VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 68
2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 informierte der Amtsarzt B., Dr. med. C., Facharzt FMH für Innere Medizin, das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (nachfolgend Strassenverkehrsamt), dass erhebliche Zweifel an der Fahreignung von A._____ bestehen würden. Gemäss dessen Bericht ist A._____ in der Klinik Beverin (Station Murmenda) zur stationären Behandlung gewesen. Am 16. Mai 2022 um 12:00 Uhr erfolgte von der Klinik eine Entweichungsmeldung an die Kantonspolizei mit der Aufforderung, A._____ wieder in die Klinik Waldhaus zu überführen. Die Stadtpolizei hat am Nachmittag desselben Tages A._____ kontrolliert, nachdem sich seine Ex-Freundin wegen Belästigung beklagt hatte. Bei dieser Kontrolle war der Zustand von A._____ unauffällig und sein Verhalten kooperativ. Nach eigener Darstellung hat A._____ anschliessend zwei Flaschen Vodka gekauft und am Bahnhof D._____ erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Am frühen Abend kam es nach Angaben von Drittpersonen am Bahnhof zu Pöbeleien und Tätlichkeiten, welche zu einem zweiten Einsatz der Stadtpolizei führten. Hier verhielt sich A._____ aggressiv, auch gegenüber der Stadtpolizei. A._____ musste in der Folge von der Stadtpolizei mit Handschellen fixiert werden und aufgrund von seinen Verletzungen notfallmässig mit der Ambulanz und in Begleitung der Polizei ins Kantonsspital Graubünden überführt werden. Bei der Hospitalisierung wurde eine Alkoholkonzentration von 3.1 Gewichtspromille bestätigt, wobei eine Mischintoxikation nicht ausgeschlossen wurde. Aufgrund der angetroffenen Situation leitete der Amtsarzt den Führerausweis von A._____ an das Strassenverkehrsamt weiter. 2.In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 23. Juni 2022 den Führerausweis von A._____ für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit, mit Wirkung ab 16. Mai 2022, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.
3 - Für die Abklärung seiner Fahreignung wurde er verpflichtet, sich verkehrsmedizinisch bei einem Arzt der Stufe 4 untersuchen zu lassen. 3.Die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Entscheid vom 3. August 2022 ab und bestätigte damit die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 23. Juni 2022. 4.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) liess gegen diesen Entscheid am 15. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Darin beantragte er neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sofortiger Wiedererteilung des Führerausweises, eventualiter unter Auflagen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab dem
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. August 2022 (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 1). Gemäss Art. 49 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Die Vorinstanzen haben dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zum definitiven Entscheid über den Sicherungsentzug vorsorglich entzogen und zu diesem Zweck auch eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren damit nicht ab, er stellt einen Zwischenentscheid dar, der offensichtlich einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, welcher darin besteht, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Fahreignungsuntersuchungsverfahrens nicht mehr Auto fahren darf und die Kosten für das medizinische Gutachten übernehmen muss. Deshalb ist vorliegend von einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG auszugehen. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Zur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts ist noch festzuhalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts aus Art. 51 Abs. 1 VRG herleitet, wonach mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können. Hier wird gerügt,
6 - dass die Vorinstanzen die Fahreignungsuntersuchung und den vorsorglichen Entzug angeordnet haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien. Es wird somit eine Rechtsverletzung gerügt, die das Gericht frei überprüfen kann. 3.Mit Verfügung vom 3. August 2022 bestätigte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 23. Juni 2022, mit welcher der Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen wurde und welche ihn verpflichtete, seine Fahreignung durch einen spezialisierten Arzt (Stufe 4) abklären zu lassen. Streitthema ist daher, ob die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises erfüllt sind und ob die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung rechtmässig ist. 4.1.Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) sowie frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c). Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E.3.1 sowie Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 S. 4483 f.). Nach Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a); wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b); oder wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Der Entzug des Führerausweises wegen
7 - fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken und dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern; der Entzug wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird hingegen als Warnentzug bezeichnet. Aufgrund der in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsätzen muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz. Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d Rz. 8; PVG 2011 Nr.7 E.2a). 4.2.Wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wird diese nach Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. In Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e werden nicht abschliessend die wichtigsten Sachverhalte aufgezählt, in denen eine Fahreignungsuntersuchung zwingend anzuordnen ist. In diesen Fällen werden die Zweifel an der Fahreignung von Gesetzes wegen vermutet (BICKEL, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d Rz. 14; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E.3.2 m.w.H.). Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15 Abs. 1 lit. e SVG). In Bezug auf solche Meldungen sind Ärzte vom Berufsgeheimnis entbunden und können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG). Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG ist zwingender Natur, d.h. dass wenn eine Meldung vorliegt, die Behörde eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen hat, dies ohne weitere Einzelfallprüfung und selbst wenn die
8 - Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (BICKEL, a.a.O., Art. 15d Rz. 15 und 34; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d Rz. 4 und 95; Botschaft des Bundesrates zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 S. 8469 f.). Auf die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung kann verzichtet werden, wenn aufgrund des Vorliegens einer der aufgezählten Tatbestände keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Fahreignung zu verneinen ist. In solchen Fällen kann – unter Beachtung des rechtlichen Gehörs – unmittelbar ein Sicherungsentzug verfügt werden (BICKEL, a.a.O., Art. 15d Rz. 15 und 34; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d Rz. 11). 4.3.In casu informierte Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 16. Mai 2022, dass beim Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen würden (Akten des Strassenverkehrsamtes [Strassenverkehrsamt- act.] 11). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2022 eine Blutalkoholkonzentration von 3.1 Gewichtspromille aufgewiesen habe, wobei eine Mischintoxikation möglich gewesen sei. Es habe deshalb ein Verdacht auf Alkoholabhängigkeit und auch auf ein Suchtleiden mit weiteren illegalen Substanzen bestanden. Laut Information der Kantonspolizei sei ein früherer Betäubungsmittelkonsum aktenkundig. Aus der Meldung ist weiter zu entnehmen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestanden haben, sodass zunächst kein Fahrzeug gelenkt werden solle, bis weitere Abklärungen getroffen worden seien. Das Schreiben entspricht einer Meldung i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG und somit war das Strassenverkehrsamt verpflichtet, eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, da aufgrund dieser Bestimmung grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. oben
9 - E.4.2 und Urteile des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E.2 und 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E.3.3). Insbesondere erfolgte vorliegend die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung nicht gestützt auf die Generalklausel i.S.v. Art. 15d Abs. 1 SVG, wonach auch die Angetrunkenheit ausserhalb des (motorisierten) Strassenverkehrs zur Anordnung von Fahreignungsuntersuchungen führen kann. In solchen Fällen ist es notwendig, dass ein Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr gegeben ist, insbesondere muss die begründete Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Da aber vorliegend die ärztliche Meldung Anlass für die Anordnung war, musste das Strassenverkehrsamt eine Fahreinigungsabklärung anordnen, ohne dass eine Prüfung der Einzelfallumstände notwendig war (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d Rz. 95). Auch die Tatsache, dass die Meldung von einem Amtsarzt erstattet worden ist, ändert nichts, da Meldungen nicht nur von behandelnden Ärzten vorgenommen werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E.3.2 und 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E.3.2). Dr. med. C._____ hat die Meldung bezüglich Zweifel an der Fahreignung erstattet, weil die festgestellte sehr hohe Blutalkoholkonzentration von 3.1 Gewichtspromille und der mögliche Mischkonsum für eine fehlende bzw. mangelnde Fahreignung sprachen. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Klinik Beverin entflohen war sowie dass gemäss Information der Kantonspolizei ein Betäubungsmittelkonsum aktenkundig war (Strassenverkehrsamt-act. 11). Es ist somit nachvollziehbar, dass der Arzt eine mögliche Alkoholproblematik und eine mangelnde Fahreignung annahm. Ob dann die Fahreignung tatsächlich zu verneinen ist, muss im Rahmen der angeordneten Fahreignungsuntersuchung abgeklärt werden.
10 - 4.4.Nicht zu hören ist ausserdem der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht möglich sei, die Kosten einer Fahreignungsuntersuchung zu übernehmen, da dies im Interesse der Verkehrssicherheit keinen Grund darstellt, um auf die Durchführung der Abklärung zu verzichten. Aufgrund des Verursacherprinzips sind die Kosten der Abklärung von dem Betroffenen zu tragen, dafür kann auch keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d Rz. 23; SCHAFFHAUSER, in: DÄHLER/SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 Rz. 259). 4.5.Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass eine Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers im Interesse der Verkehrssicherheit steht, das Strassenverkehrsamt hat somit zurecht eine Fahreignungsuntersuchung i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 28a VZV angeordnet. 5.1.Zusammen mit der Fahreignungsabklärung wurde vorliegend auch der vorsorgliche Entzug des Führerausweises i.S.v. Art. 30 VZV verfügt. Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während für die Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E.2.2). Solche ernsthaften Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E.3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E.4.3). Trotz der Kann-Formulierung ist
11 - die Behörde bei solchen Zweifeln in der Regel verpflichtet, den Führerausweis bis zur Beendigung des Sicherungsentzugsverfahrens bzw. bis nach der Fahreignungsuntersuchung vorsorglich zu entziehen (Botschaft Via Sicura, BBl 2010 S. 8470; BGE 127 II 122 E.5; Urteile des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E.3.1 und 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E.3.1. Zum Ganzen siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E.3.1). 5.2.Auf den vorsorglichen Führerausweisentzug kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E.4.3; vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d Rz. 96 und 13). So nahm das Bundesgericht an, es sei verantwortbar, einem Fahrzeugführer, der seit mehreren Jahrzehnten im Besitz des Führerausweises war und bisher keine verkehrsrelevanten Alkoholprobleme hatte, den Führerausweis bis zur Fahreignungsuntersuchung zu belassen, die aufgrund einer ärztlichen Meldung betreffend ein seit mehreren Monaten bestehendes Alkoholproblem angeordnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E.4.1). Die Erforderlichkeit eines vorsorglichen Führerausweisentzugs wurde auch bezüglich einer Person verneint, deren Fahreignung abgeklärt werden musste, weil sie mehrfach im angetrunkenen Zustand fuhr, die jedoch bei der letzten Trunkenheitsfahrt keinen hohen Alkoholkonzentrationswert aufwies und sich therapeutisch behandeln liess (Urteil des Bundesgerichts 1C_508/2016 vom 18. April 2017 E.3.3). Bei einem Fahrzeugführer, der
12 - im Blut Abbauprodukte von Cannabis und Kokain aufwies, ohne dass die Nachweisgrenzen erreicht wurden, bestätigte das Bundesgericht die Erforderlichkeit einer Abklärung der Fahreignung ohne vorsorglichen Führerausweisentzug (Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E.2). Ausnahmsweise ist das Belassen des Führerausweises während einer Eignungsabklärung somit möglich. Die Ausnahme bedarf aber einer nachvollziehbaren Begründung bzw. die Behörde muss insbesondere nachträglich beim Entscheid über die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung in verständlicher Weise darlegen, weshalb sie das Risiko für die Allgemeinheit nunmehr anders einstuft als vorher bei der Frage des vorsorglichen Entzugs. Wird in diesem Sinne ausnahmsweise auf den vorsorglichen Entzug verzichtet, ist überdies für den Entscheid über die Begutachtung das nachmalige, namentlich automobilistische Verhalten der betroffenen Person solange mitzuberücksichtigen, als eine vollständige Sachverhaltsprüfung vorzunehmen ist, also im Prinzip bis zu einem allfälligen verwaltungsgerichtlichen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E.3.3). Schliesslich ist dem Leitfaden Fahreignung zu entnehmen, dass wenn Zweifel an der Fahreignung aufgrund von einer Alkoholproblematik durch einen Arzt gemeldet werden, ein vorsorglicher Entzug gem. Art. 30 VZV anzuordnen ist, soweit der Beschwerdeführer kein Zeugnis des Hausarztes einreicht, dass die Zweifel ausräumen kann (ARBEITSGRUPPE LEITFADEN FAHREIGNUNG, Leitfaden Fahreignung vom 27. November 2020, Ziff. A1 lit. e). 5.3.Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich ausnahmsweise rechtfertigt, auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten. Der Beschwerdeführer, der seit mehreren Jahren im Besitz des Führerausweises ist, hat in der Vergangenheit soweit bekannt keine verkehrsrelevanten Alkoholprobleme bzw. Schwierigkeiten, Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr
13 - zuverlässig zu trennen, gehabt. Die im Massnahmenregister des Beschwerdeführers enthaltenen Massnahmen (vgl. Bf-act. 1 S. 2) wurden ausschliesslich aufgrund von anderen verkehrsrelevanten Missachtungen angeordnet, der Alkoholkonsum war nie problematisch (so auch die Vorinstanz, Bf-act. 1 S. 9). VerfügungsdatumVerfügende Behörde MassnahmeAblaufSchweregrad der Widerhandlung 31.03.2022GREntzug 1 Mt.14.04.2022Missachten von Auflagen (Verkehrsunterricht nicht absolviert) 12.05.2021GRVorzeitige Wiedererteilung 06.05.2021Anmeldung zum Verkehrsunterricht 14.01.2021GREntzug 2 Mte.06.06.2021mittel (Geschwindigkeit) 26.07.2019GRVerwarnungleicht (Ladung ungenügend gesichert) 24.07.2014GREntzug 12 Mte.22.10.2015schwer (Missachten Vortritt/Unfall) 15.09.2008GREntzug 4 Mte.31.03.2011mittel (Geschwindigkeit) 03.12.2008GREntzug 1 Mt.14.01.2009mittel (Fahrfehler/Unfall) Der Vorfall vom 16. Mai 2022 steht in keinem Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, da der Beschwerdeführer weder am Verkehr teilnahm noch die Absicht dazu hatte. An diesem Umstand ändert die ärztliche Meldung von Dr. med. C._____ vom 16. Mai 2022 nichts (Strassenverkehrsamt-act. 11). Der ärztlichen Meldung kann nur entnommen werden, dass der Arzt aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit annehme. Die Annahme beruht aber ausschliesslich auf dieser einmaligen Episode, weitere Vorfälle sind nicht bekannt. Der Beschwerdeführer – auch wenn er nicht komplett bewusstlos war bzw. im Koma lag – wies die
14 - alkoholtypischen Beeinträchtigungen auf (vgl. Strassenverkehrsamt- act. 11 S. 2 sowie Strassenverkehrsamt-act 14 S. 2 f.), sodass nicht ohne weiteres auf eine problematische Alkoholgewöhnung geschlossen werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer auch die Bestätigung seines Hausarztes Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, eingereicht, wonach bestätigt wird, dass er den Beschwerdeführer nie wegen Alkoholproblemen behandelt habe (Bf-act. 2; vgl. auch ARBEITSGRUPPE LEITFADEN FAHREIGNUNG, Leitfaden Fahreignung vom
19 - (Honorarverordnung, HV; BR 321.250), das CHF 200.-- pro Stunde beträgt. Der Staat hat somit Kosten in der Höhe von CHF 1'741.60 zu übernehmen (die Hälfte von CHF 3'483.25: 15.70 Stunden à CHF 200.-- plus 3 % Barauslagen in der Höhe von CHF 94.20 und 7.7 % MWST in der Höhe von CHF 249.05). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).
20 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF428.-- zusammenCHF2'428.-- gehen zur Hälfte (CHF 1'214.--) zu Lasten des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit. 3.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) wird die andere Hälfte der Gerichtskosten von CHF 1'214.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 3.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 1'741.60 (inkl. MWST) entschädigt. 3.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
21 - 4.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit hat A._____ mit CHF 2'351.20 aussergerichtlich zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]