VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 98
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ besuchte den Studiengang BSc in C._____ der gemeinsam von der B._____ und der D._____ angeboten wird. Die Bachelor-Stufe ist gemäss Art. 19 des Studien- und Prüfungsreglements Bachelor/konsekutiver Master der E._____ (neu B.) vom 27. Juni 2017 bestanden, wenn der mit den ECTS-Punkten gewichtete Notendurchschnitt genügend ist (mindestens 4.0), zehn Minus- Kreditnotenpunkte nicht überschritten werden, die Bachelor-Thesis mindestens mit der Note 4.0 bewertet wird und alle übrigen Leistungsnachweise bestanden sind. 2.Im Jahre 2022 machte A. ihr Bachelor-Lehrprojekt mit dem Titel L._____ und verfasste die Bachelor-Thesis mit dem Titel M., bestehend aus einer wissenschaftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung (Defensio). Betreut und bewertet wurde die Studentin vom Hauptreferenten F. und der Korreferentin G.. Das Bachelor- Lehrprojekt sowie die Bachelor-Thesis wurden je mit der ungenügenden Note 3.5 bewertet (=ungenügend; alle Noten unter 4 ergeben das Prädikat 'nicht bestanden'). Am 15. September 2022 wurde ihr die schriftliche Bewertung durch den Hauptreferenten via E-Mail zugestellt. Durch die beiden ungenügenden Bewertungen hat A. das Studium nicht bestanden bzw. wurde sie nicht promoviert. 3.Am 2. Oktober 2022 reichte A._____ beim Beschwerdeausschuss des Hochschulrates der B._____ Beschwerde ein und begehrte: 1.Die Benotungen im 2. Zeugnis des Bachelor-Lehrprojektes und der Bachelor-Thesis sind je aufzuheben und je mit mindestens einer Modulnote 4 zu benoten, womit die Bachelor-Stufe bestanden ist. 2.Eventualiter seien die Benotungen im 2. Zeugnis des Bachelor- Lehrprojektes und der Bachelor-Thesis je aufzuheben und diese Arbeiten durch zwei unabhängige Experten neu zu beurteilen und zu benoten.
3 - 4.A._____ stellte sich auf den Standpunkt, die Bewertungen des Bachelor- Lehrprojektes und der Bachelor-Thesis inkl. Defensio würden auf Bewertungsfehlern basieren. Die Benotungen seien somit objektiv falsch und willkürlich. 5.Am 14. Oktober 2022 reichte die Studienleiterin dem Beschwerdeausschuss eine Stellungnahme zum Rekurs von A._____ ein, nachdem sie selbst eine Stellungnahme des betroffenen Hauptreferenten vom 7. Oktober 2022 eingeholt habe. Sie wies zudem darauf hin, dass bereits vor der Defensio eine unabhängige Drittmeinung einer weiteren C.-Lehrenden eingeholt worden sei, welche insgesamt das Urteil der beiden Betreuenden bestätigen würde. Die Studienleiterin beantragte die Beschwerde sei abzulehnen, da die Betreuung und Benotung sorgfältig und fachlich gerechtfertigt erfolgt seien. 6.Am 24. Oktober 2022 reichte A. eine Replik ein, in welcher sie die Stellungnahmen der Studienleiterin dementierte und erneut begehrte ihre Beschwerdeanträge gutzuheissen. 7.Mit Schreiben vom 18. November 2022 (mitgeteilt per E-Mail am
5 - willkürlichen Bewertungen ging die Beschwerdeführerin in ihrer 39- seitigen Beschwerde sodann ein. 10.Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 liess der Beschwerdeausschuss nach erstreckter Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einreichen und begehrte (1) die Beschwerde sei abzuweisen, (2) unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Eine unsachgemässe oder gar willkürliche Bewertung der Arbeiten sei nicht ansatzweise auszumachen und die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Begründung keine sachlichen Zweifel an der Bewertung vorbringen können. Es gebe keine Hinweise auf eine krasse Fehlbeurteilung. 11.Mit Replik vom 10. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bestritt gesamthaft alle Ausführungen und Behauptungen des Beschwerdeausschusses, auf welche sie in ihrer Stellungnahme vertieft einging. 12.Am 24. Februar 2023 liess der Beschwerdeausschuss eine Duplik einreichen und hielt ebenso an seinen Anträgen fest. Es liege keine falsche oder willkürliche Auffassung der Fachpersonen der B._____ vor. Die eingereichten Arbeiten würden derartige formelle und inhaltliche Mängel aufweisen, dass sie als ungenügend zu qualifizieren seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid des Beschwerdeausschusses wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeentscheids der als Hochschule mit kantonaler Trägerschaft konzipierten B._____ (vgl. Art. 8
6 - des Gesetzes über Hochschulen und Forschung [GHF; BR 427.200]) ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c GHF). 1.2.Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführerin wird durch die schlechte Benotung ihrer Bachelor-Abschlussarbeit und das Nichtbestehen des absolvierten Lehrganges (Arbeit, Zeit und Geld investiert) im Bereich C._____ offensichtlich nachteilig berührt, weshalb ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 50 VRG zukommt. Sie ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c GHF und Art. 38 VRG), weshalb auf sie einzutreten ist. 1.3.Nach Art. 51 VRG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Parteien können Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen (Erweiterungsverbot). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig (Art. 51 Abs. 2 und 3 VRG). 1.4.Die Beschwerdeführerin hatte ihre Rechtsbegehren in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässigerweise ausgedehnt bzw. erweitert. Es ist folglich auf die ursprünglich gestellten Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abzustellen:
8 - 37 vom 8. Dezember 2020 E.2.1 und VGU U 19 81 vom 4. März 2020 E.3.1 f. gilt es zudem Folgendes festzuhalten: In materieller Hinsicht gilt es vorweg zu betonen, dass das streitberufene Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen in Fragen, die durch die Gerichtsinstanzen naturgemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 99 vom 12. Januar 2016 E.3a m.H.a. BGE 136 I 229 E.5.4.1, 131 I 467 E.3.1, 121 I 225 E.4b 118 Ia 488 E.4c, 106 Ia 1 E.3c m.w.H.). Ebenso wenig war die Vorinstanz (Beschwerdeausschuss der X. ____) dazu verpflichtet oder gar berechtigt, ihr/sein Ermessen an die Stelle der Erstinstanz (Dozent) zu setzen und quasi als Oberprüfungskommission die Bewertung einzelner Prüfungsaufgaben im Detail erneut vorzunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nimmt der Experte, dessen Notengebung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüft er seine Bewertung nochmals und gibt bekannt, ob er eine Korrektur als gerechtfertigt erachtet oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung des Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt aber nur mit Bezug auf die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das streitberufene Gericht die erhobenen Einwände in freier Kognition und umfassend zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 113, 138 ff.). Da es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Das Gericht hebt jedoch einen angefochtenen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen
9 - detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden sind (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 2010 115 vom 25. Januar 2011 E.2a-b). 3.2.Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 2D_24/2021 vom
10 - Lehrkörpers der B._____ unabhängig und gesamthaft zu beurteilen, was sich im Entscheid offenbare. 4.2.Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren (vgl. dazu BGE 140 I 326 E.5.2). In Verfahren vor nicht gerichtlichen Behörden - wie vorliegend die B._____ - gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit der Verwaltungsbehörde bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE 137 I 340 E.2.2). Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein unter Missachtung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben. Die bundesgerichtliche Praxis lässt indes eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E.3.5 und 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014 E.2.5 mit zahlreichen Hinweisen). Ausnahmsweise kann die Verletzung der Ausstandspflicht, in besonders schwerwiegenden Fällen, die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben; die Nichtigkeit ist in solchen Fällen von Amtes wegen zu beachten und festzustellen. Zu den besonders schwerwiegenden Fällen ist dabei insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen (BGE 136 II 383 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E.2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E.7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit,
11 - vorzubringen sind. Gemäss Art. 6b Abs. 3 VGR obliegt es den Parteien, innert zehn Tagen, seit sie von einem Ausstandgrund Kenntnis erhalten haben, den Ausstand bei der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. PVG 2013 Nr. 5 4.4b; BGE 143 V 66 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2012 vom 21. Dezember 2012 E.2.2) (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_883/2021 vom
14 - materiell als zulässig betrachtet werde. Weder bezüglich der Inhalte noch bezüglich der restlichen Teilbereiche fand eine materielle Auseinandersetzung mit der Notengebung der Bewertenden statt – sondern wie erwähnt nur mit vereinzelten Anmerkungen der Referierenden und der entsprechenden Entgegnung der Beschwerdeführerin. 5.5.Bezüglich der Benotung des Lehrprojektes, wurde die knappe Begründung mit der Stellungnahme vom 30. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht ergänzt. In deren Ziffer 24 wurde die fehlende persönliche Verbindung von Ort und Musik und damit die fehlende Originalität in der Umsetzung des Projektes sowie der fehlende Zusammenhang zwischen Illustration bzw. Stil der Illustration und dem ausgesuchten Ort und andererseits für die Beliebigkeit des Textes zur Musik, der keinerlei persönliche Beziehung zwischen dem ausgesuchten Lied bzw. der gewählten Gruppe und der Beschwerdeführerin aufzeige, bemängelt. Zudem wirke das Produkt mit zahlreichen Schreib- und Grammatikfehlern zwangsläufig unsorgfältig und unambitioniert. Das Erstellen von Handzeichnungen würde ausserdem nicht zu den Fähigkeiten im Bereich des Studiums C._____ gehören, weshalb daraus kein Aufwand für das Zeichnen abgeleitet werden könne. Mit diesen Ergänzungen wurde ersichtlich, dass der Beschwerdeausschuss das Lehrprojekt insgesamt materiell prüfte, allerdings wegen dieser grundlegenden Mängel die Beurteilung durch die Referierenden keineswegs für unsachlich oder gar falsch erachtete (vgl. Vernehmlassung Beschwerdeausschuss vom 30. Januar 2023, Ziff. 24). 5.6.Bezüglich der Benotung der Thesis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Benotung der Form (20 %) nicht beanstandete. Das Vorbringen, die formalen Defizite seien übermässig gewichtet worden, wurde vom Beschwerdeausschuss grundsätzlich nicht geteilt (vgl. Bf-act. 1, S. 11). Bezüglich der Rüge der ausgeweiteten Forschungsfrage
15 - (insb. Musikprogrammierung) wurde festgestellt, dass die in der Bewertung des Referierenden aufgeführten Themenbereiche einerseits von der Bachelor-Thesis aufgegriffen würden und andererseits im Zusammenhang mit der Forschungsfrage stünden. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2023 vor Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeausschuss aus, dass die ungenügende Benotung der Thesis gerechtfertigt sei, da grundlegende Kritikpunkte (nachvollziehbar strukturierter Aufbau, gegenseitige Bezugnahme auf die einzelnen Elemente und das Ableiten von Schlussfolgerungen im Hinblick auf die gestellten Fragen) vorlägen und grundlegende Mängel darstellten, die zeigen würden, dass die Beurteilung der Referierenden keinesfalls unsachlich oder gar falsch wäre (vgl. Vernehmlassung Beschwerdeausschuss vom 30. Januar 2023, Ziff. 25). 5.7.Zur Benotung der Defensio hat sich der Beschwerdeausschuss inhaltlich nicht geäussert oder äussern können. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die mündliche Prüfung protokolliert worden wäre. Eine inhaltliche Überprüfung war damit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin rügte jedoch insbesondere, die gestellten Fragen bzgl. der Musikprogrammierung hätten nicht zu ihrem Thema gehört. Zu diesem Kritikpunkt nahm der Beschwerdeausschuss in seinem Entscheid Stellung indem er aufzeigte, der Ansicht zu sein, die Forschungsfrage sei nicht ausgeweitet worden (vgl. Bf-act. 1, S. 10). 5.8.Vorliegend hat sich der Beschwerdeausschuss zu den wesentlichen Rügen geäussert und eine ungenügende Bewertung des Bachelor- Lehrprojektes sowie der Bachelor-Thesis als vertretbar erachtet. Auch, wenn der Entscheid nicht jede Teilnote oder jede Entgegnung der Beschwerdeführerin behandelte, so hat er insbesondere mit den Ergänzungen in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 vor Verwaltungsgericht die wesentlichen Rügen behandelt und auch
16 - begründet, weshalb er inhaltlich die Beurteilung der Referierenden und damit Gesamtnoten von 3.5 für das Bachelor-Lehrprojekt und 3.5 für die Bachelor-Thesis als angemessen und vertretbar betrachtete. Er hat sich nicht unzulässig hinter einer Willkürprüfung versteckt, sondern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt. 5.9Damit kann festgehalten werden, dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV keinen Erfolg hatte. 6.1.Zur Rüge der willkürlichen Benotung, die auf Bewertungsfehlern beruhe, geht die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde minutiös die einzelnen Bewertungsanmerkungen der Referierenden durch. Vorwegzunehmen ist hier Folgendes: Die beiden Gesamtnoten wurden mit Teilnoten, Erklärungen/Anmerkungen und teilweise mit Bespielen aus der Arbeit der Beschwerdeführerin angereichert, mit dem Ziel der bewerteten Studentin nachvollziehbar die Gründe für die entsprechenden Noten aufzuzeigen. Vorliegend kann der Fokus weder auf den einzelnen Anmerkungen der Referierenden, noch auf den einzelnen Entgegnungen der Beschwerdeführerin liegen, sondern auf der Nachvollziehbarkeit der Notengebung durch die Referierenden (insb. Gesamtnoten) sowie den aus den Entgegnungen herauszulesenden wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin. Die hier geltende Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts wurde bereits in E.3.1 f. dargelegt. 6.2.Als erstes wird die Bewertung des Bachelor-Lehrprojektes überprüft. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, nachdem ihr Projekt die Vorgaben des Leitfadens für die Bachelorarbeit im Joint-Degree-Bachelorstudiengang "C._____" erfülle, müsse ihre Arbeit als genügend bewertet werden. Dieser besagt jedoch lediglich: "Das Lehrprojekt ist eine grosse praktische,
17 - mediale Arbeit, welche die während des Studiums erworbenen handwerklichen Fähigkeiten unter Beweis stellen soll. Die Form kann frei gewählt werden. Sie hängt, wie auch der Umfang von der Umsetzung des gewählten Themas ab. Werden im Lehrprojekt Templates, Themes, Grafiken und Bilder Dritter oder anderer Vorlagen verwendet, so sind diese auszuweisen. Es soll für die Referierenden transparent gemacht werden, mit welchen Mitteln/Werkzeugen Artefakte produziert wurden (...)." (vgl. Bf-act. 9). Allein aus diesem Kurzbeschrieb des Lehrprojektes kann, entgegen der Beschwerdeführerin, noch nicht geschlossen werden, wann ein Projekt als genügend bewertet werden kann und wann nicht bzw. welche Anforderungen an das Projekt zu stellen sind und welche handwerklichen Fähigkeiten bewiesen werden müssen. Im Bewertungsraster (vgl. Bf-act. 1-6) werden Kriterien zur Benotung vorgeschlagen. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass diese von der Art des Lehrprojektes abhängig sind. Beim Lehrprojekt handelt es sich um eine Abschlussarbeit, die Teil der wissenschaftlichen Bachelorarbeit bildet und an die durchaus gewissen Anforderungen gestellt werden müssen. Hier handelt es sich um eine stark ermessensgeprägte Bewertung, die auf Fachwissen beruht, über welches das Gericht nicht verfügt. Es ist vorliegend zu prüfen, ob es Hinweise für "krasse Fehleinschätzungen" gibt. 6.3.Das Projekt der Beschwerdeführerin trug den Titel L.. Die Referierenden haben die ungenügenden Teilnoten mit folgenden Anmerkungen begründet (vgl. Bf-act. 1-1, S. 1 f.): Lehrprojekt (100 %) Inhalt (30 %) Note 3.5: Das Lehrprojekt besteht aus folgenden Elementen: Eine Website, ein Insta-Kanal, einer Spotify-Playlist, ein Actionbound-Kanal. Die Inhalte, die diesen Kanälen vertrieben werden, sind: 28 Karteneinträge auf einem N. Stadtplan. Diese bestehen aus einer Schwarzweiss-Zeichnung, Spotify- Einbindungen, einer animierten Grafik sowie ein paar Zeilen Text zum Künstler der jeweiligen Location. Ergänzt auf Instagram mit Fotos der Stadt N._____. // Die Idee eines musikalischen Stadtplans könnte per se ganz originell sein. Die Umsetzung allerdings ist ungenügend. Inhaltlich ist sie nicht wirklich ausgegoren,
18 - da der Zusammenhang zwischen Location und Song nicht erklärt wird. Der Zeichnungsstil und der Stil der animierten Illustration (Gif) ergeben visuell keinen Zusammenhang. Die schwarzweissen Hand-Zeichnungen machen inhaltlich keinen Sinn. // Die wenigen Zeilen über die Künstler sind wenig aussagekräftig. Die Animationen sind sehr, sehr simpel. Auf Insta ist die Usability sehr begrenzt, da nur Screenshots von der Website gepostet werden. Die Bands sind teilweise nicht einmal mit dem Insta-Account verlinkt. Das alles ist sehr flüchtig. Die Arbeit macht auch einen eher unambitionierten und Last-Minute-Eindruck, weil auch sie vor orthografischen und grammatikalischen Fehlern strotzt. Beispiele: Im Metallica-Text: "demBluesrock" ohne Lehrschlag. Im Rigiblick-Text: "fiktiven Charakter" (sic). Im Mika-Text: "Royal Collage of Music" statt College. Gestalterische/handwerkliche Umsetzung (30 %) Note 3.5: Die Zeichnungen der Locations sind in Ordnung, aber keinesfalls originell oder speziell aufwendig. Die animierten Zeichnungen (Gifs) sind für eine C.-Absolventin eigentlich unter dem Niveau dessen, was man im Lehrgang lernt. Der Rest ist kärglich. Auf der Website steht im Bereich Project (About Me) immer noch Blindtext. Kreativität und Eigenständigkeit (20 %) Note 3.5: Ungenügend. Eigentlich wird nur gezeichnet, der Rest ist nicht vorhanden. Die Website ist in ein Template abgefüllt. Die Karte ist sehr simpel und zu gross dimensioniert. Gesamteindruck/Aufwand (10 %) Note 3.5: Ungenügend. Allerdings war dies schon während der Arbeiten am Lehrprojekt ein Thema, da A. kein Projekt erarbeiten konnte, das dem Umfang von über 300 Stunden Rechnung trägt. Bedenken der Referenten hat sie in den Wind geschlagen. Die Gifs die ihr hätten helfen sollen, wenigstens einigermassen auf den verlangten Aufwand zu gelangen, erfüllen diesen Zweck bei Weitem nicht, sondern sind aufwandtechnisch zu bescheiden. 6.4.Die Bewertung der Referierenden ist ausführlich und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb eine ungenügende Note erteilt wurde. Die Argumente sind dabei nicht aus der Luft gegriffen, sondern konkret auf die zu bewertende Arbeit bezogen. Das Projekt schaffe es nicht dem Betrachter das Zusammenspiel zwischen der Stadt und der Playliste bzw. der Illustrationen/Zeichnungen und der Songs zu vermitteln, erfülle die Anforderungen an das Niveau, die an eine Bachelorabsolventin gestellt werden nicht und sei unsorgfältig, fehlerhaft und zu wenig aufwändig umgesetzt worden. Damit ist die ungenügende Benotung des Projektes gemäss den Unterlagen, die dem Gericht eingereicht worden sind und den dazu abgegebenen fachlichen Begründungen durch die Bewertenden nachvollziehbar und vertretbar. Dass die Beschwerdeführerin sinngemäss der Auffassung ist, ihr Lehrprojekt sei originell und angemessen umgesetzt, die Zusammenhänge seien gegeben und die Bestandteile (insb. Texte, Animationen, Zeichnungen und verschiedene Kanäle) seien
19 - gut, innovativ und genügend aufwendig, kann daran nichts ändern. Welche Auffassung zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden. Den Ausschlag gibt vielmehr, dass die fachliche Beurteilung der Referierenden objektiv vertretbar erscheint. 6.5.Die verfasste Bachelor-Thesis mit Defensio trug den Titel M.. Die ungenügenden Teilnoten bzw. die ungenügende Gesamtnote wurden von den Referierenden wie folgt begründet (vgl. Bf-act. 1-1, S. 2 ff.): Thesis (80 %) Form (20 %) Note 3: Die Arbeit ist äussert flüchtig und fehlerhaft verfasst. Dies beginnt schon beim Glossar geht weiter über ein nachlässig gestaltetes Abbildungsverzeichnis (fehlende Abstände) und zieht sich durch die ganze Arbeit hindurch. Auch im Inhaltsverzeichnis hat es eine falsche Nummerierung auf Seite 8, wo man zwei Mal Radio und Social Media und zwei Mal den Block 2.2.8 und 2.2.9 hintereinander findet. Ebenso wie dann auch in der Arbeit selbst, wo zwei Mal derselbe Text zu finden ist. Gestalterisch zerreisst die Arbeit auch keine Stricke: Dass die Fronts bereits im Inhaltsverzeichnis und später bei den Seitenzahlen unterschiedlich sind, ist zwar ein Detail, zeigt aber wie wenig Sorgfalt auf die Arbeit verwendet wurde. Ein weiteres Beispiel auf Seite 46: Der Abschnitt über H. wird plötzlich in einem anderen Text-Format angezeigt. // Kommas: Auf einer grossen Anzahl von Seiten sind Kommas entweder falsch gesetzt, oder aber sie fehlen ganz. Beispiel Seite 10: "bestehendes Problem, das Schwinden der Hörerzahlen, zu minimieren." Zweites Komma falsch. Gleiche Seite: "In der analogen Recherche, in der Zentralbibliothek Zürich KOMMA FEHLT HIER bin ich auf diverse Literatur...". // Wortwiederholungen: Es gibt Abschnitte, in denen die gleichen Wörter mehrfach verwendet werden, ohne dass sich die Autorin ein bisschen Mühe mit Synonymen gegeben hätte. Seite 10: 3 x "dieser" innert 5 Zeilen. Seite 57: 4 x "Genresvielfalt" innert 9 Zeilen, wobei – siehe weiter unten – das Wort "Genresvielfalt" gar nicht existiert – es heisst "Genrevielfalt". // Koppelungen: Die meisten Koppelungen fehlen. Zwei oder drei Substantive müssen in der Regel gekoppelt werden. Seite 10: "SRF Radiosender" müsste heissen "SRF-Radiosender. Seite 13: "Tagesanzeiger Online Artikel" müsste heissen "Tagesanzeiger-Online-Artikel (wenn schon, ist aber eh nicht elegant). // Gendern: Das Gendern respektive die gewählte Konvention hätte am Anfang der Arbeit deklariert und von Beginn weg konsequent durchgezogen werden müssen. Dies ist aber nicht der Fall. So auf Seite 29 noch von "Radiohörern" die Rede, zwei Seiten später sind es dann "Höhrer*innen". // Typos und anderes: Die Arbeit wimmelt vor Verschreibern und grammatikalischen Fehlern. Seite 14: "in er Deutschschweiz" – statt der. Gleiche Seite: ..."so dass ein Bild" – statt sodass. Seite 20: "vom SRG" – es ist nicht das SRG, sondern die!!! Seite 24: "Dieser vom Bundesrat festgelegte Empfangsgebühre ...". Und so weiter und so fort: Die Fehler sind unheimlich zahlreich. // Sprache: Die verwendete Sprache ist ungelenk, die Formulierungen unelegant und sehr oft auch sehr umgangssprachlich, wobei dies gegen Ende stetig zunimmt. Seite 21: "Einen grossen Unterschied ... ergaben sich durch ......". Seite 24: "ist dabei nicht von den im Besitz vorhandenen Geräten abhängig." Seite 25: "über eine Netzverbindung eine Internet-Browsers" – eines. Seite 27: "Die Willkür, mit welcher Songs ihre Popularität erlangen" – Willkür
20 - falsch. Seite 45: "zwei von ihnen habe über Zoom geführt" – fehlt ich. Seite 46: "beobachten, welches Songs sind am Kommen und welche am Gehen" – Formulierung eh unwissenschaftlich umgangssprachlich, richtig wäre welche. Seite 48: "ob noch mehr älter Musik eingebaut" – ältere. Seite 48: "Die Charts werden beobachtet von Shazam beispielsweise". Seite 49: "Die meisten Musikgenres ..." – richtig wäre meisten. Seite 57: Radio als "Hintergrundgeräusch" zu bezeichnen, wie dies mehrfach gemacht wird, ist unglücklich. Es ist zwar klar, was hier im Sinne von Begleitmedium gemeint ist, der Begriff ist aber nicht korrekt. // Dies nur einige selektive Beispiele aus einer sehr fehlerhaften Arbeit, die bezüglich Form mit einer 3.0 noch relativ zurückhaltend bewertet ist. Inhalt (50 %) Note 3.5: Die Thesis besteht aus verschiedenen Themen, die miteinander verknüpft sind: 1. Wie wird Musik an Schweizer Radios programmiert? Welche Strategien gibt es da? 2. Führen diese Strategien zu einem Verlust an Vielfalt? Und sind sich die Hörer*innen dessen bewusst?
21 - nichts zur Ergründung der Forschungsfrage bei. Die zitierten Quellen sind nicht wissenschaftlicher Art (NZZ, Tagi). Fazit Theorienteil: unverständlich, oberflächlich, ein Sammelsurium an zusammengeklaubten, nicht strukturierten Fakten. // Empirienteil: Die Autorin schreibt, sie habe eine "klar definierte Zielgruppe" gewählt. Leider aber wird das Forschungsdesign nicht klar. Die Altersspanne von 20 bis 60 Jahren ist das Gegenteil von klar definiert. Weshalb konnten von 140 Fragebogen nur 100 ausgewertet werden? D.h. fast ein Drittel war unbrauchbar? Aufgrund der grossen Altersspanne sind die Aussagen nicht interpretierbar. Wenn schon hätte man sie in den Alterssegmenten auswerten müssen. Seite 33: Was ist der Unterschied respektive die Abgrenzung von Hintergrundgeräusch und Musik als Antwortmöglichkeiten? Seite 36: Was hat es mit der Grösse der Werte und der Bedeutung der Genres auf sich? Verwirrend und unklar. Seite 44: Wenn man nach der Genrevielfalt fragt, müsse man zuerst einmal erklären, was denn diese genau darstellt. Insgesamt: Ein wirrer Fragebogen, bei dem gerade mal eine Frage (S. 44) entfernt auf die Fragestellung einzahlt. Es gibt denn auch kein Fazit, dass die Umfrageergebnisse vor dem Hintergrund der Fragestellung bewertet würde. // Experten-Interviews: Wie auch andere Teile der Arbeit ist die Einführung der Experten höchst umgangssprachlich und total unpräzis. I.: ".. bei welchem er bis vor etwa 3-4 Jahren Programmleiter war". J.: "Er begann als Moderator in einer Jugendsendung zu arbeiten." Und nachfolgende Sätze: Wo denn arbeitet er, der Herr J.? "Seit ungefähr 10 Jahren ist er ... angestellt" K.: "bei einem anderen Sender". Welcher? Die Zitate aus den Interviews sind unsorgfältig und in miserablem Deutsch transkribiert. Es wäre angebracht gewesen, auch unter wissenschaftlichen Vorgaben, die Interviews aus dem Schweizerdeutschen sinngemäss in ein halbwegs verständliches Deutsch zu bringen. Die Zitate sind zusammenhanglos, dies auch, weil eine Codierung der Gespräche nach Themen ganz offensichtlich fehlt. MAXQDA ist nicht zwingend, eine Codierung aber schon. Aussagen werden auch nicht erklärt respektive verargumentiert, was sie zum Thema beitragen. Seite 47: "Jedoch je weniger Songs man hat, umso mehr muss man sie laufen lassen". Gleiche Seite "Die Suisa ist immer wieder ein grosses Thema". Weshalb? "Und eine momentane Aufgabe bei den SRF Sendern – SIC – ist die Zusammenführung von SRF2 Personal SIC und SRF Classic personal SIC. "£ Weshalb ist dies relevant für die Thesis? Seite 47: "kontrolliert die zuständige Person noch einmal über SIC diese Songliste". Dann ist die Rede von "oben Positionen". Das alles ist komplett unverständlich. Seite 48: "Die Charts werden beobachtet und von Shazam beispielsweise". Was Shazam ist und genau macht, wird nicht erklärt. Auch wie dies für die Programmierung eingesetzt wird. Seite 49: "Aber die spielen auch nicht die Musik, die sie hassen." Seite 50: Gegen Ende zerfällt die Arbeit sprachlich komplett. "Eigentlich alle Radiostationen machen unter dem Strich Pop." Das hier folgende Beispiel der Studie von O._____ hätte ausgeführt werden müssen – mit Details aus der Studie. Diese wäre sicher zu beschaffen gewesen. Ein Satz wie "Bern war Rockcity und Zürich war Electrocity" ist einer wissenschaftlichen Arbeit unwürdig und überdies nicht verständlich. Seiten 52 und folgende: Hier wird der Abschnitt 2.2.8 zwei Mal abgedruckt. Die Nummerierung ist falsch. Und die Kapitelüberschrift "Unterschiede zu früher" ist einmal mehr Mundart. Das Fazit auf zwei Seiten ist ungenügend und vermischt Themen. Der Zusammenhang mit den Gebührengeldern wird nicht eingeführt und auch nicht erklärt. Keine der Forschungsfragen wird auch nur ansatzweise beantwortet. Umgang mit Literatur und Quellen (20 %) Note 3.5: Die zitierte Literatur ist äusserst dürftig und zu einem grösseren Teil sehr alt. Werke von 2008 sind veraltet, immerhin 14 Jahre alt, in der Radiolandschaft, sie sich vor allem in den
22 - letzten Jahren rasant entwickelt hat. Leider wurden auch keine Quellen aus dem angelsächsischen Raum gesucht. Dieser ist bei digitalen Themen und auch bei diesem immer einige Jahre im Vorsprung. Die Zitierweise ist insofern nicht standardgemäss, als im Text immer auch der Initial des Vornamens angeführt wird. Das entspricht nicht dem Standard. Direkte Zitate im Text werden nicht angeführt. Indirekte Zitate werden nicht sauber zugeordnet. Dies ist für den Leser nicht transparent. Kreativität/Eigenständigkeit/Gesamtbild (10 %) Note 3.5: Leider entspricht diese Arbeit dem ganzen, sehr mühsamen Prozess. Wir haben sehr viel Zeit mit A._____ verbracht und sie auch immer wieder motiviert und ihre Arbeit zu strukturieren versucht. Sie hat aber nie geliefert, Termine verschlafen, wichtige Elemente viel zu spät angegangen wie z.B. die verunglückte Umfrage. Lange auch war das Thema unklar. Das Thema wäre spannend gewesen, aber die Art und Weise, wie diese Arbeit erstellt wurde – beginnend bei der Sorgfalt bezüglich Sprache und Orthografie – ist einer BA unwürdig. Defensio (100 % bzw. 20 % der Bachelor-Thesis-Note) Note 4 Langweiliger und kraftloser Einstieg. Sehr beiläufig, schafft keine Spannung. Tempo etwas gar langsam. Vortrag in der ersten Hälfte konsistent und relativ flüssig. Einmal komplett den Faden verloren, wenig konzentriert. Gegen Schluss inhaltlich nicht mehr zusammenhängend, sondern ein relativ wahlloses Zusammenbinden von Fakten. Seltsame Nummerierungen erstens, zweitens, drittens, die aber nicht korrekt sind. Zweite Hälfte zerfällt inhaltlich. Ein totales Mischmasch. Ein "drittbeliebtes Genre" aus der Thesis wird erwähnt, das man aber als Leser*in der Thesis nicht kennt. Q&A: Bleibt an der Oberfläche. Aufgrund der Tatsache, dass die Autorin den Stoff nicht erklären kann, ist darauf zu schliessen, dass sie ihn selbst nicht verstanden hat. Die Erklärung zur ominösen Konkurrenz zwischen "Rockcity" und "Electrocity" – in der Thesis nicht erklärt – wird auch hier nicht klar. Auf die Fragen, wie denn nun die Software funktioniert oder wie genau welche Titel abgetestet werden, antwortet sie nur halbwegs korrekt, aber immerhin detaillierter als in der Thesis. Die Autorin erwähnt mehrfach den zeitlichen Rahmen, der durch vertieftes Arbeiten gesprengt worden wäre. 6.6.Nachfolgend wird die Nachvollziehbarkeit der Notengebung beurteilt und die wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin behandelt. Unter anderem rügte sie, dass die Bewertung ihrer sprachlichen Defizite auch ausserhalb der Teilnote "Form" Erwähnung fänden. Die Rüge ist zwar verständlich, aber es ist festzuhalten, dass sich Inhalt und Form selten vollständig trennen lassen. Die Thesis ist eine wissenschaftliche Arbeit auf Bachelorstufe. Wenn aufgrund von formalen und sprachlichen Inkorrektheiten der Inhalt nicht mehr verständlich vermittelt werden kann und das Verständnis der Materie darunter leidet, kann nicht beanstandet werden, dass sprachliche bzw. formale Defizite einer Arbeit Auswirkungen auf andere Bewertungskriterien haben können.
23 - 6.7.Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Bewertenden hätten, die von ihr selbst formulierte Forschungsfrage nachträglich ausgeweitet. Dies hätte sich nicht nur auf die Bewertung der schriftlich verfassten Thesis, sondern auch auf die Bewertung der Defensio ausgewirkt. In ihrer Einleitung hätte sie die Fragestellung wie folgt formuliert: Wie hat sich die musikalische Genrevielfalt im Radio verändert und inwiefern könnte diese die Hörerzahlen beeinflussen? Wie der Hauptreferent in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 und der Beschwerdeausschuss im Entscheid vom 18. November 2022 ausführten, wären mit dieser Forschungsfrage verschiedene Themen/Anschlussfragen verbunden gewesen, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit auch erwähnt worden seien (insb. in Kapitel 1.3; aber auch in Kapitel 1.2, 2.2.3, 2.2.5) und vertiefter zu untersuchen bzw. zu beantworten gewesen wären. Dies seien: Wie wird Musik in den Schweizer Privatradios programmiert? Führt diese Programmierung zu einem Verlust an Vielfalt? Hat die Abnahme der Nutzung konventioneller Radiosender mit diesem Verlust an Vielfalt zu tun? Nach Auffassung der Bewertenden wäre der Musikprogrammierung in der verfassten Arbeit eine höhere Gewichtung zu schenken gewesen, weil sie für die Beantwortung der Forschungsfrage als relevant erachtet wurde. Die Referierenden weiteten die Forschungsfrage nicht aus, sondern bewerten negativ, dass die Beschwerdeführerin deren Relevanz nicht erkannt hatte und diesen Themenbereich in ihrer Arbeit nicht genügend tief behandelte. Diese fachliche Begründung kann durch das Gericht nicht beanstandet werden. Das Gericht verfügt nicht über eigene Fachkenntnisse in diesem Bereich, die Begründung der Referierenden ist jedoch nachvollziehbar und keinesfalls unsachlich oder aus der Luft gegriffen. Das Gericht kann nur bei Hinweisen auf krasse Fehleinschätzungen eingreifen, nicht bereits, wenn eine andere Auffassung ebenfalls angemessen erscheinen könnte. Dass die Beschwerdeführerin anderer Ansicht ist, vermag daran nichts zu ändern
24 - und liegt in der Natur von Ermessensentscheiden wie bei Bewertungen von wissenschaftlichen Arbeiten. 6.8.Bezüglich der Teilbereiche "Umgang mit Literatur/Quellen" und "Kreativität/Eigenständigkeit/Gesamtbild" bestreitet die Beschwerdeführerin die Bewertungskommentare der Referierenden ohne einen Gegenbeweis oder fundierte und überzeugende Argumente anzubringen. Die Referierenden haben nachvollziehbar und sachlich begründet, weshalb sie diese Teilbereiche als ungenügend (Note 3.5) erachteten. Diese Bewertungen sind nicht zu beanstanden. 6.9.Aus den Anmerkungen zur Bewertung durch die Referierenden wird klar ersichtlich, dass die ungenügende Gesamtnote nicht von einem einzelnen Argument getragen wird, sondern von einer durchwegs mangelhaften Arbeit in Bezug auf die ungenügende Form, die vorliegend nicht bestritten wird, den Inhalt, in dem relevante Aspekte zur Beantwortung der Forschungsfrage nicht vertieft genug und teilweise unverständlich und unsorgfältig behandelt wurden, einer ungenügenden Literaturrecherche und Anwendung einer nicht standardgemässen Zitierweise sowie einer nicht genügend überzeugenden Defensio. 6.10.Im angefochtenen Prüfungsentscheid vom 18. November 2022 betreffend die Abschlussarbeit ist der Beschwerdeausschuss gestützt auf die Gesamtwürdigung des Hauptreferenten und der Korreferentin inklusive Stellungnahme der Studienleiterin vom 14. Oktober 2022 bzw. des Hauptreferenten vom 7. Oktober 2022 und in Anerkennung der beschränkten Kognitionsbefugnis bei der Überprüfung solcher Examensentscheide völlig zu Recht zur Auffassung gelangt, dass von einer fachlich krass unverständlichen Bewertung der strittigen Bachelor- Thesis keine Rede sein kann. Die Argumente der Referierenden für die ungenügende Gesamtbenotung der Arbeit sind keineswegs aus der Luft
25 - gegriffen oder entbehren sich jeder branchenüblichen Realität. Vielmehr war bei Durchsicht des Bachelor-Lehrprojektes und der Bachelor-Thesis sowie deren Bewertungen und späteren Stellungnahmen kein Anlass ersichtlich, weswegen die insgesamt nachvollziehbare Einschätzung der Referenten in keiner Weise mehr vertretbar wäre. Allein die Tatsache, dass diese Referierenden eine andere Wahrnehmung der Qualität der abgelieferten Schlussarbeit hatten als die in Ausbildung stehende Beschwerdeführerin reicht für sich natürlich noch nicht aus, um deren Gesamtbeurteilung als „krasse Fehleinschätzung“ abzutun. Im Übrigen dürfte es immanent sein, dass bei der Beurteilung derartiger Projekte weite Ermessensspielräume existieren, in welche eine Gerichtsinstanz nur dann eingreifen kann, wenn gravierende Formmängel das Ermessen irgendwie beeinflusst haben und daraus letztlich eine Ermessenüberschreitung oder gar ein Ermessensmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG resultiert hätte. Dies ist nach dem Gesagten hier aber gerade nicht der Fall. Die Bewertung thematisiert die für eine wissenschaftliche Arbeit zentralen Punkte (insb. inhaltliche Eigenständigkeit, methodische Stringenz, sprachliche Präzision und korrekte Zitierweise) und ist nachvollziehbar sowie in der notwendigen Tiefe begründet (vgl. SCHINDLER, Kommentar zu Urteil des Bundesgerichts 2D_24/2021 vom
26 - 8.Die Beschwerdeführerin warf den Referenten vor, die Bewertung sei nachgeschoben. Nachdem sie diesen Vorwurf in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht weiter ausführte bzw. rechtlich substantiiert begründete, ist diese Rüge vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig und damit vorliegend nicht zu behandeln. 9.Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, die Arbeit von zwei unabhängigen Experten bewerten zu lassen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass auf die Einholung einer von der Beschwerdeführerin beantragten, unabhängigen Expertise über den Leistungsaufwand in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird, zumal davon keine Änderung der aufgrund der Aktenlage gebildeten Überzeugung erwartet werden kann (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3; VGU 17 95 E.8). Beurteilungsspielräume bei der Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit rechtfertigen für sich allein nicht den Beizug eines Experten. Im Übrigen war der Beschwerdeführerin das Profil der beiden Referierenden bereits zum Zeitpunkt bekannt, als sie sich entschloss, bei ihnen ihre Bachelorarbeit zu verfassen. Weshalb sie nunmehr nachträglich für eine sachgerechte Bewertung nicht mehr geeignet gewesen sein sollten und deren Richtigkeit durch einen Gutachter hätte bestätigt bzw. widerlegt werden müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar. 10.Der angefochtene Entscheid vom 18. November 2022 ist somit in jeder Hinsicht rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 11.Bei diesem Prozessausgang gehen die Gerichtskosten grundsätzlich gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. In der Vergangenheit wurden in ähnlichen Fällen Staatsgebühren im Bereich von CHF 500.-- bis CHF 2 500 erhoben
27 - (vgl. VGU U 19 81 E.8.1, U 13 97 und U 20 37 E.3.2). Das Gericht erhebt vorliegend im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG ermessensweise und in Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Aufwandes (39-seitige Beschwerde) eine Staatsgebühr von CHF 1 000.--. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeausschuss des Hochschulrates der B._____ in Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zugesprochen, da die betreffende Bildungs- und Lehrinstitution öffentliche Aufgaben wahrnimmt und von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt wird; sie obsiegt deshalb lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis, wofür in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. VGU U 20 37 E.3.3). 12.1.Weiter beantragte die Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen (Geld-)Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b).
28 - 12.2.Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihren Argumenten zwar nicht zu überzeugen, sie waren jedoch einigermassen substantiiert und ihre Rügen waren nicht von vornherein gänzlich aussichtslos. Insbesondere bei Berücksichtigung des eher knappen Entscheides des Beschwerdeausschusses, kann angenommen werden, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, diesen Prozess auf eigene Rechnung und Gefahr ebenfalls geführt hätte. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch selbst über einen monatlichen Überschuss von CHF 1 204.30 und damit über ausreichend Geldmittel. Gemäss ihren eigenen Angaben im Antragsformular stehen Einnahmen von Total CHF 4 921.55 (Erwerbseinkommen CHF 2 671.75; Nebenerwerb CHF 1 844.10; Unterhaltsbeiträge CHF 168.10; Prämienverbilligung KVG CHF 237.60) ihrem monatlichen URP-Existenzminimum von Total CHF 3 717.25 (Grundbetrag CHF 1 200.--; Zuschlag auf Grundbetrag CHF 240.--; Wohnkosten CHF 1 680.--; KGV CHF 168.10; Hausrat-/ Privathaftpflichtversicherung CHF 29.15; Berufsauslagen CHF 380.25; Steuern CHF 19.75) gegenüber. Mit diesem Überschuss ist die Beschwerdeführerin in der Lage die Staatsgebühr von CHF 1 000 zu tilgen. Mangels Mittellosigkeit ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzulehnen.
29 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1 000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF554.-- zusammenCHF1 554.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung]