U 2024 10

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 10

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterinnenParolini und von Salis AktuarGross URTEIL vom 5. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Bundesamt für Justiz BJ, Beschwerdeführer gegen Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden, Beschwerdegegner und A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Georg Mattli, LL.M., Beschwerdegegnerin betreffend Bewilligungspflicht (Kostenentscheid)
  • 2 - I. Sachverhalt: A.Mit Urteil 2C_325/2022 vom 21. Dezember 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Bundesamtes für Justiz BJ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 11 vom 24. März 2022 gut, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass der Erwerb des Grundstücks Nr. Z.______ in der Gemeinde X.______ durch die Beschwerdegegnerin der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unterstehe (Dispositiv Ziff. 1, S. 11). Die Angelegenheit werde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Ziff. 2). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt (Ziff. 3). II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die

  • 3 - Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz.1643). 2.Laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die "Kosten- und Entschädigungsfolgen" für das kantonale Verfahren neu zu verlegen. 3.Im Urteil U 20 11 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten von total CHF 2'390.-- (inkl. Kanzleiauslagen) dem Bundesamt für Justiz auferlegt (Dispositiv Ziff. 2, S. 17). Das Bundesamt für Justiz wurde verpflichtet, die A._____ AG aussergerichtlich mit CHF 5'626.40 zu entschädigen (Ziff. 3). 4.Mit dem bundesgerichtlichen Urteil liegt nun ein Obsiegen anstelle eines Unterliegens des Beschwerdeführers (Bundesamt für Justiz BJ) vor, was zur Konsequenz hat, dass die Gerichtskosten von total CHF 2'390.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) neu je zur Hälfte zulasten des Beschwerdegegners (Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden) sowie der Beschwerdegegnerin (A._____ AG) gehen, was pro Partei je CHF 1'195.-- (inkl. Kanzleiauslagen) ausmacht. 5.Aussergerichtlich ist nach Art. 78 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin geschuldet. Dasselbe gilt für den materiell unterliegenden Beschwerdegegner. Nach Art. 78 Abs. 2 VRG steht dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Entschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren U 20 11 von total CHF 2'390.-- gehen je hälftig zulasten des Grundbuchinspektorats und

  • 4 - Handelsregisters Graubünden (CHF 1'195.--) sowie der A._____ AG (CHF 1'195.--). 2.Es werden im Verfahren U 20 11 keine Entschädigungen zugesprochen.

  1. Für das vorliegende Urteil U 24 10 werden keine Kosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Graubünden
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GR_VG_001
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GR_VG_001, U 2024 10
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026