VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 24 2
5 - Wählbarkeit von Gemeindeangestellten zur Debatte gestanden hätte. Ferner habe die Variantenabstimmung zu Verwirrung geführt, da faktisch zweimal dieselbe Frage gestellt worden sei. Die Resultate der Abstimmung sowie die tiefe Stimmbeteiligung würden darauf hindeuten, dass die Stimmberechtigten mit den Fragestellungen in der Vorlage überfordert gewesen seien. Dieser Verdacht habe sich durch zahlreiche Gespräche mit stimmberechtigen Bürgerinnen und Bürger bestätigt. 8.Am 16. April 2024 reichte die Gemeinde E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem kantonalen Verwaltungsgericht die Vernehmlassung ein. Darin beantragte sie die Beschwerdeabweisung, soweit das Gericht darauf eintrete. Weiter sei das Verfahren als dringlich zu erklären. Begründend führte sie in einem ersten Schritt aus, dass die vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführer einen Aspekt der Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen im Hinblick auf eine Volksabstimmung betreffe. Ein Eingriff in das Stimmrecht müsse sofort innert der zehntägigen Frist nach Entdeckung des Beschwerdegrundes angefochten werden. Vorliegend sei eine der Beschwerdeführer zugleich Mitglied des Gemeinderats, weshalb sie bereits anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 9. Dezember 2023 in Kenntnis vom Gegenstand und Verfahren der Variantenabstimmung gewesen sei. Mit Erhalt der Abstimmungsunterlagen hätten die restlichen Beschwerdeführer dann spätestens am 12. Februar 2024 ebenfalls Kenntnis erlangt. Die Beschwerde vom 6. März 2024 sei somit nicht fristgerecht erfolgt, so dass darauf nicht einzutreten sei. In materieller Hinsicht hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, dass das Abstimmungsverfahren bzw. die Durchführung der Variantenabstimmung den gesetzlichen Regelungen sowie den verfassungsmässigen Vorgaben entsprochen haben. Die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte tiefere Stimmbeteiligung indiziere im Übrigen keine Verletzung der
6 - Abstimmungsfreiheit. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren für die Stimmberechtigten ungewohnt bzw. verwirrend und der Stimmzettel unklar gewesen sein sollte. Auch habe weder die Kerngruppe noch die Fachkommission, denen auch Mitglieder der Beschwerdeführer angehören, Fragen oder Beanstandungen hinsichtlich des Stimmzettels geäussert. 9.Am 29. April 2024 reichten die Beschwerdeführer sodann die Replik ein. Dem Vorwurf der verspäteten Beschwerde hielten die Beschwerdeführer entgegen, dass eine verfrühte Entdeckung und ein damit vorzeitiger Fristbeginn einzig gegenüber denjenigen Beschwerdeführern greifen könne, die zugleich Mitglieder des Gemeinderats oder Angehörige des regionalen Parteivorstandes seien. Auf mindestens eine beschwerdeführende Person treffe dies jedoch nicht zu, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Im Übrigen müsse es auch denjenigen Stimmberechtigten möglich sein, sich gegen die Ausgestaltung einer Abstimmung zu wehren, welche sich erst kurz vor dem Abstimmungstermin damit beschäftigen würden. Weiter vertieften sie ihre bereits in der Beschwerde vorgebrachten Rügen. 10.Mit Datum vom 13. Mai 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Darin hielt sie an ihren Anträgen gemäss Vernehmlassung vom
7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
8 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Das sowohl vom Verfassungsrecht des Bundes (Art. 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) als auch des Kantons (Art. 9 f. der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]) gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 136 I 355 E.2; 135 I 21 E.2.1; 134 I 7 E.3.3.2; 133 I 127 E.3.1). Eine solche Verfassungsbeschwerde ist jedoch gemäss Art. 57 Abs. 3 VRG ausgeschlossen, soweit ein anderes kantonales Rechtsmittel besteht. Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Urnenabstimmung vom 3. März 2024, welche das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde darstellt. Gegen diese Urnenabstimmung ist kein anderes kantonales Rechtsmittel ersichtlich, weshalb die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG vorliegt. Zu einer solchen Stimmrechtsbeschwerde ist gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Vorliegend sind alle Beschwerdeführer in E._____ wohnhaft und dort stimmberechtigt, womit die Beschwerdelegitimation vorliegt. 2.Vorliegend strittig ist jedoch, ob die Beschwerdeführer die Stimmrechtsbeschwerde rechtzeitig eingereicht haben. Für die Anfechtungsfrist ist Art. 60 Abs. 2 VRG massgebend. Dieser sieht für Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht eine Frist von zehn Tagen vor und zwar gemäss lit. b der genannten Bestimmung seit der
9 - Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung. Diese kurze Frist begründete der Gesetzgeber seinerzeit mit dem klaren Bedürfnis nach rascher Rechtssicherheit im Bereich der politischen Rechte (vgl. die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006–2007, S. 554 f.). 2.1.Wie der Beschwerde vom 6. März 2024 zu entnehmen ist, vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, dass mit dieser Stimmrechtsbeschwerde die zehntägige Frist seit der amtlichen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses – welche am 3. März 2024 erfolgte – eingehalten worden sei. Die gesetzliche Regelung besagt jedoch, dass die zehntägige Anfechtungsfrist grundsätzlich (bereits) mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes zu laufen beginnt. Das hat zur Folge, dass nicht in jedem Fall das Abstimmungsergebnis abgewartet werden darf; vielmehr ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Fall, dass der Beschwerdegrund bereits vor der Abstimmung bekannt geworden oder erkennbar war, die Beschwerde auch vor der Abstimmung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Diese Regelung entspricht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Grundsätzen, wonach Mängel hinsichtlich Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E.1.2 mit weiteren Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und sich damit eine Wiederholung des Urnengangs erübrigt. Unterlässt der Stimmberechtigte die Rüge im Vorfeld einer Abstimmung, so verwirkt er im Grundsatz das Recht zur Anfechtung. Dem Bundesgericht zufolge wäre es denn auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel
10 - vorerst widerspruchslos hingenommen werde und hinterher die Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_596/2017 vom 19. April 2018 E.2.2 und 2.3, 1C_100/2016 vom 4. Juli 2016 E.3.1 ff.; 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E.1.2 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Die eben dargelegten Grundsätze des Bundesgerichts entsprechen auch der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] V 2020 14 vom 4. Mai 2021 E.6.4 und 6.6; VGU V 12 6 vom 30. Oktober 2012, insb. E.2c; VGU V 2012 5 vom 13. November 2012 E.2c; PVG 1990 Nr. 2; PVG 1986 Nr. 4). 2.2.Vorliegend ist eine der Beschwerdeführerinnen Mitglied des Gemeinderats. Aufgrund dessen wirkte sie im Vorfeld der Abstimmung bei der Vorbereitung der Totalrevision sowie der Ausarbeitung der Abstimmungsunterlagen mit und wohnte den hiermit verbundenen Debatten bei (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2). Die Beschwerdegegnerin vertrat daher zu Recht die Auffassung, dass diese Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung spätestens seit dem
12 - Demnach hat jeder der Beschwerdeführer je einen Viertel der Verfahrenskosten zu tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleigebühren) festgesetzt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
13 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF332.00 zusammenCHF1'332.00 gehen je zu einem Viertel zulasten von A., B., C._____ und D._____ unter solidarischer Haftbarkeit. 3.Es wird keine Parteientschädigung zuerkannt. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]