S 2008 113

S 08 113 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  1. a)Der heute 47-jährige ... (geb. ... 1961) arbeitete anfangs der 90-ziger Jahre in einer Bäckerei in ... und war durch die Arbeitgeberin obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (KKB; heute: ... AG). Am 09.09.1990, abends um ca. 22.00 Uhr, stürzte der Versicherte im Treppenhaus der Arbeitgeberin wegen Übelkeit und verletzte sich am rechten Arm (Metakarpalköpfchenfraktur rechts). In der Folge kam der Unfallversicherer während ca. 1 ½ Jahre für die medizinischen Therapiekosten samt Erwerbsausfall bis 29.02.1992 auf, da dem Versicherten ärztlich ab Dezember 1991 zuerst eine 50%-ige und ab März 1992 wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. b)Eine gegen die Leistungseinstellung erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Einspracheentscheid vom 29.04.1993 abgewiesen und der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im selben Jahr verliess der Versicherte die Schweiz und kehrte in seine Heimat Serbien zurück. c)Mit Schreiben vom 22.02.2001 meldete der Versicherte dem Unfallversicherer einen 1. Rückfall und ersuchte um die Ausrichtung von weiteren UVG- Leistungen. Mit Antwortschreiben vom 16.10.2001 wurde jenes Begehren vom Versicherer abgelehnt. d)Mit Schreiben vom 26.11.2007 meldete der Versicherte dem Unfallversicherer einen 2. Rückfall und beantragte erneut die Ausrichtung von UVG-Leistungen. Mit Verfügung vom 14.02.2008 lehnte der Unfallversicherer jede weitere UVG-

Leistungspflicht aus dem Sturzunfall vor 17 ½ Jahren (09.09.1990) ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer (Vorinstanz) mit Entscheid vom 28.07.2008 ab, nachdem zuvor noch eine vertrauensärztliche Untersuchung (Bericht vom 19.05.2008) durch die Vorinstanz veranlasst und ausgewertet worden war. 2.Dagegen erhob der Einsprecher am 18.08.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (beglaubigte Übersetzung aus serbischer Sprache ins Deutsche liegt vor) mit den Begehren auf Anerkennung des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente (Rente 1. Klasse) seit Eintritt der Invalidität und auf Schadenersatz zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit seiner Rückkehr in seine Heimat (1993) unfallbedingt immer wieder in ärztlicher Behandlung gewesen sei und sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Herbst 2007 (2. Rückfall) wiederum verschlechtert habe. Als Beweis für seine Darstellung verwies der Beschwerdeführer auf zwei Facharztberichte aus seiner Heimat vom August 2008 (Bericht des Neurologen Dr. ... vom 08.08.2008; Bericht des Psychiaters Dr. ... vom 06.08.2008), die seine unfallkausalen und heute noch geklagten Beschwerden (Schmerzen am rechten Arm; psychische Defizite [Suggestionen; Depressionen]) zweifelsfrei belegen würden. Selbstverständlich würde er sich auch nochmals durch einen Vertrauensarzt (Auswahl durch Gericht) in der Schweiz untersuchen lassen, wobei ihm dann aber noch ein Visum für die Einreise in die Schweiz erteilt werden müsste. Angesichts der geschilderten Sachlage habe er das Recht auf Schadenersatz wegen des Unfalls am Arbeitsplatz und auf eine IV-Rente der ersten Kategorie. 3.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom Juli 2008. Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie dabei zur Hauptsache entgegen, dass schon früher im MEDAS-Gutachten vom 07.12.1992 eindeutig festgestellt worden sei, dass die vor mehr als 2 Jahren erlittene Sturzverletzung (Sept. 1990) objektiv nur banal gewesen und die

Fingerfraktur damals lege artis behandelt worden sei, so dass der Bruch in der Zwischenzeit ausgeheilt sei und der Versicherte darum wieder (seit März 1992) zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Für die heute noch geklagten Beschwerden seien ausschliesslich postraumatische unfallfremde Faktoren verantwortlich. Die objektiven Arztbefunde liessen sich mit den subjektiv geklagten Problemen überhaupt nicht vereinbaren; vielmehr fehle es dem Versicherten offenkundig an der erforderlichen Arbeitsmoral. Die eingereichten Arztberichte von August 2008 aus seiner Heimat würden daran nichts ändern, da sie keine plausible Erklärung für die angeführten Diagnosen enthalten hätten (Bericht Dr. ...) oder sonst gar kein Attest zu den Akten gegeben worden sei (Dr. ...). Jedenfalls habe die vertrauensärztliche Untersuchung vom 19.05.2008 dadurch nicht erschüttert werden können, weshalb ein Zusammenhang zwischen dem Unfall von 1990 und den heute noch geklagten Beschwerden (Rückfallkausalität) zu Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint worden sei, was die Ausrichtung weiterer UVG-Leistungen über das Einstelldatum (per 29.02.1992) hinaus verunmöglicht habe bzw. nicht gerechtfertigt hätte. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach den Bundesgesetzen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Spezialgesetzung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR- Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). b)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). c)Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 8-9/2003 UV Nr. 14 E. 4 S. 43; BGE 118 V 296 E. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2).

  1. a)Im konkreten Fall sind folgende ärztlichen Befunde und Stellungnahmen aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung:  Im MEDAS-Gutachten (21 Seiten) vom 07.12.1992 wurde dem Versicherten unfallbedingt folgende Diagnose gestellt: Status nach undislozierter Metakarpalknöpfchenfraktur des rechten Kleinfingers: St. nach leichtgradiger Sudeck’scher Dystrophie, St. nach diagnostischer Arthrotomie des rechten Handgelenks mit Neurolyse des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon, ausgeprägter psychischer Überlagerung mit Aggravation im Sinne einer „psychischen Amputation“ (S. 17). Zur Arbeitsfähigkeit wurde explizit festgehalten (S. 18; Ziff. 5.1-5): Für die bisherige Tätigkeit als Bäcker werde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (wieder) auf 100% geschätzt. Auch für jede andere vergleichbare Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100%. Medizinische Massnahmen seien bei voller Arbeitsfähigkeit nicht mehr notwendig. Berufliche Massnahmen entfielen, da der Versicherte selbst im Stande sei, eine Stelle zu suchen. Aufgrund der Akten bestünde seit dem 01.03.1992 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Zukunftsprognose bezüglich Gesundheitszustands sei gut. Die Reintegration in den Arbeitsprozess sei ungewiss/schwierig, da sich der Versicherte selber für nicht arbeitsfähig halte. Zur Frage der Rückfallskausalität wurde vermerkt (S. 19): Rein wegen der Folgen des Treppensturzunfalls vom 09.09.1990 sei überhaupt keine Invalidität entstanden, weshalb der Versicherte aus der Sicht des Handchirurgen für voll arbeitsfähig erklärt werden müsste. Wenn er heute trotzdem noch nicht arbeite, sei dies auf rein unfallfremde Faktoren (Selbstüberschätzung der Handverletzung; Rentenbegierde) zurückzuführen, zumal auch der Psychiater den Versicherten für geistig gesund und arbeitsfähig taxiert habe. Die Differenzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiv festgestellten Befunden seien nicht erklärbar. Der Versicherte präsentiere seine Handverletzungsfolgen indessen gerne in „demonstrativ-aggravierender Art“.  In der vertrauensärztlichen Beurteilung vom 19.05.2008 hielt Dr. ... – in Kenntnis der seit 1993 eingereichten Atteste aus Serbien - fest, dass neben völlig unfallfremden Erkrankungen in den jeweiligen Zeugnissen keine präzisen Befunde beschrieben seien. Es werde sogar nicht einmal definiert, welche Finger genau betroffen seien. Es lägen auch keine Resultate von Zusatzuntersuchungen (z.B. Röntgenbilder, Elektroneurographie-Befunde) vor, die eine strukturelle Schädigung im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge belegen würden. Es sei vielmehr bereits 1992/3 klar dokumentiert worden, dass die „Sudeckerkrankung“ längst abgeheilt gewesen sei. Das zuletzt neu aufgetauchte Lymphödem im Bereich des Metakarpale sei 1992 noch nicht vorhanden gewesen und könne deshalb auch nicht mit der Unfallblessur von 1990 erklärt werden. Dasselbe gelte für die Hals- und Armschmerzen. Die 1999 erwähnte zervikale Spondylose sei als mögliche Ursache von Problemen in diesem Bereich schon gar nicht diskutiert worden. Nicht nachvollzogen könne auch die behauptete Läsion des Nervus ulnaris werden, weil eine solche im Medas-Gutachten von 1992 noch klar ausgeschlossen worden sei. 1992 habe wohl lediglich noch eine

leichte Abduktionsstellung mit geringer Flexionseinschränkung im Grundgelenk bestanden. Die Arbeitsunfähigkeit (AUF) sei unfallkausal nicht erklärbar. Die psychischen Leiden könnten ebenfalls nicht als natürlich-kausale Unfallfolge bewertet werden, da sie erst Jahre später nach dem Sturzereignis dokumentiert worden seien. Dass die beschriebenen Probleme und die psychische Erkrankung (Suggestionen; Depressionen) ein Rückfall oder eine Spätfolge des 1990 erlittenen Treppenhausunfalls sein sollten, sei demnach insgesamt nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus-/nachgewiesen und somit zu verneinen.  Im Arztattest vom 08.08.2008 (Neuropsychiater Dr. ...) wurden folgende Befunde aufgelistet: St. Post fracturam subcapitalis osis metacarpalis mani 1. dex.; Contracture digitorum; Dedema metocarpalis 1. dex.; Cerviocarpalis 1. dex.; Su Depressivum [F. 32.2]. Gestützt darauf wurde dem Versicherten – ohne weiteren Kommentar – eine Arbeitsunfähigkeit sowie eine Invalidität 1. Grades attestiert. Ferner wurde die Medikamentendossis mit den entsprechenden Tabletten (Trittico/Lorazepam/Movalis/Sikolin) erwähnt.  Im Arztattest vom 06.08.2008 (Psychiater Dr. ...) wurden die gleichen Befunde aufgeführt. Nebst den verordneten Medikamenten (Fluoxetin und Derson) wurde noch erwähnt, dass der Versicherte von Zeit zu Zeit zur Untersuchung erscheine und regelmässig eine Therapie benötige. Seine depressive Laune variiere; er habe wenig Energie und zeige kein Interesse an den täglichen Aktivitäten. Er leide an Konzentrationsschwierigkeiten, sei rasch müde und habe viele somatische Beschwerden. Häufig schlafe er schlecht und habe gar Schuld- und Minderwertigkeitsgefühle.  Im Arztattest vom 08.08.2008 (Dr. ..., Ambulanz in ...) wurden abermals die genau gleichen Befunde aufgeführt. Der Versicherte habe Schmerzen am rechten Arm und der rechten Hand, wobei letztere auch geschwollen sei. Der Versicherte arbeite heute nicht und sei wegen der beschriebenen Arm-/Handschmerzen nicht arbeitsfähig (EMNG nötig). b)In Würdigung der soeben aufgezählten Arzt- und Facharztberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass vorliegend weder die Voraussetzungen eines versicherungsrelevanten Rückfalls noch diejenigen versicherungsrelevanter Spätfolgen als erfüllt angesehen werden können. Zunächst gilt es klarzustellen, dass es sich beim ursächlichen Treppenhaussturz vom 09.09.1990 um einen blossen Bagatellunfall gehandelt hat, bei dem sich der Versicherte nachweislich einzig einen Finger an der rechten Hand brach. Solche Verletzungen heilen erfahrungsgemäss aber bereits nach wenigen Wochen bzw. Monaten wieder vollständig aus, womit sie grundsätzlich auch nicht geeignet sind, einen Rückfall oder Spätfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Dies gilt im

konkreten Fall umso mehr, als zwischen dem Sturzvorfall vom Herbst 1990 und den seit November 2007 (neu) geklagten Beschwerden – sowohl körperlicher wie seelischer Natur – immerhin mehr als 17 Jahre verstrichen sind und vom Beschwerdeführer keineswegs glaubhaft dargetan, geschweige denn bewiesen werden konnte, dass er in jener sehr langen Zeitspanne öfters wegen starker Handgelenksschmerzen behandelt bzw. therapiert worden wäre. Wie vielmehr sowohl schon dem umfassenden MEDAS-Gutachten vom Dezember 1992 als später überdies noch der vertrauensärztlichen Untersuchung vom Mai 2008 zweifelsfrei entnommen werden kann, waren die unfallkausalen Sturzblessuren im März 1992 wieder komplett verheilt und der Versicherte ab dann wiederum zu 100% arbeitsfähig. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde dabei sowohl für seine bisherige Tätigkeit als Bäcker als auch für jede andere vergleichbare Erwerbstätigkeit als wieder zu 100% vorhanden bejaht. An jenen eindeutigen Fachbeurteilungen vermögen selbst die nachgereichten Arztatteste aus der Heimat des Versicherten (Dres. ...) vom August 2008 nichts zu ändern, da sie einerseits äusserst unpräzise formuliert sind und sich andererseits überhaupt nicht zur „Wahrscheinlichkeit“ eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den vor 18 Jahren erlittenen Unfallfolgen und den bei ihnen geklagten und auch therapierten Beschwerden äussern. Allein die Wiedergabe der vom Beschwerdeführer geklagten Arm- und Handschmerzen samt der offensichtlich erst später entwickelten psychischen Probleme (Suggestion; Depressionen; Existenzängste usw.) vermag für sich natürlich bei weitem noch nicht Zweifel an den sorgfältig, widerspruchsfrei sowie schlüssig erstellten Fachattesten der MEDAS bzw. des Vertrauensarztes Dr. ... zu sähen. Die Vorinstanz war darum auch nicht verpflichtet, weitere Abklärungen oder Fachberichte über den aktuellen Gesundheitszustand sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt einzuholen. Im Übrigen wäre das Ereignis wegen seiner Banalität gar nicht geeignet gewesen, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (keine Adäquanz). 3. a)Der angefochtene Entscheid vom Juli 2008 ist damit rechtmässig, war die Vorinstanz mangels Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall 1990 und den erst viel später (ab Nov. 2007) geklagten

Beschwerden anhand der bezeichneten Fakten doch berechtigt, einen Rückfall bzw. Spätfolgen zu verneinen und weitere UVG-Leistungen über das Einstelldatum hinaus (29.02.1992) abzulehnen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der strittige Entscheid samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung zu bestätigen. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG, ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 3. März 2009 nicht eingetreten (8C_876/2008).

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23.09.2008
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25.03.2026