VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 37
2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Urteil 1D_5/2021 vom 26. April 2022 hiess das Bundesgericht die ge- gen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 72 vom 11. März 2021 erhobene Beschwerde von A._____ gut. Es erwog, dass die Bürgergemeindeversammlung ihrer verfassungsrechtlichen Be- gründungspflicht nicht nachgekommen sei und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe. Es hob den Ent- scheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem, rechts- genüglich begründetem Entscheid über die Erteilung des Gemeindebür- gerrechts an die Bürgergemeinde B._____ zurück. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeur- teilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. DORMANN, in: Niggli/Ueber- sax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bun- desgericht gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entschei- det selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: Niggli/Ue-
3 - bersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundes- gerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1). 1.2.Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neu zu verlegen. 2.Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt hat, ist er in den kantonalen Verfahren so zu stellen, als wäre er mit seinen Beschwerden vor der Regierung und dem Verwaltungsgericht durchge- drungen. 2.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 20 72 von insgesamt CHF 1'924.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.-- und Kanzleiauslagen von CHF 424.--) gehen somit entsprechend dem Aus- gang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Bürgergemeinde B.. Der Regierung des Kantons Graubünden als Vorinstanz werden keine Kosten überbunden. 2.2.1.Darüber hinaus hat die Bürgergemeinde B. den obsiegenden Be- schwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren U 20 72 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
4 - (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen An- waltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote, die der entschädi- gungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung ge- stellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV), soweit insbesondere der vereinbarte Stun- densatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich sind. Reichen die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht eine vollständige, unterzeichnete Honorarvereinbarung ein, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung heranzu- ziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). 2.2.2.Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin reichte dem Gericht im Ver- fahren U 20 72 mit Schreiben vom 5. November 2020 eine Kostennote über CHF 9'029.25 ein (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 7'920.-- [= 25.5 h à CHF 300.--] zzgl. CHF 463.70 Auslagen und 7.7 % MWST [= CHF 645.55]). Dabei werden Aufwendungen ab dem 9. Januar 2020 gel- tend gemacht, mithin noch während des Einbürgerungsverfahrens. Diese Positionen sind im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren indes nicht zu entschädigen, so dass vorliegend der geltend gemachte Aufwand erst ab dem 15. Juni 2020 zu berücksichtigen ist. Der so für das Beschwer- deverfahren U 20 72 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 16.8 Stunden erscheint dem Gericht angesichts der gesamten Umstände, der Schwierigkeit der Angelegenheit und des Umfangs des Verfahrens als angemessen. Dementsprechend sind auch lediglich Auslagen in der Höhe von CHF 324.30 zu berücksichtigen. 2.2.3.Eine Honorarvereinbarung liegt nicht im Recht. Die Praxis des Verwal- tungsgerichts (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu statt vieler VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2) geht gestützt auf die HV dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend ge- machte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von
5 - CHF 270.-- nicht überschreitet. Wird keine Honorarvereinbarung einge- reicht, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.--. Angesichts die- ser Praxis ist der geltend gemachte Stundenansatz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen und das Honorar dementsprechend zu kürzen. Die so korrigierte Honorar- note beläuft sich danach auf total CHF 4'691.75 (Honorar nach Zeitauf- wand von CHF 4'032.-- [= 16.8 h à CHF 240.--] zzgl. CHF 324.30 Klein- spesen [= CHF 4'356.30] und 7.7 % MWST [= CHF 335.45]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ausserge- richtlich zu entschädigen.
6 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1.Die Gerichtskosten aus dem Verfahren U 20 72 von CHF 1'924.-- gehen zu Lasten der Bürgergemeinde B.. 1.2.Die Bürgergemeinde B. hat A._____ für das Verfahren U 20 72 aus- sergerichtlich mit insgesamt CHF 4'691.75 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2.Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]