VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 24 43
5. Kammer
EinzelrichterRighetti
AktuarGross
URTEIL
vom 10. Juli 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
Gesuchsteller 1
und
B.,
Gesuchsteller 2
gegen
Verwaltungsgerichtspräsident C., Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden,
Gesuchsgegner
Verwaltungsgerichtsvizepräsidentin D., Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden,
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2 -
Gesuchsgegnerin 1
und
Verwaltungsrichterin E., Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden,
Gesuchsgegnerin 2
und
Regierung des Kantons Graubünden,
Beigeladene
und
Gemeinde F.,
Beigeladener
betreffend Ausstandsgesuch (im Hauptverfahren R 24 51)
-
3 -
I. Sachverhalt
1.Am 7. Mai 2024 erhoben A._____ und B._____ eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren R 24 51) gegen den
Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 10. April 2024 in
Sachen Totalrevision Ortsplanung F._____ vom 27. November 2011 /
Revisionsgesuch. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 bestätigte die
zuständige Instruktionsrichterin E._____ den Eingang der Beschwerde.
Gleichentags teilte sie A._____ und B._____ in einem separaten
Schreiben mit, dass sie gestützt auf Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) einen Kostenvorschuss in
der Höhe von insgesamt CHF 2'000.00 (bei solidarischer Haftbarkeit)
verlange, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 74
Abs. 3 VRG). Am 23. Mai 2024 forderte die Instruktionsrichterin die
Regierung des Kantons Graubünden und die Gemeinde F._____ zur
Einreichung von Stellungnahmen im Verfahren R 24 51 (bis zum 13. Juni
- auf. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 liess die Instruktionsrichterin
A._____ und B._____ die Vernehmlassung der Regierung des Kantons
Graubünden vom 28. Mai 2024 (inkl. Kopie Aktenverzeichnis) sowie das
Schreiben der Gemeinde F._____ vom 27. Mai 2024 zukommen, worin die
Gemeinde ihren Verzicht auf die Teilnahme am Verfahren (R 24 51)
erklärte.
2.Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 haben A._____ und B._____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) ein Ausstandsgesuch (jetziges Verfahren U 24 43 im
Hauptverfahren R 24 51) gegen den Verwaltungsgerichtspräsidenten
C., die Verwaltungsgerichtsvizepräsidentin D. und die
Verwaltungsrichterin E._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestellt. Darin führten sie im
Wesentlichen aus, den Gesuchsgegnern sei Betrug, aktive und passive
Bestechung, Korruption, rechtswidrige Absprachen, Rechtsbeugung,
Amtsmissbrauch und vorsätzlicher Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Damit
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begründeten die Gesuchsteller eine Feindschaft der Richter ihnen
gegenüber und beantragten die Einsetzung einer im Losverfahren
ernannten und neutralen Richterschaft, welche sämtliche Fälle ab dem
Jahr 2019 zu überprüfen habe. Die Gesuchsteller verglichen das
Verwaltungsgericht Graubünden ferner mit den Mafiaorganisationen
"Ndrangheta" und "Camorra" und kündigten an, die obenerwähnten
Richter vor ein "Sondertribunal" zu stellen.
- Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2024 teilte die
Instruktionsrichterin den Gesuchstellern mit, dass ihre Eingabe den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 VRG nicht genüge. Diese forderte
sie deshalb auf, das Ausstandsgesuch zu verbessern. Für die Behebung
der Mängel räumte die Instruktionsrichterin den Gesuchstellern eine nicht
erstreckbare Frist bis zum 24. Juni 2024 ein, mit der Androhung, dass im
Unterlassungsfall auf das Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2024 nicht
eingetreten werde.
- Am 17. Juni 2024 reichten die Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht
Graubünden eine Eingabe ein, worin sie folgende Anträge stellten:
"1. Rückzug des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2024 auf Grund
absoluter Nichtigkeit und korrekte Durchführung des Verfahrens
- Eventualiter Ausstellung einer rechtsgenügend begründeten, anfechtbaren Verfügung.
- Für die spätere Beurteilung danach ist eine PUK-Kommission, gegebenenfalls
ausserkantonales Juristenteam, beide gewählt im Losverfahren einzusetzen."
5.Darin führten sie erneut im Wesentlichen aus, es sei bewiesen, dass die
obenerwähnten Richter aufgrund der korrupten, rechtsbeugenden,
betrügerischen Handlungen über Jahre befangen seien. In diesem
Zusammenhang warfen die Gesuchsteller der erwähnten Richterschaft
mehrere Straftaten vor. Diese sollen in betrügerischer Absicht unterlassen
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haben, in den Ausstand zu treten, und dadurch gezielt Vergehen und
Verbrechen begangen haben. Die Einreichung eines Ausstandsgesuchs
sei vorliegend keine Voraussetzung. Sie seien keine "Bittsteller" und
hätten es demnach nicht nötig, ein Gesuch zu stellen. Sie hätten das
Anrecht auf die Garantie eines unbefangenen Richters gemäss EGMR.
Sodann vertreten die Gesuchsteller die Auffassung, dass das
Verwaltungsgericht Graubünden die nationalsozialistische Willkür bei
weitem übertreffe.
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet
oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in
einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Beim
vorliegenden Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2024 handelt es sich – wie in
den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens
einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges
Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2.Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache
abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine
Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter
Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids
einzureichen (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 VRG). Genügt die Eingabe den
gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form
abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene
Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf
die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).
- Im konkreten Fall forderte die Instruktionsrichterin die Gesuchsteller mit
verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2024 unter Androhung von
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Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert zehn Tagen,
d.h. spätestens bis zum 24. Juni 2024, auf. Innerhalb der erwähnten Frist
erfolgte keine Eingabe, welche der Aufforderung der Instruktionsrichterin,
die unziemlichen, mithin ungebührlichen Formulierungen aus dem
Ausstandsgesuch zu entfernen, entsprach. Die Gesuchsteller haben von
dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht bzw. sind dieser Aufforderung
nicht nachgekommen, wobei sie hingegen die pauschalen und nicht näher
nachgewiesenen Vorwürfe gegen die Richterschaft wiederholten. Da das
in unziemlicher Form abgefasste Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2024 nicht
verbessert worden ist, ist gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG darauf nicht
einzutreten.
- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73
Abs. 1 VRG von den Gesuchstellern zu tragen. Die Staatsgebühr wird auf
CHF 1000.00 festgesetzt.
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.Auf das Ausstandsgesuch gegen den Verwaltungsgerichtspräsidenten
C., die Verwaltungsgerichtsvizepräsidentin D. und die
Instruktionsrichterin E._____ wird nicht eingetreten.
2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
-
einer Staatsgebühr vonCHF1000.00
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und den Kanzleiauslagen vonCHF296.00
zusammenCHF1'296.00
gehen – unter solidarischer Haftbarkeit – zulasten von A._____ und
B._____.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
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4.[Mitteilung]
[Mit Urteil 1C_462/2024 vom 27. Februar 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses
Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]