VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 11

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterinnenParolini und von Salis AktuarinHemmi URTEIL vom 17. Oktober 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin betreffend private Schneeräumung
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Nr. 4962, Gemeinde B._____, und dem sich darauf befindenden Einfamilienhaus Nr. 3-156, welches von ihm als Ferienliegenschaft genutzt wird. Mit zwei separaten Schreiben vom
  1. Dezember 2023 ersuchte er die Gemeinde B._____ um Erteilung einer Fahrbewilligung für die Zufahrt zu seiner Liegenschaft und um Erteilung einer Bewilligung für die private Schneeräumung auf dem Abschnitt C._____ bis zu seinem Grundstück im Gebiet D.. 2.Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023, mitgeteilt am 12. Januar 2024, wies die Gemeinde B. das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die private Schneeräumung ab. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  2. Februar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Bewilligung für die private Schneeräumung auf dem Abschnitt C._____ bis zur Parzelle Nr. 4962 zu erteilen. Eventualiter sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen und die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsbegehren im Wesentlichen mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer sich daraus allenfalls ergebenden Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Zudem habe er gemäss kommunaler Gesetzgebung einen Anspruch auf eine Fahrbewilligung. Auch stünden keine öffentlichen Interessen der Erteilung einer Bewilligung für die private Schneeräumung entgegen, weshalb das entsprechendes Gesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei.
  • 3 - 4.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, im Nachgang zur Zustellung des angefochtenen Entscheids habe der Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage hin Auskunft über die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung für die private Schneeräumung erhalten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei somit nicht auszugehen. Zudem sei die Fahrbewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin berechtigt, die private Schneeräumung einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Die öffentlichen Interessen an einer Nichterteilung einer Bewilligung für die private Schneeräumung würden die privaten Interessen an einer Erteilung derselben überwiegen. Daher sei das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen worden. 5.Am 5. April 2024 replizierte der Beschwerdeführer bei unveränderten Anträgen und vertiefte seinen Standpunkt. 6.Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 19. April 2024 bei ebenfalls unveränderten Rechtsbegehren Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können

  • 4 - oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom

  1. Dezember 2023, mitgeteilt am 12. Januar 2024, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Bewilligung für die private Schneeräumung abgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Bewilligung für die private Schneeräumung auf dem Abschnitt C._____ bis zu seinem Grundstück Nr. 4962 zu Recht abgewiesen hat. Darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen noch nicht behandelte Gesuch um Erteilung einer Fahrbewilligung für den motorisierten Zugang zu seiner Ferienliegenschaft sind grundsätzlich nicht zu hören. 3.Der Beschwerdeführer beantragt die Edition sämtlicher Bewilligungen bzw. Entscheide um private Schneeräumung inkl. Protokoll der entsprechenden Gemeindevorstandssitzungen der letzten zehn Jahre, der Traktandenliste derjenigen Gemeindevorstandssitzungen, an denen sein Gesuch betreffend private Schneeräumung behandelt wurde, der Anträge zum entsprechenden Gesuch sowie der Protokolle derjenigen Gemeindevorstandssitzungen, an denen das besagte Gesuch behandelt
  • 5 - wurde (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 5. April 2024 S. 5 f.). Diese Editionsbegehren sind abzuweisen. Abgesehen davon, dass sich der Sachverhalt dem Gericht bereits aufgrund der Rechtsschriften und der beigelegten Akten liquide darstellt, bedarf die Frage der Erteilung einer Bewilligung für die private Schneeräumung einer Einzelfallbeurteilung, weshalb aus der Bewilligung oder Nichterteilung einer solchen in anderen Fällen kaum Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Fall gezogen werden können. 4.1.1.Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der angefochtene Entscheid sei überhaupt nicht begründet worden. Deshalb habe er nicht wissen können, warum entgegen seinem Antrag entschieden worden sei. Aufgrund der fehlenden Begründung sei auch eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen. Die vorliegende Beschwerde habe erfolgen müssen, um überhaupt erst eine schriftliche, allenfalls nachgeschobene Begründung zu erhalten. Selbst mündliche Auskünfte über einzelne Gründe, welche zur Ablehnung des Gesuchs geführt haben sollen, würden es weder ihm noch der Rechtsmittelinstanz ermöglichen, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen. 4.1.2.Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst einräume, der Gemeindepräsident und sein Rechtsvertreter hätten sich am 8. Februar 2024 im Rahmen einer Teams-Sitzung über die rechtliche Beurteilung der Streitsache ausgetauscht. Die Begründung eines Entscheids sei im Kern nichts anderes als die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin habe somit mit der Darlegung ihres rechtlichen Standpunkts nichts anderes gemacht, als den angefochtenen Entscheid zu begründen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wenige Tage nach der Vorstandssitzung vom

  • 6 -

  1. Dezember 2023 telefonisch nach dem Entscheid erkundigt, wobei ihm neben der Ablehnung des Gesuchs auch deren Gründe mitgeteilt worden seien. Eine Gehörsverletzung liege somit nicht vor bzw. wäre nicht derart schwerwiegend, dass keine Heilung im vorliegenden Verfahren erfolgen könnte. 4.2.1.Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Zudem umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht. Letztere verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E.5.2 und 141 III 28 E.3.2.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_113/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.2.1 und 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E.2.2). 4.2.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
  • 7 - Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E.2.8.1 und 137 I 195 E.2.2 sowie E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E.5.2.1 und 2C_152/2020 vom
  1. Juni 2020 E.2.3). 4.3.Im angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2023, mitgeteilt am
  2. Januar 2024, betreffend Gesuch um private Schneeräumung hielt die Beschwerdegegnerin lediglich fest, der Gemeindevorstand habe an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2023 das Gesuch behandelt und beschlossen, die private Schneeräumung auf der Wald- und Güterstrasse zum Ferienhaus des Beschwerdeführers in C._____ nicht zu bewilligen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, werden im angefochtenen Entscheid keinerlei Überlegungen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Somit unterliess es die Beschwerdegegnerin, die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erteilung einer Bewilligung für die private Schneeräumung im angefochtenen Entscheid zu begründen, womit eine Gehörsverletzung vorliegt. Da eine Verfügung ohne jegliche Begründung auch elementaren Regeln im Umgang der Gemeinde mit ihrer Bevölkerung widerspricht, wird der Beschwerdegegnerin nahegelegt, zukünftig darauf zu achten, dass ihre Verfügungen rechtsgenüglich
  • 8 - begründet sind. Allerdings erwiese sich eine Rückweisung aufgrund des im Nachgang zum angefochtenen Entscheid und während noch laufender Rechtsmittelfrist unstreitig erfolgten mündlichen Austauschs von rechtlichen Standpunkten sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers zur vorliegenden Streitsache in seinen Rechtsschriften und der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin dazu als formalistischer Leerlauf. Zudem verfügt das angerufene Gericht vorliegend gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG über eine uneingeschränkte Kognition. Somit ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen. Letztere ist allerdings im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E.10.2). 5.Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der im angefochtenen Entscheid fehlenden Begründung resp. Rechtsmittelbelehrung (vgl. Bf-act. 1) auf Nichtigkeit desselben schliesst, ist darauf hinzuweisen, dass inhaltliche Mängel in der Regel nur die Anfechtbarkeit zur Folge haben; lediglich in Ausnahmefällen führt ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel zur Nichtigkeit (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1128 mit Hinweis auf BGE 138 II 501 und 137 I 273). Wie bereits dargelegt, fand im Nachgang zum angefochtenen Entscheid während laufender Rechtsmittelfrist unstreitig ein mündlicher Austausch von Rechtsstandpunkten zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin statt. Da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat somit von den Beweggründen der Beschwerdegegnerin für den abschlägigen Entscheid Kenntnis erlangt hat und diesen im Lichte dieser Argumente zielgerichtet anfechten konnte, ist mit Blick auf die fehlende Begründung im angefochtenen Entscheid kein ausserordentlich schwerwiegender inhaltlicher Mangel anzunehmen. Zudem erweist sich der inhaltliche Mangel der fehlenden

  • 9 - Rechtsmittelbelehrung als von untergeordneter Bedeutung. Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids ist deshalb vorliegend nicht anzunehmen. 6.1.1.In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass er gestützt auf das per 1. Januar 2024 in Kraft getretene kommunale Gesetz (StrG) als Eigentümer einer Ferienliegenschaft an einer Strasse mit Bewilligungspflicht Anspruch auf Erteilung einer Fahrbewilligung habe. Das Befahren der Strasse von C._____ bis zu seinem Ferienhaus sei deshalb auch im Winter mit schneegängigen Fahrzeugen oder nach erfolgter (bewilligter) Schneeräumung zulässig. 6.1.2.Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass über das Gesuch um Erteilung einer Fahrbewilligung noch nicht entschieden worden sei, weshalb Letztere nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Einer Fahrbewilligung dürfte allerdings grundsätzlich nichts im Wege stehen, zumal gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StrG für Fahrzeuge von Grundeigentümern, Pächtern und Mietern eine Bewilligung für die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft in der Regel erteilt werde. Zu beachten sei allerdings, dass nach Art. 7 Abs. 4 StrG die Fahrbewilligung ausdrücklich nur für die schnee- und eisfreie Zeit gelte und die Strassen in der Wintersaison für den Verkehr geschlossen blieben. Ausnahmebewilligungen für die Winterzeit seien nur in begründeten Fällen mit entsprechenden Auflagen denkbar. Die Verweigerung einer privaten Schneeräumung im Winter bewirke so gleichzeitig auch eine Ablehnung einer allfälligen Ausnahmebewilligung für das Befahren der Strasse während der Schneezeit. 6.2.Obschon – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E.2) – das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Fahrbewilligung für den motorisierten Zugang zu seiner Ferienliegenschaft vorliegend nicht Streitgegenstand bildet, kann immerhin festgehalten werden, dass eine

  • 10 - allfällige Erteilung einer entsprechenden Fahrbewilligung nicht automatisch zur Nutzung der Zufahrtsstrasse während der Wintersaison führt. Umgekehrt impliziert die Erteilung einer Bewilligung für die private Schneeräumung eine Ausnahmebewilligung für das Befahren der entsprechenden Zufahrtsstrasse auch während der Wintersaison. 7.1.1.Ferner stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die private Schneeräumung der Alp-, Güter- und Waldstrassen der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 8 Abs. 1 StrG zwar bewilligungspflichtig sei, das Gesetz aber keine spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung vorsehe. Somit sei die Bewilligung grundsätzlich zu erteilen, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Solche lägen vorliegend nicht vor, würde die Schneeräumung doch fachmännisch und mit einem verbleibenden Schneebelag zur Schonung des Strassenbelags ausgeführt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bereit, die Beschwerdegegnerin schadlos zu halten für den Fall, dass durch die Schneeräumung unerwarteter Weise trotzdem Schäden an der Strasse entstünden. Des Weiteren würde das Ökosystem durch die gelegentliche Schneeräumung auf dem kurzen Streckenabschnitt während zwei bis drei Monaten im Jahr nicht aus dem Gleichgewicht fallen. Auch stünden der Schneeräumung keine Interessen des Wintersports oder Ähnliches entgegen. Hingegen bestehe mit Blick auf die Winternutzung seiner Ferienliegenschaft mit motorisiertem Zugang und den damit zusammenhängenden Transport von Lebensmitteln sowie Gepäck ein erhebliches privates Interesse des Beschwerdeführers an der Schneeräumung. 7.1.2.Demgegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass die öffentlichen Interessen klar gegen die Erteilung einer (Ausnahme-) Bewilligung für die private Schneeräumung sprächen. Die Strasse von C._____ nach E._____ werde durch F._____ nicht geräumt, sondern als

  • 11 - Schlittelpiste präpariert. An dieser touristischen Nutzung des betreffenden Abschnitts bestehe ein entsprechendes öffentliches Interesse. Das Präparieren einer Schlittelpiste sei keineswegs mit der Räumung einer Strasse zum Befahren mit einem Personenfahrzeug vergleichbar, so dass bei gleichartigem Präparieren ein Befahren des Strassenabschnitts nicht gefahrlos möglich sein werde. Eine entsprechende Werkeigentümerhaftung der Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Strasse wäre die Folge. Da es sich dabei um eine Kausalhaftung handle, würde Letztere unabhängig von einem Verschulden haften. Die Verweigerung der Bewilligung diene somit auch dazu, Haftungsrisiken zu reduzieren, was im öffentlichen Interesse liege. Eine Schwarzräumung komme aufgrund der stärkeren Beanspruchung der Strasse durch die fehlende Schneeschicht ebenfalls nicht in Frage, so dass damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer die Strasse mit Schneeketten befahren würde. Dies wäre dem Zustand der Strasse ebenfalls nicht zuträglich. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer erkläre, für allfällige Schäden aufzukommen. Sollte eine Sanierung der Strasse anstehen, sei eine Auseinandersetzung über die Kostenaufteilung vorprogrammiert und es dürfte nicht möglich sein, die Sanierungskosten dem üblichen bzw. erhöhten Verschleiss zuzuordnen. Eine verursachergerechte Kostenaufteilung wäre somit nicht möglich und die Mehrkosten müssten im Zweifel durch die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Strasse getragen werden. Weiter könnten auch Beitragskürzungen für die Güterstrasse durch den Kanton erfolgen, wenn die Strasse ganzjährig befahren würde. Auch seien über die Strecke von 850 Metern unnötige Folgen für Natur und Umwelt zu erwarten. Durch die regelmässige Schneeräumung und das Befahren der Strasse werde unter anderem in den natürlichen Lebensraum der Wildtiere eingegriffen, welche ihr Territorium in den Wintermonaten bekannterweise in tiefere Lagen verlegten. Die Tiere würden dadurch stärker gestört, als wenn auf eine

  • 12 - Schneeräumung verzichtet werde und der Beschwerdeführer gelegentlich mit Schneeschuhen in sein Ferienhaus wandere. Immerhin handle es sich bloss um eine Temporärwohnbaute ausserhalb der Bauzone. Zudem würde die Erteilung der Bewilligung ein unerwünschtes Präjudiz schaffen und weitere solche Gesuche wären die Folge, was bei Gutheissung zu einer Verkehrszunahme in den Wintermonaten auf Strassen ohne öffentlichen Winterdienst führen würde. Dies sei weder aus Sicherheits- und Kostengründen noch aus ökologischen Überlegungen im öffentlichen Interesse. All diese öffentlichen Interessen würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers, komfortabler in sein Ferienhaus zu gelangen, überwiegen, so dass die Verweigerung der Bewilligung für die private Schneeräumung auch verhältnismässig sei. Schliesslich sei die Gehdistanz von C._____ bis zum Ferienhaus des Beschwerdeführers von rund 850 Meter zumutbar, da sich das zu transportierende Gepäck mit guter Organisation und genügenden Vorräten in Grenzen halte. 7.2.1.Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) regelt die Gemeinde den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen (Satz 1). Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustimmung durch die kantonale Behörde (Satz 2). Nach Art. 8 Abs. 1 EGzSVG ist auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt (Satz 1). Die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden (Satz 2). Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln (Satz 3). 7.2.2.Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf ihr Territorium die kantonalrechtlichen Vorgaben in ihrem per 1. Januar 2024 in Kraft

  • 13 -

    getretenen Gesetz für das Befahren von Alp-, Güter- und Waldstrassen

    mit Motorfahrzeugen (StrG) insbesondere wie folgt umgesetzt:

    Art. 2 Alp-, Güter- und Waldstrassen mit Bewilligung

    Die unter diesen Artikel fallenden Alp-, Güter- und Waldstrassen mit Bewilligung (vgl.

    unten II.) sind im Anhang dieses Gesetzes ausgewiesen. Der Anhang ist mit einer

    Strassenlegende versehen. Der Anhang ist integraler Bestandteil dieses Gesetzes.

    (...)

    Art. 5 Ausnahmen für die bewilligungspflichtige Strassenbenützung

    Der Gemeindevorstand erteilt auf Gesuch hin Fahrbewilligungen für

    1. die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft (Art. 8 EGzSVG);
    2. Fahrzeuge von Grundeigentümern, Pächtern und Mietern für die Zufahrt zu ihrer

    Liegenschaft;

    c. Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz haben oder Wohneigentum besitzen;

    d. Fahrzeuge von Lieferanten;

    e. Fahrzeuge von Berufsleuten zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit;

    f. Fahrzeuge gehbehinderter Personen;

    g. Fahrzeuge von touristischen Gästen (ausgenommen Jahresbewilligung)

    Mit dieser Fahrbewilligung dürfen jene Wege befahren werden, bei welchen die

    Zusatztafel gemäss Art. 1 angebracht ist.

    Art. 6 Ausnahmebewilligungen

    Der Gemeindevorstand kann auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen für einzelne

    Strassenabschnitte erteilen.

    Art. 8 Besondere Vorschriften

    Der Gemeindevorstand kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen alle Fahrten

    verbieten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien Beschränkungen

    erlassen.

    Abschrankungen sind nach jeder Durchfahrt wieder zu schliessen.

    Der Gemeindevorstand kann betreffend den Unterhalt der Alp-, Güter-, und Waldstrassen

    ein Reglement erlassen.

    Die private Schneeräumung, Winterwanderweg- und Schlittelweg-Präparation der Alp-,

    Güter-, und Waldstrassen ist bewilligungspflichtig.

    Das an die Strassen angrenzende Gelände darf nicht befahren werden. Parkieren darf

    nur an dafür vorgesehene und geeignete Stellen gemäss Parkplatzgesetz der Gemeinde

    B._____ erfolgen.

  • 14 - 7.3.Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass es sich bei dem hier fraglichen Strassenabschnitt von C._____ bis zur Parzelle des Beschwerdeführers gemäss dem in Art. 2 StrG erwähnten Anhang um eine Strasse "mit Bewilligung" handelt (vgl. Bf-act. 7). Wie dargelegt, ist gemäss Art. 8 Abs. 4 StrG insbesondere die private Schneeräumung bewilligungspflichtig. Die Rechtmässigkeit der Bewilligungspflicht für die private Schneeräumung auf dem Abschnitt C._____ bis zur beschwerdeführerischen Parzelle ist unter den Verfahrensbeteiligten ebenfalls unbestritten. Konkrete Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung sieht die besagte Bestimmung nicht vor. Somit ist zur Beantwortung dieser Frage eine Einzelfallbeurteilung erforderlich, wobei die sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen sind. 7.4.Die von der Beschwerdegegnerin angeführten und gegen die Erteilung einer Bewilligung für die private Schneeräumung auf dem fraglichen Strassenabschnitt sprechenden öffentlichen Interessen, wie namentlich Sicherheits- und Kostengründe, ökologische Überlegungen sowie Vermeidung eines unerwünschten Präjudizes (vgl. vorstehend E.7.1.2), sind sachlicher Natur und frei von Widersprüchen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist sachlich kohärent und liegt nach Auffassung des angerufenen Gerichts innerhalb ihres geschützten Entscheidungsspielraums. Diesem ausgewiesenen öffentlichen Interesse an einer Nichterteilung der Bewilligung für die private Schneeräumung steht das private Interesse des Beschwerdeführers an der privaten Schneeräumung zwecks Transport von Lebensmitteln und Gepäck mit einem motorisierten Fahrzeug zur Nutzung seiner Ferienliegenschaft auch im Winter gegenüber. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Zurücklegens der Strecke von C._____ bis zur Ferienliegenschaft des Beschwerdeführers von unstreitig ca. 850 Meter während der Wintermonate zu Fuss, verweist

  • 15 - die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 111 vom 31. Oktober 2021 (vgl. dortige E.6): Im Übrigen erscheint das Zurücklegen der Strecke vom Parkplatz G._____ zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu Fuss als zumutbar. Die Strecke beträgt gemäss Beschwerdegegnerin rund 800 Meter und weist einen Höhenunterschied von ca. 60 Meter auf. Der Fussmarsch beträgt demnach ca. 15 Minuten. Diese Feststellung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere was den Transport von Lebensmitteln, Brennholz etc. betrifft, ist dies in erster Linie eine Frage der Organisation. Die Liegenschaft ist während des grössten Teils des Jahres mit einem Motorfahrzeug erreichbar, sodass in dieser Zeit problemlos entsprechende Vorräte für die Wintermonate hinauftransportiert werden können. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Fussmarsch sei mit dem gesamten Gepäck nicht zumutbar, ist deshalb nicht zu folgen. Im soeben erwähnten Urteil ging es in sachverhaltlicher Hinsicht – wie auch vorliegend – um ein Ferienhaus und nicht um eine ganzjährig bewohnte Liegenschaft. In Anlehnung an dieses Urteil ist daher festzuhalten, dass sich das Zurücklegen der Strecke von C._____ bis zur beschwerdeführerischen Parzelle von unbestrittenermassen rund 850 Meter zu Fuss als zumutbar erweist, ist der Transport von Lebensmitteln und Gepäck etc. in erster Linie doch eine Frage der Organisation. Sollte dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Fahrbewilligung erteilt werden, welcher gemäss Beschwerdegegnerin grundsätzlich nichts im Wege steht, wäre seine Ferienliegenschaft ausserhalb der Wintersaison mit einem Motorfahrzeug erreichbar, so dass in dieser Zeit ohne Weiteres entsprechende Vorräte und allfälliges Gepäck für die Wintermonate auftransportiert werden könnten. Andernfalls wäre dies – wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – auch per Fussmarsch ausserhalb der Wintersaison möglich, so dass sich der Transport in den Wintermonaten in Grenzen halten würde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er auf die private

  • 16 - Schneeräumung angewiesen sei, um seine Ferienliegenschaft auch im Winter nutzen zu können, bzw. die Nutzung des Ferienhauses ohne die nachgesuchte Bewilligung übermässig erschwert werde, als unbegründet. Insgesamt ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Komfortgewinn für seine Temporärwohnbaute die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht überwiege, nicht zu beanstanden. 8.Nach dem Gesagten kann auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 146 III 203 E.3.3.2, 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3, 134 I 140 E.5.3 und 131 I 153 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom

  1. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 9.Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 10.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.-- festgesetzt.
  • 17 - 10.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 73 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). Es rechtfertigt sich allerdings, der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin mittels Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und durch die teilweise Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 126 II 111 E.7b). Dabei ist der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel der Gerichtskosten zu entlasten. Folglich sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.-- zzgl. Kanzleiauslagen, zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Kostennote vom 29. April 2024 geltend gemachte Aufwand beläuft sich auf insgesamt CHF 6'519.75. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist um die sich nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beziehenden Positionen vom
  1. Oktober 2023, 1. Dezember 2023, 4. Dezember 2023, 15. Dezember 2023 und 10. Januar 2024 zu kürzen. Da eine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist der teilweise veranschlagte Stundenansatz von CHF 270.-
  • nicht zu beanstanden. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich mit CHF 1'798.75 ( 1 / 3 von CHF 5'396.25) zu entschädigen. 10.3.Der Beschwerdegegnerin steht bei einem Obsiegen in ihrem amtlichen Wirkungskreis in der Regel keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass davon abzuweichen.

  • 18 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF356.-- zusammenCHF1'856.-- gehen zu zwei Dritteln zulasten von A._____ und zu einem Drittel zulasten der Gemeinde B.. 3.Die Gemeinde B. hat A._____ im Umfang von CHF 1'798.75 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Zuletzt aktualisiert
25.03.2026