VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 35

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenvon Salis und Brun Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 22. August 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. am B., arbeitet als Chauffeur bei der C._____ AG. Gemäss eigenen Ausführungen habe er am 14. April 2021 im Rahmen sei- ner Tätigkeit als Chauffeur mit dem Lastwagen GR D.die beiden Touren Davos – Untervaz (Nr. 3001) sowie Davos – Landquart (Nr. 3012) absolviert. Die Tour 3001 habe er um 1.22 Uhr in Jenins gestartet und um 4.23 Uhr in Untervaz beendet. Anschliessend habe er umgehend mit der Tour 3012 gestartet und sei um 4.26 von Untervaz wieder los Richtung Davos gefahren. 2.Dem Polizeirapport vom 22. April 2021 und dem darauf gründenden Straf- befehl vom 18. März 2022 ist zu entnehmen, dass A. vorgeworfen wird, er habe am 14. April 2021 mit dem Lastwagen GR D._____ um ca. 5.20 Uhr auf der H28a Fahrtrichtung Davos, bei Klosters einen Sattel- schlepper durch nahes Auffahren, Lichtsignale und unnötiges Hupen be- drängt. Wie A._____ in der Beschwerde vom 28. April 2023 angibt, sei er zum entsprechenden Vorwurf nie befragt worden und die Strafbehörde habe es unterlassen, neben der Aussage des Chauffeurs des Sattel- schleppers weitere Beweise, wie beispielsweise die Auswertung des ent- sprechenden Fahrtenschreibers, ob dieser überhaupt zur angegebenen Zeit am genannten Ort war, zu sichten. 3.A._____ bestreitet die Vorwürfe im Polizeirapport, da sie durch die Aus- wertung des Fahrtenschreibers widerlegt werden würden. So könne dem Fahrtenschreiber entnommen werden, dass der Lastwagen von 5.17 Uhr bis 5.26 Uhr und damit im fraglichen Zeitraum nicht bewegt worden sei bzw. A._____ mit Ein- und Ausladen beschäftigt gewesen sei. Anderer- seits zeige der Fahrauftrag der Tour 3012, dass A._____ im fraglichen Zeitraum maximal in Küblis gewesen sei, sicherlich jedoch nicht Höhe Klosters. Damit sei offensichtlich, dass A._____ das ihm vorgeworfene

  • 3 - Verhalten gar nicht an den Tag habe legen können und der im Polizeirap- port und im Strafbefehl festgehaltene Sachverhalt widerspreche damit of- fensichtlich den Tatsachen. 4.A._____ habe es aus Unachtsamkeit versäumt, den mittels eingeschrie- bener Post zugestellten Strafbefehl rechtzeitig abzuholen. Nachdem ihm der Strafbefehl erneut zugestellt worden sei, habe er unverzüglich, jedoch aufgrund der Zustellfiktion verspätet Einsprache gegen den Strafbefehl er- hoben. Aufgrund der verspäteten Einsprache sei dieser in Rechtskraft er- wachsen. Die von A._____ dagegen eingereichte Laieneingabe beim Kan- tonsgericht sei am 20. September 2022 abgewiesen worden bzw. dieses sei nicht darauf eingetreten, da die Eingabe den Begründungsanforderun- gen nicht genüge. 5.Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 habe das Strassenverkehrsamt A._____ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Gleichzeitig fügte die verfügende Behörde an, einem Gesuch um Auf- schiebung der Frist zur Abgabe des Führerausweises werde nicht entspro- chen. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 14. Januar 2023 Be- schwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung, in dem sie das Strassenverkehrsamt anwies, bis zu einem gegenteiligen Entscheid auf Vollzugsvorkehrungen zu verzich- ten. 6.Neben der Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes habe A._____ sodann Strafanzeige gegen den ihn betreffend den angeb- lichen Vorfall vom 14. April 2021 beschuldigenden Chauffeur, E._____, wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung eingereicht. Die Anzeige sei nach wie vor hängig.

  • 4 - 7.Mit Entscheid bzw. Departementsverfügung vom 13. März 2023 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) die Be- schwerde vom 14. Januar 2023 ab und stützte sich dabei auf die Schilde- rungen im Polizeirapport sowie im Strafbefehl. Ausserdem wird in der De- partementsverfügung vom 13. März 2023 noch ein weiterer Sachverhalt geschildert, welcher jedoch für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist. 8.Gegen die Departementsverfügung vom 13. März 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Begrün- dend fügte er an, die vorgebrachten Tatsachen, welche den Sachverhalt vom Ereignis am 14. April 2023 widerlegen würden, habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Begründet habe sie dies damit, dass der Beschwer- deführer es unterlassen habe, die notwendigen Behauptungen im Straf- verfahren aufzustellen. 9.Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2023 machte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend Beschwerdegegner) im Wesent- lichen geltend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nichts Neues vorbringe, weshalb sowohl beim Sachverhalt als auch bei den rechtlichen Ausführungen auf die Verfügung vom 13. März 2023 verwie- sen werden könne. 10.Da der Beschwerdegegner keine Einwände geltend machte, erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 53 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Anzumerken ist, dass gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners der Beschwerdeführer seinen Führerausweis bereits für einen Monat abgegeben habe, womit die Strafe vollzogen sei.

  • 5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist die Verfügung des DJSG vom

  1. März 2023. Entscheide der Departemente sind nach Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbar, soweit sie nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht beim dafür sachlich zuständigen Verwaltungsge- richt eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 32 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt. Da er gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners den Führerschein bereits für die verfügte Zeit ab- gegeben hat, stellt sich die Frage, ob er dennoch ein Rechtsschutzinter- esse an der Aufhebung oder Änderung der Departementsverfügung hat. 2.1Mit dem Antrag um aufschiebende Wirkung gemäss Art. 53 VRG führt der Beschwerdeführer aus, dass er durch den unrechtmässigen Entzug des Führerscheins einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde. Das Rechtsbegehren der Beschwerde lautet auf Aufhebung der Departementsverfügung und Verzicht auf das Aussprechen einer Adminis- trativmassnahme. Der Entzug kann nicht rückgängig gemacht werden. 2.2Im Gegensatz zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, für den die Aktualität des Rechtsschutzinteresses kein relevantes Kriterium ist, er- achten das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht ein Inter- esse in der Regel nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt
  • 6 - noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte. Das Interesse an einer Beschwerde wird beispielsweise als nicht mehr aktuell erachtet, wenn der angefoch- tene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Verwaltungs- verfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 N 15). 2.3Ausweisentzüge werden in das vom ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführte Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; ehemals ADMAS) eingetragen (Art. 89a i.V.m. Art. 89b lit. a und b des Strassenver- kehrsgesetzes [SVG], SR 741.01). Der fahrerische Leumund erfährt in der Berücksichtigung von Verkehrsdelikten besondere Berücksichtigung (DÄH- LER/RUHE, Strassenverkehrsdelikte, in DÄHLER/SCHAFFHAUSER (Hrsg.), Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, §3 N 30). Ein Eintrag im IVZ kann bei späteren Vorfällen zu einer höheren Strafe bzw. längeren Ausweisentzugsdauer führen. Folglich hat der Beschwerdeführer trotz der bereits vollzogenen Strafe ein schutzwürdiges Interesse an der Überprü- fung derjenigen, um keinen möglicherweise unrechtmässigen Eintrag im IVZ zu erhalten und ist gemäss Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz (DJSG) den erstinstanzlich gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG verfügten Entzug des beschwerde- führerischen Führerausweises für die Dauer von einem Monat zu Recht geschützt hat. 4.Während das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) von der grundsätzlichen Unabhängigkeit der beiden Verfahren ausgeht, hat sich in der Rechtsprechung die Vorgabe entwickelt, dass mit dem Entscheid über

  • 7 - Warnungsmassnahmen grundsätzlich zuzuwarten ist, bis ein rechtskräfti- ges Strafurteil vorliegt (SCHAFFHAUSER, Administrativmassnahmenrecht, in: Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 235 Rz. 52). Die Abhängigkeit des Administrativverfahrens vom Straf- verfahren führt zur Frage, wann bzw. in welchem Verfahren der Betroffene den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu rügen hat. In zahlreichen Fällen stellt sich das Problem, dass der Strafbefehl akzeptiert und die Entzugs- verfügung angefochten wird. Wie auch vorliegend beruft sich die Be- schwerdeinstanz dann auf das Strafverfahren bzw. bringt vor, dass alle Rügen, die im Strafverfahren mit Anfechtung des Strafbefehls hätten er- hoben werden können, im Verwaltungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden dürfen. In dem die betroffene Person den Strafbefehl akzeptiert habe, stelle die Verwaltungsbehörde auf diesen ab (SCHAFFHAUSER, a.a.O., Basel 2018, S. 236 Rz. 55). 4.1Gemäss konstanter Rechtsprechung hat das Urteil des Strafverfahrens eine Bindungswirkung auf das Administrativverfahren, damit das System von Strafverfahren und Administrativmassnahmen einheitlich bleibt. Falls ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden [VGU] U 2022 17 vom 23. März 2022, E. 3.1). Folglich darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergrei- fen (vgl. BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a; Urteile des Bundesge- richts 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E.3.1, 1C_432/2017 vom 7. Fe- bruar 2018 E.2.3 mit Hinweis; VGU U 21 34 vom 7. September 2021 E.3). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass der Be-

  • 8 - schwerdeführer gehalten gewesen wäre, seine Rügen im Strafverfahren geltend zu machen. 4.2Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Beschwerdeführer nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfah- ren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb, BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb; BGE 102 Ib 193 E. 3c). Ein Handeln gegen Treu und Glauben kann dem Beschwerdeführer in casu jedoch nicht vorgeworfen werden. 4.3Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer auch Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. März 2023 erhoben, diese erfolgte jedoch ver- spätet, weshalb das Regionalgericht Prättigau Davos, nach dem die Hauptverhandlung am 1. September 2022 stattgefunden hatte, mit Verfü- gung vom 2. September 2022 nicht auf die Einsprache eintrat. Der Be- schwerdeschrift ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es der Beschwer- deführer aus Unachtsamkeit versäumt habe, den mittels eingeschriebener Post zugestellten Strafbefehl rechtzeitig abzuholen. Nachdem der Strafbe- fehl erneut zugestellt worden sei, habe er unverzüglich, jedoch aufgrund der Zustellfiktion verspätet, Einsprache dagegen erhoben. 4.4Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Kann – wie im Fall des Beschwerdeführers – die Sendung nicht zugestellt werden, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Zustellfiktion; statt vieler BGE 127 I 34 E. 2a/aa). Mit der Zustellung des Strafbefehls musste der Beschwerdeführer rechnen, hatte er doch knapp einen Monat zuvor erst ein Schreiben im Administrativverfahren erhalten,

  • 9 - welches auf den Strafbefehl bzw. das entsprechende Verfahren verwies (vgl. bspw. VGU 2013 144 vom 5. Juni 2013, E. 2a). 4.5Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafur- teil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er aus- schliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vor- geworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führeraus- weisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Entspre- chend wurde dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 10. Februar 2022 – wohlgemerkt bevor der Strafbefehl ausgestellt wurde – vom Stras- senverkehrsamt Graubünden mitgeteilt, dass die Beurteilung des Falls durch die Strafbehörde auf das Administrativverfahren einen wesentlichen Einfluss hat. Folglich ist grundsätzlich auf das Strafverfahren abzustellen. 4.6In BGE 123 II 97 hält das Bundesgericht schliesslich fest, dass die Ver- waltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt, und ihrem Entscheid zu- grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätz- liche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwen- dung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Des Weiteren kann von den Feststellungen im Strafverfahren abgewichen werden, wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Wider- spruch zur Tatsachenlage stand (WEISSENBERGER, Kommentar Strassen- verkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16 ff. N 10).

  • 10 - 4.7Bei Verfahren die wie vorliegend im Strafbefehlsverfahren erledigt wurden – weder das Regionalgericht noch das Kantonsgericht ist auf die jeweili- gen Eingaben eingetreten, weshalb der Sachverhalt nicht in einem ordent- lichen Verfahren überprüft wurde – ist unter Beizug der Akten des Straf- verfahrens zu überprüfen, ob klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung des Strafbefehls bzw. Hinweise für eine unrichtige rechtliche Würdigung vorliegen. Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde ist Letztere auch hinsichtlich der Rechtsanwen- dung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes im Strafurteil grundsätzlich gebunden (BGE 123 II 103 E. 1c/bb). Während die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nach der Rechtsprechung für die Behörde und den Richter bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Falles also grundsätzlich verbindlich sind, gilt dies nicht für die Würdigung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 1C.71/2008 vom 31. März 2008, E. 2.1) und der Gefährdung (Urteil des Bundesgerichts 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009, E. 3.1). 5.1Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Fahrtenschreiber des Führers des Sattelschleppers, welchem er zu dicht aufgefahren sein solle, sei nicht einmal ausgewertet worden. Folglich wisse man nicht, ob sich die beiden Fahrzeuge zum fraglichen Zeitpunkt am entsprechenden Ort be- funden hätte bzw. behauptet der Beschwerdeführer, dass man durch diese Auswertung feststellen würde, dass es sich um falsche Anschuldigungen handle. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch Strafanzeige gegen den Fahrer des anderen Sattelschleppers erstattet. Des Weiteren zeige bereits der Fahrtenschreiber vom Beschwerdeführer, dass er zum im Strafbefehl genannten Zeitpunkt einerseits stillgestanden sei, da er mit Ein- und Ausladen beschäftig gewesen sei, und andererseits sei er erst ca. in Küblis gewesen.

  • 11 - 5.2Das Gericht kann vorliegend also lediglich überprüfen, ob klare Anhalts- punkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung des Strafbefehls vorliegen, insbesondere gestützt auf den neu eingereichten Fahrtenschrei- ber des Beschwerdeführers oder ob die Beweiswürdigung des Strafrich- ters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage steht. Der Beschwerde liegen die folgenden Urkunden bei: Report Fahrauftrag Rahmentour mit F._____ und das Tätigkeitsprotokoll des Beschwerdeführers vom 14. April

  1. Letzterem sind die einzelnen Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten zu ent- nehmen. Die beiden Reporte betr. Fahrauftrag Rahmentour zum Auftrag 3001 bzw. 3012 enthalten kein Datum oder weitere Hinweise, welche Auf- schluss darüber geben, ob sie tatsächlich die Routen vom 14. April 2021 wiedergeben. Vielmehr ist bezüglich Auftrag Nr. 3001 in der Beschreibung "28.08.2022 00:00" und "31.12.2022 00:00" vermerkt, was über ein Jahr nach dem Ereignis ist. Der Auftrag Nr. 3012 enthält diesbezüglich lediglich den Hinweis "Tour gültig von 03.08.2015 00:00". 5.3Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich die folgenden Lenk- bzw. Fahrzeiten: Lenkzeiten gemäss TätigkeitsprotokollFahrzeiten gem. Reporte Von Bis FahrzeitVon Bis 01:2301:4118 min01:4202:23 01:4301:441 min02:2903:06 02:0402:051 min03:2204:43 02:0802:5648 min04:3004:33 03:3104:2352 min04:3504:38 04:4605:1731 min04:5505:30 05:2605:5529 min05:3906:12 06:0905:5950 min06:2906:32 Die Fahrzeiten gemäss der linken Tabelle ergeben sich auch aus dem Auszug des Fahrtenschreibers, welcher sich in den Strafunterlagen befin- det (Bg-act. II/8 [Auszug Akten StA 2022-1133, Akt. 4/12]). Während aus dem Tätigkeitsprotokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm in der Beschwerdeschrift auch vorgebracht wird - zur fraglichen Zeit,
  • 12 - nämlich um 05:20 gerade nicht fuhr, geht der entsprechende Report zwi- schen 04:55 und 05:30 von Fahrzeit aus. Hinzu kommt, dass dem Straf- befehl explizit zu entnehmen ist, dass der Tatzeitpunkt ca. 05:20 Uhr war, weshalb eine Abweichung von sechs Minuten nicht ausgeschlossen er- scheint. 5.4Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sich zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht wie im Strafbefehl festgehalten Höhe Klosters befun- den. Vielmehr sei er zur genannten Uhrzeit ca. in Küblis gewesen. Teilt man die Fahrzeiten auf die einzelnen Etappen (Untervaz-Küblis-Davos) auf, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 05:20 Uhr und 05:55 Uhr auf der Strecke zwischen Küblis und Davos be- fand, wobei der mutmassliche Tatort, Serneus-Station lediglich neun Mi- nuten von Küblis entfernt liegt (Zeitangabe Google Maps). 5.5Ausserdem hält die Kantonspolizei in ihrem Rapport (Nachtrag) vom 7. Mai 2021 (Bg-act. 2) fest, dass die Tunnels Küblis, Saas und Gotschna gemäss Abklärung der Kantonspolizei Graubünden Videoüberwacht sind. In diesen Aufzeichnungen ist zu erkennen, dass ein Lastwagen, der vom Aussehen her zu jenem des Beschwerdeführers passt, den Mindestabs- tand zum vorderen Sattelschlepper nicht einhält. 6.Vom Gericht ist nun zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen bzw. die darin enthaltenen Informationen klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellen bzw. ob die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Wi- derspruch zu Tatsachenlage steht und entsprechend eine Abweichung des Administrativverfahrens vom Strafverfahren rechtfertigen, oder ob die Beschwerde abzuweisen ist.

  • 13 - 6.1Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen der vom Beschwerdeführer eingereichte Report und das Tätigkeitsprotokoll – des- sen Fahr- und Ruhezeiten mit jenen der Auswertung des Fahrtenschrei- bers in den Strafakten der Staatsanwaltschaft (Bg-act. II/8 [Auszug Akten StA 2022-1133, Akt. 4/12]) übereinstimmen – die Sachverhaltsdarstellun- gen des Strafverfahrens nicht zu widerlegen bzw. eine Abweichung des Administrativverfahrens vom Strafverfahren zu rechtfertigen. Vielmehr wi- dersprechen die eingereichten Unterlagen den Aussagen von E._____ nicht. Hinzu kommt, dass die Videoaufzeichnungen der genannten Tun- nels ebenfalls auf einen Tathergang wie von E._____ geschildert, schlies- sen lassen. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe gegen den anzeigeerstattenden Lastwagenfahrer, E., wiederum Anzeige we- gen falscher Anschuldigung und Verleumdung erstattet. Aus den vorste- hend genannten Gründen vermag dieses Vorbringen nichts zu bewirken, solange E. nicht rechtskräftig für schuldig befunden wurde. 6.2Das Verschulden und die Gefährdung, bei deren Würdigung die Adminis- trativbehörde nicht an die Ausführungen der Strafbehörden gebunden ist, werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Zudem gibt es auch keine Gründe, diesbezüglich von der Strafbehörde bzw. der Vorinstanz abzuwei- chen, hat diese doch die Mindestdauer von einem Monat verfügt. 7.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Entscheid, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die gesetzlich vor- gesehene Mindestdauer von einem Monat nach Art. 16b lit. a SVG entzo- gen wird, zu Recht geschützt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwer- deführers. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist keine aussergericht- liche Entschädigung zuzusprechen, nachdem Bund, Kanton und Gemein- den sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zuge-

  • 14 - sprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da- von abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF333.00 zusammenCHF1'833.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] [Mit Urteil 1C_535/2023 vom 16. Oktober 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

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