BGE 139 I 218, BGE 130 I 71, 8C_751/2021, 8C_755/2021, + 1 weiteres
Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 61 2. Kammer Einzelrichterinvon Salis AktuarinHemmi URTEIL vom 8. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
4 - e) jede verfügbare oder zugewiesene dauernde oder temporäre Teilzeit- oder Ganz- tagsarbeit unverzüglich anzunehmen. 3.A._____ wird für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen die Kürzung der wirt- schaftlichen Sozialhilfe im Umfang von bis zu 30 % des Grundbedarfs für die Dauer bis zu 12 Monaten angedroht. Und für den Wiederholungsfall wird ihm die teilweise oder ganze Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht. 8.Gleichentags teilte der Betriebsleiter des D._____ der B._____ mit, dass A._____ zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, jedoch nicht im D._____ arbeiten wolle. 9.Ebenfalls am 29. April 2020, spätabends, liess A._____ der B._____ eine ergänzende Stellungnahme per E-Mail zukommen, worin er festhielt, dass er sich weigere, im D._____ zu arbeiten, da er als Diabetiker Covid-19- Risikopatient sei. Da sein Hausarzt Dr. med. L._____ noch bis am 3. Mai 2020 in den Ferien sei, könne er das entsprechende Arztzeugnis erst nächste Woche nachliefern. Ohne anfechtbare Verfügung müsse ihm spätestens am 1. Mai 2020 die volle Sozialleistung von ca. CHF 1'700.-- (CHF 700.-- + CHF 997.--) ausbezahlt werden. 10.Mit E-Mail vom 30. April 2020 forderte die B._____ A._____ auf, das ärzt- lich begründete Attest mit einer Aussage zur Covid-19-Risikogruppe bis am 5. Mai 2020 vorzulegen. Bis dahin werde ihm vorschussweise und ein- malig der Grundbetrag für fünf Tage von gerundet CHF 150.-- ausgerich- tet. Diese Barauszahlung könne er am 1. Mai 2020 auf der Gemeindever- waltung abholen. 11.Am 1. Mai 2020 informierte A._____ die B._____ telefonisch darüber, dass er auf die Barauszahlung verzichte, weil er sich einem zu grossen Risiko aussetzen würde. 12.Am 4. Mai 2020 reichte A._____ der B._____ ein ärztliches Attest seines Hausarztes Dr. med. L._____ – ebenfalls datierend vom 4. Mai 2020 – ein. Darin wurde festgehalten, dass A._____ zur Risikogruppe für potentiell
5 - schwerere Verläufe bei einer allfälligen Sars-CoV-2-Infektion mit konseku- tiver Covid-19-Erkrankung gemäss aktueller Definition des Bundesamts für Gesundheit (nachfolgend: BAG) gehöre. 13.Gestützt auf dieses Attest überwies die B._____ am 6. Mai 2020 einen Betrag in der Höhe von CHF 1'351.10 auf das Konto von A.. 14.Am 7. Mai 2020 verfügte die B. was folgt: 1.A._____ weist ab dem 1. Mai 2020 einen sozialhilferechtlichen Bedarf von gesamt- haft Fr. 1'351.10 auf (Grundbedarf Fr. 897.30, Wohnkosten Fr. 500.00, abzüglich Prämie der Zusatzversicherung Fr. 46.20). Die Prämie der obligatorischen Grund- versicherung wird direkt bezahlt. 2.Nur während der Dauer, während welcher die Arbeitsaufnahme und die Erzielung eines Erwerbseinkommens im D._____ in H., aufgrund ausgewiesener und nahtlos attestierter Arbeitsunfähigkeit oder Angehörigkeit zur Covid-19 Risikogruppe nicht möglich ist, wird A. mit Sozialhilfe unterstützt. 3.A._____ wird verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung des Sozialamtes K._____ hin, ein neuerliches ärztliches Attest über die weitere Angehörigkeit zur Risikogruppe und die Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme im J._____ einzuholen. 4.A._____ wird verpflichtet, dem Sozialamt K._____ auf jeden 10. des Monates unauf- gefordert die detaillierten Kontoauszüge aller seiner Konti beizubringen. Der Konto- auszug April 2020 ist bis am 10. Mai 2020 vorzulegen. 5.A._____ wird für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen die Kürzung der wirt- schaftlichen Sozialhilfe im Umfang von bis zu 30 % des Grundbedarfs für die Dauer bis zu 12 Monaten angedroht. Und für den Wiederholungsfall wird ihm die teilweise oder ganze Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht. 15.Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 teilte die B._____ A._____ mit, auf dem eingeforderten Kontoauszug April 2020 sei ersichtlich, dass er am 1. April 2020 zweimal eine Zahlung über CHF 1'728.85 erhalten habe. Darüber habe er die Gemeinde nicht informiert. Der Betrag von CHF 1'728.85 hätte bereits für den Monat Mai 2020 angerechnet werden müssen, zumal er im Umfang dieses Betrags im Mai 2020 nicht bedürftig gewesen sei. Somit werde dieser Betrag der Unterstützung des Monats Juni 2020 angerech- net. Folglich werde im Juni 2020 voraussichtlich keine Leistung ausgerich- tet und ein daraus entstehender Überschuss auf den Monat Juli 2020 über- tragen.
6 - 16.Gegen die Verfügung der B._____ vom 29. April 2020 erhob A._____ mit Eingabe vom 19. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 20 46). 17.Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 informierte die B._____ A._____ darü- ber, dass der Bundesrat am 27. Mai 2020 auf den 6. Juni 2020 weitge- hende Lockerungen der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Covid-19 beschlossen habe. Auch Risikopatienten könnten damit unter Einhaltung der geltenden Schutzvorschriften wieder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reisen. Daher sei A._____ als Risikopatient zwischenzeit- lich die Anreise ins J._____ von K._____ nach H._____ mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln wie auch die Arbeit im J._____ zumutbar. 18.Per 15. Juni 2020 meldete sich A._____ einwohneramtlich nach unbe- kannt ab. 19.Auf die von A._____ gegen die Verfügung der B._____ vom 7. Mai 2020 erhobene Beschwerde trat die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil U 20 57 vom 25. Juni 2020 nicht ein und schrieb das Verfahren infolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses als erledigt ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 20.Am 30. Juni 2020 ging bei der Einwohnerkontrolle der B._____ die Zu- zugsmeldung der Gemeinde M._____ für A._____ ein. 21.Am 1. Juli 2020 bezog A._____ ein Langzeitzimmer im N._____ in M.. 22.Am 7. Juli 2020 verfügte die B. was folgt: 1.Die Sozialhilfeleistungen und das Sozialhilfedossier für A._____ werden per 30.06.2020 eingestellt.
7 - 2.Die erhaltenen Sozialhilfeleistungen sind gemäss Art. 11 Abs. 2 Kantonales Unter- stützungsgesetz rückerstattungspflichtig. 3.Die Inkassostelle der B._____ wird beauftragt, periodisch die Rückerstattung der noch offenen Sozialhilfeschuld zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. 4.Gebühren werden keine erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass A._____ seit dem
8 - von CHF 1'728.25 (recte: CHF 1'728.85) in Bezug auf den Monat Juni 2020 festgehalten. Zudem sei richtig, dass bei ausgewiesener Bedürftig- keit und einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons die bisher zustän- dige Gemeinde grundsätzlich noch den Folgemonat der Unterstützung in der neuen Wohnsitzgemeinde ausrichte. Am 30. Juni 2020 sei die B._____ von der Gemeinde M._____ informiert worden, dass sich A._____ auf der Einwohnerkontrolle M._____ an die Adresse N., Q., R._____ M., sowie auf dem Sozialamt M. angemeldet habe. Es sei der B._____ nicht bekannt, ob, wie und wann es zu einem weiteren Umzug von M._____ nach S._____ gekommen und ob M._____ nicht bereits mit einer Unterstützung eingestiegen sei und deshalb eigentlich für den Übergangsmonat angegangen werden müsste. Unabhängig davon sei A._____ für den Monat Juli 2020 nicht bedürftig gewesen, zumal er seinen Lebensunterhalt vollumfänglich durch die Arbeitstätigkeit im J._____ hätte verdienen können. Das J._____ habe den Schutz von Risikopatienten von Anfang an gewährleisten können. Auch die Reise mit dem Zug ins J._____ sei ihm ab Mitte Juni 2020 wieder zumutbar gewesen. Unter diesen Um- ständen habe eine Bedürftigkeit für den Monat Juli 2020 nicht bestanden, weshalb keine Verpflichtung zur Ausrichtung des Übergangsmonates an irgendeine Gemeinde bestehe. 25.Gegen die Verfügung der B._____ vom 7. Juli 2020 erhob O., Ge- schäftsführerin P., im Namen von A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 31. August 2020 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte eine möglichst ra- sche Auszahlung des Sozialhilfegeldes für den Übergangsmonat Juli 2020 durch die B._____, die Zusprache einer Umzugspauschale in der Höhe von CHF 500.-- und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Be- gründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Merkblatt Unterstüt- zungspflicht bei Wohnsitzwechsel des kantonalen Sozialamts Graubün- den besage in Punkt 4.1, dass die bisherige Sozialhilfebehörde für die
9 - Miete sowie die weiteren Unterstützungsleistungen für den Folgemonat zuständig sei, sofern ein Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons erfolge. Zudem seien die Möbel im ehemals bewohnten Hotelzimmer in K._____ Eigentum des Beschwerdeführers. Gleiches gelte für die Kochnische und die Instrumente im Musikzimmer. Gemäss beigefügter Rechnung würden sich die Umzugskosten auf pauschal CHF 500.-- belaufen. Schliesslich hätte die B._____ die Doppelzahlung der Gemeinde F._____ nicht als Ein- nahme in Bezug auf den Monat Juni 2020 anrechnen dürfen. Der Be- schwerdeführer sehe sich erst dann zur Rückzahlung fähig, wenn ihm die B._____ die Doppelzahlung rückerstatte. 26.Am 3. September 2020 reichte O._____ die Rechnung für die Umzugsar- beiten inkl. Transport in der Höhe von CHF 500.-- ein. 27.In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei, und die Ablehnung des Gesuchs von O._____ um ausnahmsweise Vertretung des Beschwerdeführers vor Verwaltungs- gericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anrech- nung des Betrags von CHF 1'728.85 nicht Gegenstand der Verfügung vom
12 - gung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adres- sat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon über- dies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. b und Art. 52 Abs. 1 VRG; vgl. auch Erwägung 3) ist somit einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Unterstützungsleistungen für den Übergangsmonat Juli 2020 sowie die Umzugspauschale von CHF 500.--. Da der Streitwert somit CHF 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.1.Streitig sind die Ausrichtung der Sozialhilfe für den Übergangsmonat Juli 2020 und die Übernahme der geltend gemachten Umzugskosten in der Höhe von CHF 500.--. Damit bildet lediglich die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 Streitgegenstand. Bezüglich der Dispositivziffern 2, 3 und 4 ist die besagte Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 2.2.Die aufgrund der Doppelzahlung der Gemeinde F._____ erfolgte Anrechnung des Betrags von CHF 1'728.85 in Bezug auf den Monat Juni 2020 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020. Der Beschwerdeführer scheint dies denn auch anzuerkennen (vgl. Beschwerdeschrift vom 31. August 2020 S. 4). Soweit er in seiner
13 - Beschwerde vom 31. August 2020 diesbezüglich Rügen erhebt, kann darauf somit nicht eingetreten werden. 3.Mit Urteil 8C_751/2021 vom 12. Juli 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil der Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden U 20 92 vom 30. September 2021 gut und hob das besagte verwaltungsgerichtliche Urteil auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 zeigte die zuständige Instruktionsrichterin den Parteien die Eröffnung des neuen Verfahrens U 22 61 an. Am 5. August 2022 setzte sie bezugnehmend auf das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer und O., Geschäftsführerin P., eine Frist bis zum 5. September 2022 an zur Verbesserung der Eingabe vom 31. August 2020 (Beschwerdeschrift), d.h. namentlich durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch den Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 24. August 2022 reichte O._____ dem streitberufenen Gericht die durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 31. August 2020 ein. Damit liegt eine gültige Eingabe vor, weshalb die Frage, ob O._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren U 22 61 als Vertreterin des Beschwerdeführers zuzulassen ist, offen gelassen werden kann. 4.1.Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; SR 101). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den
14 - seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere die eigene Arbeitskraft einsetzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnimmt, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.4.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.4.1.1, U 20 38 vom 3. Februar 2021 E.2.1.1, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.1, U 18 57 vom
15 - vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (SKOS-Richtlinien, in Kraft 2020, Kapitel A.4, A.4-1, A.4-2 und A.5.2, A.5-3). 4.3.Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4; SKOS-Richtlinien, in Kraft 2020, Kapitel A.5.2, A.5-3). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Bei der Arbeitssuche kann verlangt werden, dass nicht nur im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht wird (vgl. SKOS-Richtlinien, in Kraft 2020, Kapitel A.5.2, A.5-3). 4.4.Die SKOS-Richtlinien, in Kraft 2020, halten in Kapitel A.8.3, A.8-6, fest, dass die teilweise oder gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung nur bei Verletzung der
16 - Subsidiarität zulässig ist, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen. Dies weil im Umfang des erzielbaren Ersatzeinkommens im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit besteht. 4.5.Gemäss den erwähnten SKOS-Richtlinien werden in der Regel bei einem Wegzug nebst der Miete die weiteren Unterstützungsleistungen für den ersten Monat vom bisherigen Sozialhilfeorgan ausgerichtet (vgl. Kapitel B.3, B.3-3). Dies deckt sich mit dem Merkblatt Unterstützungspflicht bei Wohnsitzwechsel des kantonalen Sozialamts, wonach bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons die bisherige Sozialhilfebehörde für die Miete sowie die weiteren Unterstützungsleistungen für den Folgemonat zuständig ist (vgl. Handbuch Kapitel B, 15. Mai 2019, Version 1.1, Ziff. 4.1). 5.1.Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung der Sozialhilfe für den Übergangsmonat Juli 2020 durch die Beschwerdegegnerin. Zur Begründung weist er auf Ziff. 4.1 des vorerwähnten Merkblatts Unterstützungspflicht bei Wohnsitzwechsel des kantonalen Sozialamts hin. 5.2.Demgegenüber beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung dieses Antrags und bringt im Wesentlichen vor, dem Beschwerdeführer sei mit der Verfügung vom 29. April 2020 die Auflage gemacht worden, dass er das D._____ besuchen müsse, um sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Für den Fall, dass er dies nicht tun würde, gelte er als nicht bedürftig und hätte damit keinen Anspruch auf Leistungen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit ärztlichem Attest belegt, dass er der Risikogruppe von Covid-19 angehöre. Weil die Anreise mit dem Zug ins D._____ im Mai bis Mitte Juni 2020 unzumutbar gewesen sei, sei die Unterstützung für den Monat Mai 2020 gemäss Verfügung vom 7. Mai
17 - 2020 ausbezahlt worden. Für den Monat Juni 2020 sei dem Beschwerdeführer die im April 2020 von der Gemeinde F._____ erhaltene Doppelunterstützung von 2 x CHF 1'728.85 in der Höhe von CHF 1'728.85 im Budget angerechnet worden. Folglich sei für den Monat Juni 2020 keine Auszahlung an Sozialhilfe durch die Beschwerdegegnerin erfolgt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 sei der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 29. April 2020 angewiesen worden, die Arbeit im D._____ nun aufzunehmen, um sich so seinen Lebensunterhalt für den Monat Juli 2020 zu erwirtschaften. Auch Risikopatienten hätten im März, April, Mai und Juni 2020 unter Einhaltung der BAG-Vorgaben am Arbeitsplatz tätig sein können. Es habe für die Arbeitnehmer nie ein Anspruch auf Home-Office bestanden, wenn der Arbeitgeber den Schutz der Risikopatienten unter Einhaltung der Vorgaben des BAG am Arbeitsplatz habe sicherstellen können. Das D._____ habe die Einhaltung der besonderen Vorgaben des BAG jederzeit garantieren können. Lediglich die Zugreise sei bis Mitte Juni 2020 nicht zumutbar gewesen, weshalb der Beschwerdeführer einstweilen bis Mitte Juni 2020 von der Anreise und damit der Teilnahme im J._____ suspendiert worden sei. Der Bundesrat habe am 27. Mai 2020 auf den 6. Juni 2020 weitgehende Lockerungen der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Covid-19 beschlossen. Abgestimmt auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben habe der öffentliche und der touristische Verkehr ab Anfang Juni 2020 wieder weitgehend normal verkehrt. Es wäre dem Beschwerdeführer ab Mitte Juni 2020 zumutbar gewesen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unter Einhaltung der Schutzvorschriften (Maske tragen, Abstand halten, Hände desinfizieren) zur Arbeit im D._____ zu fahren. Der Beschwerdeführer sei nie und auch nicht ab Mitte Juni 2020 bereit gewesen, eine Tätigkeit im D._____ zum angebotenen Lohn und damit zur Sicherung seiner Existenz aufzunehmen. Er habe einmal mehr die blanko-Auszahlung von Sozialhilfe ohne Gegenleistung erwartet. Der Verdacht der Arbeitsunwilligkeit sei
18 - dann damit bestätigt worden, dass sich der Beschwerdeführer nach der Aufforderung vom 11. Juni 2020 zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs im J._____ am 15. Juni 2020 einwohneramtlich nach unbekannt abgemeldet habe mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin ja eh nicht zahlen und er nicht ins J._____ gehen würde. Per 30. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer sodann das Langzeitzimmer im T._____ in M._____ bezogen und am 10. Juli 2020 einen neuen Mietvertrag betreffend die Adresse U._____ in R._____ M._____ (Gemeindegebiet S.) mit Mietbeginn per 7. Juli 2020 unterzeichnet. Die Auflagen und Weisungen zur Aufnahme der Arbeit im D. sowie die Aufforderung zur sofortigen Unterzeichnung des Arbeitsvertrags hätten für den Beschwerdeführer noch mindestens bis
19 - Beschwerdeführer ein (vgl. Bg-act. 10, Verfahren U 20 92). Damit fiel der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 des Bun- desgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zu- ständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 UG in der politi- schen B._____ dahin. Nur wenige Tage später, nämlich per 7. Juli 2020, verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz sodann in die Gemeinde S._____ an die Adresse U., R. M._____ (vgl. Bg-act. 11, Ver- fahren U 20 92; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 9, betreffend das bundesgerichtliche Verfahren 8C_755/2021). Seit dem 1. August 2020 wird der Beschwerdeführer von der Gemeinde S._____ mit Sozialhilfe unterstützt (vgl. Bf-act. 9, betreffend das bundesgerichtliche Verfahren 8C_755/2021). Nach dem Ausgeführten wohnte der Beschwerdeführer nur gerade rund eine Woche in der Gemeinde M._____ im N._____ an der Q._____ und es ist daher – gerade auch mit Blick auf das oben genannte Merkblatt Unterstützungspflicht bei Wohnsitzwechsel des kantonalen Sozialamts und die entsprechenden SKOS-Richtlinien – sehr unwahrscheinlich und nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Monat Juli 2020 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde M._____ bezogen hätte. Folglich ist zu prüfen, ob die bisherige Sozialhilfebehörde und damit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Übergangsmonat Juli 2020 Sozialhilfeleistungen auszurichten hat. 5.4.Die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erwog im Entscheid U 20 46 vom 30. September 2021, im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2020 sinngemäss die Aufhebung der Verpflichtung zur Teilnahme am entlöhnten Arbeits- und Integrationsprogramm D._____ mit Wirkung ab 1. Mai 2020 beantragt. [...]. Indem die Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2020 – wie bereits dargelegt – einerseits festgehalten habe, der Beschwerdeführer gehöre
20 - der Risikogruppe von Covid-19 an, weshalb aufgrund des Arbeitsweges vorläufig von einer Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme im J._____ abzusehen sei, und anderseits verfügt habe, solange die Arbeitsaufnahme und die Erzielung eines Erwerbseinkommens im D._____ in H._____ aufgrund ausgewiesener und nahtlos attestierter Arbeitsunfähigkeit oder Angehörigkeit zur Covid-19-Risikogruppe nicht möglich sei, werde der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 weiterhin mit Sozialhilfe unterstützt [...], habe sie ihre Verfügung vom 29. April 2020 sinngemäss in Wiedererwägung gezogen und diese im Sinne des Beschwerdeführers abgeändert. Damit sei die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 29. April 2020 zurückgekommen und habe eine an die veränderten Verhältnisse (nachträgliches Einreichen des ärztlichen Attests vom 4. Mai
21 - den Bezug von Sozialhilfe, wie von Seiten der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird. Somit hat die bisherige Sozialhilfebehörde und damit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Miete sowie die weiteren Unterstützungsleistungen für den Übergangsmonat Juli 2020 auszurichten (vgl. Erwägung 4.5). Was die Höhe dieser geschuldeten Sozialhilfeleistungen anbelangt, ist auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2020 hinzuweisen, welche mit dem dazu ergangenen rechtskräftigen Nichteintretensentscheid der Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Verfahren U 20 57 in Rechtskraft erwuchs (vgl. einzelrichterliches Urteil U 20 57 vom 25. Juni 2020). Darin wurde insbesondere ein Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Höhe von CHF 897.30 ausgewiesen (vgl. Bg-act. 2, Verfahren U 20 92), wobei aufgrund des ehemals bewohnten möblierten Hotelzimmers in K._____ der Grundbedarf von CHF 997.-- um 10 % gekürzt wurde (vgl. Bg-act. 2, Verfahren U 20 92 und Bg-act. 4, Verfahren U 20 46, Akten zur Duplik). Auf diese Kürzung ist im vorliegenden Fall mit Blick auf das vom Beschwerdeführer per 7. Juli 2020 gemietete, unmöblierte 1-Zimmer-Studio Nr. 4 an der Adresse U., R. M._____ (Gemeindegebiet S.), zu verzichten, so dass ein Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Höhe von CHF 997.-- resultiert. Zudem belief sich der Mietzins für das besagte Studio auf monatlich CHF 530.-- (vgl. Bf-act. 6 bzw. Bg-act. 11, Verfahren U 20 92). Da der Beschwerdeführer im fraglichen Monat Juli 2020 somit 25 Tage im erwähnten Studio wohnte, ergibt sich für diesen Monat ein Mietzins von rund CHF 427.-- (CHF 530.-- : 31 x 25). Ausserdem beliefen sich die Nebenkosten auf rund CHF 34.-- (CHF 500.-- : 12 = CHF 42.--, CHF 42.-- : 31 x 25) (vgl. Bf-act. 6 bzw. Bg-act. 11, Verfahren U 20 92). Zuvor, d.h. vom 1. Juli bis 6. Juli 2020, hatte der Beschwerdeführer im N. in M._____ ein Langzeitzimmer bewohnt, welches CHF 800.--, alles inklusive, pro Monat kostete (vgl. Bg-act. 7, Verfahren U 20 46, Akten zur Duplik), so dass für dessen Miete weitere CHF 155.-- angefallen sind. Die
22 - geschuldeten Sozialhilfeleistungen für den Übergangsmonat Juli 2020 belaufen sich somit auf CHF 1'613.-- (CHF 997.-- + CHF 427.-- + CHF 34.-- + CHF 155.--). Ein allfälliger noch vorhandener Überschuss in Bezug auf die Einnahmen vom 1. April 2020 aus der Gemeinde F._____ (Doppelzahlung von CHF 1'728.85) kann an die für den Monat Juli 2020 geschuldeten Sozialhilfeleistungen angerechnet werden (vgl. Bg-act. 3 und 4, Verfahren U 20 46, Akten zur Duplik). Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Übergangsmonat Juli 2020 Unterstützungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 1'613.--, abzüglich eines allfälligen noch vorhandenen Überschusses zur Doppelzahlung von CHF 1'728.85 durch die Gemeinde F._____, auszurichten. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 6.1.Sodann beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der geltend gemachten Umzugskosten in der Höhe von CHF 500.-- durch die Beschwerdegegnerin. 6.2.Umzugskosten stellen sozialhilferechtlich situationsbedingte Leistungen (nachfolgend: SIL) dar (vgl. SKOS-Richtlinien, in Kraft 2020, Kapitel C.1.5, C.1-9). SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. SKOS-Richtlinien, in Kraft 2020, Kapitel C.1, C.1-1). Sie müssen im Einzelfall begründet sein und ihr Nutzen soll in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen. Von Sozialhilfebeziehenden wird erwartet, dass sie selbständig und ohne Hilfe von professionellen Unternehmen umziehen. In besonderen Fällen können aber die Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden. Die Auslagen für ein Mietfahrzeug für den Transport werden in der Regel übernommen (vgl. SKOS-Richtlinien, in Kraft 2020, Kapitel C.1.5, C.1-9). Bei der Ausrichtung von SIL kommt den Sozialhilfebehörden ein Ermessensspielraum zu (vgl. SKOS-Richtlinien, in Kraft 2020, Kapitel C.1, C.1-1).
23 - 6.3.Vorliegend liegt eine Rechnung des Malergeschäfts V., W., datierend vom 31. August 2020, betreffend "Zügelarbeiten inkl. Bus Transport" in der Höhe von CHF 500.-- im Recht. Dabei soll es sich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers um den Umzug von Möbeln, der Kochnische sowie von Instrumenten gehandelt haben. Dieser Rechnung kann weder der Zeitpunkt noch die Art bzw. der Aufwand der darin erwähnten Arbeiten entnommen werden. Es scheint, dass die besagte Rechnung nachträglich erstellt wurde, zumal sie genau das Datum der Beschwerdeeinreichung (31. August 2020) aufweist und die Umzüge des Beschwerdeführers bereits anfangs Juli 2020 stattfanden (vgl. Bg-act. 9, 10 und 11, Verfahren U 20 92). Abgesehen davon, dass der von der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 22. September 2020 erwähnten Praxis, für die Umzugskosten vorgängig zwei bis drei Offerten von unterschiedlichen Anbietern einzureichen, nicht nachgelebt wurde, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, seine/n Umzüge/Umzug anfangs Juli 2020 weg aus dem möblierten Hotelzimmer in K._____ alleine oder mit Hilfe von Freunden und Bekannten durchzuführen. Auch in Bezug auf die Umzüge im Februar 2020 weg aus dem möblierten Hotelzimmer in K._____ nach E._____ und im April 2020 von F._____ nach K._____ zurück in dasselbe möblierte Hotelzimmer (vgl. Bg-act. 12, Verfahren U 20 92) ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer dabei auf die Unterstützung eines (Umzugs- )Unternehmens angewiesen gewesen wäre. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass unterstützte Personen nicht bessergestellt werden dürfen als nicht unterstützte Personen, die sich den Einsatz eines (Umzugs-)Unternehmens nicht leisten könnten (vgl. SKOS-Richtlinien, in Kraft 2020, Kapitel A.4, A.4-2 und C.1, C.1-1). Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umzugskosten in der Höhe von CHF 500.-- wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin keine
24 - Kostengutsprache erteilt und sie sind nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 7.Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den Übergangsmonat Juli 2020 Unterstützungsleis- tungen in der Höhe von insgesamt CHF 1'613.--, abzüglich eines allfälligen noch vorhandenen Überschusses zur Doppelzahlung von CHF 1'728.85 durch die Gemeinde F._____, auszurichten. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese bestehen aus der Staatsge- bühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids und den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 8.1.2.Angesichts des getätigten Aufwands und des vorgegebenen Kostenrah- mens werden die Gerichtskosten vorliegend auf CHF 500.-- festgelegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig auf die beiden Parteien aufzu- teilen. Dabei scheint der Einzelrichterin angemessen und gerechtfertigt, die gesamthaft anfallenden Gerichtskosten zu 1 / 3 dem nur in einem unter- geordneten Punkt unterliegenden Beschwerdeführer und zu 2 / 3 der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden. 8.2.1.Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts-
25 - begehren nicht aussichtslos erscheint. In Konkretisierung dieser Regelung hält Art. 76 Abs. 1 VRG fest, dass einer Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. 8.2.2.Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist infolge der ihm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (31. August 2020) von der Wohngemeinde S._____ gewährten sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen (vgl. Bf-act. 9, betreffend das bundesgerichtliche Verfahren 8C_755/2021). Da die Beschwerdeerhebung überdies nicht offensichtlich mutwillig oder als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vorläufig) von der Gerichtskasse zu übernehmen. 8.3.Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an- waltlich vertreten war, steht ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegenden Be- schwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffer 1 der an- gefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 aufgehoben und die B._____ ver- pflichtet, A._____ für den Übergangsmonat Juli 2020 Unterstützungsleis- tungen in der Höhe von insgesamt CHF 1'613.--, abzüglich eines allfälligen noch vorhandenen Überschusses zur Doppelzahlung von CHF 1'728.85 durch die Gemeinde F._____, auszurichten. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
26 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF518.-- ZusammenCHF1'018.-- werden im Umfang von 1 / 3 , d.h. CHF 339.--, A._____ und im Umfang von 2 / 3 , d.h. CHF 679.--, der B._____ auferlegt. 3.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten im Umfang von 1 / 3, d.h. CHF 339.--, zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 3.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu er- statten (Art. 77 VRG). 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung] VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
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