S 2006 78

S 06 78 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1...., geboren 1955, leidet an Multipler Sklerose (MS). Am 30. April 2004 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. 2.Auf Veranlassung der IV weilte die Versicherte vom 30. März bis 24. April 2004 in der Klinik .. Diese hielt im Arztbericht vom 11. Mai 2004 insbesondere fest, die Versicherte sei in ihrer früheren Tätigkeit als Schafhirtin zu 100% arbeitsunfähig, in der Haushaltführung sei sie zu 50% eingeschränkt. 3.Am 22. April 2005 führte der Abklärungsdienst der IV in der Wohnung (Einfamilienhaus) der Versicherten eine Haushaltabklärung durch. Gemäss Bericht vom 30. April 2005 ist die Versicherte in der Haushaltführung zu 38,8% eingeschränkt. 4.Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2005 eine halbe Invalidenrente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 57%. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherte ohne Invalidität zu 30% ihre Schafzucht betreiben (Aufgabe des Betriebs im Mai 2004) und zu 70% die Aufgaben im Haushalt wahrnehmen würde. Für den erwerblichen Bereich (Schafzucht) nahm die IV-Stelle eine Invalidität von 100%, für den Haushaltbereich eine Invalidität von 39% an. 5.Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2005 erhob die Versicherte am 3. August 2005 Einsprache mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich

erneut verschlechtert, die Haushaltarbeit sei sehr erschwert und mit grossen Risiken verbinden. 6.Auf Veranlassung ihres Hausarztes, Dr. med. ... war die Versicherte vom 25. Oktober bis 19. November 2005 erneut in der Klinik ... hospitalisiert. Der entsprechende Austrittsbericht datiert vom 28. November 2005. Darin ist u.a. festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Aufenthalt vom Frühjahr 2004 deutlich verschlechtert habe. 7.Mit Entscheid vom 22. Juni 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache vom 3. August 2005 ab mit der Begründung, der Abklärungsbericht Haushalt vom 30. April 2005 sei nicht zu beanstanden und es sei nicht nachgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zeit nach der Haushaltabklärung verschlechtert habe. 8.Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Juli 2006 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente. Sie machte insbesondere geltend, die Haushaltarbeiten bei Weitem nicht mehr in dem Mass ausführen zu können, wie dies im Haushaltabklärungsbericht vom 30. April 2005 angenommen wurde. 9.Die IV-Stelle hielt mit Vernehmlassung vom 11. August 2006 an ihrem bereits im Einspracheentscheid vertretenen Standpunkt fest. Mit Replik vom 7. September 2006 beantragte die Versicherte neu die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und gab einen Bericht der Klinik ... vom 30. August 2006 zu den Akten. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 25. September 2006 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. 10.Nach Schluss des Schriftenwechsels reichte die Versicherte mit Brief vom 31. Oktober 2006 dem Verwaltungsgericht ein Schreiben vom 23. Oktober 2006 des Dr. med. ... sowie den unter Ziffer 6 hievor erwähnten Austrittsbericht der Klinik ... vom 28. November 2005 ein. Diese drei Schriftstücke stellte das Gericht am 1. November 2006 der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zu.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig ist, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, oder ob ihr eine Dreiviertels- oder eine ganze Invalidenrente zusteht. 2.Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage des Sachverhalts, der sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (22. Juni 2006) entwickelt hat, vorzunehmen ist. Umstritten ist hingegen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - und damit die Fähigkeit, den Haushalt zu führen - in jenem Zeitpunkt gegenüber dem Zustand vom 8. Juli 2005 (Datum der ursprünglichen Verfügung) erheblich verschlechtert hat. 3.Die Beschwerdeführerin hat, um ihren Standpunkt zu untermauern, namentlich den Austrittsbericht vom 28. November 2005 der Klinik ..., den Bericht vom 30. August 2006 der Klinik ... und das Schreiben vom 23. Oktober 2006 des Dr. med. ... zu den Akten gegeben. 4.Das zuletzt genannte Schreiben sagt nichts aus über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2006, und es bestätigt zudem zu Recht, dass auch im Bericht vom 30. August 2006 der Klinik ... keine Angaben enthalten sind zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im erwähnten, rechtlich massgebenden Zeitpunkt. Diese beiden Schriftstücke sind daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ohne Belang. 5.Anders verhält es sich mit dem Austrittsbericht vom 28. November 2005 der Klinik ... Dieser nach einem mehr als dreiwöchigen Klinikaufenthalt erstellte, sieben Monate vor dem hier angefochtenen Einspracheentscheid ausgefertigte Bericht äussert sich detailliert zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Der Bericht enthält namentlich die Diagnose einer sekundär progredienten MS und bestätigt eine rasche Progredienz des

Krankheitsverlaufs. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Aufenthalt vom Frühjahr 2004 deutlich verschlechtert, insbesondere in den letzten Monaten vor dem erneuten Klinikaufenthalt. Die Beschwerdeführerin sei "formal" nicht mehr arbeitsfähig, eine "Rentenrevision" sei dringend indiziert. 6.Angesichts der sachlich eindeutigen Aussagen, welche durch zahlreiche medizinische Fakten untermauert sind, kann der Standpunkt der IV-Stelle, es lägen keine Belege vor für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Klinikaufenthalt vom Frühjahr 2004 bzw. seit der Haushaltabklärung vom 22. April 2005 (Bericht vom 30. April 2005), nicht geschützt werden. Es muss vielmehr angesichts der Feststellungen und Beurteilungen im Austrittsbericht vom 28. November 2005 von einer ganz erheblichen Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. 7.Der erwähnte Austrittsbericht ist im Übrigen nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Schluss des Schriftenwechsels dem Gericht eingereicht und offensichtlich der IV-Stelle nie zur Verfügung gestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht muss dieses neue Beweismittel berücksichtigen, weil die Beschwerdeführerin erst durch das Schreiben vom 23. Oktober 2006 des Dr. med. ... vom fraglichen Austrittsbericht Kenntnis erhielt, diesen also weder der IV-Stelle noch dem Gericht zu einem früheren Zeitpunkt einreichen konnte (vgl. EVG-I 867/05 E. 2). Aus dem Bericht ist ersichtlich, dass dieser durch die Klinik ... dem einweisenden Hausarzt Dr. med. ... sowie einem weiteren Arzt, aber weder der Beschwerdeführerin noch der IV-Stelle zugestellt worden ist. Auch der Hausarzt hat den Bericht nach Lage der Akten weder der Beschwerdeführerin noch der IV-Stelle überlassen. Unter diesen Umständen ist der Bericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beachtlich. 8.Angesichts der Feststellungen und Beurteilungen im Austrittsbericht vom 28. November 2005 ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

9.Obwohl die Beschwerdeführerin obsiegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Denn es ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle ihren mit der Verfügung vom 8. Juli 2005 vertretenen Standpunkt überprüft hätte, wenn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Hausarzt den Austrittsbericht vom 28. November 2005 an sie weitergeleitet hätte. Für die Unterlassung des Hausarztes hat nicht die IV-Stelle einzustehen. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Graubünden zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und anschliessend über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 30. Juli 2007 abgewiesen (9C_4/2007).

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GR_VG_002, S 2006 78
Entscheidungsdatum
16.01.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026