VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 29
2 - I. Sachverhalt: 1.Am 3. Dezember 2022 erlegte A._____ während der Ausübung der Sonderjagd auf B._____ Gemeindegebiet einen stark abgekommenen und verletzten Kronenhirsch. Vorgängig hatte er die Berechtigung zu diesem Abschuss vom zuständigen Wildhüter, C., erhalten. 2.A. ersuchte daraufhin das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) am 7. Dezember 2022 um käuflichen Erwerb der Trophäe des erlegten Hirschstiers. 3.Dieses Gesuch lehnte das DIEM am 14. Dezember 2022 ab. Begründend hielt es dazu fest, dass ein Jäger oder eine Jägerin mit dem Abschuss eines schwerkranken oder schwerverletzten Hirschs anstelle der Wildhut einen wichtigen tierschützerischen Auftrag erfülle. Dabei gehe es einzig um das Erlösen des Tiers von seinem Leiden, weshalb das Tier inklusive Trophäe im Besitz des Kantons bleibe. 4.Daraufhin reichte A._____ beim DIEM am 23. Dezember 2022 ein Wiedererwägungsgesuch ein. 5.Mit Verfügung vom 15. März 2023 wies das DIEM das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls ab. Im Wesentlichen begründete es die Abweisung damit, dass Trophäen von jagdbaren Tieren, welche bei der Jagdausübung erlegt wurden, dem Jäger gehören. Von den Wildhütern oder den Jägern während der Jagdausübung mit Zustimmung der Wildhut erlegte, nicht jagdbare Tiere, verfallen mitsamt der Trophäe dem Kanton. 6.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 19. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei
3 - beantragt er, die angefochtene Departementsverfügung vom 15./20. März 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Trophäe des am 3. Dezember 2022 während der Sonderjagd erlegten Kronenhirsches zu überlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. 7.Das DIEM (Beschwerdegegner) beantragt in seiner Vernehmlassung vom
5 - 1.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesucht abgelehnt wird, sind nicht anfechtbar (vgl. BGE 117 V 8 E.2a; BGE 116V 62 E.3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1281; MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 58 Rz. 9). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesucht eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser gemäss Bundesgericht beschwerdeweise anfechtbar (vgl. BGE 117 V 8 E.2a; BGE 116V 62 E.3a). Auch in der Lehre ist die Beschwerdemöglichkeit gegen bestätigende Wiedererwägungsverfügungen klar anerkannt, jedoch ohne explizit zu verlangen, dass die Verwaltungsbehörde die Wiedererwägungsvoraussetzungen überprüft hat (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 58 Rz. 9; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1281). 1.3.Das DIEM ist im vorliegenden Fall auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seinen ursprünglichen Entscheid bestätigt, ohne die Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VRG zu prüfen. Die Tatsache, dass das DIEM den Fall nochmals materiell vollständig überprüft hat, obwohl es sich auf eine Überprüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen hätte beschränken können, kann nichts an der Beschwerdemöglichkeit gegen den Wiedererwägungsentscheid ändern. Mithin ist die Wiedererwägungsverfügung vom 15. März 2023 vor Verwaltungsgericht anfechtbar. Die Beschwerde erging innert gesetzlicher Frist. Da die Beschwerdelegitimation offensichtlich gegeben ist und auch ansonsten keine formellen Mängel vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
6 - 1.4.Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde gegen einen bestätigenden Wiedererwägungsentscheid hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind (vgl. BGE 117 V 8 E.2a; BGE 116 V 62 E.3a). Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Fall also nur überprüfen, ob Gründe für einen Widerruf im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG vor der Vorinstanz vorgelegen haben. Diese Überprüfung kann erfolgen, obwohl die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch nicht als Wiedererwägung behandelt und sich demnach nicht mit der Thematik der eingeschränkten Überprüfbarkeit von Wiedererwägungsgesuchen befasst hat. 1.5.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für einen Entscheid ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig war, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Art. 25 VRG. Denn obwohl in Art. 25 Abs. 1 VRG von "rechtskräftigen Entscheiden" die Rede ist, müssen auch Entscheide erfasst sein, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Wenn die Behörde rechtskräftige Entscheide abändern kann, muss sie das mit noch nicht rechtskräftigen Entscheiden umso mehr können. Diese sprachliche Einschränkung lässt sich damit erklären, dass solange ein Entscheid nicht rechtskräftig ist, normalerweise die Möglichkeit besteht, diesen an die nächste Instanz weiterzuziehen und demnach überhaupt kein Bedarf an einer Wiedererwägung gegeben ist. 1.6.Mit dieser Vorgehensweise hätte denn auch der Beschwerdeführer eine vollständige materielle Überprüfung durch das Verwaltungsgericht herbeiführen können. Er hätte gegen den Entscheid des DIEM vom
8 - Argumentation wiederholt und vertieft. Für das Gericht sind keine Änderungen der Rechts- oder Sachlage seit dem 14. Dezember 2022 ersichtlich und schon gar nicht werden solche vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind weder aktuell gegeben, noch waren sie es vor der Vorinstanz. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und demnach abzuweisen. 3.Dennoch sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Beschwerde – selbst wenn das Verwaltungsgericht diese mit üblicher Kognition überprüfen würde – abzuweisen wäre, wie im Nachfolgenden dargelegt wird. 3.1.Das Eigentum an der Beute regelt das kantonale Jagdgesetz (KJG; BR 740.000) in Art. 10. Rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Erleger (Abs. 1). Das von der Wildhut erlegte Wild verfällt dem Kanton (Abs. 2). In Art. 9 KJG werden die jagdbaren Arten festgelegt. Gemäss Abs. 2 kann die Regierung die Liste der jagdbaren Arten erweitern oder einschränken. Sie legt in den Jagdbetriebsvorschriften fest, welche Tiere erlegt werden dürfen. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über den Jagbetrieb vom 28. Juni 2022 (Jagdbetriebsvorschriften, JBV; BR 740.025; in Kraft vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023; JBV 2022) definiert als auf der Sonderjagd jagdbares Hirschwild Hirschkühe, Schmaltiere und Kälber (lit. a) sowie Hirschspiesser, deren Stangen nicht länger als die Lauscher sind (lit. b). Im Gegensatz dazu setzte Art. 67 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Jagdbetrieb vom 29. Juni 2021 (Jagdbetriebsvorschriften, JBV; BR 740.025; in Kraft vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022; JBV 2021) noch ausdrücklich fest, dass kranke und verletzte Hirsche auf der Sonderjagd jagdbares Hirschwild sind. Diese Regelung wurde in den JBV 2022 – die zum fraglichen Zeitpunkt rechtskräftigen JBV – restlos gestrichen. In Art. 60a der Verordnung über den Jagbetrieb vom 27. Juni 2023 (Jagdbetriebsvorschriften, JBV; BR 740.025; in Kraft seit 1. August 2023; JBV 2023) wird nun ausdrücklich der Abschuss von kranken und
9 - verletzten Tiere nicht jagdbarer Klassen geregelt. Gemäss Abs. 4 verfällt die Trophäe dem Kanton und wird vernichtet, sofern sie keinen speziellen Wert für die Öffentlichkeit hat. Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden. 3.2.Die jagdbaren Arten waren zum Zeitpunkt des fraglichen Abschusses somit Hirschkühe, Schmaltiere, Kälber sowie Hirschspiesser, deren Stangen nicht länger als die Lauscher sind (Art. 67 JBV 2022). Der erlegte Kronenhirsch gehörte offensichtlich nicht zu den jagdbaren Arten. Kranke und verletzte Tiere dürfen gemäss Art. 8 JSG von Wildhütern, Jagdaufsehern und Revierpächtern auch ausserhalb der Jagdzeit erlegt werden. Da Hirschstiere während der Sonderjagd nicht zum jagdbaren Hirschwild zählen, wurde der Kronenhirsch demnach – obwohl während der Sonderjagd geschossen – ausserhalb der Jagdzeit erlegt. Von Gesetzes wegen wäre dieser Abschuss ausschliesslich der Wildhut vorbehalten gewesen. Nun hat der Wildhüter vorliegend dem Beschwerdeführer erlaubt, diesen Abschuss für ihn zu tätigen. Der Beschwerdeführer hat mit der Bewilligung des Wildhüters an seiner statt im Sinne von Art. 8 JSG ein krankes Tier ausserhalb der Jagdzeit erlegt. (Art. 67 JBV 2022 i.V.m. Art. 8 JSG). Der Kronenhirsch gilt somit als ein von der Wildhut erlegtes Tier. Folglich gehört der Kronenhirsch gemäss Art. 10 Abs. 2 KJG dem Kanton (Art. 8 JSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 KJG). 3.3.Durch die Bewilligung des Wildhüters wurde der Kronenhirsch für den Beschwerdeführer nicht jagdbar, sondern der Wildhüter erlaubte ihm einen kranken Hirsch im Sinne von Art. 8 JSG auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Was von Gesetzes wegen eigentlich lediglich der Wildhut
10 - vorbehalten gewesen wäre, eine entsprechende Delegation sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor, kann aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten aber gerechtfertigt und tierschützerisch sinnvoll sein. 4.Der Beschwerdeführer bringt mehrfach vor, dass wenn er diesen Abschuss für den Kanton getätigt hätte, ihm eine entsprechende Entschädigung zustünde resp. mehr Unterstützung durch die Wildhut zu erwarten gewesen wäre. Ob dem so wäre oder nicht, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Dennoch sei angemerkt, dass es seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer von seinem ausgezeichneten Ruf als Waidmann berichtet, gleichzeitig aber den Anschein erweckt, nur bereit zu sein, ein krankes Tier von seinem Leiden zu erlösen, wenn er dafür entweder die Trophäe oder ein entsprechendes Entgelt erhält. 5.Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Die Staatsgebührt wird auf CHF 1'500.- festgesetzt. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF230.00 zusammenCHF1'730.00 gehen zulasten von A._____.
11 - 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]