VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 47

  1. Kammer EinzelrichterAudétat AktuarinMaurer URTEIL vom 19. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Kosten Mittagstisch
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 3. März 2023 erhielten A._____ eine Rechnung der Gemeinde B._____ über CHF 49.-- betreffend Schülerverpflegung ihrer Tochter C.. Mit ihrem Schreiben "Forderungen und Nachfrist zu unserem Schreiben vom 21.02.2023 «Diskriminierung, Willkür & Mängel betreffend Miethaus D.»" vom 25. März 2023 teilten A._____ dem Gemeinde- vorstand B._____ u. a. mit, dass ihre Tochter C._____ ihr Mittagessen immer selber mitgenommen habe und die Kosten für den Mittagstisch des- halb ungerechtfertigt in Rechnung gestellt worden seien, weshalb die Rechnung zu stornieren sei. Mit Schreiben vom 5. April 2023 "Stellung- nahme und Antwortschreiben Forderungen Willkür, Diskriminierung und Mängel" ging die Gemeinde B._____ auf die Forderung betreffend Rechnung Mittagstisch nicht ein. Am 18. April 2023 erhielten A._____ die erste Mahnung betreffend die Rechnung, am 9. Mai 2023 erfolgte die zweite Mahnung inklusive Mahngebühr. 2.Auf ihre erste Eingabe vom 26. Mai 2023 (Poststempel: 27. Mai 2023) hin erhielten A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. Juni 2023 vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden die Mitteilung, dass ihre Anliegen überwiegend eine mietrechtliche Angelegenheit betreffen würden, für welche grundsätzlich die zivilen Behörden zuständig seien, zumal sich das Mietobjekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Finanz- und nicht im Verwaltungs- vermögen der Gemeinde befinde, die Gemeinde mithin bezüglich der Mietangelegenheiten wie ein Privater auftrete und handle. Aus diesem Grund leitete der Instruktionsrichter die Eingabe mitsamt Beilagen an die zuständige Behörde weiter. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe Schulangelegenheiten und angebliche Fehlleistungen von Gemeinde- behörden thematisierten, teilte ihnen der Instruktionsrichter in demselben Schreiben mit, dass die Eingabe den Vorgaben von Art. 38 VRG nicht

  • 3 - genüge und setzte ihnen eine Frist bis zum 12. Juni 2023, um die genann- ten Unzulänglichkeiten zu verbessern. 3.Mit Eingabe vom 12. Juni 2023, welche 47 Seiten umfasst, beklagten sich die Beschwerdeführer wiederum über die ihnen von Seiten der Gemeinde B._____ widerfahrene Willkür und Diskriminierung. In ihren Rechts- begehren verlangen sie u. a. Schadenersatz, Genugtuung, Umtriebs- entschädigung etc. In ihren Ausführungen beziehen sie sich erneut vorwiegend auf das Mietverhältnis und nebensächlich auf die Rechnung betreffend den Mittagstisch ihrer Tochter C.. Diesbezüglich beantragen die Beschwerdeführer die Stornierung der Rechnung in der Höhe von CHF 49.-- sowie der Mahngebühr von CHF 30.--; zudem eine Genugtuung von CHF 2'000.-- wegen willkürlichen Verhaltens der Gemeinde B.. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Um auf ein Rechtsmittel überhaupt inhaltlich eintreten zu können, ist es unerlässlich, dass alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde korrekt erfüllt wurden, andernfalls das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich als unzulässig zu taxieren ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage (Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen) fällt daher in den Kompetenzbereich des Einzelrichters, weshalb hier weder eine Dreier-Besetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG) noch eine Fünfer-Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) erforderlich ist.

  • 4 - 2.1.Gemäss Art. 3 lit. b der Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung; BR 421.030) können weiter gehende Tages- strukturen u. a. aus einer Mittagsbetreuung bestehen, die ein Mittagessen und Betreuung umfasst (Art. 4 Abs. 2 Tagesstrukturverordnung). Die Schulträgerschaften sind für den Betrieb und die Finanzierung der weiter gehenden Tagesstrukturen zuständig (Art. 8 Abs. 1 Tagesstruktur- verordnung). Sie sind berechtigt, von den Erziehungsberechtigten Beiträge zur Finanzierung der weiter gehenden Tagesstrukturen zu erheben (Art. 14 Abs. 1 Tagesstrukturverordnung). Aus dem Reglement zum Mittagstisch der Gemeinde B._____ vom 1. Januar 2023 ergeben sich die Tarife pro Schulkind. Die Kosten für den Mittagstisch werden anteilsmässig durch die Gemeinde, den Kanton und die Eltern getragen. 2.2.Das Beschwerderecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung (vgl. Art. 28 Verfassung der Gemeinde B.). Die Verwaltungsbehörde erlässt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, einen Entscheid. Erachtet die Behörde die Voraussetzungen für den Erlass eines beantragten Entscheides nicht als gegeben, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid; dieser ist wie eine Verfügung anfechtbar (Art. 26 Abs. 2 VRG). 2.3.1.Die Rechnungsstellung für den Mittagstisch von C. datiert vom

  1. März 2023 (vgl. Beilagen der Beschwerdeführer [Bf-act.] 6). Auf die mit Schreiben vom 25. März 2023 erhobene Forderung der Beschwerdeführer um Stornierung der Rechnung von CHF 49.-- für sieben Mahlzeiten ging die Gemeinde B._____ mit Schreiben vom 5. April 2023 nicht ein (Bf-act. 9). Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Verfügung (BGE 135 V 164 E.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 413 E.1a). Bei Fehlen des Anfechtungsgegenstands ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit ist zu prüfen, ob die Rechnung vom 3. März 2023
  • 5 - Verfügungscharakter hat. Eine Rechnung ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung stellt eine blosse Behauptung der Behörde über das Bestehen einer Forderung dar und gilt grundsätzlich nicht als Verfügung (vgl. BGE 139 V 72 E.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_258/2013 vom 13. September 2013 E.2.1; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E.1.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 866 und 1415). Rechnungen sind ausnahmsweise als Verfügung zu qualifizieren, wenn im Einzelfall die Strukturmerkmale einer Verfügung vorliegen (BGE 135 II 38 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E.3.2.3 f.). 2.3.2.Die Rechnung vom 3. März 2023 wird nicht als Verfügung oder Gebühren- veranlagung oder ähnliches bezeichnet, auch fehlt ein Verweis auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen. Die Rechnung enthält im Weiteren weder eine Begründung, ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Sie enthält lediglich den Vermerk "Elternanteil an Schülerverpflegungen von 01.08.2022 bis 31.12.2022, Schüler-verpflegung C._____ 7 Mahlzeiten". Mit gleichem Datum erging ein Schreiben der Vorsteherin des Departement Bildung betreffend die per 1. Januar 2023 angewandte Anpassung des Elternbeitrages für die Mittagstische (Bf-act. 6). Auch dieses Schreiben ist nicht als Verfügung bezeichnet. Damit kann die Rechnung vom 3. März 2023 nach Auffassung des Einzelrichters nicht als Verfügung qualifiziert werden. 2.3.3.Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde muss als solche bezeichnet werden, oder es muss sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Verfügung handelt. Auch dem Schreiben der Gemeinde B._____ vom 5. April 2023 mangelt es an der Verfügungs- qualität, so führt dieses als Antwort zu den Forderungen der Beschwerde- führer unter Ziff. IV. lediglich an: "Rechnung Mittagstisch für C._____
  • 6 - Auf diese Forderung wird nicht eingegangen" (Bf-act. 9). Auch dieses Schreiben enthält weder die Bezeichnung als Verfügung, den Verweis auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen, eine Begründung oder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.4.Selbst wenn das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts bejaht würde, würde auf die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht eingetreten werden können. Trotz Aufforderung des Instruktionsrichters vom 1. Juni 2023 zur Begründung, weshalb die Beschwerdeführer der Ansicht seien, die Rechnungsstellung nach fast drei Monaten bzw. das "Nichteintreten" der Gemeinde B._____ vom 5. April 2023 noch anfechten zu können, äussern sie sich dazu nicht. Ausserdem äussern sie sich auch nicht dazu, weshalb die Gemeinde keine Mahngebühr erheben durfte. Die Rechts- begehren erweisen sich somit als unbegründet bzw. unsubstantiiert, so dass darauf nicht einzutreten ist. 2.5.Die Beschwerdeführer machen weiter Schadenersatz, Genugtuung, Umtriebsentschädigung etc. geltend. Abgesehen von den horrenden Forderungen, gehen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit keinem Wort darauf ein, aufgrund welcher Grundlagen ihnen etwas zustehen sollte, sondern führen lediglich auf drei Seiten unzählige Gesetzesbestimmungen an, ohne diese in Relation zu den Rügen zu bringen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, nach Rechtsgrundlagen und rechtlichen Argumentationen zu suchen. Damit erweisen sich all diese Begehren als unsubstantiiert, so dass auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.6.Schliesslich ist auch auf die Rügen betreffend Tierhaltung und Mietrecht nicht einzutreten, ist doch das Verwaltungsgericht betreffend die Haltung

  • 7 - eines Hundes in der Mietwohnung als auch generell im Bereich des Mietrechtes sachlich unzuständig. 3.Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im hier zu beurteilenden Einzelfall verzichtet das Gericht indes aufgrund der Geringfügigkeit des Aufwandes ausnahmsweise auf die Auferlegung von Kosten. Damit ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung obsolet. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin stünde, hätte sie um eine solche ersucht, gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschä- digung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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19.06.2023
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25.03.2026