VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 12 3. Kammer VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 13. April 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ wurde mit Entscheid der KESB B._____ vom 31. August 2018 für das Verfahren betreffend Kindesschutz (Regelung des Kindesunterhalts) sowie mit Entscheid des Regionalgerichts C._____ vom 28. Dezember 2018 für das Verfahren betreffend Obhut, persönlichen Verkehr und Unterhalt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesen Verfahren sind für A._____ Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung von insgesamt CHF 29'608.10 angefallen, die vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden. 2.Mit Schreiben vom 23. November 2022 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) A._____ auf, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung der geleisteten Beiträge an den Kanton in der Höhe von CHF 29'608.10 darzulegen. Am 15. Dezember 2022 reichte A._____ die angeforderten Unterlagen ein. 3.Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 forderte die Steuerverwaltung von A._____ den vom Kanton Graubünden bevorschussten Betrag von CHF 29'608.10, zahlbar in monatlichen Raten à CHF 300.00, erstmals zahlbar per 28. Februar 2023, zurück. A._____ teilte der Steuerverwaltung daraufhin am 23. Januar 2023 telefonisch mit, dass sich an ihren finanziellen Verhältnissen seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nichts geändert habe. In der Steuerveranlagung 2020 sei fälschlicherweise ein zu hohes Einkommen aufgeführt, was darauf zurückzuführen sei, dass sie den von der SVA erhaltenen Betrag wieder habe zurückerstatten müssen. 4.Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Februar 2023 (Poststempel) Beschwerde

  • 3 - beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsverfügung und Feststell- ung, dass sie zurzeit nicht zur Rückzahlung des bevorschussten Betrages aus unentgeltlicher Rechtspflege verpflichtet sei. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aktuell nicht in der Lage sei, die Forderung des Kantons Graubünden zurückzuzahlen, auch nicht in monatlichen Raten. Bei der Berechnung betreffend Rückzahlung der monatlichen Raten sei einerseits ausser Acht gelassen worden, dass das Einkommen, das sich auf die Steuererklärung 2020 abstütze, zu hoch festgelegt worden sei. So habe sie gegen die betreffende Steuerveranlagung Einsprache erhoben, da sie im relevanten Steuerjahr 2020 eine zu hohe Auszahlung von Kinderzulagen erhalten habe, welche auch auf dem Lohnausweis und folglich im steuerbaren Einkommen mitberücksichtigt worden sei. Weiter seien auch weder die monatlichen Rückzahlungen in der Höhe von EUR 600.00 betreffend das seitens der Eltern gewährte Darlehen über EUR 38'250.00 noch dringend notwendige Zahnarztkosten berücksichtigt worden. 5.Mit Vernehmlassung vom 2. März 2023 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Notbedarfsberechnung (Existenzminimumberechnung) durchgeführt worden sei, die sich auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen stütze und damit die aktuelle Situation und nicht die der Steuerveranlagung 2020 wiederspiegle. Aus der Überprüfung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich ein monatlicher Einkommensüberschuss von CHF 394.00. Die Beschwerdeführerin habe bei der Überprüfung der finanziellen Situation weder Angaben zum Darlehen der Eltern und dessen monatliche Rückzahlung noch zu den künftigen Zahnarztkosten gemacht und auch keine entsprechenden

  • 4 - Belege eingereicht. Für die Rückforderung massgeblich sei, ob der URP- Partei unter den aktuellen Verhältnissen die URP gewährt würde, was vorliegend verneint werden müsse. Somit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die Gesamtkosten von CHF 29'608.10 in monatlichen Ratenzahlungen von CHF 300.00 zu begleichen. Auf die weiteren Vorbringungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 5'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2023 (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act. B1] = Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 1]). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rücker- stattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von

  • 5 - insgesamt CHF 29'608.10 in monatlichen Raten à CHF 300.00 ver- pflichtet wurde. Die Höhe des vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommenen Gesamtbetrags von CHF 29'608.10 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, das heisst sobald es ihre wirtschaftliche Situation zulässt (vgl. BGE 142 III 131 E.4.1, 135 I 91 E.2.4.2.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 841; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 925 ff.). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche

  • 6 - Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Für die Ermittlung der Nachzahlungsfähigkeit nach Art. 123 Abs. 1 ZPO gelten demnach dieselben Grundsätze wie bei der Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO (siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom

  1. Dezember 2022 E.2, 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1 mit Hinweisen; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 20 26 vom
  2. August 2020 E.3). 4.1.Vorab ist auf die mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2023 gewährte monatliche Ratenzahlung über CHF 300.00 einzugehen. Beim geforderten Gesamtbetrag in der Höhe von CHF 29'608.10 resultiert bei einer monatlichen Ratenzahlung über CHF 300.00 eine Rückzahlungs- dauer von rund 99 Monaten bzw. mehr als acht Jahre. Nach der Praxis im Kanton Graubünden lässt die wirtschaftliche Situation die Rückzahlung in monatlichen Raten zu, soweit das monatliche Einkommen den zivilprozessualen Notbedarf übersteigt (siehe z.B. VGU U 19 120 vom
  3. März 2020 E.4). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können mehr als 12 monatliche Raten verfügt werden. So erachtete das Verwaltungsgericht beispielsweise im Urteil U 21 9 vom 11. Mai 2021 eine Rückerstattung des Gesamtbetrags der bevorschussten URP-Kosten in 24.5 Monaten noch als zulässig; im früher ergangenen Urteil U 15 98 vom
  4. Februar 2016 befand es eine längere Abzahlungsfrist von 60 statt 12 Monate, damals aber auf eigenen Wunsch, als möglich und zumutbar. Das Bundesgericht verweist in seinem Urteil 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 auf die Lehre, welche die ratenweise Rückforderung für zulässig hält, jedenfalls soweit solche Ratenzahlungen nur während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren geleistet werden müssten (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1 mit Hinweisen). 4.2.Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
  • 7 - haben Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig zu sein. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 145 II 70 E.3.5, 144 I 281 E.5.3.1, 144 I 126 E.8). Vorliegend gilt es angesichts der ausserordentlich langen Rückzahlungsdauer von 99 Monaten v.a. die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bzw. die Zumutbarkeit der Massnahme zu prüfen (vgl. BGE 143 V 190 E.2.2, 142 II 1 E.2.3, 139 II 28 E.2.7.1). Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Zumutbar ist eine solche Massnahme nur, wenn sie durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (siehe zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 555 ff.). 4.3.Vorliegend erachtete die Beschwerdegegnerin gemäss Notbedarfs- rechnung vom 11. Januar 2023, welche gestützt auf die aktuellen Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, einen monatlichen Einkommensüberschuss von CHF 394.00 als gegeben (siehe Bg-act. 11), der eine monatliche Ratenzahlung von CHF 300.00 rechtfertigt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Nachzahlungs- dauer von 99 Monaten und damit eine derart übermässig lange (Zahlungs- )Bindung über eine Zeitdauer von acht Jahren hinaus angesichts der verwaltungsgerichtlichen Praxis wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr als zumutbar zu erachten. Sie übersteigt die praxisgemäss zulässige Rückzahlungsdauer um das Mehrfache und ist demnach unverhältnismässig. Überdies erweist sich auch der angerechnete, noch übrig bleibende Differenzbetrag von gerade noch CHF 94.00, der u.a. auch für die Deckung von unvorhergesehenen Kosten

  • 8 - verbleiben sollte, auf einen Zeitraum von über acht Jahren hinaus als zu geringfügig und damit ungenügend. 4.4.Die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2023 ist damit bereits hinsichtlich der Rückzahlungsdauer zu beanstanden, weshalb die Beschwerde aus anderen, als den vorgebrachten Gründen, gutzuheissen ist (Motivsubstitution, siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2020 vom

  1. Dezember 2021 E.3 mit Hinweisen) und die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2023 somit aufzuheben ist. Bei diesem Verfahrens- ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlten Beiträge bei einer ausreichenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Begünstigten in Zukunft zurückzufordern. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
  • 9 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 16. Januar 2023 aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF500.00
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF212.00 zusammenCHF712.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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Entscheidungsdatum
13.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026