U 2023 16

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 16

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenvon Salis und Pedretti Aktuar ad hocGees URTEIL vom 21. März 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Matthias Fricker, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung (Kostenentscheid)
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Urteil 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 18 vom 10. Mai 2022 gut, soweit es darauf eintrat und hob Ziff. 1 des Dispositivs auf. Das Migrationsamt wurde ange- wiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern (Disp.-Ziff. 1). Für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Kanton Graubünden Rechtsanwalt Christian Wulz mit CHF 2'000.-- zu entschädi- gen und die Sache wurde zur Regelung der Kosten- und Entschädigungs- frage für die kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (Disp.-Ziff. 2.2 und 2.3). II. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeur- teilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorin- stanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder ent- scheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rück- weisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz.1643).
  • 3 - 2.Laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die «Kosten- und Entschädigungsfragen für die kantonalen Verfahren» neu zu regeln (vgl. Urteil 2C_642/2022 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2023, Disp.-Ziff. 2.3). 3.Im Urteil U 21 18 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten von total CHF 2'164.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten des Beschwerdeführers durch die Gerichtskasse übernehmen lassen. Weiter wurde der auf Kosten des Staates bestellte Rechtsvertreter Mat- thias Fricker für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aussergericht- lich mit CHF 1'996.75.-- (inkl. MWST) entschädigt. 4.Mit dem bundesgerichtlichen Urteil liegt nun ein Obsiegen anstelle eines Unterliegens des Beschwerdeführers vor. Ferner handelt es sich nicht mehr um einen Fall der unentgeltlichen Prozessführung. Deshalb gehen i.S.v. Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten neu im Umfang von CHF 2'164.-- zulasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, DJSG). Neu ist sodann dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 78 Abs. 1 VRG zuzu- sprechen. Für das Verfahren U 21 18 vor Verwaltungsgericht liegt eine Honorarvereinbarung samt Honorarrechnung vor. Bei der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von total CHF 1996.75 (inkl. MWST) ist das Gericht von einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; Honorarvereinba- rung; BR 310.250) und einem Zeitaufwand von neun Stunden ausgegan- gen. Es bleibt anzumerken, dass der Stundenansatz gemäss unterzeich- neter Honorarvereinbarung auf CHF 275.-- beziffert wurde und folglich nach verwaltungsgerichtlicher Praxis durch die Übersteigung des Rah- mens von Art. 3 Abs. 1 HV zu kürzen wäre. Allerdings verrechnete Rechts- anwalt Matthias Fricker in der Honorarnote lediglich zu einem Stundenan- satz von CHF 250.--, was sich wiederum im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 HV

  • 4 - befindet. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ergibt sich demnach eine Parteientschädigung von CHF 2’495.95 (9 Stunden à CHF 250.-- zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % MWST). 5.In Bezug auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann das streitberu- fene Gericht die Kosten regeln oder die Sache an die Vorinstanz (DJSG) zurückweisen, damit diese das selbst macht. Im konkreten Fall wird die Sache in diesem Punkt an das DJSG zurückgewiesen, weil das Gericht selbst den notwendigen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren weniger gut abschätzen kann. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren U 21 18 von total CHF 2'164.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG). 2.Für dieses Urteil werden keine Kosten erhoben. 3.Rechtsanwalt Matthias Fricker wird für das Beschwerdeverfahren U 21 18 zulasten des DJSG eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’495.95 (inkl. MWST) zugesprochen. 4.Zwecks Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten im Verwaltungs- verfahren wird die Angelegenheit an das DJSG zurückgewiesen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung]

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Graubünden
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GR_VG_001
Gericht
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GR_VG_001, U 2023 16
Entscheidungsdatum
21.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026