S 07 101 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente und Leistungen nach IVG 1...., geboren 1954, gelernter Konditor-Confiseur, war seit 1998 als Selbständigerwerbender in seiner Bäckerei-Konditorei in ... tätig. Gemäss Bericht vom 11. August 2006 des Dr. med. ... leidet er seit längerer Zeit namentlich an einer therapieresistenten chronischen rezidivierenden Epikondylitis rechts; der Arzt bestätigte eine durch das erwähnte Leiden verursachte Arbeitsunfähigkeit als Bäcker-Konditor von 50% vom 12. August bis 30. Dezember 2005 und von 100% ab 31. Dezember 2005. Am 10. April 2006 nahm der Versicherte eine Tätigkeit als selbständiger Transportunternehmer (Bus- und Taxiservice) auf; für diese Tätigkeit ist er gemäss Dr. med. ... voll arbeitsfähig. 2.Am 26. Juli 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden zum Leistungsbezug an. Diese nahm den Arztbericht vom 11. August 2006 des Dr. med. ... zu den Akten und holte eine Stellungnahme des RAD (Regionalärztlicher Dienst) ein; Dr. med. ... vom RAD bestätigte am 9. Oktober 2006 die von Dr. med. ... geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 100% als Bäcker-Konditor und von 0% als Transportunternehmer. 3.Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (zwei Vorbescheide vom 13. März 2007; zwei Einwände des Versicherten vom 19. März 2007, mit welchen dieser an seinen Begehren um Gewährung von Umschulung sowie um Zusprechung einer Invalidenrente festhielt) erliess die IV-Stelle am 27. März 2007 zwei Verfügungen, mit welchen sie die Begehren des Versicherten abwies, dies mit der Begründung, der Invaliditätsgrad des Versicherten
belaufe sich auf weniger als 20%, womit eine Grundvoraussetzung für die Gewährung der beantragten Versicherungsleistungen nicht erfüllt sei. 4.Gegen die beiden Verfügungen vom 27. März 2007 erhob der Versicherte am 10. Mai 2007 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Beide Verfügungen seien aufzuheben. a) Betreffend Eingliederungsmassnahmen seien dem Beschwerdeführer sowohl eine Kapitalhilfe wie auch Taggelder zuzusprechen. b) Betreffend Rente sei das Verfahren zu sistieren bis die vollständige Eingliederung erfolgt ist oder eine Resterwerbsunfähigkeit festzustellen ist. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.“ 5.Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 28. Juni 2007, Duplik vom 6. Juli 2007) halten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 6.Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Mit den beiden angefochtenen Verfügungen hat die IV-Stelle einerseits das Begehren des Beschwerdeführers um Umschulung und andererseits das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen. Demzufolge ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch einerseits auf eine Invalidenrente und andererseits auf eine Umschulung hat. 2. a)Zum Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt sich, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mittels der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) bemessen hat. Gegen die Wahl dieser Methode erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen.
b)Das Valideneinkommen hat die IV-Stelle gestützt auf die Buchhaltungs- und Steuerunterlagen der vom Beschwerdeführer bis Ende 2005 geführten Bäckerei-Konditorei festgesetzt. Sie ermittelte so für das Jahr 2006, ausgehend von den Einkommen der Jahre 2002 bis 2004 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2005 und 2006, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 54'714.95. Dieser Betrag wird als solcher vom Beschwerdeführer nicht bestritten; er macht indessen geltend, er habe im Jahr 2005 einen Nettoertrag von CHF 66'015.00 erzielt, und im Jahre 2006 hätte mit einem Ertrag von mehr als CHF 70'000.00 gerechnet werden können. c)Zu diesem Einwand des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass dieser zwar eine Jahresrechnung 2005 zu den Akten gegeben hat. Diese ist aber nicht unterzeichnet, und es liegt auch keine entsprechende Steuerveranlagung vor. Und dass im Jahre 2006 ein Ertrag von CHF 70'000.00 (oder mehr) resultiert hätte, erscheint nicht als plausibel, nachdem die übliche Geschäftsaufbauphase von fünf Jahren im Jahr 2004 abgeschlossen war (Betriebsaufnahme am 1. April 1998). Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle das Valideneinkommen zu Recht auf der Grundlage der Einkommen 2002 bis 2004 ermittelt (KSIH [Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, gültig ab 1.1.2004] Rz 3024 + 3032). d)Die IV-Stelle geht gestützt auf den Bericht vom 1. August 2006 des Dr. med. ... sowie die Stellungnahme vom 9. Oktober 2006 des Dr. med. ... (RAD) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Es liegen keine diese Beurteilungen in Frage stellenden ärztlichen Berichte vor. Unter diesen Umständen ermittelte die IV- Stelle das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Annahme, der Beschwerdeführer sei für zahlreiche Hilfstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Das gestützt auf die LSE 2004, TA 1, Anforderungsniveau 4, unter Mitberücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2005 und 2006 pro 2006 ermittelte Invalideneinkommen von CHF 58'409.13 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
e)Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, von dem durch die IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen müsse ein behinderungsbedingter Abzug vorgenommen werden. Diesem Begehren wird in der Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 der IV-Stelle mit zutreffender Begründung widersprochen. Es ist tatsächlich insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer angepassten Tätigkeit (gemäss IV-Stelle etwa: leichte Maschinenbedienung, Kontrollarbeiten, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten, leichtere Arbeiten im Bereich Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung) nicht eine volle Leistung sollte erbringen können. Das Begehren um Vornahme eines Abzugs vom Invalideneinkommen wurde somit von der IV-Stelle zu Recht abgewiesen. f)Die Gegenüberstellung des zumutbaren Invalideneinkommens von CHF 58'409.13 mit dem Valideneinkommen von CHF 54'714.95 macht deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht invalid im Sinne des Invalidenversicherungsrechts ist. Es steht ihm demnach keine Invalidenrente zu. g)Im Übrigen ergäbe sich selbst dann ein Invaliditätsgrad von unter 40%, wenn man - zu Unrecht - einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von CHF 70'000.00 durchführen würde: Es ergäbe sich diesfalls ein Invaliditätsgrad von 16,6%. Da für den Anspruch auf eine Viertels- Invalidenrente der IV ein Invaliditätsgrad von wenigstens 40% vorliegen muss (Art. 28 Abs. 1 IVG), stünde dem Beschwerdeführer somit auch bei Berücksichtigung des von ihm postulierten Valideneinkommens keine Invalidenrente zu. 3. a)Zum Anspruch auf Umschulung ergibt sich, dass da der Beschwerdeführer nicht invalid im Sinne des Invalidenversicherungsrechts ist, ihm auch kein Anspruch auf eine Umschulung zusteht. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung nämlich zutreffend ausführt, bildet eine Invalidität von 20% Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Leistung.
b)Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme eines Valideneinkommens von CHF 70'000.00 die erwähnte 20%-Voraussetzung nicht erfüllt wäre (E. 2.g) hievor). c)Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Verfahren bezüglich des Rentenanspruchs zu sistieren, bis dasjenige bezüglich des Umschulungsbegehrens abgeschlossen ist. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Umschulung besitzt, ist das Sistierungsbegehren offensichtlich gegenstandslos. Die IV-Stelle hat die Begehren des Beschwerdeführers um Umschulung und um Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf ausreichende Abklärungen beurteilt. Es ist nicht ersichtlich, was noch zusätzlich abgeklärt werden müsste. Unter diesen Umständen ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 4.Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden IV-Stelle praxisgemäss nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 600.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 28. Januar 2008 gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (9C_858/2007).