VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 47
2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 wurde die Beschwerde von A._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. September 2022 (U 22 44) in Sachen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gutgeheissen. Das Bundesgericht hob das betreffende Verwaltungsgerichtsurteil auf und wies das Amt für Migration und Zivilwesen des Kantons Graubünden (AFM) an, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 2 Dispositiv). Für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Kanton Graubünden den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit CHF 2'500.-- zu entschädigen (Ziff. 3.2 Dispositiv). Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die vorangegangenen Verfahren wurde die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Ziff. 3.3 Dispositiv). II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst
3 - (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1). 2.Laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die aussergerichtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren U 22 44 vor dem Verwaltungsgericht sowie den weiteren kantonalen Verfahren neu zu verlegen. 3.Im Urteil U 22 44 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.-- zzgl. Kanzleiauslagen von CHF 466.--, total somit CHF 1'966.-- zulasten der Beschwerdeführerin verlegt. Eine Parteientschädigung wurde bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht gesprochen. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil werden Obsiegen und Unterliegen im vorinstanzlichen Verfahren vertauscht. Deshalb gehen die Gerichtskosten neu in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) im Umfang von CHF 1'500.-- zzgl. Kanzleiauslagen von CHF 466.--, total somit CHF 1'966.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG). 4.Neu ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 VRG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist am 2. August 2022 eine Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingegangen. Im Begleitschreiben wird erwähnt, dass keine separate Honorarvereinbarung bestehe. Geltend gemacht wird in der Honorarnote ein Zeitaufwand von 31.35 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.--. Zudem verrechnet die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Barauslagen in der Höhe von CHF 194.70 und die Mehrwertsteuer von 7.7 %. In zeitlicher
4 - Hinsicht sind die Aufwendungen vor Eingang der Departementsverfügung am 26. April 2022 vom Gesamttotal von 31.35 Stunden in Abzug zu bringen. Dieser Abzug beträgt 0.8 Stunden. Damit verbleiben 30.55 Stunden, was dem Gericht vor dem Hintergrund, dass die Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vertreten hat und somit den Sachverhalt und die Argumentation im Wesentlichen kannte, als sehr hoch erscheint. Insbesondere ein Aufwand von 24.75 Stunden für den Entwurf der Beschwerdeschrift im Umfang von 32 Seiten kann nicht als notwendiger Aufwand gelten. Gemäss Honorarnote wurden nämlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Zeitaufwand von 61.15 Stunden verrechnet. Des Weiteren sprach das Bundesgericht der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren pauschal eine Parteientschädigung von CHF 2'500 zu Lasten des Kantons zu. Die Beschwerdeschrift umfasste dabei 31 Seiten und die Replik 3 Seiten. Nach Ansicht des Gerichts erscheint es daher gerechtfertigt, den anrechenbaren Aufwand hier auf pauschal 20 Stunden zu reduzieren. Weiter wurde keine Honorarvereinbarung eingereicht, weshalb der Stundenansatz auf CHF 240.-- festzulegen ist. Daraus ergibt sich ein Betrag von CHF 4'800.--. Zu diesem Betrag wird eine Spesenpauschale von 3 %, somit CHF 144.--, hinzugezählt. Auf diesen Betrag von CHF 4'944.-- wird zudem 7.7 % Mehrwertsteuer gerechnet, mithin CHF 380.70. Folglich ergibt sich ein Total von CHF 5'324.70 zulasten des Kantons Graubünden (DJSG). 5.In Bezug auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann das streitberufene Gericht die Kosten regeln oder die Sache an die Vorinstanz (DJSG) zurückweisen, damit diese das selbst macht. Im konkreten Fall wird die Sache in diesem Punkt an das DJSG zurückgewiesen, weil das
5 - Gericht selbst den notwendigen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren weniger gut abschätzen kann. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens U 22 44 vor dem Verwaltungsgericht von total CHF 1'966.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG). 2.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren U 22 44 zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG) eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'324.70.-- (inkl. Spesen & MWST) zugesprochen. 3.Die Sache wird zwecks Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren an das DJSG zurückgewiesen. 4.Für das vorliegende Urteil U 24 47 werden keine Kosten erhoben. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]