VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 82

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInvon Salis und Meisser AktuarOtt URTEIL vom 11. Januar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Stadt B., Beschwerdegegnerin und C. GmbH, Beigeladene betreffend Submission
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Im Januar 2022 führte die Stadt B._____ für die Beschaffung eines durchgängigen Systems zur Fahrzeugdatenerfassung und Routenführung der Fahrzeuge ihrer Werkbetriebe (Winterdienst und Stadtreinigung) ein Einladungsverfahren bei dazu grundsätzlich geeigneten Unternehmungen durch. Die eigentlichen Zuschlagskriterien wurden dabei wie folgt definiert und gewichtet: Finanzielle Leistungsfähigkeit40 % Technische + Funktionale Leistungsfähigkeit40 % Anbieterspezifische Leistungsfähigkeit20 % Zusätzlich wurde die formelle und verfahrensmässige Akzeptanz gemäss den (verbindlichen) Vorgaben der Submissionsverordnung (für den Kanton Graubünden) sowie weiterer Vorgaben seitens der Ausschreibungsstelle als Muss-Kriterien festgelegt. Diese betreffen im Wesentlichen die Fragen nach einer Selbstdeklaration sowie die Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz vom Januar 2020 (AGB SIK) unter Ausschluss der eigenen AGB. 2.Innert Frist gingen vier Offerten bei der Stadt B._____ ein. Anlässlich der Offertöffnung vom 3. März 2022 bot sich folgendes Bild: Angebot Beschaffung (inkl. MWST) Angebot Total Cost of Ownership (TCO) (inkl. MWST) D._____ GmbH:CHF 135'496.--CHF 407'762.-- E._____ AG:CHF 216'286.--CHF 216'286.-- A._____ AG:CHF 196'476.--CHF 287'413.-- C._____ GmbH:CHF 547'601.--CHF 547'601.-- Die Auswertung der Offerten ergab, dass das Angebot der Firma E._____ AG ein Muss-Kriterium nicht erfüllte. Entsprechend wurde ihr Angebot nicht mehr detailliert ausgewertet. Nach Bereinigung der

  • 3 - Angebotssummen und der Bewertung der Zuschlagskriterien ergaben sich folgende Ergebnisse und Rangierung: Angebot Beschaffung (inkl. MWST) Betrieb pro Jahr (inkl. MWST) Angebot TCO 5 Jahre (inkl. MWST) D._____ GmbH:CHF 135'496.--CHF 27'528.--CHF 273'137.-- A._____ AG:CHF 233'094.--CHF 12'910.--CHF 297'644.-- C._____ GmbH:CHF 299'153.--CHF 25'972.--CHF 429'013.-- Rangierung und Bewertungstotal:

  1. C._____ GmbH86.1 %
  2. A._____ AG83.6 %
  3. D._____ GmbH83.5 % Mit Beschluss vom 22. September 2022 erteilte die Stadt B._____ der C._____ GmbH den Zuschlag und schloss das Angebot der E._____ AG vom Vergabeverfahren aus. 3.Gegen diesen Vergabeentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie die Aufhebung des Vergabeentscheids und den Zuschlag für den Auftrag an sich selber, eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vergabebehörde, allenfalls die Rückweisung der Angelegenheit zur Wiederholung des Vergabeverfahrens mit der Auflage der Einladung der Beschwerdeführerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Ihre Beschwerde begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Bewertung der Angebote gemäss Vergabeentscheid nicht transparent nachvollziehbar sei, was gegen grundlegende rechtliche Prinzipien des öffentlichen Beschaffungswesens verstosse.
  • 4 - 4.Am 3. Oktober 2022 forderte der Instruktionsrichter die Stadt B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und die C._____ GmbH als beigeladene Zuschlagsempfängerin zur Vernehmlassung auf, erteilte der Beschwerde gleichzeitig superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und untersagte jegliche Vollzugshandlungen, insbesondere den Abschluss des Vertrages. 5.Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie begründete ihre Anträge damit, dass der Beschwerdeführerin mangels hinreichender Aussicht auf einen Zuschlag keine Beschwerdelegitimation zustehe. Ausserdem habe die Dienststelle Informatik – welche vorliegend in Vertretung des Stadtrates handelte – verständlich und nachvollziehbar kommuniziert, weshalb die Firma C._____ GmbH trotz höherer Investitions- und Betriebskosten über 5 Jahre das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe. 6.In ihrer Replik vom 28. Oktober 2022 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation. Dabei rügte sie neu explizit insbesondere eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht. Die Beschwerdeführerin wies zudem noch darauf hin, dass ihr immer noch nicht einleuchte, weshalb ein Angebot mit höheren Kosten wirtschaftlich günstiger sei solle. 7.Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 7. November 2022 aus, weshalb der Preis alleine nicht ausschlaggebend sei für die Rangfolge zur Eruierung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes. Aus der Beurteilungsmatrix erschliesse sich, weshalb die Beschwerdeführerin trotz günstigerem Preis eine tiefere Gesamtbewertung erhalten habe als die Zuschlagsempfängerin.

  • 5 - 8.Am 28. November 2022 wurden der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen hin noch die von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren als Beweismittel eingereichten Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Beschluss vom 22. September 2022 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Vorliegen ist der Vergabeentscheid vom 22. September 2022 angefochten, mit dem der Auftrag für die Ausschreibung "Fahrzeugdatenerfassung und Routenführung" der Stadt B., handelnd durch den Stadtrat und vertreten durch die Dienststelle Informatik, – unter Ausschluss der E. AG – an die C._____ GmbH (nachfolgend Beigeladene) vergeben wurde. 1.2.Die vorliegende Auftragsvergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Es gelangen namentlich die einschlägigen Normen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; BR 803.510) sowie das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) mitsamt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die totalrevidierten Bestimmungen der IVöB vom

  1. November 2019, welcher der Kanton Graubünden mit Beschluss vom
  2. Juli 2022 der Regierung beitrat, kommen laut dessen Übergangsrecht (Art. 64 Abs. 1 der IVöB vom 15. November 2019) vorliegend noch nicht zur Anwendung, da Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Die IVöB vom 15. November 2019, das Einführungsgesetz zur
  • 6 - Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB; BR 803.600) und die Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB; BR 803.610) traten für den Kanton Graubünden am
  1. Oktober 2022 in Kraft, während das vorliegende zu beurteilende Submissionsverfahren bereits im Januar 2022 eingeleitet wurde. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.3.Nach Art. 15 Abs. 1 sowie Abs. 1 bis lit. d und e

IVöB bzw. Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c SubG kann gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Verfahren Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht erhoben (siehe Art. 7 f. und Art. 38 Abs. 1 VRG sowie Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG). 1.4.Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (siehe Art. 50 VRG). Die Legitimation ist namentlich gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als nicht berücksichtigte Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (siehe Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 22 80 vom 15. Dezember 2022 E.1.5 und U 21 85 vom 18. Januar 2022 E.1.5; vgl. betreffend Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] bzw. Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110 auch BGE 146 II 276 E.1.3.1 f., 141 II 307 E.6, 141 II 14 E.4.1 ff. und 137 II 313 E.3.3.1 ff.). Ob dies zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Diese beantragt in ihrer Beschwerde im Hauptbegehren die Aufhebung des Vergabeentscheides vom

  • 7 -
  1. September 2022 und den Zuschlag an sich selbst. Dabei rügt die auf dem zweiten Platz rangierte Beschwerdeführerin auch, dass der Zuschlag nicht nachvollziehbar an das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt sei. Würde der Beschwerdeführerin gefolgt, könnte sie durchaus den Zuschlag für ihr zweitrangiertes Angebot erhalten. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin kann infolgedessen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bejaht werden. Angesichts der Rangierung der Beschwerdeführerin auf dem zweiten Platz mit einem Bewertungstotal von 83.6 % ist hinsichtlich der Legitimationsfrage nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das – gemäss der Beschwerdegegnerin noch mit zu vielen risikobehafteten Neuentwicklungen für noch fehlende Basisfunktionalitäten wie die Routenplanung oder den Soll-Ist-Vergleich – angebotene Produkt der Beschwerdeführerin kaum mit einem nachträglichen Zuschlag rechnen könnte. Dies zumal die drittplatzierte D._____ GmbH sowohl bei der technischen und funktionalen Leistungsfähigkeit als auch der anbieterspezifischen Leistungsfähigkeit noch geringfügig schlechter bewertet wurde als die Beschwerdeführerin (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5 ff.). 1.5.Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene (siehe VGU U 22 80 vom 15. Dezember 2022 E.1.6, U 22 22 vom 1. November 2022 E.1.6 und U 12 121 vom 5. März 2013 E.3, letzteres bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E.2.2).
  • 8 - 1.6.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten aufschiebenden Wirkung ist noch festzuhalten, dass dieser mit dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird (siehe etwa VGU U 22 80 vom 15. Dezember 2022 E.1.7 und U 21 17 vom 28. Juni 2021 E.1.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E.5 und 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E.4). 2.1.Die Beschwerdeführerin rügt eine nicht transparente und nicht nachvollziehbare Begründung des Vergabeentscheides. Für sie unverständlich ist insbesondere der Umstand, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin um 44 % teurer ist als ihres und dennoch als das wirtschaftlich günstigste bezeichnet wurde. In der Replik ergänzt sie ihre Argumente dahingehend, dass die nicht nachvollziehbare Begründung auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehörs verletze. 2.2.Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie die Zuschlagskriterien einzeln bewertet und anschliessend die Gewichtung gemäss den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen habe. Das Vorgehen sei transparent und nachvollziehbar; womit auch keine Gehörsverletzung vorliege. 2.3.Gemäss Art. 1 Abs. 2 SubG bezweckt das öffentliche Beschaffungswesen und Submissionsrecht insbesondere den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern zu fördern (lit. a), die Gleichbehandlung aller Anbieter und eine unparteiische Vergabe zu gewährleisten (lit. b), den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern (lit. c) sowie die Transparenz und den Rechtsschutz bei Vergabeverfahren sicherzustellen (lit. d). Gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (vgl. auch Art. 13 lit. f IVöB). Art. 21 Abs. 2 SubG nennt neben dem Preis noch weitere Kriterien wie etwa Qualität, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und

  • 9 - Lehrlingsausbildung. Dem Preiskriterium kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden im öffentlichen Beschaffungswesen – neben dem Qualitätskriterium als Ausdruck von Preis/Leistung – vielfach eine vorrangige Bedeutung zu. Dabei kann als allgemeine Faustregel gelten, dass dem Preis ein umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je standardisierter bzw. je geringer die Komplexität eines Beschaffungsobjektes ist. Als Richtschnur kann dabei gelten, dass bei (weitgehend) standardisierten Beschaffungsobjekten (im offenen Verfahren) das Gewicht des Preiskriteriums in der Regel nicht weniger als 60 % betragen soll und die Preisgewichtung jedenfalls auch bei der Preisbewertung noch hinreichend zum Tragen kommen muss. Umgekehrt darf der Preis bei hochkomplexen Aufträgen eine untergeordnete(re) Rolle spielen. Die Beschaffung von spezifischen Informatiklösungen (mit Integrations- und/oder Parametrierungs- oder Anpassungsbedarf bezüglich der Soft- und Hardware), wie sie auch im vorliegenden Beschaffungsvorhaben enthalten sind, gehören regelmässig – auch wenn sie zumindest teilweise auf Standardsoftware basieren und nicht ausschliesslich Individualsoftware zum Gegenstand haben – zumindest zu den komplexeren Beschaffungsgütern, zumal bei solchen Projekten die Gefahr für Termin- oder Kostenüberschreitungen vielfach erhöht ist (siehe zum Ganzen BGE 143 II 553 E.6.4 m.H.a. 138 I 143 E.4.2; PVG 2019 Nr. 20 E.2.1, 2019 Nr. 17 E.2.2.1 ff., 2009 Nr. 33 E.2, 2002 Nr. 37 E.2b und 2002 Nr. 36 E.2b ff.; vgl. betreffend das erhöhte Risiko einer Termin- oder Kostenüberschreitung bei Informatikprojekten: VGU U 21 63 vom 25. Januar 2022 E.3.4 und STRAUB, Kostenüberschreitungen in IT-Verträgen, in: JÖRG/ARTER [Hrsg.], Internetrecht und IT-Verträge, Bern 2007, S. 115 f.; vgl. betreffend die Relevanz des Preiskriteriums für weitgehend standardisierte Beschaffungen auch Art. 21 Abs. 4 Satz 1 SubG sowie betreffend einfachste Vergaben nunmehr Urteil des Bundesgerichts 2C_802/2021 vom 24. November 2022 E.3.1 ff.). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den

  • 10 - Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (siehe Art. 21 Abs. 3 SubG sowie Art. 11 Abs. 1 lit. j und Art. 12 Abs. 1 lit. h SubV). Gemäss Art. 23 Abs. 1 SubG und Art. 13 lit. h IVöB ist der Zuschlag allen Anbietern gleichzeitig mitzuteilen und – mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen – kurz zu begründen. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung heisst dies, dass dabei wenigstens summarisch diejenigen Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Vergabebehörde hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt (vgl. VGU U 21 63 vom 25. Januar 2022 E.2.3, U 21 17 vom 28. Juni 2021 E.2.2, U 19 122 vom 18. Februar 2020 E.3.2, U 19 7 vom 19. März 2019 E.5.1 und U 14 27 vom 16. Juli 2014 E.4). Das Gericht erachtet kurze Begründungen denn auch regelmässig als zulässig, wenn zumindest zusammen mit den zur Einsichtnahme aufgelegten Vergabeakten klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Zuschlag einem bestimmten Anbieter erteilt hat und wenn die Offerenten die Möglichkeit haben, bei der Vergabebehörde Rückfragen zu stellen, um ihre Rechte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sachgerecht wahren zu können (vgl. etwa VGU U 21 63 vom 25. Januar 2022 E.2.3, U 21 17 vom 28. Juni 2021 E.2.2, U 19 122 vom 18. Februar 2020 E.3.2, U 14 27 vom 16. Juli 2014 E.4, U 09 41 vom 19. Juni 2009 E.2b; siehe auch Art. 28 Abs. 1 SubV). 2.4.Die Beschwerdegegnerin gab – wie im kantonalen Submissionsrecht vorgesehen – die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, namentlich die Gewichtung des Preiskriteriums (benannt als finanzielle Leistungsfähigkeit [der Lösung]) zu 40 %, in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Den Ausschreibungsunterlagen lag auch ein Anforderungskatalog zu den funktionalen und technischen Anforderungen des Managementsystems sowie hinsichtlich der Fahrzeugdatenerfassungs- und Navigationsgeräte bei (siehe Akten der

  • 11 - Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2). Im Vergabeentscheid vom

  1. September 2022 wurden die drei als gültig qualifizierten Offerten mit ihren jeweiligen TCO-Kosten (aufgeschlüsselt in Investitionskosten und dem Mittelwert pro Jahr hinsichtlich Betriebskosten) aufgelistet. Zur Begründung der Vergabe an die Beigeladene (mit den höchsten TCO- Kosten) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien sich diese Offerte über den Lebenszyklus gerechnet (TCO) als das wirtschaftlichste Angebot erweise. Die Bedingungen gemäss Ausschreibungsunterlagen würden beim berücksichtigten Angebot am besten erfüllt. Die Lösung überzeuge unter anderem durch ein System mit einfacher Bedienbarkeit und dem Funktionsumfang. Mit der offenen Architektur und einem modernen Technologie Stack sei der Investitionsschutz optimal gewährleistet. Schliesslich sei die zukünftige Ausbaufähigkeit durch bereits verfügbare Module sichergestellt (siehe Bg- act. 7 und Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2b). Dem Vergabeentscheid war gemäss der Beschwerdeführerin sodann eine Tabelle/Beurteilungsmatrix angehängt, woraus bei der Beigeladenen um ca. 44 % höhere TCO-Kosten als bei ihr ersichtlich seien. Damit stimme die Hauptbegründung der Beschwerdegegnerin nicht, dass die Beigeladene über die TCO gerechnet das wirtschaftlichste Angebot (eingereicht) habe. Mit dieser (zu einfachen) Schlussfolgerung übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich beim wirtschaftlich günstigsten Angebot im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SubG bzw. Art. 13 lit. f IVöB nicht in jedem Fall und namentlich bei komplexeren Beschaffungsvorhaben – wie dem Vorliegenden – um dasjenige handelt, welches den (absolut) tiefsten Preis aufweist. Vielmehr ist damit dasjenige Angebot gemeint, welches vereinfacht gesagt unter Berücksichtigung der als massgeblich erklärten Kriterien gemäss Art. 21 Abs. 2 SubG das beste Preis-/Leistungsverhältnis bietet (siehe bereits PVG 2009 Nr. 33 E.2.; VGU U 18 56 vom 6. November 2018 E.3.1 und U 12 40 vom 12. Juli 2012
  • 12 - E.4a; vgl. betreffend Art. 13 lit. f IVöB auch BGE 143 II 553 E.6.4 m.H.a. 138 I 143 E.4.2). Soweit die Beschwerdeführerin replicando eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. eine ungenügende Begründung des angefochtenen Vergabeentscheides rügt, ist gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung der Vergabeentscheid insoweit kurz zu begründen, sodass summarisch diejenigen Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Vergabebehörde hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt (siehe vorstehende Erwägung 2.3). Der von der Beschwerdeführerin erwähnten, dem Vergabeentscheid vom 22. September 2022 beigelegenen Beurteilungsmatrix lässt sich entnehmen, dass beim mit 40 % gewichteten Preiskriterium, benannt als finanzielle Leistungsfähigkeit (der Lösung), die Beschwerdeführerin 38.4 % erhielt und die Beigeladene nur 29.9 %. Für dieses Kriterium erreichte die Beschwerdeführerin den zweithöchsten Wert und die Beigeladene den niedrigsten der drei ausgewerteten Angebote. Beim ebenfalls mit 40 % gewichteten Kriterium der technischen und funktionalen Leistungsfähigkeit hingegen erreichte die Beigeladene mit 37 % den höchsten Wert, während die Beschwerdeführerin 30.1 % noch vor dem dritten Anbieter (28.6 %) erreichte. Dasselbe Bild zeigte sich auch bei der anbieterspezifischen Leistungsfähigkeit, welche mit 20 % gewichtet wurde. Die Beigeladene erreichte 19.1 %, die Beschwerdeführerin hingegen nur 15.1 %. Im Bewertungstotal erreichte somit die Beigeladene gemäss der Tabelle 86.1 % (recte wohl 86 %), die Beschwerdeführerin 83.6 % und die dritte Anbieterin 83.5 %. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass im (Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bildenden) Anforderungskatalog die Gewichtung der einzelnen Anforderungen mit Punkten angegeben worden sei, die Bewertung der finanziellen und anbieterspezifischen Leistungsfähigkeit hingegen nicht ersichtlich sei, war es der Beschwerdeführerin durchaus möglich sich über die Gründe ihrer

  • 13 - Rangierung (nur) auf dem zweiten Platz Rechenschaft zu geben. Denn während sie zwar beim Preiskriterium relativ deutlich vor der Beigeladenen rangierte, fiel sie bei der technischen und funktionalen Leistungsfähigkeit ebenso deutlich hinter diese zurück. Kommt dann noch eine schlechtere Rangierung bei der anbieterspezifischen Leistungsfähigkeit hinzu, resultiert unter Berücksichtigung der drei gewichteten Zuschlagskriterien im Bewertungstotal ein niedrigerer Wert als bei der Beigeladenen. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin ihre Bewegründe für ihren Vergabeentscheid an das aus ihrer Sicht wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 13 lit. f IVöB immerhin summarisch unter Beilage einer Bewertungsmatrix offengelegt und der Beschwerdegegnerin war eine sachgerechte Anfechtung somit durchaus möglich bzw. wäre zumindest möglich gewesen. Duplicando führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Bewertungsmatrix sowie die bereits mit der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 eingereichte Tabelle "Beurteilung der Offerten aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterien" inkl. Bewertungsskala und Begründung/Bemerkungen zu den einzelnen Offerten (siehe Bg-act. 5) noch aus, dass sich auch daraus transparent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ergebe weshalb der Preis nicht allein ausschlaggebend sei. 2.5.Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Begründung des Vergabeentscheides erweist sich somit als unbegründet. 3.1.Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Ausbaufähigkeit des Systems keine Anforderung gemäss den Ausschreibungsunterlagen gewesen sei. Dementsprechend hätte dies nicht als Vorteil der Lösung angeführt werden dürfen. Wenn schon wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das Angebot der Beschwerdeführerin diesen Vorteil ebenfalls biete.

  • 14 - 3.2.Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem mit dem mit dem Hinweis, dass sich die Ausbaufähigkeit des Systems unmissverständlich aus den in Ziffer 3 der Ausschreibungsunterlagen formulierten Zielen ergebe. 3.3.In der erwähnten Ziffer 3 "Ziele" der Ausschreibungsunterlagen wird mit der Ausschreibung ein/e Anbieter/in evaluiert, die/der dem Werkbetrieb der Stadt ein durchgängiges System für die Fahrzeugdatenerfassung und Routenführung zur Verfügung stellt und einen langfristigen effizienten Betrieb gewährleistet. Schwerpunktmässig wird zudem unter anderem eine Integration in die bestehenden Systeme verlangt sowie die Sicherstellung einer langfristigen Ressourcenplanung. Die Vergabebehörde weist zu Recht darauf hin, dass alle diese Vorgaben ohne Ausbaufähigkeit des offerierten Systems nicht umsetzbar wären. Auch unter dem Aspekt einer Ungleichbehandlung (auch das System der Beschwerdeführerin sei ausbaufähig) erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin ebenfalls als unbegründet, legt die Vergabebehörde doch nachvollziehbar dar, dass die Module der Zuschlagsempfängerin bereits verfügbar und bei einer breiten Kundenbasis bereits produktiv im Einsatz seien. Demgegenüber müsse die Beschwerdeführerin viele Anwendungsmöglichkeiten und Module erst noch entwickeln, erproben und in diesem Zuge auch noch anpassen. Diese unbestritten gebliebene Darstellung der Beschwerdegegnerin, spiegelt sich auch im Angebot der Beschwerdeführerin bzw. dem von ihr ausgefüllten Anforderungskatalog gemäss den Ausschreibungsunterlagen wieder (siehe Bg-act. 3b, Blaues Register). Wird doch dort bei verschiedenen (Anforderungs-)Punkten funktionaler Art seitens des Beschwerdeführerin selber angegeben, dass eine zusätzliche bzw. neue Entwicklung zur Erfüllung dieser Anforderung notwendig sei. Wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin somit bei der Bewertung der technischen und funktionalen Leistungsfähigkeit abweichend von der Beigeladenen beurteilt, kann dies nachvollzogen werden. Die von der Beschwerdegegnerin exemplarisch

  • 15 - angeführten Unterschiede der Lösung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu derjenigen der Beigeladenen spiegelten sich dementsprechend namentlich auch in der Bewertung des Managementsystems gemäss Angebot der Beschwerdeführerin unter Ziffer 4.2 "Bewertung Ausschreibung und Architektur" in der Tabelle "Beurteilung der Offerten aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterien" inkl. Bewertungsskale und Begründung/Bemerkungen zu den einzelnen Offerten wieder (siehe Bg- act. 5). Die Beschwerdeführerin erreichte bei der Bewertung des zu offerierenden Managementsystems (gemäss Kapitel 4.1 der Ausschreibungsunterlagen) von 10 möglichen Punkten nur 7, während die Beigeladene 9.5 Punkte erreichte. Weiter wird zum Angebot der Beschwerdeführerin in der genannten Beurteilungstabelle noch festgehalten, dass keine Live-Demo anlässlich der Präsentation möglich gewesen sei, obwohl dies explizit gewünscht worden sei. Zudem sei vieles noch in Entwicklung, wie die Überführung der Telematik auf Version 4, API-Anbindung, Report-Generator und Auftragsmanagement. Die Routenführung und die gewünschten Optionen würden erst im Falle einer Bestellung in Auftrag gegeben. Damit hätten wesentliche Funktionalitäten nicht beurteilt werden können. Gesamthaft betrachtet erreichte die Beschwerdeführerin beim zu 40 % gewichteten Kriterium "Technische + Funktionale Leistungsfähigkeit" gemäss Position 4 der Ziffer 6.2 der Ausschreibungsunterlagen aufgrund dieser Nachteile nur 30.1 % gegenüber 37 % der Lösung der Beigeladenen, welche gemäss der Beurteilung der Beschwerdeführerin alle ihre Anforderungen (ohne weitere Entwicklung) voll und ganz abdecke und auch die in der Ausschreibung gewünschten Optionen ebenfalls abdecke sowie in der Praxis erprobt und bewährt seien. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass die seitens der Beschwerdeführerin noch notwendigen Entwicklungen für das Erfüllen der (funktionellen) Anforderungen etwa doppelt berücksichtig wurde, erreichte die Beschwerdeführerin doch bei Ziffer 4.1 "Bewertung

  • 16 - Anforderungskatalog" in der genannten Tabelle betreffend "Management- System – Funktionale Anforderungen", wie auch die Beigeladene und die dritte Anbieterin, die vollen 10 Punkte. 4.Damit vermag die Beschwerdeführerin mit ihren erhobenen Rügen nicht durchzudringen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht der finanziellen Bedeutung der Ausschreibung sowie des eher geringen Verfahrensaufwandes auf CHF 2'000.-- festgesetzt. 6.Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die Beigeladene liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen, womit ohnehin kein aussergewöhnlicher Aufwand entstanden ist, der mittels Parteientschädigung nach Art. 78 Abs. 1 VRG zu ersetzen wäre (siehe VGU U 22 80 vom 15. Dezember 2022 E.7.2, U 22 22 vom 1. November 2022 E.3.4 und U 20 75 vom 22. Dezember 2020 E.9.2). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF371.--

  • 17 - zusammenCHF2'371.-- gehen zulasten der A._____ AG. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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25.03.2026