2 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 66 2. Kammer VorsitzStöhr RichterInvon Salis und Righetti AktuarinMaurer URTEIL vom 1. Oktober 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Beschwerdeführerin gegen Kantonales Sozialamt Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am Montag, 10. Juli 2017, verunglückte B._____ auf der Baustelle C._____ in D._____ beim Abbau des Fassadengerüsts tödlich. Mit Urteil vom 18. August 2020 sprach das Regionalgericht Imboden (Proz. Nr. 515- 2020-6) E., Inhaber und Geschäftsführer der Arbeitgeberfirma F. GmbH, G., der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig, hiess die von der Mutter des tödlich Verunfallten, A., erhobene Zivilklage teilweise gut und verpflichtete E., der Zivil- klägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zu entrichten. Dagegen meldete E. am 27. August 2020 Berufung an. 2.Mit Gesuch vom 11. Februar 2021 stellte A._____ bei der kantonalen Opferhilfestelle Zürich ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung i.S.v. Art. 14 ff. OHG und bat um Eröffnung des Verfahrens als auch Sistierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Strafsache (allenfalls Zivilsache) gegen E.. Als Schadens- positionen wurden eine angemessene Genugtuung, ein bisheriger und künftiger Versorgerschaden als auch die Kosten der Rechtsvertretung geltend gemacht. Begründend führte A. aus, der tödlich verunfallte Sohn habe sie regelmässig finanziell unterstützt. Sie verfüge über keine weiteren Einkünfte und sei stets auf die Unterstützungszahlungen ihres Sohnes angewiesen gewesen. Obwohl ein rechtliches Urteil noch ausstehe, werde zur Fristwahrung ein generelles Gesuch eingereicht. 3.Die kantonale Opferhilfestelle Zürich trat am 16. Februar 2021 auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an die zuständige Opferhilfefachstelle Graubünden. Das Kantonale Sozialamt Graubünden, Opferhilfe Graubünden, Entschädigungs- und Genugtuungsstelle (nachfolgend SoA), eröffnete im Februar 2021 ein Verfahren, das sogleich sistiert wurde.

  • 3 - 4.Mit Verfügung vom 10. August 2022 (SK1 20 59) schrieb das Kantons- gericht Graubünden infolge Rückzugs die Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 18. August 2020 ab. 5.Am 27. April 2023 teilte A._____ dem SoA mit, dass E._____ nicht in der Lage sei, die zugesprochene Genugtuung zu begleichen und beantragte deren Zahlung in der Höhe von CHF 10'000.00. Nach entsprechender Aufforderung durch das SoA reichte A._____ am 3. Juli 2023 das vollständig begründete Urteil des Regionalgerichts Imboden vom

  1. August 2020, die Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden vom
  2. August 2022, sowie das ausgefüllte offizielle Gesuchsformular nach Opferhilfegesetz nach. 6.Mit Verfügung vom 9. August 2023 sprach das SoA A._____ in teilweiser Gutheissung des Genugtuungsgesuchs vom 16. Februar 2021 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 zu. Begründend führte das SoA aus, der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang und die damit einhergehende immaterielle Unbill seien erstellt. Unter Würdigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall und gestützt auf die bisherige Praxis erachte es eine Kürzung des Anspruchs aufgrund des Selbstverschuldens des Opfers um 50 % als angemessen und aufgrund der unterschiedlichen Lebenskosten der Gesuchstellerin im Kosovo eine weitere Kürzung von 60 % auf CHF 2'000.00 als notwendig. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
  3. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zudem sei das SoA zu verpflichten, zugunsten der Beschwerdeführerin die vom Regionalgericht Imboden zugesprochene Genugtuung von CHF 10'000.00 in vollem Umfang auszurichten. Im Weiteren beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
  • 4 - bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei an das SoA gelangt, da ihr aufgrund des tödlichen Unfalls ihres Sohnes vom Regionalgericht Imboden eine bereits reduzierte Genugtuung zugesprochen worden sei, die der Verurteilte zu leisten nicht in der Lage sei. Die von diesem Urteil abweichende Einschätzung des SoA müsse aber auf nachvollziehbaren Gründen beruhen. Das SoA handle willkürlich, wenn es ohne weitere Begründung bei einer Bandbreite von CHF 10'000.00 bis CHF 35'000.00 die Genugtuung auf lediglich CHF 10'000.00 festsetze. Bereits das Regionalgericht Imboden habe in seinem Urteil grosszügig und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin eine Herabsetzung von 20 % erwogen, da der Verunglückte "über eine gewisse Erfahrung im Gerüst- bau" verfügt haben soll (Urteil Seite 35). Dies stehe dessen Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung aber entgegen. Das SoA nehme darauf gar keinen Bezug, sondern wiederhole lediglich die Begründung des Gerichts. Die von der SoA angeführten Fälle aus der Praxis betreffend Alkoholisierung und Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration, die die Kürzung rechtfertigen sollten, seien vorliegend nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur ihren Sohn verloren, sondern auch die damit zu berücksichtigenden in der Vergangenheit regelmässig geleisteten Unterhaltszahlungen. Indem das SoA keine eigenständige Prüfung des Kausalzusammenhangs vorgenommen habe, habe es das rechtliche Gehör verletzt. Nachdem das Gericht von 70 % tieferen Lebens- haltungskosten der Beschwerdeführerin ausgegangen sei und deshalb eine Kürzung der Genugtuung um 50 % als gerechtfertigt erachtet habe, habe das SoA demgegenüber die Genugtuung um 60 % gekürzt, obwohl es von lediglich ca. zwei Dritteln tieferen Lebenshaltungskosten im Kosovo, also weniger als 70 % ausgegangen sei. Auch diese Begründung

  • 5 - erweise sich als widersprüchlich und verletze das rechtliche Gehör. Die im Ausland wohnhafte und ausländischer Herkunft stammende Beschwerde- führerin sei auf eine anwaltliche Vertretung dringend angewiesen. Zudem sei sie aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten einer solchen Vertretung und Verfahrenskosten zu über- nehmen. 8.Mit Vernehmlassung vom 26. September 2023 beantragte das SoA (nachfolgend Beschwerdegegner), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Für die Begründung wurde auf die vorliegenden Akten und die angefochtene Verfügung vom 9. August 2023 verwiesen. Weiter führte der Beschwerdegegner an, da die Beschwerde- führerin keine Angaben zur Intensität ihrer Beziehung zum Opfer gemacht habe, sei vom opferhilferechtlichen Minimalbetrag gemäss Leitfaden des BJ auszugehen. Das Vorhandensein einer Straftat werde nicht angezweifelt. Das unvorsichtige Verhalten des Opfers, das die Folgen seiner Unvorsichtigkeit habe einschätzen können und dabei zur Beeinträchtigung beigetragen habe, rechtfertige eine Kürzung von 50 %. Die bereits vor Gericht nicht konkretisierten Behauptungen zur finanziellen Situation würden daran nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerde- gegner hielt zudem weiter an der vorgenommenen Kürzung aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin fest. 9.Replizierend hielt die Beschwerdeführerin an den bisherigen Anträgen fest. Das Strafgericht habe bezüglich Selbstverschulden keine Kürzung vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nehme das rechtskräftige Urteil des Regionalgerichts Imboden Bezug auf die Intensität der Beziehung zwischen dem tödlich Verunfallten und seiner Mutter. Die angeblich unbelegten und nicht konkretisierten Behauptungen hätten nicht die Beziehung des Unfallopfers zur Beschwerdeführerin betroffen. Unbelegt seien gemäss Einschätzung des Regionalgerichts

  • 6 - lediglich die monatlichen Unterstützungsleistungen gewesen, weshalb die Geltendmachung des Versorgerschadens auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Das Regionalgericht Imboden habe sich betreffend Höhe der Genugtuung sowohl bezüglich der Beziehungsintensität als auch der Höhe unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Kosovo abschliessend geäussert. Der Beschwerdegegner bringe dazu nichts Anderes vor. 10.Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Erstattung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 9. August 2023 sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. August 2023, worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Genugtuung teilweise gutgeheissen und eine Genug- tuung in der Höhe von CHF 2'000.00 zugesprochen wurde (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2; Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] B3). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundes- gesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG; BR 549.100) kann gegen die gestützt auf diese Verordnung ergangenen Verfügungen innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht werden, dieses ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VVzOHG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überprüft die angefochtene Verfügung frei (Art. 29 Abs. 3 OHG). Die Beschwerde-

  • 7 - führerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie gestützt auf Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im übrigen frist- und formgerecht (Art. 38 f. VRG; Art. 6 VVzOHG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person ist das Vorliegen einer Straftat, d.h. ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Das Opfer und seine Angehörigen haben einen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) und damit die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG; Urteile des Bundesgerichts 1C_583/2016, 1C_585/2016, 1C_586/2016 vom 11. April 2017 E.4.3; 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3, 1C_165/2014 vom

  1. Dezember 2014 E.5.4 mit Hinweisen auf den unter altem Recht ergangenen BGE 132 II 117). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung beruht demnach auf der Idee, dass das Gemeinwesen anstelle des unbekannten
  • 8 - oder zahlungsunfähigen Täters bezahlt, um das Wohlbefinden des Opfers zu steigern bzw. die erlittene Beeinträchtigung erträglicher zu machen und die schwierige Situation des Opfers anzuerkennen (BGE 132 II 117 E.3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.4.3; vgl. auch den Leitfaden des Bundesamtes für Justiz [BJ] zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 [nachfolgend Leitfaden Genugtuung 2019] S. 3 Rz. 6 f.). B._____ ist unbestritten Opfer einer Straftat geworden. Als Mutter des Opfers hat die Beschwerdeführerin somit unstreitig einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferhilfegesetz. Der Beschwerdegegner hat denn das Vorliegen der tatbestandsmässigen Straftat als auch den Anspruch der Beschwerde- führerin auf Genugtuung bejaht, so dass nachfolgend lediglich auf die strittige Höhe der Genugtuung einzugehen ist. 3.1.Die Höhe der Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Ausserdem sind auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Leitfaden Genugtuung 2019, S. 5 f. Rz. 11 und 16; vgl. auch Urteile des Bundesgericht 1C_320/2019 vom
  1. April 2020 E.4.3, 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3.2). Dabei ist Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen oder reduzieren, angemessen Rechnung zu tragen. Zu gewichten sind u.a. insbesondere Drittabhängigkeit, bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und die Nähe der Beziehung zum Opfer (vgl. GOMM, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 23 Rz. 7; Leitfaden Genugtuung 2019, S. 19). 3.2.Die Genugtuung ist seit der Revision des OHG per 1. Januar 2009 durch einen Höchstbetrag beschränkt. Dieser beträgt CHF 70'000.00 für das Opfer und CHF 35'000.00 für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 lit. b OHG). Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genugtuung (GOMM, a.a.O.,
  • 9 - Art. 23 Rz. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.4.3, 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3.2). Sie bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, die Bemessung der Genugtuung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (vgl. Botschaft vom
  1. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes [Botschaft OHG]; BBl 2005 7156 7226; Urteile des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.4.3, 1C_82/2017 vom 28. November 2017 E.2, 1C_583/2016 vom 11. April 2017 E.4.3). Die nach dem Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3.2). Gemäss Erläuterungen des Bundesrats in der Botschaft OHG sollte der Praxis überlassen werden, für opferhilferechtliche Genugtuungen einen Tarif zu entwickeln (BBl 2005 7165 7226). Daher kann aus der bundes- rätlichen Angabe, der Höchstbetrag von CHF 70'000.00 entspreche ungefähr zwei Dritteln des üblichen haftpflichtrechtlichen Grundbetrags von CHF 100'000.00 bei dauernder Invalidität, keine zwingende "Zwei- Drittel-Regel" im Verhältnis zu zivilrechtlichen Genugtuungen abgeleitet werden. Dies schliesst indessen nicht aus, dass kantonale Gerichte aufgrund des Vergleichs des Höchstbetrages mit den im Zivilrecht zugesprochenen Höchstsummen zivilrechtliche Genugtuungen ermessensweise um 40 % herabsetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Leitfaden Genugtuung 2019, S. 3 f. Rz. 7; GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 8 f.). So gehen GOMM/ZEHNTNER davon aus, dass im Sinne eines Richtwertes von 60 bis 70 % der durchschnittlichen zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung im Präjudizienvergleich bzw. der im konkreten Einzelfall straf- oder zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung ausgegangen, mithin eine Kürzung von 30 bis 40 % vorgenommen werden könne (vgl. GOMM, a.a.O.,
  • 10 - Art. 23 Rz. 8 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom
  1. Januar 2016 E.4.2 f.). 3.3.Bei der Bemessung einer Genugtuung haben sich die Opferhilfebehörden für die Bestimmung der Ausgangslage vorwiegend an Präjudizien zu orientieren (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 16). Ausserdem sind die im Leit- faden aufgeführten Bandbreiten und Bemessungskriterien im Sinne einer Empfehlung sowie die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Besondere Umstände im Einzelfall können ein Abweichen von den Bandbreiten rechtfertigen (vgl. Leitfaden Genugtuung 2019, S. 10 Rz. 26; GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 16). Ist das Opfer an den Folgen der Straftat gestorben, hängt die Bemessung einer Genugtuung an die Angehörigen von der Qualität und der Intensität der gelebten Beziehung bzw. Bindungen ab, die zwischen dem Opfer und dem einzelnen Angehörigen bestand (vgl. BBl 2005 7165 7224; Leitfaden Genugtuung 2019, S. 19). Der Verwandtschaftsgrad wird dabei in der Regel als Ausgangspunkt dienen, jedoch stellt er für sich alleine noch keinen effektiven Nachweis der Intensität der Beziehung dar (vgl. BAUMANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 10). Die Höhe der zu sprechenden Summe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen der getöteten Person und der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Tötung ab. Dabei kommt der Tatsache, ob die gesuchstellende Person mit dem Opfer zusammengewohnt hat, regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E.2.4 mit Hinweisen; vgl. BAUMANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, a.a.O., Rz. 10). Als weitere Indizien dienen auch das Bestehen eines Abhängig- keits- oder Verantwortlichkeitsverhältnis (z.B. bei minderjährigen Kindern), das Alter des Opfers sowie der Angehörigen und die Regelmässigkeit von
  • 11 - Kontakten (vgl. BAUMANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, a.a.O., Rz. 10). Beträge in der Nähe des Höchstbetrages sind Personen vorbehalten, die besonders schwere Änderungen in ihrer Lebensweise erleiden mussten und bei denen eine besonders intensive Beziehung zum Opfer bestanden hatte (GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 27 mit Hinweis auf den Leitfaden Genugtuung 2019, S. 19; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_184/2021 vom 23. September 2021 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Opferhilfebehörde ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Genugtuung nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.4.1). Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den auch das Bundesgericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berück- sichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E.2.2.5 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2019 E.4.3; 1C_583/2016, 1C_585/2016, 1C_586/2016 vom 11. April 2017 E.4.1, 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3.3). 3.4.Hat das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beein- trächtigung beigetragen, kann die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden (Art. 27 Abs. 1 OHG; Leitfaden Genugtuung 2019, Rz. 19). Dabei wird der endgültig ermittelte Entschädigungsbetrag gekürzt (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 15). Dies gilt auch für die Genug- tuung von Angehörigen des Opfers (Art. 27 Abs. 2 OHG; GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 28). Dem Opfer kann vorgehalten werden, dass es die in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt und Umsicht zu seinem

  • 12 - eigenen Schutz nicht aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten aber nur dann, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht entsprechend anpasst (GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 8). Eine Kürzung wegen Mitverschuldens des Opfers ist separat auszuweisen und explizit als Kürzung mit dem entsprechenden Prozentsatz nach Art. 27 Abs. 1 und 2 OHG zu bezeichnen (vgl. Leitfaden Genugtuung 2019, S. 7 Rz. 19; GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 16). Mit Bezug auf die Praxis zu Art. 44 OR ist festzuhalten, dass Kürzungsansätze von 70-80 % nur bei schwerem Mitverschulden des Opfers vorliegen. Eine Kürzung um 70 % wurde u.a. als berechtigt erachtet, wenn das Opfer den Täter ernsthaft verbal bedroht und durch vorgetäuschtes Ziehen einer Waffe aus der Hosentasche im Notwehrexzess zum Schiessen veranlasst (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 10). Bei leichtem bis mittelschwerem Verschulden kommen hingegen Kürzungsansätze zwischen 20 bis 35 % in Betracht (BGE 116 II 422 E.4; Urteil des Bundesgerichts 4C.225/2003 vom 24. Februar 2003 E.5.2; GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 7 ff.). 3.5.Die Genugtuung kann zudem herabgesetzt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre (Art. 27 Abs. 3 OHG). Nach der bundesgericht- lichen Praxis zum alten OHG sind bei der Festsetzung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz nur ausnahmsweise – bei besonders grossen Unterschieden zu den hiesigen Verhältnissen – zu berücksichtigen. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung des Berechtigten zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre (BGE 125 II 554 E.2b

  • 13 - und 4a mit Hinweisen). Die Feststellung von markanten Unterschieden darf aber nicht zu einer schematischen Kürzung der Genugtuung im gleichen oder annähernd gleichen Verhältnis führen (BGE 125 II 554 E.4a). Das Bundesgericht liess eine gewisse Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz (vgl. z.B. BGE 125 II 554 E.4a und b, wo sich ein Kürzungssatz von 50 % für die in Ex-Jugoslawien lebenden Töchter rechtfertigte; Urteil des Bundesgerichts 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E.5c betr. Bosnien-Herzegowina, wo die Lebenshaltungskosten 6- bis 7-fach tiefer waren, was zu einer sehr hohen Kürzung von 75 % führte, was das Bundesgericht aber wegen der Höhe der zugesprochenen Genugtuungen nicht beanstandete). 4.1.Die Beschwerdeführerin stützt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner die bereits durch das Regionalgericht Imboden gekürzte Genugtuung mit der identischen Begründung wie das urteilende Gericht ein zweites Mal gekürzt habe, was nicht rechtmässig sei. 4.2.Das Regionalgericht Imboden legte in Erwägung 9.2.2 seines Urteils vom

  1. August 2020 angesichts dessen, dass die Mutter ihren Sohn durch einen tragischen Unfall verloren hatte, es sich beim Opfer nicht um ein Einzelkind handelte, dieses seit Jahren nicht mehr im Kosovo lebte und über den Kontakt zur Mutter nichts bekannt war, eine Basisgenugtuung von CHF 25'000.00 fest. Das Regionalgericht Imboden berücksichtigte, dass das Opfer zumindest über eine gewisse Erfahrung im Gerüstbau verfügte und zusammen mit seinem Onkel ca. drei Mal auf der Baustelle C._____ in D._____ im Einsatz gestanden hatte. Es hielt fest, dass das Opfer gemäss Aussagen von Zeugen bei seiner Arbeit auch Seilsicherungen verwendet hatte und damit die Gefahren, die es durch sein Vorgehen beim Abbau des Gerüstes eingegangen war, habe erkennen können und in Betracht ziehen müssen, dass namentlich der
  • 14 - Abbau mehrerer Gerüstfelder mit kompletter Entfernung des Seiten- schutzes die Unfallgefahr erhöhen würde. Aufgrund dieses Umstandes setzte das Kantonsgericht Graubünden die Genugtuung wegen Selbst- verschuldens um 20 % herab. Weiter berücksichtigte das Kantonsgericht die markant tieferen Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin im Kosovo, die sich im Vergleich zur Schweiz auf einem rund 70 % tieferen Niveau bewegten. Deshalb erachtete es eine weitere Herabsetzung der Genugtuung von 50 % als gerechtfertigt, womit ein Genugtuungsbetrag von CHF 10'000.00 verblieb. 4.3.Unter Würdigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall und gestützt auf den Leitfaden Genugtuung 2019 ging der Beschwerdegegner von einer Basis-Genugtuung von CHF 10'000.00 aus. Diesen Betrag kürzte er aufgrund des Selbstverschuldens des Opfers um 50 % unter Verweis auf zwei Fälle aus der Praxis. Eine weitere Kürzung um 60 % erfolgte aufgrund der erheblich tieferen Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin im Kosovo, die ungefähr einem Drittel der Schweiz entsprachen. 4.4.Die vom Beschwerdegegner ausgesprochene Genugtuung von CHF 2'000.00 beträgt rund einen Fünftel derjenigen, auf die das Regional- gericht im Adhäsionsverfahren erkannt hat. Nach der Rechtsprechung liegt allein darin keine Bundesrechtsverletzung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E.2.5). Es stellt sich aber die Frage, ob die Vorinstanz sachliche Gründe für ihren Entscheid hatte. 4.4.1.Die Bandbreite der Genugtuung beim Tod eines Kindes beträgt CHF 10'000.00 bis CHF 35'000.00 (vgl. Leitfaden Genugtuung 2019, S. 19). Gemäss kantonaler Kasuistik zur Genugtuung bei Tötung wurden einer Ehefrau nach vorsätzlicher Tötung des Ehemannes im Drogenmilieu CHF 22'000.00 zugesprochen. Eine Genugtuung von CHF 15'000.00

  • 15 - erhielt die Mutter, deren erwachsene Tochter vorsätzlich getötet wurde; eine Genugtuung von CHF 14'000.00 ging an die Mutter, deren Tochter vom Täter mit mehreren Messerstichen getötet wurde, bevor sie als Zeugin gegen den Täter hätte aussagen sollen. Ein Betrag von CHF 4'500.00 wurde an die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebende, aber in enger Beziehung stehende Schwester des Opfers, das mit einer Schusswaffe getötet wurde, bzw. CHF 2'000.00 einer Schwester, die nicht mehr im gleichen Haushalt lebte, mit dem Opfer aber eine enge Beziehung pflegte, zugesprochen (vgl. zum Ganzen: GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 31 ff.). 4.4.2.Für den zu beurteilenden Anspruch auf Genugtuung sind die folgenden Umstände zu berücksichtigen: Der erwachsene Sohn der Beschwerde- führerin, der diese anscheinend finanziell unterstützte, verstarb anlässlich eines Arbeitsunfalles, wofür E._____ als Inhaber und Geschäftsführer der Arbeitgeberfirma wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB verurteilt wurde. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass das Opfer kein Einzelkind war und seit Jahren nicht mehr im Heimatland lebte. Die Beschwerdeführerin hingegen lebt im Kosovo in einem gemeinsamen Haushalt mit drei Söhnen, der Schwiegertochter, einem Enkel und einem Neffen (vgl. Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" [Gerichtsakte E2]). Der Tatsache, ob der Ansprecher mit dem Opfer zusammengewohnt hat, kommt regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt. Bei nicht bestehender Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern mit eigenem Haushalt und ihren Eltern darf deshalb ein Abschlag vom Genugtuungsanspruch erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E.5.2 mit Hinweisen), was hier der Fall ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf die Nähe bzw. Beziehung von Opfer und Beschwerdeführerin resp. deren gepflegten Kontakt (vgl.

  • 16 - auch Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 18. August 2020 [Bg-act. A15]). Angeführt wird einzig, dass die Beschwerdeführerin ohne Einkommen und ausschliesslich durch ihren Sohn finanziell versorgt worden sei, was aber lediglich ein Hinweis auf ein finanzielles Abhängig- keitsverhältnis offenbart. Angesichts des Unfalltods des Opfers, der vorgenannten Bemessungskriterien und der Kasuistik ist das Abstellen auf eine Basisgenugtuung von CHF 10'000.00, die dem Minimum der Bandbreite gemäss Leitfaden Genugtuung 2019 entspricht, nicht zu beanstanden. Dies auch mit Blick auf die in der Praxis vorliegende Differenz zwischen der adhäsionsweise vom Regionalgericht Imboden festgehaltenen Basisgenugtuung von CHF 25'000.00 und der vorgenannten Rechtsprechung in Erwägung 3.2, wonach die opferhilfe- rechtliche Genugtuung 30 bis 40 % tiefer ausfallen dürfe (GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 8 f.). 4.4.3.Der Sachverhalt gemäss Urteil des Regionalgerichts Imboden vom

  1. August 2020 blieb bestritten. Daraus ergibt sich, dass das Opfer am
  2. Juli 2017 auf der Baustelle C._____ in D._____ als faktischer Chefmonteur auf dem dritten Gerüstgang über eine Länge von drei Gerüstfelder ungesichert die Gerüstbohlen, die Gerüstrahmen und die Seitenschütze demontiert hatte, obschon der Abbau gemäss den SUVA Richtlinien für Fassadengerüste Feld um Feld hätte erfolgen müssen, sowie die teils auf dem Fassadengerüst und teils im Innern auf der Beton- bodenplatte der Einstellhalle deponierten Gerüstelemente an einen weiteren Arbeiter hinunterreichte, welcher auf der ersten Gerüstebene stand. In der Folge stürzte das Opfer, das ohne Absturzsicherung mit einer Gerüstbohle in der Hand über die Gerüstbohlen des zweiten Gerüstfeldes lief, zufolge des von ihm bereits entfernten Seitenschutzes rund sechs Meter kopfvoran in die Tiefe und schlug mit dem Kopf auf die Betonplatte auf, so dass der Schutzhelm wegflog. Das Opfer zog sich dabei
  • 17 - Verletzungen (Schädel-Hirntrauma) zu, an denen es noch gleichentags verstarb. Eine Herabsetzung wegen Selbstverschuldens nach Art. 27 Abs. 2 OHG erscheint angesichts dessen, dass das Opfer die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat, obwohl es die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen konnte und sein Verhalten nicht anpasste, gerechtfertigt. 4.4.4.Das Regionalgericht Imboden erachtete eine Herabsetzung der Genug- tuung von 20 % aufgrund Selbstverschuldens als gerechtfertigt. Die Vor- instanz kürzte indes die Genugtuung wegen Selbstverschuldens um 50 %. Um die konkrete Höhe der Kürzung festzulegen, zog der Beschwerde- gegner vergleichsweise Fälle aus der Praxis heran. Diese vom Beschwerdegegner angeführte Praxis betreffend eines alkoholisierten Opfers, das sich aus der Bar auf die Strasse begeben hatte, auf der eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen englischen Fussballfans und Mitarbeitern eines türkischen Ladens stattfand resp. die Teilnahme eines Opfers an einer unbewilligten Demonstration, in deren Verlauf das Opfer von einer Schusswaffe tödlich getroffen wurde (BGE 123 II 210 E.3b und 3c), bei denen eine Kürzung um 50 % vorgenommen resp. ein leichtes bis mittleres Verschulden angenommen wurde, können aber vorliegend nicht als zielführend bezeichnet werden, da sie mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Liegt doch hier vielmehr ein Unfalltod auf einer Baustelle vor, wobei das Opfer gegen die Richtlinien der SUVA verstiess und den Arbeitgeber grundsätzlich verschiedene Pflichten wie Überwachungs- und Kontrollpflichten trafen, denen er nicht nachgekommen war. 4.4.5.Im Urteil 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 erachtete das Bundes- gericht es unter Würdigung aller Umstände für gerechtfertigt, den Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Beschwerdegegners infolge Selbstverschuldens um 20 % herabzusetzen, wobei es festhielt,

  • 18 - "gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in seiner Entwicklung vom Hilfsarbeiter zum Monteur bereits fortgeschritten war, womit er bereits über einige Erfahrung verfügte. Damit konnte er die Gefahren, die er durch sein Vorgehen beim Abbau des Gerüsts schaffte, erkennen. Auch einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen wäre in der Lage des Beschwerdegegners aufgefallen, dass er zumindest beim Seilzugfeld quasi ungeschützt ist, wenn er das Bordbrett und den Zwischenholm entfernt und nur noch den Geländerholm stehen lässt. Der Beschwerde- gegner hätte den erkannten Gefahren, insbesondere jener des Absturzes, mit geeigneten Massnahmen (bei seinem Bruder nachfragen, Abbau Feld für Feld, Belassen des Bordbretts) begegnen sollen.". Das Bundesgericht verneinte in den Urteilen 6B_1070/2015 und 6B_1069/2015 ein Selbst- verschulden des Mitarbeiters, der beim Abbau von Eternit-Dachplatten durch das Dach und aus über acht Metern Höhe durch eine Lücke zwischen Gebäudewand und Sicherheitsnetz stürzte und aufgrund der tödlichen Verletzungen verstarb. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hielt wiederum bei einem Arbeiter, welcher massiv unter THC stand, der mit Dacharbeiten beschäftigt war und dabei ungeachtet seines Wissens um den korrekten Weg stattdessen den unsicheren Weg über die notorisch nicht durchbruchsicheren Eternitplatten wählte, wegen Selbst- verschuldens eine praxisgemässe Reduktion von ca. einem Viertel bis zu einem Drittel als angemessen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. August 2017 [460 16 240]). In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch verschiedentlich Unfälle beurteilt, die auf fehlende Geländer bzw. Abschrankungen zurückzuführen waren. Beim Umzug in ein neu erstelltes Einfamilienhaus stürzte ein Arbeiter, als er zusammen mit einem anderen einen grossen Schrank in ein Zimmer tragen wollte und diesen aus Platzgründen drehen musste, die Kellertreppe hinunter, bei der zuvor

  • 19 - vorschriftswidrig die Abschrankung entfernt worden war. Es wurde eine Herabsetzung des Schadenersatzes um 25 % wegen Selbstverschuldens angenommen. Der Arbeiter hätte wohl das Fehlen der Abschrankung erkennen können, an seine Vorsicht durften aber keine strengen Anforderungen gestellt werden, da er durch die Schwierigkeiten, die sich beim Tragen des Schranks – zumal als Nichtfachmann – ergaben, abgelenkt war (BGE 97 II 339 E.4). In einem anderen Fall stürzte ein Hauswart beim Mähen des Rasens vom Dach eines neunstöckigen Hauses auf den Balkon im sechsten Stock, weil das Dach lediglich von einem 25 cm hohen Mäuerchen umgeben war. Das Bundesgericht hielt eine Reduktion des Schadenersatzes um bloss 20 % für ungenügend und erhöhte die Quote der Herabsetzung auf einen Drittel (BGE 106 II 208 E.3). Zudem wurde der Ersatzanspruch eines Hauseigentümers, der nachts ohne Beleuchtung in seinem Garten spazierte, dabei vergass, dass ein Bauunternehmer Aushubarbeiten vorgenommen hatte und in einen ungeschützten Graben stürzte, um 25 % gekürzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.58/2003, 6S.159/2003, 6S.160/2003 vom 3. August 2004 E.12.2 mit Hinweis auf den Entscheid vom 26. November 1968). Mit Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 hatte das Bundesgericht den Fall eines Gipsers zu beurteilen, der vom obersten Boden eines mangelhaften Fassadengerüsts stürzte. Es setzte den Schadenersatzanspruch des Gipsers infolge Selbstverschuldens um 25 % herab (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E.4.4). Mit Blick auf die vorgenannte Praxis resp. auf die durch das Bundesgericht als zulässig erachteten Kürzungsansätze, durfte die Vorinstanz nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht derart von der Einschätzung des Regionalgerichts Imboden abweichen und die Genugtuung aufgrund des Selbstverschuldens derart weitergehend herabsetzen. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es vorliegend gerechtfertigt

  • 20 - und angemessen, das Verhalten des Opfers infolge Selbstverschuldens mit einer Kürzung von 20 % zu sanktionieren. 4.4.6.Die Beschwerdeführerin ist im Kosovo wohnhaft. Gemäss Daten des statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) ergibt sich, dass die Schweiz im Jahr 2020 ein Preisniveau von 171.5 aufwies, während das Preisniveau des Kosovo bei 54.5 und damit auf einem rund 70 % tieferen Niveau lag (vgl. vergleichende Preisniveaus eurostat, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00120/default/table?- lang=de). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige des Opfers in einem Land mit wesentlich tieferen Lebenshaltungskosten lebt, kann damit nach geltender Rechtsprechung berücksichtigt werden (vgl. Erwägung 3.5). Gemäss Rechtsprechung darf dies aber nicht zu einer schematischen Kürzung der Genugtuung im gleichen oder annähernd gleichen Verhältnis führen (BGE 125 II 554 E.4a). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich demnach wegen der eklatant tieferen Lebenshaltungskosten eine Kürzung von 50 % als angemessen. 4.4.7.Im Lichte der Rechtspraxis und des vorhandenen Ermessensspielraums der kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung (vgl. Erwägung 3.3) erscheint dem Verwaltungsgericht eine Genugtuung aus OHG in der Höhe von somit insgesamt CHF 4'000.00 als gerechtfertigt und angemessen. Dieser Betrag entspricht rund 40 % der adhäsionsweise zugesprochenen Genugtuung von CHF 10'000.00. Die Abweichung von der Praxis, wonach die Genugtuung nach OHG ungefähr 60 bis 70 % der adhäsionsweise zugesprochenen Genugtuung beträgt, ergibt sich hier aus der Kürzung von 20 % wegen Selbstverschuldens und von 50 % wegen den erheblich tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der Anspruchsberechtigten im Kosovo.

  • 21 - 4.5.Die angefochtene Verfügung vom 9. August 2023 erweist sich nach dem Gesagten nicht als rechtens, was zu ihrer Aufhebung führt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird A._____ eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zugesprochen. 5.1.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (samt Rechtsmittelverfahren) – vorbehältlich mutwilliger Prozessführung – von Bundesrechts wegen kostenlos ist (Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). 5.2.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der anwaltlich vertretenen, teils obsiegenden Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG noch eine angemessene Parteientschädigung zu. Mit Kostennote vom

  1. Dezember 2023 machte Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger ein Honorar von insgesamt CHF 833.80 (bestehend aus einem Arbeitsaufwand von 3.33 h à CHF 220.00 [CHF 732.60], zzgl. Auslagen von CHF 41.60 [Kopien und Porto] plus 7.7 % Mehrwertsteuer [CHF 59.60]) geltend. Das Dokument "Vollmacht", datiert vom 22. Februar 2020, enthält keine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250). Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 220.00 liegt unter dem bei fehlender Honorarvereinbarung praxisgemäss anzuwendenden Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde (vgl. statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 23 70 vom 29. April 2024 E.5.2.2). Insofern kann praxisgemäss auf den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00 abgestellt werden. Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts des doppelten Schriftenwechsels und der sich stellenden Fragen als angemessen. Allerdings übersteigen die geltend gemachten Barauslagen für Kopien und Porto die praxisgemäss dafür anerkannten 3 % der Honorarsumme (vgl. VGU A 18 23 vom 10. September 2019 E.7).
  • 22 - Die eingereichte Honorarnote ist entsprechend auf CHF 812.70 (3.33 h à CHF 220.00 [CHF 732.60], zzgl. 3 % Spesenpauschale [gerundet CHF 22.00] und 7.7 % Mehrwertsteuer [CHF 58.10]) zu kürzen. 5.2.2.Im Umfang des Obsiegens von 2/5, d.h. mit CHF 325.10, hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. 5.2.3.Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, ist das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege hinfällig geworden. Zu prüfen bleibt das beschwerde- führerische Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger. Nach Art. 76 VRG kann die Behörde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren (Abs. 2 Satz 1). Im vorliegenden Fall ist die Prozessführung weder mutwillig noch aussichtslos. Folglich ist anhand der eingereichten Unterlagen über die Einkommens- und Vermögenssituation zu prüfen, ob die Gesuchstellerin mittellos ist. Die 60-jährige verwitwete Gesuchstellerin ist Hausfrau und nicht arbeitstätig. Gemäss Bescheid des Ministeriums für Finanzen, Arbeit und Transferleistungen vom 12. Mai 2023 bezieht sie wegen dauerhafter Behinderung und Erwerbsunfähigkeit seit 10. Februar 2023 eine monatliche Rente in der Höhe von EUR 100.00 (vgl. URP- Gesuchbeilagen [URP-act.] 1 ff.). Weiter macht die Gesuchstellerin unter Ziffer 8 (Sozialhilfe etc.) des Gesuchs geltend, sie beziehe Sozialhilfe, womit sie allenfalls die ausgerichtete monatliche Rente wegen dauerhafter Behinderung und Erwerbsunfähigkeit meint, da sie unter Ziffer 3 (Einkommen pro Monat) ein Ersatzeinkommen der AHV, IV, ALV, etc. verneint (vgl. Gerichtsakte E2 und URP-act. 2 f.). Zudem erhält sie von den im selben Haushalt lebenden Kindern einen monatlichen Betrag von

  • 23 - ca. EUR 300.00, überdies gibt sie ein gesamtes Kindereinkommen von ca. EUR 1'000.00 an. Die symbolischen Mietkosten gegenüber dem Sohn der Gesuchstellerin – für ein dauerhaftes, uneingeschränktes Wohnrecht in einem Zimmer des Hauses – betragen monatlich insgesamt EUR 50.00 (vgl. Mietvertrag vom 12. Oktober 2010 [URP-act. 4 ff.]). Darin wird vermerkt, diese innerfamiliäre Vereinbarung aus dem Jahr 2017 habe zum Ziel, die existentielle Absicherung der Mutter nach dem Tod ihres Sohnes, der dazu verpflichtet gewesen sei, für sie zu sorgen, zu gewährleisten. Im Übrigen verfügt die Gesuchstellerin über kein Vermögen. 5.2.4.Bei der Beschwerdeführerin ist die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Die Beschwerde erwies sich nicht von vornherein als aussichtslos. Zudem erscheint angesichts der Komplexität der Materie auch der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig und angemessen, weshalb dessen Kosten grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen sind. Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung nach der Anwaltsgesetzgebung. Art. 5 Abs. 1 HV sieht für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung einen Stundenansatz von CHF 200.00 vor. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege hätte die Parteientschädigung im Falle der Abweisung der Beschwerde demnach insgesamt CHF 738.80 betragen (3.33 h à CHF 200.00 [CHF 666.00] zzgl. Kleinspesen 3 % [CHF 19.98] plus 7.7 % Mehrwertsteuer [CHF 52.82]). Nach Abzug des durch den Beschwerdegegner zu tragenden Betrags von CHF 325.10 (2/5) belaufen sich die Restkosten noch auf CHF 413.70 (3/5), die aufgrund der zu gewährenden unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG sind die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand durch das Opfer und seine Angehörigen nicht zurückzuerstatten.

  • 24 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 wird aufgehoben. 2.Das Kantonale Sozialamt Graubünden wird verpflichtet, A._____ eine Genugtuung aus OHG von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.Das Kantonale Sozialamt Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 325.10 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 5.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 413.70 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]

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