VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 86

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInvon Salis und Righetti AktuarinMaurer URTEIL vom 12. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., gesetzlich vertreten durch A.C. und B.C._____, Beschwerdeführerin gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Talentschule (Kostenentscheid)
  • 2 - I. Sachverhalt: Mit Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A._____ (Beschwerdeführerin) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 48 vom
  1. Dezember 2023 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid insofern auf. Das Bundesgericht wies das Verwaltungsgericht an, der Beschwerdeführerin die von ihr erzielten Resultate der am 10. Februar 2023 abgelegten Prüfung mitzuteilen (Dispositivziffer 1), ausserdem wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfrage an das Verwaltungsgericht zurück (Ziff. 4). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die (reduzierten) Gerichtskosten von CHF 1'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Ziff. 3). II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegen- heit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die
  • 3 - (Kosten-)verteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/ KNEUBÜHLER [Hrsg.], a.a.O., Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz. 1643; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. BGE 135 III 334 E.2.1). 2.Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die von ihr erzielten Resultate der am 10. Februar 2023 abgelegten Prüfung mitzuteilen. Da das streitberufene Gericht nicht über die besagten Resultate verfügt, erscheint es vorliegend aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD) damit zu beauftragen, der Beschwerdeführerin die besagten Resultate mitzuteilen. 3.Weiter sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das Verwaltungsgericht neu zu verlegen. 3.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unter- liegende Partei die Kosten zu tragen. Im Urteil U 23 48 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten von total CHF 1'056.-- (inkl. Kanzleiauslagen) der Beschwerdeführerin resp. je hälftig deren gesetz- lichen Vertretern A.C._____ und B.C._____ unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositivziffer 2).

  • 4 - 3.2.Mit dem bundesgerichtlichen Urteil liegt nun ein teilweises Obsiegen anstelle eines Unterliegens der Beschwerdeführerin vor, was zur Konsequenz hat, dass die Gerichtskosten aus dem verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren von total CHF 1'056.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln (CHF 792.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. je hälftig zu Lasten von A.C._____ und B.C._____ als gesetzliche Vertretung unter solidarischer Haftung sowie zu einem Viertel (CHF 264.--) zulasten der Gerichtskasse gehen. 3.3.Eine aussergerichtliche Entschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG steht der Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, praxis- gemäss nicht zu. Nach Art. 78 Abs. 2 VRG steht dem Beschwerdegegner ebenfalls keine Entschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises (teilweise) obsiegt hat. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Anlass. 3.4.Was die Neuregelung der Kostenfolge im Verfahren vor dem Beschwerde- gegner anbelangt, hielt das Bundesgericht fest, für eine Neuverlegung der auferlegten Verfahrenskosten bestehe kein Anlass. Demgemäss kann auch im vorliegenden Verfahren an der Kostenauflage durch den Beschwerdegegner festgehalten werden, womit sich eine Neuregelung der besagten Kosten erübrigt.

  • 5 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden wird angewiesen, A._____ die von ihr erzielten Resultate der am

  1. Februar 2023 abgelegten Prüfung mitzuteilen. 2.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren U 23 48 von insgesamt CHF 1'056.-- gehen zu drei Vierteln (CHF 792.--) zulasten von A., gesetzlich vertreten durch A.C. und B.C._____, welche die Verfahrenskosten je hälftig und unter solidarischer Haftung zu tragen haben sowie zu einem Viertel (CHF 264.--) zulasten der Gerichtskasse. 3.Es werden im Verfahren U 23 48 keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Für das vorliegende Verfahren U 24 86 werden keine Kosten erhoben. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_001
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GR_VG_001, U 2024 86
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026