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Beschluss gefasst werden, welche mindestens 10 Tage vor der Gemeindeversammlung in einer Traktandenliste bekannt gemacht worden seien. Die 10-tägige Frist sei somit nicht eingehalten und die Beschlüsse daher ungültig. Das übereilte Vorgehen habe der Gemeindevorstand aus abstimmungstaktischen Gründen gewählt. Juli und August sei jeweils Tourismushochsaison. Viele nicht im Tourismus tätigen Stimmbürger seien während dieser Zeit ferienabwesend. Allein die Terminierung der Gemeindeversammlung, aber auch die kurze Einladungszeit seien rechtsmissbräuchlich bzw. rechtswidrig. Die Bedeutung der Geschäfte hätte im Übrigen nicht nur die Einhaltung der Minimalfrist von 10 Tagen gerechtfertigt, sondern gar eine längere Vorankündigung erfordert. Nicht nur die Gemeindeverfassung sei durch das gemeindliche Vorgehen verletzt worden, sondern auch Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 9 ff. der Kantonsverfassung (KV). Durch die zu kurzfristige Einladung zur Gemeindeversammlung sei nämlich die freie Willensbildung des Stimmbürgers und die unverfälschte Stimmangabe beeinträchtigt worden. Auch wenn der Gemeinderat nach Ermessen darüber entscheiden dürfe, ob eine Sachvorlage der Urnengemeinde oder der Gemeindeversammlung zu unterbreiten sei, dürfe er diesen Entscheid nicht willkürlich nach abstimmungstaktischen oder interessenpolitischen Überlegungen fällen. Die Einsichtnahme in die Protokolle des Gemeinderates werde beweisen, dass es nicht nötig gewesen wäre, die Gemeindeversammlung derart kurzfristig anzusetzen. Zumindest bei den Traktanden 1 und 3 wäre eine Urnenabstimmung sachgerecht und adäquat gewesen. Beim Landabtausch mit der Bergbahnen ... AG handle es sich um ein heikles Rechtsgeschäft. Die Gemeinde trete dabei wertvollstes Bauland im Gewerbegebiet ab und erhalte dafür minderwertigen Ersatz. Die Aktien der Bergbahnen ... AG seien mehrheitlich in ausländischem Besitz, so dass auch die Lex Koller tangiert und verletzt werde. Zudem bestehe eine kapitalmässige, wirtschaftliche, interessenmässige und personelle Verflechtung zwischen der Gemeinde und der Bergbahnen ... AG (Gemeinde sei zu 30% an Aktienkapital beteiligt, sowohl der Gemeindepräsident als auch der Gemeindevizepräsident seien im Verwaltungsrat der AG, ebenso der Schwager eines Mitglieds des Gemeinderates). Gemäss Einladung zur Gemeindeversammlung hätte am
vorzulegen. Eine grosse Schwäche der Urnenabstimmung bestehe darin, dass der Stimmbürger zu einer Vorlage nur ja oder nein sagen könne und keine Möglichkeit zur Mitwirkung habe. In der Gemeindeversammlung sei dies aber möglich. Dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat sei es hier besonders wichtig gewesen, dass diese Einflussmöglichkeit der Stimmbürger erhalten geblieben sei. Auch der Einwand, die Stimmbürger hätten sich in dieser kurzen Zeit gar nicht mit der Problematik der beiden Geschäfte auseinandersetzen können, entbehre einer sachlichen Grundlage. Diese Geschäfte seien wiederholt im Gemeinderat diskutiert worden und zwar an öffentlichen Sitzungen. Zudem seien die Protokolle der Gemeinderatssitzungen publiziert worden. An der Gemeindeversammlung habe man zudem zusätzliche Informationen einholen können. Die Rüge, die Gemeinde habe die Abstimmungsergebnisse weder auf dem schwarzen Brett noch auf der Homepage veröffentlicht, sei nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende Vorschrift kenne das Gemeinderecht nicht. Art. 12 GdeV schreibe nur vor, dass das Protokoll der Gemeindeversammlung 10 Tage nach der Versammlung während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt werde. Daran habe sich die Gemeinde gehalten. 4.In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Ergebnisse einer Wahl oder Abstimmung. Die Beschwerdegegnerin stellt sich vorweg auf den Standpunkt, dass auf die Beschwerde bereits zufolge Verspätung nicht eingetreten werden dürfe. Ihr kann nicht gefolgt werden. b)Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die schriftliche Einladung zur Gemeindeversammlung am 22. Juli 2009 zugestellt worden ist, weshalb sie den gerügten Mangel (Rechtzeitigkeit der Einladung) frühestens an diesem Tag erkennen konnte. Zwar trifft es zu, dass gemäss bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG 1986 Nr. 4, 1990 Nr. 2), ein Stimmbürger grundsätzlich verpflichtet ist, erkennbare Verfahrensfehler bereits an der Gemeindeversammlung zu rügen, weil es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, erst einmal den Ausgang der Abstimmung abzuwarten, um anschliessend beim Vorliegen eines missliebigen Ergebnisses ein Rechtsmittel zu erheben. Nachdem aber unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an der besagten Gemeindeversammlung gar nicht teilgenommen hat, sie mithin gar keine Möglichkeit hatte, die entsprechende Rüge persönlich vorzubringen und allenfalls einen Nichteintretensantrag zu stellen, kann von einem geradezu treuwidrigen Verhalten keine Rede sein. Dies umso weniger, als das Gericht bis anhin bei vergleichbaren Ausgangslagen nicht vorausgesetzt hat, dass ein Mangel im Abstimmungsverfahren zwingend bereits vor der Abstimmung bei der Gemeinde zu rügen ist. Der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich ihr Untätigbleiben im Vorfeld der Gemeindeversammlung nicht vorgehalten werden. Selbst wenn man nämlich davon ausgehen möchte, dass die Beschwerdeführerin den gerügten Mangel bereits am 22. Juli 2009, im Zuge der an diesem Tag erfolgten Zustellung der schriftlichen Einladung zur Gemeindeversammlung, entdeckt hatte, begann die 10-tägige Anfechtungsfrist erst tags darauf zu laufen. Die 10-tägige Frist endete am 1. August 2009, einem Samstag, weshalb mit der Einreichung der Beschwerde am 3. August 2009, einem Montag, die Frist offensichtlich gewahrt wurde. Nachdem nichts ersichtlich ist, dass einen früheren Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels nahe legen würde und zieht zudem den Umstand in Betracht, dass vorliegend sowohl Fristbeginn als auch Fristende in die Gerichtsferien
fallen (vgl. Art. 39 VRG), erweist sich der gemeindliche Nichteintretensantrag so oder anders als unbegründet. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Erlass einer vorsorglichen Verfügung betreffend der beantragten aufschiebenden Wirkung hinfällig. 3. a)Das vom Verfassungsrecht des Bundes wie auch von Art. 10 der Kantonsverfassung gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 113 Ia 45). Gerügt werden kann neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Stellt das Verwaltungsgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung jedoch nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung. Von der Aufhebung der Abstimmung kann indes bei Vorliegen eines erheblichen Mangels nur abgesehen werden, wenn die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering erscheint, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt (vgl. BGE 113 Ia 59, 302; 117 Ia 456). b)Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die angefochtenen Beschlüsse im allgemeinen und der Beschluss betreffend Traktandum 3 (Landabtausch mit den Bergbahnen) seien wegen Verletzung der Ausstandsregeln aufzuheben, weil verschiedene Personen zufolge Doppelfunktionen (so u.a. Gemeindepräsident ist gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der Bergbahnen; der Gemeindevizepräsident sitzt ebenfalls im Verwaltungsrat der Bergbahnen; der Direktor der Bergbahnen referierte über das Geschäft an der Gemeindeversammlung) und Interessenkollisionen (kapitalmässige, wirtschaftliche, interessenmässige sowie personelle Verflechtungen) in den Ausstand hätten treten müssen. Aus diesem Einwand kann sie jedoch nichts
zugunsten ihrer Begehren ableiten. Wie das Verwaltungsgericht bereits in verschiedenen Urteilen festgehalten hat (PVG 2005 Nr. 23 mit weiteren Hinweisen, 1999 Nr. 7 und 1979 Nr. 8) finden bei der Beschlussfassung über gesetzgeberische Erlasse (Ortsplanungen, Baugesetze, etc.) an Gemeindeversammlungen allfällige kommunale oder kantonale Ausstandsregelungen gar keine Anwendung, weshalb die Rüge, zumindest mit Blick auf Traktandum 1 (Gesetz über die Katastrophenorganisation in der Gemeinde ...) ohne weiteres ins Leere zielt. c)Fest steht sodann, dass das kommunale Recht keine Ausstandsregelungen enthält, weshalb Art. 23 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; in der seit
in den Ausstand treten zu müssen. Ihnen kann ein mittelbares Interesse zugestanden werden, das jedoch nicht ausreicht, einen Ausstandsgrund gemäss Art. 23 Abs. 1 GG zu begründen. Hinzu kommt, dass das Abstimmungsergebnis mit 58 Ja gegen 18 Nein-Stimmen derart klar ist, dass selbst beim Vorliegen eines Ausstandsgrundes für die geltend gemachten Einzelpersonen das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend verändert worden wäre. 4. a)In der Sache selbst macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 GdeV geltend. Danach darf an Gemeindeversammlungen nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindestens 10 Tage vor der Versammlung bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet sind. Mit anderen Worten muss die Einladung zur Gemeindeversammlung mit Bekanntgabe der Traktanden spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin ergehen. Hinsichtlich der Art und Weise, wie die Einladung ergehen kann, ist Art. 14 Abs. 2 GdeV einschlägig. Danach gelten das „Schwarze Brett“ sowie gedruckte und elektronische Medien als gemeindliche Publikationsorgane. Unbestritten geblieben ist, dass die Gemeinde die Gemeindeversammlung vom 29. Juli 2009 bereits am 17. Juli 2009 am Schwarzen Brett, sowie parallel dazu im Internet angekündigt und gleichzeitig jeweils auch die Traktandenliste bekanntgegeben hat. Damit wurde den erwähnten kommunalgesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung getragen. Das übergeordnete kantonale Recht kennt jedenfalls keine spezielle Regelung, welche die gemeindliche Publikationspraxis als unzulässig erscheinen liesse. Vielmehr entspricht die Ankündigung der Gemeindeversammlung am Schwarzen Brett, wie vorliegend nicht nur kommunalgesetzlich vorgesehen, sondern offenbar auch gängiger Praxis, welche sich im Lichte der hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als vertretbar und korrekt erweist (PVG 1990 Nr. 47). Entsprechend steht unschwer fest, dass die Einladung zur Gemeindeversammlung vom 29. Juli 2009 korrekt und - da bereits 12 Tage vorher publiziert - rechtzeitig erfolgte. Die Tatsache, dass den Haushalten am 22. Juli 2009 noch zusätzlich eine schriftliche Einladung zugestellt worden ist,
welche ihrerseits die Frist von 10 Tagen nicht einhält, erweist sich im Lichte des Dargelegten als nicht rechtserheblich. b)Die Beschwerdeführerin wirft der Gemeinde ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, welches sie im Umstand erblickt, dass diese die Abstimmungsgeschäfte gezielt in der Ferienzeit und wohl aus abstimmungstaktischen Überlegungen einer kurzfristig einberufenen Gemeindeversammlung unterbreitet habe, anstatt diese der Urnenabstimmung zu unterstellen, was aufgrund der Komplexität der Vorlagen geboten gewesen wäre. Auf diese Weise habe sie wohl missliebige Opposition gering halten wollen. Letztendlich sei es jedoch vielen Stimmbürgern nicht möglich gewesen, ihre demokratischen Rechte auszuüben, und es habe daraus an der Versammlung daher denn auch ein nicht repräsentatives Abstimmungsergebnis resultiert. Ihr kann nicht gefolgt werden. c)Wie oben ausgeführt, hat die Gemeinde die kommunalgesetzliche Mindestfrist von 10 Tagen für die Einladung zur Gemeindeversammlung eingehalten. Eine weitergehende, gesetzliche Verpflichtung, wonach sie bei komplizierteren Vorlagen eine längere Frist zu beachten hätte, lässt sich weder dem kommunalen noch dem übergeordneten Recht entnehmen; letzteres statuiert vielmehr als Mindestvoraussetzung gar nur eine 5-tägige Frist (Art. 12 Abs. 2 GG). Ebenso wenig kann mit Fug gesagt werden, dass einem Stimmbürger aufgrund der 10-tägigen Frist (de facto: 12 Tage) die Wahrnehmung der politischen Rechte in unzulässiger Art und Weise verunmöglicht worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls in PVG 2000 Nr. 3 eine 14-tägige Einberufungsfrist als ausreichend qualifiziert. Die dort vorgebrachten Überlegungen lassen sich ohne weiteres auch auf die hier zur Beurteilung stehende 10-tägige Frist übertragen. Auch der Einwand, die Durchführung einer Gemeindeversammlung während der touristischen Hochsaison sei rechtsmissbräuchlich, erweist sich als unbegründet. Es spricht in der Tat einiges dafür, dass gerade in einer Tourismusdestination während der Ferienzeit (Zwischensaison) die Mehrheit der Stimmbürger ortsanwesend ist; zu denken ist dabei nicht zuletzt auch an die erforderlichen Arbeiten und
Vorkehren im Zuge der bevorstehenden Hauptsaison. Demgegenüber liesse sich dasselbe Argument in der Hauptsaison wohl ins Gegenteil verkehren, indem dann die meisten Stimmberechtigten keine Zeit hätten, an einer Gemeindeversammlung teilzunehmen, weil sie im Betrieb beschäftigt seien. Vorliegend haben zudem nicht weniger als 76 Stimmberechtigte an der Gemeindeversammlung und den Abstimmungen der Sachvorlagen teilgenommen. Von einem rechtsmissbräuchlichen gemeindlichen Verhalten kann daher keine Rede sein. d)Ins Leere zielt auch der Vorwurf, dass der Gemeinderat die drei Sachgeschäfte in Überschreitung seines Ermessens der Gemeindeversammlung anstatt der Urnenabstimmung unterbreitet habe. Die Beschwerdeführerin hat selbst zutreffend erkannt, dass Art. 16 GdeV dem Gemeinderat das Recht einräumt, nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob eine Sachvorlage der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung zu unterbreiten sei. Vorliegend ist im Lichte ihrer Vorbringen nichts ersichtlich, was den Schluss zuliesse, dass die Zuweisung ermessensmissbräuchlicher und/oder willkürlicher Art und Weise erfolgt wäre. Ganz im Gegenteil. Abgesehen davon, dass die beiden Instrumente mit Bezug auf den mit dem Abstimmungsergebnis zum Ausdruck gebrachten Volkswillen ohne weiteres gleichwertig sind, ist es wohl kaum im Voraus abschätzbar, ob die Gegner oder die Befürworter einer Vorlage eher an einer Gemeindeversammlung oder an einer Urnenabstimmung teilnehmen. Im Übrigen besteht gerade die Schwäche einer Urnenabstimmung im Umstand, dass der Stimmbürger zu einer Vorlage lediglich mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen kann, wohingegen er an einer Gemeindeversammlung die Möglichkeit hat, Fragen zu stellen, Anregungen einzubringen und auf die definitive Ausgestaltung der Vorlage rechtsgestaltend einzuwirken, allenfalls diese gar zur Überarbeitung und Neuauflage an den Vorstand zurückzuweisen. Unter dieser Optik erscheint die Zuweisung der Sachvorlagen an die Gemeindeversammlung sachlich ohne weiteres als zulässig und vertretbar (vgl. zum Ganzen auch: VGU U 2000 124). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch vorbringen lässt, geht an der Sache vorbei.
zusammenFr.1'802.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 11. Juni 2010 abgewiesen (1C_37/2010).