VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 36
2 - betreffend Öffentlichkeitsprinzip (Prozessbeschwerde / Vertretungsbefugnis)
3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Beschluss vom 12. April (mitgeteilt am 13. April) 2022 wies die Regierung des Kantons Graubünden die Beschwerde von A., vertreten durch Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, gegen den Abweisungsentscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht in die Unterlagen eines eingestellten Vorverfahrens ab. 2.Gegen diesen Beschluss erhob A. am 12. Mai 2022, wiederum vertreten durch Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und volle Akteneinsicht in die eingestellte Voruntersuchung. 3.Die Regierung wies in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 unter anderem auf eine möglicherweise fehlende Vertretungsbefugnis von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vor Verwaltungsgericht hin. Sofern dieser keinen Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister oder einen Anspruch auf Freizügigkeit gemäss BGFA nachweisen könne, könne Mangels Postulationsfähigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4.Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer bezeichnete in seiner Replik vom
5 - betroffene Hochschullehrer seines Wissens nach über kein Anwaltspatent verfügt habe und kein gewählter Richter auf Bundesebene sei. Ausserdem seien die Vorbehalte gegen seine Vertretungsbefugnis erst am Ende des zweiten Gerichtsverfahrens in Sachen Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft vorgebracht worden und nicht bereits bei den Klageerhebungen im September 2021 (Verfahren U 21 66) bzw. 29. Juli 2022 (recte wohl 12. Mai 2022; Verfahren U 22 38). Einem Gesuch und dessen Bewilligung sei schon im Herbst 2021 nichts im Wege gestanden. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts sei ihm zu gewähren, weil er zweifellos die materielle Qualifikation gemäss Art. 7 und 8 BGFA erfülle; der (fehlende) Registereintrag sei nicht massgeblich. Der vorliegende Fall sei einer, den das VRG nicht vorgesehen habe, ebenso wenig wie es – betreffend das Verfahren U 21 66 – im VRG und dem Bündner Anwaltsrecht keine rechtliche Grundlage gebe für das Privileg der Bündner Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten zur Vertretung vor Gericht. Auch im Verfahren U 21 66 habe er die Hauptarbeit und Verantwortung inne und er wolle in beiden Verfahren in seiner Vertretungsbefugnis anerkannt werden. 9.Am 31. März 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten des Verfahrens U 21 66 das Urteil vom 21. Februar 2023 mitgeteilt. 10.Die weiteren Verfahrensbeteiligten und die Regierung beantragten in ihren Stellungnahmen vom 3. April und 17. April 2023 die Abweisung des Gesuchs. Die Regierung präzisierte noch, dass sie im Verfahren U 22 38 den Umstand der fehlenden Postulationsfähigkeit sogleich, d.h. mit ihrer Vernehmlassung gerügt habe. Im Parallelverfahren U 21 66 habe sich hingegen die Frage der Postulationsfähigkeit des Gesuchstellers nicht gestellt, weil die dortige Beschwerdeführerin gleichzeitig von MLaw Philipp Walker rechtskonform vertreten wurde. Ausserdem seien die beiden Verfahren U 21 66 und U 22 38 nicht identisch wie der Beschwerdeführer zu suggerieren versuche, zumal sich jeweils unterschiedliche Parteien
6 - gegenüberstünden, die Anträge unterschiedlich begründet und die Rechtsmittelzüge unterschiedlich ausgestaltet seien. 11.Mit Schreiben vom 8. April 2023 zeigte sich der Gesuchsteller befremdet darüber, dass sein Gesuch um Verhandlungsführung zur Stellungnahme an die weiten Verfahrensbeteiligten zugestellt worden war, zumal die Frage bereits liquide sei. Es dürfe nicht mehr zu weiteren Verzögerungen des Verfahrens kommen. 12.Mit Verfügung vom 20. April 2023 wies Dr. iur. Thomas Audétat als zuständiger Instruktionsrichter das Gesuch von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer um Erteilung einer Vertretungsbefugnis gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG ab und auferlegte die dadurch entstandenen Kosten von CHF 576.-- Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer. 13.Dagegen erhoben A._____ und Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer (nachfolgend Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, am 2. Mai 2023 (Prozess-)Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 20. April 2023 wegen Nichtigkeit, eventualiter einfacher Rechtswidrigkeit. Ausserdem sei Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer als Rechtsvertreter von A._____ im Verfahren U 22 38 zuzulassen. Dies unter gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden. Zur Begründung wurde zum einen eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht und zum anderen die strittige Verfügung als unzulässigen, unmittelbar sanktionierenden Eingriff in verfassungsmässige Rechte betrachtet, welche insbesondere auch dem Beschwerdeführer in der Hauptsache, A._____, unmittelbar und erheblich schade.
7 - 14.Die am 4. Mai 2023 zur Vernehmlassung aufgeforderte Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt am 16. Mai 2023 die kostenpflichtige Abweisung der (Prozess-)Beschwerde. 15.Der Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38, Dr. iur. Thomas Audétat, stellte am 25. Mai 2023 ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Prozessbeschwerde. 16.Die im Verfahren U 22 38 beigeladenen C., D. und E._____ (nachfolgend Beigeladene) beantragten in ihrer Vernehmlassung vom
8 - Eingaben direkt im Verfahren U 22 38 einzureichen. Am 4. Juli 2023 gingen die genannten Urkunden mit Originalunterschriften von A._____ beim Gericht ein. 18.Bereits am 29. Juni 2023 hatte der Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 das Hauptverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft im Prozessbeschwerdeverfahren U 23 36 sistiert. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten, die angefochtene Verfügung vom 20. April 2023 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des im Verfahren U 22 38 zuständigen Instruktionsrichters vom 20. April 2023, mit welcher dieser das Gesuch des (ursprünglichen) Rechtsvertreters von A._____ im Verfahren U 22 38, Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, um Erteilung der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in den Verfahren U 21 66 und U 22 38 abgewiesen hat. Gemäss Art. 42 i.V.m. Art. 50 VRG können prozessleitende Verfügungen innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist mit der Postaufgabe vom 2. Mai 2023 unbestrittenermassen gewahrt und auch die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 50 VRG gibt keinen Anlass zu Bemerkungen, wurde doch das Gesuch von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vom 30. März 2023 abgewiesen. Ausserdem zeitig dieser Entscheid zugleich auch Auswirkungen auf A._____, welcher Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer
9 - am 11. Mai 2022 bevollmächtigte (Act. 1 des Beschwerdeführers im Verfahren U 22 38 [U 22 38 Bf-act.]), weil aufgrund der angefochtenen Verfügung dem (ursprünglich) bevollmächtigen Vertreter von A._____ im Hauptverfahren U 22 38 nun mit Blick auf Art. 15 Abs. 2 VRG die Vertretungsbefugnis vor Verwaltungsgericht und somit auch die Postulationsfähigkeit fehlt. 1.2.Die (auch im Hauptverfahren U 22 38) Beigeladenen verlangen vorliegend infolge eines prozessualen Mangels hinsichtlich der Bezeichnung der Beschwerdegegnerschaft das Nichteintreten auf die (Prozess-)Beschwerde vom 2. Mai 2023. Denn diese richte sich fälschlicherweise gegen die Beschwerdegegnerin, gegen die Beigeladenen und den Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 22 38. Die Beschwerde könne sich aber nicht persönlich gegen den instruierenden Richter im Hauptverfahren richten und ebenso wenig gegen die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladenen. Wie die Beigeladenen richtig ausführen, ist vorliegend die prozessleitende Verfügung vom
11 - rudimentären Begründung der Beigeladenen sowie des Rubrums der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. 2.In der Begründung der Beschwerde vom 2. Mai 2023 wird ausgeführt, dass es vorliegend um eine Verletzung von prozessualen Verteidigungsrechten und eine Verletzung der Berufsfreiheit gehe und ein Fall von Art. 6 Abs. (recte Ziff.) 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vorliege, für den ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung bestehe. Vorliegend geht es im Ergebnis darum, ob Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer – gestützt auf sein Gesuch vom 30. März 2023 und in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG – insbesondere zur Vertretung im Hauptverfahren U 22 38 zugelassen hätte werden müssen. Dies soweit Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer nicht ohnehin gemäss Art. 15 Abs. 2 VRG zur Vertretung von A._____ namentlich im Verfahren U 22 38 befugt wäre. Insofern geht es weder um eine strafrechtliche Anklage (vgl. BGE 147 I 259 E.1.3.2 m.H.a. 140 II 384 E.3.2.1 sowie BGE 142 II 243 E.3.3 f.) noch eine disziplinarische Sanktion, mit welcher eine (einmal erteilt) Berufsausübungsbewilligung tatsächlich ausgesetzt oder entzogen würde (vgl. BGE 147 I 219 E.2.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E.2.2.2). Einen expliziten und unmissverständlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung lässt sich der Beschwerde vom 2. Mai 2023 weder unter Ziffer I "Rechtsbegehren" noch unter Ziffer III. "Beweismittel" oder an anderer Stelle (etwa aus Ziff. II.A.4) entnehmen. Weiter könnte selbst im sachlichen Anwendungsbericht von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und einem rechtzeitig gestellten, klaren und unmissverständlichen Antrag von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Antrag einer Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und somit zu einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine
12 - Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft oder wenn das Gericht auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist. Auf eine beantragte öffentliche Verhandlung kann somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls auch verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen bzw. rein technische Fragen zu klären sind (vgl. BGE 136 I 279 E.1, 124 I 322 E.4a sowie 122 V 47 E.3b/bb, 3b/ee und 3b/ff; Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E.2.3.2, 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E.4.2.1, 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E.3.1.2, 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E.2.3 f. und 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E.2.2.3). Der vorliegende Fall bietet in sachverhaltlicher Sicht keine besonderen Schwierigkeiten und für die Frage der Erteilung der Vertretungsbefugnis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG ist etwa auch die persönliche Wahrnehmung der Beschwerdeführer angesichts der Rechtsprechung gemäss den Erwägungen 2d ff. in VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 durch das Gericht nicht erforderlich. Weiter gestand Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer mit Schreiben vom 17. Februar 2023 zu, dass er in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Andererseits ist auch unbestritten geblieben, dass er im Jahr 1970 das Patent eines Advokaten des Kantons Basel-Stadt erworben habe. Ob er Freizügigkeit gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) auch ohne Eintrag in einem kantonalen Register gemäss Art. 4 f. BGFA geniessen kann (vgl. Art. 15 Abs. 2 VRG) und ob ihm anderenfalls eine Vertretung nach Art. 15 Abs. 1
13 - lit. c VRG zu genehmigen wäre, ist im Wesentlichen durch eine Subsumtion des vorliegenden (klaren) Sachverhaltes unter die massgeblichen Bestimmungen – ohne weitere Sachverhaltsermittlungen im Rahmen der Prozessbeschwerde – zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E.2.3.2, 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E.2.3 f. und 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E.2.2.5). Ausserdem drängte der Beschwerdeführer bzw. sein (ursprünglicher) Rechtsvertreter im Verfahren U 22 38 mit einer auf den
20 - Vertretungsbefugnis vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 15 Abs. 2 VRG bzw. für die Genehmigung einer Vertretung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG genüge, wenn die bei Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer erfüllten Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA – unabhängig von einem Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister – in materieller Hinsicht gegeben seien. In der Prozessbeschwerde vom 2. Mai 2023 wird dann ausgeführt, dass das BGFA im Verfahrensrecht der Verfassungs-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege von Bund und Kantonen kein Anwaltsmonopol vorsehe. Nach Art. 40 BGG wäre Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vor Bundesgericht selbstverständlich vertretungsberechtigt. Dem Beschwerdeführer in der Hauptsache, A., würde durch einen Wechsel des Rechtsvertreters infolge des Verlustes von Fallkenntnissen und Verzögerungen des Hauptverfahrens in seinen Verteidigungsrechten verletzt und es drohten höher Kostenrisiken bzw. Zusatzkosten durch eine neue spezielle Rechtsvertretung. In den Verfahren U 21 66 und U 22 38 gehe es um die Akteneinsicht eines besonders gewichtigen Rechtsfalles, welcher vom Beschwerdeführer im Hauptverfahren, A., mit einer Aufsichtsbeschwerde angestossen worden sei. Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer setze sich, entsprechend seinem Berufsverständnis und Gewissen als schweizerischer Rechtswissenschaftler für öffentliches Recht, ausnahmsweise in diesem Fall auf Wunsch von Bürgerinnen und Bürger von H._____ dafür ein, dass die dem fraglichen Strafverfahren zugrundeliegenden Ereignisse endlich aufgeklärt und möglichst korrigiert würden. Entgegen der angefochtenen Verfügung sei ein solches Berufsverständnis nicht gleichzusetzen mit der Tätigkeit eines berufs- und gewerbsmässig tätigen Rechtsanwaltes, der vom BGFA bezüglich der gesamtschweizerischen Freizügigkeit erfasst werde. Das Berufsverständnis von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer als Rechtsprofessor sei vielmehr, dass er in besonderen Fällen zu stossendem Unrecht Stellung nehme und seine Rechtskenntnis zur Behebung dieses Unrechts einsetze. Die Gleichsetzung von einem
21 - engagierten Rechtswissenschaftler mit einer im Anwaltsberuf aktiven Person sei nicht sachgerecht und auch nicht nachvollziehbar. Der in der Verfügung implizierte Vorwurf einer rechtswidrigen Anwaltstätigkeit sei haltlos und absolut willkürlich und entsprechend nichtig. 4.2.Demgegenüber erachten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beigeladenen die Verfügung vom 20. April 2023 als korrekt. Die Beigeladenen führen in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 etwa aus, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise auf ein berufsmässiges Auftreten von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer Verfahren U 22 38 geschlossen worden sei und die Entgegnungen in der Prozessbeschwerde vom 2. Mai 2023 daran nichts zu ändern vermöchten. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 fest, dass von einem Rechtsprofessor erwartet werden könne, dass er sich vorgängig (einer Einreichung einer vewaltungsgerichtlichen Beschwerde) mit dem für das Verfahren relevanten kantonalen Prozessrecht auseinandersetze, die zur Vertretung von Mandaten notwendigen Voraussetzungen sorgfältig abkläre und von sich aus das dafür notwendige Gesuch stelle. Ausserdem wäre es an ihm gewesen, sein erst Ende März 2023 eingereichtes Gesuch um Erteilung einer Vertretungsbefugnis gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG gegenüber dem Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 ausführlich zu begründen. Dies zumal bereits in der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung vom
22 - habe er durch seine diesbezügliche Mandatsführung jedenfalls selbst zu verantworten. 4.3.Eingangs ist zu bemerken, dass für den im Hauptverfahren U 22 38 betroffenen Rechtsbereich mangels bundesrechtlicher Bestimmungen die Kompetenz zur Regelung der Parteivertretungen in Verfahren vor den kantonalen Verwaltungsgerichten den Kantonen zusteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2022 vom 21. März 2022 E.7 und 1C_111/2014 vom 9. Oktober 2014 E.2.4). Wer als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gerichten, Schlichtungsbehörden oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, muss gemäss Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) entweder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen. Davon ausgenommen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 AnwG einzig die Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen sowie vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Art. 15 Abs. 1 VRG bestimmt damit übereinstimmend, dass sich die Beteiligten durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen können in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (lit. a), in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen (lit. b) und in anderen Verfahren vor richterlichen Behörden mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall (lit. c). Aus Art. 15 Abs. 2 VRG folgt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren – ausserhalb der Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen –, dass für die Rechtsvertretung vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nur Person zugelassen sind, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach BGFA geniessen (vgl. insbesondere Art. 4 BGFA). Das Bundesgericht kam etwa im Urteil 1C_111/2014 vom 9. Oktober 2014 zum Schluss, dass eine kantonale verfahrensrechtliche Bestimmung, welche die berufsmässige Verbeiständung und Vertretung vor dem Verwaltungsgericht den nach dem BGFA zugelassenen Anwälten
23 - vorbehält – unbesehen der Regelung von Art. 40 BGG für öffentlich- rechtliche Angelegenheiten – nicht gegen das Bundesrecht verstosse (Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2014 vom 9. Oktober 2014 E.2.2 ff.). 4.4.Bezüglich des Regelungsinhalts von Art. 15 VRG gilt es zu beachten, dass diese Bestimmung am 16. Juni 2010 im Zuge der Justizreform (Umsetzung der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe) totalrevidiert und per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wurde (vgl. AGS 2010, 4877 und 2552). Der ursprüngliche Art. 15 aVRG (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2007) lautete wie folgt (vgl. AGS 2006, 3289): Art. 15Vertretung 1 Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden können sich die Beteiligten durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen. 2 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. 3 Im Verfahren vor richterlichen Behörden richtet sich die Vertretung nach den Bestimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes. Das kantonale Anwaltsgesetz, auf welches Art. 15 Abs. 3 aVRG verwies, regelte damals in den Art. 3 und 4 was folgt (vgl. AGS 2006, 683 f.; in Kraft seit 1. Juli 2006): Art. 3Vertretung im Allgemeinen, Anwaltsmonopol 1 Wer als Rechtsvertreterin oder Rechtvertreter vor Gericht, vor der Kreispräsidentin als Vermittlerin oder dem Kreispräsidenten als Vermittler oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, muss im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen. 2 Die Vertretung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen ist davon ausgenommen. Art. 4Ausnahmen Auf begründetes Gesuch kann die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, die Kreispräsidentin als Vermittlerin oder der Kreispräsident als Vermittler oder das zuständige Organ der Strafuntersuchung auch Personen, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sind oder keine Freizügigkeit nach dem BGFA
24 - geniessen, im Einzelfall zur Vertretung vor Gericht oder in Strafuntersuchungsverfahren ermächtigen. Weil die Rechtsvertretung im Monopolbereich für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neu in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272; vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO) bzw. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO) geregelt wurde (mit Verweis auf das BGFA), wurde die Regelung im kantonalen Anwaltsgesetz für den Anwendungsbereich des Zivil- und Strafrechts obsolet. Wie auch in den eidgenössischen Verfahrensordnungen (ZPO und StPO) wurde folglich die Rechtsvertretung für die Verfahren im öffentlichen Recht anstelle in der Anwaltsgesetzgebung (auch) direkt im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt: Während Art. 15 Abs. 2 aVRG zu Art. 15 Abs. 3 VRG wurde, regelt Art. 15 Abs. 1 VRG neu die Vertretungsbefugnis für handlungsfähige Personen und übernahm Art. 4 aAnwG in Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG. Damit ist gesagt, dass die Überlegungen des Gesetzgebers bezüglich Art. 4 aAnwG unverändert für Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG gelten. Die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Anwaltsgesetzes vom
25 - [Hrsg], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 4 Rz. 3 und 15; siehe beispielsweise Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 127 Abs. 5 StPO, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 3 Abs. 1 AnwG, Art. 15 Abs. 2 VRG und § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau [VRG-TG; RB 170.1]). 4.5.Vorliegend ist unbestritten, dass Prof. Dr. iur. Rainer J. Schweizer nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 2 VRG im Anwaltsregister des Kantons Graubünden (Art. 12 AnwG und Art. 5 f. BGFA) eingetragen ist (siehe auch https://www.justiz- gr.ch/fileadmin/dateien/Rechtsanwaelte_und_Notare/Aufsichtskommissio n_Rechtanwaelte/Anwaltsregister/Anwaltsregister_Graubuenden.pdf, zuletzt besucht am: 18. September 2023). Angesichts der Ausführungen in der Prozessbeschwerde ist nicht ganz klar, ob die Beschwerdeführer sich immer noch auf den Standpunkt stellen, dass für die Vertretungsbefugnis eines Inhabers eines Rechtsanwalts- bzw. Advokatenpatents einzig die Erfüllung der materiellen Qualifikationen nach Art. 7 und 8 BGFA, nicht aber der Registereintrag massgebend sein soll. Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer besitzt nach eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben seit 1970 das Patent eines Advokaten nach dem Recht des Kantons Basel-Stadt. Als das BGFA am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sei, habe er sich nicht in das Anwaltsregister seines Wohnsitzkantons eintragen lassen, sondern sich vorwiegend der wissenschaftlichen Arbeit an mehreren Universitäten zugewandt (siehe Eingabe vom 17. Februar 2023 und Gesuch vom 30. März 2023). Gemäss Art. 4 BGFA, worauf Art. 15 Abs. 2 VRG betreffend die Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatents (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA) verweist, können Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Register (gemäss Art. 5 f. BGFA) eingetragen sind, in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Somit knüpft bereits der Wortlaut von Art. 4 BGFA an den (rechtskräftigen) Bestand einer
26 - Eintragung in einem kantonalen Register an (vgl. STAEHELIN/OETIKER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg], a.a.O., Art. 4 Rz. 2, 12 und 14, Art. 5 Rz. 7, 18 und 20 f. sowie Art. 6 Rz. 6). Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2005 zu Art. 3 Abs. 1 aAnwG, dessen wesentlicher Regelungsinhalt – nämlich die Statuierung eines Anwaltsmonopols insbesondere vor den Gerichten – per 1. Januar 2011 in die revidierten Art. 3 Abs. 1 AnwG und Art. 15 Abs. 2 VRG überführt wurde, bedingt der Auftritt vor den Schranken des Gerichtes den Eintrag im Bündnerischen Anwaltsregister oder die interkantonale oder internationale Freizügigkeit nach BGFA. Diese Möglichkeit werde den nicht im Register eingetragenen Bündner Anwältinnen und Anwälten verwehrt und diese könnten nur über die Ausnahmeregelung von Art. 4 aAnwG, heute Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG, als (nicht berufsmässig auftretende) Vertreterin oder Vertreter agieren (Heft Nr. 15/2005-2006 S. 1305 ff., 1316). Wenn bereits nach dem historischen Willen des kantonalen Gesetzesgebers die Bündner Anwältinnen und Anwälte ohne Registereintrag – trotz der Möglichkeit von Art. 3 Abs. 2 BGFA – von der (berufsmässigen) Vertretung vor den kantonalen Gerichten ausgeschlossen sind, kann auch bei Inhabern eines ausserkantonalen Anwaltspatents nicht auf das formelle Erfordernis eines (rechtskräftig) bestehenden Eintrages in einem kantonalen Anwaltsregister verzichtet werden um die Freizügigkeit nach dem BGFA im Sinne von Art. 15 Abs. 2 VRG als erfüllt zu betrachten. Insofern genügt es nicht, dass Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer 1970 nach eigenen Angaben das Patent eines Advokaten nach dem Recht des Kantons Basel-Stadt erworben habe und etwa auch die notwendigen Praktika im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA erfüllt haben will. Dass er nach Art. 29 Abs. 2 lit. b OG für ein Verfahren vor Bundesgericht den Anwälten gleichgestellt gewesen wäre bzw. Art. 40 BGG für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten für das bundesgerichtliche Verfahren zur Vertretung berechtigt wäre, spielt angesichts der kantonalen Regelungskompetenz
27 - für die vorliegende Fragestellung keine massgebliche Rolle und kantonale Anwaltsmonopole in Verwaltungssachen verstossen auch nicht gegen Bundesrecht (Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2022 vom 21. März 2022 E.7 und 1C_111/2014 vom 9. Oktober 2014 E.2.4 f.; NATER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 2 Rz. 12 und Art. 3 Rz. 7). 4.6.Somit kommt also nur eine Genehmigung der Vertretung im Einzelfall nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG durch den Vorsitzenden bzw. Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 in Frage. In der angefochtenen Verfügung vom
28 - kaum mehr unterscheiden lasse. Der Gesetzgeber habe die Ausnahmen im Monopolbereich geringhalten und insbesondere gewerbsmässige bzw. berufsmässige Vertreter (ohne kantonalen Registereintrag oder Freizügigkeit gemäss BGFA) von der Vertretungsbefugnis ausnehmen wollen, was grundsätzlich einleuchtend sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf an, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübe. Der Schutzbereich des Publikums bestehe bereits dann, wenn ein Vertreter bereit sei, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden, wobei – wie vorliegend – bereits dann darauf geschlossen werden könne, wenn die Bereitschaft zur Vertretung ohne eine besondere Beziehungsnähe zu den Vertretenen bestehe. In solchen Fällen gründe das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seiner Fachkompetenz) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmannes bzw. einer Berufsfrau. Weil das Element der persönlichen Nähe nicht im Vordergrund stehe, rechtfertige es sich solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen. Zulässig seien die Ausnahmebewilligungen (nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG) folglich insbesondere dort, wo einerseits ein spezielles Vertrauensverhältnis zwischen den Vertretenem und Vertreter bestehe und andererseits solche Vertretungen auf Einzelfälle begrenzt blieben. Beides sei bei Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer offenkundig nicht der Fall. Dies entspreche auch der – wenn auch spärlichen – Praxis des Verwaltungsgerichts, wo etwa dem Sohn einer ca. 65-jährigen ausländischen Frau, welcher die Sprache und die Kultur in der Schweiz fremd war, in einem ausländerrechtlichen Verfahren die Bewilligung nach im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG erteilt worden war (VGU U 13 99 vom 16. Dezember 2014; vgl. auch VGU U 16 51 vom 27. Juni 2016 und U 19 54 vom 1. Oktober 2019 E.1.3).
29 - 4.7.Die Beschwerdeführer sind angesichts der Ausführungen in der Prozessbeschwerde hingegen im Wesentlichen der Ansicht, dass Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer als engagierter Rechtswissenschaftler nicht mit einem berufs- und gewerbsmässig tätigen Anwalt verglichen werden dürfe. Das Berufsverständnis sei vielmehr dasjenige eines Rechtsprofessors, der in besonderen Fällen zu stossendem Unrecht Stellung nehme und seine Rechtskenntnis zur Behebung dieses Unrechts einsetze. Die Gleichsetzung von einem engagierten Rechtswissenschaftler mit einer im Anwaltsberuf aktiven Person sei nicht sachgerecht und auch nicht nachvollziehbar (siehe auch bereits die vorstehende Erwägung 4.1). 4.8.Angesichts der vorstehenden Erwägung 4.4 geht die angefochtene Verfügung zutreffend davon aus, dass berufsmässiges Auftreten bzw. Agieren eines bevollmächtigten Vertreters einer Genehmigung des Gesuchs nach Art. 15 Abs. 1 lit c VRG praxisgemäss entgegensteht. Weiter wird in Übereinstimmung mit der Erwägung 3c/bb von VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 140 III 555 zum Begriff der berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO (BGE 140 III 555 E.2.3) nachvollziehbar dargelegt, dass unbesehen der Entgeltlichkeit einer Vertretung massgeblich auf das Vorhandensein bzw. die Absenz eines persönlichen Näheverhältnisses abzustellen ist, um die Frage nach einem berufsmässigen Auftreten bzw. Agieren eines bevollmächtigten Vertreters beurteilen zu können. Auch wenn Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer gemäss seinen Angaben 1970 das Patent eines Advokaten nach dem Recht des Kantons Basel Stadt erworben hat und es sich bei Ihm somit im Unterschied zu den Rechtsvertretern in den Verfahren V 17 5 sowie dem BGE 140 III 555 nicht um einen Nichtanwalt handelt, beruhte seine Wahl durch A._____ nicht nachgewiesenermassen auf einem spezifischen persönlichen Näheverhältnis zu ihm, sondern wohl vielmehr auf seiner
30 - juristischen Fachkompetenz im Verfassungs- und Staatsrecht, auch wenn sie sich gemäss Honorarnote vom 26. Januar 2023 seit rund 10 Jahren sehr gut kennen würden. In der Prozessbeschwerde wird in diesem Zusammenhang denn auch selber geltend gemacht, dass es sein Berufsverständnis als (emeritierter) Rechtsprofessor sei, dass er in besonderen Fällen zu stossendem Unrecht Stellung nehme und seine Rechtskenntnisse zur Behebung dieses Unrechts einsetzen wolle. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 30. März 2023 waren insbesondere die Rechtsprechung gemäss VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 und somit auch die massgeblichen Beurteilungsgesichtspunkte für ein Gesuch um Erteilung einer Vertretungsbefugnis nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG bereits seit geraumer Zeit in der im Internet publizierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abrufbar (vgl. https://entscheidsuche.gr.ch/; Eingabe von "Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG" unter "Normen"). Trotzdem wurde weder in der Eingabe vom 17. Februar 2023, noch im Gesuch vom 30. März 2023 und auch nicht im vorliegenden Verfahren seitens der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 11 Abs. 2 VRG) substantiiert vorgebracht, weshalb die Bevollmächtigung von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer anhand eines im Vordergrund stehenden persönlichen Näheverhältnisses bzw. vergleichbarer sprachlicher oder kultureller Faktoren (vgl. dazu VGU U 19 54 vom 1. Oktober 2019 E.1.3 und U 13 99 vom 16. Dezember 2014 E.1) erfolgt sein soll und dessen fachlichen Qualifikationen im Verfassungs- und Staatsrecht nicht in vergleichbarer Weise wie bei einem Anwalt den Mandatierungsentscheid von A._____ beeinflusst haben sollen. Spätestens nachdem der Instruktionsrichter am
31 - Verfügung vom 20. April 2023 unter anderem aufgrund eines Tätigwerdens für die "F._____" seit 2012 vor verschiedenen Bündner (Justiz-)Behörden bzw. den verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 21 66 und U 22 38, einem Gericht im Kanton Zürich sowie vor Bundesgericht auf ein – mit Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG unvereinbares – berufsmässiges Auftreten bzw. Agieren von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer schloss, ist dies angesichts des wiederholten Tätigwerdens für verschiedene Mandaten in verschiedenen Verfahren sowie der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, wenn man weitere Aspekte wie namentlich die Verwendung einer Vollmacht mit Entbindung vom Berufsgeheimnis für das Inkasso von Guthaben aus dem Mandat (siehe U 22 38 Bf-act. 1) sowie die Entgeltlichkeit der Vertretung und den Honoraransatz (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) im Verfahren U 22 38 mitberücksichtigt. Zu Letzterem ist zu bemerken, dass mit Honorarnoten vom 26. Januar 2023 für den Zeitraum vom 20. September 2020 bis zur (noch nicht durchgeführten) Verhandlung vor Verwaltungsgericht insgesamt 44 Stunden à CHF 250.-- und somit CHF 11'000.-- Parteienschädigung im Verfahren U 22 38 geltend gemacht wurden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass dies ein reduzierter Tarif für die Rechnung eingesetzt worden sei und die Overhead-Kosten der Universität St. Gallen ausnahmsweise nicht berechnet würden. Als Zahlungsziel wurde ein auf das Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis lautendes Konto angegeben, wo ein Konto für ihn verwaltet werde. 4.9.Aus dem Umstand, dass im Verfahren U 21 66 mit Urteil vom 21. Februar 2023 materiell über die dortige Beschwerde entschieden werden konnte, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar bestand auch dort eine Vollmacht für Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, doch konnte dessen Postulationsfähigkeit vor
32 - Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassen werden, weil neben ihm auch noch MLaw Philipp C. Walker bevollmächtigt war und die Eingaben (mit-)unterzeichnet hatte. Für MLaw Philipp C. Walker bestand für den Zeitraum der Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren U 21 66 bis zum Replikverzicht vor Verwaltungsgericht eine – unter Aufsicht einer im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder einem in Anwaltsregister eingetragenen Anwalt – zum Auftritt vor Gericht berechtigen Praktikumsbewilligung nach Art. 8 AnwG, womit die Frage der Postulationsfähigkeit von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer nicht entscheiderheblich war (VGU U 21 66 vom 21. Februar 2023 E.1.2). 4.10.Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass A._____ als Beschwerdeführer in der Hauptsache infolge eines aufgezwungenen Wechsels des Rechtsvertreters infolge des damit verbundenen Verlustes an Fallkenntnissen und noch unbekannten Verzögerungen in seinen Verteidigungsrechten verletzt werde, ein höheres Kostenrisiko bzw. Zusatzkosten durch eine neue spezielle Rechtsvertretung drohten und es sich somit bei der Verfügung um eine Verfahrenssanktion handle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage nach der Vertretungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer ist an sich Teil der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessfähigkeit und somit der Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. BGE 132 I 1 E.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E.2 f.; VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 E.1). Insoweit hat die Prüfung der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 15 VRG und Art. 3 AnwG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine "Verfahrenssanktion" zum Gegenstand, sondern einzig dient der Herstellung bzw. Überprüfung der Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen. Die Aspekte von Zusatzkosten oder allfällige Rechtsverluste bezüglich der Mandatierung eines nicht postulationsfähigen Rechtsvertreters stellen kein massgeblicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Zulassung eines
33 - mandatierten Rechtsvertreters anhand der massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften inkl. der dazu ergangenen Rechtsprechung dar und betreffen in erster Linie das Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen. Wie mit den im Hauptverfahren U 22 38 im Juni/Juli 2023 nachträglich eingereichten, von A._____ selber unterzeichneten Eingaben umzugehen ist, ist ausserdem nicht im vorliegenden Verfahren betreffend das abgelehnte Gesuch von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer um Erteilung einer Vertretungsbefugnis gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG zu beurteilen, sondern darüber ist im Hauptverfahren U 22 38 zu befinden. 5.Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. April 2023 das Gesuch von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vom 30. März 2023 um Erteilung einer Vertretungsbefugnis nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG betreffend das Verfahren U 22 38 im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu Recht abgewiesen hat. Damit erweist sich die Prozessbeschwerde vom