F VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 45

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterinnenParolini und von Salis AktuarinMaurer URTEIL vom 26. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz, Beschwerdegegnerin und
  • 2 - ARGE C._____ AG/D._____ AG, bestehend aus: Elektrofachgeschäft C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. lic. iur. Alain Dupont, , Beigeladene 1 und D._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beigeladene 2 betreffend Submission

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Die B._____ AG schrieb am 22. April 2020 die Vergabe von Elektroan- lagen für die Garage und die Aufstockung des Alters- und Pflegeheims B._____ in E._____ im offenen Verfahren nach GATT/WTO im Kantons- amtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform simap.ch aus. Innert der bis zum 2. Juni 2020 angesetzten Eingabefrist gingen fünf Angebote ein. Die Angebote präsentierten sich bei der Offertöffnung am 5. Juni 2020 wie folgt:

  1. A._____ AGCHF 564'578.59
  2. ARGE C._____ AG/D._____ AGCHF 566'970.47
  3. F._____ & G._____CHF 619'888.90
  4. H._____ AGCHF 621'627.63
  5. I._____ AGCHF 793'235.71 Mit Vergabeentscheid vom 1. Juli 2020 erteilte die B._____ AG den Auftrag der ARGE C._____ AG/D._____ AG zum Betrag von CHF 566'970.47 bei einer Bewertung der Zuschlagskriterien mit einer Note von 3.0 und einem Punktetotal von 300 (inkl. MWST). 2.Dagegen erhob die zweitplatzierte A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 20 75). Darin beantragte sie, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2020 aufzuheben, das Angebot der ARGE C._____ AG/D._____ AG sei von der Berücksichtigung auszuschliessen und der Auftrag ihr zu vergeben. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Juli 2020 aufzuheben und der Auftrag an sie zu vergeben. Subeventualiter sei die Verfügung vom 1. Juli 2020 aufzuheben und (die Angelegenheit) zur Neuvergabe an die B._____ AG zurückzuweisen. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der B._____ AG zu verbieten, den
  • 4 - Vertrag mit der ARGE C._____ AG/D._____ AG abzuschliessen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Angebot der ARGE C._____ AG/D._____ AG unvollständig sei, nicht den Anforderungen der Ausschreibung entspreche und die Selbstdeklaration zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen sowie Arbeits- bedingungen nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt worden sei. Zudem sei die Zuschlagserteilung rechtswidrig erfolgt. Die ARGE C._____ AG/D._____ AG habe auf unzulässige Positionen Rabatte gewährt und falsche Preise angegeben. Schliesslich habe die B._____ AG die Referenzen falsch gewichtet. 3.Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2020 teilte der Instruktions- richter den Parteien mit, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Verfügung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten, insbesondere der Vertragsabschluss. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 beantragte die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 5.Mit Replik vom 24. August 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und vertiefte ihre Argumentation. Sie legte Belege für vier Beispiele ins Recht, die der PLK zur Prüfung vorgelegt werden sollten und genügen sollten, um eine entsprechende Abklärung der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) durch die Paritätische Landeskommission vornehmen zu können. 6.Mit Schreiben vom 7. September 2020 bestritt die D._____ AG (nachfolgend Beigeladene 2), irgendwelche Vorgaben nicht eingehalten oder wahrheitswidrig deklariert zu haben.

  • 5 - 7.In ihrer Duplik vom 11. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Sie führte an, dass die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Anschuldigungen, belegt durch vier Lohnabrechnungen, einem Wochenrapport und einem weiteren Zeitrapport, nicht ausreichten, um eine Prüfung auszulösen. 8.Mit Stellungnahme vom 23. November 2020 ergänzte die Beigeladene 2 ihre Ausführungen vom 7. September 2020. Sie wies darauf hin, dass die Paritätische Landeskommission der Schweizerischen Elektrobranche (nachfolgend PLK) mit Schreiben vom 20. November 2020 von einer Kontrolle bei der Beigeladenen 2 abgesehen und sich für die Umtriebe entschuldigt habe. 9.Die Beschwerdeführerin liess sich am 30. November 2020 erneut dazu vernehmen. 10.Am 4. Dezember 2020 erkundigte sich der Instruktionsrichter bei der PLK, ob gegen das Elektrofachgeschäft C._____ AG (nachfolgend Beigeladene 1) von Seiten der PLK ein Verfahren betreffend Lohnbuch- kontrolle oder anderweitig eingeleitet worden sei; dieses Verfahren derzeit noch hängig oder dieses Verfahren mit oder ohne Sanktionen beendet worden sei. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 liess die PLK dem Gericht mitteilen, dass in Bezug auf die Beigeladene 1 ein Verfahren hängig sei. 11.Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 hielt die Beigeladene 2 fest, dass der federführenden Beigeladenen 1 die Führung des Prozesses obliege, weshalb es unbillig und ungerecht wäre, im Falle der Aufhebung des Zuschlages die Beigeladene 2, die keine Kenntnis von allfälligen Verletzungen des GAV habe, mit Prozesskosten zu belasten.

  • 6 - 12.Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kanton Graubünden die Beschwerde vom 13. Juli 2020 ab. 13.Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

  1. Januar 2021 in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_159/2021 vom 11. Mai 2022 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  2. Dezember 2020 auf (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs) und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Die Gerichtskosten von CHF 3'500.00 wurden der ARGE C._____ AG/D._____ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) auferlegt (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs) und diese dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, es liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 11 lit. e IVöB vor, weshalb die Angelegenheit aufgrund formeller Mängel an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen sei. Dazu hielt es fest, das Verwaltungsgericht habe zu prüfen, ob die Beschwerde- gegnerin – gemeint ist die Zuschlagsempfängerin – die massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung eingehalten habe oder allenfalls die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2021 vom 11. Mai 2022 E.3.5). 14.Am 27. Januar 2023 forderte der Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren U 22 45 bei der PLK diverse Unterlagen betreffend die Unternehmung der Beigeladenen 1 ein. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 liess der Instruktionsrichter den Parteien die angeforderten Unterlagen (geschwärzte Version) zugehen und räumte ihnen Frist zur Stellungnahme ein.
  • 7 - 15.Die Beigeladene 2 verwies mit Schreiben vom 2. August 2023 auf ihre im verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 20 75 eingereichten Rechts- schriften, insbesondere die Eingaben vom 7. September 2020 und
  1. Dezember 2020, wobei sie an deren Inhalt festhielt. 16.Die Beigeladene 1 wies mit Schreiben vom 4. August 2023 darauf hin, dass die edierten Unterlagen der PLK nicht mehr aktuell seien, da sie "gegen diese Unterlagen Rechtsmittel ergriffen" hätten. 17.Mit Eingabe vom 4. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung an das Bundesgericht vom
  2. März 2021 fest und verzichtete auf eine Stellungnahme. 18.Die Beigeladene 1 beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
  3. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie im Wesentlichen an, die Rechtswidrigkeit sei bis heute nicht rechtskräftig festgestellt worden; vielmehr habe sie sich seit dem Zuschlag freiwillig jährlichen Lohnbuchkontrollen unterzogen, welche jeweils die GAV-Bestimmungen praktisch vollständig erfüllt hätten. Entscheidend sei, dass sie die angeblichen Verfehlungen gemäss Lohnbuchkontrollbericht und den Rekursentscheid nie ausdrücklich anerkannt habe. Zurzeit gebe es Vergleichsgespräche mit der PLK wegen einer einvernehmlichen Lösung betreffend Nachzahlung. Sie halte daran fest, dass die massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung wie auch in den vorhergehenden Jahren 2016 bis 2020 eingehalten worden seien. 19.Mit Stellungnahme vom 15. September 2023 beantragte die Beschwerde- führerin, es sei festzustellen, dass der Zuschlagsentscheid vom 1. Juli 2020 betreffend Arbeitsvergabe der Elektroanlagen für die Garage und die
  • 8 - Aufstockung des Alters- und Pflegeheims B._____ in E._____ rechtswidrig erfolgt sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beigeladenen 1 und 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der PLK richterlich zu befehlen, dem Verwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeführerin die folgenden Informationen und Dokumente auszuhändigen: – Auskunft mit entsprechenden Nachweisen, wann die PLK ein allfälliges Verfahren gegen die Unternehmung Elektrofachgeschäft C._____ AG eingeleitet hat; – Auskunft mit entsprechenden Nachweisen, wen die PLK zu welchem Zeitpunkt über die Einleitung des Verfahrens gegen die Unternehmung C._____ AG informiert hat; – Auskunft mit entsprechenden Nachweisen, wann der Unternehmung Elektrofachgeschäft C._____ AG Gelegenheit gegeben wurde, den Lohnbuchkontrollbericht vom 20. Januar 2020 einzusehen und wann die Elektrofachgeschäft C._____ AG hiervon Gebrauch gemacht hat; – Anhang I, II, III und IV zum Bericht über die Lohnbuchkontrolle vom 20. Januar 2020 bei der Unternehmung C._____ AG; – Revidierter Lohnbuchkontrollbericht, der wahrscheinlich vom 27. März 2020 datiert, einschliesslich Anhängen bei der Unternehmung C._____ AG; – Information und entsprechende Nachweise, wann und in welcher Höhe die Unternehmung Elektrofachgeschäft C._____ AG die Nachzahlungen an die Arbeitnehmer geleistet hat, ebenso wie die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge, die Konventionalstrafe, Kontrollkosten und Verfahrens- kosten; – Unterlagen und Akten von allfälligen Lohnbuchkontrollverfahren betreffend die Unternehmung D._____ AG im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 inkl. allfälligen Berichten über festgestellte Verfehlungen bzw. die Erkenntnis, dass keine Verfehlungen festgestellt wurden; – Unterlagen bzw. Auskünfte darüber, wann ein allfälliges Verfahren gegen die D._____ AG eingeleitet wurde und wen die PLK darüber informiert hat. Danach sei der Beschwerdeführerin zu den genannten Unterlagen Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Beschwerdeführerin rügt die

  • 9 - Verletzung des rechtlichen Gehörs, da durch das Verwaltungsgericht keine vollständige Anforderung von Unterlagen und durch die PLK keine vollständige Vorlage von Unterlagen erfolgt sei. Gestützt auf die Lohnbuchkontrolle vom 20. Januar 2020 seien Verstösse der Beigeladenen 1 gegen den GAV festgestellt worden, die zu Nach- zahlungen gegenüber den Arbeitnehmenden von insgesamt CHF 1'078'244.55 führen sollten. Auch im revidierten Lohnbuch- kontrollbericht vom 27. März 2020 seien immer noch massive Verstösse der Beigeladenen 1 festgestellt worden, die zu Nachzahlungen von CHF 997'159.00 geführt hätten. Die Beschwerdeführerin zog daraus den Schluss, dass der Beigeladenen 1 eindeutig vor dem Zeitpunkt der Ausschreibung der Vergabe am 22. April 2020 sämtliche von ihr begangenen Verstösse gegen den GAV im Zeitraum 1. November 2014 bis 31. November 2019 aufgezeigt worden seien, und sich diese sogar mit den Verfehlungen beschäftigt habe, indem sie offensichtlich eine Stellungnahme zu dem ursprünglichen Lohnbuchkontrollbericht vom

  1. Januar 2020 eingereicht habe, was sich wiederum aus der Überschrift "Korrektur Differenzberechnung nach Stellungnahme Betrieb" ergebe. Obwohl somit der Beigeladenen 1 sämtliche Verstösse gegen den GAV bekannt gewesen seien, habe sie in der Selbstdeklaration wahrheitswidrig bestätigt, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. Die Beschwerde- führerin führt weiter aus, dass der Rekursentscheid der PLK vom 17. Juni 2022 weiterhin objektive Verstösse gegen die GAV-Bestimmungen (Unterschreitungen der Mindestlöhne, nicht gewährte Lohnerhöhungen, nicht korrekt ausbezahlte Jahresendzulagen und Überstunden) ausweise. Darin würden endgültige Nachzahlungen an 36 Arbeitnehmende von insgesamt CHF 975'392.20 festgesetzt sowie eine Konventionalstrafe und weitere Kosten auferlegt. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, wann die Beigeladene 1 diese Nachzahlungen getätigt und die Kosten bezahlt habe, was aber für die Frage, wann sie die Verstösse gegen den GAV
  • 10 - anerkannt habe, relevant sei. Zusammenfassend hielt die Beschwerde- führerin fest, trotz fehlender Unterlagen und Auskünfte sei belegt, dass die Ausschlussgründe nach Art. 22 lit. e und lit. g SubG im Zeitpunkt des Zuschlags am 1. Juli 2020 vorgelegen hätten und der Beigeladenen 1 auch bekannt gewesen seien. Damit sei die Rechtswidrigkeit des Zuschlags an die Zuschlagsempfängerin festzustellen. 20.Mit Schreiben vom 22. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass weiterhin auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 12. März 2021 an das Bundesgericht verwiesen werde. Sie beantragte, dass ihr auch im vorliegenden Verfahren keine Kosten und Parteientschädigungen aufzuerlegen seien. 21.In ihrer Replik vom 9. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Sie bestritt sämtliche Ausführungen der Beschwerdegegnerin wie auch diejenigen der Beigeladenen 1 und 2. 22.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin weiterhin auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in den Eingaben vom 12. März 2021 und 22. September 2023. 23.In ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2023 hielt die Beigeladene 2 an ihren Ausführungen in der Eingabe vom 2. August 2023 fest. 24.Am 19. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass über den Verfahrensantrag im Rahmen der Urteilsberatung befunden werde.

  • 11 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich et al. 2013, Rz. 1640; mit weiteren Hinweisen DORMANN, in: NIGGLI/-UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben des Bundesgerichts, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 mit Hinweisen auf BGE 135 III 334 E.2.1). 1.2.Die strittige Beschaffung durch öffentliche Auftragsvergabe untersteht dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Da der vorliegende Sachverhalt noch unter dem alten Submissionsrecht stattgefunden hat (in Kraft bis

  1. September 2022) gelangt dieses Recht zur Anwendung (vgl. Art. 64 Abs. 1 IVöB 2019). Folglich kommen die Normen des GATT/WTO- Abkommens, der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB 2001; SR 172.056.5 [BR 803.510]) und des Submissionsgesetzes für den
  • 12 - Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Weiter ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht von Bedeutung. 2.Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspiel- raum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)- physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt. Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesener- massen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 23 54 vom 24. Oktober 2023 E.1.4 mit weiteren Hinweisen). 3.Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen; die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 25 SubG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 VRG). Das Gericht erhebt die notwendigen Beweise, wobei es an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 25 SubG i.V.m. Art. 11 Abs. 3

  • 13 - VRG). Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweis- losigkeit, wonach der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 988 mit weiteren Hinweisen). Gebunden ist das Gericht aber an die entscheidwesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts. Das Verwaltungsgericht hat demnach dem neuen Entscheid die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung durch das Bundesgericht begründet wurde (vgl. BGE 111 II 94 E.2). Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts in seinem Urteil 2C_159/2021 vom 11. Mai 2022 E.3.5 gilt es nachstehend vorab zu prüfen, ob die Zuschlagsempfängerin, bestehend aus den Beigeladenen 1 und 2, die massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung eingehalten hat (vgl. Art. 22 lit. g und Art. 22 lit. e SubG) oder allenfalls die Rechts- widrigkeit des Zuschlags an die Zuschlagsempfängerin festzustellen. Gestützt auf die verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht das Eignungskriterium im Sinne von Art. 11 lit. e IVöB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a SubG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2021 vom

  1. Mai 2022 E.3.4.3). Die Beschwerdegegnerin (nachfolgend Vergabe- behörde) schloss mit der Zuschlagsempfängerin am 21. April 2021 den Vertrag über die vergebenen Arbeiten ab, die Bauabnahmen erfolgten im Oktober und Dezember 2021 (vgl. Verfahren U 20 75 Akten Beigeladene 1 act. 2 und 3). Die Gültigkeit dieses Vertrags wird durch eine allfällige Gutheissung der Beschwerde nicht berührt. Da damit ein Ausschluss des Angebots gemäss Art. 22 SubG nicht mehr möglich ist, kann das Verwaltungsgericht vorliegend nur noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids vom 1. Juli 2020 feststellen (vgl.
  • 14 - Art. 18 Abs. 2 IVöB 2001; vgl. auch BGE 125 II 86 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2021 vom 11. Mai 2022 E.1.4). Die Rechts- widrigkeit des Zuschlages ist durch das Gericht bereits bei Bejahung der Nichteinhaltung der massgeblichen Bestimmungen des GAV durch eines der Mitglieder der Zuschlagsempfängerin festzuhalten. 4.1.Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde vom 13. Juli 2020 u.a., die Zuschlagsempfängerin habe das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheits- getreu ausgefüllt, indem sie die Frage 1 mit Ja beantwortet habe, womit der Ausschlussgrund gemäss Art. 22 lit. e SubG vorliege. Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem, dass im Zeitpunkt der Vergabe keine Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoss gegen den GAV bestanden hätten, weshalb sie zu Recht keine Untersuchung und keinen Ausschluss nach Art. 22 Abs. 1 lit. e SubG verfügt habe. Die Beigeladene 2 führt ihrerseits an, es habe von Beginn weg kein Verdacht dafür bestanden, dass sie sich rechts- und vertragswidrig verhalten habe, was die PLK mit Schreiben vom 20. November 2020 bestätigt habe, indem sie sich für die Umtriebe entschuldigt, von einer Kontrolle abgesehen und sie im Weiteren auch ausseramtlich entschädigt habe (vgl. Verfahren U 20 75 Akten der Beigeladenen 2 act. 1 und 2). 4.2.Ein Angebot wird insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat (Art. 22 lit. e SubG) oder den massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeits- bedingungen nicht nachkommt (Art. 22 lit. g SubG, Art. 11 lit. e IVöB). Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen, Verhalten mit Bagatellcharakter rechtfertigen grundsätzlich keinen Ausschluss (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
  1. Aufl., Zürich et al. 2013, Rz. 444). Gemäss Art. 11 SubG gelten als Arbeitsschutzbestimmungen insbesondere Erlasse über den Arbeit-
  • 15 - nehmerschutz und über die Unfallversicherung (Abs. 1). Als Arbeitsbedingungen gelten insbesondere die Vorschriften der Gesamt- arbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsüblichen Vorschriften (Abs. 2). Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeits- bedingungen einzuhalten (Art. 15 Abs. 3 SubG). Art. 10 Abs. 1 lit. a SubG besagt, dass der Auftraggeber im Rahmen einer Selbstdeklaration sicherstellt, dass der Anbieter die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhält. Es handelt sich bei der Selbstdeklaration um eine Vereinfachung, indem der Auftraggeber davon befreit ist, systematisch bei allen Anbietern und Subunternehmern die Einhaltung dieser Anforderungen nachzuprüfen und Nachweise einzufordern (Verhältnismässigkeitsprinzip; vgl. TRIAS Leitfaden für öffentliche Beschaffungen; abrufbar unter: https://www.trias.swiss). Das Formular ist von sämtlichen an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen zu unterzeichnen, womit auch eine direkte Durchsetzung der Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer gewährleistet ist (vgl. Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Stand 01.01.2014; abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwal- tung/diem/ds/beschaffungswesen/handbuch/Seiten/Handbuch.aspx). Auf Verlangen hat jeder Anbieter die Richtigkeit der gemachten Angaben nachzuweisen und den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen (Art. 10 Abs. 2 SubG). 4.3.Die spezialgesetzlichen Vollzugsbehörden oder andere von der Regierung bezeichnete Instanzen, insbesondere die paritätischen und tripartiten Kommissionen, kontrollieren die Einhaltung der Arbeitsschutz- bestimmungen und Arbeitsbedingungen (Art. 11 Abs. 3 SubG). Bei der paritätischen Landeskommission der Schweizerischen Elektrobranche (nachfolgend PLK) handelt es sich um ein Privatrechtssubjekt (Verein

  • 16 - gemäss Art. 60 ff. ZGB; vgl. https://www.plk-elektro.ch/de/home/). Sie ist das oberste Organ der GAV-Vertragsparteien, ihr obliegt der Vollzug des GAV der Schweizerischen Elektrobranche und seiner AVE (Art. 8.5 ff. GAV 2020 – 2023 vom Dezember 2019, in Kraft per 1. Januar 2020; abrufbar unter: https://www.plk-elektro.ch/documents/211/Gesamtarbeits- vertrag_GAV_-Elektrobranche_2020-2023.pdf; vgl. auch BBl 2020 7381) mittels Kontrollen und Ahndung bei Verstössen (Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen). Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle GAV-Verletzungen vor, wird der Arbeitgeber zu Nachzahlungen aufgefordert und diesem Kontrollkosten, Verfahrens- kosten und eine Konventionalstrafe auferlegt (Art. 10.2.1 GAV). Bei schwerwiegenden Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutz- bestimmungen und Arbeitsbedingungen kann die Regierung oder die gemäss Spezialerlassen bezeichnete Behörde den fehlbaren Anbieter verwarnen oder für die Dauer von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergaben ausschliessen (Art. 31 Abs. 2 SubG). 4.4.Weder die Vergabebehörde noch das Verwaltungsgericht sind dazu verpflichtet oder gar berechtigt, bei Anbietern Lohnbuchkontrollen durchzuführen. Vielmehr obliegt eine solche Überprüfung der zuständigen PLK resp. der zuständigen Rechtsmittelinstanz. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdeführerin (vgl. Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 30. August 2021, Rz. 31 ff.). Denn dem Verwaltungs- gericht fehlt es für die Durchführung einer Lohnbuchkontrolle an den dafür erforderlichen fachlichen als auch zeitlichen Ressourcen. Realitätsfremd wäre eine eingehende Überprüfung jedes Anbieters auf die Einhaltung der GAV-Bestimmungen im Rahmen des Submissionsverfahrens aufgrund des Umfanges und der inhärenten Komplexität, sind Submissions- beschwerden doch von vornherein beförderlich zu behandeln. Deshalb hat das Verwaltungsgericht vielmehr auf substantiierte Unterlagen der

  • 17 - Parteien oder Urteile der PLK resp. der Zivilgerichte betreffend Lohnbuch- kontrolle abzustellen. Liegen solche Urteile nicht vor, obliegt es dem Verwaltungsgericht, von den Parteien eingebrachte Beweisunterlagen, die allfällige Verfehlungen substantiiert darlegen, summarisch zu prüfen, wobei es die Stellungnahmen der Parteien dazu einholt. Unbestimmte Anzeigen und vage Verdächtigungen gereichen für eine solche summar- ische Prüfung nicht. 4.5.Die Zuschlagsempfängerin hat am 2. Juni 2020 im Rahmen der Selbstdeklaration angegeben, die Arbeitsschutzbestimmungen etc. einzuhalten (vgl. Selbstdeklaration/Bestätigungen des Anbieters – Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen "1. Verpflichtet sich der Anbieter, die geltenden Arbeitsschutz- bestimmungen sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen der Gesamt- arbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge und bei deren Fehlen die orts- und berufsüblichen Vorschriften einzuhalten?" [Verfahren U 20 75, Bf-act. 5]). Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Verfahren U 20 75 Bf-act. 11 bis 16), nach Einholen der Unterlagen betreffend das Lohnbuchkontrollverfahren der PLK gegen die Beigeladene 1 und nach erfolgter Stellungnahme durch die Parteien, wobei die Beigeladene 1 weitere Berichte betreffend Lohnbuch- kontrolle einreichte, eine summarische Prüfung der vorliegenden Beweise vorzunehmen. Diese summarische Prüfung erfolgt im Rahmen einer ex- ante-Betrachtung der Sachlage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. 4.5.1.Im vorliegenden Verfahren liess das Gericht am 27. Januar 2023 Unterlagen und Akten von allfälligen Lohnbuchkontrollverfahren betreffend die Beigeladene 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis

  1. Dezember 2021 inkl. allfälliger Berichte über festgestellte Verfehlungen bzw. die Erkenntnis, dass keine Verfehlungen festgestellt
  • 18 - wurden; sowie Unterlagen bzw. Auskünfte darüber, wann ein allfälliges Verfahren eingeleitet wurde und wen die PLK darüber informiert hat, edieren (inkl. Angaben über den Zeitpunkt einer solchen Information; vgl. Verfahren U 22 45 Gerichtsakte F1). Am 20. Februar 2023 reichte die PLK dem Gericht folgende Unterlagen ein: Management Summary (Vertraulich, nur für Gerichtsgebrauch) sowie Kontrollauftrag, Kontrollbericht, Ersten- tscheid PLK und Rekursentscheid PLK (jeweils 1x nicht anonymisiert für Gerichtsgebrauch und 1x anonymisiert; vgl. edierte Akten [Ed-act.] 1 bis 5). Die (geschwärzten) edierten Unterlagen wurden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. 4.5.2.Aus den edierten Akten ist erstellt, dass die PLK am 20. November 2019 ein offizielles Kontrollverfahren gegen die Beigeladene 1 eröffnete (vgl. dazu Ed-act. 5) und die J._____ gmbh mit Schreiben vom 21. November 2019 beauftragte, in der Firma der Beigeladenen 1 eine eingehende Lohnbuchkontrolle ab November 2014 bis und mit aktuellem Kontroll- monat durchzuführen und dabei diverse Fragen und GAV-Artikel zu prüfen. Eine Kopie dieses Schreibens ging gleichzeitig an die Beigeladene 1 (Ed-act. 1), womit diese über die bevorstehende Kontrolle informiert war. Mit Bericht vom 27. März 2020 über die Lohnbuchkontrolle vom 20. Januar 2020 betreffend die Kontrollperiode 1. November 2014 bis
  1. November 2019 hielt die J._____ gmbh diverse Verstösse gegen den AVE GAV fest (Einhaltung der Mindestlöhne; Lohnerhöhung per 01.01.2015, 01.01.2018 und 01.01.2019; Jahresendzulage [13. Monatslohn]; Normale Arbeitszeit und Überstunden; Vollzugskosten und Weiterbildungsbeitrag). Es ergaben sich Differenzen für die Arbeitnehmenden von insgesamt CHF 1'076'244.55 (vgl. Lohnbuch- kontrollbericht vom 20. Januar 2020 [Ed-act. 2]). Der Beigeladenen 1 wurde mit Schreiben vom 30. März 2020 die Möglichkeit eingeräumt, den Kontrollbericht einzusehen und Bemerkungen anzubringen. Die
  • 19 - Beigeladene 1 nahm am 28. September 2020 dazu Stellung (vgl. Schreiben PLK vom 17. Dezember 2020 [Ed-act. 4 S. 1]). Gestützt darauf erging der Entscheid der PLK vom 20. Oktober 2020, mitgeteilt am
  1. Dezember 2020, mit welchem die Beigeladene 1 zu Nachzahlungen an die Mitarbeitenden in der Höhe von insgesamt CHF 997'159.00, zur Nachzahlung der geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungs- beiträge für die Jahre 2015 bis 2018 sowie zur Bezahlung einer Konventionalstrafe, Kontrollkosten und Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 318'845.15 verpflichtet wurde (vgl. Ed-act. 4 S. 14 f.). Den dagegen am 11. Februar 2021 erhobenen Rekurs hiess die PLK am
  2. Juni 2022 teilweise gut, indem die Elektrofachgeschäft C._____ AG zu Nachzahlungen von insgesamt CHF 975'392.20 und weiteren Kosten von insgesamt CHF 312'315.75 verpflichtet wurde (Ed-act. 5). 4.5.3.Der gemäss edierten Unterlagen durch die PLK kontrollierte Zeitraum betrifft November 2014 bis November 2019 (Ed-act. 2) und deckt damit den Zeitpunkt der Vergabe vom 1. Juli 2020 nicht ab, womit die diesbezüglichen Unterlagen in der hier zu prüfenden Frage grundsätzlich nicht weiterhelfen. Damit belegt ist aber, dass die Beigeladene 1 die Arbeitsbedingungen gemäss GAV bereits vor der Zuschlagserteilung am
  3. Juli 2020 nicht eingehalten hat. Aus den bei der PLK edierten Unter- lagen ergibt sich auch, wann das Verfahren vor der PLK betreffend Lohnbuchkontrolle eröffnet wurde, der Zeitraum der Lohnbuchkontrolle, die Hängigkeit der Lohnbuchkontrolle im Zeitpunkt der Selbstdeklaration durch die Beigeladene 1 und im Zeitpunkt des Zuschlags, sowie der Umfang der Verletzungen des GAV. Damit einhergehend kann auch die Frage, ob die Selbstdeklaration der Beigeladenen 1, sie verpflichte sich, die geltenden Arbeitsschutzbedingungen etc. einzuhalten, falsch oder richtig war, und deswegen aus dem Vergabeverfahren hätte ausgesch- lossen werden müssen, beantwortet werden. So sind der Beigeladenen 1
  • 20 - bereits vor dem Zeitpunkt der Ausschreibung der Vergabe am 22. April 2020 die von ihr begangenen Verstösse gegen den GAV aufgezeigt worden (vgl. Lohnbuchkontrollbericht vom 27. März 2020 [Ed-act. 2] sowie Schreiben vom 30. März 2020 [vgl. Ed-act. 5, Sachverhalt Ziff. 3]) und hat die Beigeladene 1 überdies Stellung dazu genommen (vgl. Korrektur nach Stellungnahme Betrieb [Ed-act. 3] und Rekursentscheid der PLK [Ed-act. 5, Sachverhalt Ziff. 4]). Die Beigeladene 1 konnte somit – in Kenntnis der hängigen Lohnbuchkontrolle gegen sie sowie der bereits festgestellten Verstösse gegen den GAV – die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nicht gutgläubig bestätigen, ohne sich vorher darüber zu informieren, ob dies auch der Fall war. Vielmehr hätte ihr allenfalls oblegen, in ihrem Angebot auf den Umstand des hängigen Verfahren bei der PLK hinzuweisen. Überdies konnte die Beigeladene 1 zum Zeitpunkt der Selbstdeklaration angesichts der festgestellten massiven Verstösse gegen den GAV auch einen Ausschluss von künftigen Vergaben gemäss Art. 31 Abs. 2 SubG nicht von vornherein ausschliessen. Damit verhielt sich die Beigeladene 1 treuwidrig, wenn sie in der Selbstdeklaration wahrheitswidrig bestätigte, die Bestimmungen des GAV einzuhalten, womit ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. e SubG vorliegt. 4.5.4.Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (vgl. Verfahren U 20 75 Bf-act. 11 bis 16) führen in der vorliegenden Frage mangels Substantiierung nicht weiter. Ausserdem liegen damit keine Nachweise zum hier zu überprüfenden Zeitpunkt der Vergabe im Juli 2020 vor. 4.5.5.Überdies liegt dem Gericht mit der Eingabe der Beigeladenen 1 vom
  1. September 2023 der Bericht der J._____ gmbh über die freiwillige Lohnbuchkontrolle vom 23. August 2021 betreffend die Kontrollperiode
  2. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 vor (Verfahren U 22 45 Akten der Beigeladenen 1 act. 4). Darin wurden mehrere Verstösse gegen die GAV- Bestimmungen (Einhaltung der Mindestlöhne [Art. 16 und 17 GAV und
  • 21 - Anhang 5a], Lohnerhöhung [Anhang 5a] sowie normale Arbeitszeit und Überstunden [Art. 20 bis 28 GAV]) betreffend einen Arbeitnehmer mit unbekanntem Wohnsitz in Italien resp. ein ausstehender Differenzbetrag von insgesamt CHF 608.05 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis
  1. Februar 2020 (inkl. den nicht zurückzubezahlenden 13. Monatslohn im Betrag von CHF 37.75; vgl. Berechnung der vorenthaltenen Geldwerte [Akten der Beigeladen 1 Anhang I Arbeitnehmer Nr. 1]) festgehalten. Diese Verstösse gegen die GAV-Bestimmungen betreffen nicht den vorliegend zu prüfenden Zeitpunkt 1. Juli 2020, womit sie nicht zum Beweis gereichen. Weitere Differenzbeträge aus Verstössen gegen die GAV-Bestimmungen wurden zudem elf weiteren Arbeitnehmern noch während der pendenten Lohnbuchkontrolle nachbezahlt (Verfahren U 22 45 Akten der Beigeladenen 1 act. 4, Ziffer 4.2, 4.3 und 4.6). 4.5.6.Aus dem zu den Akten gegebenen Bericht der freiwilligen Lohnbuch- kontrolle vom 25. Oktober 2022 über die Kontrollperiode des Jahres 2021 (Akten Beigeladene 1 act. 5) ergibt sich weiter, dass die GAV- Bestimmungen betreffend 'normale Arbeitszeit und Überstunden' sowie 'Ferien/Feiertagsentschädigung' nicht vollständig erfüllt wurden resp. ein Differenzbetrag zugunsten eines ehemaligen, nach Italien weggezogenen Arbeitnehmers, der sein Schweizerisches Lohnkonto aufgelöst hatte, von insgesamt CHF 2'455.95 vorlag. Weiteren Arbeitnehmern wurden wiederum nachträglich zustehende Beträge noch während der Lohnbuchkontrolle (Mindestlohnunterschreitung; Jahresendzulage; Über- stunden, Überzeit und Überzeitzuschläge) in unbekannter Höhe nachbezahlt. 4.5.7.Aus dem von der Beigeladenen 1 eingebrachten Bericht der freiwilligen Lohnbuchkontrolle vom 23. August 2021 (vgl. Verfahren U 22 45 Akten der Beigeladenen 1 act. 4) nicht ersichtlich ist der festgestellte Differenz- betrag betreffend die elf weiteren Arbeitnehmer, der nachträglich noch
  • 22 - während der Lohnbuchkontrolle zurückbezahlt worden sein soll, womit der aus den Verstössen gegen die GAV-Bestimmungen resultierende gesamte Differenzbetrag für das Jahr 2020 nicht präzis bestimmt werden kann. Angesichts der von Nachzahlungen betroffenen elf Arbeitnehmern kann aber von einem massiv höheren Differenzbetrag als die ausgewiesenen rund CHF 608.00 ausgegangen werden, womit die Verstösse gegen den GAV nicht mehr im Bagatellbereich liegen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 444). Aus der ex ante-Betrach- tung ist für das Verwaltungsgericht somit erstellt, dass die Beigeladene 1 während des Kontrollzeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum
  1. Dezember 2020, und damit auch zum Zeitpunkt der Vergabe am 1. Juli 2020, gegen die Arbeitsbedingungen gemäss massgebendem GAV (Art. 11 lit. e IVöB 2001; Art. 11 Abs. 2 SubG) verstossen hat, was die Beigeladene 1 durch die Nachzahlung der Differenzbeträge noch während der Lohnbuchkontrolle auch anerkannte, und damit ein Ausschlussgrund gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. g vorliegt. Diesem Schluss steht weder die nachträgliche Begleichung der Beträge noch ein allfälliger Vergleich der Beigeladenen 1 mit der PLK entgegen. Daran ändert auch das Vorbringen der Beigeladenen 1, die edierten Unterlagen der PLK seien nicht mehr aktuell, da sie "gegen diese Unterlagen Rechtsmittel ergriffen" hätte, nichts, substantiiert die Beigeladene 1 doch trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht dieses Vorbringen nicht resp. reicht dazu auch keine Nachweise ein. Auch der Einwand, dass die Rechtswidrigkeit bis heute nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, und sie die angeblichen Verfehlungen gemäss Lohnbuchkontrollbericht und den Rekursentscheid nie ausdrücklich anerkannt habe, ändern am Schluss des Verstosses gegen die GAV-Bestimmungen nichts. Einerseits ist aus den Unterlagen erstellt, dass der Rekursentscheid der PLK in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ed-act. 5) und kann das Verwaltungsgericht auf die nachvoll- ziehbaren Feststellungen der PLK abstützen, ausserdem reicht bereits ein
  • 23 - fahrlässiges Verhalten der Anbieterin, wovon vorliegend zumindest auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 17 66 E.3e). Da der Vertrag über die ausgeschriebenen Arbeiten bereits abgeschlossen wurde (vgl. Art. 30 Abs. 2 SubV), als auch die Arbeiten bereits vorgenommen wurden, gilt es wiederum ex ante festzustellen, dass der Zuschlag am 1. Juli 2020 an die Zuschlagsempfängerin zu Unrecht erfolgte (Art. 29 Abs. 2 SubG; Art. 18 Abs. 2 IVöB 2001). 4.6.Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb durch das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids vom 1. Juli 2020 festzustellen ist (Art. 29 Abs. 2 SubG; Art. 18 Abs. 2 IVöB 2001). 5.1.In formeller Hinsicht ist schliesslich noch auf die Rüge der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gemäss Entscheid des Bundesgerichts (2C_159/2021 E.3.5) zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen im Zeitpunkt der Zuschlags- erteilung eingehalten habe; Beschwerdegegnerin sei die Zuschlags- empfängerin. Obwohl das Verwaltungsgericht an die dem Rückweisungs- entscheid zugrundeliegende Auffassung des Bundesgerichts gebunden sei, habe es lediglich Unterlagen und Akten betreffend die Beigeladene 1 eingefordert. Das Verwaltungsgericht habe deshalb die PLK aufzufordern, Unterlagen und Akten von allfälligen Lohnbuchkontrollverfahren einzureichen und solche über die Einleitung eines allfälligen Verfahrens gegen die Beigeladene 2 zu erteilen. Weiter machte die Beschwerde- führerin geltend, es fehlten Unterlagen/Auskünfte/Nachweise darüber, wann ein allfälliges Verfahren gegen die Beigeladene 1 eingeleitet worden sei, und darüber, wen die PLK über die Einleitung des Verfahrens

  • 24 - informiert habe und dessen Zeitpunkt sowie weitere Unterlagen. Das Verwaltungsgericht müsse Einsicht in die gesamte Verfahrensakte des am

  1. November 2019 in Auftrag gegebenen Lohnbuchkontrollverfahrens betreffend die Beigeladene 1 nehmen, womit der Sachverhalt im Sinne von Art. 11 lit. e IVöB vollständig festgestellt würde (vgl. BGer 2C_159/2021 E.3.4.6). 5.2.Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet einen Teilaspekt des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (siehe BGE 144 I 11 E.5.3, 142 I 86 E.2.2 und 140 I 99 E.3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1001 ff.). Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behörden zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid der Behörden zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E.3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E.4.1 mit weiteren Hinweisen). 5.3.Sind die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht noch weitere Beweise abzunehmen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1382). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2023 selbst fest, trotz der
  • 25 - fehlenden Unterlagen und Auskünfte sei belegt, dass die Ausschluss- gründe nach Art. 22 lit. e und lit. g SubG zum Zeitpunkt des Zuschlags am
  1. Juli 2020 bereits vorgelegen hätten und der Beigeladenen 1 auch bekannt gewesen seien (vgl. Verfahren U 22 45 Gerichtsakte A4 S. 30). Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts reichen die vorhandenen Akten, insbesondere die Lohnbuchkontrollen der PLK, bereits aus, um die im Raum stehenden Fragen zu beantworten. Ausser- dem genügt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vergabe bereits, wenn nur ein Mitglied einer Anbieterin – vorliegend der Zuschlags- empfängerin – vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hätte werden müssen, so dass nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung weiterer Unterlagen betreffend die Beigeladenen 1 und 2 abgesehen werden kann. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Zuschlagsemfängerin, bestehend aus den Beigeladenen 1 und 2. Der Beschwerdegegnerin sind – wie bereits im bundesgerichtlichen Verfahren – keine Kosten aufzuerlegen. Die Staats- gebühr ist angesichts der Höhe des Beschaffungswertes (Auftrags- volumen) von gerundet CHF 560'000.00, einer mittleren Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. VGU U 16 74: Beschaffung Elektroanlagen, Auftrags- wert ca. CHF 203'000.00, Staatsgebühr CHF 2'500.00; VGU U 10 24: Elektroanlagen im Neubau eines Seniorenzentrums, Auftragswert ca. CHF 285'000.00, Staatsgebühr CHF 3'000.00) durch das streitberufene Gericht ermessensweise auf CHF 5'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) festzusetzen. 6.2.Nach Art. 78 Abs. 1 VRG ist der anwaltlich vertretenen Beschwerde- führerin eine Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens zuzusprechen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung
  • 26 - des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungs- berechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbar- tem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00. Die Praxis des Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 6. September 2017, vgl. dazu VGU U 16 92 vom
  1. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b und R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1) geht gestützt auf die HV dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stunden- ansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). Mangels Vorliegens einer entsprechenden Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin legt das streitberufene Verwaltungsgericht ermessensweise die Parteientschädigung selber fest. Gestützt darauf ist der Beschwerde- führerin, in Berücksichtigung des praxisgemäss bei fehlender Einreichung einer Honorarvereinbarung geltenden Stundenansatzes von CHF 240.00, pauschal eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9'000.00 (inkl. Spesen) zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuer- abzugsberechtigt ist, ist diese Entschädigung vorliegend ohne Mehrwert- steuer zuzusprechen (vgl. Leiturteil PVG 2015 Nr. 19). Die Beigeladenen 1 und 2 haben die Beschwerdeführerin somit jeweils mit CHF 4'500.00 pro Partei, insgesamt also im Umfang von CHF 9'000.00 (inkl. Spesen und exkl. MWST) zu entschädigen.
  • 27 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rechtwidrigkeit der Zuschlagsverfügung der B._____ AG vom 1. Juli 2020 festgestellt. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF5'000.00
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF604.00 zusammenCHF5'604.00 gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der Elektrofachgeschäft C._____ AG und der D._____ AG. 3.Die Elektrofachgeschäft C._____ AG und die D._____ AG haben die A._____ AG aussergerichtlich pauschal mit insgesamt CHF 9'000.00 (exkl. MWST), je hälftig CHF 4'500.00, zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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