S 2007 205

S 07 205 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1.... ist 52-jährig (geb. ... 1955), verheiratet und gelernter Sanitärinstallateur. Seit April 1987 arbeitete er als IT-Supporter und war bei der ... AG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 14. Mai 2005 rutschte er in ... beim Spazierengehen mit seinem Hund auf einer Wurzel aus und stürzte linksseitig auf Schulter und Hüfte, woraufhin er einen stechenden Schmerz im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) verspürte; diese Schmerzen strahlten in den linken Arm aus, zusätzlich traten Beschwerden in den rechten Extremitäten auf. In der Folge arbeitete er noch ca. 2 Wochen weiter, bevor am 31. Mai 2005 die Unfallmeldung wegen „Zerrung der HWS“ erfolgte. Dr. ..., der Hausarzt des Versicherten, welchen dieser aufgrund des Unfalls erstmals am 26. Mai konsultiert hatte, diagnostizierte eine Sensibilitätsverminderung im Dermatom C7 rechts und bescheinigte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Mai 2005. Die Versicherung erbrachte daraufhin Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). 2. a)In der Folge wurden - teilweise auf Veranlassung der Unfallversicherung - diverse ärztliche und physiotherapeutische Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt und Abklärungen getroffen (Arztzeugnis UVG Dr. ... vom 9. Juni 2005, MRI HWS Kantonsspital Chur vom 16./20. Juni 2005, Arztbericht Dr. ... vom 12. Juli 2005, Zwischenbericht UVG Dr. ... vom 21. August 2005, Zwischen- und Schlussbericht UVG Dr. ... vom 10. November 2005, Arztberichte ...-Klinik vom 1. und 22. Dezember 2005). Zusammenfassend ergab sich aus all diesen Berichten im Wesentlichen, dass

der Versicherte seit dem Unfall an starken Nackenschmerzen (zervikospondylogenes Syndrom rechtsbetont), Konzentrationsstörungen sowie Parästhesien der rechten Körperhälfte litt. Ossäre Läsionen wurden ausgeschlossen. Im Übrigen wurden ein vorbestehendes Geburtsgebrechen (perinatale obere Armplexuslähmung links, in der Folge zystische Veränderungen im Bereich der unteren Hals- und oberen Brustwirbelsäule linksbetont) sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule diagnostiziert. b)Die Versicherung holte daraufhin eine Stellungnahme des hausinternen beratenden Arztes, Dr. ..., ein und veranlasste in der Folge eine Begutachtung durch den Neurologen Prof. Dr. ... (Begutachtung am 25. August 2006, Gutachten vom 29. September 2006). Die Beurteilung des Kausalzusammenhangs sei sehr schwierig, der Verlauf der Beschwerden (Schmerzfreiheit vor dem Unfallereignis, danach ein invalidisierendes, sich verschlechterndes Schmerzsyndrom im Bereich der HWS und der Schultergürtelregion) sei äusserst ungewöhnlich, da sonst nach einem akuten HWS-Trauma immer eine wesentliche Besserung erzielt werden könne. Bei einer Zunahme der Schmerzsymptomatik würden nicht unfallbedingte Komponenten zunehmend wahrscheinlich; er zweifle an einer wesentlichen Unfallrelevanz. 3.Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 kündigte die Versicherung an, die Leistungen gemäss UVG per 30. November 2006 einzustellen, da die noch bestehenden Beschwerden nicht allein durch den Unfall erklärt werden könnten und die Schmerzzunahme im Behandlungsverlauf unfallfremde Komponenten zunehmend wahrscheinlich machten. Der natürliche Kausalzusammenhang sei nicht mehr gegeben. 4.Hiergegen wandte sich der Versicherte mit Einwand vom 23. November 2006. Die Ausführungen von Prof. ... seien widersprüchlich und teilweise unrichtig. Ein krankhafter Vorzustand liege nicht vor, weshalb auch eine Einstellung der Leistungen nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei der Versicherte im nächsten Monat in der Klinik ... zu einer interdisziplinären Abklärung angemeldet.

5.Nachdem die Versicherung ihren Klienten am 30. November 2006 per E-Mail darüber orientiert hatte, dass sie gleichentags ihre Leistungen einstellen werde, liess dieser mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 beantragen, vor einem entsprechenden Entscheid sei die bevorstehende medizinische Begutachtung durch die Klinik ... abzuwarten und bis dahin die bisherigen Zahlungen fortzuführen. Der Bericht von Dr. ..., der allein aufgrund der Aktenlage verfasst worden sei, vermöge den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten keinesfalls zu genügen. Gegen das Gutachten von Prof. ... bestünden derart viele Vorbehalte, dass aufgrund dessen keine Zahlungseinstellung verfügt werden dürfe. Im Übrigen sei der Unfall adäquat kausal für die jetzigen Beschwerden, da vorher keine Schmerzsymptomatik vorhanden gewesen sei. 6.Am 20. Dezember 2006 verfügte die Unfallversicherung unter Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumentation und dem Hinweis, schon der natürliche Kausalzusammenhang sei zu verneinen, die Einstellung der Leistungen per 30. November 2006 und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Das Gutachten von Prof. ... sei umfassend und schlüssig, weshalb weitere Abklärungen nicht erforderlich seien. 7.Die von Dr. ... aufgrund der Therapieresistenz der Nackenschmerzen veranlasste Abklärung des Patienten in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde der Klinik ... fand am 21. Dezember 2006 bei Dr. ... statt (unter Beizug der Ergonomieabteilung und des Psychosomatischen Dienstes, Dr. ...) und bestätigte im Wesentlichen die bisherigen Diagnosen. 8.Die ..., Krankenversicherer des Patienten, erhob am 8. Januar 2007 vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2006, welche jedoch mit Schreiben vom 18. Januar 2007 wieder zurückgezogen wurde. 9.Der Betroffene erhob am 18. Januar 2007 frist- und formgerecht Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Fortsetzung der Leistungen gemäss UVG; eventuell seien neue Abklärungen zu treffen, subeventuell die

Sache zu neuer Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen, die Leistungen gemäss UVG weiter bzw. zusätzlich zu erbringen und Kostengutsprache für eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation in der Klinik ... zu erteilen. Gerügt wurde unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die angefochtene Verfügung nicht mit den neu vorgebrachten Argumenten der Versichertenseite auseinandersetze. Im Übrigen sei erstellt, dass die abrupte Kopfbewegung während des Sturzes vorliegend die bestehende Symptomatik ausgelöst habe und damit adäquate Kausalität vorliege. 10.Im mit Gesuch vom 6. Januar 2006 eingeleiteten IV-Verfahren sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2007 bzw. Verfügung vom 20. August 2007 per 1. Mai 2006 eine volle IV-Rente, basierend auf einem IV-Grad von 88 %, zu. 11.Mit Entscheid vom 5. Oktober 2007 wies die Unfallversicherung die Einsprache vom 18. Januar 2007 ab. Die Arztberichte seien schlüssig und widerspruchsfrei, die Aktenlage zur Beurteilung der Kausalitätsfrage ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne. Es sei bereits der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen, jedenfalls aber die Adäquanz. 12.Hiergegen erhob der Versicherte am 6. November 2007 verwaltungsgerichtliche Beschwerde mit den Anträgen, den Einspracheentscheid samt Verfügung vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und alle Leistungen aus UVG zu erbringen und fortzusetzen; eventuell seien weitere Abklärungen bezüglich Unfallkausalität unter stationären Bedingungen anzuordnen, subeventuell die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe die stationären Abklärungen der Klinik ... nicht berücksichtigt, sondern in ihrer Begründung lediglich auf die Beurteilungen der Dres. ... und ... abgestellt. Im Übrigen wurde weitgehend auf die bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumente Bezug genommen.

13.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Beschwerdeabweisung. Auf die Abklärungen in ... sei deshalb nicht eingegangen worden, weil die Beschwerden nicht unfallkausal seien. Der Unfallversicherer habe lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens die kausale Bedeutung verloren hätten. Im Übrigen könne auch einem reinen Aktengutachten - wie demjenigen von Dr. ... - voller Beweiswert zukommen, wenn es nur um die ärzliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehe. Die degenerativen Veränderungen der HWS seien zweifelsohne vorbestehend. 14.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien nochmals die Gelegenheit, ihre bereits vorgebrachten Argumente zu ergänzen und zu vertiefen, woraus sich jedoch keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergaben. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf die Einzelheiten der Arztberichte wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 20. Dezember 2006. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Vorinstanz (30. November 2006) noch geklagten Beschwerden als Folgen des Unfalls vom 14. Mai 2005 zu betrachten sind und - in diesem Zusammenhang - ob der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 2. a)Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nach sich zieht. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. b)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Diesbezüglich besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien. Zur Beurteilung dieser Frage liegen dem Gericht folgende Arztberichte vor: -Der MRI-Bericht der HWS vom 20. Juni 2005 (Untersuchungsdatum: 16. Juni 2005), Dr. ..., bescheinigte eine Veränderung auf Höhe der Nervenwurzeln C7-Th1, eine zystische Degeneration bei Status nach Geburtstrauma, sowie altersentsprechend eher leichte degenerative Veränderungen der Wirbelgelenke. -Dr. ... gab in seinem Bericht vom 12. Juli 2005 an, die Parästhesien der rechten Extremitäten entsprächen mit grösster Wahrscheinlichkeit einer durchgemachten leichten Contusio spinalis posterior (Rückenmarksprellung) durch die abrupte Kopfbewegung während des Sturzes. Aus neurologischer Sicht bestehe kein Hinweis auf eine radikuläre Läsion im Bereich der rechtsseitigen Nervenwurzeln; im Übrigen bestünden über die Geburtsschädigung hinaus keine radikulär verteilten Schmerzen des linken Armes. Auch die zu Beginn intensiven Parästhesien der rechten Extremitäten, welche mit grösster Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien, seien nur noch leicht vorhanden und dürften im Verlauf der nächsten Monate spontan zurückgehen. Im Vordergrund stehe der Aufbau der paravertrebralen Nackenmuskulatur durch Physiotherapie. -Dr. ... berichtete am 2. August 2005 von einer „sehr guten Wirkung“ des TENS-Gerätes, mit dem der Patient die Behandlung zu Hause selbst durchführe. Hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme bescheinigte er, bleibende Nachteile seien nicht zu erwarten (Zwischenbericht UVG vom 9. August 2005). In seinem Bericht vom 21. August 2005 bezeichnete er die Rolle unfallfremder Faktoren im Heilungsverlauf sowie die Frage, ob der Geburtsschaden die aktuelle Verletzung gefördert haben könnte, als „fraglich“. Im Zwischen- und Schlussbericht UVG vom 10. November 2005 wurde angegeben, dass - bei praktisch unveränderten Beschwerden - sich die Schmerzen mit Hilfe von Schmerzmitteln reduzieren liessen, nie jedoch vollständig verschwänden. Die perinatale Schädigung sei wohl weder Folge noch Ursache des Unfalls; zu diskutieren wäre aber, ob die

Anomalie als ungünstige strukturelle Veränderung ein Ausweichen der Kräfte beim Trauma behindert habe. Die Veränderung habe mit dem Unfall nichts zu tun, sei viel eher durch den Unfall traumatisiert worden. Als endgültige Diagnose wurde „contusio spinalis posterior“ genannt. -Das auf Veranlassung von Dr. ... durchgeführte Konsilium im Wirbelsäulenzentrum der ... Klinik ..., Dr. ..., (Konsultation vom 28. November 2005, Berichtsdaten 1./22. Dezember 2005) ergab in diagnostischer Hinsicht ausgeprägte Druckdolenzen und Triggerpunkte der gesamten zervikalen paravertebralen Muskulatur und eine gesamthaft klopfdolente HWS. Es zeigten sich keine eindeutigen Hinweise für das Vorliegen einer zervikalen Myelopathie resp. für eine zervikoradikuläre Ausfallssymptomatik. -Dr. ... ging aufgrund der Aktenlage davon aus, dass das Unfallereignis „möglicherweise“ zu einer Distorsion (Verstauchung) der HWS geführt habe; eine Contusio spinalis hielt er aufgrund des Unfallmechanismus für kaum vorstellbar. Von einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands sei zwar auszugehen, welche jedoch nach einem Jahr wieder behoben sein müsste. Es sei medizinisch nicht begründbar, die persistierenden und komplexen Symptome auf das Unfallereignis zurückzuführen. -Prof. ... diagnostizerte in seinem Gutachten am linken Arm „mit grösster Wahrscheinlichkeit“ eine geburtstraumatische obere Plexusparese mit vollständigem Ausfall der entsprechenden Muskelfunktionen und konsekutiver Gelenkfehlstellung, Schulterversteifung und insbesondere nicht vollständig möglicher Extension im Ellbogengelenk. Die Schmerzsymptomatik sei mit Sicherheit nicht neurogen, sondern könne nur vom Muskel- oder Bindegewebsapparat herstammen; mit Sicherheit sei auch eine deutliche Überlagerung vorhanden. Die Beurteilung des Kausalzusammenhangs sei sehr schwierig, zumal der Verlauf (Verschlechterung des Schmerzsyndroms seit Unfall) sehr ungewöhnlich sei; nicht unfallbedingte Komponenten, wie nicht adäquate Schmerzverarbeitung und Schmerzbeurteilung durch den Patienten, würden „zunehmend wahrscheinlich“. Der Unfall dürfte jedoch sicher eine gewisse Rolle in der Auslösung, evtl. in der Betonung von vom Patienten nicht angegebenen vorbestandenen Schmerzen, gehabt haben; wieweit er aktuell noch zur Situation beitrage, müsse offen gelassen werden. Ein Endzustand sei nicht erreicht, mögliche Heilbehandlungen seien nur unter stationären Bedingungen zu beurteilen. Dass die vorbestehende strukturelle Schädigung verantwortlich wäre für die Persistenz oder sogar Zunahme der durch das HWS-Trauma akut ausgelösten Schmerzen, bezweifle er sehr. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bescheinigt Prof. ... dem Beschwerdeführer eine voll invalidisierende Schmerzsymptomatik im psychisch-geistigen Bereich bzw. auf körperlicher Ebene im sozialen Bereich. Bezüglich anderer Tätigkeiten bestehe kaum eine volle Arbeitsunfähigkeit, da der Patient anlässlich der Untersuchung unerträglichste Schmerzen angebe, ausserhalb dieser jedoch ein (medizinisch) unauffälliges Verhalten an den Tag lege.

-Im Überweisungsschreiben an die Klinik ... vom 6. November 2006 gab Dr. ... immer noch „Unklarheit“ bezüglich der Herkunft der bestehenden Schmerzen an. Er sei nicht überzeugt, dass diese nicht unfallbedingt seien. Er könne sich jedoch auch vorstellen, dass die zystische Veränderung aufgrund des Geburtsgebrechens zu einem ganz anderen (hydraulischen) Schaden geführt haben könnte, als es bei „normalen“ Patienten zu erwarten sei. -Im Bericht der Klinik ..., erstellt aufgrund einer umfassenden Abklärung des Patienten in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde, wurden degenerative Veränderungen der HWS mit deutlicher Kraft- und Beweglichkeitseinschränkung des Schulter- und Armbereichs linksseitig diagnostiziert. Zudem bestehe eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz mit Hohlrundrücken und Vorhalteposition des Kopfes, die die Nackenproblematik zusätzlich negativ beeinflusse. Zur Frage der Kausalität wurde nicht Stellung bezogen. -Im IV-Arztbericht vom 22. Dezember 2006 gab Dr. ... an, der Gesundheitszustand des Patienten sei nunmehr stationär; geklagte Beschwerden seien neben den fast permanent bestehenden Nackenschmerzen geringe Belastbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie reduzierter Antrieb. Die bisherige Tätigkeit sei allenfalls im Umfang von ca. 2 Stunden täglich bei verminderter Leistungsfähigkeit (25-50%) noch zumutbar. -Der Job Match vom 8. März 2007 in der Klinik ... ergab eine ganztägige Zumutbarkeit für die letzte berufliche Tätigkeit als EDV-Supporter sowie für andere leichte wechselbelastende Arbeiten bei ca. 2h Pause täglich. Der Patient sei mit dieser Beurteilung nicht einverstanden. -Der Austrittsbericht der Klinik ... vom 20. März 2007 nach einem 3- wöchigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers kam zum Ergebnis, der Patient sei durch seine bereits vorbestehende Invalidisierung durch den linken Arm mit der vorbestehenden Plexuslähmung beruflich sehr eingeschränkt, wobei die persistierende Schmerzsituation trotz Ausschöpfung aller möglichen Therapiemöglichkeiten nicht wirklich beeinflusst werden konnte. Durch die ausgeprägte Fehlhaltung aufgrund der Plexuslähmung des linken Armes werde die gesamte Schmerzsituation weiter unterhalten und zeige ein muskulostatisches refraktäres Problem. -Im Bericht der Klinik ... vom 7. Mai 2007 relativiert Dr. ... das Ergebnis des Job-Matches dahingehend, der Patient habe sich dabei bis an seine Leistungslimite belastet, was im Verlauf eine erhebliche Schmerzzunahme nach sich gezogen habe. Die Zumutbarkeit sei daher im Job-Match zu hoch angegeben worden. Es sei von einer insgesamt 25%-igen Leistungsfähigkeit auszugehen, in der Zukunft sei eine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei besserer Schmerzkontrolle jedoch möglich. 3. a)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein solcher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über die die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2. S. 235; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). b)Insgesamt lassen diese partiell widersprüchlichen Berichte, in denen teilweise weitergehende Abklärungen angeregt werden, keine abschliessende Beurteilung der Frage zu, ob zwischen dem Unfallereignis und den fortbestehenden Gesundheitsschädigungen ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Insbesondere das Gutachten von Prof. ... ist in sich nicht vollständig schlüssig, da er einerseits stark bezweifelt, dass die vorbestehende Schädigung für die Verschlechterung bzw. Persistenz der durch den Unfall akut ausgelösten Schmerzen verantwortlich sein soll, andererseits jedoch auch eine „wesentliche Unfallrelevanz“ der Schmerzen bezweifelt, weshalb auf diesen Bericht allein nicht abgestellt werden kann. Auch den anderen Arztberichten ist zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs keine abschliessende und überzeugende Aussage zu entnehmen. Zudem sind die geklagten Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Parästhesien, Konzentrationsprobleme) hinsichtlich ihrer Entstehungsweise an sich unspezifisch, d.h. auch die degenerativen Veränderungen der HWS und das bestehende Geburtsgebrechen, das mit einer Nervenschädigung einherging, sind grundsätzlich geeignet, derartige Beschwerden hervorzurufen. Insgesamt würde sich daher bezüglich der Beurteilung der natürlichen Kausalität eine erneute Abklärung, etwa in Form

der Einholung eines Obergutachtens, aufdrängen, obschon fraglich wäre, ob die einzelnen Anteile überhaupt noch gutachterlich identifiziert und quantifiziert werden könnten, nachdem dies bis jetzt keinem der herangezogenen Mediziner gelungen ist. Von einer weiteren Abklärung könnte jedoch abgesehen werden, wenn selbst im Falle der Bejahung der natürlichen Kausalität ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis abgelehnt werden müsste (so in einem ähnlichen Fall BGU 456/06 und 462/06 vom 14. September 2007, E. 5.3). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 4. a)Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 9d). Es handelt sich hierbei - im Gegensatz zur Beurteilung der natürlichen Kausalität - um eine Rechtsfrage, die nicht medizinisch, sondern juristisch zu klären ist. b)Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist zunächst zu prüfen, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Ist dies der Fall, basiert die Beurteilung der Adäquanz auf den in BGE 117 V 366 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien (BGE 127 V 103 E. 5b), wonach die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 140) analog anzuwenden ist. Dabei wird im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 117 V 363 f. E. 5d und 117 V 367 E. 6a). Als dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen gelten z.B. Distorsionen der HWS infolge „Abknickmechanismus“ (vgl. Urs Müller, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang: Leitentscheide, in: Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: Ein Grundproblem des öffentlichen und

privaten Versicherungsrechts sowie des Haftpflichtrechts, Bern 2006, S. 113, mit Hinweisen). Anderenfalls, wenn keine solche Verletzung vorliegt oder die aus einer solchen Verletzung resultierenden Symptome im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten, erfolgt die Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c. c)Vorliegend war das Unfallereignis ein Sturz, bei dem der Versicherte eine abrupte Gegenbewegung mit dem Kopf ausführte. In der Folge wurden eine Distorsion der HWS mit nachfolgender Nackenschmerzsymptomatik, Parästhesien (Sensibilitätsstörungen der Nerven) an den rechten Extremitäten und beiden Füssen sowie Konzentrationsstörungen diagnostiziert; strukturelle Verletzungen sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auszuschliessen (Arztzeugnis UVG Dr. ... vom 9. Juni 2005: „keine ossären Läsionen“; kein Hinweis auf strukturelle Verletzungen im MRI vom 16. Juni 2005). Da auch das Schleudertrauma eine - etwa durch einen auf die HWS einwirkenden Schlag oder durch einen starken Abbremsmechanismus verursachte - reine Weichteilverletzung der HWS (z.B. Distorsion) mit Kopf- und Nackenschmerz-Symptomatik darstellt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Auflage, Berlin/New York 1994, S. 1379) und oft mit Konzentrationsstörungen einhergeht, ist vorliegend - sowohl vom Unfallablauf als auch von dessen Folgen her - von einer dem Schleudertrauma zumindest vergleichbaren Schädigung auszugehen. d)In analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist, mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 141 E. 7; RKUV 1991 Nr. U 121 S. 104 f. E 6a). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; 117 V 366 E. 6a).

Bei leichten Unfällen, wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 139 E. 6a). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung solche Unfälle geeignet sind, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 115 V 140 E. 6b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: -besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

  • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen (vorliegend - bei analoger Anwendung - entsprechend: die geklagten Beschwerden) auszulösen;
  • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
  • körperliche Dauerschmerzen;
  • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
  • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; -Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E. 6c). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die

Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Im gesamten mittleren Bereich kann auch dann ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte (hier analog: beschwerdebedingte) Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 E. 6c, vgl. auch BGE 120 V 355 E. 5b; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). e)Der Unfall des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht als schwer im Sinne der dargelegten Praxis zu bezeichnen. Es handelt sich um einen einfachen Sturz, der grundsätzlich als leichter Unfall im Sinne der Rechtsprechung zu klassifizieren ist, womit die Adäquanz - sollten nicht besondere Begleitumstände vorhanden sein - von vorneherein zu verneinen wäre. Selbst wenn man jedoch angesichts der Tatsache, dass der Sturz auf die Seite erfolgte und der Beschwerdeführer dabei eine Gegenbewegung mit dem Kopf ausführte, einen Unfall im mittleren Segment (im Grenzbereich zum leichten) annähme, wären doch die massgeblichen Kriterien nicht in ausreichender Weise erfüllt: weder kann von besonders dramatischen Begleitumständen des Unfalls gesprochen werden, noch zog dieser besonders schwere Verletzungen nach sich, die erfahrungsgemäss geeignet wären, massive Dauerschmerzen sowie eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Auch von einer ungewöhnlich langen Dauer oder Intensität der ärztlichen Behandlung kann nach 1 ½ Jahren (bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung) noch keine Rede sein, ist doch nach einem HWS- Schleudertrauma eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren

durchaus üblich (BGU 456/06 vom 14. September 2007, E. 6.2, mit Hinweisen). Hingegen sind die Kriterien eines hohen Grades der Arbeitsunfähigkeit sowie der Dauerschmerzen (vorliegend im Nackenbereich) grundsätzlich erfüllt. Da es sich vorliegend um einen mittelschweren Unfall an der Schwelle zum leichten handelt, müssten diese Kriterien zur Bejahung einer adäquaten Kausalität in besonders gehäufter oder ausgeprägter Weise erfüllt sein. Bei der Erfüllung von zwei Kriterien kann von einer besonderen Häufung noch nicht die Rede sein. Die Dauerschmerzen sind zwar vorhanden, schwanken jedoch in ihrer Intensität auf einer Skala von 1 bis 10 zwischen 3 und 10; eine aussergewöhnliche Intensität stellt dies noch nicht dar, zumal offensichtlich Aussicht besteht, die Schmerzen zukünftig noch besser kontrollierten zu können (Bericht Klinik ... vom 7. Mai 2007). Die Frage der Arbeitsunfähigkeit ist (und war zum massgeblichen Zeitpunkt der Leistungseinstellung) ebenfalls noch nicht abschliessend zu beurteilen; gemäss Berichten der Klinik ... bestand im Frühjahr 2007 eine 25%ige, jedoch prognostisch steigerbare Arbeitsfähigkeit. f)Somit sind lediglich zwei der relevanten Kriterien erfüllt, wovon keines in besonders ausgeprägter Weise. Zudem war der konkrete Unfallhergang nicht in spezifischer Weise geeignet, Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit im bestehenden Masse auszulösen. Die genannten bundesgerichtlichen Kriterien sind demnach vorliegend weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht gegeben, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist. Der Frage nach der natürlichen Kausalität kommt somit keine eigenständige Bedeutung mehr zu, so dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von weitergehenden Abklärungen abgesehen hat. Die heute noch bestehenden Beschwerden sind demnach nicht als Unfallfolge im Sinne des UVG anzusehen und der Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Leistungen gemäss UVG per 30. November 2006 eingestellt wurden, ist im Ergebnis zu schützen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.Da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist, werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 14. Mai 2009 abgewiesen (8C_526/2008).

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