S 07 65 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juli 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente
b)Am 24. Juni 2005 wurde durch den IV-Abklärungsdienst eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Diese hält vorerst fest, dass es in ... keinen Lebensmittelladen, keine Post und keine Bank gebe. Die nächste Einkaufsmöglichkeit befinde sich in ..., ca. 10 Autominuten entfernt. Eine Busstation liege ca. 150 m entfernt und auch eine Bahnverbindung sei vorhanden. Des Weiteren gebe es seit dem 15. Mai 2005 in ... keinen Arzt mehr. Bei der Haushaltsführung, welche mit 2% gewichtet wurde, bestehe für die Versicherte keine Einschränkung. Bei der Ernährung mit einer Gewichtung von 30% liege eine Einschränkung von 50% vor, bei der Wohnungspflege (Gewichtung von 13%) eine solche von 75%. Bezüglich Einkauf und weiterer Besorgungen, welche mit 6% gewichtet wurden, läge eine Einschränkung von 20% vor. Bei Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung von 14%) liege eine Einschränkung von 40% vor und bei Verschiedenes, welches mit 35% gewichtet wurde, eine solche von 35%. Insgesamt ergebe dies eine Behinderung von 42.05%. c)Bei den Akten liegt sodann ein Gutachten vom 31. Oktober 2005 von Dr. ... Dieser erachtete die Frakturfolgen als mittelmässig bis stark, da keine neurologischen Ausfälle bestünden und offensichtlich keine Diskushernie vorhanden sei. Unabhängig von der Erwerbstätigkeit scheine ihm die Einschätzung von 25% Integritätsentschädigung richtig zu sein, da die Kyphosierung (Buckel) um über zehn Grad zugenommen habe. Die obgenannte Schätzung beruhe aber rein auf den Akten und wäre durch eine Untersuchung und Befragung der Versicherten zu erhärten. d)Am 23. Januar 2006 bestätigte Dr. ... die früher festgestellten Diagnosen und bewertete die Arbeitsunfähigkeit ab 16. November 2005 bis auf Weiteres auf 80%. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei sich verschlechternd. Sie könne 80% der Arbeiten im Haushalt nicht mehr selbständig leisten und sei auf die Mithilfe des Ehemannes und der Tochter angewiesen. e)Am 2. März 2006 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, ihr werde aufgrund eines IV-Grades von 42% ab 1. September 2004 eine Viertelsrente ausgerichtet.
Am 7. März 2006 schrieb der Ehemann der Versicherten, dass sie sich mit der zugesprochenen Rente nicht einverstanden erklärten. Seine Frau könne nur einen kleinen Teil des Haushalts besorgen und dies auch nur mit grosser Mühe. Des Weiteren benötige sie auch Hilfsmittel. Die AHV-Ausgleichskasse teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten am 20. März 2006 mit, dass der Ehemann bisher eine IV-Rente mit Zusatzrente für die Ehefrau bezogen habe. Wenn für den Ehepartner ein Anspruch auf eine Rente entstehe, müsse die bisherige Rente neu berechnet werden. Bisher habe der Ehemann eine Rente von CHF 1'806.00 und die Ehefrau eine Zusatzrente von CHF 542.00 bezogen. Neu ergäbe sich für den Ehemann eine Rente von CHF 1'703.00 und für die Ehefrau eine solche von CHF 374.00. Die IV-Rente falle somit tiefer aus als die Zusatzrente. Die Ehefrau habe die Möglichkeit, auf die Ausrichtung ihrer IV-Rente zu verzichten. Am 25. April 2006 liess die Versicherte ausführen, sie sei mit dem IV-Grad nicht einverstanden. Eine einspracheweise Überprüfung sei aber nicht möglich, wenn die Versicherte zugunsten einer höheren, altrechtlichen Zusatzrente des Ehemannes auf die eigene IV-Rente verzichte. Mithin werde ihr der Rechtsweg beschnitten, zumal sie ihre Rechtsposition zuerst verschlechtern müsse, um den Rechtsweg überhaupt beschreiten zu können. Die Vorgehensweise der Ausgleichskasse verstosse gegen die in Art. 52 ff. ATSG verankerte Rechtsweggarantie. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag liess die Versicherte um eine neue Haushaltsabklärung ersuchen, weil diejenige vom 24. Juni 2005 fehlerhaft sei. Die IV berücksichtige offenbar den Bericht von Dr. ... vom 23. Januar 2006 nicht, wonach die Versicherte 80% der Haushaltsarbeiten nicht mehr selbständig bewältigen könne. Damit würden alle im Haushaltsbericht vom 24. Juni 2005 geschätzten Einschränkungen widerlegt. Am 8. Mai 2006 hielt die IV-Stelle intern fest, dass der Fall nochmals dem RAD Ostschweiz vorgelegt werde, um zu überprüfen, ob sich die medizinische Situation ab Januar 2006 verschlechtert habe. f)Der RAD Ostschweiz schrieb am 12. Juli 2006, es lasse sich keine Veränderung aufgrund der Arztberichte von 2004 und 2006 erkennen. Seit dem Unfall im Jahre 2003 mit Diagnose einer LWK-Fraktur leide die
Versicherte unter Rückenbeschwerden, welche die Haushaltstätigkeit beeinträchtigten. Aus IV-ärztlicher Sicht bestehe bei organischen Beschwerden kein Grund, von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung abzuweichen und die rein aus theoretischer Überlegung attestierte Arbeitsunfähigkeit des Hausarztes anzuerkennen, weil nicht davon auszugehen sei, die Versicherte unterschätze ihre Einschränkung. Mit Bezugnahme auf die Erläuterungen des RAD Ostschweiz sprach die IV- Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juli 2006 eine Viertelsrente, IV-Grad 42 %, ab 1. September 2004 zu. Zum Vorbescheid vom 20. Juli 2006 liess die Versicherte am 18. August 2006 Stellung beziehen. Sie machte hierbei wiederum geltend, dass ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei. 2. a)Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten aufgrund eines IV-Grades von 42% ab 1. September 2004 eine Viertelsrente zu. Dies ergebe vom 1. September bis zum 31. Dezember 2004 eine Rente von CHF 367.00, vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 eine solche von CHF 374.00 und ab dem 1. Januar 2007 eine solche von CHF 384.00. Die Versicherte habe nach der Geschäftsaufgabe im Mai 2001 keine Arbeitsbemühungen mehr aufgenommen. Sie habe bis zu ihrem Unfall den Haushalt besorgt, weswegen davon auszugehen sei, dass sie als Valide weiterhin als Hausfrau tätig wäre. Es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aktenkundig, weshalb nach wie vor auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 24. Juni 2005 abgestellt werde. Die in der Haushaltsabklärung festgestellten Einschränkungen seien korrekt ermittelt worden. b)Ebenfalls am 16. Februar 2007 wurde die neu berechnete IV-Rente von ... im Betrag von CHF 1'750.00 verfügt, sowie gegenüber jenem eine Rückforderungsverfügung über zuviel bezogene Rentenzahlungen von CHF 19'338.00 geltend gemacht, wobei nach Teilverrechnung mit der Nachzahlung der IV-Rente der Ehefrau von CHF 11'212.00 noch ein Rückforderungsbetrag von CHF 8'126.00 verbleibe.
b)Die Beschwerdeführer begründen die gestellten Rechtsbegehren damit, dass die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung fälschlicherweise nicht von der gemischten Methode ausgegangen sei. Die IV-Stelle habe die tatsächlichen Begebenheiten vor dem Unfall nicht beachtet und zudem nicht geprüft, ob der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten wäre. Damit sei sie der Willkür verfallen und habe Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27bis IVV verletzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre die Ehefrau ohne die körperliche Beeinträchtigung heute mindestens in einem Teilpensum erwerbstätig. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz in ihren Entscheiden auf eine fehlerhafte und willkürliche Haushaltsabklärung abgestützt. Die Tätigkeit der Ehefrau als Hausfrau sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die vom Hausarzt bescheinigte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes noch gar nicht eingetreten sei. Die Berentung habe auf den Sachverhalt und die gesundheitliche Beeinträchtigung abzustellen, welche zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses herrsche. Der Hausarzt habe ihr im Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% ab 16. November 2005, und zwar in der Tätigkeit als Hausfrau, bescheinigt. Die fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei von einem weiteren Arzt bestätigt worden. Demzufolge sei die IV-Stelle verpflichtet gewesen, eine neue Haushaltsabklärung, welche die genannte Verschlechterung des Gesundheitszustandes entsprechend berücksichtigt, vorzunehmen, was
jedoch unterblieben sei. Auch seien die Einwände der Ehefrau gegen einzelne Punkte der Haushaltsabklärung bloss mit dem Hinweis abgetan worden, dass die Mitarbeit des Ehemannes im Haushalt nicht zur Invalidität zu rechnen sei. Den Familienangehörigen dürfe durch diese Mithilfe jedoch keine unverhältnismässige Belastung entstehen und die Unterstützung müsse für diese auch zumutbar sein. Die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie keinerlei Erhebungen darüber gemacht habe, ob die Unterstützung im Haushalt für den Ehemann, welcher selber zu 75% invalid sei, zumutbar sei und nicht eine unverhältnismässige Belastung darstelle. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde einige angeblich klar feststellbare Fehleinschätzungen auf, welche ihrer Ansicht nach dazu führen müssten, dass das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen habe. Der Haushaltsbericht vom 24. Juni 2005 stelle aufgrund seiner Mängel keine gültige Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Sowohl bezüglich der Gewichtung einzelner Teilbereiche als auch bezüglich der festgestellten Einschränkung werde er der tatsächlichen, schwierigen Situation im Haushalt nicht gerecht. Betrachte man die Ehefrau als Teilerwerbstätige und halte ein Pensum von 50% für zumutbar, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 89.25%, womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. c)Dem Ehemann sei das ihm gemäss Art. 42 ATSG zustehende rechtliche Gehör verwehrt worden, indem er vor Erlass der ihn beschwerenden Rückforderungsverfügung nicht angehört worden sei. Somit seien die Verfügungen betreffend rückwirkender Rentenanpassung sowie Rückforderung schon aus formellen Gründen aufzuheben. Die rückwirkende Rentenkürzung sowie die Rückerstattung seien im Übrigen auch materiell unzulässig, weil die unrichtige Ausrichtung der Zusatzrente nicht dem Ehemann zuzuschreiben sei. Somit seien die Voraussetzungen von Art. 88bis Ziff. 2 lit. b IVV bzw. Art. 25 Abs. 1 ATSG für eine rückwirkende Rentenrückerstattung nicht erfüllt. Eine Rentenanpassung sei erst ab 1. April 2007 zulässig. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Verrechnung der Rückforderung gegenüber dem Ehemann
mit dem Rentenanspruch der Ehefrau unzulässig sei. Es fehle diesbezüglich an einer Verrechnungsforderung. Selbst wenn eine Rückforderung der Vorinstanz gegenüber dem Ehemann angenommen würde, wäre eine Verrechnung unzulässig, weil es an der für die Verrechnung notwendigen Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. 4. a)Am 17. April 2007 reichte die IV-Stelle ihre Vernehmlassung ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt darin aus, dass die Ehefrau zwar bis zur Geschäftsaufgabe in der Garage ihres Mannes tätig gewesen sei. Bis zum Unfall vom 29. September 2003 habe sie dann nur noch im Haushalt gearbeitet. Dementsprechend habe sie auch anlässlich der Anmeldung vom 9. März 2004 angegeben, dass sie Hausfrau (ohne Nebenbeschäftigung) sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Invalidität zu Recht die spezifische Methode angewendet. Auch die von der berufserfahrenen Haushaltsexpertin des IV- Abklärungsdienstes ermittelte invaliditätsbedingte Gesamteinschränkung von 42.05% sei korrekt. Bei der Beurteilung würde den Haushaltsexperten ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden, weshalb nicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung eines IV-Haushaltsexperten eingegriffen werden solle. Ein ärztliches Gutachten attestiere der Ehefrau im Januar 2006 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, während die ärztlichen Gutachten aus dem Jahre 2004, welche der Haushaltsabklärung zugrunde gelegen haben, bloss eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Weitere Abklärungen mit dem RAD Ostschweiz und dem Abklärungsdienst der IV-Stelle hätten die bereits festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50% bestätigt. Des Weiteren habe die Haushaltsexpertin im Abklärungsbericht vom 2. August 2005 entgegen der Meinung der Beschwerdeführer berücksichtigt, dass der Ehemann zu 75% invalid sei. Die (tatsächlich mögliche) Mithilfe des Ehegatten sei nicht zur Invalidität der Ehefrau zu rechnen, weshalb die Auswirkungen des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin durch die zumutbare Mithilfe des invaliden Ehegatten zu einem gewissen Teil aufgefangen werden können. Die von den Beschwerdeführern bezüglich Gewichtung bzw. bezüglich bestehender Einschränkung vorgebrachten Rügen erwiesen sich als unbegründet bzw. irrelevant. Der Abklärungsbericht sei weder ungeeignet
noch mangelhaft, weshalb die IV-Stelle bei ihrem Entscheid auf ihn abstellen konnte. b)Die Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs seien deshalb unbegründet, weil es sich bei der Rückforderungsverfügung vom 16. Februar 2007 um eine Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau, mithin um einen AHV-spezifischen Gesichtspunkt handle, weshalb weder ein Vorbescheids- noch ein Einspracheverfahren, sondern ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden könne. Selbst bei einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs brauche keine Aufhebung der Rückforderungsverfügung stattzufinden, sondern könne der allfällige Mangel als geheilt betrachtet werden. Dies deshalb, weil sich der Ehemann vor dem kantonalen Verwaltungsgericht zur Sache äussern könne, welches den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfe. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG seien unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Da die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs im vorliegenden Fall nicht in einem IV-spezifischen (insbesondere invaliditätsmässigen) Gesichtspunkt begründet liegt, sondern im Bereich AHV-analoger Elemente, werde zur Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs nicht noch zusätzlich eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht nach Art. 77 IVV gefordert, um einen Rückerstattungsanspruch geltend machen zu können. Eine Verrechnung eines Teiles des Rückforderungsbetrages mit der Nachzahlung der IV-Rente der Ehefrau sei entgegen der Meinung der Beschwerdeführer zulässig, weil zwischen den beiden Leistungen ein enger versicherungsrechtlicher Zusammenhang bestehe. 5. a)Am 27. April 2007 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente der Ehefrau ab 1. Juli 2007 CHF 384.00 betrage. b)Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich in ihrer Replik vom 16. Mai 2007 aus, dass die IV-Stelle trotz hängigem Verfahren eine neue Verfügung erlassen habe, welche die angefochtene Rentenverfügung für die Zeit ab 1. Juli 2007 bestätige. Diese Verfügung müsse ebenfalls zum Gegenstand des
hängigen Beschwerdeverfahrens gemacht werden, ansonsten sie der Versicherten im Falle ihres Obsiegens entgegengehalten werden könnte. c)Die IV-Stelle duplizierte mit Eingabe vom 29. Mai 2007, die Verfügung vom 27. April 2007 sei erlassen worden, weil der Versicherte ab 1. Juli 2007 anstelle der IV-Rente eine AHV-Rente beziehen werde. Falls die Beschwerdeführerin bezüglich des IV-Grades obsiege, würde die IV-Stelle auch die Verfügung vom 1. Juli 2007 (recte: 27. April 2007) ersetzen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28 Abs. 2bis IVG i.V.m. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeitet, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Wäre sie daneben im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28ter Abs. 1 IVG). Diese letztgenannte Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV ist der Einkommensvergleich nur anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Praxis prüfte das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise. Nach Ansicht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). Die Tatsache, dass der Ehemann sein Geschäft, in welchem die Ehefrau jeweils tatkräftig mitgearbeitet hat, bereits im Mai 2001 aufgegeben hat, und die
Ehefrau bis zu ihrem Unfall am 29. September 2003 keinerlei Bemühungen unternommen hat, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Ehefrau auch ohne den Unfall keine neue Erwerbstätigkeit mehr begonnen hätte. Dass die Genannte zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 57 Jahre alt war, vermag die Richtigkeit dieser Einschätzung nur zu untermauern. Die diesbezüglich widersprechenden Angaben, welche die Ehefrau im Übrigen erst anlässlich der Haushaltsabklärung vorgebracht hat, vermögen nicht zu überzeugen und entstammen wohl eher Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur. Somit ist für die Bemessung der Invalidität von der Vorinstanz zu Recht die spezifische Methode angewendet worden und nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gemischte Methode. 3. a)Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Haushaltsabklärungsbericht könne deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sich ihr Gesundheitszustand im Herbst 2005 stark verschlechtert habe. Es liegt ein Bericht von Dr. ... vom Januar 2006 vor, welcher der Ehefrau ab dem 16. November 2005 bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sodann liegt ein Aktengutachten vom 31. Oktober 2005 von Dr. ... vor, welcher die Frakturfolgen als mittelmässig bis stark erachtet, da keine neurologischen Ausfälle bestünden und offensichtlich keine Diskushernie vorhanden sei. Unabhängig von der Erwerbstätigkeit scheint ihm die Einschätzung von 25% Integritätsentschädigung richtig zu sein, da die Kyphosierung (Buckel) um über zehn Grad zugenommen habe. In diesem Gutachten wird jedoch klargestellt, dass die obgenannte Einschätzung bloss anhand der Akten vorgenommen worden sei und durch eine Untersuchung und Befragung der Ehefrau zu erhärten wäre. Der Arztbericht vom April 2004 des damaligen Hausarztes Dr. ..., welcher der Haushaltsabklärung zugrunde gelegen hat, bestätigt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 29. September bis zum 30. November 2003 und ab dem 1. Dezember 2003 bis zum 6. April 2004 bloss noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund dieser unterschiedlichen Beurteilungen durch die obgenannten Ärzte, wurde in der Folge der RAD Ostschweiz beauftragt sich der Sache nochmals anzunehmen.
b)Am 12. Juli 2006 hat die RAD-Ärztin Dr. ... festgestellt, dass sich aus dem Vergleich der Arztberichte 2004 und 2006 keine Veränderung des Gesundheitszustandes erkennen lasse. Bei organischen Beschwerden bestünde aus IV-ärztlicher Sicht kein Grund, von Ergebnissen der Haushaltsabklärung abzuweichen und die rein aus theoretischer Überlegung attestierte Arbeitsunfähigkeit des Hausarztes anzuerkennen, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Versicherte ihre Einschränkung im Haushalt unterschätze. Einzelne Punkte der Abklärung könnten aus ärztlicher Sicht sicher in beiderseitigem Einverständnis verändert werden, eine erneute Abklärung sei aus IV-ärztlicher Sicht aber nicht erforderlich. c)Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt zum Versicherungsträger in einem Anstellungsverhältnis steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 E. 4). d)Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass sich die Diagnose im Arztbericht von Dr. ... vom 23. Januar 2006 im Vergleich zu den früher erstellten Gutachten grundsätzlich nicht verändert hat. Seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit basiert allein auf den angegebenen Beschwerden. Die zuletzt vorgenommene Einschätzung der RAD-Ärztin erscheint als schlüssig sowie nachvollziehbar und weist in sich keine Widersprüche auf. Damit kann für den Haushaltsabklärungsbericht ohne Weiteres auf die Gutachten des ehemaligen Hausarztes aus dem Jahre 2004 sowie die diesbezügliche
Bestätigung der RAD-Ärztin abgestellt werden. Da aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zeitraum der beiden relevanten Arztberichte nicht nachvollziehbar ist, braucht auch keine erneute Haushaltsabklärung vorgenommen zu werden, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. 4. a)Die Bemessung der Invalidität der Ehefrau basiert auf dem Abklärungsbericht vom 24. Juni 2005 (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Für den Beweiswert eines solchen Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. In Bezug auf die einzelnen Einschränkungen muss der Berichtstext schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht publiziert]). Die Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche durch die Abklärungsperson verlangt naturgemäss einen Ermessensspielraum. Bei einer Überprüfung geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2; EVGE I 13/05). b)Zunächst ist zur Frage der Anrechenbarkeit der Tätigkeit des invaliden Ehemannes im Rahmen der Schadensminderungspflicht Stellung zu nehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. EVGE I 467/03) haben auch im Haushalt tätige Versicherte von sich aus das Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen. Sie haben sich hierfür eine zweckmässige Arbeitsweise anzueignen, geeignete Haushaltseinrichtungen und Maschinen anzuschaffen und eben, sofern sie wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen können, ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Rz 3098 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). Für die Invaliditätsbemessung ist der Mehraufwand nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135 E. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222; Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02, E. 4.2). Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen somit nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige physische oder psychische Belastung entsteht (Urteil B. vom 30. April 2001, I 215/00, E. 2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil I. vom 28. August 1981, I 3/81 [auszugsweise zitiert in Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223]). Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienmitgliedern geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 222 f.). In Nachachtung der Schadenminderungspflicht sind einem Leistungsansprecher daher Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage
ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 8. November 1993, I 407/92, E. 2b; vgl. auch das Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02, E. 4.4 in fine mit weiteren Hinweisen). In EVGE I 13/05, Ziff. 2.5., hat das EVG betreffend Behinderung des Ehemannes folgendes ausgeführt: „Was die Gesundheitsprobleme des Ehemannes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Behinderung im Aufgabenbereich durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird, was auch für die Ermittlung des - aus gesundheitlicher Sicht - zumutbaren Umfangs der Mithilfe der Familienangehörigen gilt (Urteil R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04). Da der Ehemann der Versicherten eine Invalidenrente bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist seine Mithilfe im Übrigen in einem relativ grossen Umfang zumutbar, da die verschiedenen Tätigkeiten zeitlich etappiert werden können.“ Gerade behinderte oder arbeitslose Ehemänner können also gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Praxis im Haushalt vermehrt Entlastung bringen, wenn sie nicht unverhältnismässig beansprucht werden. Hier ist die Vollinvalidität des Ehemannes rein auf das Erwerbsleben bezogen festgestellt worden; das heisst nicht, dass er im Haushalt nicht mitarbeiten könnte. Grundsätzlich ist sein Einbezug also möglich. Inwieweit dies zutrifft, muss primär in der Haushaltsabklärung vor Ort festgestellt werden. Grundsätzlich wurde von der Abklärungsperson berücksichtigt, dass der Ehemann einen IV-Grad von 75% aufweist (siehe S. 2 Abklärungsbericht). Nach der Praxis des Bundesgerichtes dürfte es ihm – unter der Voraussetzung der nicht übermässigen Beanspruchung – also wahrscheinlich möglich sein, sogar mehr als 2 Stunden pro Tag im Haushalt mitzuhelfen (die Vorinstanz geht von 2 Stunden pro Tag aus). c)Die Rügen, welche die Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner Positionen im Abklärungsbericht vorbringen, sind vorliegend nicht von Relevanz und
vermögen insbesondere den von der Vorinstanz festgestellten IV-Grad von 42% nicht umzustossen. Ob es früher in ... einen Arzt gegeben hat, kann offen bleiben, geht doch der Abklärungsbericht offensichtlich davon aus, dass es zurzeit am Wohnort der Beschwerdeführerin keinen Arzt gibt. Bezüglich Gewichtung bzw. Einschränkung im Bereich „Einkaufen“ gab es Unstimmigkeiten im Abklärungsbericht, welche in der Folge jedoch mit Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 8. Mai 2006 behoben wurden. Laut eigenen Angaben hat die Ehefrau ihre Einkäufe auch vor dem Unfallereignis immer schon zusammen mit dem Ehemann getätigt, so dass eine Einschränkung im Bereich „Einkaufen“ von 20% als angemessen erscheint. Dies insbesondere deshalb, weil auch der Ehemann unter dem Titel der Schadensminderung zur Mithilfe verpflichtet ist. Nicht ersichtlich ist des Weiteren, welche zusätzliche Beeinträchtigung der Ehefrau dadurch entsteht, dass sie das mit einer Geschwindigkeitsreduktion versehene Auto nicht mehr gebrauchen kann, wenn sie schon die Einkäufe, wie eben ausgeführt, jeweils mit ihrem Mann zusammen besorgt hat. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Kritik bezüglich der Bereiche „Ernährung“ und „Wohnungspflege“ ist nicht stichhaltig. Die von der Haushaltexpertin in diesen Bereichen vorgenommene Gewichtung von 30% bzw. 13% sowie die Beurteilung der Einschränkung dieser Bereiche von 50% bzw. 75% erweist sich als angemessen und durchaus vertretbar, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Mithilfemöglichkeit des Ehemannes. Der Kritik der Beschwerdeführer in Bezug auf den Abklärungsbericht kann nicht gefolgt werden. Der Haushaltsabklärungsbericht erscheint insgesamt als begründet und schlüssig. Er berücksichtigt in angemessener Weise die Einschränkung der Ehefrau sowie die Invalidität des Ehemannes aber auch dessen Mithilfemöglichkeiten. 5. a)Die Beschwerdeführer verlangen – neben der Aufhebung der Rentenverfügung der Ehefrau - auch die Aufhebung der gegenüber dem Ehemann verfügten Rentenänderung. Des Weiteren sei die
Rückforderungsverfügung vollumfänglich aufzuheben und den Beschwerdeführern ihre Rente verrechnungsfrei auszubezahlen. Der Ehemann hat in seinem Schreiben vom 26. Februar 2007 an die IV-Stelle ausgeführt „es solle ein Gerichtsentscheid abgewartet werden“. Auch der Rechtsvertreter hat im Schreiben vom 25. April 2006 darauf hingewiesen, dass die Ehefrau von ihrer Wahlmöglichkeit zwischen Zusatzrente und selbständiger Rente zu einem Zeitpunkt Gebrauch machen müsse, in dem noch gar nicht feststehe, wie hoch die ihr zugesprochene selbständige Rente überhaupt sei. Dieses Problem hat auch die AHV-Ausgleichskasse erkannt, teilte sie doch am 14. Juni 2006 dem Ehegatten mit, dass auch die Rückforderungsverfügung über CHF 5'671.00 dahin falle. Bis zur Zustellung eines neuen Entscheides von der IV-Stelle an die Ausgleichskasse würden er und seine Frau die Rente bzw. Zusatzrente wie bisher erhalten. b)Die Verfügung über die Rente erging im Februar 2007, also ein knappes Jahr, nachdem die Versicherte zur Ausübung ihrer Wahlmöglichkeit aufgefordert wurde. Es ist einer Versicherten nicht zuzumuten, eine Auswahl zwischen zwei Möglichkeiten zu treffen, wenn sie keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, was denn die Alternative zu ihrer Zusatzrente wäre. Die Versicherte kann nicht vor die Wahl gestellt werden, bevor nicht rechtskräftig entschieden ist, wie hoch ihre beantragte eigene Rente ausfallen würde. Erst wenn die Höhe der der Versicherten zustehenden Rente feststeht und sie ihre Wahlmöglichkeit ausgeübt hat, können die AHV-rechtlichen Belange (Festsetzung der Rentenhöhe, allfällige Rückforderungen etc.) geregelt werden. Die Verfügungen betreffend die Rentenhöhe des Ehemannes und der Ehefrau sowie die Rückforderungsverfügung ergingen verfrüht, weil die IV-rechtlichen Belange noch nicht geklärt waren. c)Die Rückforderungsverfügung und die Festsetzung der Rentenhöhen sind deshalb aufzuheben und die Beschwerde diesbezüglich im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der Ehefrau ist nach rechtskräftiger Festsetzung der ihr zustehenden IV-Rente die Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung der bisherigen Zusatzrente und der festgelegten IV-Rente einzuräumen. Auch wenn die noch laufende Zusatzrente auf das Inkrafttreten der fünften IV- Revision hin (wohl 1. Januar 2008) ohnehin abgeschafft wird, ist diese
Wahlmöglichkeit aufgrund des Rentenbeginns vom 1. September 2004 von Bedeutung. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit dem 1. Juli 2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden hierbei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu 1/3 zulasten der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen, wobei aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens eine Reduktion bezüglich der eingereichten Honorarnote vorzunehmen ist. Bei Anwendung desselben Verteilschlüssels wie bei den Verfahrenskosten resultiert eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 1'900.00 zugunsten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügungen vom 16. Februar 2007 bzw. vom 27. April 2007 werden, soweit es die Rückforderung von bereits ausgerichteten Rentenzahlungen sowie die Festsetzung der Rentenhöhe in Bezug auf die Ehefrau und den Ehemann betrifft, aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 600.00 gehen zu 1/3 zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und zu 2/3 solidarisch zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3.Die Sozialversicherungsanstalt Graubünden, IV-Stelle, hat die Beschwerdeführer aussergerichtlich reduziert mit CHF 1'900.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 13. Dezember 2007 abgewiesen (8C_514/2007).