VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 71

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInPaganini und von Salis AktuarGross URTEIL vom 9. Mai 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ (Jg. 1972) und seine Ehefrau B._____ (Jg. 1982) reisten zusam- men mit ihren Kindern C._____ (Jg. 2001), D._____ (Jg. 2003) und E._____ (Jg. 2005), alles afghanische Staatsangehörige, im August 2007 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch am 19. Dezember 2008 ab; A._____ und seine Familie wurden aufgrund der Unzumutbarkeit der Ausreise vor- läufig aufgenommen und dem Kanton Graubünden zugewiesen. Am 3. September 2012 wurde ihnen eine Härtefallbewilligung (B) erteilt. Am 7. November 2021 wurde F._____ geboren. 2.Das Bezirksgericht Horgen verurteilte A._____ am 15. Mai 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, der Tätlichkeit sowie wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz und verurteilte ihn zu einer Freiheits- strafe von 19 Monaten sowie einer Busse von CHF 200; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jah- ren. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 3.Im Juni 2017 ersuchte A._____ um die Bewilligung, in den Kanton Zürich umzuziehen, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich zustimmte. Bereits am 1. April 2018 beantragte A._____ für sich und seine Familie den Umzug zurück in den Kanton Graubünden. Das Gesuch wurde abge- lehnt, weil A._____ zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war und ein Widerrufs- verfahren in Bezug auf seine Aufenthaltsbewilligung hängig war. Das da- gegen gerichtete Beschwerdeverfahren sistierte das Departement für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das im Kanton Zürich hängige Verfahren. Nachdem das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A._____ widerrufen hatte, hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den dagegen er- hobenen Rekurs gut und das Migrationsamt wurde beauftragt, die Aufent-

  • 3 - haltsbewilligung von A._____ zu verlängern; gleichzeitig wurde A._____ ausländerrechtlich verwarnt und es wurde ihm der Widerruf bzw. die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz für den Fall in Aussicht gestellt, sollte er erneut strafrechtlich in Erscheinung treten. Der Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.Das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (AFM) be- willigte am 17. Oktober 2019 den Kantonswechsel, worauf das sistierte Beschwerdeverfahren beim DJSG abgeschrieben werden konnte. 5.Das Landgericht Innsbruck, Österreich, verurteilte A._____ mit Urteil vom

  1. September 2019 wegen mehrfacher Schlepperei zu einer Freiheits- strafe von 21 Monaten. Auch dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 6.Am 27. Januar 2020 wurde das AFM vom Bundesamt für Polizei (fedpol) über das Urteil in Österreich in Kenntnis gesetzt, worauf das AFM gegen A._____ ein Verfahren betreffend Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eröffnete. 7.A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Strafbefehl vom 16. Februar 2021 wegen Missachtung von Signalen, Markierungen und Weisungen der Polizei im Sinne einer leichten Verkehrsregelverlet- zung schuldig gesprochen und zu einer Busse in der Höhe von CHF 400 verurteilt. 8.Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das AFM mit Verfü- gung vom 30. Juni 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A._____ bzw. widerrief diese und wies ihn aus der Schweiz weg.
  • 4 - 9.Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das DJSG nach Vornahme einer Interessenabwägung mit Verfügung vom 30. Juni 2022 ab, wies das AFM aber aufgrund der momentanen Unzumutbarkeit der Ausreise von A._____ nach Afghanistan an, nach Vorliegen der rechtkräf- tigen Ausweisung beim SEM dessen vorläufige Aufnahme zu beantragen, alles unter Kostenauflage für das Verfahren vor dem DJSG wie vor dem AFM. 10.Während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens eröffnete die Staatsan- waltschaft Graubünden gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. 11.Mit Beschwerde vom 1. September 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (Beschwerdeführer) die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angele- genheit an das DJSG mit der Anweisung, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. vom Widerruf derselben abzuse- hen und ihn migrationsrechtlich zu verwarnen, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. 12.In der Vernehmlassung vom 23. September 2022 schloss das DJSG auf Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf den an- gefochtenen Entscheid. 13.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist für eine freigestellte Stellungnahme keine Replik ein. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

  • 5 - 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departe- mente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden kön- nen. Die angefochtene Departementsverfügung vom 30. Juni 2022 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2 = Akten des Beschwerdegegners [Bg- act.] 5 [DJSG II]), mit welcher der Beschwerdegegner die Beschwerde ge- gen die Verfügung des AFM vom 27. Januar 2020 betreffend Nichtverlän- gerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abwies (Ziff. 1 Dispositiv) und die Vorinstanz anwies, nach Vorliegen der rechtskräftigen Auswei- sung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (Ziff. 2 Dispositiv), ist weder end- gültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folg- lich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und ma- terieller Adressat der angefochtenen Departementsverfügung ist der Be- schwerdeführer direkt nachteilig von der Nichtverlängerung bzw. dem Wi- derruf der Aufenthaltsbewilligung berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zu deren An- fechtung berechtigt ist (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 1.2.Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie un- richtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Das Verwal- tungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig

  • 6 - oder angemessen sei (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 22 29 vom 15. November 2022 E. 1.2 sowie U 20 95 vom 16. Juni 2021 E.1.2). 2.In materieller Hinsicht ist strittig und daher zu klären, ob die Zuständigkeit des AFM zur Vornahme einer ausländerrechtlichen Massnahme gegeben ist (nachfolgend E.2.1.f.), ob Widerrufsgründe für die Aufenthaltsbewilli- gung vorliegen (E.3.1.f./4.1.f.) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E.5.1.f.) hinreichend respektiert wurde. Es geht somit um die Rechtmäs- sigkeit (inkl. Vertretbarkeit) der angefochtenen Departementsverfügung. 2.1.Der Beschwerdeführer rügt, das österreichische Urteil vom 23. September 2019 (vgl. Bg-act. 106 sowie Bg-act. 129 [AFM I], letzteres mit Rechtskraft- vermerk) schliesse eine ausländerrechtliche Massnahme aus, weil dieses auf das Aussprechen eines Landesverweises verzichtet habe. 2.2.Dem hält der Beschwerdegegner (DJSG) entgegen, dass ein Landesver- weis im Sinne von Art. 66a ff. StGB nur von einem Schweizerischen Ge- richt nach Schweizerischem Recht ausgesprochen werden könne (vgl. Bf- act. 2 Ziff. 6 S. 8 bzw. Bg-act. 5 [DJSG II] Ziff. 6 S. 8), der Beschwerdefüh- rer mithin aus dem Umstand, dass das Landgericht Innsbruck keinen sol- chen ausgesprochen habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. 2.3.Das streitberufene Gericht ist dazu der Ansicht, dass der Argumentation des Beschwerdegegners im Ergebnis zugestimmt werden kann. Zunächst gilt es zu untersuchen, weshalb sich auch das Bezirksgericht Horgen nicht mit dem Thema Landesverweis befasst hatte (Bg-act. 36 [AFM I]). Dies erklärt sich damit, dass die durch das Bezirksgericht Horgen beurteilte Tat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Folglich griff dort die gesetzli- che Grundlage für eine strafrechtliche Landesverweisung i.S.v. Art. 66a ff. StGB noch nicht, weshalb die Migrationsbehörden für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuständig geblieben sind.

  • 7 - Das Migrationsamt des Kantons Zürich befasst sich denn auch mit der Ver- urteilung des Beschwerdeführers (Bg-act. 44 [AFM I] Nrn. 382-383 und Nrn. 406-412) und verfügte den Widerruf seines Aufenthaltstitels. Den da- gegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. April 2019 gut (Bg-act. 88 [AFM I]; Anhang Rekursentscheid Nr. 2018.0735) und beauftragte das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers zu verlängern, allerdings unter Auflagen. Was die Verurteilung des Beschwerdeführers am 23. September 2019 durch das Landgericht Innsbruck wegen gewerbsmässiger Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Organisation und der Bestrafung mit einer Frei- heitsstrafe von 21 Monaten betrifft, ist der Argumentation des Beschwer- degegners in der angefochtenen Departementsverfügung (Ziff. 6 S. 8-9) vollumfänglich beizupflichten. Entsprechend blieben auch nach diesem (ausländischen) Gerichtsurteil die (schweizerischen) Migrationsbehörden für das Aussprechen ausländerrechtlicher Massnahmen zuständig, im konkreten Fall das AFM Graubünden. Der Einwand der Unzuständigkeit der schweizerischen Behörden für die Vornahme bzw. Anordnung auslän- derrechtlicher (Wegweisungs-) Massnahmen ist demzufolge unbegründet. 3.1.Gemäss Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen bzw. verweigert werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungs- verfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen ver- schwiegen hat (lit. a); wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver- urteilt wurde (lit. b); oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver- stossen hat bzw. diese gefährdet (lit. c). 3.2.Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Vorinstanz in falscher Rechts- anwendung auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG als Widerrufsgrund stützt, hätten

  • 8 - doch die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen in der Schweiz durch ein Strafgericht mit Sicherheit nicht zu einer Sanktion von 21 Monaten Freiheitsstrafe geführt. Die Strafzumes- sung des Landgerichts Innsbruck sei übersetzt, weil der Beschwerdeführer kein Mitglied einer Vereinigung oder einer Gruppe war und somit den Tat- bestand der Bandenmässigkeit nicht erfülle. Ausserdem habe er mit den verübten Delikten keinen grossen Gewinn erzielt. Weil die Deliktssumme gering gewesen sei, wiege sein Verschulden höchstens mittelschwer. 3.3.Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht zu kumulieren sind und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E.2.1 S. 32). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dür- fen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhal- tung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E.3.2. und E.5.1; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E.3.2; ferner BGE 134 II 25 E.4.3.1 S. 29). Der Beschwerdegegner (DJSG) führt im angefochtenen Entscheid ausführlich und überzeugend (Bf-act.] 2 bzw. Bg-act. 5 [DJSG II] jeweils Ziff. 6 S. 8-9) aus, dass das ausländische Urteil durch die Schweizerischen Migrationsbehörden nicht im Einzelnen überprüft werden muss, sondern bloss auf die Einhaltung des schweizeri- schen 'Ordre Public' und nicht hinsichtlich des Strafpunkts als solchen (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E.5.1). Erfor- derlich sei, dass die konkret beurteilte Tat auch in der Schweiz mit einer Strafe in ähnlicher Höhe sanktioniert worden wäre. Vorliegend sei der ös-

  • 9 - terreichische Straftatbestand der gewerbsmässigen Schlepperei mit dem schweizerischen Tatbestand der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu verglei- chen (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. b AIG). Dieser Argumentation des Beschwerdegegners ist zuzustimmen. Dasselbe gilt für dessen Entgegnung zur Sichtweise des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand der Bandenmässigkeit nach schweizerischem Recht nicht er- füllt sei. Vielmehr ist der Beschwerdeführer vom Landgericht Innsbruck als Mitglied einer kriminellen Organisation für schuldig befunden worden, was inhaltlich nicht mehr zu hinterfragen ist. Zudem ist – wie der Beschwerde- gegner korrekt ausführt – unerheblich, ob die vom Beschwerdeführer be- gangene Tat in Österreich in der Schweiz sicherlich nicht zu einem Straf- mass von 21 Monaten Freiheitsstrafe geführt hätte, weil das Schweizeri- sche Strafgericht in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB unabhängig von der konkret verhängten Strafe eine obligatorische Landesverweisung in der Höhe von 5 bis 15 Jahren ausgesprochen hätte, wobei es nicht ein- mal auf die Tatschwere angekommen wäre oder auf den Umstand, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen worden wäre. Somit ist der Schluss beider Vorinstanzen (DJSG/AFM) nicht zu beanstan- den, dass gestützt auf die Prüfung der Nichtverlängerungsvoraussetzun- gen bzw. der Widerrufsvoraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG und nach Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB der Beschwerdeführer von einem schwei- zerischen Gericht obligatorisch aus dem Land verwiesen worden wäre und demnach eine Nichtverlängerung bzw. ein Widerrufsgrund der Bewilligung des Beschwerdeführers vorliegt. 4.1.Zu prüfen bleibt, ob der Widerrufsgrund der hinreichend schweren gegen- wärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund- heit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt zu qualifizieren ist.

  • 10 - 4.2.Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, dass er mit seinen strafbaren Handlungen im Ausland weder einen Völkermord, noch Verbre- chen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen begangen habe. Ausserdem habe er die in Österreich beurteilten Straftaten vor dem Zeitpunkt begangen, in welchem die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ihn verwarnt und der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht ge- stellt habe, sollte er erneut strafrechtlich in Erscheinung treten. Die Anord- nung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bedeute, dass er sich nach Erlass jener Verfügung in der Schweiz und/oder im Ausland straffrei zu verhalten habe. Diese Bedingung habe er erfüllt, weshalb der Be- schwerdegegner zu Unrecht von einer hinreichend schweren und aktuel- len Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn ausge- gangen sei. 4.3.Aus Sicht des Gerichts liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG namentlich dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügun- gen missachtet (siehe Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Dieser Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf recht- fertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die be- treffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 137 II 297 E.3.3 s. 303 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E.3.1). Der Beschwerdegegner muss sich keineswegs ausschliesslich von generalpräventiven und allgemeinen Überlegungen leiten lassen, sondern auf die konkrete Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit abstellen, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Dem Beschwer- degegner kann gefolgt werden, wenn er bei der Verurteilung des Be-

  • 11 - schwerdeführers von einer schweren Straftat ausgegangen ist (vgl. dazu Bf-act. 2 bzw. Bg-act. 5 [DJSG II] jeweils Ziff. 9a S. 11-12), bei der Straftat von 2019 hingegen nicht, dort aber von einem mittelschweren Verschul- den ausgegangen ist. Dies, als auch der Umstand, dass der Beschwerde- führer trotz drohenden Bewilligungsentzugs im Verfahren vor dem Migra- tionsamt Zürich 2018 und 2019 weiter delinquierte, hat der Beschwerde- gegner korrekterweise als Uneinsichtigkeit gewertet. Auch richtig ist, dass der Beschwerdeführer aus seinem Wohlverhalten im Strafvollzug in Öster- reich im Hinblick auf das ausländerrechtliche Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschwerdegegner zeichnet schliesslich ein sachlich begründetes und nachvollziehbares Bild des Beschwerdeführers, der insgesamt wenig Einsicht und Respekt gegenüber der Rechtsordnung an den Tag legt. Die Feststellung eines erheblichen Fernhalteinteresses ist korrekt und entspricht der vom Gesetzgeber und der Rechtspraxis vor- gezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Straftätern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E.3.3.1). 5.1.Abschliessend bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit des angefochte- nen Entscheids des Beschwerdegegners zu klären und zu entscheiden. 5.2.Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass die vom Beschwerdegegner vorgenommene Interessenabwägung rechtlich nicht haltbar sei und der verfügte Widerruf deshalb nicht verhältnismässig sei. Im Wesentlichen be- gründet er dies damit, dass die Vorinstanz das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt und gegen die UNO-Kinderrechtskonvention verstossen habe. Entscheidend sei, dass die Kinder E._____ und F._____ 15 bzw. 10 Jahre alt seien und damit noch minderjährig, was es ihnen unmöglich ma- che, ihren Vater in Afghanistan zu besuchen. Auch der Ehefrau sei diese Reise mit oder ohne Kinder nicht zuzumuten aufgrund der desolaten hu- manitären Lage in Afghanistan. Kontakt via Whatsapp, Facetime etc. könne den persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Ausserdem sei die per-

  • 12 - sönliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sehr gut, lebe er doch seit 15 Jahren mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kin- dern hier. Der Beschwerdeführer habe zudem eine Anstellung bei der G._____ AG, die zwar befristet sei, eine Verlängerung jedoch bereits zu- gesichert worden sei. Mit seiner Ausschaffung würde die Familie ihren Ver- sorger verlieren, weshalb sie künftig von der Sozialhilfe leben müsste. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, das Wohl der Kinder und fis- kalische öffentliche Interessen würden somit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers wegen Straffälligkeit klarerweise überwiegen. 5.3.Hat die ausländische Person einen Widerrufsgrund gesetzt und stellt diese Person eine hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung der öffentli- chen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, ist die Verhältnismässig- keit des Widerrufs zu prüfen. Dabei sind die öffentlichen und privaten In- teressen sowie die Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Stellt der Widerruf einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK ge- schützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessen- sabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirt- schaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung zur Ver- hütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konven- tion verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden priva- ten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interes- sen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müs- sen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Ist es dieser Person ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar, das Familienleben zusammen mit der von der Wegweisung betroffenen Person andernorts zu pflegen, liegt

  • 13 - kein Eingriff in ein konventionsrechtlich geschütztes Rechtsgut vor (BGE 139 I 330 E.2.1 m. H.). Bei der Interessensabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Fami- lie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E.2.3.3 m. H.). 5.4.Der Beschwerdegegner hat in seiner E.9d im angefochtenen Entscheid detailliert die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten In- teressen festgehalten. Er kam insbesondere zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer die prägende Kindheit sowie die Zeit bis ins mittlere Er- wachsenenalters in Afghanistan verbracht habe und erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz einreiste, zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern; erst das vierte Kind sei in der Schweiz geboren. Trotz seiner An- wesenheit von 15 Jahren in der Schweiz seien den Akten keine Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu erkennen, ebenso wenig Anzeichen für besonders enge Be- ziehungen ausserhalb seiner Familie. Es bestehe somit bestenfalls eine hinreichende Integration. Positiv sei zu werten, dass er sich wirtschaftlich wie auch sprachlich habe integrieren können. Negativ falle aber seine De- linquenz ins Gewicht. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV seien vorliegend nicht gegeben. Unter dem Aspekt der Kernfamilie liege zwar ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor, doch sei es auch den minderjährigen Kindern aufgrund deren fortgeschrit- tenen Alters ein beschränkter persönlicher Kontakt zu ihrem Vater zumut- bar (vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Mög- lichkeit besteht, die Beziehung über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen; siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E.3.2.3, 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E.3.6, 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E.3.5.3). Zwar würde eine Rückschaffung des Beschwer- deführers die Ehefrau und Kinder hart treffen, ohne Ehemann und Vater in

  • 14 - der Schweiz zu leben, doch habe der Beschwerdeführer durch seine Straf- taten in Österreich auch in Kauf genommen, zumindest für längere Zeit von der Familie getrennt zu leben, um die Haftstrafe zu verbüssen und er musste damit rechnen, dass sein Aufenthaltsstatus von den Migrations- behörden überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werde. Gesamthaft ist die Beurteilung des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden, dass die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers die privaten Interessen der Beteiligten überwiegen. 5.5.Aus Sicht des Gerichts fällt vorliegend besonders ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer erheblich widersprüchlich zeigt, wenn er mit Blick auf die Ausschaffung das Recht auf Familieneinheit einfordert, gleichzeitig aber in den Jahren 2018 und 2019 das Risiko eingegangen ist, Straftaten zu begehen, welche zu unbedingten Freiheitsstrafen führen können; die- ses Risiko hat sich bei ihm ja dann auch manifestiert und zu einer unbe- dingten Gefängnisstrafe von 21 Monaten geführt. Hinzu kommt, dass ge- rade bei den konkreten Auswirkungen der strittigen ausländerrechtlichen Massnahme – wie etwa beim Alter der Kinder – durchaus berücksichtigt werden darf, dass der Vollzug aktuell und auf unabsehbare Zeit nicht er- folgen kann (vgl. Bg-act. 44 [AFM I] Nrn. 436-441; letztere mit Dispositiv). Im Übrigen gilt es nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer be- reits 2016 und 2017 in der Schweiz straffällig wurde (vgl. Bg-act. 44 [AFM I] Nrn. 373-380 [Urteil BG Horgen vom 15. Mai 2017], Nr. 382 sowie Nrn. 406-412 [Einvernahme Kapo Zürich]) und er bereits damals darauf hinge- wiesen wurde, dass er nach Eintritt der Rechtskraft dieses Strafurteils die Aufenthaltsbewilligung verlieren könnte und aus der Schweiz ausgewie- sen würde. Der Beschwerdeführer hätte deshalb gute Gründe gehabt, sich künftig korrekt zu verhalten und nicht erneut straffällig zu werden (vgl. dazu Bg-act. 44 [AFM I] Nr. 436-437 [mit Schreiben SEM vom 13. April 2018]). Der strittige Entscheid stellt somit keine unverhältnismässige Massnahme

  • 15 - dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E.5.3 und E.5.4 [Unzumutbarer Wegweisungsvollzug nach Zentral-/Südirak]). 5.6.Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1. September 2022 führt. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsge- bühr wird dabei – wie in vergleichbaren Fällen (so etwa VGU U 22 44 vom

  1. September 2022, U 22 29 vom 15. November 2022, U 21 31 vom 10. November 2021, U 12 30 vom 19. Juni 2012, U 11 101 vom 21. Februar 2012 – praxisgemäss auf CHF 1'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgelegt. 6.2. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da er ledig- lich im Rahmen des amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF384.-- zusammenCHF1'884.-- gehen zulasten von A._____. 3.Aussergerichtlich wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 16 - 5.[Mitteilung] [Mit Urteil 2C_392/2023 vom 5. August 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gutgeheissen.]

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