VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 57 und U 23 58
2 - Beschwerdegegnerin betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses
3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Arbeitsvertrag vom 19. September 2018 stellte die C._____ (heute: B.) A. per 15. Oktober 2018 als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Pensum von 80 Prozent ein. Am 24. Januar 2019 vereinbarten die Vertragsparteien per 1. Februar 2019 eine Pensumserhöhung auf 100 Prozent. 2.Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 19. September 2018 eine Kündigungsfrist von vier Monaten sowie zwei Kündigungstermine jährlich – nämlich jeweils auf das Ende eines Fachhochschulsemesters (Kalenderwoche 7 und 37). Dieselbe Regelung sieht Art. 5 des Anstellungsreglements der B._____ vor. 3.Die B._____ kündigte das Arbeitsverhältnis mit A._____ mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 (Postversand 6. Oktober 2022) per 19. Februar
7 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die B._____ ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit kantonaler Trägerschaft (vgl. Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung [GHF; BR 427.200]). Zudem sieht Art. 66 Abs. 5 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG; BR 170.400) vor, dass personalrechtliche Entscheide der selbständigen kantonalen Anstalten an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. In diesem Sinne stellt der Beschwerdeentscheid der B._____ ein taugliches Anfechtungsobjekt dar und das Verwaltungsgericht ist das zuständige Gericht. 1.3.Die Beschwerdeführerin 1 reicht gleichzeitig mit ihrer Beschwerde Klage ein. Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist (Art. 63 Abs. 1 lit e VRG). Da vorliegend keine andere Behörde bestimmt ist, ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch für die Klage zu bejahen. 1.4.Die Beschwerdeführerin 1 als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist von diesem offensichtlich beschwert und somit legitimiert dagegen Beschwerde zu erheben resp. Klage einzureichen (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde resp. Klage der Beschwerdeführerin 1 ist somit einzutreten. 1.5.1.Die Beschwerdegegnerin stellt die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 in Frage. Sie ist der Ansicht, dass diese kein ersichtliches Rechtsschutzinteresse habe, da sie bisher keine Taggelder geleistet habe. 1.5.2.Die Beschwerdeführerin 2 hält dem entgegen, dass die Subrogation nach Art. 29 des Bundesgesetzes über die obligatorische
8 - Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) für Arbeitslosenentschädigung bis zum 17. September 2023 erfolge. Die betreffenden Leistungen können nach Art. 20 Abs. 3 AVIG bis Ende Dezember 2023 geltend gemacht werden. Zurzeit (27. September 2023) stehe nicht fest, ob und in welchem Betrag im massgebenden Zeitraum Arbeitslosenentschädigung geleistet werde. Zur Vermeidung eines Verlusts der Durchsetzbarkeit zedierter Forderungen habe die Kasse Beschwerde erheben müssen und ein Rechtsschutzinteresse sei ausgewiesen. 1.5.3.Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Mindestens bis am 27. September 2023 hat die Beschwerdeführerin 2 keine Taggelder an die Beschwerdeführerin 1 ausgerichtet. Ihre Legitimation kann daher durchaus in Frage gestellt werden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG zahlt die Kasse Arbeitslosenentschädigung aus, wenn sie begründete Zweifel darüber hat, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche hat oder ob sie erfüllt werden. Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 AVIG). Da die Beschwerdegegnerin jedoch gerade keine Taggelder ausgerichtet hat, sind auch keine Ansprüche auf sie übergegangen. Dennoch werden die Interessen der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt. Schliesslich könnte der angefochtene Entscheid resp. der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens grundsätzlich eine Leistungspflicht
9 - der Beschwerdeführerin 2 begründen. In diesem Sinne ist auch auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten. 2.Beiden Verfahren (U 23 57 sowie U 23 58) liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich materiell-rechtlich dieselben Fragen. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung vor, weshalb der Instruktionsrichter die beiden Verfahren am 20. September 2023 mit prozessleitender Verfügung, wie auch von der Beschwerdegegnerin am
12 - Der gesetzliche Endtermin ist zwar nach kantonalem Personalrecht wie auch gemäss OR das Monatsende (Art. 8 Abs. 1 PG und Art. 335c Abs. 1 OR), für den vorliegenden Fall sieht aber neben dem Arbeitsvertrag auch das Anstellungsreglement der B._____ als Kündigungstermin unter anderem für wissenschaftliche Mitarbeitende das Ende eines Fachhochschulsemesters vor. Dabei wird klar unterschieden, für wen das Fachhochschulsemester als Kündigungstermin gilt und für wen das Monatsende gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Anstellungsreglements der B.). Die Beschwerdeführerin 1 war als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der B. angestellt und somit galt für sie das Ende eines Fachhochschulsemesters als üblicher Kündigungstermin. Demnach wäre die Kündigungsfrist grundsätzlich bis zum 17. September 2023 zu verlängern. Was allerdings zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von über sechs Monaten führen würde. 3.5.Der Gesetzgeber hat zwar ein zeitliches (Miss-)Verhältnis betreffend Arbeitsunfähigkeit und Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für den Regelfall akzeptiert, da schliesslich schon Kurzabsenzen in der Regel zu einer einmonatigen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses führen. Somit handelt der Arbeitnehmer, der sich aufgrund einer Kurzabsenz auf den zeitlichen Kündigungsschutz beruft, grundsätzlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann die Berufung auf den Kündigungsschutz durchaus als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Gerade wenn die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den üblichen Monat hinausgeht, kann das Missverhältnis derart gravierend sein, dass es mittels gerichtlicher Vertragsergänzung oder Rechtsmissbrauchsverbot zu korrigieren ist (vgl. PORTMANN, a.a.O., Art. 336c, N 13a). Die Beschwerdeführerin 1 war als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einer Fachhochschule angestellt, sie selbst hat aber keine wissenschaftliche
13 - Tätigkeit ausgeübt. Gemäss Anmeldebestätigung des RAV ist sie Marketingfachfrau. Sie kommt also, wie dies auch die Beschwerdegegnerin festhält, aus der Privatwirtschaft. Folglich ist sie gerade nicht auf einen Stellenwechseltermin per Semesterende angewiesen. Vielmehr sind in ihrem Tätigkeitsgebiet monatliche Stellenwechsel üblich und ein Kündigungstermin per Ende Monat widerspricht folglich nicht dem Ziel von Art. 336c Abs. 3 OR. Sinn und Zweck der Sperrfrist und der damit zusammenhängenden Verlängerung der Kündigungsfrist ist – neben der Vermeidung eines Unterbruchs des Erwerbseinkommens – die Möglichkeit, dass sich eine Person im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten um eine neue Stelle bemühen kann. Es wäre absolut unverhältnismässig, das Arbeitsverhältnis um rund ein halbes Jahr zu verlängern aufgrund einer elftägigen Arbeitsunfähigkeit über die Feiertage, nachdem die von der Beschwerdegegnerin akzeptierte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vom 2. März 2023 bis zum 31. März 2023 bereits eine Verlängerung um 29 Tage (resp. um insgesamt 40 Tage, wenn vom 19. Februar 2023 an gerechnet wird) darstellt, die Beschwerdeführerin 1 während der gesamten Kündigungsfrist freigestellt war und ausserdem die Kündigung über zehn Tage vor dem Beginn der sperrfristrelevanten Kündigungsfrist ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin 1 hatte vom 8. Oktober 2022 (unter der Annahme, dass ihr die Kündigung vom 6. Oktober 2022 am 7. Oktober 2022 zugestellt wurde) bis am 31. März 2023 Zeit sich um eine Anschlusslösung zu bemühen – ab dem 13. Oktober unbeschränkt, da sie ab diesem Zeitpunkt freigestellt war. Bei einer vereinbarten Kündigungsfrist von vier Monaten hatte die Beschwerdeführerin 1 somit unter Berücksichtigung der elf Tage Arbeitsunfähigkeit mehr als fünf Monate zur freien Verfügung, um sich um einen neue Stelle zu bemühen. Würde das Arbeitsverhältnis nun bis zum 17. September 2023 verlängert
14 - werden, würde es sich dabei aufgrund einer elftägigen Arbeitsunfähigkeit insgesamt faktisch um eine Kündigungsfrist von rund elf Monaten handeln, statt der vertraglich vereinbarten und reglementarisch vorgesehenen vier Monate. Wenn davon ausgegangen wird, dass für die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich der nächste vertragliche Kündigungstermin gilt, ist die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 17. September 2023 vom Gericht aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots zu korrigieren. Eine derart lange Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund einer verhältnismässig kurzen Arbeitsunfähigkeit würde ein massives Missverhältnis darstellen und ist zudem für einen unterbruchslosen Stellenwechsel im Sinne von Art. 336c Abs. 3 OR im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 3.6.Die Ansicht der Beschwerdegegnerin hingegen, wonach das Arbeitsverhältnis allenfalls sogar nur bis zum Ende der Kalenderwoche, die auf die bis am 2. März 2023 verlängerte Kündigungsfrist folgt, zu verlängern wäre, greift zu kurz. Da damit dem Sinn und Zweck von Art. 336c Abs. 3 OR gerade nicht entsprochen werden würde. Zudem hat die Beschwerdegegnerin einer Verlängerung bis am 31. März 2023 von Anfang an zugestimmt. 3.7.Insgesamt erachtet es das Gericht somit als angemessen, im vorliegenden Fall die verlängerte Kündigungsfrist auf den nächsten gesetzlichen Endtermin festzusetzen. Dieser ist gemäss Art. 8 Abs. 1 PG das Monatsende und infolgedessen der 31. März 2023. In diesem Sinne sind die beiden Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 wie auch der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen. Demnach ist die von der Beschwerdeführerin 1 eingeklagte Entschädigungsforderung nicht weiter
15 - zu behandeln, da dieser Anspruch auf der Gutheissung der Beschwerde beruht. 5.1.Zur Geltendmachung und Höhe der Gerichtskosten gilt es vorliegend (mit arbeitsrechtlichem Hintergrund und mit Entschädigungsforderungen) vorweg festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis verfolgt, bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.-- keine Gerichtskosten von den Parteien zu erheben (so bereits: VGU U 13 38 vom 3. Juni 2014 E.3a und U 16 62 vom 15. Dezember 2016 E.4b). Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung von CHF 19'497.50 brutto bzw. CHF 16'059.15 netto. Die Streitwertgrenze wird somit nicht überschritten und es werden folglich praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben. 5.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dazu zählt auch die B., folglich wird ihr – obwohl sie als obsiegende Partei zu betrachten ist – keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die beiden Beschwerden von A. sowie des Amtes für Arbeit und Wirtschaft des Kantons St. Gallen werden abgewiesen. 2.Die Klage von A._____ wird abgewiesen. 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
16 - 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_499/2024 vom 3. September 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gutgeheissen.]