V 2005 6

V 05 6 ses

  1. Kammer als Verfassungsgericht URTEIL vom 15. Dezember 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gemeindewahlen 1.Anlässlich der Urnengemeinde vom 25. September 2005 standen unter anderem auch die Erneuerungswahlen in den fünfköpfigen Gemeindevorstand ... an. Gemäss Protokoll des Abstimmungsbüros haben Stimmen erhalten: ...674 ...603 ...567 ...502 ...502 Diverse 212 Für das Gemeindepräsidium erfolgte eine separate Wahl; ... wurde mit 636 Stimmen als bisheriger wieder gewählt. Wie sich aus der obigen Aufstellung ergibt, haben ... und ... gleich viele Stimmen erhalten, nämlich 502. Diese Stimmengleichheit kam zustande, weil das Wahlbüro die Stimmen mit folgendem Inhalt als ungültig erklärt hatte:
  • ... (2x)
  • ...
  • ... Diese Stimmen wurden insbesondere nicht ... zugerechnet. Die bei Stimmeneinstand vorgesehene Losziehung wurde aufgeschoben, um

abzuwarten, ob allenfalls nach der Publikation der Wahlergebnisse, die am 30. September 2005 erfolgte, eine Wahlbeschwerde erhoben würde. 2.Dagegen erhob ... am 12. Oktober 2005 Wahlbeschwerde mit dem Antrag, die Abstimmung aufzuheben und eine Nachzählung anzuordnen. Er machte geltend, Stimmzettel mit den Namen ..., ... oder ... seien dem Kandidaten ... zuzuordnen und nicht für ungültig zu erklären; ansonsten werde der Volkswille nicht korrekt wiedergegeben. 3.Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die fraglichen vier Stimmzettel seien für ungültig erklärt worden, weil die darauf enthaltenen Namen nicht mit genügender Bestimmtheit einem Kandidaten zuzuordnen gewesen seien. Eine Nachzählung erübrige sich. Dem schloss sich der Beigeladene ... an. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung (KV) beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht u.a. Beschwerden wegen Verletzung von politischen Rechten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes in diesem Sachbereich bestand früher schon gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG. Materiell hat sich nichts geändert mit Ausnahme der Erweiterung der Zuständigkeit auch für kantonale Abstimmungen und Wahlen. Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG kann daher unverändert weiter geführt werden. Das sowohl vom Verfassungsrecht des Bundes als auch des Kantons (Art. 9 f. KV) gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 121 I 12 E. 5b/aa, 141 E. 3, 190 E. 3a; 123 I 100 E. 1b, 173; 124 I 57 E. 2a; 125 I

443 E. 2a). Gerügt werden kann dabei neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung oder Wahl auch deren Durchführung. Stellt das Verwaltungsgericht somit nach erfolgter Abstimmung Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint (VGU U 99 150). b)Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a des kommunalen Gesetzes über die Politischen Rechte ist eine Stimme ungültig, wenn der Wille des Stimmberechtigten nicht eindeutig erkennbar ist, besonders wenn eine Kandidatenbezeichnung unleserlich oder ungenügend bestimmt ist. Inhaltlich gleich lautet auch Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Ausübung der Politischen Rechte, welches gemäss Art. 2 des erstgenannten kommunalen Erlasses subsidiär anwendbar ist. Das Verwaltungsgericht hatte sich in dem in PVG 1978 Nr. 3 publizierten Entscheid bereits einmal mit dieser Problematik befasst und in Anknüpfung an die kantonale Regelung festgestellt, dass jedenfalls jene Stimmen als ungültig betrachten werden müssten, "welche begründete Zweifel darüber offen lassen, welcher Person sie gelten". In diesem Zusammenhang präzisierte es, dass damit nicht gemeint sei, "dass alle Stimmen ungültig sein sollen, deren Inhalt irgendeine theoretisch denkbare Verwechslungsmöglichkeit in sich birgt. Das Gesetz verlangt vielmehr das Vorliegen begründeter Zweifel am Willen des Stimmbürgers, was besagen will, dass eine Stimme nur dann ungültig ist, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse ernsthafte Bedenken über die Identität der auf dem Zettel genannten Person aufkommen können". 2.Die Gemeinde hat die erwähnten Bestimmungen und Grundsätze in zutreffender Weise angewendet, wenn sie die im Sachverhalt erwähnten vier Stimmabgaben für ungültig erklärt hat. Bei allen vier dort aufgeführten Namen bestehen ernsthafte Zweifel darüber, für wen die Stimme jeweils abgegeben werden wollte. Die beiden Stimmzettel mit dem Namen ... können keiner wählbaren Person konkret zugeordnet werden. Dasselbe gilt für die Bezeichnung ... Schliesslich besteht beim Stimmzettel mit dem Namen "..."

eine erhebliche Verwechslungsgefahr zwischen den Kandidaten A... und C... Damit bleibt es bei den im Sachverhalt wiedergegebenen Stimmenzahlen. 3.Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus seiner Begründung ergibt, eine Nachzählung nur zwischen den Kandidaten mit Stimmeneinstand verlangt. Nachdem sich herausgestellt hat, dass die Gemeinde zu Recht die erwähnten vier Stimmabgaben für ungültig erklärt hat, erübrigt sich indessen eine Nachzählung ohnehin. Einerseits hat das Wahlbüro deswegen schon selber nachgezählt. Andererseits sei der Beschwerdeführer auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen. Danach besteht - unter der Voraussetzung einer zweckmässigen kantonalen Ordnung, welche Gewähr für eine sorgfältige Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse bietet - eine sich aus dem Bundesverfassungsrecht ergebende Verpflichtung zur Nachzählung bloss in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Der blosse Umstand eines knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnisses begründet für sich allein genommen keine Pflicht zur Nachzählung (BGE 98 Ia 73 E. 4 S. 85, vgl. auch 114 Ia 42 E. 4c S. 46). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither festgehalten. In einem neuesten Entscheid wurde ein Anspruch auf Nachzählung bei Vorliegen eines knappen Wahlresultats mangels konkreter Hinweise auf fehlerhafte Auszählung oder gesetzwidriges Verhalten unter Hinweis auf das Verfahren der Ermittlung der Ergebnisse verneint (1P.369/2004 vom 13. Juni 2005). Vorliegend bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder sonstige Unregelmässigkeiten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers, der die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'200.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.133.-- zusammenFr.1'333.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.... entschädigt die Gemeinde ... aussergerichtlich mit Fr. 600.-- (inkl. MWST).

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GR_VG_001
Gericht
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GR_VG_001, V 2005 6
Entscheidungsdatum
15.12.2005
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026