VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 36

  1. Kammer VorsitzPaganini RichterInnenvon Salis und Brun AktuarOtt URTEIL vom 15. August 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und C. / D._____ / E._____ alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. HSG Marco Toller, Beigeladene
  • 2 - betreffend Öffentlichkeitsprinzip (Prozessbeschwerde / Vertretungsbefugnis)

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Beschluss vom 12. April (mitgeteilt am 13. April) 2022 wies die Regierung des Kantons Graubünden die Beschwerde von A., vertreten durch Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, gegen den Abweisungsentscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht in die Unterlagen eines eingestellten Vorverfahrens ab. 2.Gegen diesen Beschluss erhob A. am 12. Mai 2022, wiederum vertreten durch Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und volle Akteneinsicht in die eingestellte Voruntersuchung. 3.Die Regierung wies in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 unter anderem auf eine möglicherweise fehlende Vertretungsbefugnis von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vor Verwaltungsgericht hin. Sofern dieser keinen Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister oder einen Anspruch auf Freizügigkeit gemäss BGFA nachweisen könne, könne Mangels Postulationsfähigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4.Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer bezeichnete in seiner Replik vom

  1. Juli 2022 den Vorwurf mangelnder Postulationsfähigkeit als deplatziert, sei er doch weder in diesem noch im Parallelverfahren U 21 66 als Rechtsanwalt aufgetreten, obschon er im Besitz eines entsprechenden Patents des Kantons Basel-Stadt sei. Es werde jedoch gar nicht erst behauptet, dass das Verwaltungsgericht einen früheren langjährigen Richter des Bundes und emeritierten Staatsrechtsprofessor der Universität St. Gallen (HSG) nicht nach Art. 15 Abs. 1 VRG zulassen würde.
  • 4 - 5.Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels und der Nachfrage von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer bezüglich einer Terminansetzung für die Durchführung der anbegehrten öffentlichen Hauptverhandlung beschränkte der Instruktionsrichter am 10. Februar 2023 das Verfahren auf die Frage der Postulationsfähigkeit, welche von Amtes wegen geklärt werden müsse und zwar sinnvollerweise aus prozessökonomischen Gründen vor der Durchführung einer allfälligen Hauptverhandlung. 6.Diese verfahrensleitende Verfügung vom 10. Februar 2023 blieb unangefochten. Indes teilte Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer am 17. Februar 2023 dem Instruktionsrichter mit, dass er 1970 im Kanton Basel- Stadt das Patent eines Advokaten des Kantons Basel-Stadt erworben habe, sich dann aber bei Inkrafttreten des BGFA im Jahr 2002 nicht in das Anwaltsregister habe eintragen lassen, weil er sich vorwiegend wissenschaftlichen Arbeiten an mehreren Universitäten zugewendet habe. Er könne diesen Eintrag aber bekanntlich jederzeit nachholen. Ausserdem vertrete er Personen nur unter besonderen Umständen vor Justizbehörden, so etwa die "F._____" seit 2012, unter anderem mehrfach schon vor Bündner Justizbehörden, einem Gericht im Kanton Zürich und vor Bundesgericht. 7.Die Regierung und die weiteren Verfahrensbeteiligten sahen in ihren Stellungnahmen vom 22. Februar und 16. März 2023 zu dieser Eingabe keinen Grund, Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG zur Parteivertretung zuzulassen. 8.Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer stellte schliesslich mit einem auf den
  1. März 2023 datierenden Schreiben (Poststempel: 30. März 2023) beim Instruktionsrichter explizit ein Gesuch gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG um Erteilung der Vertretungsbefugnis in den Verfahren U 21 66 und U 22 38. Er begründete das Gesuch damit, dass der von den Gegenparteien angeführte Präzedenzfall schon deshalb nicht greife, weil der dort
  • 5 - betroffene Hochschullehrer seines Wissens nach über kein Anwaltspatent verfügt habe und kein gewählter Richter auf Bundesebene sei. Ausserdem seien die Vorbehalte gegen seine Vertretungsbefugnis erst am Ende des zweiten Gerichtsverfahrens in Sachen Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft vorgebracht worden und nicht bereits bei den Klageerhebungen im September 2021 (Verfahren U 21 66) bzw. 29. Juli 2022 (recte wohl 12. Mai 2022; Verfahren U 22 38). Einem Gesuch und dessen Bewilligung sei schon im Herbst 2021 nichts im Wege gestanden. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts sei ihm zu gewähren, weil er zweifellos die materielle Qualifikation gemäss Art. 7 und 8 BGFA erfülle; der (fehlende) Registereintrag sei nicht massgeblich. Der vorliegende Fall sei einer, den das VRG nicht vorgesehen habe, ebenso wenig wie es – betreffend das Verfahren U 21 66 – im VRG und dem Bündner Anwaltsrecht keine rechtliche Grundlage gebe für das Privileg der Bündner Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten zur Vertretung vor Gericht. Auch im Verfahren U 21 66 habe er die Hauptarbeit und Verantwortung inne und er wolle in beiden Verfahren in seiner Vertretungsbefugnis anerkannt werden. 9.Am 31. März 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten des Verfahrens U 21 66 das Urteil vom 21. Februar 2023 mitgeteilt. 10.Die weiteren Verfahrensbeteiligten und die Regierung beantragten in ihren Stellungnahmen vom 3. April und 17. April 2023 die Abweisung des Gesuchs. Die Regierung präzisierte noch, dass sie im Verfahren U 22 38 den Umstand der fehlenden Postulationsfähigkeit sogleich, d.h. mit ihrer Vernehmlassung gerügt habe. Im Parallelverfahren U 21 66 habe sich hingegen die Frage der Postulationsfähigkeit des Gesuchstellers nicht gestellt, weil die dortige Beschwerdeführerin gleichzeitig von MLaw Philipp Walker rechtskonform vertreten wurde. Ausserdem seien die beiden Verfahren U 21 66 und U 22 38 nicht identisch wie der Beschwerdeführer zu suggerieren versuche, zumal sich jeweils unterschiedliche Parteien

  • 6 - gegenüberstünden, die Anträge unterschiedlich begründet und die Rechtsmittelzüge unterschiedlich ausgestaltet seien. 11.Mit Schreiben vom 8. April 2023 zeigte sich der Gesuchsteller befremdet darüber, dass sein Gesuch um Verhandlungsführung zur Stellungnahme an die weiten Verfahrensbeteiligten zugestellt worden war, zumal die Frage bereits liquide sei. Es dürfe nicht mehr zu weiteren Verzögerungen des Verfahrens kommen. 12.Mit Verfügung vom 20. April 2023 wies Dr. iur. Thomas Audétat als zuständiger Instruktionsrichter das Gesuch von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer um Erteilung einer Vertretungsbefugnis gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG ab und auferlegte die dadurch entstandenen Kosten von CHF 576.-- Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer. 13.Dagegen erhoben A._____ und Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer (nachfolgend Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, am 2. Mai 2023 (Prozess-)Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 20. April 2023 wegen Nichtigkeit, eventualiter einfacher Rechtswidrigkeit. Ausserdem sei Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer als Rechtsvertreter von A._____ im Verfahren U 22 38 zuzulassen. Dies unter gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden. Zur Begründung wurde zum einen eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht und zum anderen die strittige Verfügung als unzulässigen, unmittelbar sanktionierenden Eingriff in verfassungsmässige Rechte betrachtet, welche insbesondere auch dem Beschwerdeführer in der Hauptsache, A._____, unmittelbar und erheblich schade.

  • 7 - 14.Die am 4. Mai 2023 zur Vernehmlassung aufgeforderte Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt am 16. Mai 2023 die kostenpflichtige Abweisung der (Prozess-)Beschwerde. 15.Der Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38, Dr. iur. Thomas Audétat, stellte am 25. Mai 2023 ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Prozessbeschwerde. 16.Die im Verfahren U 22 38 beigeladenen C., D. und E._____ (nachfolgend Beigeladene) beantragten in ihrer Vernehmlassung vom

  1. Juni 2023 innert erstreckter Frist die Abweisung der (Prozess-)Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Dies unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7 % MWST) zu Lasten der Beschwerdeführer. 17.Der für das Verfahren U 23 36 mandatierte Rechtsvertreter von A._____ und Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer reichte am 26. Juni 2023 die Beschwerde vom 12. Mai 2022 sowie die Replik vom 19. Juni 2022, nunmehr ergänzt mit einer gescannten Unterschrift von A._____ und Datum "19. Juni 2023", erneut ein. Diese Urkunden seien unabhängig vom Ausgang des (Prozess-)Beschwerdeverfahrens U 23 36 den Verfahrensakten des Verfahrens U 22 38 beizugeben, womit das Verfahren U 22 38 nicht mittels Prozessentscheid erledigt werden könne. Die stellvertretende Instruktionsrichterin des Verfahrens U 23 36 stellte am
  2. Juni 2023 gegenüber den Beschwerdeführern fest, dass sich diese Eingabe auf eine Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Juni 2023 beziehe, welche aber ausschliesslich das Verfahren U 23 36 betreffe. Die eingereichten Urkunden beträfen das Verfahren U 22 38, seien aber nicht mit Originalunterschriften versehen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 forderte sie deshalb den aktuellen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, die Mängel bis am 10. Juli 2023 zu beheben und die verbesserten
  • 8 - Eingaben direkt im Verfahren U 22 38 einzureichen. Am 4. Juli 2023 gingen die genannten Urkunden mit Originalunterschriften von A._____ beim Gericht ein. 18.Bereits am 29. Juni 2023 hatte der Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 das Hauptverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft im Prozessbeschwerdeverfahren U 23 36 sistiert. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten, die angefochtene Verfügung vom 20. April 2023 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des im Verfahren U 22 38 zuständigen Instruktionsrichters vom 20. April 2023, mit welcher dieser das Gesuch des (ursprünglichen) Rechtsvertreters von A._____ im Verfahren U 22 38, Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, um Erteilung der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in den Verfahren U 21 66 und U 22 38 abgewiesen hat. Gemäss Art. 42 i.V.m. Art. 50 VRG können prozessleitende Verfügungen innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist mit der Postaufgabe vom 2. Mai 2023 unbestrittenermassen gewahrt und auch die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 50 VRG gibt keinen Anlass zu Bemerkungen, wurde doch das Gesuch von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vom 30. März 2023 abgewiesen. Ausserdem zeitig dieser Entscheid zugleich auch Auswirkungen auf A._____, welcher Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer

  • 9 - am 11. Mai 2022 bevollmächtigte (Act. 1 des Beschwerdeführers im Verfahren U 22 38 [U 22 38 Bf-act.]), weil aufgrund der angefochtenen Verfügung dem (ursprünglich) bevollmächtigen Vertreter von A._____ im Hauptverfahren U 22 38 nun mit Blick auf Art. 15 Abs. 2 VRG die Vertretungsbefugnis vor Verwaltungsgericht und somit auch die Postulationsfähigkeit fehlt. 1.2.Die (auch im Hauptverfahren U 22 38) Beigeladenen verlangen vorliegend infolge eines prozessualen Mangels hinsichtlich der Bezeichnung der Beschwerdegegnerschaft das Nichteintreten auf die (Prozess-)Beschwerde vom 2. Mai 2023. Denn diese richte sich fälschlicherweise gegen die Beschwerdegegnerin, gegen die Beigeladenen und den Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 22 38. Die Beschwerde könne sich aber nicht persönlich gegen den instruierenden Richter im Hauptverfahren richten und ebenso wenig gegen die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladenen. Wie die Beigeladenen richtig ausführen, ist vorliegend die prozessleitende Verfügung vom

  1. April 2023 Anfechtungsobjekt, worin der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vom 30. März 2023 um Erteilung einer Vertretungsbefugnis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG für das Hauptverfahren U 22 38 abgewiesen hat. Im Hauptverfahren ist das Anfechtungsobjekt der Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 12. April 2022 betreffend eine Verfügung gemäss Art. 36 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) der Staatsanwaltschaft Graubünden bezüglich Akteneinsicht in ein eingestelltes strafrechtliches Vorverfahren, welches gegen die im Hauptverfahren U 22 38 beigeladenen Personen geführt wurde. Im Verfahren U 22 38 wird in der Hauptsache die beschwerdeweise Aufhebung des Regierungsbeschlusses vom 12. April 2022 verlangt. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Beschwerdeführer in der Hauptsache die
  • 10 - Aufhebung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 20. April 2023. Im Rahmen von Prozessbeschwerden führt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Rubrum in der Regel die Verfahrensbeteiligten des Hauptverfahrens auf und ergänzt den Betreff zumeist mit dem Zusatz "Prozessbeschwerde" (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 22 64 vom 25. Oktober 2022, R 22 7 vom
  1. April 2022, R 21 101 vom 23. Februar 2022, R 21 104 vom 8. Februar 2022, U 20 89 vom 24. Februar 2021 und R 17 57 vom 16. Januar 2018). Die für den vorsorglichen oder prozessleitenden Entscheid zuständige, instruierende Richterperson wird hingegen im Rubrum – anders als etwa bei Entscheiden des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 6c Abs. 1 lit. a VRG über Ausstandsgesuche einer Gerichtsperson (vgl. etwa VGU U 23 42 vom 4. Juli 2023, U 22 31 vom 15. Juni 2022, U 22 19 vom 25. April 2022 und U 20 2A vom 18. Mai 2020) – grundsätzlich nicht aufgeführt. Soweit ersichtlich führt auch das Bundesgericht im Rahmen von angefochtenen Prozessbeschwerdeentscheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ebenfalls die Verfahrensbeteiligten des Hauptverfahrens im Rubrum auf (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 2C_762/2018 vom
  2. September 2018, 1C_78/2014 vom 10. Juni 2014, 1C_882/2013 vom
  3. Januar 2014 und 2A.102/2005 vom 14. März 2005). In ihren Eingaben vom 7. Juni 2022, 22. Februar 2023 und 14. März 2023 wandten sich die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladenen gegen eine Postulationsfähigkeit von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer und sahen auch keine Gründe für eine Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG bzw. zogen dessen Postulationsfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumindest in Zweifel. Inwiefern unter diesen Gegebenheiten auf die fristgerechte Beschwerde vom 2. Mai 2023 einzig infolge der darin angeführten Verfahrensparteien gesamthaft und ohne inhaltlich Prüfung der prozessleitenden Verfügung vom 20. April 2023 aus formellen Gründen nicht eingetreten werden dürfte, ist auch angesichts der eher
  • 11 - rudimentären Begründung der Beigeladenen sowie des Rubrums der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. 2.In der Begründung der Beschwerde vom 2. Mai 2023 wird ausgeführt, dass es vorliegend um eine Verletzung von prozessualen Verteidigungsrechten und eine Verletzung der Berufsfreiheit gehe und ein Fall von Art. 6 Abs. (recte Ziff.) 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vorliege, für den ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung bestehe. Vorliegend geht es im Ergebnis darum, ob Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer – gestützt auf sein Gesuch vom 30. März 2023 und in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG – insbesondere zur Vertretung im Hauptverfahren U 22 38 zugelassen hätte werden müssen. Dies soweit Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer nicht ohnehin gemäss Art. 15 Abs. 2 VRG zur Vertretung von A._____ namentlich im Verfahren U 22 38 befugt wäre. Insofern geht es weder um eine strafrechtliche Anklage (vgl. BGE 147 I 259 E.1.3.2 m.H.a. 140 II 384 E.3.2.1 sowie BGE 142 II 243 E.3.3 f.) noch eine disziplinarische Sanktion, mit welcher eine (einmal erteilt) Berufsausübungsbewilligung tatsächlich ausgesetzt oder entzogen würde (vgl. BGE 147 I 219 E.2.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E.2.2.2). Einen expliziten und unmissverständlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung lässt sich der Beschwerde vom 2. Mai 2023 weder unter Ziffer I "Rechtsbegehren" noch unter Ziffer III. "Beweismittel" oder an anderer Stelle (etwa aus Ziff. II.A.4) entnehmen. Weiter könnte selbst im sachlichen Anwendungsbericht von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und einem rechtzeitig gestellten, klaren und unmissverständlichen Antrag von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Antrag einer Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und somit zu einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine

  • 12 - Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft oder wenn das Gericht auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist. Auf eine beantragte öffentliche Verhandlung kann somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls auch verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen bzw. rein technische Fragen zu klären sind (vgl. BGE 136 I 279 E.1, 124 I 322 E.4a sowie 122 V 47 E.3b/bb, 3b/ee und 3b/ff; Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E.2.3.2, 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E.4.2.1, 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E.3.1.2, 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E.2.3 f. und 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E.2.2.3). Der vorliegende Fall bietet in sachverhaltlicher Sicht keine besonderen Schwierigkeiten und für die Frage der Erteilung der Vertretungsbefugnis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG ist etwa auch die persönliche Wahrnehmung der Beschwerdeführer angesichts der Rechtsprechung gemäss den Erwägungen 2d ff. in VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 durch das Gericht nicht erforderlich. Weiter gestand Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer mit Schreiben vom 17. Februar 2023 zu, dass er in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Andererseits ist auch unbestritten geblieben, dass er im Jahr 1970 das Patent eines Advokaten des Kantons Basel-Stadt erworben habe. Ob er Freizügigkeit gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) auch ohne Eintrag in einem kantonalen Register gemäss Art. 4 f. BGFA geniessen kann (vgl. Art. 15 Abs. 2 VRG) und ob ihm anderenfalls eine Vertretung nach Art. 15 Abs. 1

  • 13 - lit. c VRG zu genehmigen wäre, ist im Wesentlichen durch eine Subsumtion des vorliegenden (klaren) Sachverhaltes unter die massgeblichen Bestimmungen – ohne weitere Sachverhaltsermittlungen im Rahmen der Prozessbeschwerde – zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E.2.3.2, 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E.2.3 f. und 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E.2.2.5). Ausserdem drängte der Beschwerdeführer bzw. sein (ursprünglicher) Rechtsvertreter im Verfahren U 22 38 mit einer auf den

  1. April 2023 datierenden Eingabe auf den Abschluss des dortigen Verfahrens ohne weitere Verzögerungen. Insofern erweist sich vorliegend eine öffentliche Verhandlung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles in jedem Fall als entbehrlich. 3.1.Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Es reiche in einem öffentlich-rechtlichen Sanktionsverfahren nicht aus, dass sich die entscheidende Behörde alleine auf das Gesuch stütze. Die betroffene Person habe das Recht auf vorgängige Prüfung des behördlichen Vorbringens und von dessen Begründung. So sehe auch Art. 16 Abs. 1 VRG vor, dass die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen vorgängig die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gebe. Der Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 wäre gehalten gewesen, sowohl beim Beschwerdeführer in der Hauptsache als auch seinem (ursprünglichen) Rechtsvertreter, Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, in Erfahrung zu bringen, wie Prof. em. Rainer J. Schweizer für A._____ und die anderen "F." in der Sache des Verkaufs der G. AG, H._____ an den Finanzinvestor E._____ und dessen Unterstützter juristisch gearbeitet habe und arbeite.
  • 14 - 3.2.Demgegenüber erachten die Beschwerdegegnerin, die Beigeladenen und der Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 3.3.Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene Art. 16 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren (siehe BGE 144 I 11 E.5.3, 142 I 86 E.2.2 und 140 I 99 E.3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1001 ff.). Er umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren vor Fällung eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_523/2021 vom 25. April 2023 E.3.2, 2C_790/2021 vom 7. März 2023 E.4.3, 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E.4.1, 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E.3.2 und 1C_6/2022 vom
  1. Juni 2022 E.2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1002). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt aber nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat ihre Begründung vorweg auch nicht den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt grundsätzlich, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können.
  • 15 - Der Begründungspflicht ist dann genüge getan, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E.5.2, 141 III 28 E.3.2.4, 134 I 83 E.4.1, 132 II 485 E.3.4 und 132 II 257 E.4.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_778/2021 vom 20. Juni 2023 E.4.1, 2C_523/2021 vom 25. April 2023 E.3.1 f., 1C_6/2022 vom 30. Juni 2022 E.2.1 und 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E.4.1.2). 3.4.Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 erstmals die Postulationsfähigkeit von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer im Verfahren U 22 38 zumindest in Zweifel gezogen hatte, äusserte sich der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren bzw. Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer dazu in der Eingabe vom 28. Juli 2022 (Ziffer II.1 Rz. 9 auf S. 5). Dabei gab er sich überzeugt, dass er nach Art. 15 Abs. 1 VRG zugelassen werde, zumal er das Anwaltspatent von Basel- Stadt erworben habe und ausserdem nach Art. 31 Abs. 2 (recte Art. 29 Abs. 2 [lit. b]) des früheren Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; aufgehoben per
  1. Januar 2007 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.100]) die Rechtslehrer schweizerischer Hochschulen wie Rechtsanwälte zur Vertretung vor Bundesgericht zugelassen waren. Nachdem der Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 am 10. Februar 2023 (unangefochten) die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Postulationsfähigkeit von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer verfügt hatte, teilte dieser am 17. Februar 2023 dem Instruktionsrichter mit, dass
  • 16 - er gehörig bevollmächtig worden sei und 1970 im Kanton Basel-Stadt das Patent eines Advokaten erworben habe, sich dann aber bei Inkrafttreten des BGFA im Jahr 2002 nicht in das Anwaltsregister habe eintragen lassen, weil er sich vorwiegend wissenschaftlichen Arbeiten an mehreren Universitäten zugewendet habe. Er könne diesen Eintrag aber bekanntlich jederzeit nachholen. Ausserdem vertrete er Personen nur unter besonderen Umständen vor Justizbehörden. Die "F._____" vertrete er seit 2012, unter anderem mehrfach schon vor Bündner Justizbehörden, einem Gericht im Kanton Zürich und vor Bundesgericht. Dazu liessen sich am
  1. Februar und 16. März 2023 im Ergebnis ablehnend wiederum die Beschwerdegegnerin und die Beigeladenen vernehmen. Die Beigeladenen stellten sich insbesondere auf den Standpunkt, dass es sich bei Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG um eine Ausnahmebestimmung handle, für deren Anwendung wichtige Gründe spreche müssten, Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer aber die Zulassung als (nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragener) Vertreter nicht ausreichend begründet habe. Am 30. März 2023 stellte Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer dann auch formell noch ein Gesuch um Erteilung der Vertretungsbefugnis nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG. Darin verwies er wiederum darauf, dass er 1970 das Patent als Advokat gemäss dem Recht des Kantons Basel-Stadt erworben habe und alle Vorrausetzung von Art. 7 und 8 BGFA, insbesondere auch die Pflichtpraktikas (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA), erfülle. Weiter sei er emeritierter Professor für öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht der Universität St. Gallen und langjähriger Dozent an weiteren Schweizer Universitäten, nebenamtlicher Bundesrichter, Präsident der eidgenössischen Rekurskommission und Mitglied der Aufsichtskommission von INTERPOL. VGU V 17 5 vom
  2. Januar 2018 erachtete er nicht als ein massgebliches Präjudiz, da der dortige Rechtsvertreter (wohl) kein patentierter Rechtsanwalt gewesen sei und schon gar nicht gewählter Richter auf Bundesebene. Zudem sei der Einwand gegen seine Vertretungsbefugnis erst am Ende des zweiten
  • 17 - Gerichtsverfahrens in Sachen Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft vorgebracht worden und nicht bereits bei den Klageerhebungen im September 2021 (Verfahren U 21 66) bzw. 29. Juli 2022 (recte wohl
  1. Mai 2022; Verfahren U 22 38). Einem Gesuch und dessen Bewilligung sei schon im Herbst 2021 nichts im Wege gestanden. Für die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts sei zweifelslos die von ihm erfüllte materielle Qualifikation gemäss Art. 7 und 8 BGFA massgeblich, nicht der (fehlende) Registereintrag. Der vorliegende Fall sei einer, den das VRG nicht vorgesehen habe, ebenso wenig wie es – betreffend das Verfahren U 21 66 – im VRG und dem Bündner Anwaltsrecht keine rechtliche Grundlage gebe für das Privileg der Bündner Anwalts- Praktikantinnen und Praktikanten zur Vertretung vor Gericht (vgl. VGU U 21 66 vom 21. Februar 2023 E.1.2). Auch im Verfahren U 21 66 habe er die Hauptarbeit und Verantwortung inne und er wolle in beiden Verfahren in seiner Vertretungsbefugnis anerkannt werden. Nachdem Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer am 31. März 2023 die Zustellung seines Gesuches vom 30. März 2023 an die Beschwerdegegnerin und die Beigeladenen unter Fristansetzung angezeigt worden war, zeigte sich Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer mit einer auf den 8. April 2023 datierenden Eingabe (Poststempel: 11. April 2023) befremdet darüber, dass sein Gesuch um Erteilung der Vertretungsbefugnis nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG an die weiteren Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme geschickt worden war. Diese Frage sollte seiner Ansicht nach eigentlich jetzt liquid sein und es dürfe nicht mehr zu weiteren Verzögerungen des Verfahrens kommen. Weiter solle ihm nun mitgeteilt werden, wann die öffentliche Verhandlung nun stattfinde. Die Beigeladenen hatten bereits mit Eingabe vom 3. April 2023 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet und an der fehlenden Postulationsfähigkeit festgehalten. Die Beschwerdegegnerin hielt am 17. April 2023 ebenfalls unverändert an ihrer Position fest und äusserten sich nur noch zum Vorwurf einer verspäteten Geltendmachung einer fehlenden Postulationsfähigkeit von
  • 18 - Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer. Der im Verfahren U 22 38 zuständige Instruktionsrichter entschied dann nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. April 2023 umgehend über das Gesuch vom 30. März 2023 und wies dieses ab. In der Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 zum vorliegenden Verfahren verneinte er Verletzung des rechtlichen Gehörs namentlich infolge unzureichender Anhörung. Beim Verfahren nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG handle es sich nicht um ein öffentlich-rechtliches Sanktionsverfahren, sondern damit sei einzig über das von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer gestellte Gesuch um Erteilung einer Vertretungsbefugnis im Einzelfall zu befinden gewesen. Dabei wurde auch auf die beschwerdführerische Eingabe vom 8./11. April 2023 hingewiesen, in der eine beförderliche Behandlung der Hauptsache verlangt und die Frage der Vertretungsbefugnis bzw. Postulationsfähigkeit als liquid betrachtet wurde. Somit habe über diese Frage nach nur einem einfachen Schriftenwechsel befunden werden können, was auch dem Beschleunigungsgebot entspreche (Art. 3 VRG). Praxisgemäss sei bei derartigen Verfahren nur bei Bedarf ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen, was vorliegend aber habe unterbleiben dürfen. 3.5.Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass sowohl der (vertretene) Beschwerdeführer im Hauptverfahren als auch Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer sich vor Erlass der Verfügung vom 20. April 2023 zur Thematik der Vertretungsbefugnis bzw. Postulationsfähigkeit vor Verwaltungsgericht – auch in Kenntnis der wesentlichen Argumente der weiteren Verfahrensbeteiligten – hinreichend dazu äussern konnten. Die wesentlichen Elemente hinsichtlich der (von Amtes zu prüfenden) Vertretungsbefugnis bzw. Postulationsfähigkeit (vgl. VGU V 17 5 vom
  1. Januar 2018 E.1b f. und 2 ff.) waren den Beschwerdeführern in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht nämlich bekannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2022 vom 30. Juni 2022 E.2.2). Dementsprechend
  • 19 - setzte sich der Instruktionsrichter des Verfahrens U 22 38 denn auch ausführlich mit den von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vorgebrachten Argumenten und in Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 sowie auch der Erwägung 1.2 von VGU U 21 66 vom 21. Februar 2023 auseinander. Insbesondere unter Berücksichtigung der Eingabe vom 8./11. April 2023, erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör deshalb als unbegründet. Denn angesichts der konkreten Umstände, wonach die Beschwerdeführer die (auf die Frage der Vertretungsbefugnis beschränkte) Entscheidangelegenheit selber als liquide erachteten und explizit verlangten, dass es zu keinen weiteren Verzögerungen des Verfahrens U 22 38 mehr kommen dürfe, kann auch in der erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2023 erfolgten Offenlegung des Inhalts der Eingaben der Beschwerdegegnerin vom
  1. April 2023 bzw. der Beigeladenen vom 3. April 2023 keine Verletzung des (unbedingten) Replikrechts (vgl. dazu BGE 137 I 195 E.2.3.1, 133 I 100 E.4.3 ff., 133 I 98 E.2.1 und 132 I 42 E.3.3.1 ff.) gesehen werden, sondern durfte auf einen entsprechenden Verzicht geschlossen werden. Dies zumal die Beschwerdeführer eine Zustellung des Gesuches vom
  2. März 2023 an die weiteren, sich gegen die Erteilung einer Genehmigung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG aussprechenden Verfahrensbeteiligten (siehe insbesondere Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 und der Beigeladenen vom
  3. Februar 2023) unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs anscheinend sogar für entbehrlich halten. Denn nur so ist es zu erklären, dass die Beschwerdeführer sich in der Eingabe vom 8./11. April 2023 über das Vorgehen des Instruktionsrichters im Hauptverfahren befremdet gezeigt haben. 4.1.Die Beschwerdeführer bzw. Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vertraten im Gesuch vom 30. März 2023 noch die Ansicht, dass es für die
  • 20 - Vertretungsbefugnis vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 15 Abs. 2 VRG bzw. für die Genehmigung einer Vertretung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG genüge, wenn die bei Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer erfüllten Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA – unabhängig von einem Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister – in materieller Hinsicht gegeben seien. In der Prozessbeschwerde vom 2. Mai 2023 wird dann ausgeführt, dass das BGFA im Verfahrensrecht der Verfassungs-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege von Bund und Kantonen kein Anwaltsmonopol vorsehe. Nach Art. 40 BGG wäre Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vor Bundesgericht selbstverständlich vertretungsberechtigt. Dem Beschwerdeführer in der Hauptsache, A., würde durch einen Wechsel des Rechtsvertreters infolge des Verlustes von Fallkenntnissen und Verzögerungen des Hauptverfahrens in seinen Verteidigungsrechten verletzt und es drohten höher Kostenrisiken bzw. Zusatzkosten durch eine neue spezielle Rechtsvertretung. In den Verfahren U 21 66 und U 22 38 gehe es um die Akteneinsicht eines besonders gewichtigen Rechtsfalles, welcher vom Beschwerdeführer im Hauptverfahren, A., mit einer Aufsichtsbeschwerde angestossen worden sei. Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer setze sich, entsprechend seinem Berufsverständnis und Gewissen als schweizerischer Rechtswissenschaftler für öffentliches Recht, ausnahmsweise in diesem Fall auf Wunsch von Bürgerinnen und Bürger von H._____ dafür ein, dass die dem fraglichen Strafverfahren zugrundeliegenden Ereignisse endlich aufgeklärt und möglichst korrigiert würden. Entgegen der angefochtenen Verfügung sei ein solches Berufsverständnis nicht gleichzusetzen mit der Tätigkeit eines berufs- und gewerbsmässig tätigen Rechtsanwaltes, der vom BGFA bezüglich der gesamtschweizerischen Freizügigkeit erfasst werde. Das Berufsverständnis von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer als Rechtsprofessor sei vielmehr, dass er in besonderen Fällen zu stossendem Unrecht Stellung nehme und seine Rechtskenntnis zur Behebung dieses Unrechts einsetze. Die Gleichsetzung von einem

  • 21 - engagierten Rechtswissenschaftler mit einer im Anwaltsberuf aktiven Person sei nicht sachgerecht und auch nicht nachvollziehbar. Der in der Verfügung implizierte Vorwurf einer rechtswidrigen Anwaltstätigkeit sei haltlos und absolut willkürlich und entsprechend nichtig. 4.2.Demgegenüber erachten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beigeladenen die Verfügung vom 20. April 2023 als korrekt. Die Beigeladenen führen in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 etwa aus, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise auf ein berufsmässiges Auftreten von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer Verfahren U 22 38 geschlossen worden sei und die Entgegnungen in der Prozessbeschwerde vom 2. Mai 2023 daran nichts zu ändern vermöchten. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 fest, dass von einem Rechtsprofessor erwartet werden könne, dass er sich vorgängig (einer Einreichung einer vewaltungsgerichtlichen Beschwerde) mit dem für das Verfahren relevanten kantonalen Prozessrecht auseinandersetze, die zur Vertretung von Mandaten notwendigen Voraussetzungen sorgfältig abkläre und von sich aus das dafür notwendige Gesuch stelle. Ausserdem wäre es an ihm gewesen, sein erst Ende März 2023 eingereichtes Gesuch um Erteilung einer Vertretungsbefugnis gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG gegenüber dem Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 ausführlich zu begründen. Dies zumal bereits in der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung vom

  1. Juni 2022 bezüglich der Postulationsfähigkeit von Rechtsvertretern auf den diesbezüglichen Leitentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018) verwiesen worden sei und Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer somit ohne weiteres hätte erkennen können, welche Fragen sich in diesem Zusammenhang stellten und welche Umstände oder Nachweise darzulegen gewesen wären. Allfällige ihm und seinem Mandanten entstehende zusätzliche Kosten
  • 22 - habe er durch seine diesbezügliche Mandatsführung jedenfalls selbst zu verantworten. 4.3.Eingangs ist zu bemerken, dass für den im Hauptverfahren U 22 38 betroffenen Rechtsbereich mangels bundesrechtlicher Bestimmungen die Kompetenz zur Regelung der Parteivertretungen in Verfahren vor den kantonalen Verwaltungsgerichten den Kantonen zusteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2022 vom 21. März 2022 E.7 und 1C_111/2014 vom 9. Oktober 2014 E.2.4). Wer als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gerichten, Schlichtungsbehörden oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, muss gemäss Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) entweder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen. Davon ausgenommen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 AnwG einzig die Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen sowie vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Art. 15 Abs. 1 VRG bestimmt damit übereinstimmend, dass sich die Beteiligten durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen können in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (lit. a), in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen (lit. b) und in anderen Verfahren vor richterlichen Behörden mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall (lit. c). Aus Art. 15 Abs. 2 VRG folgt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren – ausserhalb der Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen –, dass für die Rechtsvertretung vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nur Person zugelassen sind, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach BGFA geniessen (vgl. insbesondere Art. 4 BGFA). Das Bundesgericht kam etwa im Urteil 1C_111/2014 vom 9. Oktober 2014 zum Schluss, dass eine kantonale verfahrensrechtliche Bestimmung, welche die berufsmässige Verbeiständung und Vertretung vor dem Verwaltungsgericht den nach dem BGFA zugelassenen Anwälten

  • 23 - vorbehält – unbesehen der Regelung von Art. 40 BGG für öffentlich- rechtliche Angelegenheiten – nicht gegen das Bundesrecht verstosse (Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2014 vom 9. Oktober 2014 E.2.2 ff.). 4.4.Bezüglich des Regelungsinhalts von Art. 15 VRG gilt es zu beachten, dass diese Bestimmung am 16. Juni 2010 im Zuge der Justizreform (Umsetzung der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe) totalrevidiert und per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wurde (vgl. AGS 2010, 4877 und 2552). Der ursprüngliche Art. 15 aVRG (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2007) lautete wie folgt (vgl. AGS 2006, 3289): Art. 15Vertretung 1 Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden können sich die Beteiligten durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen. 2 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. 3 Im Verfahren vor richterlichen Behörden richtet sich die Vertretung nach den Bestimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes. Das kantonale Anwaltsgesetz, auf welches Art. 15 Abs. 3 aVRG verwies, regelte damals in den Art. 3 und 4 was folgt (vgl. AGS 2006, 683 f.; in Kraft seit 1. Juli 2006): Art. 3Vertretung im Allgemeinen, Anwaltsmonopol 1 Wer als Rechtsvertreterin oder Rechtvertreter vor Gericht, vor der Kreispräsidentin als Vermittlerin oder dem Kreispräsidenten als Vermittler oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, muss im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen. 2 Die Vertretung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen ist davon ausgenommen. Art. 4Ausnahmen Auf begründetes Gesuch kann die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, die Kreispräsidentin als Vermittlerin oder der Kreispräsident als Vermittler oder das zuständige Organ der Strafuntersuchung auch Personen, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sind oder keine Freizügigkeit nach dem BGFA

  • 24 - geniessen, im Einzelfall zur Vertretung vor Gericht oder in Strafuntersuchungsverfahren ermächtigen. Weil die Rechtsvertretung im Monopolbereich für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neu in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272; vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO) bzw. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO) geregelt wurde (mit Verweis auf das BGFA), wurde die Regelung im kantonalen Anwaltsgesetz für den Anwendungsbereich des Zivil- und Strafrechts obsolet. Wie auch in den eidgenössischen Verfahrensordnungen (ZPO und StPO) wurde folglich die Rechtsvertretung für die Verfahren im öffentlichen Recht anstelle in der Anwaltsgesetzgebung (auch) direkt im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt: Während Art. 15 Abs. 2 aVRG zu Art. 15 Abs. 3 VRG wurde, regelt Art. 15 Abs. 1 VRG neu die Vertretungsbefugnis für handlungsfähige Personen und übernahm Art. 4 aAnwG in Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG. Damit ist gesagt, dass die Überlegungen des Gesetzgebers bezüglich Art. 4 aAnwG unverändert für Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG gelten. Die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Anwaltsgesetzes vom

  1. Oktober 2005 hält klar fest, dass die Vertretung im Monopolbereich nach BGFA ein berufsmässiges Auftreten ausschliesse (Heft Nr. 15/2005- 2006 S. 1305 ff., 1316; vgl. zum Ganzen auch VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 E.3c/aa f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spielt es somit keine Rolle, dass das BGFA im Verfahrensrecht der Verfassungs-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege von Bund und Kantonen kein Anwaltsmonopol vorsieht. Dies zumal das BGFA weder in allgemeiner Weise ein Anwaltsmonopol statuiert, noch in welchen Verfahren ein allfälliges Anwaltsmonopol konkret gilt. Vielmehr wird dies durch die einschlägige (eidgenössische und kantonale) Prozessgesetzgebung bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2022 vom 21. März 2022 E.7, 5A_309/2014 vom 5. November 2014 E.3 und 1C_111/2014 vom 9. Oktober 2014 E.2.4; STAEHELIN/OETIKER, in: Fellmann/Zindel
  • 25 - [Hrsg], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 4 Rz. 3 und 15; siehe beispielsweise Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 127 Abs. 5 StPO, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 3 Abs. 1 AnwG, Art. 15 Abs. 2 VRG und § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau [VRG-TG; RB 170.1]). 4.5.Vorliegend ist unbestritten, dass Prof. Dr. iur. Rainer J. Schweizer nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 2 VRG im Anwaltsregister des Kantons Graubünden (Art. 12 AnwG und Art. 5 f. BGFA) eingetragen ist (siehe auch https://www.justiz- gr.ch/fileadmin/dateien/Rechtsanwaelte_und_Notare/Aufsichtskommissio n_Rechtanwaelte/Anwaltsregister/Anwaltsregister_Graubuenden.pdf, zuletzt besucht am: 18. September 2023). Angesichts der Ausführungen in der Prozessbeschwerde ist nicht ganz klar, ob die Beschwerdeführer sich immer noch auf den Standpunkt stellen, dass für die Vertretungsbefugnis eines Inhabers eines Rechtsanwalts- bzw. Advokatenpatents einzig die Erfüllung der materiellen Qualifikationen nach Art. 7 und 8 BGFA, nicht aber der Registereintrag massgebend sein soll. Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer besitzt nach eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben seit 1970 das Patent eines Advokaten nach dem Recht des Kantons Basel-Stadt. Als das BGFA am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sei, habe er sich nicht in das Anwaltsregister seines Wohnsitzkantons eintragen lassen, sondern sich vorwiegend der wissenschaftlichen Arbeit an mehreren Universitäten zugewandt (siehe Eingabe vom 17. Februar 2023 und Gesuch vom 30. März 2023). Gemäss Art. 4 BGFA, worauf Art. 15 Abs. 2 VRG betreffend die Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatents (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA) verweist, können Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Register (gemäss Art. 5 f. BGFA) eingetragen sind, in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Somit knüpft bereits der Wortlaut von Art. 4 BGFA an den (rechtskräftigen) Bestand einer

  • 26 - Eintragung in einem kantonalen Register an (vgl. STAEHELIN/OETIKER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg], a.a.O., Art. 4 Rz. 2, 12 und 14, Art. 5 Rz. 7, 18 und 20 f. sowie Art. 6 Rz. 6). Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2005 zu Art. 3 Abs. 1 aAnwG, dessen wesentlicher Regelungsinhalt – nämlich die Statuierung eines Anwaltsmonopols insbesondere vor den Gerichten – per 1. Januar 2011 in die revidierten Art. 3 Abs. 1 AnwG und Art. 15 Abs. 2 VRG überführt wurde, bedingt der Auftritt vor den Schranken des Gerichtes den Eintrag im Bündnerischen Anwaltsregister oder die interkantonale oder internationale Freizügigkeit nach BGFA. Diese Möglichkeit werde den nicht im Register eingetragenen Bündner Anwältinnen und Anwälten verwehrt und diese könnten nur über die Ausnahmeregelung von Art. 4 aAnwG, heute Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG, als (nicht berufsmässig auftretende) Vertreterin oder Vertreter agieren (Heft Nr. 15/2005-2006 S. 1305 ff., 1316). Wenn bereits nach dem historischen Willen des kantonalen Gesetzesgebers die Bündner Anwältinnen und Anwälte ohne Registereintrag – trotz der Möglichkeit von Art. 3 Abs. 2 BGFA – von der (berufsmässigen) Vertretung vor den kantonalen Gerichten ausgeschlossen sind, kann auch bei Inhabern eines ausserkantonalen Anwaltspatents nicht auf das formelle Erfordernis eines (rechtskräftig) bestehenden Eintrages in einem kantonalen Anwaltsregister verzichtet werden um die Freizügigkeit nach dem BGFA im Sinne von Art. 15 Abs. 2 VRG als erfüllt zu betrachten. Insofern genügt es nicht, dass Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer 1970 nach eigenen Angaben das Patent eines Advokaten nach dem Recht des Kantons Basel-Stadt erworben habe und etwa auch die notwendigen Praktika im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA erfüllt haben will. Dass er nach Art. 29 Abs. 2 lit. b OG für ein Verfahren vor Bundesgericht den Anwälten gleichgestellt gewesen wäre bzw. Art. 40 BGG für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten für das bundesgerichtliche Verfahren zur Vertretung berechtigt wäre, spielt angesichts der kantonalen Regelungskompetenz

  • 27 - für die vorliegende Fragestellung keine massgebliche Rolle und kantonale Anwaltsmonopole in Verwaltungssachen verstossen auch nicht gegen Bundesrecht (Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2022 vom 21. März 2022 E.7 und 1C_111/2014 vom 9. Oktober 2014 E.2.4 f.; NATER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 2 Rz. 12 und Art. 3 Rz. 7). 4.6.Somit kommt also nur eine Genehmigung der Vertretung im Einzelfall nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG durch den Vorsitzenden bzw. Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 in Frage. In der angefochtenen Verfügung vom

  1. April 2023 (Akten der Beschwerdeführer im Verfahren U 23 36 [U 23 36 Bf-act. 1]) verneinte dieser die Erfüllung der praxisgemässen Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Befugnis und wies das Gesuch von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vom 30. März 2023 dementsprechend ab. Der Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 erkannte unter anderem auf ein berufsmässiges Auftreten von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, weil dieser selbst eingestanden habe, seit 2012 gelegentlich bzw. mehrfach als Rechtsvertreter vor Behörden und Gerichten unter anderem in den Kantonen Graubünden und Zürich etwa für die "F._____" tätig zu sein. Es sei naheliegend, dass er damit seit mehr als zehn Jahren eine regelmässige und berufsmässige Vertretungstätigkeit ausübe, was sich auch anhand der weitgehend parallel geführten, aber voneinander unabhängigen Verfahren U 21 66 und 22 38 gezeigt habe. Die Annahme einer berufsmässigen Vertretung verdichteten sich auch anhand der in den Verfahren U 21 66 und 22 38 eingereichten standardisierten Vollmachten (U 22 38 Bf-act. 1) sowie der Honorarnote vom 26. Januar 2023 (betreffend das Verfahren U 22 38). Schliesslich habe Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer mit der Kopfzeile "Prof. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, Advokat" in seinem Gesuch vom
  2. März 2023 und der Honorarnote direkt auf eine anwaltliche Funktion verwiesen, womit sich sein Auftritt vor einem solchen einer Anwaltskanzlei
  • 28 - kaum mehr unterscheiden lasse. Der Gesetzgeber habe die Ausnahmen im Monopolbereich geringhalten und insbesondere gewerbsmässige bzw. berufsmässige Vertreter (ohne kantonalen Registereintrag oder Freizügigkeit gemäss BGFA) von der Vertretungsbefugnis ausnehmen wollen, was grundsätzlich einleuchtend sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf an, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübe. Der Schutzbereich des Publikums bestehe bereits dann, wenn ein Vertreter bereit sei, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden, wobei – wie vorliegend – bereits dann darauf geschlossen werden könne, wenn die Bereitschaft zur Vertretung ohne eine besondere Beziehungsnähe zu den Vertretenen bestehe. In solchen Fällen gründe das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seiner Fachkompetenz) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmannes bzw. einer Berufsfrau. Weil das Element der persönlichen Nähe nicht im Vordergrund stehe, rechtfertige es sich solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen. Zulässig seien die Ausnahmebewilligungen (nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG) folglich insbesondere dort, wo einerseits ein spezielles Vertrauensverhältnis zwischen den Vertretenem und Vertreter bestehe und andererseits solche Vertretungen auf Einzelfälle begrenzt blieben. Beides sei bei Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer offenkundig nicht der Fall. Dies entspreche auch der – wenn auch spärlichen – Praxis des Verwaltungsgerichts, wo etwa dem Sohn einer ca. 65-jährigen ausländischen Frau, welcher die Sprache und die Kultur in der Schweiz fremd war, in einem ausländerrechtlichen Verfahren die Bewilligung nach im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG erteilt worden war (VGU U 13 99 vom 16. Dezember 2014; vgl. auch VGU U 16 51 vom 27. Juni 2016 und U 19 54 vom 1. Oktober 2019 E.1.3).

  • 29 - 4.7.Die Beschwerdeführer sind angesichts der Ausführungen in der Prozessbeschwerde hingegen im Wesentlichen der Ansicht, dass Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer als engagierter Rechtswissenschaftler nicht mit einem berufs- und gewerbsmässig tätigen Anwalt verglichen werden dürfe. Das Berufsverständnis sei vielmehr dasjenige eines Rechtsprofessors, der in besonderen Fällen zu stossendem Unrecht Stellung nehme und seine Rechtskenntnis zur Behebung dieses Unrechts einsetze. Die Gleichsetzung von einem engagierten Rechtswissenschaftler mit einer im Anwaltsberuf aktiven Person sei nicht sachgerecht und auch nicht nachvollziehbar (siehe auch bereits die vorstehende Erwägung 4.1). 4.8.Angesichts der vorstehenden Erwägung 4.4 geht die angefochtene Verfügung zutreffend davon aus, dass berufsmässiges Auftreten bzw. Agieren eines bevollmächtigten Vertreters einer Genehmigung des Gesuchs nach Art. 15 Abs. 1 lit c VRG praxisgemäss entgegensteht. Weiter wird in Übereinstimmung mit der Erwägung 3c/bb von VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 140 III 555 zum Begriff der berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO (BGE 140 III 555 E.2.3) nachvollziehbar dargelegt, dass unbesehen der Entgeltlichkeit einer Vertretung massgeblich auf das Vorhandensein bzw. die Absenz eines persönlichen Näheverhältnisses abzustellen ist, um die Frage nach einem berufsmässigen Auftreten bzw. Agieren eines bevollmächtigten Vertreters beurteilen zu können. Auch wenn Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer gemäss seinen Angaben 1970 das Patent eines Advokaten nach dem Recht des Kantons Basel Stadt erworben hat und es sich bei Ihm somit im Unterschied zu den Rechtsvertretern in den Verfahren V 17 5 sowie dem BGE 140 III 555 nicht um einen Nichtanwalt handelt, beruhte seine Wahl durch A._____ nicht nachgewiesenermassen auf einem spezifischen persönlichen Näheverhältnis zu ihm, sondern wohl vielmehr auf seiner

  • 30 - juristischen Fachkompetenz im Verfassungs- und Staatsrecht, auch wenn sie sich gemäss Honorarnote vom 26. Januar 2023 seit rund 10 Jahren sehr gut kennen würden. In der Prozessbeschwerde wird in diesem Zusammenhang denn auch selber geltend gemacht, dass es sein Berufsverständnis als (emeritierter) Rechtsprofessor sei, dass er in besonderen Fällen zu stossendem Unrecht Stellung nehme und seine Rechtskenntnisse zur Behebung dieses Unrechts einsetzen wolle. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 30. März 2023 waren insbesondere die Rechtsprechung gemäss VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 und somit auch die massgeblichen Beurteilungsgesichtspunkte für ein Gesuch um Erteilung einer Vertretungsbefugnis nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG bereits seit geraumer Zeit in der im Internet publizierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abrufbar (vgl. https://entscheidsuche.gr.ch/; Eingabe von "Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG" unter "Normen"). Trotzdem wurde weder in der Eingabe vom 17. Februar 2023, noch im Gesuch vom 30. März 2023 und auch nicht im vorliegenden Verfahren seitens der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 11 Abs. 2 VRG) substantiiert vorgebracht, weshalb die Bevollmächtigung von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer anhand eines im Vordergrund stehenden persönlichen Näheverhältnisses bzw. vergleichbarer sprachlicher oder kultureller Faktoren (vgl. dazu VGU U 19 54 vom 1. Oktober 2019 E.1.3 und U 13 99 vom 16. Dezember 2014 E.1) erfolgt sein soll und dessen fachlichen Qualifikationen im Verfassungs- und Staatsrecht nicht in vergleichbarer Weise wie bei einem Anwalt den Mandatierungsentscheid von A._____ beeinflusst haben sollen. Spätestens nachdem der Instruktionsrichter am

  1. Februar 2023 das Verfahren auf die Frage der Postulationsfähigkeit beschränkt hatte, hätte man von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer die Konsultation der einschlägigen Bestimmung von Art. 15 VRG und die dazu ergangene bisherige Rechtsprechung – insbesondere im Hinblick auf die Begründung des Gesuchs vom 30. März 2023 – erwarten können. Wenn der Instruktionsrichter im Verfahren U 22 38 in der angefochtenen
  • 31 - Verfügung vom 20. April 2023 unter anderem aufgrund eines Tätigwerdens für die "F._____" seit 2012 vor verschiedenen Bündner (Justiz-)Behörden bzw. den verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 21 66 und U 22 38, einem Gericht im Kanton Zürich sowie vor Bundesgericht auf ein – mit Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG unvereinbares – berufsmässiges Auftreten bzw. Agieren von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer schloss, ist dies angesichts des wiederholten Tätigwerdens für verschiedene Mandaten in verschiedenen Verfahren sowie der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, wenn man weitere Aspekte wie namentlich die Verwendung einer Vollmacht mit Entbindung vom Berufsgeheimnis für das Inkasso von Guthaben aus dem Mandat (siehe U 22 38 Bf-act. 1) sowie die Entgeltlichkeit der Vertretung und den Honoraransatz (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) im Verfahren U 22 38 mitberücksichtigt. Zu Letzterem ist zu bemerken, dass mit Honorarnoten vom 26. Januar 2023 für den Zeitraum vom 20. September 2020 bis zur (noch nicht durchgeführten) Verhandlung vor Verwaltungsgericht insgesamt 44 Stunden à CHF 250.-- und somit CHF 11'000.-- Parteienschädigung im Verfahren U 22 38 geltend gemacht wurden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass dies ein reduzierter Tarif für die Rechnung eingesetzt worden sei und die Overhead-Kosten der Universität St. Gallen ausnahmsweise nicht berechnet würden. Als Zahlungsziel wurde ein auf das Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis lautendes Konto angegeben, wo ein Konto für ihn verwaltet werde. 4.9.Aus dem Umstand, dass im Verfahren U 21 66 mit Urteil vom 21. Februar 2023 materiell über die dortige Beschwerde entschieden werden konnte, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar bestand auch dort eine Vollmacht für Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, doch konnte dessen Postulationsfähigkeit vor

  • 32 - Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassen werden, weil neben ihm auch noch MLaw Philipp C. Walker bevollmächtigt war und die Eingaben (mit-)unterzeichnet hatte. Für MLaw Philipp C. Walker bestand für den Zeitraum der Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren U 21 66 bis zum Replikverzicht vor Verwaltungsgericht eine – unter Aufsicht einer im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder einem in Anwaltsregister eingetragenen Anwalt – zum Auftritt vor Gericht berechtigen Praktikumsbewilligung nach Art. 8 AnwG, womit die Frage der Postulationsfähigkeit von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer nicht entscheiderheblich war (VGU U 21 66 vom 21. Februar 2023 E.1.2). 4.10.Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass A._____ als Beschwerdeführer in der Hauptsache infolge eines aufgezwungenen Wechsels des Rechtsvertreters infolge des damit verbundenen Verlustes an Fallkenntnissen und noch unbekannten Verzögerungen in seinen Verteidigungsrechten verletzt werde, ein höheres Kostenrisiko bzw. Zusatzkosten durch eine neue spezielle Rechtsvertretung drohten und es sich somit bei der Verfügung um eine Verfahrenssanktion handle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage nach der Vertretungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer ist an sich Teil der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessfähigkeit und somit der Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. BGE 132 I 1 E.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E.2 f.; VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 E.1). Insoweit hat die Prüfung der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 15 VRG und Art. 3 AnwG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine "Verfahrenssanktion" zum Gegenstand, sondern einzig dient der Herstellung bzw. Überprüfung der Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen. Die Aspekte von Zusatzkosten oder allfällige Rechtsverluste bezüglich der Mandatierung eines nicht postulationsfähigen Rechtsvertreters stellen kein massgeblicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Zulassung eines

  • 33 - mandatierten Rechtsvertreters anhand der massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften inkl. der dazu ergangenen Rechtsprechung dar und betreffen in erster Linie das Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen. Wie mit den im Hauptverfahren U 22 38 im Juni/Juli 2023 nachträglich eingereichten, von A._____ selber unterzeichneten Eingaben umzugehen ist, ist ausserdem nicht im vorliegenden Verfahren betreffend das abgelehnte Gesuch von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer um Erteilung einer Vertretungsbefugnis gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG zu beurteilen, sondern darüber ist im Hauptverfahren U 22 38 zu befinden. 5.Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. April 2023 das Gesuch von Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer vom 30. März 2023 um Erteilung einer Vertretungsbefugnis nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG betreffend das Verfahren U 22 38 im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu Recht abgewiesen hat. Damit erweist sich die Prozessbeschwerde vom

  1. Mai 2023 als unbegründet und ist abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Prozessbeschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.-- festzusetzen. 7.Angesichts von Art. 78 Abs. 2 VRG besteht kein Anlass, der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Den ebenfalls obsiegenden Beigeladenen ist hingegen gestützt auf Art. 78 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 VRG (vgl. VGU R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.7.1) antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten
  • 34 - der unterliegenden Beschwerdeführer zuzusprechen. Die Beigeladenen reichten keine Honorarnote ein, weshalb diese ermessenweise festzusetzen ist (Art. 16a Abs. 2 AnwG und Art. 2 Abs. 1 HV). Angesichts der kurzen Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 erscheint eine Parteientschädigung von CHF 500.-- für das vorliegende Verfahren als angemessen. In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer die Beigeladenen aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF694.-- zusammenCHF1'194.-- gehen zulasten von A._____ und Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer. 3.A._____ und Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer entschädigen C., D. und E._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 500.-- (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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15.08.2023
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25.03.2026