VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 48
2 - I. Sachverhalt: 1.An ihrer Sitzung vom 31. Januar 2023 beschloss die Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfungen an die Bündner Talentschule (nachfolgend Steuer- ungsgruppe) A., Jahrgang 2010, nicht zur Aufnahmeprüfung an die Bündner Talentschulen zuzulassen. Ihren Entscheid begründete die Steuerungsgruppe damit, dass der Bündner Skiverband (BSV) nicht habe bestätigen können, dass bei A. aufgrund von überdurch- schnittlichen, entwicklungsfähigen Leistungsresultaten zukünftig ein hohes Leistungsniveau zu erwarten sei. Die Steuerungsgruppe teilte ihren Entscheid am 1. Februar 2023 schriftlich mit. 2.Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter von A._____ am 1. Februar 2023 Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutz- departement (EKUD) und beantragte, es sei superprovisorisch zu verfügen, dass A._____ zur Aufnahmeprüfung am 10. Februar 2023 zugelassen werde. 3.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2., mitgeteilt am 3. Februar 2023, erteilte das EKUD der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und liess A._____ zur Aufnahmeprüfung vom 10. Februar 2023 an die Bündner Talentschulen vorsorglich zu. In der Folge absolvierte A._____ die Aufnahmeprüfung. 4.Mit Entscheid vom 7., mitgeteilt am 13. Juni 2023, wies das EKUD die Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Steuerungsgruppe zwar die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt habe, diese jedoch im Rahmen des Verwaltungsbeschwerde- verfahrens habe geheilt und so auf eine Rückweisung habe verzichtet werden können. Inhaltlich bestätigte das EKUD den vorinstanzlichen ablehnenden Entscheid über die Zulassung als sinnvoll und zweckmässig.
3 - 5.Mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragten die Eltern von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als deren gesetzliche Vertreter die Aufhebung des Entscheids des EKUD vom 7. Juni 2023 und damit auch des Nicht- zulassungsentscheids der Steuerungsgruppe vom 1. Februar 2023; weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Prüfung zugelassen gewesen sei. Schliesslich seien die Verfahrenskosten des vorinstanz- lichen Beschwerdeverfahrens als auch im Verfahren vor Verwaltungs- gericht auf die Staatskasse zu nehmen. Diese Begehren wurden im Wesentlichen damit begründet, dass alleiniger Grund für die Nichtzulassung das Fehlen der Bestätigung des BSV gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a (Anmerkung des Gerichts: AVOT) am entsprechenden Termin gewesen sei. Die Vorinstanz habe eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Steuerungsgruppe angenommen, die jedoch im Beschwerde- verfahren geheilt worden sei, so dass auf eine Rückweisung habe verzichtet werden können. Eine Heilung der fehlenden Begründung sei aber nicht möglich gewesen, weil die Gehörsverletzung (durch den BSV) zu schwer gewogen habe (oder eventualiter gar keine gewesen sei) und die Anhörung nachträglich zwar nachgeholt worden sei, aber es um Inhalte gegangen sei, welche die Rechtsmittelinstanz (genauso wenig wie die Vorinstanz) habe prüfen müssen und somit nicht darüber habe entscheiden dürfen. So habe die Steuerungsgruppe lediglich zu prüfen gehabt, ob die Bestätigung des Bündner Skiverbands vorgelegen habe oder eben nicht. Im Weiteren habe die Rechtsmittelinstanz ihre Kognition unzulässigerweise zu Gunsten des BSV beschränkt. Zudem seien die Feststellungen des BSV weder klar noch widerspruchslos, weil sich der Verband auf undurchsichtige Tools stütze, deren Funktionsweise er nicht erkläre. Schliesslich operiere die Steuerungsgruppe auf einer Verordnung, welche gegen übergeordnete Normen und Rechtsgrundsätze verstosse, was im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle festzustellen sei.
4 - Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin von Swiss Olympic eine regionale Talentcard erhalten, was einer Anerkennung der Förderungs- würdigkeit entspreche (Art. 6 Abs. 2 lit. e AVOT). 6.Das EKUD (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führt der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend gerechtfertigt gewesen sei. Die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Entscheiden über Ergebnisse von Bewertungen und Prüfungen auferlegte Zurückhaltung resp. beschränkte Kognition ergebe sich aus der ständigen Praxis und aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem hält er fest, dass die Beschwerdeführerin im Gymnasium D._____ bestens aufgehoben sei und sich ein Wechsel in eine Talentklasse deshalb nicht aufdränge. Seiner Vernehmlassung legte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme der Steuerungsgruppe vom 25. August 2023 bei. 7.In ihrer Replik vom 25. September 2023 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation anhand der Vernehmlassung und der Stellungnahme der Steuerungsgruppe. Ergänzend führte sie an, dass sie seit dem 1. Juni 2023 im Besitze der Swiss Olympic Card Regional sei und somit zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids längst die Bestätigung eines übergeordneten Verbandes (Swiss Olympic, Swiss Ski) vorgelegen habe, dass von ihr künftig ein hohes Leistungsniveau zu erwarten sei. Damit sei die fehlende Bestätigung durch den kantonalen Verband zu diesem Zeitpunkt kein Hindernisgrund mehr gewesen, was durch die Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen wäre.
5 - 8.Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 21. September 2023 auf eine Duplik, legte aber eine Duplik der Steuerungsgruppe vom
6 - 1.2.Minderjährige Verfügungsadressaten müssen den Prozess grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung, in der Regel die sorgeberechtigten Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil (Art. 304 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) führen. Bei verheirateten Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, ist der eine Elternteil mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen allein zur selbständigen Prozessführung befugt (vgl. auch Art. 166 ZGB). Die Praxis geht in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 304 Abs. 2 ZGB davon aus, dass ein allein handelnder sorgeberechtigter Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen (vgl. auch BGE 145 III 393 E.2.2, 119 Ia 178 E.2b; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, Art. 304 ZGB Rz. 6 und Rz. 12 ff. sowie Rz. 47; dieselben, Art. 296 ZGB Rz. 20). Der Umstand, dass die Verwaltungsbeschwerde durch die Mutter der Beschwerdeführerin und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (aufgrund der Auslandsabwesenheit der Mutter) wiederum durch deren Vater unterzeichnet wurde, schadet nach dem Gesagten nicht, sind doch die Eltern der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter nicht zu gemein- samen Handeln verpflichtet. 1.3.Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. 1.3.1.Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids durch diesen unmittelbar betroffen. Nach der Rechtsprechung muss das Interesse an der Behandlung der Beschwerde aktuell und praktisch sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass die Gerichte über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 140 IV 74
7 - E.1.3.1). Ein aktuelles Interesse ist zu bejahen, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheides beseitigt würde (vgl. BGE 136 I 17 E.2.5). Hingegen fehlt es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Beschwerde, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil das Ereignis auf welches er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (vgl. WALDMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 89 Rz. 17). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses wird lediglich ausnahmsweise verzichtet, so wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 I 79 E.1.1). 1.3.2.Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass an der Klärung der Angelegenheit ein grundsätzliches und generelles Interesse bestehe, weil sie auch in Zukunft aktuell sei und eine grosse Anzahl von Talentschulinteressenten betreffe. Entgegen dieser Auffassung gestaltet sich der vorliegende Fall aber als sehr individuell. Ein öffentliches Interesse, anhand dieses Einzelfalles grundsätzliche Fragestellungen zu klären, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. 1.3.3.Nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) können die Schulträgerschaften Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten insbesondere im Bereich Sport in Talentklassen fördern. Talente im Sinne der Weisungen zu Talentschulen und Talentklassen sind Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen sportlichen oder musikalischen Begabung, welche sich durch Erbringen von deutlich über dem Altersdurchschnitt liegenden,
8 - entwicklungsfähigen Leistungsresultaten zeigt (Art. 1 Abs. 1 Weisungen des EKUD zu Talentschulen und Talentklassen vom 1. Januar 2015 [RD/DV 1596]). Gemäss Art. 34 Abs. 1 der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; BR 421.010) werden die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in eine Talentklasse durch die Regierung bestimmt. Talentklassen können nur auf der Sekundarstufe I geführt werden (Art. 34 Abs. 2 Schulverordnung). Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT; BR 421.040) muss für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung nebst weiteren Unterlagen und Bestätigungen (siehe Art. 6 Abs. 2 lit. b bis f AVOT) eine schriftliche Bestätigung des Bündner Kantonalverbandes der entsprechenden Sportart vorliegen, dass aufgrund von überdurchschnittlichen, entwicklungsfähigen Leistungsresultaten zukünftig ein hohes Leistungsniveau der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu erwarten ist. Der Bündner Kantonalverband hat dazu für jeden angemeldeten Kandidaten resp. Kandidatin eine Talenteinschätzung, d.h. eine spezifische Potenzialeinschätzung vorzunehmen, wozu ein PISTE- Test "Prognostische Integrative Systematische Trainer-Einschätzung " gemäss Swiss Olympic/Nationalem Sportverband durchgeführt wird (Art. 14 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. e AVOT; vgl. Zulassungsvoraussetzungen gemäss Amt für Volksschule und Sport, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/avs/Volksschule/Zu- lassungsvoraussetzungen_de.pdf; letztmals besucht am 19. Dezember 2023). Der Steuerungsgruppe obliegt der Entscheid betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung bzw. deren Bestehen oder Nichtbestehen (Art. 9 Abs. 2 lit. d AVOT). Deren Entscheide können innert 10 Tagen mit Beschwerde beim EKUD angefochten werden (Art. 22 Abs. 1 AVOT). Die Steuerungsgruppe begründete die Nichtzulassung zur Prüfung mit dem Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 6
9 - Abs. 1 lit. a AVOT (vgl. Akten Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor EKUD [Bg-act.-EKUD] 1). 1.3.4.Unbestrittenermassen besucht die Beschwerdeführerin seit Beginn des Schuljahres 2023/24 das D._____ in E._____ (vgl. Akten der Beschwerde- führerin [Bf-act.] 6). Dabei handelt es sich um eine Mittelschule (Art. 2 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden [MSG; BR 425.000]). Damit aber erfüllt sie die Eintrittsvoraussetzungen in eine Talentklasse nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT; BR 421.040) nicht mehr: Art. 6 Zulassungsvoraussetzungen 1 Zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden Schülerinnen und Schüler der sechsten Klasse der Primarschule für den Eintritt in die erste Talentklasse sowie Schülerinnen und Schüler der ersten oder zweiten Klasse der Sekundar- oder Realschule für den Eintritt in die zweite beziehungsweise in die dritte Talentklasse. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die das Untergymnasium besucht, vorgängig in die Volksschule wechseln müsste, um an die Talentklasse Chur oder die Talentschulen Davos resp. Surselva gelangen zu können. Der Beschwerdeführerin fehlt nach dem Gesagten das erforderliche Rechtsschutzinteresse, so dass auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann. 2.Selbst wenn allerdings auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese – wie nachfolgend dargelegt – ohnehin abzuweisen. In formeller Hinsicht gilt es zunächst, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Der Beschwerdegegner räumte ein, dass die Begründung des Entscheids der Steuerungsgruppe
10 - ("Der Bündner Skiverband konnte nicht bestätigen, dass aufgrund von überdurchschnittlichen, entwicklungsfähigen Leistungsresultaten für A._____ zukünftig ein hohes Leistungsniveau zu erwarten ist") nicht ausreichend gewesen sei, erachtete den Mangel aber im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens als geheilt. 2.1.Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren (siehe BGE 144 I 11 E.5.3, 142 I 86 E.2.2 und 140 I 99 E.3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1001 ff.). Er umfasst namentlich das Recht einer Partei, in einem vor einer Verwaltungs‑ oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1002). Ausserdem ergibt sich für die entscheidende Behörde aus Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 22 Abs. 1 VRG auch eine Begründungspflicht (vgl. BGE 146 II 335 E.5.1, 142 III 433 E.4.3.2 und 141 V 557 E.3.2.1). Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E.5.2, 141 V 557 E.3.2.1 und 136 I 229 E.5.2). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich
11 - mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 146 II 335 E.5.1, 143 III 65 E.5.2, 142 I 135 E.2.1; HÄFELIN/MÜLLER/- UHLMANN, a.a.O., Rz. 1038). 2.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E.5.3, 142 II 218 E.2.8.1, 137 I 195 E.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 E.3.2.2, 5A_315/2021 vom 29. März 2022 E.3.1.2, 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E.4.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E.4.1). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung an die untere Instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs indes dann abgesehen werden, wenn diese nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern (vgl. u.a. Urteile des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 22 33 vom 27. Juni 2023 E.3.3.2 und A 15 49 vom 28. Oktober 2021 E.2.3.3; HÄFELIN- MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1175 ff.). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist zudem – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
12 - Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E.2.8.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom
13 - 3.1.Dem Beschwerdegegner ist auch hinsichtlich der Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Ergebnisse von Bewertungen und Prüfungen zuzustimmen. Nach ständiger Praxis (vgl. statt vieler: VGU U 22 98 vom 6. Juni 2023 E.3.1) weicht das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen in Fragen, die durch die Gerichts- instanzen naturgemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittel- behörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. VGU U 14 99 vom 12. Januar 2016 E.3a mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E.5.4.1, 131 I 467 E.3.1, 121 I 225 E.4b). 3.2.Das Gesagte gilt auch für den Beschwerdegegner als (Verwaltungs-)- Rechtsmittelbehörde. Dieser war ebenso wenig dazu verpflichtet, sein Ermessen an die Stelle der Erstinstanz (Steuerungsgruppe) zu setzen. Der Beschwerdegegner hat demnach nur bei offensichtlichen Verfahrens- fehlern, Ungleichbehandlungen oder nicht nachvollziehbaren Begrün- dungen einzugreifen; was vorliegend nicht der Fall war. Dabei hält der Beschwerdegegner zu Recht fest, dass die Beurteilung, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin deutlich über dem Altersdurchschnitt liegende, entwicklungsfähige Leistungsresultate im jeweiligen Begabungsbereich
14 - zeigt, zwingend durch die entsprechenden Fachleute der Verbände und damit durch den BSV zu erfolgen hat. Damit erwiese sich auch diese Rüge als unbegründet. 3.3.Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Abstellen auf die "PISTE" durch den BSV untauglich sei, da sie doch zwischenzeitlich von Swiss Olympic eine regionale Talentcard erhalten habe, was einer Anerkennung der Förderungswürdigkeit entspreche, führt nicht weiter. Nach den Akten hat die Beschwerdeführerin die Karte erst am 1. Juni 2023 und damit nach Ergehen des Entscheids der Steuerungsgruppe, erhalten (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1 f.). Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids Kenntnis vom Erhalt der regionalen Talentcard hatte. Nebst dem, dass gemäss Stellungnahme vom 25. August 2023 für die Steuerungsgruppe die Abgabe der regionalen Swiss Olympic Talent Card an die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist (vgl. Bg-act. 2; siehe auch die Voraussetzungen gemäss Ausführungsbestimmungen zu den "Richtlinien Swiss Olympic Card, abrufbar unter: https://- www.swissolympic.ch/dam/jcr:0d72e5b4-b3f6-4a09-84a5-7a7a0dc3d- 12b/Ausf%C3%BChrungsbestimmungen_SO-Card_DE.pdf; letztmals besucht am 19. Dezember 2023), ist vorliegend aber vielmehr entscheidend, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 6 AVOT kumulativ erfüllt sein müssen. Dabei ist auf die Beurteilung des BSV, die richtigerweise auf den Vorgaben von Swiss Ski, Swiss Olympic und dem Kanton Graubünden auf der prognostischen, integrativen und systematischen Trainerabschätzung (PISTE) fusst (vgl. Manual "Talentidentifikation und -selektion" von Swiss Olympic; abrufbar unter: https://www.swissolympic.ch/dam/jcr:4dc85694-502f-49da-b84f-d8572- d353b29/Manual_Talentidentifikation_und_selektion_DE_LOW.-pdf; letztmals besucht am 19. Dezember 2023), abzustellen (Art. 6 Abs. 2 lit. a
15 - AVOT). Als ebenso nachvollziehbar und von der Sache her gerechtfertigt wird erachtet, dass den Sportverbänden dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum verbleibt, wobei auf die Ausführungen des Beschwerdegegners verwiesen werden kann. 4.Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Feststellungen des BSV seien weder klar noch widerspruchslos; er stütze sich insbesondere auf undurchsichtige Tools, deren Funktionsweise er nicht erkläre. Die Beschwerdeführerin macht keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern die Tools unklar bzw. widersprüchlich sein sollen und verweist dazu lediglich u.a. auf ihre Ausführungen in den Eingaben an die Vorinstanz. Damit ist die Beschwerdeführerin aber ihrer vor Verwaltungsgericht obliegenden Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten wäre. 5.Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die Verfügung der Steuer- ungsgruppe auf einer Verordnung fusse, die gegen übergeordnete Normen und Rechtsgrundsätze verstosse; für die Verordnung gäbe es keine genügende rechtliche übergeordnete Grundlage. Sie verlangt, dass das Verwaltungsgericht dies im Rahmen der akzessorischen Normen- kontrolle festzustellen und der Norm (Art. 6 Abs. 2 lit. a AVOT) in Zukunft die Anwendung zu untersagen habe. Damit könne verhindert werden, dass in Zukunft in der Sache weiterhin nicht ein kantonales Amt, sondern eine private Organisation (wie z.B. der BSV) inhaltlich den Entscheid über die Nichtzulassung treffe (Systemfehler). 5.1.Vorab gilt es festzuhalten, dass eine abstrakte Normenkontrolle, d.h. die unmittelbare Anfechtung der Verordnung, vorliegend verspätet erfolgt wäre (vgl. Art. 55 Abs. 3 Verfassung des Kantons Graubünden [Kantons- verfassung; BR 110.100]; Art. 57 ff. VRG). Wenn Gerichte oder Verwaltungsbehörden einen generellen Rechtssatz eines Gesetzes oder
16 - einer Verordnung auf einen konkreten Tatbestand anwenden, haben sie nicht nur zu untersuchen, wie die Rechtsnorm im konkreten Fall richtig anzuwenden ist, sondern sie können auch prüfen, ob der anzuwendende Rechtssatz seinerseits rechtmässig, d.h. verfassungs- und gesetzes- mässig, ist. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit des anzuwendenden Rechtssatzes ist allerdings nicht die Hauptfrage des betreffenden Rechtsanwendungsverfahrens, sondern nur eine Vorfrage, die sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines konkreten Rechtsanwendungsaktes stellt (VGU R 22 74 vom 9. Mai 2023 E.4.2, U 21 95 vom 16. August 2022 E.4.2, R 09 86 vom 25. Januar 2010 E.2b; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
17 - sowie spezifisch bezogen auf die Schulen aus Art. 97 Schulgesetz. Aus Art. 89 der Kantonsverfassung i.V.m. Art. 62 BV ergibt sich wiederum die Aufgabe des Kantons, für den Schulunterricht sowie die Aus- und Weiterbildung besorgt zu sein. Auch hier erklärt die Beschwerdeführerin nicht, gegen welche übergeordneten Normen und Grundsätze Art. 6 Abs. 2 lit. a AVOT verstossen soll. Aufgrund dessen wäre auch auf diese ungenügend substantiierte Rüge nicht einzutreten. 6.Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr angesichts der vom Beschwerdegegner zugestandenen Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Heilung des Mangels – wie in obiger Erwägung 2.3 dargelegt – zulässig war und die Verwaltungsbeschwerde schliesslich abgewiesen wurde. Bei einer Staatsgebühr von CHF 400.-- für einen 19 Seiten umfassenden Entscheid ist unschwer davon auszugehen, dass dieser Aspekt berücksichtigt wurde, sind doch höhere Staats- gebühren bei Entscheiden des Beschwerdegegners gerichtsnotorisch. Damit erwiese sich auch diese Rüge als unbegründet. 7.Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn aber auf diese eingetreten würde, wäre sie, wie ausgeführt, abzuweisen. Damit entfällt auch die Bekanntgabe der provisorisch erzielten Resultate der (vorsorglich) durchgeführten Aufnahmeprüfung. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. je hälftig zu Lasten von B._____ und C._____ als gesetzliche Vertretung und unter solidarischer Haftung. Das Gericht erachtet dabei hier ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 700.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der
18 - Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF700.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF356.00 zusammenCHF1'056.00 gehen zulasten von A., gesetzlich vertreten durch B. und C._____, welche die Verfahrenskosten je hälftig und unter solidarischer Haftung zu tragen haben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] [Mit Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an dieses Gericht zurückgewiesen.]