VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 15 4
2 - 1.Am 1. Oktober 2015 fand eine Gemeindeversammlung der Gemeinde X._____ statt. Beschluss zu fassen war unter anderem über das Geschäft 'Baurechtsvertrag mit B._____ SA und Option für C._____ AG im "D."' (Traktandum 3). In der Botschaft zu diesem Traktandum stellte der Gemeindevorstand zunächst die beiden Firmen vor und die beabsichtigte Nutzung der Baurechtsfläche. Weiter informierte der Gemeindepräsident die Stimmberechtigten darüber, dass bei der Umsetzung dieser Absichten ein Ausbau der bestehenden Erschliessungsanlagen erforderlich werde und er stellte deshalb ein Grobausbaukonzept - gestützt auf den aus dem Jahr 2010 stammenden, rechtskräftigen Erschliessungsplan - vor. Dieser Ausbau würde zudem eine Erschliessung mit Wasser- und Kanalisationsleitungen und der Elektrizitätsversorgung beinhalten. Die Gemeinde liess eine Gesamtkostenschätzung für die Erschliessungsanlagen für die vollständige Überbauung des gesamten in diesem Gebiet liegenden Industrielandes (ca. 30'000 m 2 ) erstellen; gestützt darauf legte sie den Perimeterbeitrag auf Fr. 10/m 2 fest und die öffentliche Interessenz auf 50%. 2.Anlässlich der Gemeindeversammlung, an der 154 Stimmbürgerinnen und Stimmbürger teilnahmen, führte der Gemeindepräsident unter Traktand- um 3 aus, was bereits in der Botschaft stand. Speziell erläuterte er das Erschliessungskonzept und zeigte auf, welche Ausbauten der Erschliessungsanlagen notwendig würden, sollte dem Baurechtsvertrag zugestimmt werden. Weiter erläuterte der Gemeindepräsident die wesentlichen Bestandteile des Baurechtsvertrags und wies auf die positiven Auswirkungen der geplanten Ansiedlung hin, bevor er schliesslich den Antrag gemäss Traktandenliste und Botschaft, welcher auch – wie schon die geplante Erschliessung – auf eine Leinwand projiziert wurde. Konkret beantragte der Gemeindevorstand der Gemeindeversammlung die Erteilung des Baurechts an die B. SA
3 - für eine Baulandparzelle im "D._____" mit einer Fläche von ca. 5'000 m 2
mit Option auf Erweiterung der Baurechtsfläche für die Firma C._____ AG um weitere ca. 10'000 m 2 . 3.Im Rahmen der Diskussion der Vorlage meldete sich u.a. A._____ zu Wort und stellte den Antrag, der Ansiedlung der Firma sei zuzustimmen, die Erschliessung sei aber entlang des Rheins über das Areal der E._____ zu realisieren. Der Gemeindepräsident erklärte daraufhin, dass nur die von der Gemeinde vorgeschlagene Erschliessung in Frage komme. Der Gemeindepräsident liess in der Folge über den Antrag des Gemeindevorstandes abstimmen betreffend Erteilung des Baurechts. Diesem Antrag wurde mit 88 Ja-Stimmen zugestimmt. 4.A._____ und acht Mitbeteiligte (Beschwerdeführer) reichten darauf am 10. Oktober eine Stimmrechtsbeschwerde ein. Darin beantragten sie folgende Rechtsbegehren:
5 - 8.Am 15. Dezember 2015 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht eine detaillierte Honorarnote zukommen. Aus dieser ergibt sich ein Aufwand von 18.15 h à Fr. 250.-- zzgl. Barauslagen von Fr. 465.-- und MWST, total ausmachend Fr. 5'402.70. 9.Mit Schreiben vom 18. April 2016 reichte die Beschwerdegegnerin einen Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2015 betreffend Genehmigung des Budgets 2016 mitsamt Investitionsrechnung 2016 nach. Dort sei ein Betrag in der Höhe von Fr. 600'000.-- für die Strassenerschliessung in der Industriezone „D.“ bewilligt worden. Im Weiteren sei gegen das Baugesuch für den Neubau Hallen- und Bürogebäude auf Parzelle Nr. 930 keine Einsprache eingegangen. Die Baubewilligung sei mangels Unterzeichnung des Baurechtsvertrages noch nicht erlassen worden. Mangels Antrags auf Erlass der aufschiebenden Wirkung behalte sich die Beschwerdegegnerin vor, den Baurechtsvertrag in den nächsten Tagen zu unterzeichnen. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 1. Oktober 2015, worin die betreffende Gemeinde (Beschwerdegegnerin) über das Traktandum 3 (Antrag Vorstand: Erteilung des Baurechts an die B. SA für eine Baulandparzelle im "D." mit einer Fläche von ca. 5'000 m 2 mit Option auf Erweiterung der Baurechtsfläche für die Firma C. AG um weitere ca. 10'000 m 2 ) – nach Diskussion in der Versammlung und Wortmeldung des A._____
6 - (einer der insgesamt 9 Beschwerdeführer) betreffend Gebietserschliessung entlang des Rheins – abstimmen liess und dabei das Abstimmungsergebnis mit 88 Ja-Stimmen zu 49 Nein-Stimmen (Votum A.) bei 154 anwesenden Stimmberechtigen protokollierte, was während der Gemeindeversammlung am 1. Oktober 2015 zur Annahme des Antrags unter Traktandum 3 betreffend Baurechtserteilung im "D." führte. Beschwerdegegenstand bildet hier der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr konfuses Verhalten im Abstimmungsprozedere unter Traktandum 3 den freien Wählerwillen verfälscht und missachtet habe, indem sie die Frage der "Baurechtserteilung" mit der "Erschliessung" in unzulässiger Art und Weise verknüpft habe und über das Votum (den Antrag) des Beschwerdeführers A._____ nicht korrekt gesondert abgestimmt worden sei (mit Angabe der Ja- und der Nein-Stimmen [inkl. allfälliger Enthaltungen]). Dieser Mangel im Abstimmungsprozedere treffe sowohl auf Traktandum 3 als auch auf die Behandlung des Votums/Antrags des Beschwerdeführers A._____ und seiner gleichgesinnten Streitgenossen betreffend Erschliessung (inkl. zugehöriger 'Kreditfreigabe' und anderer 'Linienführung/Rhein') zu.
7 - Autonomie der Gemeinden (lit. b) geltend gemacht werden. Nach Art. 60 Abs. 2 VRG beträgt die (Anfechtungs-) Frist bei Stimm-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden zehn Tage, wobei laut Abs. 3 bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme gilt. Erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend. Im konkreten Fall ist erstellt, dass der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss bei keiner anderen Instanz als dem kantonalen Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorgelegt werden kann (Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG) und es sich dabei verwaltungsintern um einen endgültigen Entscheid der Gemeinde/Beschwerdegegnerin nach Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG handelt. Weiter ist hinreichend belegt, dass alle Beschwerdeführer (vgl. Anschrift im Urteilsrubrum) im betreffenden Abstimmungskreis stimmberechtigt sind, was selbst von der Beschwerdegegnerin nicht angezweifelt wurde. Überdies könnten die Beschwerdeführer durch das strittige Abstimmungstraktandum 3 nachteilig berührt sein, zumal ausdrücklich eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen und politischen Rechte gerügt wird. Weiter ist aktenkundig, dass die 10-tägige Anfechtungsfrist ab dem Versammlungsdatum am 1. Oktober 2015 mit der Einreichung der Stimmrechtsbeschwerde am 10. Oktober 2015 eingehalten wurde und demzufolge die formellen Voraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde allesamt erfüllt wurden. Auf die Stimmrechtsbeschwerde ist deshalb einzutreten. b)Verfahrensrechtich sei einzig noch klargestellt, dass die Beschwerdeführer in der Stimmrechtsbeschwerde andere Rechtsbegehren stellten als in der Replik vom 27. November 2015. In Erstgenannter wurde in Ziff. 2 des Begehrens die Feststellung beantragt, dass kein Beschluss über die Krediterteilung für die Erschliessung des Industriegebiets "D._____" gefasst worden sei, sowie in Ziff. 3 ergänzend beantragt, ein allfälliger Beschluss darüber wäre aufzuheben. In der
8 - Replik wurde hingegen unter Ziff. 2 des Rechtsbegehrens die Feststellung beantragt, dass die Ziff. 2 im Begehren der Stimmrechtsbeschwerde vom
10 - Bei der Abstimmung durch Handmehr entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei der schriftlichen Abstimmung sowie bei der Urnenabstimmung ist das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Leere Stimmzettel werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. b)In seiner gefestigten Rechtsprechung zu 'Stimmrechtsbeschwerden' hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass Art. 34 Abs. 1 BV die politischen Rechte auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene in abstrakter Weise gewährleistet und die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen ordnet. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (vgl. BGE 140 I 394 E.8.2, 138 I 189 E.2.1 m.w.H.). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt dem Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimation direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung. Bestandteil der Wahl- und Abstimmungsfreiheit bildet der Grundsatz der Einheit der Materie. Dieser Grundsatz verlangt, dass zwei oder mehrere Sachfragen und Materien, die keinen inneren sachlichen Zusammenhang aufweisen, nicht in einer Art und Weise miteinander zu einer einzigen Abstimmungsvorlage verbunden werden, die die Stimmberechtigten in eine Zwangslage versetzen und ihnen keine freie Wahl zwischen den einzelnen Teilen belassen. Wird der Grundsatz missachtet, können die Stimmbürger ihre
11 - Auffassung nicht ihrem Willen gemäss zum Ausdruck bringen: Entweder müssen sie der Gesamtvorlage zustimmen, obschon sie einen oder gewisse Teile missbilligen, oder sie müssen die Vorlage ablehnen, obwohl sie den andern oder andere Teile befürworten (BGE 130 I 185 E.3, 129 I 366 E.2.1). Der Grundsatz der Einheit der Materie ist bei allen Vorlagen zu beachten, die den Stimmberechtigten zum Entscheid unterbreitet werden. Er ist jedoch entsprechend der Art der Vorlage differenziert zu gewichten und belässt den Behörden bei der Handhabung unterschiedlicher Kriterien einen weiten Spielraum (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2014 vom 23. Juni 2015 E.5.2 sowie Urteil 1C_297/2015 vom 29. September 2015 E.4.3). Des Weiteren wird in Art. 34 Abs. 2 BV eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Diese unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen. Behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, sind unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zur objektiven Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmbürgern eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder unsachlich, sondern lediglich
12 - ungenau oder unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken oder für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (so Bundesgerichtsurteil 1C_501/2014 vom 23. Juni 2015 E.6.2.1 m.w.H.; ferner zur Rechtslehre: ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 45 Rz 1387-1396, S. 440-445; JÖRG MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 611, 615 und 623 ff.). Im Lichte der soeben erwähnten Rechtsprechung und Lehre gilt es auch im konkreten Fall zu entschieden, ob die in der Stimmrechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen (Verletzung des Gebots der Einheit der Materie, irreführende Behördeninformation vor Stimmabgabe der Stimmberechtigten, unzulässige Ermittlung der Stimmabgaben sowie zulässiger Abstimmungsgegenstand 'Erschliessungskredit') eine Aufhebung und Annullation des angefochten Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 1. Oktober 2015 tatsächlich rechtfertigen würden, wobei das Gericht aber zunächst noch eine allgemeine Vorbemerkung (E.3c) für angezeigt hält und sich am Schluss (E.3h) auch noch kurz zur Verwertbarkeit und Tauglichkeit der anlässlich der Gemeindeversammlung (ohne spezielle Genehmigung) erstellten Tonbandaufnahme als Beweismittel für die Ausführungen des Versammlungsleiters im Zuge der bestehenden Rechtsordnung äussern wird. c)Als Vorbemerkung erachtet es das Gericht für sinnvoll und zweckmässig, zuerst klarzustellen, dass die ganze Angelegenheit bezüglich angeblicher 'Vermischung' des unter Traktandum 3 angeführten Sachgeschäfts
13 - (Baurechtserteilung/-vergabe) einerseits und der Finanzierung der dafür erforderlichen Erschliessungsanlagen bzw. einer besseren/vorteilhafteren Industriezonenerschliessung entlang des Rheins andererseits auf einem offensichtlichen Missverständnis der Beschwerdeführer beruht. Sie glauben offenbar, dass sie mit der Zustimmung zum Baurechtsvertrag gleichzeitig auch über die von der Beschwerdegegnerin geplante Erschliessung mit-samt deren Kosten befunden haben. Dem ist aber selbstverständlich nicht so. An der betreffenden Gemeindeversammlung erteilten die anwesenden Stimmberechtigten (154 Personen) ihre Zustimmung mehrheitlich (88 Ja-Stimmen) einzig dem traktandierten Sachgeschäft betreffend 'Baurechtsvergabe'. Über eine Erschliessung bzw. eine Erschliessungsvariante und deren Finanzierung (mittels Kreditbudget) hätte von Beginn weg an dieser Versammlung gar nicht gültig abgestimmt werden können, da diese Punkte vorgängig überhaupt nicht traktandiert und deshalb auch nicht zur Beschlussfassung vorbereitet waren. Selbst wenn die Behauptung zu treffen sollte, dass der Versammlungsleiter am besagten Abend mit seinem Verhalten nicht zur Klarheit des eigentlichen Abstimmungsgegenstands unter Traktandum 3 beigetragen hat, so ändert dies nach Ansicht des streitberufenen Gerichts nichts daran, dass über den Antrag betreffend Baurechtserteilung/- vergabe korrekt und aussagekräftig abgestimmt worden war. d)Zur Rüge der Verletzung der Einheit der Materie führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Erschliessung von Industrieland und die Vergabe von Baurechten zwei völlig verschiedene Geschäfte darstellten. Man könne deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Zustimmung zur Baurechtsvergabe automatisch auch diejenige zur Erschliessung mitumfasse. Die beiden Sachgeschäfte müssten zwingend separat behandelt und zur Abstimmung gebracht werden. Ausserdem handle es sich bei den beiden Baurechtsnehmerinnen (B._____ SA und die C._____ AG) um zwei verschiedene juristische Personen, weshalb die
14 - Beschwerdegegnerin auch in zwei Schritten über die jeweilige Baurechtsvergabe hätte abstimmen lassen müssen. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zum Vorwurf der Verletzung der Einheit der Materie überhaupt nicht. Nach Rechtsauffassung des streitberufenen Gerichts unterliegen die Beschwerdeführer demselben Irrtum, wie er bereits in E.3c unter der Rubrik "Vorbemerkung" dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin wollte gar nie über die Erschliessung abstimmen, sondern nur darüber informieren (vgl. nachfolgend E.3f). Insofern ist auch diese Rüge mit der Beschussfassung am 16. Dezember 2015 gegenstandslos geworden, zumindest bezüglich des (vermeintlichen) Kreditgeschäftes. Was den Gesichtspunkt der zwei Rechtssubjekte in Sachen Baurechtsvergabe betrifft, so vermag das Gericht im Vorgehen der Beschwerdegegnerin keinerlei Probleme zu entdecken. Der Antrag für die Baurechtsvergabe ist gemäss Traktandum 3 von Beginn weg zweiteilig ("... mit Option auf Erweiterung der Baurechtsfläche für die Firma C._____ AG um weitere ca. 10'000 m 2 "). Es wäre den Stimm-bürgerinnen und Stimmbürgern – also auch den anwesenden Beschwerdeführern – unbenommen gewesen, einen Antrag zu stellen auf separate Abstimmung über den Baurechtsvertrag zu Gunsten der B._____ SA und der Option zu Gunsten der C._____ AG. Dies wurde aber unterlassen, weshalb die Beschlussfassung gemäss Antrag der Beschwerdegegnerin rechtsgültig zu Stande gekommen ist. Diese Rüge ist infolge eigener Einflussmöglichkeit der Beschwerdeführer für einen zweigeteilten Abstimmungsvorgang daher klar unbegründet und inhaltlich abzuweisen. e)Zur Ermittlung der Stimmabgabe und dem konkret angewandten Berechnungsmodus bemängeln die Beschwerdeführer, dass eine differenzierte Stimmabgabe gar nicht möglich gewesen sei, weshalb der Beschluss betreffend Baurechtsvergabe aufgehoben werden müsse. Der
15 - Beschwerdeführer A._____ habe noch während der Versammlung beantragt, dass über die Erschliessung und die Baurechtsvergabe getrennt abzustimmen sei. Der Gemeindepräsident und Versammlungsleiter habe diesen Antrag dann jedoch "ad absurdum" geführt und über die Baurechtsvergabe ohne Erschliessung abstimmen lassen. Er habe wörtlich ausgeführt: "Wer dem Vorschlag des Gemeindevorstandes zustimmen möchte, dass man den Baurechtsvertrag mit B._____ eingehen soll, soll dies mit Handaufheben bestätigen." Über den Kredit für die Erschliessung hätte in der Folge zwingend abgestimmt werden müssen, soweit dies aufgrund der unzureichenden Traktandierung überhaupt möglich gewesen wäre. Danach sei in der Gemeindeversammlung bloss noch gefragt worden, wer dem Antrag des Beschwerdeführers A._____ zustimmen möchte, wobei bei beiden Fragen ausschliesslich die Ja-Stimmen gezählt worden seien (Antrag unter Traktandum 3: 88 Ja-Stimmen; Antrag A._____ 49 Ja- Stimmen), nicht aber eine korrekte Gegenüberstellung mit den jeweiligen Nein-Stimmen erfolgt sei. Die Anträge seien somit vermischt und (im Versammlungsprotokoll später) mit einem einzigen Abstimmungsresultat von 88:49 Stimmen wiedergegeben worden. Damit sei der Anspruch auf ein unverfälschtes Abstimmungsverfahren verletzt worden, was zur Beschlussaufhebung führen müsse. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der traktandierte, klar formulierte Antrag des Gemeindevorstandes für alle Anwesenden gut sichtbar gewesen sei, und eine Mehrheit von 88 der 154 anwesenden Stimmberechtigten diesem Antrag zugestimmt hätte. Damit sei der Antrag zur Baurechtsvergabe angenommen worden. Alle Votanten – auch der Beschwerdeführer A._____ – hätten sich für die Annahme des Baurechtsvertrages ausgesprochen. Die umstrittene Frage der Linienführung der Erschliessung betreffe den Entscheid über die Zustimmung zum Baurechtsvertrag nicht. Es spreche nichts gegen die Rechtmässigkeit des Gemeindeversammlungsbeschlusses betreffend die Baurechtsvergabe,
16 - weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschluss aufgehoben werden solle. Für das Gericht steht aufgrund der Akten fest, dass der die Versammlung leitende Gemeindepräsident unverändert über den Antrag des Gemeindevorstandes – so wie er in der Traktandenliste, in der Abstimmungsbotschaft sowie im Saal via Projektion dargestellt bzw. abgebildet war – abstimmen liess und dabei 88 von 154 Stimmberechtigten – also 57 % aller anwesenden Stimmberechtigten – dem unmissverständlichen Antrag unter Traktandum 3 zustimmten. Dies ist die absolute Mehrheit (vgl. Art. 36 GVU zum Abstimmungsmodus bei Handmehr ohne Auszählung der Gegen- bzw. Nein-Stimmen). Über was danach abgestimmt worden ist, kann nicht mehr mit letzter Gewissheit oder Zuverlässigkeit eruiert werden, was für das vorliegende Verfahren aber auch nicht von fallentscheidender Bedeutung ist. Wie bereits unter E.3c (Vorbemerkung) dargetan, hätte unter Traktandum 3 weder über die Linienführung der Erschliessung entlang des Rheins noch über die Kosten hierfür rechtsgültig – mangels frist- und formgerechter Traktandierung – abgestimmt werden können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] U 12 5 vom 21. Februar 2012 E.2 [mit Hinweis auf PVG 2006 Nr. 1] sowie E.3). Eine mangelhafte Willensbildung der Stimmberechtigten ist für das streitberufene Gericht deshalb nicht ersichtlich, zumal sich auch die Antragssteller unisono (einhellig/übereinstimmend) für die Annahme des Baurechtsvertrages ausgesprochen hatten. Es war somit den Stimmberechtigten hinreichend klar, dass sie über die Vergabe eines Baurechtsvertrages abgestimmt haben. Was in der Folge in der Versammlung geschah (Wortmeldungen A._____ und Voten einzelner Versammlungsteilnehmer), ist für die Willensbildung betreffend Baurechtsvertrag hingegen völlig unerheblich. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführer (Ziff. 1 gemäss Beschwerde und Replik), wonach der Beschuss der Gemeindeversammlung betreffend
17 - Baurechtsvergabe aufzuheben sei, ist deshalb ebenfalls klarerweise abzuweisen. f)Die Beschwerdeführer argumentieren zu Gunsten ihres Standpunkts weiter, dass sich die Beschwerdegegnerin eine irreführende bzw. unzulässige und falsche Behördeninformation an der Gemeindeversammlung habe zu Schulden kommen lassen. Anlässlich der Einzonung des kommunalen Industrielandes im Jahr 2010 sei nämlich ausdrücklich eine Erschliessung entlang des Rheins und nicht entlang des Hofes von einem Mitbeteiligten Beschwerdeführer gewünscht und auch bestätigt worden. Aus diesem Grund sei dann auch eigens eine Erschliessungsstrasse entlang des Rheins in den Generellen Erschliessungsplan (GEP) aufgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin verweist ihrerseits in diesem Zusammenhang auf den Regierungsbeschluss vom 21. Juni 2011 (vgl. RB Protokoll Nr. 560), in welchem die Ortsplanung der Beschwerdegegnerin mit Auflagen und Anweisungen genehmigt wurde. In Bezug auf den GEP erfolgte unter anderem die Auflage, wonach das neu eingezonte Industrieland im Gebiet "D._____" flächensparend und sukzessive von Norden nach Süden zu überbauen sei (vgl. RB Protokoll-Dispositiv Ziff. 3 lit. a, S. 16). Das Gericht ist diesbezüglich zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdegegnerin – lediglich dem Genehmigungsbeschluss der Regierung für die Überbauung des Industrieareals folgend – damit nur weisungsgemäss die Erschliessung von Norden nach Süden vornimmt. Sie stützt sich bei ihrem Erschliessungskonzept demnach auf sachliche und vernünftige Gründe, unabhängig von allfälligen Problemen mit der Gasleitung oder dem Heliport, welchen daher im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter nachgegangen werden muss. Die Beschwerdeführer stossen damit auch mit diesem Einwand ins Leere, da dieser für die
18 - Beurteilung der Rechtmässigkeit des hier allein zur Diskussion stehenden Traktandums 3 unerheblich ist. g)Im Übrigen sei noch festgehalten, dass die Beschwerdeführer bezüglich "Erschliessungskredits" in ihrer Beschwerde (Rechtsbegehren Ziff. 2) beantragen, es sei festzustellen, dass die Gemeindeversammlung keinen Beschluss über die Krediterteilung für die Erschliessung des Industriegebietes "D._____" gefasst habe. Im Rechtsbegehren Ziff. 3 beantragen sie die Aufhebung eines allfälligen Beschlusses über eine solche Krediterteilung. Sie begründen ihre Anträge damit, dass keine Beschlussfassung über einen Kredit zur Erstellung und zum Betrieb von Erschliessungsanlagen traktandiert worden sei. Entsprechend sei eine Abstimmung über den notwendigen Kredit auch unterblieben. Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 (vgl. im Sachverhalt Ziff. 5), dass an der Gemeindeversammlung vom 1. Oktober 2015 unter dem strittigen Traktandum 3 kein Kreditbeschluss gefasst wurde. Ein solcher sei auch gar nicht geplant gewesen, weil über die Kreditvergabe für Erschliessungen immer jeweils erst Ende Jahr im Rahmen der Budgetberatungen für das folgende Jahr befunden werde. Die Beschwerdegegnerin habe daher lediglich darüber informiert, dass die Erteilung des Baurechts Erschliessungskosten nach sich ziehen würde und habe diese im Rahmen einer Grobeinschätzung auch beziffert. Darauf reduzierten (und ersetzten) die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren (vgl. Ziff. 2 Replik), indem sie neu beantragten, es sei im Entscheid festzuhalten, dass die Gemeinde das ursprüngliche Rechtsbegehren (Ziff. 2 Beschwerde) in ihrer Vernehmlassung anerkannt habe. In ihrer Duplik stellte die Beschwerdegegnerin sodann eine Reduktion der ursprünglichen Begehren (Fallenlassen der Ziff. 2 u. 3) fest, bestritt aber eine Anerkennung eines (angeblichen) Erschliessungskredits: Vielmehr habe gemäss Beschwerdegegnerin von
19 - Anfang an nie Anlass bestanden, überhaupt solche Rechtsbegehren zu stellen. Nach Auffassung des Gerichts erscheint die Sach- und Rechtslage in dieser Beziehung klar. An der Gemeindeversammlung vom 1. Oktober 2015 war einzig über die Vergabe des Baurechts (Baurechtserteilung) zu befinden, nicht jedoch über die Erschliessung oder deren Finanzierung. Die Information über die Erschliessung und den Kreditrahmen der zu erwartenden Kosten erfolgte einzig der Vollständigkeit und damit der Transparenz halber. Indem die Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2015 das Budget 2016 mitsamt Investitionsrechnung bewilligte – in der Investitionsrechnung 2016 war dort ein Kredit für die Erschliessung der Industriezone "D._____" in der Höhe von Fr. 600'000.-- enthalten – wurde dem Ansinnen des Gemeindevorstandes (der Beschwerdegegnerin) 'grünes Licht' für eine entsprechende Erschliessung bzw. den erforderlichen Strassenausbau von Norden nach Süden im fraglichen Industriegebiet erteilt. Gegen diesen (Kreditbudget-) Beschluss der Gemeindeversammlung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Das Rechtsbegehren (Ziff. 2 in Beschwerde) wäre somit vom Gericht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden, wenn es die Beschwerdeführer nicht selbst vorher fallen gelassen hätten (so Replik – Modifikation/Neues Rechtsbegehren in Ziff. 2; vgl. zum Ganzen unter formellen Aspekten auch E.2b, hiervor). Es bleibt damit im konkreten Fall bezüglich "Erschliessungskredits" bloss noch das abgeänderte Rechtsbegehren (Ziff. 2 in Replik) als unbegründet und bei einer materiellen Beurteilung als in der Sache haltlos einzustufen, was gleichermassen zur Abweisung der 'Stimmrechtsbeschwerde' vom 10. Oktober 2015 führt. h)Zur Beweissicherung und beantragten Verwertbarkeit der anlässlich der Gemeindeversammlung erstellten 'Urkunde' haben die Beschwerdeführer
20 - ein mp4-Audiofile – enthaltend eine Tonbandaufnahme der strittigen Gemeindeversammlung – beim Gericht eingereicht. Damit wollen sie den genauen Hergang der Diskussion und die tatsächlich gestellten Anträge zu Traktandum 3 dokumentieren. Die Beschwerdegegnerin hält eine solche Aufnahme von Beginn weg für 'rechtswidrig', was sie zu einem unzulässigen Beweismittel mache und daher (ungehört) aus dem Recht zu weisen sei. Der Datenschützer des Kantons Graubünden hat sich im Rahmen seines Tätigkeitsberichts 2013 u.a. bereits mit der Frage befasst, ob während einer Gemeindeversammlung von Versammlungsteilnehmern Ton-aufzeichnungen gemacht werden dürften (vgl. Gerichtsbeilage: Amtlicher Tätigkeitsbericht 2013 des kantonalen Datenschützers, S. 22 f.). Der Datenschützer hat darin diese Frage mit überzeugender Begründung bzw. einleuchtenden Argumenten verneint, solange für die Aufnahme weder eine gesetzliche Grundlage bestehe noch eine explizite Einverständniserklärung abgegeben worden sei. Beides ist hier nicht der Fall. Die Tonbandaufnahme dürfte daher im konkreten Fall 'widerrechtlich' erstellt worden sein, weshalb deren Verwertbarkeit als Beweismittel hier zumindest sehr fraglich erscheint. Ob die widerrechtliche Aufnahme sogar eine Straftat im Sinne von Art. 179 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) darstellt, kann vorliegend – da ohne Relevanz für die Stimmrechtsbeschwerde – ebenfalls offen gelassen werden, zumal selbst in der Rechtslehre noch nicht restlos geklärt ist, ob eine Gemeindeversammlung als 'öffentliches Gespräch' gilt (vgl. ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 403 m.w.H.). Die Nichtverwertbarkeit der umstrittenen Tonbandaufnahme dürfte sich also wohl bereits aus dem Daten- und Persönlichkeitsschutz ergeben, welches die Speicherung nichtautorisierter Gespräche verbietet. Im Übrigen erweist sich diese Tonbandaufnahme gar nicht als unabdingbar, um den fallrelevanten Sachverhalt zuverlässig feststellen zu können, liegt das massgebliche
21 - Protokoll der Gemeindeversammlung samt Abänderungsantrag des Beschwerdeführers A._____ doch bei den Prozessakten. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig (zu gleichen Teilen) den insgesamt neun Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei diese unter sich nicht solidarisch für das Ganze haften. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichem Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.413.-- zusammenFr.1'413.-- gehen anteilsmässig zu jeweils 1/9 zulasten von A._____ und den acht Mitbeteiligten, – nicht solidarisch haftend untereinander – und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]