VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 78
3 - Darüber hinaus schade die Entnahme eines Drittels des Wolfbestands offensichtlich dem Bestand der Population. Schliesslich verstosse das Inkrafttreten der Verordnung gegen das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren, weil die Stellungnahme der interessierten Kreise nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 30. November 2023 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass er nicht beschwerdelegitimiert sei. Seiner Auffassung nach sei die Nichtigkeit der strittigen Verfügungen zu prüfen. Somit beantragte er, die Nichtigkeit zum Prozessthema zu machen, und nicht seine Beschwerdelegitimation. 3.In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge gemäss Gesetz. Der Beschwerdegegner stellte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Frage, weil nur die gemäss Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen gegen den Abschuss der Wölfen Beschwerde erheben können. Weiter behauptete er, dass es aus zeitlichen Gründen an einem Anfechtungsobjekt fehle, weil die Beschwerde am 28. November 2023 eingereicht worden sei, während die Verfügungen des DIEM bezüglich der Regulierung der Wolfrudel vom 29. November 2023 datieren. Ferner fügte er hinzu, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, die vom Beschwerdeführer angestrebt wird, der verfügenden Behörde – dem DIEM – zu richten wäre. Sofern vom Beschwerdeführer ein Antraf auf Feststellung der Nichtigkeit angestrebt werde, sei dieser an die verfügende Behörde, den Beschwerdegegner, zu richten. Im vorliegenden Fall läge kein anerkannter Nichtigkeitsgrund vor, wie schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, Verfahrensfehler oder Form- und Eröffnungsfehler.
4 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR: 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Wie folglich erklärt, fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt. Somit ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. 2.Gegen Abschussbewilligungen können die nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR: 451) beschwerdeberechtigten Organisationen Beschwerde erheben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 2016 2 vom 6. Juni 2016; BGE 136 II 101 E. 1.1). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG steht gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden das Beschwerderecht zu den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen zu, unter folgenden Voraussetzungen, dass die Organisation gesamtschweizerisch tätig ist, rein ideelle Zwecke verfolgt und allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. Nach Art. 12 Abs. 2 NHG steht das Beschwerderecht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zudem
5 - würde die Zulassung der Beschwerdelegitimation in vorliegenden Fall den Weg zu einer Popularbeschwerde ebnen, was dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, die Beschwerdelegitimation nur den Organisationen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zuzuerkennen. Aus diesem Grund ist die Beschwerdelegitimation zu verneinen. 3.Weiter würde die Beschwerdelegitimation auch nicht gemäss Art. 50 VRG vorliegen. Dieser besagt nämlich, dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Der Beschwerdeführer ging schon in seinem Schreiben ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 30. November 2023 davon aus, er sei nicht beschwerdelegitimiert und beantragte deswegen, die Nichtigkeit zum Prozessthema zu machen. Begründet wurde diese Forderung damit, dass die Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen sei und von jedermann geltend gemacht werden könne. Anders als was der Beschwerdeführer behauptet, ergibt sich die Beschwerdebefugnis nicht bereits daraus, dass sie die Nichtigkeit der streitbetroffenen Verfügungen geltend gemacht wird. Erforderlich wäre vielmehr ein Rechtsschutzinteresse im genannten Sinn an der beantragten Feststellung der angeblichen Nichtigkeit dieser Verfügungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.2). Dazu muss der Beschwerdeführer besonders betroffen sein. Dem Erfordernis des Berührtseins ist die von der Praxis entwickelte Anforderung zuzuordnen, wonach die beschwerdeführende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen
6 - muss. Die materielle Beschwer setzt voraus, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Person einen praktischen Nutzen eintragen würde, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil in wirtschaftlichen, materiellen, ideellen oder anderen Interessen abgewendet werden kann. Weiter ist vorauszusetzen, dass das Interesse unmittelbar und konkret ist. Ferner muss das geltend gemachte Interesse aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Die Praxis sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung der (Grundsatz-)Fragen besteht (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] V 2014 7 vom 17. März 2015 E. 3a mit Hinweisen). In diesem Fall ist der Beschwerdeführer nicht besonders berührt und verfügt über kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. 4.Weiter fehlt es im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde wurde nämlich am 28. November 2023 erhoben, während die angefochtenen Verfügungen erst am 29. November 2023 erlassen wurden. Es fehlt somit aus zeitlichen Gründen an einem Anfechtungsobjekt, weil zur Zeit der Beschwerdeerhebung kein anfechtbarer Entscheid vorhanden war. Der Beschwerdeführer hat aufgrund von Medienmitteilungen erhoben. Diese bilden aber kein Anfechtungsobjekt. 5.Aus all diesen Gründen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
7 - 6.In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen die Verfahrenskosten zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird auf CHF 750.-- festgesetzt. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, zumal er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF750.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF158.-- zusammenCHF908.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]