VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 73 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 23. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, Beschwerdeführer gegen Kantonales Sozialamt Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe
2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 reichte A., Jahrgang 1994, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, ein Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz beim kantonalen Sozialamt Graubünden (nachfolgend Sozialamt) ein und verlangte darin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2018. Zusammen mit dem Gesuch wurde das Urteil des Regi- onalgerichts Plessur vom B. (Proz. Nr. C.) und das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. (E._____) sowie weitere Un- terlagen eingereicht. Begründend führte er aus, dass der Täter dem Ge- suchsteller mit einer Bierflasche zuerst einen frontalen Schlag auf den Stirn- und Augenbereich und in der Folge mit der zerbrochenen Flasche einen weiteren Schlag auf die rechte Seite des Kopfes beim Ohrbereich verpasst habe. Dergestalt habe der Gesuchsteller eine schwere Verlet- zung am linken Auge erlitten, wobei sogar eine Erblindung des Auges ge- droht habe. Darüber hinaus habe der Gesuchsteller neben den Verletzun- gen an der Ohrmuschel und hinter dem rechten Ohr eine Rissquetsch- wunde mit arterieller Blutung im Bereich der linken Stirn erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen hätten zwei Notoperationen durchgeführt werden müssen, nachdem ein "potenziell lebensgefährlicher Zustand" bestanden habe. Heute sei immer noch eine grosse, auffällige Narbe auf der Stirn gut sichtbar. Weiter leide der Gesuchsteller immer noch unter den psychi- schen Folgen dieser Tat, weshalb er sich auch einer psychiatrischen Be- handlung unterziehen und Psychopharmaka einnehmen musste. So sei bei ihm auch eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Noch heute leide der Gesuchsteller u.a. an Gedankenkreisen, Einschlafproblemen, Konzentrationsproblemen, Sorgen und Ängsten etc., weshalb er sich immer noch sehr zurückziehe, misstrauisch sei und nur noch mit einem Pfefferspray aus dem Haus gehe. Vor diesem Hintergrund hätten sowohl das Regionalgericht Plessur als auch das Kantonsgericht
3 - von Graubünden in ihren Urteilen dem Gesuchsteller eine Genugtuung von CHF 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2018 zugesprochen. 2.Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 sprach das Sozialamt in teilweiser Gut- heissung des Gesuchs vom 18. Januar 2022 A._____ eine Genugtuung von CHF 2'000.-- zu und wies das Entschädigungsgesuch ab. Begrün- dend führte das Sozialamt aus, dass unter Würdigung der konkreten Um- stände sowie gestützt auf den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz und der bisherigen Genugtuungspraxis eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 8'000.-- als angemessen zu erachten sei. Weiter sei die Genugtuung jedoch herabzusetzen, da davon auszugehen sei, dass A._____ nicht die in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz angewendet habe. Nach zwei hit- zigen Diskussionen über die politische Lage in Eritrea, in der Onyx-Bar und anschliessend im Fahrzeug von A., habe A. zuerst zwei Mal gegen den Kopf von F._____ eingeschlagen. Durch dieses Verhalten habe A._____ den Angriff von F._____ provoziert und ausgelöst. Somit sei von einem schweren Verschulden von A._____ auszugehen. Das Sozial- amt erachtete unter Würdigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall sowie gestützt auf die bisherige Praxis eine Kürzung des Genugtu- ungs-Anspruchs um 75 % als angemessen. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Septem- ber 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, es sei die Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 7. Juli 2022 auf- zuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.-- - eventualiter nach richterlichem Ermessen - zuzuspre- chen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge, diese zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten des Sozialamts. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung ei-
4 - nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser zu gewähren. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Sozialamt den Sachverhalt unzutreffend dargelegt habe. Die Tat habe sich nicht am
5 - einer "scharfkantigen Gewalteinwirkung" die Rede. Wie des Weiteren aus dem Gutachten vom 13. August 2018 hervorgehe, habe bei Eintritt in das Kantonsspital Graubünden ein "potenziell lebensgefährlicher Zustand" be- standen, weshalb zwingend eine Notoperation durchgeführt werden musste. In Abweichung der angefochtenen Verfügung sowie unter Hinweis auf das betreffende Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D._____ (E.) habe sehr wohl eine akute Lebensgefahr vorgelegen. So hätten nämlich die arteriellen Blutungen bei Nichtbehandlung in der Notfallstation zum Kreislaufschock und Tod führen können, womit eine unmittelbare Le- bensgefahr vorgelegen hätte. Die betreffende Wundheilung habe auch starke Schmerzen verursacht, wobei eine gut sichtbare, grosse Narbe an der linken Stirnseite sowie über dem rechten Ohr zurückgeblieben seien, welche ihn bleibend entstelle. Wie bereits erwähnt, habe auch der Verlust des Sehorgans gedroht, wobei bei Austritt aus der Augenklinik zumindest noch eine "geringe Sehkraft vorhanden war". Der Beschwerdeführer benötige heutzutage ständig eine Brille um einigermassen sehen zu kön- nen. Vor der Tat sei er brillenfrei gewesen, wobei unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. (E._____) festzu- halten sei, dass der Beschwerdeführer ohne Notoperation erblindet wäre. Weiter leide der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage an den seeli- schen Folgen dieser Tat vom 1. Juli 2018. So habe sich der Beschwerde- führer ab dem 24. Juli 2018 während langer Zeit in psychiatrischer Be- handlung bei den Psychiatrischen Diensten Aargau AG befunden. Es seien ihm eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt diagnostiziert und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Nebst der Einnahme von Psychopharmaka (Antide- pressiva etc.) sehe er sich mit Gedankenkreisen, Einschlafproblemen, Konzentrationsproblemen, Sorgen und Ängsten etc. konfrontiert, weshalb seine Lebensqualität nach wie vor beeinträchtigt sei. Somit sei der Be- schwerdeführer bezeichnenderweise auch nicht in der Lage gewesen, an
6 - der damaligen Hauptverhandlung am Kantonsgericht Graubünden vom D._____ teilzunehmen. Auch in Zukunft werde der Beschwerdeführer im- mer an die Tat erinnert werden, da ihn seine Narbe im Gesicht beim Blick in den Spiegel daran erinnern werde. Bei der Bemessung der Genugtuung sei entgegen der Meinung der Vor- instanz nicht die Kategorie 2, sondern 3 bzw. sogar 4 massgebend, welche eine Genugtuung von CHF 10'000.-- bis CHF 20'000.-- resp. von CHF 20'000.-- bis CHF 50'000.-- vorsehe. Vor diesem Hintergrund sowie unter Würdigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall sowie ge- stützt auf den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfe- gesetz und der bisherigen Genugtuungspraxis entbehre die von der Vor- instanz berücksichtigte Genugtuung von CHF 8'000.-- jeglicher Grund- lage, weshalb zumindest von einer Genugtuung von CHF 15'000.-- auszu- gehen sei. Weiter gehe die Vorinstanz von einem schweren Verschulden seitens des Beschwerdeführers aus, da dieser zuerst zweimal mit der Bier- flasche auf F._____ eingeschlagen haben soll, obwohl dies gemäss An- klageschrift vom 29. Oktober 2019 (Anm. des Gerichts: Strafverfahren ge- gen F.) mitnichten zutreffe und auch bestritten werde. Im Ergebnis halte der Beschwerdeführer daran fest, dass die sowohl vom Regionalgericht Plessur als auch vom Kantonsgericht Graubünden adhä- sionsweise zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.-- als angemessen zu beurteilen sei. Dies umso mehr, als F. in zweiter Instanz keine Einwendungen gegen die von der Vorinstanz zur Höhe die- ses Anspruchs vorgenommenen Überlegungen vorgebracht habe und folglich die Höhe der zugesprochenen Genugtuung eingestanden habe. Da das Sozialamt den Beschwerdeführer mit einer Genugtuung von nur CHF 2'000.-- abspeise, müsse vorliegend von einer Rechtsverletzung, einschliesslich einer Überschreitung und einem Missbrauch des Ermes- sens, als auch von einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 VRG ausge- gangen werden.
7 - 4.Mit der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragte das kantonale Sozialamt Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner), die Be- schwerde abzuweisen unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdefüh- rers. Für die Begründung wurde auf die Verfügung sowie die dazu- gehörenden Akten verwiesen und überdies führte der Beschwerdegegner aus, dass im Gesuch um Entschädigung und Genugtuung vom 18. Januar 2022 der Beschwerdeführer betreffend Tathergang und Verletzungen ex- plizit auf die Darstellungen im Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B._____ (Proz. Nr. C.) sowie im Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. (E.) verwiesen habe. Während einer te- lefonischen Unterredung am 20. April 2022 seien laut Beschwerdegegner weitere medizinische Unterlagen bezüglich aktuellem Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers im Jahr 2022 einverlangt worden, welche dann auch eingereicht worden seien. Soweit der Beschwerdeführer nun die Edition der Strafakten verlange und damit eine von den Urteilen abwei- chende Sachverhaltsdarstellung begründen möchte, könne ihm nicht ge- folgt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits früher ausdrücklich dar- auf verwiesen, dass die Ausführungen der Urteile zum Tathergang stim- men würden. Weiter stehe den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesgericht nur eingreife, wenn grundlos von den in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen werde. Der vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Bericht vom 28. April 2022, aus welchem hervorgehe, dass die Narben heilbar seien, habe vom Kantonsgericht nicht berücksichtigt werden können (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. [E._____]). Eine vom Kantonsgericht abweichende Beurteilung betreffend die Narben sei folglich angebracht gewesen. Auch die psychischen Folgen seien vom Beschwerdegegner gewürdigt worden, soweit sie belegt waren. Der Beschwerdeführer werde Zeit seines Lebens auf eine Brille angewie- sen sein, jedoch sei ein vollständiger Verlust der Sehkraft oder der Verlust
8 - eines Auges den Akten nicht zu entnehmen. Weiter habe eine theoreti- sche, aber keine akute Lebensgefährdung beim Beschwerdeführer be- standen. Gemäss Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opfer- hilfegesetz vom 3. Oktober 2019 sei die dauerhafte Sehbeeinträchtigung auch aufgrund von Vergleichsfällen in die Kategorie 2 eingeordnet worden und rechtfertige eine Entschädigung von CHF 5'000.-- bis 10'000.--. Die Bemessungskriterien, insbesondere die Intensität, das Ausmass und die Dauer der physischen und psychischen Folgen seien angemessen berücksichtigt worden. Das vorliegende Provozieren des Angriffs durch zweimaliges Zuschlagen mit einer Bierflasche sei als schweres bis sehr schweres Verschulden zu qualifizieren. Praxisgemäss zu Art. 44 OR seien Kürzungsansätze von 70-80 % gerechtfertigt, wenn ein schweres Mitver- schulden des Opfers vorliege. Somit sei die Kürzung um 75 % nicht zu beanstanden. 5.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er unter Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerde vom 8. September 2022 auf eine Replik verzichte. 6.Am 12. Oktober 2022 ging die Honorarnote von RA lic. iur. Breitenmoser ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2022, worin dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seines Gesuchs vom 18. Januar 2022 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.-- zugesprochen und das Entschädigungsgesuch abgewiesen
9 - wurde. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesge- setz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG; BR 549.100) kann gegen die gestützt auf diese Verordnung ergangenen Verfügungen innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dieses überprüft die angefochtene Verfügung frei. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2022 stellt ein taugliches Anfech- tungsobjekt dar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 26 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) und Art. 6 VVzOHG örtlich und sachlich zuständig. 1.2.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht (Art. 38 VRG; Art. 6 VVzOHG) erhobene Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.1.Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVzOHG kann das Amt zur Ermittlung des Sachver- haltes Beteiligte und Auskunftspersonen befragen, sämtliche Akten, Ur- kunden und Sachverständige beiziehen sowie andere zweckmässige Er- hebungen vornehmen. Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 11 Abs. 2 VRG), wo- mit auch ausdrücklich das Opfer gemeint ist (Art. 4 Abs. 3 VVzOHG). Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Er- mittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). 2.2.1.Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer den Beizug der Akten der Vorinstanz sowie der Akten des Strafverfahrens gegen F._____, auf wel- che der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verwiesen habe. Zu er- wähnen ist dabei, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom
10 - gionalgerichts Plessur vom B._____ (Proz. Nr. C.) sowie auf das Ur- teil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. (E.) verwiesen hat (Beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] A1 und A2 S. 2). Weitere medizinische Unterlagen bezüglich aktuellem Gesundheitszustand im Jahr 2022 wurden mit Schreiben vom 30. Mai 2022 im vorinstanzlichen Verfahren nachgereicht. Zudem ist der Beschwerdeführer anwaltlich ver- treten und ihm ist nicht zuletzt aufgrund dieses Umstands zumutbar, die relevanten Akten aus dem Strafverfahren ins Beschwerdeverfahren einzu- bringen, da die am vorliegenden Verfahren Beteiligten eine Mitwirkungs- pflicht trifft. 2.2.2.Das Regionalgericht Plessur hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Be- schwerdeführer zuerst zweimal mit der Bierflasche gegen F. schlug (Bg-act. A3 E.13.5). Diese Ausgangslage wurde vom Kantonsgericht nicht korrigiert (Bg-act. A4 E.4.6.3 und 9.2). Aus den Urteilen ist weiter zu ent- nehmen, dass F._____ nach der Tat Kopfwunden aufwies, welche in bei- den Urteilen den Schlägen mit der Bierflasche durch den Beschwerdefüh- rer zuzuordnen sind (Bg-act. A3 E.5.3 und A4 E.4.6.3). Somit bestand un- ter diesen Umständen auch für den Beschwerdegegner kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zuerst zweimal mit der Bierflasche gegen F._____ geschlagen hatte. 2.3.Es kann deshalb auf den Beizug weiterer Akten verzichtet werden, weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeu- gung gebildet hat und ohne Willkür angenommen werden kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert wird (antizipierte Beweis- würdigung, vgl. BGE 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3 m.H., 140 III 16 E.2.1). 3.1.Gemäss dem OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körper- lichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz
11 - (Art. 1 Abs. 1 OHG). Das Opfer und seine Angehörigen haben einen An- spruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Bei Eingriffen in die körperliche Integrität wird die erforderliche Schwere der Beeinträchtigung in der Regel verneint, wenn die Verletzungen ohne grosse Komplikationen und dauernde Folgen verheilen. Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen setzt ihre genügende Schwere besondere Umstände voraus, die etwa durch lange bzw. mehrmonatige Spitalaufenthalte oder lange Arbeitsun- fähigkeiten oder Leidenszeiten mit besonders heftigen Schmerzen be- gründet werden können. Die für eine Genugtuung erforderliche Schwere einer heilbaren körperlichen Verletzung kann sich auch durch die damit bewirkten erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, wie posttraumati- schen Störungen mit Persönlichkeitsveränderungen, ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.4.3 m.H.). Gemäss der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners sind die für die Leistung einer Genugtuung erforderliche Kriterien der Persönlichkeitsver- letzung, Widerrechtlichkeit und des Verschuldens gegeben (Beschwerde- führerische Beilagen [Bf-act.] 1). Somit ist vorliegend der Anspruch auf Genugtuung unbestritten und es wird folglich nur auf die strittige Höhe der Genugtuung eingegangen. 3.2.Die Höhe der Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG), die namentlich von der Intensität und Dauer der körperlichen und psychischen Folgen und ihren Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben des Opfers abhängen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.4.3 m.H.; GOMM, in: GOMM/ZEHNTNER (Hrsg.), Handkommentar zum Opferhilferecht,
12 - stände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Leitfaden OHG Rz. 11 und 16; siehe auch Urteil des Bundesgericht 1C_509/2014 vom 1. Mai 2015 E 2.1). 3.3Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes schrieb der Bundesrat in der Botschaft, der Genugtuung komme eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die opferhilferechtliche Genugtuung nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein habe. Sie dürfe tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern - als Akt der Solidarität - von der Allgemeinheit bezahlt wird (Urteil des Bundesge- richts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3.2). Gemäss Leitfaden OHG ist die Genugtuung seit der Revision des OHG per 1. Januar 2009 durch einen Höchstbetrag beschränkt. Dieser beträgt CHF 70'000.-- für das Op- fer und CHF 35'000.-- für Angehörige. Die Höchstbeträge haben zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den nach Zivilrecht gewährten Beträgen unabhängig ist (Leitfaden OHG Rz. 17; Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des OHG, BBI 2005 7165, S. 7226, Ziff. 2.3.2). Die Festlegung von Höchstbe- trägen führte zu einer klaren Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genugtuung (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 4; Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3.2). Sie bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tie- fer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (BBl 2005 S. 7226, Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch ei- nen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtu- ungen rechtfertigen. Die Höchstsummen sind für die schwersten Verlet- zungen vorbehalten (BBI 2005 S. 7226, Ziff. 2.3.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3.2). 3.4.Hat das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträch- tigung beigetragen (bspw. nach vorgängigen Provokationen und Pöbe-
13 - leien), kann die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlos- sen werden (Art. 27 Abs. 1 OHG; Leitfaden OHG Rz. 19). Eine Kürzung wegen Mitverschuldens des Opfers ist separat auszuweisen und explizit als Kürzung nach Art. 27 Abs. 1 und 2 OHG zu bezeichnen (Leitfaden OHG Rz. 19). Die Opferhilfebehörde ist bei der Prüfung der Angemessen- heit der Genugtuung nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.4.1). Weiter steht den kantonalen Behörden laut Bundesgericht bei der Festset- zung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in wel- chen auch das Bundesgericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Be- tracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E.2.2.5). 3.5.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gemäss dem rechtsmedizini- schen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 13. Au- gust 2018 eine schwere Verletzung am linken Auge und im Einzelnen eine Verletzung der Horn- und Lederhaut, ein Hervortreten der Regenbogen- haut, eine Trübung der Linse mit Verdacht auf eine Verletzung derer vor- deren Kapsel sowie eine Einblutung in den Glaskörper erlitten habe, wobei sogar eine Erblindung des Auges gedroht habe. Darüber hinaus habe er neben den Verletzungen an der Ohrmuschel und hinter dem rechten Ohr eine Rissquetschwunde mit arterieller Blutung im Bereich der linken Stirn erlitten. Im besagten Gutachten sei die Rede von "scharfer Gewalt" und von einer "scharfkantigen Gewalteinwirkung". Auch gehe hervor, dass bei Eintritt ins Kantonsspital Graubünden ein "potenziell lebensgefährlicher Zustand" bestand, weshalb zwingend eine Notoperation durchgeführt wer- den musste. Die Wundheilung habe starke Schmerzen verursacht, wobei
14 - eine gut sichtbare, grosse Narbe an der linken Stirnseite sowie über dem rechten Ohr zurückgeblieben seien. Der Beschwerdegegner hielt jedoch in der angefochtenen Verfügung dem entgegen, dass keine Hinweise für eine akute Lebensgefahr vorhanden gewesen seien (Bf-act. 1 E.7). 3.6.Gemäss Urteil des Kantonsgerichts war das Ausmass der Gewalteinwir- kung hoch, da A._____ nach dem Angriff blutüberströmt war und notfall- mässig ins Spital eingeliefert und operiert werden musste. Er erlitt schwere Verletzungen und ohne die Notoperation wäre er am linken Auge erblindet und die blutenden arteriellen Gefässverletzungen an der Stirn hätten bei Nichtbehandlung bis zum Tod führen können (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D._____ [E.] E.6.4.1). Auch attestiere das Gut- achten, dass die chirurgisch versorgten Hautdefekte voraussichtlich narbig abheilen und langfristig aufgrund ihrer Lokalisation zu einer Entstellung führen könnten. Für das Kantonsgericht Graubünden war objektiv der Tat- bestand der schweren Körperverletzung ohne weiteres erfüllt. Die be- schriebenen Verletzungen seien laut Gericht auf den Fotos des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen deutlich zu erkennen. Sie zeigten auf der Stirn von A. eine tiefe und grosse, bogenförmig verlaufende Narbe, mit welcher er arg und wohl bleibend entstellt sein werde (Urteil des Kan- tonsgerichts Graubünden vom D._____ [E._____] E.4.5; Bg-act. A12 und A18). Auch muss der einst brillenfreie Beschwerdeführer heutzutage dau- ernd eine Brille tragen und Physiotherapie in Anspruch nehmen (Bg- act. A10, A17, A19-22). Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass die Narben auf der Stirn und hinter dem Ohr zwar sichtbar seien, allerdings könne durch eine Be- handlung mit Fraxel ND-Yag Laser in vier bis sechs Sitzungen eine Re- konstruktion der Haut und des Subkutangewebes erreicht werden, was zu einer optischen Verbesserung führen würde (Bg-act. A18). Somit sei da- von auszugehen, dass keine Entstellung des Gesichtes von der Tat resul- tiere.
15 - 3.7.In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer überdies begründend aus, dass er bis zum heutigen Tag an den seelischen Folgen dieser Tat vom 1. Juli 2018 leide, da er zum Zeitpunkt der Tat habe davon ausgehen müssen, nun zu sterben. Ab dem 24. Juli 2018 habe sich der Beschwer- deführer während über 1.5 Jahren in psychiatrischer Behandlung bei den psychiatrischen Diensten Aargau AG befunden (Urteil des Kantonsge- richts Graubünden vom D._____ [E.] E.9.2; Urteil des Regionalge- richts Plessur vom B. [Proz. Nr. C.] E.13.3; Gesuch um Ge- nugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz des Beschwerdefüh- rers, S. 2-3). Gemäss deren Arztbericht vom 27. Juli 2018 wurde dem Be- schwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Re- aktion gemischt (ICD-10: F43.22) diagnostiziert, welche bis zum heutigen Zeitpunkt andauere. Ferner sei auch eine posttraumatische Belastungs- störung festgestellt worden (ICD-10: F43.1). Neben der notwendigen Ein- nahme von Psychopharmaka sehe sich der Beschwerdeführer immer noch mit Gedankenkreisen, Einschlafproblemen, Konzentrationsproble- men, Sorgen und Ängsten etc. konfrontiert, weshalb er in seiner Lebens- qualität nach wie vor beeinträchtigt sei (Urteil des Regionalgerichts Ples- sur vom B. [Proz. Nr. C._____] E.13.3). So sei er auch nicht in der Lage gewesen an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am
16 - Genugtuung liegt bei dieser Kategorie bei CHF 5'000.-- bis CHF 10'000.--. Praxisbeispiele für Genugtuungen bei Körperverletzung sind beispiels- weise (weitere in GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 35) -CHF 15'000 nach schwerer Körperverletzung mit Zertrümmerung des Mittelgesichts, Bruch der Nase, Trümmerfraktur der Kieferhöhle, Bruch der Innenwand der Augen- höhle, verschobener Bruch des Augenhöhlenbodens, zwei Operationen, 6monatige Arbeitsunfähigkeit, Depressionen, psychiatrische Dauerbehandlung (SD BL, OH 19- 20 vom 19. Februar 2020), -CHF 15'000 nach versuchtem Raub und schwerer Körperverletzung, Schädel-Hirn- trauma, Bruch der Augenhöhlenwand, Nasenbeinbruch, posttraumatische Belas- tungsstörung mit Panikattacken, mehrstündige Operation, verschobene Sehen, 16 Monate Arbeitsunfähigkeit (Adhäsionsentscheid CHF 15'000) (Kant. Opferhilfe- stelle ZH 366/2019 vom 24. Oktober 2019), -CHF 14'000 an einen jungen Mann nach fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit u.a. multiple Wirbelsäulen-, Beckenverletzungen und ein Gesichtsschädeltrauma; langdauernde Arbeitsunfähigkeit mit Verzicht auf Sportstudium (GSI BE 2013-11810 vom 25. März 2019), -CHF 10'000 nach versuchter vorsätzlicher Tötung durch Würgen am Hals bis zur Bewusstlosigkeit, Brüche am Zungenbein und am Kehlkopf, Bruch des zweiten Mit- telfussknochens rechts; posttraumatische Belastungsstörung mit stationärem Aufent- halt; Psychotherapie während mehr als zweieinhalb Jahren; Bb.2; Adhäsionsent- scheid CHF 15'000.-- (RDSG.2019.250 vom 17. Februar 2020), -CHF 8'000 nach versuchter eventualvorsätzlicher Tötung tiefe Schnittwunden im Be- reich Brustkorb/Oberbauch mit Verletzung der Bauchartherie, Lungenfall; Notopera- tion, Psychotherapie, langdauernde Arbeitsunfähigkeit (Adhäsionsentscheid CHF 15'000) (Kant. Opferhilfestelle ZH 476/216 vom 16. Januar 2020), -CHF 7'000 nach versuchter Tötung, tiefe Schnittverletzungen im linken Ohr, Durch- trennung von Knorpel und Ohr, Schnittverletzungen an Rücken und Schulter; statio- näre psychiatrische Behandlung, Narben hinter dem Ohr, psychische Beschwerden während zwei Jahren; Bb. 1 (Kant. Opferhilfestelle ZH 476/216 vom 16. Januar 2020). 3.9.Der Beschwerdeführer erlitt vorliegend durch den Angriff eine Augenver- letzung am linken Auge mit akutem totalem Sehverlust (Blindheit), eine
17 - Riss-Quetschwunde am Kopf mit einer arteriellen Gefässverletzung und eine Riss-Quetschwunde an der Ohrmuschel und hinter dem Ohr auf der rechten Seite. Im Stirnbereich wies er mehrere blutende Arterien auf. Auf- grund dieser arteriellen Gefässverletzungen war eine notfallmässige Ope- ration im Kantonsspital Graubünden erforderlich. Aufgrund seiner Augen- verletzung wurde er ins Kantonsspital St. Gallen verlegt und dort notfall- mässig am linken Auge operiert. Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 13. August 2018 attestierte, dass die chirurgisch versorgten Hautdefekte voraussichtlich narbig abhei- len und langfristig aufgrund ihrer Lokalisation zu einer Entstellung führen könnten. Des Weiteren sei es zu einer Perforation des linken Augapfels mit akuter Verminderung des Sehvermögens gekommen (Urteil des Kan- tonsgerichts Graubünden vom D._____ [E.] E.4.5). Im Urteil des Re- gionalgerichts Plessur wurde festgestellt, dass kein Hinweis auf eine akute Lebensgefahr vorgelegen habe (Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B. [Proz. Nr. C.] E.6.1), im Urteil des Kantonsgerichts Graubünden wurde von einem potentiell lebensgefährlichen Zustand aus- gegangen (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. [E.] E.4.5). 3.10.Die Einschränkung der Sehkraft des linken Auges, die den Beschwerde- führer zum Tragen einer Brille führt, wurde von der Vorinstanz angemes- sen berücksichtigt (Angefochtene Verfügung E.7; Bg-act. A17, A19-A22). In Bezug auf die sichtbaren Narben auf der Stirn und hinter dem Ohr, ist durch eine Behandlung mit Fraxel ND-Yag Laser in vier bis sechs Sitzun- gen eine Rekonstruktion der Haut und des Subkutangewebes zu errei- chen, was zu einer optischen Verbesserung führen würde (Bg-act. A18). Dies konnte jedoch bei der Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Narbe im Gesicht den Beschwerdeführer "arg und wohl bleibend entstellt", nicht berücksichtigt werden, da diese optische Verbesserungsmöglichkeit erst nach dem Urteil vom 28. Mai 2021 von der G. AG (Zentrum für Plastische und Ästhetische Chirurgie) am 28. April 2022 festgestellt und
18 - vorgeschlagen wurde (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D._____ [E._____] E.4.5; Bg-act. A18). Aufgrund der Notoperation und anschliessenden Hospitalisation war der Beschwerdeführer einige Zeit ar- beitsunfähig. Es wurde zunächst eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom
21 - 4.3.Das Regionalgericht Plessur führte aus, dass, soweit die Staatsanwalt- schaft geltend mache, die Aussage des Opfers, wonach nur der Beschul- digte (F.) zugeschlagen habe, scheine mit dem Beweisergebnis besser vereinbar zu sein, ihr nicht gefolgt werden kann. Die Zeugen hätten nur vage Aussagen gemacht (Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B. [Proz. Nr. C.] E.5.3). Gemäss dem dem Urteil des Regio- nalgerichts Plessur zugrundeliegenden Sachverhalt hat F. dem Be- schwerdeführer seine Bierflasche gegeben, aus welcher der Beschwerde- führer trank. Danach habe der Beschwerdeführer ihn (F.) plötzlich mit der Flasche geschlagen. Einen Schlag habe er (F.) auf der rech- ten Kopfseite erfahren und einen auf den Hinterkopf (Bg-act. A3 E.5.3 und 13.5). Den Akten war zu entnehmen, dass F._____ am Tag des Vorfalls zwei Kopfverletzungen aufwies. Gemäss seitens des Gerichts eingehol- tem Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 28. November 2019 waren die Wunden trocken und verkrustet. Die dort gemachten Sachverhaltsschilde- rungen deckten sich mit den Schilderungen von F._____ im Rahmen des Strafverfahrens und wurden im Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B._____ (Proz. Nr. C.), sowie hernach im Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. (E.), den Schlägen mit der Bierflasche durch den Beschwerdeführer zugeordnet (Bg-act. A3 E.5.3 und A4 E.4.6.3 und 9.2). Das Regionalgericht Plessur sowie auch das Kantonsgericht Graubünden stellten fest, dass zunächst der Beschwerdeführer F. zweimal mit der intakten Flasche auf den Kopf geschlagen und ihm hierbei die vorerwähnten Verletzungen zugefügt hatte (Urteil des Regionalge- richts Plessur vom B._____ [Proz. Nr. C.] E.5.3; Urteil des Kantons- gerichts Graubünden vom D. [E._____] E.4.6.3). 4.4.Folglich geht das Verhalten des Beschwerdeführers über das Beispiel des Angetrunkenen, welcher die Bar auf die Strasse verlässt, wo eine gewalt- tätige Auseinandersetzung stattfindet, hinaus, was mit einer Herabsetzung der Genugtuung um 50 % sanktioniert wurde (GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 9; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
22 - OH.2006.00002 vom 29. Juni 2007). Der Beschwerdeführer hat selbst ak- tiv, ohne aus den Akten ersichtlichen Grund vorgängig zweimal mit einer Bierflasche auf den Kopf von F._____ eingeschlagen, was zu zwei Kopf- verletzungen führte. Somit ist aus opferschutzrechtlicher Sicht die Würdi- gung als schweres Mitverschulden nicht zu beanstanden. 5.Im Lichte der Rechtspraxis und des vorhandenen Ermessensspielraums ist die Herabsetzung der Genugtuung von CHF 8'000.-- um 75 % auf CHF 2'000.-- rechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1.Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2022 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes beim streitberufenen Gericht ein und beantragte damit, dass dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz mit Wirkung ab dem 8. Juli 2022 die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und RA lic. iur. Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. 6.2.Gemäss Art. 76 VRG kann die Behörde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wobei die Bestimmungen über die Erstattung ausdrücklich vorbehalten bleiben (Abs. 2). 6.3.Im vorliegenden Fall ist die Prozessführung weder mutwillig noch aus- sichtslos. Somit ist folglich anhand der eingereichten Unterlagen über die Einkommens- und Vermögenssituation zu prüfen, ob der Gesuchsteller mittellos ist. Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2021 beim Pflegezentrum I._____ in J._____ betrug CHF 57'372.-- (URP- act. 1). Jedoch arbeitet der Beschwerdeführer seit August 2022 als Pfleger im K._____ Alterszentrum in L._____, wo er gemäss dem ausgefüllten Ge- suchsformular um unentgeltliche Rechtspflege einen Nettolohn von
23 - CHF 4'059.-- ausbezahlt erhält (URP-Gesuchsbeilagen). Somit ist dieses Einkommen verfahrensrelevant, da eine unentgeltliche Rechtspflege ab dem 8. Juli 2022 geltend gemacht wird. Der monatliche Grundbedarf be- trägt CHF 4'254.-- und setzt sich aus den folgenden Positionen zusam- men: Dem monatlichen, zur Verfügung stehenden Grundbetrag für ein Ehepaar in der Höhe von CHF 1'700.-- und einer praxisgemässen Er- höhung um 20 %, d.h. CHF 2'040.-- (Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs betreffend Änderung der Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG [KSK 09 39], S. 2; siehe auch Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden U 20 97 vom 21. September 2021 E.4.1; U 20 26 vom 18. August 2020 E.4.2; U 19 120 vom 11. März 2020 E.4; U 18 26 vom 26. Juni 2018 E.4.1). Die Mietkosten inkl. Parkplatz betragen CHF 1'350.-- (URP-act. 3). Die Krankenkassenprämie für den Gesuchstel- ler beläuft sich auf CHF 231.45 und für seine Ehefrau auf CHF 380.15 d.h. CHF 612.-- (URP-Gesuchsbeilagen; URP-act. 4). Für die Steuern ist ein Betrag von CHF 252.-- belegt. Für die Bewältigung des Arbeitswegs macht der Beschwerdeführer monatliche Kosten von CHF 168.-- und für die aus- wärtige Verpflegung monatliche Kosten von CHF 220.-- geltend. Beides muss abschlägig beurteilt werden, da der Arbeitsweg ungefähr sechs Ki- lometer beträgt, was nicht nur mit dem Auto zu bewerkstelligen ist und auch die Einnahme des Mittagessens zu Hause nicht verunmöglicht. Wei- ter verfügt der Gesuchsteller über keinerlei Vermögen. Zusammengefasst ergibt sich ein monatlicher Bedarf von CHF 4'254.--. Dem gegenüber steht ein monatlicher Nettolohn von CHF 4'059.--, was zu einem monatlichen Fehlbetrag von CHF 195.-- führt. Angesichts dieses Fehlbetrags und des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bald Eltern wer- den, womit sich die Kosten zusätzlich erhöhen werden, steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Anwaltskosten selbst zu tra- gen.
24 - 6.4.Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind erfüllt und das Gesuch ist gutzuheissen. Folglich ist RA lic. iur. Breitenmoser als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die eingereichte Honorar- und Spesennote von RA lic. iur. Breitenmoser weist ein Honorar von CHF 3'117.15 (14.05 Std. à CHF 200.-- [CHF 2'810.--; URP-Tarif] zuzüg- lich pauschal 3 % [CHF 84.30] und 7.7 % MWST [CHF 222.85]) aus, was vertretbar ist und somit vorerst auf die Staatskasse zu nehmen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörige die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. 7.1Gerichtskosten werden gemäss Opferhilfegesetz – vorbehältlich mutwilli- ger Prozessführung – nicht erhoben, da die Verwaltungs- und Gerichts- behörden vom Opfer für Verfahren betreffend Genugtuung keine Kosten erheben (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). 7.2Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, so dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.In Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird RA lic. iur. Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und zu Lasten der Staatskasse mit CHF 3'117.15 entschädigt. Auf die Rückerstattung der Kos- ten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand durch A._____ wird verzichtet. 5.[Rechtsmittelbelehrung]
25 - 5.[Mitteilungen]