VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 86
2 - betreffend Submission
3 - I. Sachverhalt: 1.Das Tiefbauamt des Kantons Graubünden (TBA) schrieb am 14. Juli 2022 die Ingenieurarbeiten 'D._____, Bauprojekt bis PAW' im offenen Verfahren im Binnenmarktbericht auf simap.ch und im Kantonsamtsblatt öffentlich aus. Varianten wurden im Ausschreibungstext ausgeschlossen; ebenfalls wurde betont, dass das Angebot auf dem Vorprojekt mit gegebener Materialisierung und definiertem Tragwerkskonzept aufgebaut werden müsse. Weiter wurden in den Ausschreibungsunterlagen Eignungskriterien hinsichtlich des für die Planung vorgesehenen Projektleiters formuliert. Die Zuschlagskriterien wurden wie folgt definiert:
Projektbezogene Aufgabenanalyse 40%
Qualität30%
Preis30% 2.Innert Frist reichten zwölf Anbieter ihr Angebot ein; die Offertöffnung fand am 16. August 2022 statt. Dabei zeigte sich folgendes Bild: A._____ AG, E._____ CHF 298'613.85 B._____ AG, F.CHF 299'836.800.4% Diff. G., H./E.CHF 304'737.152.1% Diff. I. AG, E.CHF 331'640.6011.1% Diff. J., K./E.CHF 333'493.0511.7% Diff. L., M._____/E.CHF 348'700.3016.8% Diff. C. AG, E.CHF 416'346.6539.4% Diff. N. SA, M.CHF 418'900.2540.3% Diff. O. AG, E.CHF 422'073.6041.3% Diff. P. AG, Q.CHF 432'663.2044.9% Diff. R. AG, K.CHF 461'119.7054.4% Diff. S. AG, E.CHF 481'634.4061.3% Diff. 3.Nach Prüfung der eingegangenen Angebote durch die Vergabebehörde wurde die Offerte der P. AG infolge Nichterfüllung der Eignungskriterien vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Aufgrund der
4 - Bewertungen gemäss den Zuschlagskriterien ergab sich folgende Reihenfolge: B._____ AG, F.2.65 Punkte C. AG, E.2.50 Punkte A. AG, E.2.45 Punkte 4.Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 vergab das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität des Kantons Graubünden (DIEM) den Zuschlag für die ausgeschriebenen Ingenieurarbeiten der B. AG, F., als Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot. Diesen Entscheid eröffnete das TBA am 5. Oktober 2022 allen am Submissionsverfahren beteiligten Anbietern. 5.Gegen diese Verfügung erhob die A. AG (Beschwerdeführerin) am 17. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte dabei die Aufhebung des Vergabeentscheids und die Erteilung des Zuschlags an sich selber, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung und Neuvergabe unter Ausschluss des Angebots der Zuschlagsempfängerin an das TBA sowie subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung und Neuvergabe an das TBA. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Edition sämtlicher Angebote der übrigen Verfahrensteilnehmer sowie der Bewertungsunterlagen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Bewertung der Angebote unsachlich und willkürlich erfolgt sei. Ausserdem bemängelte sie den Beurteilungsmechanismus der Vergabestelle. 6.Der Instruktionsrichter forderte am 18. Dezember 2022 das DIEM und die beigeladene B._____ AG zur Vernehmlassung auf. Ausserdem ordnete er superprovisorisch an, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende
5 - Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten, insbesondere der Vertragsabschluss. Aufgrund des Schreibens des DIEM vom 21. Oktober 2022, welchem es die Tabelle 'Offertbeurteilung' beilegte und ausführte, dass der Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht bekannt sei, dass sie Dritt- und nicht Zweitplatzierte sei, nahm der Instruktionsrichter die Frist für Vernehmlassungen ab und setzte der Beschwerdeführerin eine kurze Frist für Ergänzung ihrer Beschwerde. 7.Am 1. November 2022 ging die Vernehmlassung der B._____ AG (Zuschlagsempfängerin) vom 28. Oktober 2022 ein. Darin beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und eine Beschränkung der Akteneinsicht dergestalt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr Akteneinsicht erhalte, als sie zu geben bereit sei. 8.Die Beschwerdeführerin reichte ihre ergänzte Beschwerde am 4. November 2022 ein. Dabei passte sie ihre Rechtsbegehren dahingehend an, dass auch ein Vertragsabschluss mit der C._____ AG zu unterbleiben habe und dass diese ebenfalls dem Verfahren beizuladen sei. Im Weiteren hielt sie vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. 9.Mit Schreiben vom 9. November 2022 lud der Instruktionsrichter die C._____ AG neu zum Verfahren bei, setzte ihr und dem DIEM Frist zur Vernehmlassung sowie der B._____ AG Frist zur allfälligen Ergänzung ihrer Vernehmlassung. 10.Das DIEM (Beschwerdegegner) liess sich am 5. Dezember 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge gemäss Gesetz. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie die von den Anbietern eingereichten Aufgabenanalysen nachvollziehbar bewertet habe; zudem habe sie die Angebote auch im Hinblick auf die objektspezifische Relevanz
6 - der eingereichten Referenzen als auch auf die Qualität der abgegebenen Unterlagen jeweils korrekt beurteilt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Angebot der Zuschlagsempfängerin und demjenigen der Beschwerdeführerin noch dasjenige der C._____ AG rangiere. 11.Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte der Beschwerdegegner (DIEM) aus prozessökonomischen Gründen nichts einzuwenden. Bezüglich der Akteneinsicht macht der Beschwerdegegner den üblichen Geheimnisschutz geltend und legt daher eine geschwärzte Version der Auftragsanalyse der beigeladenen C._____ bei; betreffend die Grundlagen zur Ermittlung des Globalhonorars sowie der Stundenansätze für Arbeiten im Zeittarif macht der Beschwerdegegner einen umfassenden Geheimnisschutz geltend. 12.Die C._____ AG (Mitkonkurrentin) hat keine Vernehmlassung eingereicht und die B._____ AG hat ihre Vernehmlassung nicht ergänzt. 13.Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 legte der Instruktionsrichter den Umfang der Akteneinsicht fest und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 14.In ihrer Replik vom 26. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie argumentierte im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner bei der Beurteilung der Referenzen wesentliche Elemente gar nicht erst in die Bewertung habe einfliessen lassen und zahlreiche Aspekte offenkundig falsch gewürdigt habe. Indem sie Erkundigungen über die Referenzen sehr selektiv und teilweise gar nicht eingeholt habe sowie die Angebote nach unterschiedlichen Kriterien und basierend auf falschen Annahmen bewertet habe, sei der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Sowohl die ursprüngliche als insbesondere auch die nachgeschobene Begründung sei offensichtlich nicht mehr vom
7 - Ermessensspielraum einer Vergabebehörde gedeckt. Mit einer korrekten Bewertung verändere sich die Schlussrangierung zu Gunsten der Beschwerdeführerin. 15.Auch der Beschwerdegegner hielt in seiner Duplik vom 28. Februar 2023 an seinen Anträgen fest. Er vertieft dabei seine Argumentation, wonach er die eingegangenen Angebote im Rahmen seines Ermessens bewertet und mithin weder willkürlich noch in Über- oder Unterschreitung seines Ermessens entschieden habe. So habe er insbesondere die Beurteilung der Referenzen sämtlicher Anbieterinnen korrekt vorgenommen. Das Einbringen von Präzisierungen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens liege in der Natur der Sache und habe nichts mit 'nachgeschobenen Begründungen' zu tun. 16.In ihrer Duplik vom 2. März 2023 hielt auch die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) an ihren Anträgen fest. Sie führt aus, dass die Kritik der Beschwerdeführerin an der Bewertung der Referenzen nicht begründet sei; vielmehr müsse man die Bewertung der Referenzen des Projektleiters der Beschwerdeführerin hinterfragen. Insgesamt handelte der Beschwerdegegner aber im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens. 17.Im Rahmen eines dritten Schriftenwechsels vom 3./13./14. April 2023 vertieften die Parteien ihre Standpunkte. 18.Am 3. April 2023 reichte der Rechtsvertreter (RA MLaw F. Decurtins) der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss seine Honorarnote beim Gericht ein.
8 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 4. Oktober 2022, mitgeteilt am 5. Oktober 2022, worin der Beschwerdegegner (DIEM) die ausgeschriebenen Ingenieurarbeiten an die Beigeladene (Zuschlagsempfänger [mit höchster Punktzahl 2.65]) mit der Begründung 'wirtschaftlich günstigstes Angebot' erteilte und somit nicht das drittrangierte Angebot der Beschwerdeführerin mit 2.45 Punkten berücksichtigte, wogegen letztere am 17. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und die Direktvergabe an sie selber beantragte; evtl. Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung unter Ausschluss der Zuschlagsempfängerin an den Beschwerdegegner. Streitgegenstand ist die Rechtmässigkeit der durchgeführten Auftragsvergabe. 1.2.Die vorliegende Auftragsvergabe untersteht klarerweise und unbestritten dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Nebst dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) kommen hier konkret die einschlägigen Normen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; SR 12.056 [BR 803.510]) sowie das Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mitsamt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die totalrevidierten Bestimmungen der IVöB vom 15. November 2019 kommen laut Übergangsrecht (Art. 64 Abs. 1 IVöB) noch nicht zum Zuge, da Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.3.An der schriftlich eingereichten Beschwerde vom 17. Oktober 2022 gibt es bezüglich ihrer Form (Erfordernis an Rechtsschriften laut Art. 38 VRG) als
9 - auch betreffend Einhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG nichts auszusetzen, da die Rügefrist gegen die am 6. Oktober 2022 in Empfang genommene Verfügung erst tags darauf zu laufen begonnen hat. Die Beschwerde ist deshalb frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.4.Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) und Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) kann namentlich gegen den Zuschlag und den (Nicht- ) Ausschluss vom Vergabeverfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, weil es um die gerichtlich unabhängige Überprüfung der angefochtenen Mitteilung der Auftragsvergabe vom 4./5. Oktober 2022 geht. 1.5.Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den strittigen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterlegene Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Legitimation ist in diesem Sinne zu verneinen, falls beispielsweise der viertrangierte Anbieter lediglich den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin verlangt, jedoch zu bejahen, falls dieser Anbieter z.B. den Ausschluss aller vor ihm rangierten Konkurrenten oder die Wiederholung des gesamten Verfahrens fordert (vgl. BGE 141 II 14 E.4.1 m.w.H.). Im konkreten Fall beantragt die Beschwerdeführerin eine Anhebung ihrer Bewertung für das Zuschlagskriterium 'Qualität' von der Note 2.5 auf 3.0 bei gleichzeitiger Reduktion der Note 2.5 der Zuschlagsempfängerin auf 2.0. Bei einer Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums von 40 % würde die Gesamtnote der
10 - Beschwerdeführerin von aktuell 2.45 auf 2.6 ansteigen, wogegen gleichzeitig diejenige der Zuschlagsempfängerin von aktuell 2.65 auf 2.30 sinken würde. Die Beschwerdeführerin würde so neben der Zuschlagsempfängerin auch die aktuell Zweitplatzierte mit ihren 2.45 Punkten überholen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Vergabe ist somit gegeben. 1.6.Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen inklusive Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 22 87 vom 24. Januar 2023 E.1.6, U 22 22 vom 1. November 2022 E.1.6 sowie U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1 und U 19 7 vom 19. März 2019 E.7). 1.7.Der prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde wird mit der materiellen Urteilsfällung hinfällig. 2.In materieller Hinsicht gilt es zuerst den Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend Gehörsverletzung (nachfolgend E.3.1.ff.) zu prüfen und zu entscheiden. Weiter wird die Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Projektbezogene Aufgabenanalyse', Bewertung 'Technischer Wert' (Gewichtung 40 %) zu analysieren und zu klären sein (E.4.1.ff.). Sodann gilt es die Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Qualität', Bewertung 'Referenzen' (Gewichtung 30 %) zu überprüfen und darüber inhaltlich zu befinden (E.5.1.ff.). Abschliessend wird das Fazit inkl. Gesamtresümee gezogen (E.6.) und die Kostenverteilung gestützt darauf geregelt (E.7.1.ff.).
11 - 3.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E.3.1, 135 II 286 E.5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 427 E.3.1, 132 II 485 E.3.1), sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E.3.1, 140 I 99 E.3.4). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 146 II 335 E.5.1, 136 I 229 E.5.2; Urteile des Verwaltungsgerichts R 21 118 vom 14. März 2023 E.1.2 sowie S 22 112 vom 20. Dezember 2022 E.4.1). Weiter folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E.5.1, 143 III 65 E.5.2, 141 III 28 E.3.2.4, 138 IV 81 E.2.2, 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E.4.1, 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E.4.1; sowie Urteile des Verwaltungsgerichts R 21 47 vom 13. September 2022 E.3.1, S 21 89 vom 7. September 2022 E.4.1, A 21 11 vom 25. Januar 2022 E.3, U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.3.1).
12 - 3.2.Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass sie keine umfassende Akteneinsicht erhalten habe. Insbesondere sei ihr eine transparente Einsicht in die Beurteilung der projektbezogenen Auftragsanalyse verwehrt worden; dabei handle es sich nicht um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, weshalb sie weiterhin an einer Einsichtnahme festhalte. 3.3.Der Beschwerdegegner verweist auf das mehr als einstündige Gespräch, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin Auskunft über die Detailbewertung ihrer Offerte wie auch derjenigen der Zuschlagsempfängerin erhalten habe; im Rahmen dieser Auskunftserteilung sei der Beschwerdeführerin zudem eine summarische Begründung gegeben worden, weshalb die Zuschlagsempfängerin in den qualitativen Kriterien, u.a. betreffend die projekttechnische Aufgabeanalyse, besser abgeschnitten habe; die Offerten der Mitkonkurrenten seien hingegen aus Gründen der Vertraulichkeit nicht abgegeben worden. 3.4.Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in einem längeren Gespräch Auskunft über ihre Detailbewertung und auch derjenigen der Zuschlagempfängerin erteilt hat. Diese Vorgehensweise ist in diesem Verfahrensstadium sicherlich ausreichend, weil es dort darum geht, in groben Zügen die Überlegungen des Beschwerdegegners nachvollziehen zu können, um gegebenenfalls in einer Beschwerdeschrift konkrete Rügen formulieren zu können. Eine umfassendere Akteneinsicht kann im anschliessenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden, in dem dann auch die Zuschlagsempfängerin ihre allfälligen Schutzinteressen anmelden kann. Indem der Beschwerdegegner die Offerten der Parteien inklusive Auswertungsdokumente ins Recht gelegt hat, die Akteneinsicht in reduziertem Umfang infolge Geheimhaltungsinteressen gewährt worden ist (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2022 [U 22 86 a]) und der Beschwerdegegner im Rahmen der Rechtsschriften alle relevanten
13 - Informationen für die Bewertungen benannt hat, herrschte im gerichtlichen Verfahren volle Transparenz. Die Rüge der Gehörsverletzung ist demnach abzuweisen. 4.1.Zur Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Projektbezogene Aufgabenanalyse', Bewertung 'Technischer Wert' (Gewichtung 40 %) bemängelt die Beschwerdeführerin eine nicht gerechtfertigte Höherbewertung dieses Kriteriums bei der Zuschlagsempfängerin (nachfolgend Beigeladene genannt). So seien in der Aufgabenanalyse der Beigeladenen keine wesentlichen Punkte erwähnt, welche die Beschwerdeführerin nicht auch thematisiert habe. Zudem habe sie auf gewichtige Schwachstellen im Vorprojekt hingewiesen und die Prüfung eines anderen Vorgehens vorgeschlagen, was vom Beschwerdegegner nicht entsprechend honoriert worden sei. Die Beigeladene habe hingegen banale Vorgänge wiedergegeben und keinerlei zielführende Hinweise oder Lösungsansätze vorgebracht. 4.2.Der Beschwerdegegner weist die Vorwürfe zurück. Die Beigeladene habe zur Behebung der Schwachpunkte im Vorprojekt Lösungsvorschläge im Rahmen des Projekts eingebracht, während die Beschwerdeführerin eine vollständig andere technische Lösung vorgeschlagen habe, welche eine neue Auflage des Projekts nach sich ziehen würde. Mit der Offerte der Beschwerdeführerin würden erhebliche Zweifel einhergehen, ob diese überhaupt gewillt sei, die Amtsvariante umzusetzen. Schliesslich beschränke sich der Beurteilungsmechanismus – nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet – auf das Erwähnen oder Nichterwähnen einzelner Punkte nach einer Tabelle oder Checkliste; der Beschwerdegegner habe für die Bewertung der Aufgabenanalyse sogar ein besonders aufwändiges Verfahren mit Mehrfachprüfung in anonymisierter Form gewählt, um auch eine ungewollte Ungleichbehandlung zu verhindern.
14 - 4.3.Aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich, dass das Zuschlagskriterium ‘Projektbezogene Auftragsanalyse’ mit 40 % gewichtet ist. Das Kriterium wird unterteilt in die Unterkriterien ‘Erkennen der technisch kritischen Belange' und 'Stellungnahme zu den abgegebenen Unterlagen', wobei die beiden Unterkriterien je hälftig gewichtet wurden, was sich aus der Beilage 13 des Beschwerdegegners (Note gemittelt) ergibt. Als Bewertungsmassstab wird eine Notenskala von 3 'ausgezeichnet' über 2 'gut', 1 'genügend' und 0 'ungenügend' festgelegt mit dem Zusatz, dass für die Bewertung dieses Zuschlagskriteriums die Vergabe von halben Punkten möglich sei. Die Beschwerdeführerin erhielt für dieses Kriterium die Note 2, die zweiplatzierte C._____ AG (Mitkonkurrentin) die Note 3 und die Beigeladene (Zuschlagsempfängerin) die Note 2.5. 4.4.Nach Ansicht des Gerichts ist das Vorgehen des Beschwerdegegners mit Anonymisierung und Bewertung durch verschiedene Fachpersonen geradezu vorbildlich. Der Beschwerdegegner hat sodann in seiner Vernehmlassung detailliert dargelegt, worauf sich die Bewertungsdifferenz in diesem Zuschlagskriterium zurückführen lässt. So wurde darin (vgl. dazu Vernehmlassung Ziff. IV. 4-6; unter Einbezug Beilage 13 [DIEM]) festgestellt, dass auch die Aufgabenanalyse der Beschwerdeführerin einige wesentliche Schwachstellen des Vorprojekts erkenne. Statt jedoch Lösungen im Rahmen der definierten Aufgabe zu präsentieren, schlage sie ein vollständig anderes Tragwerk in Stahlbeton vor, dessen Umsetzung eine erneute Auflage des Projekts bedingen würde. Eine Würdigung dieser Lösung erübrige sich, da sie keine Antwort auf die Aufgabenstellung darstelle. Die Wahl einer solchen Lösung mit einer erneuten Auflage des Projekts wäre ein Affront an die Anbieter, welche sich an die definierten Vorgaben der Ausschreibung gehalten hätten. In der Aufgabenanalyse der Beschwerdeführerin fehlten zudem konkrete Verbesserungsmöglichkeiten – ähnlich derjenigen der Beigeladenen
15 - (Zuschlagsempfängerin). Dies habe letztlich zur Beurteilung mit der Bewertung der Note 2, d.h. gut geführt. Diese Darstellung und Einschätzung ist für das Gericht – mit Hinweis auf den erheblichen Ermessensspielraum des Beschwerdegegners bei solchen Bewertungen – vorliegend daher auch nicht zu beanstanden. Bezeichnenderweise scheint die Beschwerdeführerin diese Bewertung in ihrer Replik (vgl. dort Rz. 6, S. 3) selbst akzeptiert zu haben, jedenfalls bringt sie dazu nichts mehr Neues vor. Die Rüge ist somit abzuweisen. 5.1.Zur Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Qualität', Bewertung der Referenzen (Gewichtung 30 %) rügt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner keine hinreichende Beurteilung der Referenzen vorgenommen habe. Zwar müsse diese nicht sämtliche Referenzen 'abtelefonieren', doch dürfe und müsse erwartet werden, dass der Beschwerdegegner sämtliche Anbieter nach gleichen Kriterien beurteile. Die Bewertung der Referenzen erweise sich als qualifiziert unhaltbar. So seien gewisse Referenzen der Beschwerdeführerin aufgrund unzutreffender Mutmassungen oder falscher Würdigung gar nicht erst in die Bewertung eingeflossen (T., Hilfsbrücke), die Referenzen mit ungleichen Massstäben bewertet worden (Gleichbehandlungsgrundsatz) oder falsche resp. wahrheitswidrige Referenzangaben der Beigeladenen mit der Maximalnote bewertet worden (U. und V._____). 5.2.Der Beschwerdegegner bringt dazu vor, dass er bei der Beurteilung der Referenzen auf die 'objektspezifische Relevanz' abgestellt habe. Konkret seien die folgenden Parameter positiv beurteilt worden: Stahl- und Stahlverbundbrücken, insbesondere mit schwierigen Details für Montage und/oder Korrosionsschutz, gekrümmte Linienführung und der Umgang mit offenen Querschnitten. Auf das Einholen von Referenzauskünften habe er zulässigerweise verzichtet, da in seinem Ermessen liegend.
16 - 5.3.Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass es in seinem Ermessen liege, Referenzauskünfte einzuholen oder auf die eingereichten Unterlagen abzustellen, solange nicht konkrete Hinweise bestehen, dass diese unwahr sind (BGE 139 II 489 E.3.2, 141 II 14 E.8.4.4, Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E.1.3.3). 5.4.Den Ausschreibungsunterlagen ist zu entnehmen, dass das Zuschlagskriterium ‘Qualität’ mit 30 % gewichtet ist. Auch hier wird das Kriterium unterteilt, und zwar in die Unterkategorien 'objektspezifische Relevanz der Referenzen' und 'Qualität der abgegebenen Unterlagen'. Dabei unterteilte der Beschwerdegegner die Gewichtung in den Unterkriterien wie folgt: -Projektleiter 45 % -Projektleiter Stv.25 % -HSB 5 % -Qualität der abgegebenen Unterlagen 5 % Als Bewertungsmassstab wird auch hier eine Notenskala von 3 'ausgezeichnet' über 2 'gut', 1 'genügend' und 0 'ungenügend' festgelegt mit dem Zusatz, dass für die Bewertung dieses Zuschlagskriteriums die Vergabe von halben Punkten möglich sei. 5.5.Nachfolgend gilt es die 'Referenzen des Hauptsachbearbeiters' zu klären: 5.5.1.Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Beschwerdegegner die Hilfsbrücke zur T._____ bei der Bewertung der Referenzen nicht berücksichtigt habe.
5.5.2.Der Beschwerdegegner verneint dies und präzisiert, dass er diese Referenz gemeinsam mit der Referenz 'T._____' bewertet habe. 5.5.3. In den Ausschreibungsunterlagen wurde die Angabe von drei Referenzobjekten pro verantwortlicher Person eingefordert. Indem die
17 - Beschwerdeführerin bei der Referenz 'T._____ auch noch die im Zusammenhang mit demselben Projekt realisierte Hilfsbrücke als Referenz angibt, hält sie sich nicht an die Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen. Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass die beiden in Zusammenhang stehenden Referenzen 'T.' und 'Hilfsbrücke zur T.' gemeinsam nicht besser bewertet werden bzw. nicht höher gewichtet werden dürfen als eine andere, einzelne Referenz, also nicht mehr als ein Drittel der gesamten Gewichtung in diesem Unterkriterium. Es ist somit korrekt, diese beiden Referenzobjekte als eine gemeinsame Referenz zu betrachten und zu bewerten. Insofern trifft der Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht zu, die Referenz 'Hilfsbrücke zur T.' sei nicht berücksichtigt worden. 5.5.4.Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Referenz 'T. als Bogentragwerk sei unzureichend bewertet worden, hat der Beschwerdegegner ebenfalls plausibel aufgezeigt, dass sowohl die T._____ Hauptbrücke als auch die Hilfsbrücke bei der Bewertung berücksichtigt worden sind, allerdings auch hier insgesamt nur zu einem Drittel. Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der beim Hauptsachbearbeiter (HSB) angegebenen zwei Referenzobjekte ' W._____ ' und ' X._____ ' deren projektspezifische Relevanz auch im Beschwerdeverfahren nicht aufzuzeigen vermocht. Deshalb ist die Bewertung mit der Note 2 angesichts von nur einer (von drei) projektrelevanten Referenzen nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen. 5.5.5.Zur Rüge betreffend unzutreffende Feststellungen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschwerdegegner bei den Referenzen des Hauptsachbearbeiters (HSB) zahlreiche Aspekte falsch gewürdigt habe; so sei er etwa zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei der T._____ Hilfsbrücke entscheidende Details unternehmerseitig geplant
18 - worden seien. Der HSB habe sowohl bei der Hilfsbrücke wie auch bei der Hauptbrücke T._____ in sämtlichen Phasen ab Bauprojekt bis Bauleitung die Brücken projektiert und bearbeitet. Die Stahlbaudetails seien bis und mit Detailprojekt ' Y._____ ' in prüffähiger Form durch den HSB bearbeitet und erstellt worden. Der HSB habe sämtliche relevanten Stahlbaudetails stufengerecht ausgearbeitet; dass ein externer Prüfingenieur diese Arbeiten abgesegnet habe und der Rüstträger der Brücke nach den Vorgaben '131 K9.8.2 Statische Berechnungen Hilfsbrücke T.' durch den Unternehmer abgestimmt worden sei, heisse nicht, dass der Unternehmer die Details gelöst habe. Weiter habe sich der HSB bei der Hilfsbrücke T. sehr wohl mit Fragen des Korrosionsschutzes befassen müssen, habe diese Konstruktion doch den Anforderungen für eine Mindestnutzdauer von 5 Jahren zu entsprechen, was faktisch bedeute, dass die Anforderungen gleich seien wie bei einem permanenten Bauwerk. Schliesslich bestehe die streitgegenständliche D._____ aus Cortenstahl, mithin einem wetterfesten Baustahl; deshalb sei hier der Korrosionsschutz nicht von grosser Relevanz, sondern eher eine Frage der konstruktiven Details. 5.5.6.Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst einräume, dass die Rüstträger der Hilfsbrücke T._____ vom Unternehmer abgestimmt worden seien; entsprechend seien diese Träger und deren Verbindungen nicht von der Beschwerdeführerin entworfen und bemessen worden. Was die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich des Korrosionsschutzes angeht, sei zu beachten, dass die Schutzdauer des Anstriches bei der Hilfsbrücke T._____ auf kurz, d.h. 2- 5 Jahre, festgelegt worden sei; es handle sich somit um ein temporäres Bauwerk mit kurzer Schutzdauer. Deshalb sei es mit dem streitgegenständlichen Projekt D., das mindestens 80 Jahre sowohl der Witterung als auch Taumitteln ausgesetzt sein werde, nicht zu vergleichen. Das Vorprojekt D. sehe tatsächlich ein Projekt aus
19 - wetterfestem Baustahl (Corten-Stahl) vor. Der Korrosionssschutz eines Bauwerks umfasse aber sehr viel mehr als nur die Frage des Anstrichs. Ausgesprochen wichtig seien sowohl bei Brücken aus angestrichenem Stahl als auch bei solchen aus wetterfestem Stahl die konstruktiven Details; bei Letzteren gelte es etwa unbedingt mögliche Schmutzdepots mit stark korrosiven Ablagerungen (Chloride, Vogelausscheidungen etc.) zu vermeiden. 5.5.7.Auch hierzu ist die Argumentation des Beschwerdegegners für das Gericht stringent und schlüssig. Vor diesem Hintergrund hält die Bewertung der Referenzen des HSB mit der Note 2 einer näheren Überprüfung unter Berücksichtigung des zulässigen Ermessensspielraumes stand. 5.5.8.Weiter wird eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gerügt. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass sich die von der Beigeladenen für den HSB angegebenen Referenzprojekt 'U.' noch gar nicht in Ausführung befinde und deshalb bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden dürfe. Die entsprechenden Pläne seien erst nach Offerteingabe in dieser Submission abzugeben gewesen (Edition Protokoll Startsitzung). Bei der Z. und Gleisquerung AA._____ handle es sich nicht um Stahlbrücken, sondern um Stahl- bzw. Spannbetonkonstruktionen; exakt dieser Umstand sei beim HSB der Beschwerdeführerin bemängelt worden. Dass der HSB der Beigeladenen für zwei Stahl- und Spannbetonbrücken sowie einer nicht zu berücksichtigenden dritten Referenz um eine Note (3) besser bewertet worden sei als der HSB der Beschwerdeführerin, sei stossend und willkürlich. Weiter sei bei der Beschwerdeführerin bemängelt worden, dass es sich bei sämtlichen ihrer Referenzobjekte um solche mit geschlossenem Querschnitt handle – abgesehen davon, dass dies nicht zutreffe, sei es bemerkenswert, dass die Beigeladene die volle Punktezahl erhalten habe, obschon ihr Referenzobjekt ' Z._____ ' ebenfalls über einen
20 - geschlossenen Querschnitt verfüge. Auch sei bemängelt worden, dass es sich bei sämtlichen Referenzobjekten der Beschwerdeführerin um gerade Brücken handle, was aber mit einer einzigen Ausnahme (Z.) auch auf die Referenzen der Beigeladenen zutreffe. Die Beschwerdeführerin fährt weiter mit der Kritik, dass bei ihr der Umstand, dass zwei Referenzen Rahmenbrücken sind, negativ bewertet worden sei, das Referenzobjekt 'Z.' der Beigeladenen nicht einmal eine Rahmenbrücke sondern nur eine vorgespannte Betonbrücke sei. Bei der Referenz 2 der Beigeladenen habe der Beschwerdegegner zur Montage und den hoch anspruchsvollen Montagestössen ausgeführt, sie seien von hoher projektspezifischer Relevanz; wenn der Beschwerdegegner die Referenz 'T.' der Beschwerdeführerin mit demselben Massstab bewertet hätte, wäre sie nicht umhingekommen, die auch dort sehr komplexen Bauzustände mit Hilfsabspannungen, Abstützungen und dergleichen positiv zu würdigen. Schliesslich zeige sich die ungleiche und willkürliche Ungleichbehandlung der Referenzen anhand eines Vergleichs zwischen der D. (Ausschreibungsobjekt), der Hilfsbrücke T._____ (Referenz Beschwerdeführerin) und der U._____ (Referenz Beigeladene) (vgl. Beilage 15 der Beschwerdeführerin [gelber Zettel] und Tabelle S. 10 Replik), woraus ersichtlich sei, dass die Hilfsbrücke T._____ sehr viel mehr der ausgeschriebenen D._____ entspreche als die U._____. 5.5.9.Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dass die Startsitzung für dieses Projekt mit der Unternehmung am 4. Juli 2022 stattgefunden habe und somit noch vor der Publikation der streitgegenständlichen Submission. Entsprechend würde es eher das Gleichbehandlungsverbot verletzen, diese Referenz nicht zu berücksichtigen; ausserdem sei in den Ausschreibungsunterlagen gar nicht gefordert worden, dass sich die Referenzobjekte zumindest in der Ausführung befinden müssten. Zu den von der Beschwerdeführerin in Frage gestellten projektspezifischen
21 - Relevanz der Referenzobjekte der Beigeladenen bringt der Beschwerdegegner folgendes vor: -Gleisquerung AA._____ = aufwändige Stahlverbundbrücke und nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – um eine Stahlbetonkonstruktion. Dies wird zudem von der Beigeladenen belegt mit Einlage des Dokuments 'Stahlbauplan Gleisquerung AA.' (vgl. Beilage 2 der Beigeladenen). -Die projektspezifische Relevanz der Wegfahrbrücke aus dem Parkhaus AB. am Flughafen ergebe sich aus dem Umstand, dass es sich um ein stark gekrümmtes Bauwerk handle; bezüglich des Umgangs mit den Auswirkungen (=Schnittkräfte) dieser Krümmung sei es von sämtlichen Referenzen, welche die Beschwerdeführerin und die Beigeladene aufgeführt hätten, das Massgebendste. -Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die 'T.' als sehr gute Referenz der Beschwerdeführerin eingestuft worden, ansonsten die sehr gute Note für den Projektleiter und die gute Note für den Hauptsachbearbeiter nicht möglich gewesen wären. -Die von der Beschwerdeführerin zu Vergleichszwecken zusammengestellte Tabelle der Referenzobjekte basiere auf eigenen, willkürlichen und wenig relevanten Anforderungen und Vergleichsparameter, mit der die Vorteile und bzw. die Ähnlichkeiten der eigenen Referenz zum Ausschreibungsobjekt hervorgehoben werden sollten; Parameter hingegen, welche die Unzulänglichkeit der eigenen Referenzen erkennen lassen würden, habe sie aber bewusst weggelassen: Die Schutzdauer des Korrosionsschutzes 2-5 Jahre (T.) <> 40 Jahre (U.) und die Baugrubensicherung mit Spritzbeton (T.) [= Standardaufgabe Bauingenieur im konstruktiven Ingenieurbau] stellten sicher kein Bewertungskriterium für die Beurteilung der
22 - Referenzen einer Stahlverbundbrücke dar; tatsächlich weise die T._____ Hilfsbrücke ein grösseres Längsgefälle auf als die U._____ – allerdings sie der Abtrag der daraus resultierenden Lasten bei beiden Brückensystemen (Trägerbrücken) nicht mit derjenigen der D._____ (Bogen-Sprengwerk) vergleichbar und deshalb in diesem Vergleich irrelevant; sowohl die Brückenlänge, Spannweite und Breite würden für sich alleine betrachtet keine relevanten Kriterien darstellen, sondern – etwa in Bezug auf horizontale Einwirkungen oder den Umgang mit Torsion – erst im Verhältnis zueinander; bei allen Brücken liege dieses Verhältnis etwa bei 10:1, weshalb hier keines der Objekte besonders hervorsteche; die Positionierung der Kämpfer bzw. Stützen im Gelände sei bei den Referenzobjekten nicht beurteilt worden, da es sich nicht um die Hauptschwierigkeiten bei der Projektierung der D._____ handle; auch der grosse Teil der Referenzobjekte der Beschwerdeführerin stehe nicht in steilem Gelände bzw. stehen auf bestehenden Fundationen (T., XX AC., AD., YY., X., AE.); schliesslich sei die Höhe des Tragwerks über Grund und die Höhe der Abstützungen bei den im Fall der D. vorliegenden, noch überschaubaren Dimensionen von untergeordneter Bedeutung. 5.6.1.Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass es in seinem Ermessen liegt, die Parameter zu definieren, welche für die Bewertung der Zuschlagskriterien, d.h. vorliegend der Referenzen, entscheidend sind. Hier hat der Beschwerdegegner für die Beurteilung der projektspezifischen Relevanz folgende Parameter definiert, deren Erfüllung zu einer positiven Bewertung führt: -Stahl- und Stahlverbundbrücken, insbesondere mit schwierigen Details für Montage und/oder Korrosionsschutz; -Gekrümmte Linienführungen; -Umgang mit offenen Querschnitten.
23 - 5.6.2.Vor diesem Hintergrund erscheinen die Bewertungen der Referenzen der Beigeladenen wie auch der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner als sachlich nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass die Beurteilung der Referenzen des Hauptsachbearbeiters (HSB) der Beschwerdeführerin mit der Note 2 (=gut) bei nur einer von drei angegebenen Referenzen mit grösserer projektspezifischer Relevanz (T._____ mit Hilfsbrücke wurden zu Recht als eine Referenz betrachtet), als wohlwollend bezeichnet werden kann. Schliesslich ist der Versuch der Beschwerdeführerin als untauglich zu qualifizieren, die durch den Beschwerdegegner nach sachlichen Kriterien festgelegte Relevanz der Bewertungsparameter zu ihren Gunsten umzudeuten bzw. diese mit einer eigenen Deutungshoheit bzw. eigenen Parametern zu ersetzen. 5.7.Zur Kritik an der Beurteilung 'Referenzen Projektleiter' gilt es festzuhalten: 5.7.1.Die Beschwerdeführerin rügt, dass der von der Beigeladenen vorgesehene Projektleiter gemäss eigenen Angaben erst 2015 zur Unternehmung gestossen sei und er deshalb an der Projektierung der V., welche in den Jahren 2009 – 2012 erfolgte, gar nicht habe beteiligt sein können; das Bauwerk sei sodann in den Jahren 2014 – 2017 in Betrieb genommen worden. Insofern stimme die Referenz gar nicht, weshalb die Bewertung mit der Note 2.5 qualifiziert unhaltbar sei; vielmehr müsse ein Verfahrensausschluss wegen falschen Angaben in Betracht gezogen werden bzw. sei die Note 1 (genügend) oder maximal die Note 2 (gut) angebracht. 5.7.2.Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass im Referenzblatt korrekterweise aufgeführt sei, dass der Projektleiter die Projektleitung im Jahr 2015 übernommen habe. Bei grösseren Projekten wie bei der V. sei es durchaus üblich, dass die Planung während dem Bau
24 - weiterlaufe. Angesichts der langen Bauzeit dürfe deshalb ohne Weiteres von einem massgebenden Engagement des Projektleiters in diesem Projekt ausgegangen werden. 5.7.3.Die Beigeladene verwahrt sich gegen den Vorwurf falscher Angaben und betont, dass der Projektleiter unmittelbar nach Eintritt in die Firma als Projektleiter Kunstbau massgeblich in die Ausführungsplanung der V._____ involviert gewesen sei. Es sei selbstverständlich, dass die Ausführungsplanung auch zur Projektierung zähle, zumal dort wesentliche Punkte zu konstruktiven Details noch ausgearbeitet werden müssten. 5.7.4.Nach Auffassung des Gerichts treffen die Argumentationen des Beschwerdegegners und der Beigeladenen zu: So liegt sicher keine Falschangabe seitens der Beigeladenen vor. Die Bewertung des Projektleiters mit dieser Referenz sowie der AF._____ Autobahnbrücke (AG., Kt. AG) und die Ponte AH. (AI._____, IT) als zwei komplexe Stahlbrücken, denen beiden offensichtlich eine sehr hohe projektspezifische Relevanz zukommt, mit der Note 2.5 (gut – ausgezeichnet) erweist sich somit als sachlich gerechtfertigt und ist somit nicht zu beanstanden. 6.Zusammengefasst ergibt sich (als Fazit), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die von ihr als nicht gerechtfertigt empfundene Höherbewertung des Kriteriums ‘Projektbezogene Aufgabenanalyse’ bei der Beigeladenen zu plausibilisieren. Beim Zuschlagskriterium ‘Qualität’ vermag die Beschwerdeführerin zwar eine leicht bessere Bewertung ihrer eigenen Offerte im Zuschlagskriterium zu begründen, dringt aber mit ihrer Rüge dennoch nicht durch, weil sie gleichzeitig eine Minderbewertung der Beigeladenen in diesem Kriterium beantragt hat, für die aber kein Anlass besteht. Dieser Minderbewertung hätte es aber bedurft, damit die Beschwerdeführerin die Beigeladene in der Gesamtnote hinter sich hätte
25 - lassen können. Schliesslich hält auch die unterschiedliche Bewertung des 'Hauptsachbearbeiters Strassenbau' einer Überprüfung stand. Die Beschwerde ist daher insgesamt materiell unbegründet und die Beschwerde somit abzuweisen. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtkosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. In Anbetracht der Höhe des Betrags der strittigen Vergabe (Auftragswert gemäss Offerte Beschwerdeführerin rund CHF 300'000.--) und dem gleichzeitig eher hohen verursachten Aufwand (diverse Rügen, sehr detailliert) erachtet das Gericht vorliegend eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 4'000.-- für angemessen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 22 87 vom 24. Januar 2023, U 21 1 vom 13. April 2021, U 20 68/80 vom 22. Januar 2020, U 20 39 vom 26. Juni 2020 und U 2021 vom 6. April 2020, wo bei jeweils vergleichbarem Streitwert eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- erhoben wurde; vorliegend ist jedoch von einem grösseren Bearbeitungsaufwand auszugehen, weshalb die Staatsgebühr ermessensweise auf CHF 4'000.-- anstatt CHF 3'000.-- festgelegt wird). 7.2.Dem Beschwerdegegner (DIEM) steht gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da er lediglich im amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. 7.3.Die beigeladene Zuschlagsempfängerin hat sich einzig in ihrem eigenen Interesse ohne Rechtsvertretung am Verfahren beteiligt, weshalb ihr gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG ebenfalls keine Parteientschädigung zusteht. 7.4.Die beigeladene C._____ AG (Mitkonkurrentin) hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zusteht.
26 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF647.-- zusammenCHF4'647.-- gehen zulasten der A._____ AG. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]