Da VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 45 4. Kammer EinzelrichterStöhr AktuarinMaurer URTEIL vom 29. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Immobilienbewertung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Grundstücksbewertung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Im Zuge der gemeindeweisen Revision wurde das Grundstück Nr. B., Einfamilienhaus und Nebenbauten, Gebäudenummern C., D., E., Gemeinde F._____ (G.) von A. mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 neu bewertet. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Immobilienbewertung (AIB) mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 2.Die dagegen von A._____ am 31. Mai 2023 (Poststempel: 1. Juni 2023) beim AIB erhobene "Einsprache" [recte: Beschwerde] überwies das AIB zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 3.Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis am 23. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 4.Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein Zahlungseingang des Kosten- vorschusses verzeichnet werden. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 1. Juni 2023 (Poststempel) handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

  • 3 - 2.1.Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kosten- vorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungs- gemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozess- kosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 2.2.Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2023 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 innert 10 Tagen, d.h. bis spätestens Valuta

  1. Juni 2023, auf. Dieses Schreiben wurde am 13. Juni 2023 per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und am 14. Juni 2023 zugestellt. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht
  • 4 - geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 1. Juni 2023 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG androhungsgemäss nicht einzutreten. 3.Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes für den Einzelrichter werden die Staats- gebühren auf CHF 200.00 festgesetzt. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF200.00
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF122.00 zusammenCHF322.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung]. 4.[Mitteilung].

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2023 45
Entscheidungsdatum
29.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026