VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 86
3 - (Kosten-)verteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/ KNEUBÜHLER [Hrsg.], a.a.O., Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz. 1643; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. BGE 135 III 334 E.2.1). 2.Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die von ihr erzielten Resultate der am 10. Februar 2023 abgelegten Prüfung mitzuteilen. Da das streitberufene Gericht nicht über die besagten Resultate verfügt, erscheint es vorliegend aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD) damit zu beauftragen, der Beschwerdeführerin die besagten Resultate mitzuteilen. 3.Weiter sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das Verwaltungsgericht neu zu verlegen. 3.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unter- liegende Partei die Kosten zu tragen. Im Urteil U 23 48 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten von total CHF 1'056.-- (inkl. Kanzleiauslagen) der Beschwerdeführerin resp. je hälftig deren gesetz- lichen Vertretern A.C._____ und B.C._____ unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositivziffer 2).
4 - 3.2.Mit dem bundesgerichtlichen Urteil liegt nun ein teilweises Obsiegen anstelle eines Unterliegens der Beschwerdeführerin vor, was zur Konsequenz hat, dass die Gerichtskosten aus dem verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren von total CHF 1'056.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln (CHF 792.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. je hälftig zu Lasten von A.C._____ und B.C._____ als gesetzliche Vertretung unter solidarischer Haftung sowie zu einem Viertel (CHF 264.--) zulasten der Gerichtskasse gehen. 3.3.Eine aussergerichtliche Entschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG steht der Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, praxis- gemäss nicht zu. Nach Art. 78 Abs. 2 VRG steht dem Beschwerdegegner ebenfalls keine Entschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises (teilweise) obsiegt hat. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Anlass. 3.4.Was die Neuregelung der Kostenfolge im Verfahren vor dem Beschwerde- gegner anbelangt, hielt das Bundesgericht fest, für eine Neuverlegung der auferlegten Verfahrenskosten bestehe kein Anlass. Demgemäss kann auch im vorliegenden Verfahren an der Kostenauflage durch den Beschwerdegegner festgehalten werden, womit sich eine Neuregelung der besagten Kosten erübrigt.
5 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden wird angewiesen, A._____ die von ihr erzielten Resultate der am