VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 27
3 - 7.Die Gemeinde D._____ hat dem GIHA am 13. Februar 2024 mitgeteilt, dass B._____ nach ihrer Wahrnehmung seinen rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in D._____ gehabt habe, weshalb sie gegen die Verfügung Beschwerde erhebe. Zudem sei B._____ am 1. Februar 2024 verstorben. 8.Am 4. März 2024 hat der Rechtsvertreter von A._____ dem GIHA mitgeteilt, dass A._____ die Ehefrau von B._____ gewesen sei, dass letzterer Eigentümer der Liegenschaft in G._____ (Gemeinde D.) gewesen und die Anmeldung im Tagebuch des Grundbuchamts erfolgt sei. Weiter teilt er mit, dass die fehlende Bewilligungspflicht festgestellt worden und der Entscheid rechtskräftig sei. Als Alleinerbin habe A. einen Anspruch darauf, den Erbgang im Grundbuch nachtragen zu lassen. Als gesetzliche Erbin unterstehe sie nicht der Bewilligungspflicht für den Grundstückserwerb. 9.Das GIHA hat mit E-Mail vom 4. März 2024 dem Rechtsvertreter von A._____ insbesondere mitgeteilt, dass die Feststellungsverfügung Nr. 2024/12 vom 17. Januar 2024 von Amtes wegen widerrufen und er die Verfügung per Post erhalten werde. 10.Mit Verfügung Nr. 2024/12a vom 4. März 2024 hat das GIHA die Verfügung Nr. 2024/12 vom 17. Januar 2024 widerrufen. Begründend wird aufgeführt, dass sich aufgrund des Todes des Gesuchstellers die Sach- und Rechtslage im konkreten Fall grundlegend geändert habe, sodass am Entscheid nicht weiter festgehalten werden könne. 11.Mit Schreiben vom 5. März 2024 hat der Rechtsvertreter von A._____ das GIHA um Akteneinsicht ersucht. Gleichentags hat das GIHA die Akteneinsicht gewährt und die Akten elektronisch per E-Mail übermittelt.
4 - 12.Gegen die Verfügung vom 4. März 2024 hat A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und Folgendes beantragt:
5 - Verfügung nicht mehr ausüben könne. Das Vorgehen des Beschwerdegegners stelle eine Aushebelung des BewG dar, da dieses vorsehe, dass die gesetzlichen Erben eines Ausländers, der in der Schweiz zulässigerweise Grundeigentum erworben habe, dieses bewilligungsfrei übernehmen könnten. Die Beschwerdeführerin sei als Alleinerbin des Erblassers berechtigt, das Grundeigentum des Erblassers ohne Bewilligung zu übernehmen. 14.Mit Schreiben vom 22. April 2024 hat der Beschwerdegegner die Eingabe der Gemeinde D._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden übermittelt. 15.In der Vernehmlassung vom 30. April 2024 beantragt der Beschwerdegegner die vollständige Abweisung der Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da der Widerruf der Verfügung angekündigt worden sei. Darüber hinaus habe man die Beschwerde der Gemeinde D._____ dem Verwaltungsgericht zugestellt, welches ein separates Verfahren eröffnet und dieses sogleich bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert habe. Im Weiteren seien die formellen Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt, da auch ein noch nicht rechtskräftiger Entscheid auf Gesuch hin oder von Amtes wegen geändert oder aufgehoben werden könne. Schliesslich seien auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt. Der Gesuchsteller sei vorliegend nicht Eigentümer des Grundstücks geworden, da die Eintragung im Hauptbuch erst nach Rechtskraft der streitgegenständlichen Feststellungsverfügung erfolgt wäre. Deshalb könne bezüglich des infrage stehenden Grundstücks auch kein Erbgang stattfinden. Die Verfügung könne zudem bei nachträglichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage auch nachträglich widerrufen oder bei Nichteinhaltung der Auflagen wieder entzogen werden. Der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin als
6 - Adressat der Feststellungsverfügung ändere die gesamte Sachlage grundlegend, da der Eintrag im Hauptbuch nicht mehr möglich sei. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdegegner die Einholung eines Fachberichts des Bundesamtes für Justiz zur Frage der Rechtskraft der Verfügung Nr. 2024/12. 16.Mit Replik vom 31. Mai 2024 entgegnet die Beschwerdeführerin, es sei übermässig formalistisch, auf den Tod des Antragstellers während der Rechtsmittelfrist abzustellen und die Verfügung zu widerrufen. Der Antragsteller hätte zudem seinen Wohnsitz in D._____ gehabt, auch wenn er nicht im Kaufobjekt gewohnt habe. Er habe keinerlei falsche Angaben gemacht und nicht die Absicht gehabt, die Bewilligungsbehörde zu täuschen. 17.In der Duplik vom 14. Juni 2024 führt der Beschwerdegegner aus, der Antragsteller habe falsche Angaben zu seiner Wohnadresse gemacht, indem er ihm gegenüber auf das Kaufobjekt verwiesen und das Hotel sowie die Wohnung des Freundes nicht erwähnt habe. Die materiellen und rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf seien erfüllt. Die Verfügungsmacht über das Grundstück sei nie auf den Antragsteller übergegangen, weshalb auch kein bewilligungsfreier Erwerb durch die Beschwerdeführerin möglich sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung Nr. 2024/12a vom 4. März 2024, womit der Beschwerdegegner die Verfügung Nr. 2024/12 vom 17. Januar 2024 widerrufen hat. 1.1.Als kantonale Bewilligungsbehörde entscheidet das GIHA über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage (Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG; SR 211.412.41] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BewG [EGzBewG; BR 217.600]). Gegen Entscheide der Bewilligungsbehörde ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 1 BewG i.V.m Art. 15 Abs. 1 EGzBewG). 1.2.Zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist bzw. an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse aufweist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Als Verfügungsadressatin und Alleinerbin des ursprünglichen Gesuchstellers ist die Beschwerdeführerin aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in Art. 20 Abs. 2 lit. a BewG zur Beschwerde zuzulassen. 1.3.Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung an die Parteien (Art. 20 Abs. 3 BewG). Die Verfügung ging bei der Beschwerdeführerin am 5. März 2024 ein. Mit Aufgabe der Beschwerde am 16. April 2024 (Datum Poststempel) erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Verfügung vom 17. Januar 2024
8 - durch den Beschwerdegegner erfüllt sind. Sodann ist zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde. 3.In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdegegner beantragte Einholung eines Fachberichts des Bundesamtes für Justiz zur Frage der Rechtskraft der Verfügung Nr. 2024/12 für die Beantwortung der vorliegend zu entscheidenden Fragen als nicht notwendig erweist, weshalb das angerufene Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung verzichtet. 4.Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. 4.1.Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, der Beschwerdegegner habe das rechtliche Gehör gleich in zweifacher Hinsicht verletzt, indem sich die Beschwerdeführerin einerseits nicht zum Widerruf der Verfügung an sich und andererseits auch nicht zur Beschwerde der Gemeinde D._____ äussern konnte. Dass die Beschwerdeführerin nicht angehört worden sei, bevor der Beschwerdegegner die Verfügung vom 17. Januar 2024 widerrufen habe, verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin insofern, als dass sie das Recht gehabt hätte, vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung über deren wesentlichen Inhalt informiert zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Faktisch habe der Beschwerdegegner zudem über die Beschwerde der Gemeinde D._____ entschieden, ohne dass sich die Beschwerdeführerin zu dieser hätte äussern können. 4.2.Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass den Anliegen der Gemeinde D._____ auch mit dem Widerruf der Verfügung umfassend Rechnung getragen werden konnte. Die Widerrufsverfügung sei zudem sehr wohl ordnungsgemäss angekündigt worden. Die
9 - Bewilligungsbehörde habe bis zur Bekanntgabe der Rechtsnachfolge mit dem Erlass des Widerrufs zugewartet. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Erlass der Verfügung Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern, was sie auch getan habe. Mit Schreiben vom 22. April 2024 habe der Beschwerdegegner schliesslich dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Eingabe der Gemeinde D._____ zugestellt, damit die Feststellungsverfügung in einem neuen Verfahren der gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. 4.3.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (PVG 2011 Nr. 31 E.2a.aa). Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behörden noch zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid der Behörden zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E.3.4; PVG 2008 Nr. 1 E.1a). Neben diesen sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen und kommunalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung. Für das Verwaltungsverfahren im Kanton Graubünden wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 16 VRG gewährleistet, wonach die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat (PVG 2011 Nr. 31 E.2.b.aa). 4.3.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des
10 - Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 132 V 387 E.5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E.2.8.1 und 137 I 195 E.2.2 sowie E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E.5.2.1 und 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E.2.3). 4.4.Soweit die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, sie hätte sich nicht zur Beschwerde der Gemeinde D._____ äussern können, ist sie nicht zu hören. Der Beschwerdegegner ist nicht zuständig für die Beurteilung der genannten Beschwerde und hat diese daher dem Verwaltungsgericht weitergeleitet. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, hat das Verwaltungsgericht daraufhin das Verfahren U 24 28 eröffnet und sogleich bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, behandelt der Beschwerdegegner denn auch die Beschwerde der Gemeinde D._____ inhaltlich nicht in der streitgegenständlichen Verfügung (siehe Beschwerde vom 16. April 2024 Rz. 37). In ihrer Eingabe bringt die Gemeinde D._____ primär vor, der Gesuchsteller habe seinen Wohnsitz nach ihrer Auffassung nicht in
11 - D.. Der Beschwerdegegner hat die streitgegenständliche Verfügung und somit den Widerruf der Verfügung vom 17. Januar 2024 jedoch damit begründet, dass der Gesuchsteller verstorben ist. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner nicht Stellung nehmen konnte zur Eingabe der Gemeinde D. verletzt somit ihr rechtliches Gehör nicht. 4.5.Soweit die Beschwerdeführerin hingegen vorbringt, ihr sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, zum beabsichtigten Erlass der Widerrufsverfügung Stellung zu nehmen, ist ihr zuzustimmen. 4.5.1.Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRG hat die Behörde vor Erlass eines Entscheids dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung verlangt zwar nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Betroffenen vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern können (vgl. BGE 132 II 485 E.3.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_6/2022 vom 30. Juni 2022 E.2.1, 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E.2.3). 4.5.2.Dieser Pflicht ist der Beschwerdegegner nicht nachgekommen. Die beiden E-Mails, auf welche der Beschwerdegegner verweist, waren nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet. Mit E-Mail vom 1. März 2024 hat der Beschwerdegegner den Vertreter der Verkäuferschaft darüber informiert, dass die Bewilligungsbehörde noch keine Kenntnis über allfällige Erben des Gesuchstellers erlangt habe und das Verfahren unterbrochen werden müsse und davon ausgegangen werde, dass die Verfügung widerrufen
12 - werden müsse (vgl. Bg-act. B1). Mit E-Mail vom 4. März 2024, ebenfalls an den Vertreter der Verkäuferschaft, hat der Beschwerdegegner präzisiert, dass die Feststellungsverfügung, welche noch nicht rechtskräftig sei, widerrufen werde, sobald eine Erbenvertretung bekannt sei (vgl. Bg-act. B3). Zwar hat der Beschwerdegegner dann auch noch die Beschwerdeführerin vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung über deren wesentlichen Inhalt, nämlich den Widerruf der Verfügung vom
14 - EG/EFTA-Ausländer setzt somit dessen Wohnsitznahme in der Schweiz voraus (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]). Kann der Grundbuchverwalter die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, so setzt er das Verfahren aus und räumt dem Erwerber eine Frist von 30 Tagen ein, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass er keiner Bewilligung bedarf; er weist die Anmeldung ab, wenn der Erwerber nicht fristgerecht handelt oder die Bewilligung verweigert wird (Art. 18 Abs. 1 BewG). Jedes Rechtsgeschäft über einen Grundstückerwerb, bei dem nicht absolut ausgeschlossen werden kann, dass es der Bewilligungspflicht gemäss BewG unterliegt, unterliegt daher in einem ersten Stadium der Unsicherheit, ob es rechtswirksam ist oder nicht. Dies ist erst dann geklärt, wenn die Frage, ob dieses Geschäft bewilligungspflichtig ist oder nicht, rechtskräftig entschieden ist. 5.3.2.Bewilligungsbehörde ist das Grundbuchinspektorat und Handelsregister (Art. 13 Abs. 1 EGzBewG). Die Verfügungen der Bewilligungsbehörde unterliegen der Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist (Art. 15 Abs. 1 EGzBewG). Das Beschwerderecht steht unter anderem der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, zu (Art. 20 Abs. 2 lit. c BewG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Eröffnung der Verfügung an die Parteien oder die beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 20 Abs. 3 BewG). Verfügungen erwachsen erst in Rechtskraft, wenn die kantonale beschwerdeberechtigte Behörde, die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, sowie das Bundesamt für Justiz schriftlich auf eine Beschwerdeerhebung verzichtet haben oder die jeweilige Beschwerdefrist
15 - von 30 Tagen unbenutzt abgelaufen und auch nicht von anderer Seite Beschwerde erhoben worden ist. 5.3.3.Rechtsprechungsgemäss sind Eingaben, welche an eine unzuständige Behörde gelangen, in Nachachtung der (vertikalen) Weiterleitungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG an die zuständige Behörde zu überweisen (vgl. VGU R 21 85 vom 10. November 2021 E.1). Eine solche Weiterleitungspflicht ist einzig dann zu verneinen, wenn aus der Eingabe kein hinreichend klarer Anfechtungswille hervorgeht (VGU R 19 52 vom
17 - (VGU U 2023 29 vom 6. Februar 2024 E.1.5). Die formellen Voraussetzungen für den Widerruf sind somit erfüllt. 6.Weiter sind die materiellen Voraussetzungen des Widerrufs der Verfügung zu prüfen. 6.1.Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dass sich zwar die Sachlage durch den Tod des Gesuchstellers geändert habe, dies stelle jedoch keine grundlegende Änderung dar, wegen der am ursprünglichen Entscheid nicht mehr festgehalten werden könne. Die materiellen Voraussetzungen des Widerrufes seien somit nicht erfüllt. 6.2.Der Beschwerdegegner macht hingegen geltend, der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Adressat der Feststellungsverfügung ändere die gesamte Sachlage grundlegend, da der Eintrag im Hauptbuch nicht mehr möglich sei. Der Gesuchsteller sei vorliegend nicht Eigentümer des Grundstücks geworden, da die Eintragung im Hauptbuch erst nach Rechtskraft der streitgegenständlichen Feststellungsverfügung erfolgt wäre. 6.3.Wie ausgeführt (siehe oben E.5.4), kann eine Verwaltungsbehörde gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG einen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin widerrufen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). 6.3.1.Der Widerruf ist rechtsprechungsgemäss nur auf ursprünglich fehlerfreie bzw. erst nachträglich fehlerhaft oder rechtswidrig gewordene (Dauer-) Verfügungen anzuwenden, weil sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (Art. 25 Abs. 1
18 - lit. a VRG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E.2.2, 2C_115/2011 vom 22. November 2011 E.3.1 f., 1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E.3.2; Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], Heft Nr. 6/2006–2007, S. 545). Der Widerruf ist auf sogenannte Dauerverfügungen zugeschnitten, d.h. solche, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sachverhaltes regeln, wobei jedoch die Rechtsfolgen in die Zukunft wirken und auch Veränderungen erfahren können, wie auch der rechtserhebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1230 mit weiteren Hinweisen; GYGI, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen in ZBl 83 S. 149 ff., 159). Vorliegend handelt es sich nicht um eine nicht widerrufbare Verfügung (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1231 ff.). 6.3.2.Fraglich ist somit noch, ob sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und ob nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. 6.3.3.Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller und Verfügungsadressat der Verfügung vom 17. Januar 2024 am 1. Februar 2024 und damit während der laufenden Beschwerdefrist verstorben ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich durch den Tod des Gesuchstellers die Sachlage geändert hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der Gesuchsteller jedoch nicht Eigentümer des Grundstücks 8202, Wohnhaus Assek. Nr. 2-160 in der Gemeinde D._____ geworden. Zwar ist der Eintrag im Tagebuch erfolgt. Der Eigentumswechsel wird jedoch erst mit der Eintragung im Hauptbuch herbeigeführt (BGE 138 III 512 E.3.2). Der Einwand des Beschwerdegegners, dass die dinglichen Rechte kraft
19 - Gesetzes durch die Eintragung in das Hauptbuch entstehen, ist berechtigt (Art. 972 Abs. 1 ZGB). Die Rechtsprechung anerkennt, dass der Veräusserer so lange Eigentümer ist, und zwar grundsätzlich mit allen daraus abzuleitenden Rechten, bis die Eintragung im Hauptbuch vollzogen wird (vgl. BGE 138 III 512 E.3.3 mit Hinweis auf BGE 115 II 221 E.4a). Vorliegend konnte der Eintrag im Hauptbuch nicht vorgenommen werden, da dieser von der Rechtskraft der Feststellungsverfügung der Nichtbewilligungspflicht abhing. Durch den Tod des Gesuchstellers vor Eintritt der Rechtskraft hat sich die Sachlage grundlegend geändert, da ein Grundstückserwerb durch den ursprünglichen Gesuchsteller nicht mehr möglich ist und dieser nicht mehr im Hauptbuch als Grundeigentümer eingetragen werden kann. 6.3.4.Das Vorgehen des Beschwerdegegners stellt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Aushebelung des BewG dar. Dieses sieht in Art. 7 lit. a vor, dass die gesetzlichen Erben eines Ausländers, der in der Schweiz zulässigerweise Grundeigentum erworben hat, dieses bewilligungsfrei übernehmen können. Vorausgesetzt ist jedoch eben gerade, dass der Erblasser das betreffende Grundstück tatsächlich erworben hat und damit im Zeitpunkt des Todes Eigentümer gewesen ist, was vorliegend nicht der Fall war. Die Beschwerdeführerin geht auch fehl in der Annahme, dass bei der Auslegung des Beschwerdegegners immer sämtliche Verfügungen nach dem Ableben des Adressaten widerrufen werden müssten, da dieser die Verfügung nicht mehr ausüben könne. Wäre nämlich die Verfügung vom 17. Januar 2024 vor dem Tod des Gesuchstellers in Rechtskraft erwachsen, wäre dieser als Eigentümer im Hauptbuch eingetragen worden und der bewilligungsfreie Erwerb gemäss Art. 7 lit. a BewG wäre zur Anwendung gekommen. Vorliegend ist jedoch die Beschwerdeführerin, auch als Alleinerbin des Erblassers, nicht berechtigt, das betreffende Grundstück ohne Bewilligung zu erwerben.
20 - 6.3.5.Als zweite Voraussetzung statuiert Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG, dass nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom
21 - einer Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 2 BewG) und Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht statuiert (Art. 2 Abs. 2, Art. 7 BewG). Die Bewilligung ist für das bewilligungspflichtige Rechtsgeschäft konstitutiv (Urteil des Bundesgerichts 2C_1069/2015 vom 3. November 2015 E.3.2 mit Hinweisen). Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind insbesondere Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz. Als weiteren Sachverhalt, bei dessen Vorliegen der Erwerb eines Grundstückes keiner Bewilligung bedarf, hat der Gesetzgeber insbesondere denjenigen des Erwerbs gesetzlicher Erben im Sinne des schweizerischen Rechts im Erbgang definiert (Art. 7 lit. a BewG). 6.3.7.Das öffentliche Interesse am Widerruf der Verfügung ist vorliegend nicht unerheblich. Das BewG knüpft bei Staatsangehörigen der EG- und EFTA- Mitgliedstaaten an den rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz. Deshalb enthielt die Feststellungsverfügung vom 17. Januar 2024 insbesondere die Auflage, dass der rechtmässige und tatsächliche Wohnsitz in der Schweiz beibehalten werden muss. Zu Recht bringt der Beschwerdegegner vor, in der Verfügung vom 17. Januar 2024 sei der Wohnsitz des Gesuchstellers und nicht derjenige der Beschwerdeführerin geprüft worden. Da der Gesuchsteller nie Eigentümer der Liegenschaft geworden ist, kann auch keine bewilligungsfreie Übertragung gemäss Art. 7 lit. a BewG vollzogen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin vorliegend anders behandelt werden sollte. Öffentliche Interessen stehen dem Widerruf somit nicht entgegen. Vielmehr sprechen die öffentlichen Interessen gerade eben für diesen Widerruf. 6.3.8.Das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Wahrung der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiegt dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Verfügung vorliegend nicht. Die
22 - Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe als Alleinerbin das Recht, das Grundeigentum des Erblassers bewilligungsfrei zu übernehmen und als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen zu werden. Sie erachtet es als grundloses Ausspielen von Formalitäten zu ihrem Nachteil, wenn die Verfügung auf Grund des Todes ihres Ehemannes widerrufen wird. Sie verkennt dabei jedoch, dass diese Privilegierung der gesetzlichen Erben eben erst dann zur Anwendung kommen soll, wenn der ursprüngliche Gesuchsteller das Grundeigentum tatsächlich erworben hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Das Grundstück ist überhaupt nicht Teil der Erbmasse von B._____. Die Beschwerdeführerin kann sich aus den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf Eintragung als Eigentümerin der Liegenschaft ableiten. 6.4.Die Interessenabwägung ergibt vorliegend, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wonach auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellungsverfügung erfüllt sind. 7.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens würden die Gerichtskosten grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt werden (Art. 73 VRG). In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge ist jedoch festzuhalten, dass auch einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip Verfahrenskosten auferlegt werden können. Dies ist beispielsweise zulässig, wenn eine vorinstanzliche Behörde das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels kam (vgl. PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG,