F VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 45
2 - ARGE C._____ AG/D._____ AG, bestehend aus: Elektrofachgeschäft C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. lic. iur. Alain Dupont, , Beigeladene 1 und D._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beigeladene 2 betreffend Submission
3 - I. Sachverhalt: 1.Die B._____ AG schrieb am 22. April 2020 die Vergabe von Elektroan- lagen für die Garage und die Aufstockung des Alters- und Pflegeheims B._____ in E._____ im offenen Verfahren nach GATT/WTO im Kantons- amtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform simap.ch aus. Innert der bis zum 2. Juni 2020 angesetzten Eingabefrist gingen fünf Angebote ein. Die Angebote präsentierten sich bei der Offertöffnung am 5. Juni 2020 wie folgt:
4 - Vertrag mit der ARGE C._____ AG/D._____ AG abzuschliessen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Angebot der ARGE C._____ AG/D._____ AG unvollständig sei, nicht den Anforderungen der Ausschreibung entspreche und die Selbstdeklaration zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen sowie Arbeits- bedingungen nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt worden sei. Zudem sei die Zuschlagserteilung rechtswidrig erfolgt. Die ARGE C._____ AG/D._____ AG habe auf unzulässige Positionen Rabatte gewährt und falsche Preise angegeben. Schliesslich habe die B._____ AG die Referenzen falsch gewichtet. 3.Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2020 teilte der Instruktions- richter den Parteien mit, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Verfügung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten, insbesondere der Vertragsabschluss. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 beantragte die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 5.Mit Replik vom 24. August 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und vertiefte ihre Argumentation. Sie legte Belege für vier Beispiele ins Recht, die der PLK zur Prüfung vorgelegt werden sollten und genügen sollten, um eine entsprechende Abklärung der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) durch die Paritätische Landeskommission vornehmen zu können. 6.Mit Schreiben vom 7. September 2020 bestritt die D._____ AG (nachfolgend Beigeladene 2), irgendwelche Vorgaben nicht eingehalten oder wahrheitswidrig deklariert zu haben.
5 - 7.In ihrer Duplik vom 11. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Sie führte an, dass die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Anschuldigungen, belegt durch vier Lohnabrechnungen, einem Wochenrapport und einem weiteren Zeitrapport, nicht ausreichten, um eine Prüfung auszulösen. 8.Mit Stellungnahme vom 23. November 2020 ergänzte die Beigeladene 2 ihre Ausführungen vom 7. September 2020. Sie wies darauf hin, dass die Paritätische Landeskommission der Schweizerischen Elektrobranche (nachfolgend PLK) mit Schreiben vom 20. November 2020 von einer Kontrolle bei der Beigeladenen 2 abgesehen und sich für die Umtriebe entschuldigt habe. 9.Die Beschwerdeführerin liess sich am 30. November 2020 erneut dazu vernehmen. 10.Am 4. Dezember 2020 erkundigte sich der Instruktionsrichter bei der PLK, ob gegen das Elektrofachgeschäft C._____ AG (nachfolgend Beigeladene 1) von Seiten der PLK ein Verfahren betreffend Lohnbuch- kontrolle oder anderweitig eingeleitet worden sei; dieses Verfahren derzeit noch hängig oder dieses Verfahren mit oder ohne Sanktionen beendet worden sei. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 liess die PLK dem Gericht mitteilen, dass in Bezug auf die Beigeladene 1 ein Verfahren hängig sei. 11.Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 hielt die Beigeladene 2 fest, dass der federführenden Beigeladenen 1 die Führung des Prozesses obliege, weshalb es unbillig und ungerecht wäre, im Falle der Aufhebung des Zuschlages die Beigeladene 2, die keine Kenntnis von allfälligen Verletzungen des GAV habe, mit Prozesskosten zu belasten.
6 - 12.Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kanton Graubünden die Beschwerde vom 13. Juli 2020 ab. 13.Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
8 - Aufstockung des Alters- und Pflegeheims B._____ in E._____ rechtswidrig erfolgt sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beigeladenen 1 und 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der PLK richterlich zu befehlen, dem Verwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeführerin die folgenden Informationen und Dokumente auszuhändigen: – Auskunft mit entsprechenden Nachweisen, wann die PLK ein allfälliges Verfahren gegen die Unternehmung Elektrofachgeschäft C._____ AG eingeleitet hat; – Auskunft mit entsprechenden Nachweisen, wen die PLK zu welchem Zeitpunkt über die Einleitung des Verfahrens gegen die Unternehmung C._____ AG informiert hat; – Auskunft mit entsprechenden Nachweisen, wann der Unternehmung Elektrofachgeschäft C._____ AG Gelegenheit gegeben wurde, den Lohnbuchkontrollbericht vom 20. Januar 2020 einzusehen und wann die Elektrofachgeschäft C._____ AG hiervon Gebrauch gemacht hat; – Anhang I, II, III und IV zum Bericht über die Lohnbuchkontrolle vom 20. Januar 2020 bei der Unternehmung C._____ AG; – Revidierter Lohnbuchkontrollbericht, der wahrscheinlich vom 27. März 2020 datiert, einschliesslich Anhängen bei der Unternehmung C._____ AG; – Information und entsprechende Nachweise, wann und in welcher Höhe die Unternehmung Elektrofachgeschäft C._____ AG die Nachzahlungen an die Arbeitnehmer geleistet hat, ebenso wie die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge, die Konventionalstrafe, Kontrollkosten und Verfahrens- kosten; – Unterlagen und Akten von allfälligen Lohnbuchkontrollverfahren betreffend die Unternehmung D._____ AG im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 inkl. allfälligen Berichten über festgestellte Verfehlungen bzw. die Erkenntnis, dass keine Verfehlungen festgestellt wurden; – Unterlagen bzw. Auskünfte darüber, wann ein allfälliges Verfahren gegen die D._____ AG eingeleitet wurde und wen die PLK darüber informiert hat. Danach sei der Beschwerdeführerin zu den genannten Unterlagen Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Beschwerdeführerin rügt die
9 - Verletzung des rechtlichen Gehörs, da durch das Verwaltungsgericht keine vollständige Anforderung von Unterlagen und durch die PLK keine vollständige Vorlage von Unterlagen erfolgt sei. Gestützt auf die Lohnbuchkontrolle vom 20. Januar 2020 seien Verstösse der Beigeladenen 1 gegen den GAV festgestellt worden, die zu Nach- zahlungen gegenüber den Arbeitnehmenden von insgesamt CHF 1'078'244.55 führen sollten. Auch im revidierten Lohnbuch- kontrollbericht vom 27. März 2020 seien immer noch massive Verstösse der Beigeladenen 1 festgestellt worden, die zu Nachzahlungen von CHF 997'159.00 geführt hätten. Die Beschwerdeführerin zog daraus den Schluss, dass der Beigeladenen 1 eindeutig vor dem Zeitpunkt der Ausschreibung der Vergabe am 22. April 2020 sämtliche von ihr begangenen Verstösse gegen den GAV im Zeitraum 1. November 2014 bis 31. November 2019 aufgezeigt worden seien, und sich diese sogar mit den Verfehlungen beschäftigt habe, indem sie offensichtlich eine Stellungnahme zu dem ursprünglichen Lohnbuchkontrollbericht vom
10 - anerkannt habe, relevant sei. Zusammenfassend hielt die Beschwerde- führerin fest, trotz fehlender Unterlagen und Auskünfte sei belegt, dass die Ausschlussgründe nach Art. 22 lit. e und lit. g SubG im Zeitpunkt des Zuschlags am 1. Juli 2020 vorgelegen hätten und der Beigeladenen 1 auch bekannt gewesen seien. Damit sei die Rechtswidrigkeit des Zuschlags an die Zuschlagsempfängerin festzustellen. 20.Mit Schreiben vom 22. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass weiterhin auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 12. März 2021 an das Bundesgericht verwiesen werde. Sie beantragte, dass ihr auch im vorliegenden Verfahren keine Kosten und Parteientschädigungen aufzuerlegen seien. 21.In ihrer Replik vom 9. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Sie bestritt sämtliche Ausführungen der Beschwerdegegnerin wie auch diejenigen der Beigeladenen 1 und 2. 22.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin weiterhin auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in den Eingaben vom 12. März 2021 und 22. September 2023. 23.In ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2023 hielt die Beigeladene 2 an ihren Ausführungen in der Eingabe vom 2. August 2023 fest. 24.Am 19. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass über den Verfahrensantrag im Rahmen der Urteilsberatung befunden werde.
11 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich et al. 2013, Rz. 1640; mit weiteren Hinweisen DORMANN, in: NIGGLI/-UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben des Bundesgerichts, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 mit Hinweisen auf BGE 135 III 334 E.2.1). 1.2.Die strittige Beschaffung durch öffentliche Auftragsvergabe untersteht dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Da der vorliegende Sachverhalt noch unter dem alten Submissionsrecht stattgefunden hat (in Kraft bis
12 - Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Weiter ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht von Bedeutung. 2.Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspiel- raum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)- physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt. Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesener- massen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 23 54 vom 24. Oktober 2023 E.1.4 mit weiteren Hinweisen). 3.Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen; die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 25 SubG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 VRG). Das Gericht erhebt die notwendigen Beweise, wobei es an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 25 SubG i.V.m. Art. 11 Abs. 3
13 - VRG). Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweis- losigkeit, wonach der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 988 mit weiteren Hinweisen). Gebunden ist das Gericht aber an die entscheidwesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts. Das Verwaltungsgericht hat demnach dem neuen Entscheid die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung durch das Bundesgericht begründet wurde (vgl. BGE 111 II 94 E.2). Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts in seinem Urteil 2C_159/2021 vom 11. Mai 2022 E.3.5 gilt es nachstehend vorab zu prüfen, ob die Zuschlagsempfängerin, bestehend aus den Beigeladenen 1 und 2, die massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung eingehalten hat (vgl. Art. 22 lit. g und Art. 22 lit. e SubG) oder allenfalls die Rechts- widrigkeit des Zuschlags an die Zuschlagsempfängerin festzustellen. Gestützt auf die verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht das Eignungskriterium im Sinne von Art. 11 lit. e IVöB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a SubG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2021 vom
15 - nehmerschutz und über die Unfallversicherung (Abs. 1). Als Arbeitsbedingungen gelten insbesondere die Vorschriften der Gesamt- arbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsüblichen Vorschriften (Abs. 2). Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeits- bedingungen einzuhalten (Art. 15 Abs. 3 SubG). Art. 10 Abs. 1 lit. a SubG besagt, dass der Auftraggeber im Rahmen einer Selbstdeklaration sicherstellt, dass der Anbieter die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhält. Es handelt sich bei der Selbstdeklaration um eine Vereinfachung, indem der Auftraggeber davon befreit ist, systematisch bei allen Anbietern und Subunternehmern die Einhaltung dieser Anforderungen nachzuprüfen und Nachweise einzufordern (Verhältnismässigkeitsprinzip; vgl. TRIAS Leitfaden für öffentliche Beschaffungen; abrufbar unter: https://www.trias.swiss). Das Formular ist von sämtlichen an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen zu unterzeichnen, womit auch eine direkte Durchsetzung der Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer gewährleistet ist (vgl. Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Stand 01.01.2014; abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwal- tung/diem/ds/beschaffungswesen/handbuch/Seiten/Handbuch.aspx). Auf Verlangen hat jeder Anbieter die Richtigkeit der gemachten Angaben nachzuweisen und den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen (Art. 10 Abs. 2 SubG). 4.3.Die spezialgesetzlichen Vollzugsbehörden oder andere von der Regierung bezeichnete Instanzen, insbesondere die paritätischen und tripartiten Kommissionen, kontrollieren die Einhaltung der Arbeitsschutz- bestimmungen und Arbeitsbedingungen (Art. 11 Abs. 3 SubG). Bei der paritätischen Landeskommission der Schweizerischen Elektrobranche (nachfolgend PLK) handelt es sich um ein Privatrechtssubjekt (Verein
16 - gemäss Art. 60 ff. ZGB; vgl. https://www.plk-elektro.ch/de/home/). Sie ist das oberste Organ der GAV-Vertragsparteien, ihr obliegt der Vollzug des GAV der Schweizerischen Elektrobranche und seiner AVE (Art. 8.5 ff. GAV 2020 – 2023 vom Dezember 2019, in Kraft per 1. Januar 2020; abrufbar unter: https://www.plk-elektro.ch/documents/211/Gesamtarbeits- vertrag_GAV_-Elektrobranche_2020-2023.pdf; vgl. auch BBl 2020 7381) mittels Kontrollen und Ahndung bei Verstössen (Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen). Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle GAV-Verletzungen vor, wird der Arbeitgeber zu Nachzahlungen aufgefordert und diesem Kontrollkosten, Verfahrens- kosten und eine Konventionalstrafe auferlegt (Art. 10.2.1 GAV). Bei schwerwiegenden Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutz- bestimmungen und Arbeitsbedingungen kann die Regierung oder die gemäss Spezialerlassen bezeichnete Behörde den fehlbaren Anbieter verwarnen oder für die Dauer von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergaben ausschliessen (Art. 31 Abs. 2 SubG). 4.4.Weder die Vergabebehörde noch das Verwaltungsgericht sind dazu verpflichtet oder gar berechtigt, bei Anbietern Lohnbuchkontrollen durchzuführen. Vielmehr obliegt eine solche Überprüfung der zuständigen PLK resp. der zuständigen Rechtsmittelinstanz. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdeführerin (vgl. Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 30. August 2021, Rz. 31 ff.). Denn dem Verwaltungs- gericht fehlt es für die Durchführung einer Lohnbuchkontrolle an den dafür erforderlichen fachlichen als auch zeitlichen Ressourcen. Realitätsfremd wäre eine eingehende Überprüfung jedes Anbieters auf die Einhaltung der GAV-Bestimmungen im Rahmen des Submissionsverfahrens aufgrund des Umfanges und der inhärenten Komplexität, sind Submissions- beschwerden doch von vornherein beförderlich zu behandeln. Deshalb hat das Verwaltungsgericht vielmehr auf substantiierte Unterlagen der
17 - Parteien oder Urteile der PLK resp. der Zivilgerichte betreffend Lohnbuch- kontrolle abzustellen. Liegen solche Urteile nicht vor, obliegt es dem Verwaltungsgericht, von den Parteien eingebrachte Beweisunterlagen, die allfällige Verfehlungen substantiiert darlegen, summarisch zu prüfen, wobei es die Stellungnahmen der Parteien dazu einholt. Unbestimmte Anzeigen und vage Verdächtigungen gereichen für eine solche summar- ische Prüfung nicht. 4.5.Die Zuschlagsempfängerin hat am 2. Juni 2020 im Rahmen der Selbstdeklaration angegeben, die Arbeitsschutzbestimmungen etc. einzuhalten (vgl. Selbstdeklaration/Bestätigungen des Anbieters – Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen "1. Verpflichtet sich der Anbieter, die geltenden Arbeitsschutz- bestimmungen sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen der Gesamt- arbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge und bei deren Fehlen die orts- und berufsüblichen Vorschriften einzuhalten?" [Verfahren U 20 75, Bf-act. 5]). Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Verfahren U 20 75 Bf-act. 11 bis 16), nach Einholen der Unterlagen betreffend das Lohnbuchkontrollverfahren der PLK gegen die Beigeladene 1 und nach erfolgter Stellungnahme durch die Parteien, wobei die Beigeladene 1 weitere Berichte betreffend Lohnbuch- kontrolle einreichte, eine summarische Prüfung der vorliegenden Beweise vorzunehmen. Diese summarische Prüfung erfolgt im Rahmen einer ex- ante-Betrachtung der Sachlage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. 4.5.1.Im vorliegenden Verfahren liess das Gericht am 27. Januar 2023 Unterlagen und Akten von allfälligen Lohnbuchkontrollverfahren betreffend die Beigeladene 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis
23 - fahrlässiges Verhalten der Anbieterin, wovon vorliegend zumindest auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 17 66 E.3e). Da der Vertrag über die ausgeschriebenen Arbeiten bereits abgeschlossen wurde (vgl. Art. 30 Abs. 2 SubV), als auch die Arbeiten bereits vorgenommen wurden, gilt es wiederum ex ante festzustellen, dass der Zuschlag am 1. Juli 2020 an die Zuschlagsempfängerin zu Unrecht erfolgte (Art. 29 Abs. 2 SubG; Art. 18 Abs. 2 IVöB 2001). 4.6.Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb durch das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids vom 1. Juli 2020 festzustellen ist (Art. 29 Abs. 2 SubG; Art. 18 Abs. 2 IVöB 2001). 5.1.In formeller Hinsicht ist schliesslich noch auf die Rüge der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gemäss Entscheid des Bundesgerichts (2C_159/2021 E.3.5) zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen im Zeitpunkt der Zuschlags- erteilung eingehalten habe; Beschwerdegegnerin sei die Zuschlags- empfängerin. Obwohl das Verwaltungsgericht an die dem Rückweisungs- entscheid zugrundeliegende Auffassung des Bundesgerichts gebunden sei, habe es lediglich Unterlagen und Akten betreffend die Beigeladene 1 eingefordert. Das Verwaltungsgericht habe deshalb die PLK aufzufordern, Unterlagen und Akten von allfälligen Lohnbuchkontrollverfahren einzureichen und solche über die Einleitung eines allfälligen Verfahrens gegen die Beigeladene 2 zu erteilen. Weiter machte die Beschwerde- führerin geltend, es fehlten Unterlagen/Auskünfte/Nachweise darüber, wann ein allfälliges Verfahren gegen die Beigeladene 1 eingeleitet worden sei, und darüber, wen die PLK über die Einleitung des Verfahrens
24 - informiert habe und dessen Zeitpunkt sowie weitere Unterlagen. Das Verwaltungsgericht müsse Einsicht in die gesamte Verfahrensakte des am