VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 16 2
2 - 1.Mit Beschluss vom 25. Mai, mitgeteilt am 27. Mai 2016, erklärte der Gemeinderat von X._____ die Initiative von A., B. und C._____ –, eingereicht bei der Gemeinde, für ungültig. Die Initiative enthielt folgenden Wortlaut: “Die Gemeindeversammlung vom ..... beschliesst: Die D._____ AG, ist verpflichtet, innert vier Wochen nach Annahme dieses Beschlusses die ausstehende Teilzahlung von 6 Millionen Franken, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. April 2015 für den Kauf der E._____ AG an die Gemeinde X._____ zu bezahlen.“ 2.Gegen die Ungültigkeitserklärung ihrer Initiative erhoben A., B. und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juni 2016 Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 25./27. Mai 2016 und ‚Gültig-Erklärung‘ ihrer Bürgerinitiative, eingereicht am 4. Dezember 2015. Ausgangspunkt der Initiative sei der Beschluss der Gemeindeversammlung vom ...., worin die Teilzahlung der Käuferin von Fr. 6 Mio. bis zum 31. März 2015 (3 Jahre) gestundet worden sei. Ihre Initiative habe lediglich bezweckt, den Gemeinderat (Exekutive) an die von der Gemeindeversammlung (Volksouverän) selbst getroffenen Beschlüsse zu erinnern und denselben auf diese zu behaften. Indem der Gemeinderat der Käuferin nach dem Fälligkeitstermin den gesetzlich geschuldeten Verzugszins erlassen habe, habe er seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen überschritten. Damit habe er einen beträchtlichen Schaden von Fr. 300‘000.-- (5 % von Fr. 6 Mio. über 1 Jahr) verursacht, was mit der Initiative hätte verhindert werden sollen. Es sei den Initianten um die Beachtung des Legalitätsprinzips durch den Gemeinderat gegangen. Nach dem Prinzip der „Parallelität der Zuständigkeiten“ hätte nur die Gemeindeversammlung rechtens über eine Verlängerung der Stundung bzw. über den gleichzeitigen Verzicht auf die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen befinden können. Die für die „Ungültigkeit der Initiative“ angeführten Argumente des Gemeinderates seien weder hinreichend
3 - noch rechtsrichtig und daher vom Gericht wieder aufzuheben. Abgesehen davon, habe der Gemeinderat auch die Ausstandspflichten gemäss Verfassung der Gemeinde missachtet, da der Gemeindeschreiber am besagten Beschluss mitgewirkt habe, obwohl er diesbezüglich hätte in Ausstand treten müssen. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde X._____ (hiernach Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Vormerkung wurde festgehalten, dass die Überprüfung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Immobilienkäuferin (heute: D._____ AG) der E._____ AG betreffend Zahlungskonditionen und –modalitäten zum vornherein nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein könnten, da die Beantwortung dieser (zivilrechtlichen) Fragen gar nichts mit der Gültigkeit der Initiative zu tun hätten. Letztere sei ausschliesslich anhand des Initiativtextes zu beurteilen. Sowohl nach dem Gesetz über die politischen Rechte im Kanton als auch nach der Verfassung der Beschwerdegegnerin dürften Initiativbegehren mit rechtswidrigem Inhalt nicht der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Gültigkeit der Initiative liege beim Gemeinderat, da er auch zur Vorberatung und Anordnung der Volksabstimmung berufen sei. Im Übrigen gelte das Initiativrecht des Volkes nicht uneingeschränkt. Volksinitiativen seien insbesondere für sämtliche Geschäfte und Forderungen kein geeignetes Instrument (s. Art 18 der Verfassung der Beschwerdegegnerin). Eine „Verwaltungsinitiative“, mit welcher der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines (individuell- konkreten) Einzelaktes verlangt werden könnte, kenne jedoch weder das kantonale noch kommunale Recht. Der Verkauf der Aktien der E._____ AG und die sich daraus ergebenden Pflichten der Käuferin (inkl. Restzahlung von Fr. 6 Mio.) beträfen eine vertragliche Beziehung zwischen ihr und Dritten; ein solcher Inhalt und Regelungsgegenstand sei für Initiativen aber ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb auch die
4 - Initiative der Beschwerdeführer offensichtlich ungültig sei. Hinzu komme, dass die Durchsetzung vereinbarter Pflichten einzig auf dem zivilrechtlichen Weg möglich sei, weshalb die Initiative auch undurchführbar sei. In einem Exkurs wurde noch zu den Motiven der Beschwerdeführer Stellung genommen. Auf den Einwand der Verletzung von Ausstandspflichten sei gar nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführer keine triftigen Gründe genannt hätten, wieso der bezeichnete Gemeindeschreiber hätte in Ausstand treten müssen. 4.In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht bestritten habe, dass der Gemeinderat mit seinem Verzicht auf Zinsen, vor allem auf Verzugszinsen, seine Finanzkompetenzen überschritten habe und der Gemeinderat verpflichtet gewesen wäre, die Initiative der Gemeindeversammlung vom .... vorzulegen. Zu den unübertragbaren Zuständigkeiten der Gemeindeversammlung gehörten nicht nur der Erlass generell-abstrakter Normen, sondern auch Einzelfallentscheidungen. Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom .... betreffend Verkauf der E._____ AG sei geradezu als klassischer Einzelfallentscheid zu werten. Gemeindeversammlungsbeschlüsse könnten auch wichtige Verträge mit Dritten (Privaten) beinhalten. Diese bildeten dann die gesetzliche Grundlage und den verbindlichen Rahmen für die Zuständigkeiten des Gemeinderates für die Regelungen der Beziehungen der Gemeinde mit Dritten. Bei der Initiative sei es einzig darum gegangen, den Gemeindeversammlungsbeschluss vom .... umzusetzen, wonach der Kaufpreis von Fr. 6 Mio. bis spätestens (fixer Fälligkeitstermin) zum 31. März 2015 zu bezahlen sei. Die Kaufpreisstundung bis 31. März 2015 sollte jedoch nicht zinslos erfolgen. Der Gemeinderat habe durch sein diesbezügliches Verhalten seine Ausgabenkompetenz überschritten. Statt den Fälligkeitstermin eigenmächtig zu verlängern, hätte der Gemeinderat ab dem 1. April 2015 den gesetzlichen Verzugszins von 5 % geltend machen müssen. Die Behauptung, wonach diesem Vorgehen an der
5 - Gemeindeversammlung vom .... zugestimmt worden sei, sei offensichtlich falsch und irreführend. Richtig sei, dass die Stimmbürgerschaft damals nur nebenbei informiert worden sei, ohne darüber Beschluss zu fassen. Ihre Initiative sei legitim und rechtmässig, weil sie nur den Verkaufsbeschluss der Gemeindeversammlung vom .... konkretisiert habe, indem der Kaufpreis von Fr. 6 Mio. umgehend innert 4 Wochen nach Annahme der Initiative zu bezahlen sei und mindestens der gesetzliche Verzugszins von 5 % ab 1. April 2015 gegenüber der Käuferin noch geltend gemacht werden sollte. Die Initiative sei auch ohne weiteres durchführbar, da der Kaufvertrag auf einem öffentlich-rechtlichen Beschluss beruhe, der gemäss Art. 6 ZGB dem Privatrecht vorgehe. Gehe es sogar um die Einforderung einer öffentlich-rechtlichen Schuld, wäre die Forderung gar unmittelbar vollstreckbar. Mit dem von der Gemeindeversammlung am .... neu getroffenen Folgebeschluss zur Konkretisierung und Modifizierung des Verkaufsbeschlusses 2012 sei ihre Initiative auch nicht hinfällig geworden, da bei einer korrekten Abwicklung ihrer Initiative mit entsprechendem Gemeindeversammlungsbeschluss der tatsächlich geschuldete Verzugszins von Fr. 300‘000.-- noch hätte eingefordert werden können. In Bezug auf die Befangenheitseinrede wurde vorgebracht, dass der Gemeindeschreiber, der Gemeindepräsident und der Anwalt der Beschwerdegegnerin bereits am Verkaufsvertrag mitgewirkt hätten und deshalb bei der Ungültigkeitserklärung der Initiative vorbefasst und voreingenommen gewesen seien, weshalb sie bei der Beurteilung dieser Initiative in Ausstand hätten treten müssen. 5.In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlassung (Ziff. 3, hiervor) fest. Hervorzuheben sei noch, dass Gegenstand dieses Verfahrens einzig und allein der Beschluss des Gemeinderates sei, mit welchem die Initiative für ungültig erklärt worden sei. Alles andere stehe hier nicht zur Diskussion. Namentlich gegen frühere und inzwischen rechtskräftige Beschlüsse hätten die Beschwerdeführer früher und separat Beschwerde führen
6 - müssen. Im Gemeindeversammlungsbeschluss vom .... sei keine Verzinsung für die Zahlung der an die Ausübung einer Option geknüpften Fr. 6 Mio. vorgesehen gewesen. Dies zu Recht. Die Käuferin sei damit auch nie in Verzug gewesen. Die Zahlung von Fr. 6 Mio. sei ausdrücklich „gestundet“ worden, womit die Fälligkeit hinausgeschoben worden sei. Gestundete Forderungen lösten keine Verzugszinsen aus. Die Käuferin habe daher von Anfang an auch keine Verzugszinsen geschuldet. Der Beschluss der damaligen Gemeindeversammlung sei angefochten und dadurch die weitere Planung des gemeinsamen Vorhabens um anderthalb Jahre verzögert worden. Der Termin zur Auslösung der Option (Bau eines Mehrzweckzentrums) sei deswegen bis zum 30. September 2016 erstreckt worden. Damit sei natürlich auch die Zahlung der an die Option geknüpften Fr. 6 Mio. zeitlich aufgeschoben worden. Auch dadurch sei die Käuferin aber nicht in Verzug geraten, weil die Restpreiszahlung weiterhin gestundet worden sei. Für die Forderung von Verzugszinsen habe es also zu keiner Zeit einen Rechtsgrund gegeben, der gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Wie die Beschwerdeführer noch selbst ausführten, betreffe die Initiative eine Rechtsbeziehung zwischen der Gemeinde und Dritten. Mit dem Beschluss vom 9. März 2012 sei die Offerte der potentiellen Käuferin, also ein privatrechtliches Angebot zwischen zwei Parteien, angenommen worden. Laut Verfassung der Beschwerdegegnerin würden solche Rechtsbeziehungen aber ausdrücklich einen unzulässigen Inhalt für eine Initiative darstellen, womit die Prüfung der Gültigkeit der Initiative bereits beendet wäre. Der Initiativtext sei aber auch unzulässig, weil er eine individuelle Anordnung und damit eine Verfügung vorbestimmen würde. Mit der zu Recht für ungültig erklärten Initiative sollte eine konkrete Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und einem bestimmten Privaten geregelt und die betreffende Käuferin zu einer Leistung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden. Ein solcher Initiativtext sei rechtlich aber weder zulässig noch (ohne Zivilgerichte) durchsetzbar. Das Anliegen der Beschwerdeführer könne somit offensichtlich gleich aus
7 - mehreren Gründen nicht Gegenstand einer (gültigen) Volksinitiative sein. Im Übrigen sei der Restbetrag von Fr. 6 Mio. per Ende März 2016 an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden und damit die fragliche Initiative mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom .... ohnehin obsolet geworden. Betreffend Befangenheit sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, aufzuzeigen, welche Ausstandsgründe hier verletzt worden sein sollten. Solche Einwände müssten innert 10 Tagen seit Kenntnis geltend gemacht werden, was vorliegend nicht geschehen sei, weshalb ein entsprechender Prüfungsanspruch ohnehin verwirkt wäre. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der Beschwerdegegnerin, worin dieselbe die Initiative der Beschwerdeführer für ungültig erklärte. Die Initiative beinhaltete die Konkretisierung und Umsetzung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom ...., wonach der Fälligkeitstermin vom 31. März 2015 für die dannzumal vereinbarte Teilzahlung (Fr. 6 Mio.) unerfüllt verstrichen sei und daher ab 1. April 2015 Verzugszinsen von Fr. 300‘000.-- geschuldet gewesen wären, die dank der Initiative und einem entsprechenden Gemeindeversammlungsbeschluss nachträglich (auf dem Zivilrechtswege) noch hätten geltend gemacht werden können. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Initiative von der Beschwerdegegnerin zu Recht für verfassungs- und gesetzeswidrig und daher für ungültig erklärt wurde bzw. ob der Inhalt des Initiativtextes für zulässig hätte erachtet werden und damit der Gemeindeversammlung zum Beschluss hätte vorgelegt werden müssen. Ferner wird die Einrede
8 - der Befangenheit gegen drei am angefochtenen Beschluss beteiligte Personen zu beurteilen sein.
10 - kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 36 E.5.3). Eine Initiative ist nach gefestigter Lehre und Praxis gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2015 vom 7. Dezember 2015 E.3.1-2; EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 139 Abs. 3 BV N 36, 40, 43, 53 sowie zur Ungültigerklärung einer Initiative N 57-61, S. 2487 f.; NAY in GOOD/PLATI-PODIS [Hrsg.] Festschrift für ANDREAS AUER, Direkte Demokratie, Bern 2013, zu den geltenden Ungültigkeitsgründen S. 165 ff.; vgl. ferner Art. 14 Abs. 1 der Kantonsverfassung Graubünden zur Ungültigkeit einer Initiative bzw. Art. 77 GPR zur Rechtswidrigkeit). Die Beschwerdegegnerin kann daher im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie auch nicht gezwungen oder gerichtlich verpflichtet werden, über einen Gegenstand durch die Gemeindeversammlung (Volkssouverän) abstimmen zu lassen, der gemäss ihrer eigenen Gemeindeordnung überhaupt nicht Gegenstand einer Initiative sein kann. Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2013 vom 28. August 2013 E.5.7; BGE 138 I 61 E.8, 129 I 232 E.2.2-3.). Der Text einer Initiative muss den Erfordernissen der Klarheit, Eindeutigkeit und Bestimmtheit genügen (Bundesgerichtsurteil 1C_127/2013 E.7.1). Das Ziel der Initiative und
11 - deren Umsetzung müssen auch möglich sein, weshalb eine Initiative weder falsche Hoffnungen wecken noch zu Missverständnissen führen darf. Es darf somit keine Undurchführbarkeit des Initiativbegehrens vorliegen (E.7.4). c)Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Initiative die Umsetzung eines Rechtsgeschäftes bezwecken, welches anlässlich der Gemeindeversammlung vom Volkssouverän verabschiedet wurde. Für die Realisation und Umsetzung solcher Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und Dritten ist gemäss Art. 18 GV jedoch nicht die Gemeindeversammlung (Stimmbürgerschaft/Legislative), sondern ausschliesslich der Gemeinderat (Gemeindevorstand/Exekutive) sachlich und funktional zuständig (Art. 43 Ziff. 1 GV). Art. 18 GV hält ausserdem ausdrücklich fest, dass ein ‚Initiativbegehren‘ nicht zulässig sei und daher auch nicht zur Abstimmung gebracht werden dürfe, welches einen Vorschlag enthalte, der korrekt gefasste Beschlüsse des zuständigen Gemeindeorgans (hier Gemeinderat gemäss Art. 26 lit. c GV) zum Gegenstand habe. Der angefochtene Beschluss stellt nun aber genau einen derartigen Erlass dar, weil er nichts anderes festhält, als dass die Konkretisierung des Gemeindeversammlungsbeschlusses nach Art. 28 Ziff. 5 GV einzig und allein in den Verantwortungsbereich des Gemeinderates falle und daher auf eine entsprechende Initiative – wegen verfassungs- und rechtswidrigen Inhalts (Verstoss gegen Art. 18 GV i.V.m. Art. 77 GPR) – zum vornherein nicht eingetreten werden könne. Eine Art „Verwaltungsinitiative“, die zur Durchsetzung individuell-konkreter Einzelgeschäfte mit Dritten lanciert werden könnte, existiert vorliegend weder auf kommunaler noch auf kantonaler Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe. Das in Art. 18 BV stipulierte Initiativrecht zielt vielmehr auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung generell-abstrakten Normen für die Regelung des menschlichen Zusammenlebens sowie der geordneten Abwicklung allgemein anfallender und zu lösender Sachgeschäfte ab, welche sämtliche Stimmbürger in ihren Rechten und
12 - Pflichten gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Beschwerdegegnerin) unmittelbar betreffen oder sonst dereinst betreffen könnten (s. Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 28 Ziff. 2 GV). Aus Sicht des streitberufenen Gerichts kann den Argumenten und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin (im Sachverhalt Ziff. 3 und 5, hiervor) demnach uneingeschränkt gefolgt werden, zumal die Stossrichtung der als ungültig erklärten Initiative aufgrund ihres klaren Wortlautes keinerlei Zweifel darüber offen lässt, dass aufgrund einer konkret bestehenden Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und einem bestimmten Privaten – welche eine individuell genau bezifferte Geldforderung (Fr. 300‘000.-- Verzugszins ab
13 - sowohl aus formellen Gründen (Unzuständigkeit bzw. Kompetenzüberschreitung der Beschwer-deführer bezüglich Regelungsgegenstand) als auch aus materiellen Gründen (keine Um- sowie Durchsetzbarkeit des Initiativbegehrens ohne Zivilprozess zur Klärung der noch offenen Rechtsfragen) korrekt war und deshalb hier auch geschützt werden kann. Die Anschlussfrage, ob die betreffende Initiative durch den Gemeindeversammlungsbeschluss nicht automatisch hinfällig bzw. materiell obsolet wurde, weil ein neuer Beschluss zur Konkretisierung und Modifizierung des ursprünglichen Verkaufsbeschlusses getroffen und darauf der Restteilbetrag von Fr. 6 Mio. bis Ende März 2016 tatsächlich an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde, muss somit jedoch nicht mehr näher untersucht werden, da diese Tatsachenfeststellung nichts an der prinzipiellen Ungültigkeit der Initiative mit ihrer unzulässigen Stossrichtung (zwangsweise Leistungserbringung eines Dritten gegenüber der Beschwerdegegnerin aus einer zivilrechtlichen Rechtsbeziehung) etwas geändert hätte. 3.Zur Einrede der Befangenheit dreier namentlich bezeichneter Entscheidungsträger (Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber samt Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin) des angefochtenen Beschlusses, gilt es zunächst die einschlägige Bestimmung in Art. 15 GV (Ausstandspflicht) zu konsultieren, wonach Folgendes gilt: Ein Mitglied einer Gemeindebehörde hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 (Verwandtschaft/Lebenspartner und dgl.) stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. - Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihren Rechtsschriften überzeugend und unwiderlegt festhielt, ist aus den Akten nicht erkennbar und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht einmal ansatzweise dargetan, dass einer der drei genannten Personen ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang bzw.
14 - Resultat des Beschlusses betreffend Nichteintreten auf die Initiative vom