VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 14 3 und V 14 4
2 - 1.Am 6. Juni 1980 erteilte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) D._____ die Konzession zur gewerbsmässigen Ausbeutung von Stein, Sand und Auffüllmaterial aus dem E.-Bachbett. Des Weiteren räumte die Gemeinde D. mit Vertrag vom 19. September 1985 ein selbständiges und dauerndes Baurecht bis 31. Dezember 2079 am damaligen Grundstück Nr. 11-99 ein. Dieses Baurecht wurde später auf F._____ und von demselben an die C._____ AG übertragen. Die Konzession lautet heute ebenfalls auf die Firma C._____ AG. Nachdem die Dauer der Konzession mittels Ausübung eines Optionsrechtes um fünf Jahre verlängert wurde, läuft diese per 31. Dezember 2015 aus. Der Gemeindevorstand der Gemeinde beabsichtigt, die Konzession zur gewerbsmässigen Ausbeutung von Stein, Sand und Auffüllmaterial zugunsten der C._____ AG um 30 Jahre zu erneuern, bzw. bis zum 31. Dezember 2045. Zudem soll der Baurechtsvertrag, mittels Nachtrag zum Baurechtsvertrag, an die neue Konzessionsdauer angepasst werden. 2.Im Amtsblatt wurde die Durchführung der Gemeindeversammlung der Gemeinde (nachfolgend Gemeindeversammlung) publiziert. In der Botschaft des Gemeindevorstands vom steht unter Traktandum 2: Erneuerung Konzession- und Baurechtsvertrag mit der Firma C._____ AG folgendes: "Nach intensiven Verhandlungen konnte mit der Firma C._____ AG ein neuer Konzessions- und Baurechtsvertrag ausgehandelt werden. Es ist vorgesehen den Vertrag mit einer Vertragsdauer von 30 Jahren (bis 31.12.2045) und einer Verlängerungsoption von fünf Jahren abzuschliessen. Der Baurechtsvertrag wird neu an die Dauer des Konzessionsvertrages gekoppelt. [...]" 3.Gegen die Durchführung der Abstimmung zum Traktandum 2 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. März 2014 Beschwerde (V 14 3) gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG beim
3 - Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren:
5 - Rechte als solche beziehen würden. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 Nichteintreten auf die Beschwerde und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführer als Stimmbürger durch den Entscheid der Gemeindeversammlung nicht unmittelbar betroffen seien und daher die Legitimation derselben fehle. 8.Die Replik und Duplik enthielten nichts Neues oder Rechtswesentliches. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe (sich entwickelnde) Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1). Da dies vorliegend offensichtlich zutrifft, und überdies in beiden Angelegenheiten die gleichen Parteien involviert sind, rechtfertigt es sich, die zwei Beschwerdeverfahren V 14 3 und V 14 4 zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. 2.Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bilden einerseits die Durchführung der Abstimmung zum Traktandum 2 und anderseits der Beschluss der Gemeindeversammlung. Im Zentrum der Betrachtungen steht vorerst die Eintretensfrage. In den Beschwerden wird die Eingabe einleitend als "Beschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG" bezeichnet. In der Begründung wird zudem mit der Verletzung der politischen Rechte
6 - argumentiert, was bedeutet, dass es sich auch um eine Stimmrechtsbeschwerde handelt, da im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG ein Eingriff in das Stimmrecht geltend gemacht wird. Die Eintretensfrage ist somit unter dem Titel der Stimmrechtsbeschwerde zu prüfen.
7 - zur sofortigen Rüge aus (BGE 121 I 5 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Blosse kritische Äusserungen gegenüber einzelnen Behördenmitglieder genügen aber nicht; verlangt werden klare Interventionen, sei es im Vorfeld der Abstimmung ein schriftlicher und begründeter Einwand gegen die geplante Vorgehensweise oder an der Gemeindeversammlung das Stellen konkreter Anträge, beispielsweise auf Nichteintreten auf die Vorlage (vgl. VGU V 12 6 E.2c). Ob eine Stimmrechtsbeschwerde diesen Anforderungen genügt, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 4 Abs. 2 VRG [Zuständigkeit]). Kommt es zum Schluss, dass eine der fraglichen Prozessvoraussetzungen fehlt, tritt es auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht ein. Ansonsten untersucht es die Streitsache auf ihre materielle Begründetheit (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 693). b)Die in der Gemeinde X._____ stimmberechtigten Beschwerdeführer haben sowohl Beschwerde gegen die Durchführung der Abstimmung über das Traktandum 2 (V 14 3), als auch gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung (V 14 4) eingereicht. Aufgrund der bereits durchgeführten Abstimmung in der Gemeindeversammlung richten sich demnach die Beschwerden noch gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung. Der Entscheid der Gemeindeversammlung wurde am 10. April 2014 schriftlich beim Verwaltungsgericht innert der zehntägigen Beschwerdefrist angefochten (V 14 4), mit dem Antrag, diesen wegen der Verletzung ihrer politischen Rechte aufzuheben. Auf diese damit frist- und formgerecht eingereichte Stimmrechtsbeschwerde ist nach dem vorangehend Ausgeführten einzutreten, wenn sich die darin vorgebrachten Rügen als zulässig erweisen.
8 -
9 - X._____ (nachfolgend Gemeindeverfassung) ist sowohl für die Beschlussfassung über den Baurechtsvertrag als auch die Erteilung der Konzession die Gemeindeversammlung zuständig. Der Gemeindevorstand ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Ziff. 4 Gemeindeverfassung für die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung zuständig. Die Beschwerdeführer verkennen dabei, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bei der Ausarbeitung aller Vorlagen – auch der vorliegenden Vertragsentwürfe – grundsätzlich nicht beteiligt sind. Diese Aufgabe obliegt vielmehr der Exekutive bzw. dem Gemeindevorstand der Gemeinde. Grundsätzlich greifen die politischen Rechte der Stimmbürger erst im Zeitpunkt, wo der Gemeindevorstand der Gemeindeversammlung die abstimmungsreifen Vorlagen zur Abstimmung unterbreitet. Die politischen Rechte der Stimmbürger der Gemeinde X._____ können demnach nicht schon in der Phase der Ausarbeitung einer Vorlage durch den Gemeindevorstand verletzt werden. Erst beim Vorlegen der abstimmungsreifen Vorlagen an die Gemeindeversammlung kann mittels der Stimmrechtsbeschwerde die allfällige Verletzung der politischen Rechte geltend gemacht werden. Denkbar sind beispielsweise Rügen, dass das Stimmrecht verweigert oder beeinträchtigt wurde oder wenn bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder Abstimmung Unregelmässigkeiten vorliegen. d)Die Beschwerdeführer begründen vorliegend ungenügend, welche politischen Rechte durch den Entscheid der Gemeindeversammlung beeinträchtigt werden. Es wird auch nicht gerügt, dass das Abstimmungsresultat oder das Abstimmungsverfahren an der Gemeindeversammlung in irgendeiner Form fehlerhaft gewesen sei. Ebenfalls werden keine Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung geltend gemacht. Demnach rügen die Beschwerdeführer keine konkrete Verletzung eines politischen Rechtes, sondern vielmehr die Verletzung des in der Lehre umstrittenen
10 - Anwendungsbereichs von Art. 2 Abs. 7 BGBM. Die Stimmrechtsbeschwerde ist das falsche Rechtsmittel, um die Übereinstimmung eines Entscheids oder Beschlusses mit übergeordnetem Recht zu überprüfen (vgl. BGE 139 I 195 E.1.3.2; BGer 1P.427/2006 vom 3. November 2006 E.3). e)Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Bezeichnung der Beschwerde "Beschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG" eindeutig darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführer die Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG erhoben haben. Die vorgebrachten Beschwerdegründe jedoch beziehen sich fast ausschliesslich auf die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere Art. 2 Abs. 7 BGBM. Die Beschwerdeführer bringen keine Beschwerdegründe vor, inwieweit die politischen Rechte mit dem Entscheid der Gemeindeversammlung verletzt wurden. Hätte die Verletzung des verfassungsmässigen Rechts des Vorrangs von Bundesrecht gerügt werden sollen, so wäre die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge bezüglich Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondre das Recht auf Vorrang von Bundesrecht korrekt gewesen (vgl. BGE 128 I 46 E.5a in dem Vorrang von Bundesrecht ein verfassungsmässiges Individualrecht darstellt). Die Beschwerdeführer haben eindeutig keine bzw. unzureichende Beschwerdegründe in Bezug auf die Stimmrechtsbeschwerde vorgebracht und daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Formstrenge lässt sich vorliegend insbesondere damit begründen, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten sind; bei einem Laien hätte unter Umständen darüber hinweggesehen werden können, was –wie nachstehend erläutert – im Ergebnis aber auf dasselbe hinausgeführt hätte.
11 - Rechten zu prüfen ist, wäre die Eintretensfrage in diesem Fall – wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht hinweist – aufgrund der Legitimation der Beschwerdeführer umstritten gewesen. Zur Verfassungsbeschwerde, welche sich nicht gegen rechtsetzende Erlasse richtet, ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 58 Abs. 4 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gelten die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 50 VRG auch für die Verfassungsbeschwerde. Es ist eine unmittelbare – nicht bloss mittelbare – Betroffenheit durch den Entscheid erforderlich. Durch den Entscheid der Gemeindeversammlung, die Konzession für den Abbau von Sand und Kies im E.-Bachbett ohne vorgängige Ausschreibung an die C. AG zu vergeben, wären grundsätzlich nur die direkten Konkurrenten der C._____ AG unmittelbar betroffen, welche keine Offerten einreichen konnten. Inwieweit die Beschwerdeführer durch den Entscheid der Gemeindeversammlung unmittelbar betroffen gewesen wären, insbesondere ob der angefochtene Entscheid unmittelbare Folgen oder negative Beeinträchtigungen für die Beschwerdeführer zur Folge gehabt hätte, ist ungewiss. Zumal sie als natürliche Personen, ohne selbständige Arbeitstätigkeit im Bereich der Zement- und Betonherstellung keine direkten Konkurrenten der C._____ AG darstellen. Allenfalls wäre die D._____ AG – welche jedoch nicht als Beschwerdeführer bezeichnet wurde – als direkt betroffene Konkurrentin der C._____ AG zur Verfassungsbeschwerde legitimiert gewesen. Inwieweit die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid gegeben wäre und sie daher zur Verfassungsbeschwerde legitimiert wären, kann vorliegend aufgrund der gemachten Ausführungen offen gelassen werden.
12 - b)Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Beschwerde unter dem Titel der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geprüft worden wäre, diese aufgrund der Rügegründe auf dasselbe Ergebnis hinausgelaufen wäre. Dies weil die Beschwerdeführer rügen, dass die Erneuerung des Konzessions- und Baurechtsvertrags mit der C._____ AG, ohne vorgängige Ausschreibung, übergeordnetes Recht, insbesondere die binnenmarktgesetzliche Ausschreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM verletzen würde und damit rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführer rügen somit nicht die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts, sondern die Verletzung von Bundesrecht bzw. Art. 2 Abs. 7 BGBM. Mit der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten kann jedoch nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Dazu gehören sämtliche Grundrechte, einschliesslich soziale Grundrechte wie das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV), ferner objektive Verfassungsnormen rechtsstaatlicher und bundesstaatlicher Natur, sofern sie auch eine individual-rechtliche Komponente aufweisen. Konkret handelt es sich dabei um die in Art. 7 ff. BV normierten Grundrechte. Im Vordergrund stehen dabei die Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), der Schutz vor Willkür (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Schutz vor unzulässigen Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV). So zählen beispielsweise der Vorrang des Bundesrechts, der Grundsatz der Gewaltenteilung, das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und die Gemeindeautonomie zu den verfassungsmässigen Rechten (vgl. HALLER, Das Rechtsmittelsystem des Bundesgerichtsgesetzes im öffentlichen Recht, in: Jusletter 18. Dezember 2006 Rz. 52 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 55 KV-GR N. 54.).
13 -
500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegt. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 10326.75 (inkl. MWST) ein. Hinsichtlich der geltend gemachten
Mehrwertsteuer in der Honorarnote gilt es indes zu beachten, dass die
mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin 2 die an seinen für
geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten
Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen
Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. des
Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20];
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19,
Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N. 39). Eine solche Partei erleidet mithin
durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu entschädigenden Schaden, da
sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen
gleich hohen geldwerten liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der
Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV;14 - BR 310.250]) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei gemäss Art. 2 Abs. 2 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Ziff. 2). Art. 3 Abs. 1 HV hält sodann fest, dass als üblich ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken gelte. Es stellt sich die Frage, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war. Der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Gericht grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings war er für die Prozessführung nicht erforderlich, zumal auch die Beschwerdegegnerin 1 klar der Meinung war, dass auf die Beschwerde infolge fehlender Legitimation nicht einzutreten sei, und folglich die materiellen Ausführungen hätten knapp gehalten werden können. Das Gericht hat somit bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht vom Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, auszugehen, sondern kann die Entschädigung losgelöst von der Honorarnote festlegen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 wird somit gemäss richterlichem Ermessen im reduzierten Umfang von Fr. 8`000.-- von den Beschwerdeführern entschädigt (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden V 14 3 und V 14 4 werden vereinigt. 2.Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
15 - 3.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.333.-- zusammenFr.1'833.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Die Beschwerdeführer entschädigen die C._____ AG unter solidarischer Haftung aussergerichtlich mit Fr. 8`000.--. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]