VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 16 9

  1. Kammer als Verfassungsgericht VorsitzAudétat RichterInRacioppi, Moser Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 13. Februar 2018 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerung
  • 2 - 1.Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hielt die Gemeinde X._____ fest, dass das bestehende Einfamilienhaus von A._____ auf Parzelle 1429 nur als Hauptwohnung genutzt werden dürfe und wies das Grundbuchamt Y._____ an, diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung als Auflage auf Liegenschaft 1429 mit dem Stichwort "Hauptwohnungsverpflichtung (Art. 42 BauG-1992)" im Grundbuch anzumerken. Die Verfügung wurde vor dem Hintergrund erlassen, dass diese Einschränkung bereits in der Baubewilligung von 1997 als Auflage versehen war, diese aber nie im Grundbuch eingetragen wurde und auch im Kaufvertrag zwischen den Erstellern und des nachmaligen Käufers A._____ nicht erwähnt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die angefochtene Verfügung nach eingehender Prüfung der Rechtslage, insbesondere des Vertrauensschutzes, schützte und die Beschwerde mit Urteil R 14 65 vom 6. Oktober 2015 abwies. Die dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_585/2015 vom 9. Mai 2016 ab. 2.Im Rahmen des obgenannten Verfahrens wurden Gutachten zur Schätzung des Liegenschaftswertes als Erst- und Zweitwohnung eingeholt. Gestützt darauf wurde der anwaltlich vertretene A._____ mit Schreiben vom 16. November 2015 beim Gemeindevorstand X._____ vorstellig und bat diesen, seine Forderungen aus Staatshaftung im Umfang von mindestens Fr. 1.51 Mio. einer Prüfung zu unterziehen und ihm gelegentlich die Stellungnahme der Gemeinde zum Rechtsfall zu übermitteln. Einen inhaltlich gleichlautenden Brief liess A._____ auch Rechtsanwalt und Notar B._____ zukommen, der sowohl zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1997 als auch beim Verkauf des eingangs erwähnten Einfamilienhauses an A._____ Gemeindepräsident war und zudem im Jahr 2005 den Kaufvertrag betreffend diese Liegenschaft als Notar beurkundete. Alsdann unterbreitete A._____ dem Gemeindepräsidenten der Gemeinde X._____ sowie dem

  • 3 - Finanzdepartement des Kantons Graubünden mit Schreiben vom

  1. Dezember 2015 eine Verjährungseinredeverzichtserklärung. 3.Am 17. Dezember 2015 beantwortete die Gemeinde X._____ das an sie gerichtete Schreiben und erklärte, dass sie – vorbehältlich eines gegenteiligen Entscheides des Bundesgerichts – die Forderungen als unbegründet und möglicherweise bereits verjährt ansehe. Gleichzeitig unterzeichnete die Gemeinde X._____ eine inhaltlich angepasste Verjährungseinredeverzichtserklärung. 4.Der Rechtsvertreter von A._____ wandte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2016 erneut an die Gemeinde X._____ und bat darum, dass man ihm das Datum des betreffenden Vorstandsbeschlusses, auf welchem das abschlägige Schreiben vom 17. Dezember 2015 beruhen solle, mitteilen möge. Im Weiteren begründete er, weshalb die Schadenersatzforderung aus seiner Sicht ausgewiesen sei. Ferner äusserte er sich in Bezug auf das Mandat des Rechtsvertreters der Gemeinde X., Rechtsanwalt Duri Pally, dahingehend, dass er von einem Interessenkonflikt ausgehe. Zur Begründung führte er aus, im Zusammenhang mit dem Haftpflichtfall gehe es zum einen um eine Unterlassung der Amtspflicht des ehemaligen Gemeindepräsidenten B. und Rechtsanwalt Duri Pally habe während der Amtszeit des Erstgenannten als Rechtsberater für die Gemeinde X._____ eng mit diesem zusammengearbeitet. Zum anderen sei ein Schadenersatzanspruch als Folge einer Rechtsverletzung durch B._____ in seiner Eigenschaft als Notar zu beurteilen, welcher derzeit als Präsident der Notariatskommission des Kantons Graubünden und Rechtsanwalt Duri Pally als Vizepräsident amte. Zudem laufe gegen B._____ ein Strafverfahren. Hinzu komme noch, dass die Bauherrin und Verkäuferin der Liegenschaft von A._____ im fraglichen Zeitraum in der Kanzlei von Rechtsanwalt und Notar B._____ als Treuhänderin tätig gewesen sei.
  • 4 - 5.In seinem Antwortschreiben vom 9. Juni 2016 verwies der Rechtsvertreter der Gemeinde X._____ auf seine Vertretungsvollmacht für die Gemeinde und wies sämtliche Vorwürfe und Forderungen zurück, auch unter Verweis auf das inzwischen ergangene und eröffnete Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016. Schliesslich wurde nochmals betont, dass die Gemeinde X._____ die geltend gemachte Forderung über Fr. 1.51 Mio. als unbegründet erachte und festgehalten, dass A._____ – sollte er an seiner Forderung festhalten – nicht umhin kommen werde, diese dem zuständigen Gericht zur Beurteilung vorzulegen. 6.In der Folge liess A._____ am 28. Oktober 2016 bei der Regierung des Kantons Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde X._____ einreichen. Diese wurde am 10. November 2016 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen. Darin liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragen, der Gemeindepräsident von X._____ sei anzuweisen, die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom
  1. November 2015 dem Gemeindevorstand X._____ zur Beurteilung zu unterbreiten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X._____. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Gemeindepräsident habe seine mit Schreiben vom
  2. November 2015 gegenüber dem Gemeindevorstand X._____ geltend gemachte Schadenersatzforderung über Fr. 1.51 Mio. in eigener Kompetenz beurteilt und zurückgewiesen, ohne dass die Forderung kompetenzgemäss dem Gemeindevorstand X._____ zur Behandlung vorgelegt worden sei. Damit habe der Gemeindepräsident seine Kompetenzen überschritten und sich rechtswidrig verhalten. Der Umstand, dass die Forderung des Beschwerdeführers gemeindeintern nicht der sachlich zuständigen Behörde zur Beurteilung vorgelegt worden sei, stelle einen typischen Fall der formellen Rechtsverweigerung dar. Im Übrigen sei auch der Rechtsvertreter der Gemeinde X._____ nur vom
  • 5 - Gemeindepräsidenten und damit von einem unzuständigen Organ bevollmächtigt worden. 7.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Dabei brachte sie insbesondere vor, die Bestreitung einer Staatshaftungsforderung könne – unter Verweis des Bürgers an das für die Beurteilung zuständige Gericht – formlos erfolgen. Dieses Vorgehen habe die Gemeinde eingehalten, indem sie die Forderung bestritten und den Beschwerdeführer an das Gericht verwiesen habe. Weiter führte sie aus, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die von diesem geltend gemachte Staatshaftungsforderung vom Gesamtvorstand diskutiert und von diesem im Rahmen der gemeindeinternen Entscheidfindung als unbegründet zurückgewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdegegnerin einen Protokollauszug der Gemeindevorstandssitzung vom 6. Juni 2016 ein. Schliesslich legte die Gemeinde dar, dass die Vollmacht zugunsten ihres Rechtsvertreters namens der „Politischen Gemeinde X._____“ vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet worden sei, was als rechtsverbindliche Unterschrift der Gemeinde anzusehen sei. 8.In seiner freiwilligen Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Gemeinde seine Staatshaftungsforderung am 17. Dezember 2015 abgewiesen habe, jedoch angeblich erst am 6. Juni 2016 eine Gemeindevorstandssitzung zum Thema der Staathaftungsforderung stattgefunden habe. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung sämtlicher Beilagen zur Vernehmlassung der Gemeinde und beantragte eine Fristerstreckung für seine freiwillige Stellungnahme. Den Begehren des Beschwerdeführers wurde stattgegeben und die Stellungnahme mit Datum vom 9. Januar 2017 eingereicht. Darin hielt er grundsätzlich an seinen bisherigen

  • 6 - Ausführungen fest. Zusätzlich monierte der Beschwerdeführer u.a. die Nichtbeantwortung der Frage nach dem Datum des Beschlusses des Gemeindevorstandes und schloss daraus, dass sich der Gemeindevorstand Ende 2015 nicht mit der Schadenersatzforderung befasst hatte. Stattdessen sei das Versäumte am 6. Juni 2016 nachgeholt worden, nachdem man offensichtlich wahrgenommen habe, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der ausgebliebenen Vorstandssitzung erhalten habe. Das Geschäft sei allerdings nicht ordentliche traktandiert, sondern unter „Varia“ abgehandelt worden, sodass ohnehin kein Beschluss habe gefasst werden können. Entsprechend sei die Schadenersatzforderung vom Gemeindevorstand als sachlich zuständiges Organ bis heute nicht rechtmässig behandelt worden. Der Beschwerdeführer wirft schliesslich noch die Frage auf, ob das Unterlaufen des Gemeindevorstandes durch den Gemeindepräsidenten unter Mithilfe des Rechtsvertreters der Gemeinde allenfalls einen Amtsmissbrauch darstelle. 9.Die Gemeinde brachte in ihrer freiwilligen Stellungnahme vom 31. Januar 2017 zum Ausdruck, dass ihr schleierhaft sei, was der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde überhaupt bezwecke, zumal die Gemeinde nicht zuständig sei, mittels Beschluss hoheitlich über Staatshaftungsforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen zu entscheiden. Zudem habe der Gemeindevorstand in der Vorstandssitzung vom 6. Juni 2016 unmissverständlich seinen Willen bekundet, die Staatshaftungsforderung als unbegründet abzulehnen. Sofern alle Mitglieder einverstanden seien, könne ein Gemeindevorstand auch über nicht traktandierte Geschäfte Beschluss fassen. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht wider Erwarten bei der Beschlussfassung formelle Vorschriften als verletzt betrachten würde, habe der Gemeindevorstand – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – anlässlich seiner Sitzung vom 23. Januar 2017 die Rückweisung der geltend

  • 7 - gemachten Staatshaftungsforderung ein weiteres Mal (mit formeller Traktandierung) bekräftigt. 10.Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. In demselben Schreiben äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Sache und hielt fest, dass der Gemeindevorstand dem Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde erst anlässlich der Vorstandssitzung vom 23. Februar 2017 nachgekommen sei. Somit habe die Gemeinde dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers stattgegeben, was faktisch einer Klageanerkennung gleichkomme, womit die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde abgeschrieben werden könne. Es sei aber dennoch unhaltbar, dass der Gemeindepräsident die mit Schreiben vom 16. November 2015 angekündigte Schadenersatzforderung dem Gemeindevorstand bis im Juni 2016 verschwiegen und danach bloss unter dem Traktandum „Varia“ vorgelegt habe. Er beschreite bloss den vorgegebenen Rechtsweg, nämlich die Unterbreitung der Forderung an die Gemeinde mit anschliessender Einreichung der verwaltungsgerichtlichen Klage zur Durchsetzung der Forderung für den Fall, dass die Gemeinde die Forderung abweise. 11.Mit Eingabe vom 6. März 2017 legte die Gemeinde einen Auszug aus der Gemeindevorstandssitzung vom 30. November 2015 ein, aus dem sich ergibt, dass der Gemeindevorstand vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 Kenntnis genommen hat und auch vom Umstand, dass die mögliche Vermögensschadenforderung vorsorglich der Versicherung gemeldet werde. Weiter führte der Rechtsvertreter der Gemeinde aus, die Gemeinde sehe sich mit einer aus ihrer Sicht unberechtigten Staatshaftungsforderung konfrontiert, worauf der Gemeindevorstand diese abgelehnt und diese Ablehnung durch den Rechtsvertreter der Gemeinde kommuniziert habe. Es verstehe sich von selber, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer diesbezüglich weder

  • 8 - Einblicke in die internen Überlegungen innerhalb des Gemeindevorstandes noch in die interne Kommunikation zwischen der Gemeinde und deren Rechtsvertreter gewähren könne. Schliesslich betonte Rechtsvertreter der Gemeinde unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 31. Januar 2017, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht anerkannt werde. 12.In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 3. April 2017 hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend fest, dass es bei der Aufsichtsbeschwerde bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht einzig darum gegangen sei, seine Schadenersatzforderung dem Gemeindevorstand zur Beurteilung zu unterbreiten. Dies sei inzwischen geschehen, allerdings erst am

  1. Januar 2017, d.h. 14 Monate nach Einreichen der Beschwerde. Dieses Vorgehen komme einer Klageanerkennung gleich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 eine Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden ein und stellte das Rechtsbegehren, es sei der Gemeindepräsident von X._____ anzuweisen, die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 16. November 2015 dem Gemeindevorstand X._____ zu unterbreiten. Nach Absprache zwischen dem Amt für Gemeinden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde die Beschwerde aufgrund des Rechtsbegehrens sowie der Begründung in der Beschwerdeschrift nicht als Aufsichtsbeschwerde, sondern als Rechtsverweigerungsbeschwerde
  • 9 - entgegen genommen. Für eine solche ist gemäss Art. 49 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BR 370.100) nicht die Regierung, sondern grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig. Deshalb wurde die Beschwerde vom Amt für Gemeinden mit Schreiben vom 10. November 2016 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer denn auch nicht, sondern führte in seiner Eingabe vom
  1. Januar 2017 selber aus, dass für die Beschwerde richtigerweise das Verwaltungsgericht zuständig sei (vgl. Stellungnahme RA Lazzarini vom
  2. Januar 2017, S. 3).
  3. a)Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: VRG-Kommentar], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 ff). Zunächst ist auf das Anfechtungsobjekt sowie die Beschwerdefrist einzugehen. b)Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Gemeinden angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum
  • 10 - Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte (vgl. VGU A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG damit als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde – abgesehen vom Anfechtungsobjekt – grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Nur wenn die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen. Praxis und Lehre folgern daraus meist, dass grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist das Rechtsmittel zu erheben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1310; BOSSHART/BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 46). c)Vorliegend rügte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass seine Forderung gegen die Gemeinde betreffend Schadenersatz dem in der Rechtssache zuständigen Gemeindevorstand nicht zur Beurteilung bzw. Prüfung unterbreitet worden sei. Im Hinblick auf das Anfechtungsobjekt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom
  1. November 2015 an den Gemeindepräsident sowie den
  • 11 - Gemeindevorstand gelangte und diese bat, seine Staatshaftungsforderung einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen und ihm die diesbezügliche Stellungnahme mitzuteilen. Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Forderung – vorbehältlich eines gegenteiligen Entscheids des Bundesgerichts – als unbegründet erachte. Aufgrund der Vermutung, dass das abschlägige Schreiben vom
  1. Dezember 2015 ohne vorgängigen Beschluss des Gemeindevorstandes verfasst wurde, wandte der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 3. Mai erneut an die Gemeinde bzw. deren Vertreter und ersuchte um Zustellung eines entsprechenden Beschlusses des Gemeindevorstandes betreffend den abschlägigen Entscheid der Gemeinde in Bezug auf die Schadenersatzforderung. In der Folge hielt die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2016 – nunmehr nach Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids vom 9. Mai 2016 betreffend Erstwohnungspflicht – erneut fest, dass sie die Forderung des Beschwerdeführers als unbegründet erachte und wies den Beschwerdeführer darauf hin, diese dem zuständigen Gericht vorzulegen, sollte er an seiner Forderungen festhalten wollen. Auf die Anfrage betreffend Zustellung des Beschlusses liess die Gemeinde dem Beschwerdeführer lediglich die Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters der Gemeinde zukommen. Dies war die letzte Reaktion der Gemeinde auf das ursprüngliche vom Beschwerdeführer im Schreiben vom
  2. November 2015 gestellte Begehren vor Einreichung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde am 28. Oktober 2016. d)Aus diesem Schreiben geht unmissverständlich hervor, dass die Gemeinde die Forderung nicht materiell beurteilen sowie keinen formellen Entscheid erlassen wird und der Beschwerdeführer hierfür an das zuständige Gericht zu gelangen hat. In dieser vom Beschwerdeführer gerügten rechtsverweigernden Handlung der Gemeinde liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor.
  • 12 - e)Für die Beschwerdefrist ist aufgrund der klaren Haltung der Gemeinde in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2016, wonach über die geltend gemachte Forderung das zuständige Gericht zu befinden habe, vorliegend auf die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG abzustellen. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 mitgeteilt, dass der Gemeindevorstand die Staatshaftungsforderung ablehne. Die Aufsichtsbeschwerde wurde am 28. Oktober 2016 und damit – unter Abzug der Gerichtsferien – rund 3.5 Monate nach der Mitteilung eingereicht. Damit wäre sie verspätet eingereicht worden. Zu beachten gilt im vorliegenden Fall allerdings, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde und nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hat. Erstgenannte ist gemäss Art. 70 VRG an keine Frist gebunden. Es erscheint unter diesen Umständen nicht sachgerecht, auf die Frist der Rechtsverweigerungsbeschwerde abzustellen, wenn die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufsichtsbeschwerde nach Absprache zwischen dem Amt für Gemeinden und dem Verwaltungsgericht letztlich als Rechtsverweigerungsbeschwerde anhand genommen wird. Demgemäss ist die Frist dennoch als gewahrt anzusehen. Im Übrigen wurde die Eingabefrist von der Beschwerdegegnerin auch in keiner Weise bemängelt.
  1. a)Zu einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist alsdann berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (Art. 50 VRG). Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist. Fällt eine Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BERTSCHI, VRG-Kommentar, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a
  • 13 - Rz. 50 ff.). So sieht Art. 20 Abs. 1 VRG vor, dass die Behörde das Verfahren als erledigt abschreibt, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheides in der Sache wegfällt. b)Es ist daher zu prüfen, ob sich die Sachlage während des laufenden Verfahrens dahingehend geändert hat, dass die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. c)Der Beschwerdeführer verlangte mit seinem Rechtsbegehren, es sei der Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin anzuweisen, seine Schadenersatzforderung gemäss Schreiben vom 16. November 2015 dem Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin zu unterbreiten. Vorliegend hat der Gemeindevorstand anlässlich der Gemeindevorstandssitzung vom 23. Januar 2017 über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatshaftungsforderung – nach vorangehender Traktandierung – einen Beschluss gefasst und die Forderung als unbegründet zurückgewiesen (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6). Damit holte die Gemeinde exakt die vom Beschwerdeführer als verweigert gerügte Handlung nach und hat somit während laufendem Verfahren dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. Demzufolge ist der Hauptverfahrensgegenstand während des laufenden Verfahrens entfallen, weshalb die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. d)Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weggefallen ist und die Beschwerde daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Zu prüfen bleibt einzig noch die Frage der Kostenverteilung des Verfahrens und der aussergerichtlichen Entschädigung.

  • 14 -

  1. a)Gemäss Art. 73 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 VRG wird die in einem Rechtsmittel- oder Klageverfahren unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, einerseits die Kosten des Verfahrens zu tragen und anderseits der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Graubünden äussert sich – abgesehen vom allgemein gehaltenen Art. 20 Abs. 2 VRG – zur Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht explizit. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit – dem Verursacherprinzip folgend – grundsätzlich diejenige Partei kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit ursächlich herbeigeführt hat. Erst wenn der Eintritt der Gegenstandslosigkeit keiner Partei durch ihr Verhalten kausal zugerechnet werden kann, ist zu berücksichtigen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, Anlass zur Klage gegeben oder unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. VGU U 11 1 vom 1. März 2011 E.2b, U 14 80 vom 2. September 2015 E.2b sowie auch A 15 36 vom 23. Oktober 2015 E.2a). Diese Praxis entspricht zum einen der Handhabung in anderen Kantonen und lässt sich zum anderen auch mit einem vergleichenden Blick auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts sowie auf die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen begründen (vgl. dazu VGU U 14 80 E.2b, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], VRG-Kommentar,
  2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N. 74 ff.). b)Vorliegend holte die Gemeinde mit dem Beschluss vom 23. Januar 2017 zwar genau die Handlung nach, die der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren verlangte, allerdings hielt die Gemeinde auch ausdrücklich fest, dass sie dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tut (vgl. Duplik vom 31. Januar 2017, S. 4). Demzufolge erscheint es nicht sachgemäss, der Gemeinde den Eintritt der Gegenstandslosigkeit
  • 15 - zuzurechnen. Vielmehr ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte.
  1. a)Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Andernfalls wird die Beschwerde durch Nichteintreten erledigt (BOSSHART/BERTSCHI, VRG-Kommentar, a.a.O., § 19 N. 46; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1306). b)Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Forderung nicht vom Gemeindevorstand beurteilt wurde und geht damit davon aus, dass er Anspruch auf Erlass eines Entscheids in dieser Angelegenheit hat. Demgegenüber vertritt die Gemeinde die Ansicht, dass sie über die Staatshaftungsforderungen gar nicht mittels Beschluss entscheiden konnte und durfte. Über diese Forderung könne einzig und allein das Verwaltungsgericht im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Klage entscheiden. Damit war vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit strittig, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf Erlass eines Entscheides des Gemeindevorstandes hatte. c)Vorliegend geht es um die Beurteilung einer Staatshaftungsforderung gegenüber der Gemeinde. Im Staatshaftungsrecht gibt es vor allem im Verfahrensrecht grosse Unterschiede. Für die meisten Kantone gilt im Staatshaftungsrecht ein zivilrechtliches Verfahren mit Klageeinleitung beim zuständigen Zivilgericht. Andere Kantone sehen ein verwaltungsrechtliches Klageverfahren oder Beschwerdeverfahren vor, häufig noch mit einem Vorverfahren bei einer Verwaltungsbehörde. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatshaftung (SHG; BR 170.050) beurteilt im Kanton Graubünden das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Haftungsansprüche gegen eine Gemeinde. Ein Vorverfahren bei der Gemeinde ist im Kanton Graubünden nicht
  • 16 - vorgesehen und damit auch keine Voraussetzung, um das Klageverfahren einzuleiten. Zur materiellen Beurteilung einer Staatshaftungsforderung ist damit einzig und allein das Verwaltungsgericht zuständig. d)Der Rechtsvertreter der Gemeinde lehnte auf Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 die Forderung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 als unbegründet ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheid des Bundesgerichts betreffend Erstwohnungspflicht noch ausstehend. Nach Vorliegen und in Kenntnis des bundesgerichtlichen Entscheids vom 9. Mai 2016 teilte der Rechtsvertreter der Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2016 erneut mit, die Forderung für unbegründet zu erachten. Die Gemeinde hat demnach auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet und zur geltend gemachten Forderung Stellung genommen. Eine materielle Beurteilung durfte sie nicht vornehmen, ist eine solche gemäss der vorstehenden Erwägung 5.c) dem Verwaltungsgericht vorbehalten. e)Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Forderung lediglich deshalb an die Gemeinde gelangte, um allenfalls mit dieser eine Lösung ohne Klageverfahren zu erreichen und nicht um von ihr eine materielle Beurteilung zu erhalten, muss die Gemeinde in einem solchen Fall mangels anderweitiger Regelung im SHG bloss formlos zur Forderung Stellung nehmen. Wenn die Gemeinde eine solche Forderung dann ablehnt, ist sie somit nicht verpflichtet, diese Erklärung in einem formellen Entscheid abzugeben, sondern stellt diese Erklärung eine blosse Willensäusserung dar. Genau dies hat die Gemeinde im vorliegenden Fall getan, weshalb ihr nichts vorzuwerfen ist. f)Im Übrigen hat die Gemeinde auch keine Herausgabepflicht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer den Beschluss des Gemeindevorstands

  • 17 - nicht zugestellt hat. Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde X._____ wird die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer hat weder ein Gesuch mit Begründung seiner schutzwürdigen Interessen gestellt, noch wären vorliegend solche vorhanden gewesen, da der Beschwerdeführer ohnehin den Rechtsweg zu beschreiten hat, wenn er die Schadenersatzforderung geltend machen möchte. Hierfür braucht er – wie bereits ausgeführt – keinen abschlägigen Entscheid der Gemeinde. g)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gar keinen Anspruch auf einen Entscheid gehabt hätte, da die Gemeinde gestützt auf das SHG nicht verpflichtet war, in Verfügungsform zu handeln bzw. einen formellen Entscheid zu erlassen. Die Gemeinde hat ihren Willen betreffend die geltend gemachte Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Dezember 2015 sowie mit Schreiben vom 9. Juni 2016 über ihren Rechtsvertreter kundegetan. Die beiden Schreiben des Rechtsvertreters erfolgten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – denn auch gestützt auf eine rechtsgültig erteilte Vollmacht der Gemeinde, wurde diese sowohl vom Gemeindepräsident und dem Gemeindeschreiber und damit von den zuständigen Organen unterzeichnet (vgl. Bg-act. 4) . In einem nächsten Schritt liegt es am Beschwerdeführer, eine Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht anhängig machen, was er inzwischen auch gemacht hat (Verfahren U 17 61). 6.Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Anordnung gehabt hätte, hätte es ihm an einem schutzwürdigen Interesse gefehlt, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten worden wäre. Aufgrund dieses mutmasslichen Verfahrensausgangs erachtet es das Verwaltungsgericht als gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der
  • 18 - Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.356.-- zusammenFr.1‘356.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026