V 06 1
3.Die Gemeinde ... beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Allfällige Mängel des Vernehmlassungsverfahrens könnten nicht mit einer Abstimmungsbeschwerde gerügt werden. Die Einwände seien auch unbegründet, da sich der Beschwerdeführer auf kantonales Recht und Bundesrecht berufe, welches für das Gemeindeverfahren keine Anwendung finde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
139/2003 S. 485). Darüber hinaus schützt Art. 34 Abs. 2 BV in Übereinstimmung mit der bereits unter der alten Bundesverfassung anerkannten Stimm- und Wahlfreiheit (BGE 121 I 138 E. 3 S. 141) die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Sie bedeutet, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört u.a., dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden (BGE 98 Ia 73 E. 4 S. 85, 104 Ia 428 E. 3a S. 431, 121 I 138 E. 3 S. 142, mit Hinweisen), gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen - mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs - im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden (BGE 114 Ia 42) und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 112 Ia 208 E. 1b S. 211). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht - unter der Voraussetzung einer zweckmässigen kantonalen Ordnung, welche Gewähr für eine sorgfältige Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse bietet - eine sich aus dem Bundes(verfassungs)recht ergebende Verpflichtung zur Nachzählung bloss in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Der blosse Umstand eines knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnisses begründet für sich allein genommen keine Pflicht zur Nachzählung (BGE 98 Ia 73 E. 4 S. 85, vgl. auch 114 Ia 42 E. 4c S. 46). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither festgehalten. In einem neuesten Entscheid wurde ein Anspruch auf Nachzählung bei Vorliegen eines knappen Wahlresultats mangels konkreter Hinweise auf fehlerhafte Auszählung oder gesetzwidriges Verhalten unter Hinweis auf das Verfahren der Ermittlung der Ergebnisse verneint (1P.369/2004 vom 13. Juni 2005). 2.Der Beschwerdeführer verlangt nicht die Aufhebung des Abstimmungsergebnisses, sondern lediglich die Nachzählung. Er kann deshalb nur Rügen erheben, mit welchen er Unregelmässigkeiten bei der Auszählung geltend macht. Solche bringt er aber gerade nicht vor, sondern
behauptet lediglich, dass Anzeichen von Mängeln im Vernehmlassungsverfahren vorlägen. Zu diesen Einwänden ist vorab unter Hinweis auf E. 1. festzuhalten, dass im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde keine Rügen erhoben werden können, die sich nicht auf die Ausübung der politischen Rechte als solche beziehen. Die Aktivbürgerschaft ist an der Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen grundsätzlich nicht beteiligt. Diese obliegt vielmehr der Exekutive und in Gemeinden mit einem Kommunalparlament, wie es auch die Beschwerdegegnerin kennt, demselben (Art. 16 des kantonalen Gemeindegesetzes [GG]). Diese Gemeindeorgane legen dem Souverän die abstimmungsreifen Vorlagen vor. Erst in diesem Verfahren greifen die politischen Rechte der Stimmbürger. Exekutive und Parlament entscheiden - vorbehältlich des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechtes sowie des Initiativrechtes und des Rechtes, in der Gemeindeversammlung Abänderungsanträge zu stellen - grundsätzlich auch darüber, ob in einer bestimmten Materie dem Souverän eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen werden solle und welcher Art diese sei. Sache der Stimmbürger ist es sodann einzig, darüber zu befinden, ob sie das vorgeschlagene Gesetz annehmen oder verwerfen wollen. Dagegen erstreckt sich ihr Mitwirkungsrecht nicht auf die Ausarbeitung der Gesetzesentwürfe. Die Gemeinde ist deshalb in keiner Weise verpflichtet, im Vorfeld einer solchen Gesetzgebung ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Wenn sie es trotzdem tut, macht sie dies in eigener Regie und Verantwortung. Sie ist dann auch frei, das Ergebnis der Vernehmlassungen zu würdigen und nach Belieben in die Gesetzgebung einfliessen zu lassen. Wenn die Gemeinde nach Auffassung des Beschwerdeführers die kritischen Voten zu wenig berücksichtigt hat, so liegt darin kein Verfahrensfehler. Schon gar nicht kann deswegen von Unregelmässigkeiten bei der Auszählung die Rede sein. Für die Annahme solcher Mängel bestehen auch nicht die geringsten Anhaltspunkte, zumal das Abstimmungsresultat völlig eindeutig ist. Es besteht daher nicht der geringste Anlass, eine Nachzählung anzuordnen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Eine Parteientschädigung ist der Gemeinde praxisgemäss nicht zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend