VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 43
Grundstückfläche), mit Sonderrecht am Wohnhaus A mit drei Stockwerken (Nettowohnfläche 137,5 m 2 ) und Garage Nr. 1, D., E., zu einem Kaufpreis von CHF 5'865'102.--. Die Bewilligung wurde unter den Auflagen "Pflicht zur Eigennutzung / Verbot der Dauervermietung / Veräusserungsverbot während fünf Jahren" erteilt, die entsprechend im Grundbuch angemerkt wurden. Für die Finanzierung wandte sich A._____ an die Credit Suisse. Diese gewährte A._____ nach Vorlage eines Kaufvertragsentwurfes, welcher mit einem Kaufpreis in Höhe von CHF 12 Mio. versehen war, eine Hypothek in Höhe von CHF 7,8 Mio. Zur Sicherung ihrer Forderung, liess die Credit Suisse am 21. Februar 2019 ein Register-Schuldbrief in Höhe der Hypothek errichten. Nach einigen Nachverhandlungen – zwischen dem Käufer A._____ und den Verkäufern, den Geschwistern F._____ und FA., – wurde sodann am 21. Februar 2019 der Kaufvertrag in Höhe von CHF 6'000'000.-- von Notar und Rechtsanwalt Riet Ganzoni öffentlich beurkundet und die Grundbuchanmeldung und -eintragung vom Grundbuchamt der Region G. vorgenommen. 2. Im Rahmen der Corona Pandemie geriet A._____ im Herbst 2021 in wirtschaftliche Schieflage. So beglich er die Gebühren für die Abwicklung des Grundstückkaufs inklusive Eintragung im Grundbuch erst am 1. November 2021. Die Kurtaxenpauschale und die Verkehrsabgabe für die Jahre 2020 bis 2022 sind bis heute unbezahlt. 3. Auf Betreiben der Gläubigerbank Credit Suisse wurde das Grundstück Nr. B._____ am 26. Januar 2023 durch das Betreibungs- und Konkursamt
11 - beziehen und nicht etwa auf Nebenpunkte, Nebensächlichkeiten oder unmassgebliche Gesichtspunkte (MÜHLEBACH/GEISSMANN, Lex F., Kommentar zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Brugg/Baden 1986, Art. 25 N 6). Die gemachten Angaben müssen unrichtig sein, d.h. eine bloss ungenügende oder keine Auskunft rechtfertigt einen Widerruf der Verfügung nicht. Wurde hingegen mit falschen Angaben operiert, die von den zuständigen Behörden als richtig betrachtet werden durften und wurden, ist ein nachträglicher Widerruf angezeigt (MÜHLEBACH/GEISSMANN, a.a.O., Art. 25 N 6). Erschleichen setzt ein aktives und vorsätzliches Tätigwerden voraus, von der Art, dass der Entscheid der Bewilligungsbehörde anders ausgefallen wäre, wenn mit wahren Tatsachen operiert worden wäre (MÜHLEBACH/GEISSMANN, a.a.O., Art. 25 N 6). 4.1.2Strafrechtliches Pendant zu Art. 25 Abs. 1 BewG ist Art. 29 BewG, der vorsieht, dass derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, der einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungserteilung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Wortlaut diese unrichtigen Angaben gegenüber der zuständigen Behörde gemacht werden müssen. Zuständig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BewG sind nämlich nur Behörden, die im Zusammenhang mit dem BewG bzw. der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) tätig werden und im entsprechenden Verfahrensabschnitt zuständig sind (MÜHLEBACH/GEISSMANN, a.a.O., Art. 29 N 2). Nichts anderes muss im Sinne einer systematischen Auslegung auch für Art. 25 Abs. 1 BewG gelten. Ein Widerruf der Bewilligung darf insofern nur erfolgen, wenn gegenüber der zuständigen Behörde unrichtige Angaben gemacht wurden und so die Bewilligung erschlichen wurde.
12 - Nach dem Gesagten ist also zu fragen, ob die Finanzierung des Grundstückkaufs ein für die Erteilung der Erwerbsbewilligung entscheidendes Kriterium darstellt oder nicht. 4.1.3Der Beschwerdegegner und die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden werfen dem Beschwerdeführer vor, er habe den Kredit von der Credit Suisse in Höhe von CHF 7,8 Mio. durch Vorlegen eines summenmässig falschen Kaufvertrages erschlichen. Anstatt des tatsächlichen Kaufpreises von CHF 6 Mio. hätte der Beschwerdeführer der Bank einen solchen von CHF 12 Mio. angegeben. Ausgehend von den CHF 12 Mio. habe die Credit Suisse dem Beschwerdeführer den Kredit in Höhe von CHF 7,8 Mio. gewährt. Zur Sicherstellung wurde sodann im Grundbuch – zusammen mit der Eintragung des Grundstückgeschäfts am
13 - Bg-act. A12 aus U 23 26) gehen allesamt von einem Kaufpreis von CHF 5'865'102.-- aus. Sogar als zwischen den Vertragsparteien nochmals nachverhandelt wurde und sich der Kaufpreis durch die Übernahme des Mobiliars auf CHF 6'000'000.-- erhöht hat, wurde der Beschwerdegegner darüber informiert, woraufhin dieser das Grundbuchamt in Kenntnis der neuen Sachlage angewiesen hat, den Erwerb des Grundstücks zu vollziehen (Bg-act. A13 aus U 23 26). Der Beschwerdegegner erhielt folglich stets richtige Angaben und wurde somit auch nicht über eine für die Eintragung relevante Bewilligungsvoraussetzung getäuscht. 4.1.5Die Argumentation des Beschwerdegegners, dass durch den (vermeintlich) erschlichenen Kredit auch die Bewilligung erschlichen sei, bedingt, dass die Finanzierung des Erwerbs eine Bewilligungsvoraussetzung darstellt. Die Finanzierung ist indes gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. b BewV in denjenigen Konstellationen von Bedeutung, in denen am Erwerb noch eine Drittperson aus dem Ausland beteiligt ist und durch seine Art und Weise der Finanzierung eine eigentümerähnliche Stellung an der Immobilie erlangt (RÖTHLISBERGER/KELLER, Ausländische Immobilienfinanzierung unter dem Aspekt der Lex Koller, Expert Focus 8/16, S. 565 ff., S. 568). Diese kann in Form einer direkten oder indirekten Finanzierung oder durch die Gewährung von Darlehen, die den Erwerber in ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum ausländischen Kreditgeber bringen, auftreten. Aus diesem Grund hat die Bewilligungsbehörde bei Personen im Ausland, die sich an der Finanzierung im Sinne einer Fremdfinanzierung beteiligen, die Finanzierung und damit die Bewilligungspflicht genauer abzuklären (BOMIO, Das Feststellungsverfahren bei der AG gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Basel 1990, S. 218, S. 224). Beträgt die ausländische Fremdfinanzierung mehr als 2/3 bzw. 80% des Verkaufswerts des
14 - Grundstücks, ist der Grundstückerwerb unzulässig (GRELL, Grundstückfinanzierung und die Lex Koller, TREX 2017, S. 166 ff., S. 167). Nicht erlaubt ist somit jeder treuhänderische Erwerb oder jede Dazwischenschaltung eines juristischen Gebildes (MÜHLEBACH/GEISSMANN, a.a.O., Art. 9 N 15 und N 37). Der Erwerb durch eine natürliche Person hat folglich unmittelbar auf den persönlichen Namen zu erfolgen (Art. 8 lit. a BewV). Ein indirekter Erwerb der Liegenschaft über eine Gesellschaft ist nicht möglich (Merkblatt vom Bundesamt für Justiz zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [Merkblatt BJ], S. 10). 4.1.6Im vorliegenden Fall erfolgte die Finanzierung einzig durch die Credit Suisse. Es ist keine ausländische Drittperson am Erwerb beteiligt gewesen, weshalb die Finanzierung von der Bewilligungsbehörde – anders als in Fällen von Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG – nicht weiter zu überprüfen ist. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, handelt es sich in der vorliegenden Konstellation um eine reine interne Angelegenheit zwischen der Credit Suisse als Kreditgeberin und ihm als Kreditnehmer. Ein allfälliger Betrug bei der Kreditvergabe bzw. ein Erschleichen des Kredits ist Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung und stellt keinen Widerrufsgrund für die Erwerbsbewilligung dar. Schliesslich ist es für die Bewilligungsbehörde – mit Ausnahme der vorstehend erwähnten Auslandsfinanzierungskonstellationen – unerheblich, wie die Finanzierung sichergestellt wird. In seiner Verfügung Nr. 2019/46 vom 4. Februar 2019 (Bf-act. 4 = Bf-act. 2 aus U 23 46 = Bg-act. A12 aus U 23 26) spricht der Beschwerdegegner für die Bewilligungserteilung richtigerweise auch nur den Erwerbsgrund (hier: zu Ferienzwecken) an. Von der Finanzierung ist hingegen keine Rede. 4.1.7Im Übrigen ist eine vollständige Finanzierung durch die Bank nicht unzulässig. Selbst bei Fremdfinanzierungen durch Personen im Ausland ist eine solche erlaubt, solange der Erwerber dadurch nicht in eine
15 - besondere Abhängigkeit gegenüber dem Gläubiger gebracht wird und Letzterer dadurch eine eigentumsähnliche Stellung erwirbt (Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG i.V.m. 1 Abs. 2 lit. b BewV). Dabei ist richtig zu stellen, dass selbst wenn eine solche eigentumsähnliche Stellung vorliegt, das Rechtsgeschäft nicht unzulässig, sondern bloss bewilligungspflichtig ist. Bei der Abklärung, ob ein Erwerb als bewilligungspflichtig gilt oder nicht, ist nämlich die wirtschaftliche Realität und nicht die gewählte rechtliche Konstruktion massgebend. Das Bundesgericht stellt dementsprechend auslegungsweise jeweils auf die gesamtheitlich zu würdigende wirtschaftliche Tragweite des jeweiligen Geschäfts im Hinblick auf den Gesetzeszweck des BewG ab (Urteil des Bundesgerichts 2C_1041/2016 vom 28. September 2017 E. 7.3). 4.1.8Wenn der Beschwerdegegner nun geltend macht, dass durch die vollständige Fremdfinanzierung des Grundstückkaufs der Credit Suisse eine eigentumsähnliche Stellung eingeräumt wird, bedeutet das nicht, dass eine solche Konstellation im Sinne des BewG unzulässig ist, sondern viel mehr, dass der Erwerb der Bewilligungspflicht unterliegt. Vorliegend ist jedoch unbestritten, dass es sich um einen bewilligungspflichtigen Erwerb handelt, weshalb der Beschwerdeführer sodann auch um Erteilung der Bewilligung ersucht hat. Die rechtliche Argumentation des Beschwerdegegners geht in diesem Punkt folglich fehl. 4.1.9Hinzuzufügen ist, dass Banken bei der Vergabe von Krediten die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vertieft prüfen – insbesondere, wenn die Belastung das verkehrsübliche Mass für das Grundstück übersteigt. Das Grundbuchamt sollte daher die Eintragung ins Grundbuch und die Errichtung des Grundpfandrechts grundsätzlich vornehmen (Wegleitung für die Grundbuchämter vom Bundesamt für Justiz zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [Wegleitung BJ], Rz. 77).
16 - 4.1.10Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der erschlichenen Finanzierung einen Widerruf der Erwerbsbewilligung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Finanzierung betrifft einzig das Verhältnis zwischen der Credit Suisse und dem Beschwerdeführer und ist daher Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung. Gegenüber dem Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführer stets richtige Angaben gemacht, weshalb der Widerrufsgrund des Erschleichens der Bewilligung aufgrund unrichtiger Angaben nicht gegeben ist. 4.2Als weiteren Widerrufsgrund sieht Art. 25 Abs. 1 BewG die Nichteinhaltung von Auflagen trotz Mahnung vor. Mit Erteilung der Erwerbsbewilligung wurden im Grundbuch folgende Auflagen angemerkt: "Pflicht zur Eigennutzung / Verbot der Dauervermietung / Veräusserungsverbot während fünf Jahren" (siehe Bf-act. 4 = Bf-act. 2 aus U 23 46 = Bg-act. A12 aus U 23 26). Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer vor gegen zwei der Auflagen verstossen zu haben, weshalb er die Bewilligung widerrief. 4.2.1.1 Gemäss Art. 12 lit. a BewG wird die Bewilligung in jedem Fall verweigert, wenn das Grundstück einer unzulässigen Kapitalanlage dient. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um einen zwingenden Verweigerungsgrund, sodass der Bewilligungsbehörde bei dessen Vorliegen kein Ermessensspielraum zukommt; hingegen liegt die Beurteilung, ob ein zwingender Verweigerungsgrund vorliegt, durchaus im Ermessen der Behörde. 4.2.1.2 Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die Liegenschaft zu Spekulationszwecken erworben und durch sein Verhalten bewusst die Zwangsversteigerung herbeigeführt, wodurch er gegen das Veräusserungsverbot verstossen habe.
17 - 4.2.1.3 An dieser Stelle sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft durch die Zwangsverwertung verloren hat. Wie der Name schon sagt, kommt es zu einer Zwangsverwertung, wenn der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist und seine Gläubiger nicht aus anderen Geldquellen befriedigt werden können. Eine Zwangsversteigerung ist somit kein Vehikel, das der Schuldner frei wählen oder ablehnen kann. Vielmehr wird eine solche behördlich angeordnet – unabhängig vom Willen des Schuldners. Hinzu kommt, dass Zwangsversteigerungen – vergleichbar mit Lotterien – einen ungewissen Ausgang haben. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kontrolle über das Ergebnis der Zwangsversteigerung hatte. Im Rahmen der Versteigerung konnte ein ansehnlicher Preis von CHF 14 Mio. für das Objekt erzielt werden; genauso gut hätte das Ergebnis aber auch wesentlich schlechter ausfallen können. Einen allfälligen Verlust hätte der Beschwerdeführer zweifelsfrei tragen müssen. Ihm im gegenteiligen Fall am Mehrerlös nicht beteiligen zu wollen, erscheint anlässlich der gemachten Überlegungen stossend. Das Vehikel der Zwangsverwertung dürfte sich wohl kaum zu Spekulationszwecken eignen. 4.2.1.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach um Zahlungsaufschub ersucht hat, wenn auch letzten Endes erfolglos. Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft somit nicht freiwillig veräussert, sondern sie wurde ihm zwangsweise entzogen. Überdies lag die Zustimmung zur Zwangsversteigerung seitens des Beschwerdegegners ausdrücklich vor. Wie sich aus den beiliegenden Akten (Bg-act. B1 aus U 23 26 und Bg-act. B2 aus U 23 26) ergibt, hat der Beschwerdegegner die Möglichkeit einer Zwangsverwertung in Vereinbarkeit mit der Auflage des Veräusserungsverbots sogar eingehend abklären lassen. Es findet sich ein entsprechendes Rechtsgutachten in den Akten, welches ausdrücklich festhält, dass die fünfjährige Sperrfrist für die Weiterveräusserung des Kaufobjektes für die Fälle der freiwilligen
18 - Veräusserung gilt, nicht aber für diejenigen der zwangsweisen Verwertung (Bg-act. B2 aus U 23 26). Warum der Beschwerdeführer nun aber gegen die Auflage verstossen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Wie das zitierte Rechtsgutachten denn auch richtig feststellt, wurde die Zwangsverwertung nicht von Herrn A._____ angestossen, womit der Veräusserung des Kaufobjektes im Rahmen der Zwangsverwertung kaum dessen "spekulative Absicht" zugrunde liegen kann. Im Übrigen zielt die Veräusserung des Kaufobjektes im Zwangsverwertungsverfahren nicht auf die Maximierung des Kaufpreises ab, wie dies in der Natur von Spekulationsgeschäften liegt, sondern es wird damit lediglich die Befriedigung der Forderungen der betreibenden Gläubiger angestrebt. Der erzielbare Veräusserungspreis im Rahmen einer Zwangsverwertung liegt in der Regel deutlich unter demjenigen, den man im Rahmen eines Freihandverkaufs erzielen könnte. Ein Freihandverkauf ohne Auflagenverstoss wäre für den Beschwerdeführer nämlich nach Ablauf der 5-jährigen Veräusserungssperre, somit ab 21. Februar 2024, problemlos möglich gewesen. Warum der Beschwerdeführer dann eine Zwangsverwertung vorziehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch dies spricht folglich gegen die Annahme einer Spekulationsabsicht. 4.2.1.5 Der Beschwerdegegner räumt sodann in seiner Vernehmlassung vom
19 - Kontingents den Erwerb von Ferienwohnungen bewilligen (Art. 9 Abs. 2 BewG). Der Kanton Graubünden hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bewilligt den Erwerb von Ferienwohnungen für natürliche Personen (Art. 4 Abs. 1 EGzBewG). Dabei können die Gemeinden den Erwerb von Ferienwohnungen einschränken (Art. 8 EGzBEwG). Die Gemeinde H._____ sieht de lege lata keinerlei Beschränkungen vor (Art. 3 und 4 des Gesetzes über die Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland der Gemeinde H.). 4.2.3Nicht länger bestritten wird, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in H. für sich zu Ferienzwecken und damit zum geltend gemachten Erwerbszweck nutzte (siehe Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 21. April 2023). Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter I._____ einen Mietvertrag, datiert vom 14. Juni 2020, abgeschlossen hat (Bg-act. B3.3 aus U 23 26). Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer mit der Vermietung an seine Mutter gegen die Auflage des Dauervermietungsverbots verstossen hat. 4.2.3.1 Für die Vermietung von Ferienwohnungen gilt das Folgende: Der Erwerber einer Ferienwohnung darf diese periodisch vermieten, muss sie aber jederzeit im Rahmen des geltend gemachten Erwerbszwecks – welcher hier in der Nutzung zu Ferienzwecken liegt – selber nutzen können (EBERHARD, Grundstückkäufe in der Schweiz durch Personen im Ausland, SJZ 118/2022, S. 431 ff., S. 437). Die Vermietung von Ferienwohnung ist damit durchaus erwünscht. Einzig die dauerhafte und unbeschränkte Vermietung an Dritte ist unzulässig (MÜHLEBACH/GEISSMANN, a.a.O., Art. 9 N 42 und Art. 14 N 18). Ferienwohnungen dürfen somit nicht ganzjährig, aber periodisch vermietet werden, sodass der Erwerber sie jederzeit selber benutzen können muss (Merkblatt BJ, 10). 4.2.3.2 In Bezug auf die Mietdauer und Mietzins sieht der Mietvertrag folgendes vor: Der Mietvertrag werde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen,
20 - Mietbeginn sei der 15. Juni 2020 und die Mieterin habe einen Mietzins von CHF 2'000.-- inkl. Nebenkosten zu entrichten. Aus dem Wortlaut des Vertrages geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer seine Doppelhaushälfte unbefristet an seine Mutter vermietet hat. Ein solches unbefristetes Mietverhältnis verstösst gegen das Verbot der dauerhaften Vermietung. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Mutter mangels Zuzug in die Schweiz den Mietvertrag nie tatsächlich angetreten habe und das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) in der Folge das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung verfügte, nichts zu ändern (siehe Feststellungsverfügung des AFM vom
21 - Grundstück vom Erwerber zu dem geltend gemachten Zweck (hier: Ferienzweck) verwendet wird (Art. 14 Abs. 1 BewG). Dabei handelt es sich bei den Auflagen und Bedingungen um öffentlich-rechtliche (mittelbare) Eigentumsbeschränkungen in Form einer Nutzungsbeschränkung (Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2015 vom 3. November 2016 E. 3.4). Dabei werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Erwerbszweck als Ferienwohnung unterlaufen, wenn der Erwerber die Ferienwohnung dauerhaft vermietet oder diese gar nie selbst bewohnt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2015 vom 3. November 2016 E. 4.1). Das Bundesgericht geht somit davon aus, dass Gesetzgeber verhindern wollte, dass der Erwerber seine Ferienwohnung gar nie selbst nutzt, sondern an Dritte weitervermietet und so eine unzulässige Kapitalanlage generiert (Art. 12 lit. a BewG). So erblickte das Bundesgericht in der schenkungsweisen Übertragung des Grundstücks von den Eltern an den Sohn und der Einräumung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen, unübertragbaren und unvererblichen Nutzungsrechts an die Eltern kein Verstoss gegen die Auflage des Dauervermietungsverbots (Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2015 vom 3. November 2016 E. 4.3). 4.2.3.6 Ein weiteres Indiz gegen eine ausschliessliche und für eine Absicht der Mitbenutzung spricht, dass der monatlich vereinbarte Mietzins lediglich CHF 2'000.-- beträgt. Ein solcher liegt in Anbetracht des Wertes, der Grösse und der Lage der Liegenschaft um ein Vielfaches unter dem marktüblichen Mietzins. 4.2.3.7 Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss gegen die Auflage des Dauervermietungsverbots seitens des Beschwerdeführers vor. Er konnte trotz des auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrages mit seiner Mutter die Haushälfte jederzeit und unbeschränkt zu Ferienzwecken (mit-)benutzen. Sinn und Zweck des BewG wurden somit gewahrt und der Widerruf der Erwerbsbewilligung erweist sich in diesem Punkt als unrechtmässig.
22 - 4.2.3.8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf der Bewilligung bei Auflagenverstoss nur nach vorgängig erfolgter Mahnung erfolgen darf (Art. 25 Abs. 1 BewG). Dabei muss die Mahnung durch die Bewilligungsbehörde und in Form einer anfechtbaren Verfügung erfolgen. Erst wenn die Mahnung nicht fruchtet, darf die Bewilligungsbehörde die Bewilligung widerrufen (MÜHLEBACH/GEISSMANN, a.a.O., Art. 25 N 8; vgl. auch BGE 130 II 290). 4.2.3.9 Im vorliegenden Fall erfuhr der Beschwerdegegner vom AFM von der Situation, als dieses das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung am
27 - gemachte Stundenansatz von CHF 290.-- ist auf CHF 270.-- zu reduzieren (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Der notwendige Aufwand von 47.1 Stunden erweist sich in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit als angemessen. Zu beachten ist, dass sich die Verfahren U 23 26 und U 23 43 erheblich überschneiden. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, überschneidende Sachverhalts- und Rechtsabklärungen nur in einem Verfahren zu berücksichtigen, wofür sich vorliegend das Hauptverfahren (U 23 43) anbietet, mit der Konsequenz, dass diese Einbeziehung in der Kostenliquidation von U 23 26 – soweit nötig – zu berücksichtigen sein wird. 9.3Im Weiteren kann der geltend gemachte Interessenwertzuschlag von CHF 68'000.-- nicht berücksichtigt werden, da es sich vorliegend nicht unmittelbar um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, sondern um den Widerruf einer Bewilligung. 9.4Damit ergibt sich eine Aufwandentschädigung in Höhe von CHF 14'107.10 (47.1 Stunden à CHF 270.-- [CHF 12'717.--] zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 381.51] und zzgl. 7,7 % MWST [CHF 1'008.59]). Der Beschwerdeführer ist durch den Beschwerdegegner mit CHF 14'107.10 aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters Graubünden Nr. 2023/155 vom 26. April 2023 aufgehoben.
28 -