VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 16 9
2 - 1.Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hielt die Gemeinde X._____ fest, dass das bestehende Einfamilienhaus von A._____ auf Parzelle 1429 nur als Hauptwohnung genutzt werden dürfe und wies das Grundbuchamt Y._____ an, diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung als Auflage auf Liegenschaft 1429 mit dem Stichwort "Hauptwohnungsverpflichtung (Art. 42 BauG-1992)" im Grundbuch anzumerken. Die Verfügung wurde vor dem Hintergrund erlassen, dass diese Einschränkung bereits in der Baubewilligung von 1997 als Auflage versehen war, diese aber nie im Grundbuch eingetragen wurde und auch im Kaufvertrag zwischen den Erstellern und des nachmaligen Käufers A._____ nicht erwähnt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die angefochtene Verfügung nach eingehender Prüfung der Rechtslage, insbesondere des Vertrauensschutzes, schützte und die Beschwerde mit Urteil R 14 65 vom 6. Oktober 2015 abwies. Die dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_585/2015 vom 9. Mai 2016 ab. 2.Im Rahmen des obgenannten Verfahrens wurden Gutachten zur Schätzung des Liegenschaftswertes als Erst- und Zweitwohnung eingeholt. Gestützt darauf wurde der anwaltlich vertretene A._____ mit Schreiben vom 16. November 2015 beim Gemeindevorstand X._____ vorstellig und bat diesen, seine Forderungen aus Staatshaftung im Umfang von mindestens Fr. 1.51 Mio. einer Prüfung zu unterziehen und ihm gelegentlich die Stellungnahme der Gemeinde zum Rechtsfall zu übermitteln. Einen inhaltlich gleichlautenden Brief liess A._____ auch Rechtsanwalt und Notar B._____ zukommen, der sowohl zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1997 als auch beim Verkauf des eingangs erwähnten Einfamilienhauses an A._____ Gemeindepräsident war und zudem im Jahr 2005 den Kaufvertrag betreffend diese Liegenschaft als Notar beurkundete. Alsdann unterbreitete A._____ dem Gemeindepräsidenten der Gemeinde X._____ sowie dem
3 - Finanzdepartement des Kantons Graubünden mit Schreiben vom
5 - Gemeindepräsidenten und damit von einem unzuständigen Organ bevollmächtigt worden. 7.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Dabei brachte sie insbesondere vor, die Bestreitung einer Staatshaftungsforderung könne – unter Verweis des Bürgers an das für die Beurteilung zuständige Gericht – formlos erfolgen. Dieses Vorgehen habe die Gemeinde eingehalten, indem sie die Forderung bestritten und den Beschwerdeführer an das Gericht verwiesen habe. Weiter führte sie aus, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die von diesem geltend gemachte Staatshaftungsforderung vom Gesamtvorstand diskutiert und von diesem im Rahmen der gemeindeinternen Entscheidfindung als unbegründet zurückgewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdegegnerin einen Protokollauszug der Gemeindevorstandssitzung vom 6. Juni 2016 ein. Schliesslich legte die Gemeinde dar, dass die Vollmacht zugunsten ihres Rechtsvertreters namens der „Politischen Gemeinde X._____“ vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet worden sei, was als rechtsverbindliche Unterschrift der Gemeinde anzusehen sei. 8.In seiner freiwilligen Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Gemeinde seine Staatshaftungsforderung am 17. Dezember 2015 abgewiesen habe, jedoch angeblich erst am 6. Juni 2016 eine Gemeindevorstandssitzung zum Thema der Staathaftungsforderung stattgefunden habe. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung sämtlicher Beilagen zur Vernehmlassung der Gemeinde und beantragte eine Fristerstreckung für seine freiwillige Stellungnahme. Den Begehren des Beschwerdeführers wurde stattgegeben und die Stellungnahme mit Datum vom 9. Januar 2017 eingereicht. Darin hielt er grundsätzlich an seinen bisherigen
6 - Ausführungen fest. Zusätzlich monierte der Beschwerdeführer u.a. die Nichtbeantwortung der Frage nach dem Datum des Beschlusses des Gemeindevorstandes und schloss daraus, dass sich der Gemeindevorstand Ende 2015 nicht mit der Schadenersatzforderung befasst hatte. Stattdessen sei das Versäumte am 6. Juni 2016 nachgeholt worden, nachdem man offensichtlich wahrgenommen habe, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der ausgebliebenen Vorstandssitzung erhalten habe. Das Geschäft sei allerdings nicht ordentliche traktandiert, sondern unter „Varia“ abgehandelt worden, sodass ohnehin kein Beschluss habe gefasst werden können. Entsprechend sei die Schadenersatzforderung vom Gemeindevorstand als sachlich zuständiges Organ bis heute nicht rechtmässig behandelt worden. Der Beschwerdeführer wirft schliesslich noch die Frage auf, ob das Unterlaufen des Gemeindevorstandes durch den Gemeindepräsidenten unter Mithilfe des Rechtsvertreters der Gemeinde allenfalls einen Amtsmissbrauch darstelle. 9.Die Gemeinde brachte in ihrer freiwilligen Stellungnahme vom 31. Januar 2017 zum Ausdruck, dass ihr schleierhaft sei, was der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde überhaupt bezwecke, zumal die Gemeinde nicht zuständig sei, mittels Beschluss hoheitlich über Staatshaftungsforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen zu entscheiden. Zudem habe der Gemeindevorstand in der Vorstandssitzung vom 6. Juni 2016 unmissverständlich seinen Willen bekundet, die Staatshaftungsforderung als unbegründet abzulehnen. Sofern alle Mitglieder einverstanden seien, könne ein Gemeindevorstand auch über nicht traktandierte Geschäfte Beschluss fassen. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht wider Erwarten bei der Beschlussfassung formelle Vorschriften als verletzt betrachten würde, habe der Gemeindevorstand – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – anlässlich seiner Sitzung vom 23. Januar 2017 die Rückweisung der geltend
7 - gemachten Staatshaftungsforderung ein weiteres Mal (mit formeller Traktandierung) bekräftigt. 10.Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. In demselben Schreiben äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Sache und hielt fest, dass der Gemeindevorstand dem Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde erst anlässlich der Vorstandssitzung vom 23. Februar 2017 nachgekommen sei. Somit habe die Gemeinde dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers stattgegeben, was faktisch einer Klageanerkennung gleichkomme, womit die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde abgeschrieben werden könne. Es sei aber dennoch unhaltbar, dass der Gemeindepräsident die mit Schreiben vom 16. November 2015 angekündigte Schadenersatzforderung dem Gemeindevorstand bis im Juni 2016 verschwiegen und danach bloss unter dem Traktandum „Varia“ vorgelegt habe. Er beschreite bloss den vorgegebenen Rechtsweg, nämlich die Unterbreitung der Forderung an die Gemeinde mit anschliessender Einreichung der verwaltungsgerichtlichen Klage zur Durchsetzung der Forderung für den Fall, dass die Gemeinde die Forderung abweise. 11.Mit Eingabe vom 6. März 2017 legte die Gemeinde einen Auszug aus der Gemeindevorstandssitzung vom 30. November 2015 ein, aus dem sich ergibt, dass der Gemeindevorstand vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 Kenntnis genommen hat und auch vom Umstand, dass die mögliche Vermögensschadenforderung vorsorglich der Versicherung gemeldet werde. Weiter führte der Rechtsvertreter der Gemeinde aus, die Gemeinde sehe sich mit einer aus ihrer Sicht unberechtigten Staatshaftungsforderung konfrontiert, worauf der Gemeindevorstand diese abgelehnt und diese Ablehnung durch den Rechtsvertreter der Gemeinde kommuniziert habe. Es verstehe sich von selber, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer diesbezüglich weder
8 - Einblicke in die internen Überlegungen innerhalb des Gemeindevorstandes noch in die interne Kommunikation zwischen der Gemeinde und deren Rechtsvertreter gewähren könne. Schliesslich betonte Rechtsvertreter der Gemeinde unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 31. Januar 2017, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht anerkannt werde. 12.In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 3. April 2017 hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend fest, dass es bei der Aufsichtsbeschwerde bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht einzig darum gegangen sei, seine Schadenersatzforderung dem Gemeindevorstand zur Beurteilung zu unterbreiten. Dies sei inzwischen geschehen, allerdings erst am
13 - Rz. 50 ff.). So sieht Art. 20 Abs. 1 VRG vor, dass die Behörde das Verfahren als erledigt abschreibt, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheides in der Sache wegfällt. b)Es ist daher zu prüfen, ob sich die Sachlage während des laufenden Verfahrens dahingehend geändert hat, dass die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. c)Der Beschwerdeführer verlangte mit seinem Rechtsbegehren, es sei der Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin anzuweisen, seine Schadenersatzforderung gemäss Schreiben vom 16. November 2015 dem Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin zu unterbreiten. Vorliegend hat der Gemeindevorstand anlässlich der Gemeindevorstandssitzung vom 23. Januar 2017 über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatshaftungsforderung – nach vorangehender Traktandierung – einen Beschluss gefasst und die Forderung als unbegründet zurückgewiesen (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6). Damit holte die Gemeinde exakt die vom Beschwerdeführer als verweigert gerügte Handlung nach und hat somit während laufendem Verfahren dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. Demzufolge ist der Hauptverfahrensgegenstand während des laufenden Verfahrens entfallen, weshalb die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. d)Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weggefallen ist und die Beschwerde daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Zu prüfen bleibt einzig noch die Frage der Kostenverteilung des Verfahrens und der aussergerichtlichen Entschädigung.
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16 - vorgesehen und damit auch keine Voraussetzung, um das Klageverfahren einzuleiten. Zur materiellen Beurteilung einer Staatshaftungsforderung ist damit einzig und allein das Verwaltungsgericht zuständig. d)Der Rechtsvertreter der Gemeinde lehnte auf Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 die Forderung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 als unbegründet ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheid des Bundesgerichts betreffend Erstwohnungspflicht noch ausstehend. Nach Vorliegen und in Kenntnis des bundesgerichtlichen Entscheids vom 9. Mai 2016 teilte der Rechtsvertreter der Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2016 erneut mit, die Forderung für unbegründet zu erachten. Die Gemeinde hat demnach auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet und zur geltend gemachten Forderung Stellung genommen. Eine materielle Beurteilung durfte sie nicht vornehmen, ist eine solche gemäss der vorstehenden Erwägung 5.c) dem Verwaltungsgericht vorbehalten. e)Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Forderung lediglich deshalb an die Gemeinde gelangte, um allenfalls mit dieser eine Lösung ohne Klageverfahren zu erreichen und nicht um von ihr eine materielle Beurteilung zu erhalten, muss die Gemeinde in einem solchen Fall mangels anderweitiger Regelung im SHG bloss formlos zur Forderung Stellung nehmen. Wenn die Gemeinde eine solche Forderung dann ablehnt, ist sie somit nicht verpflichtet, diese Erklärung in einem formellen Entscheid abzugeben, sondern stellt diese Erklärung eine blosse Willensäusserung dar. Genau dies hat die Gemeinde im vorliegenden Fall getan, weshalb ihr nichts vorzuwerfen ist. f)Im Übrigen hat die Gemeinde auch keine Herausgabepflicht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer den Beschluss des Gemeindevorstands
17 - nicht zugestellt hat. Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde X._____ wird die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer hat weder ein Gesuch mit Begründung seiner schutzwürdigen Interessen gestellt, noch wären vorliegend solche vorhanden gewesen, da der Beschwerdeführer ohnehin den Rechtsweg zu beschreiten hat, wenn er die Schadenersatzforderung geltend machen möchte. Hierfür braucht er – wie bereits ausgeführt – keinen abschlägigen Entscheid der Gemeinde. g)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gar keinen Anspruch auf einen Entscheid gehabt hätte, da die Gemeinde gestützt auf das SHG nicht verpflichtet war, in Verfügungsform zu handeln bzw. einen formellen Entscheid zu erlassen. Die Gemeinde hat ihren Willen betreffend die geltend gemachte Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom