VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 3 5. Kammer EinzelrichterMeisser AktuarGees URTEIL vom 29. August 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrensrecht (Rechtsverweigerung)
3 - gen sei nicht nachvollziehbar, worin die Untätigkeit der Gemeinde liegen solle, geschweige denn, dass überhaupt eine Pflicht zum Tätigwerden der Gemeinde bestünde. 4.In seiner Replik vom 28. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer u.a. folgende Rechtsbegehren: Auf die Beschwerde sei einzutreten und "die Beschwerdegegnerin sei zu rügen und zu verbindlichen, schriftlichen Aus- sagen betreffend Information, Vorgehensweise und Aufgabenverteilung "C.", B., aufzufordern". Durch die über Jahre hinweg ergan- gene und mehrfache Unterlassung der Auskunftspflicht respektive mehre- rer, vorsätzlicher unterlassener Antworten liege eine Rechtsverweigerung und -verzögerung vor. Zu den drei in der Eingabe vom 7. Januar 2022 aufgelisteten Pendenzen folgten umfangreiche Ausführungen. Er legte dafür Emailkorrespondenzen zwischen ihm bzw. seinem Sohn sowie dem Gemeindepräsidenten ins Recht. Er wirft der Gemeinde niedere Beweg- gründe, vorsätzliche Schikane, vorsätzliches und subtiles Herauszögern sowie wiederholte hinauströlerische Hinhaltetaktik vor. Dabei erfolgten u.a. eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Urteils des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden (VGU) R 21 52 vom 23. Au- gust 2021 sowie den Rücktritt des ehemaligen Gemeindevizepräsidenten betreffend. 5.Mit Eingabe vom 11. März 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 6.Für das in der Replik vom 28. Februar 2022 gestellte Ausstandsgesuch gegen die beiden Verwaltungsrichter Meisser und Audétat eröffnete der Instruktionsrichter Racioppi das Verfahren U 22 19. Nach Stellungnahmen der Verwaltungsrichter Meisser und Audétat vom 18. bzw. 21. März 2022 wies der Beschwerdeführer mit einer als Orientierungsschreiben bezeich- neten Eingabe vom 19. April 2022 daraufhin, dass seines Erachtens der Fall wie gewohnt weiterbehandelt werden könne. Nach Aufforderung des
4 - Instruktionsrichters zu einer klaren Mitteilung, ob das Ausstandsbegehren zurückgezogen werde oder nicht, teilte der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 25. April 2022 (Datum Poststempel) den Rückzug des Ausstandsbegehrens mit. In der Folge schrieb der Instruktionsrichter das Verfahren U 2022 19 mit Verfügung vom 28. April 2022 infolge Rückzugs kostenfällig ab. 7.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 Be- schwerde an das Bundesgericht und beantragte deren Aufhebung. Darin führte er aus, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Ausstandsbegehren gegen die Verwaltungsrichter Meisser und Audétat gestellt habe und somit auch kein Rückzug eines nicht gestellten Begeh- rens erklären könne. Der Beschwerdeführer wehrte sich damit faktisch noch gegen die Auferlegung der Kosten der Abschreibungsverfügung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit ent- scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Einleitend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gegen die Ver- fügung U 2022 19 vom 28. April 2022 erhobene und bis dato noch am Bundesgericht hängige Beschwerde unabhängig von deren Ausgang keine Auswirkung auf die richterliche Zusammensetzung im vorliegenden Verfahren U 2022 3 hat und dieses somit nicht tangiert. 1.2.Anders als bei der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter- scheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein an- fechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflich- tet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 des Ge-
5 - setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetz- liche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzö- gerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte (vgl. VGU U 19 18 vom 6. August 2020 E.1.2, U 16 36 vom 16. August 2016 E.1b, V 13 6 vom 4. November 2014 E.1b m.w.H.). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstan- den, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsver- weigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforde- rungen wie alle anderen Verwaltungsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Nur wenn die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids aus- drücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzurei- chen (vgl. VGU U 16 36 vom 16. August 2016 E.1b, V 13 6 vom 4. No- vember 2014 E.1b m.w.H.). 1.3.Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde u.a. legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Zu einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbrei- teten Sache entscheidet. Ein Interesse ist i.d.R. nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (vgl. VGU R 14 82 vom 16. Dezember 2014 E.3 m.H.a. PVG 2009 Nr. 21 E.3a). 1.4.Schliesslich entscheidet gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offen-
6 - sichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann, weshalb der Vorsit- zende der 5. Kammer als Einzelrichter zuständig ist. 2.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Gemeinde vorliegt. 3.1.Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert ange- messener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts begeht eine Behörde eine Gehörs- verletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung, wenn sie auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung wiederum liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde for- melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechts- schriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 130 V 177 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Gerügt werden kann die Verletzung bundesverfassungs- rechtlicher Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechts- verweigerung darstellt (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 199; BGE 132 I 167 E. 2.1 S. 168). Dies trifft auf die Rügen der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu. 3.2.Vorliegend stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Be- schwerdegegnerin habe bei den drei Pendenzen "Bearbeitung C._____" (vgl. Replik S. 4-20; nachfolgend E.4), "Zuweisung Teilstück Intensivland- wirtschaftszone" (vgl. Replik S. 20-22; nachfolgend E.5.1 und 5.2) sowie
7 - "Kommunales Räumliches Leitbild der Gemeinde B._____ (KRL, vgl. Re- plik, S. 23; nachfolgend E.5.3) über Jahre hinweg dessen (An-)Fragen un- beantwortet gelassen. 4.1.So führte er in seiner Eingabe vom 7. Januar 2022 aus, die Pendenz "C." bestehe seit August 2020 und die Beschwerdegegnerin sei zu- ständig. Diese hülle sich in Schweigen, während das Amt für Raument- wicklung Graubünden (ARE) gemäss Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 eine Regelung der Zufahrt verlange. Seine letzte Korrespondenz mit der Gemeinde datiere auf den August 2021. Die Gemeinde hielt dem ent- gegen, der Beschwerdeführer erhebe sinngemäss Anspruch auf die Ver- schaffung einer Zufahrtsregelung durch die Gemeinde. Seine in der Land- wirtschaftszone liegende Parzelle D. könne über den nicht auspar- zellierten, im rechtskräftigen GEP verzeichneten und öffentlich zugängli- chen "C." erreicht werden. Er habe bereits zahlreiche Baugesuche für beabsichtigte Umbauten bzw. Nutzungen eingereicht und folgere nun, die Parzelle sei nicht genügend erschlossen. Er sei jedoch selber dafür verantwortlich und die Gemeinde sei nicht verpflichtet, ausserhalb der Bauzone Grundstücke zu erschliessen und den "C." weiter auszu- bauen oder gar Leitungen anzulegen. Der Vorwurf der Rechtsverweige- rung ziele ins Leere und die Beschwerde sei unbegründet (vgl. Vernehm- lassung S. 3-5). In der Replik des Beschwerdeführers folgten u.a. Aus- führungen zu den "Aussagen" des fallführenden Richters in den Erwägun- gen des VGU R 21 52 (vgl. S. 9-13, 17 f., 20). 4.2.Der Beschwerdeführer zitierte die Erwägung 3 des besagten Urteils denn auch selbst (vgl. Replik, S. 9 f.), stellte diese jedoch lediglich als nicht nachvollziehbare, falsche Sachverhaltsfeststellung dar, welche "allein der Fantasie des Richters" entspreche (vgl. Replik, S. 11 f.) und bezeichnete die Erwägungen generell als unzutreffende "Aussagen des fallführenden Richters" (Replik, S. 9 ff.). Soweit sich nun die Rügen des Beschwerde- führers auf eine inhaltliche Vertiefung mit den Erwägungen des unange-
8 - fochten in Rechtskraft erwachsenen VGU R 21 52 vom 23. August 2021 begrenzen, erübrigt sich vorliegend eine ausführliche Auseinanderset- zung. Es kann jedoch festgehalten werden, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren R 21 52 in Ermangelung eines anfechtbaren Entscheids und damit eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde ein- trat. Es hielt jedoch in Erwägung 3 fest, dass, selbst bei Behandlung und Beurteilung der Streitsache die Beschwerde offensichtlich unbegründet wäre. So wurde zudem Folgendes festgehalten: "Anhaltspunkt für eine ab- sichtliche Verweigerungs- oder böswillige Verzögerungstaktik seitens der Beschwerdegegnerin vermag das Gericht jedenfalls nicht zu erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht hieb- und stichfest mittels aus- sagekräftiger Beweise vorgebracht. [...] Die Beschwerde vom 4. Juni 2020 wäre daher auch materiell offensichtlich unbegründet". 4.3.Die Thematik der Erschliessung bzw. des Unterhalts des "C." war somit bereits Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen VGU R 21 52 (betr. Baugesuch [Auskunftsverweigerung]). Mit der Rechtskraft des VGU R 21 52 war also bereits erstellt, dass – die Pendenz des "C." be- treffend – keine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorlag. Sämtliche diesbezüglich (erneut) vorgebrachten Rügen hätten im damali- gen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen. Im vorlie- genden Verfahren kann darauf nicht mehr eingetreten werden. 5.1.Zur Pendenz "Zuweisung Teilstück Intensivlandwirtschaftszone" hielt der Beschwerdeführer fest, sein Antrag um Zuweisung eines Teilstücks seiner Parzelle D._____ sei im Jahr 2020 erfolgt und von der Beschwerdegegne- rin unbeantwortet geblieben (vgl. Beschwerde, S.1). Diese hielt dem ent- gegen, das Begehren sei bereits Gegenstand der Verfahren R 20 6 und R 21 45 gewesen, stehe in engem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Ökonomiebaute und sei bereits am Verwaltungsgericht hängig (Anm. des Gerichts: VGU R 21 114, inzwischen entschieden, mitgeteilt und an das Bundesgericht weitergezogen [2C_642/2022]). Es könne kein Vorwurf
9 - der Rechtsverweigerung gemacht werden (vgl. Vernehmlassung S. 5-7). In seiner Replik (S. 20-22) führte der Beschwerdeführer aus, er und Sohn hätten nichts von der Überlagerung mit der Landschaftsschutzzone ge- wusst, die Angelegenheit hätte ihr halbes Leben zerstört und listete To- desfälle im nahen Umfeld auf. 5.2.Der eine Satz in seiner Beschwerde sowie die Ausführungen in der Replik vermögen offensichtlich keine Rechtsverweigerung und keine Rechtsver- zögerung nachzuweisen. Stattdessen begnügt sich der Beschwerdeführer mit reinen Schuldzuweisungen ("massiv hintergangen und angelogen", "das halbe Leben des Beschwerdeführers oder dessen Sohnes [...] zer- stört", "die Schuld hierfür alleine bei der Beschwerdegegnerin zu suchen"), oder aber mit allgemeinen, nicht substantiierten Ausführungen. So tra- gisch sodann die vom Beschwerdeführer genannten Todesfälle in seinem näheren Umfeld auch sind, kann dies vorliegend nicht rechtserheblich sein (vgl. Replik, S. 20-22). 5.3.Dasselbe gilt schliesslich auch für die dritte Pendenz "KRL". Der Be- schwerdeführer hielt fest, er habe im Jahr 2020 eine umfassende Stellung- nahme eingereicht, welche wiederum unbeantwortet geblieben sei. Die Beschwerdegegnerin verfüge über sämtliche Daten und Unterlagen (vgl. Beschwerde, S. 1). Diese entgegnete ihrerseits, der Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn hätte die Gelegenheit genutzt, sich während der Mit- wirkungsauflage zu äussern. Dies habe sie als Mitwirkungseingabe entge- gengenommen, welche bekanntlich nicht persönlich beantwortet, sondern im Bericht zum KRL berücksichtigt werde. Auch hier sei der Vorwurf der Rechtsverweigerung unbegründet (vgl. Vernehmlassung S. 7 f.). Der Be- schwerdeführer seinerseits hält dem lediglich entgegen, er sei hinsichtlich der – seine Parzelle D._____ in der Landwirtschaftszone überlagernde – Landschaftsschutzzone massiv hintergangen und angelogen worden. Ihn treffe keine Schuld, während die Beschwerdegegnerin gegen alle Regeln des Anstandes und Verfahrensgrundsätze verstosse. Er sei von der Be-
10 - schwerdegegnerin angelogen und somit vorsätzlich getäuscht worden (vgl. Replik, S. 23 f.). Mit der nicht weiter substantiierten, beschwerdefüh- rerischen Behauptung, seine Fragen seien einmal mehr unbeantwortet ge- blieben und dass er von Kommissionsmitgliedern erfahren habe, seine Mitwirkungen seien nicht berücksichtigt worden, kann der Beschwerdefüh- rer offensichtlich ebenso wenig eine Rechtsverweigerung oder Rechtsver- zögerung ableiten. 6.1.Sofern über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde, erschöpfen sich diese in ausufernder Art und Weise in rein appellatorischer Kritik. Anstelle einer substantiierten Darlegung, welche den Vorwurf der Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung bekräftigen würden, begnügt sich der Beschwerdeführer mehr- heitlich und durchgängig mit allgemeinen Anschuldigungen, Schuldzuwei- sungen und der Abschiebung sämtlicher Verantwortung. Anschliessend seien dazu beispielhaft einige aufzuzählen: "manipulative Irreführungsver- suchen" der Beschwerdegegnerin, "schwerste Opfer-Täter-Umkehr (Vic- tim Blaming)", "vorsätzliche, bewusste Schikane und Schädigung" des Be- schwerdeführers, "niedere Beweggründe", "Amtsmissbrauch" (Replik, S. 3), "vorsätzliches Hinhalten", "auf Zeit spielen", "massives Unrecht", "Zerstörung eines Hauptteils des Lebens" des Beschwerdeführers sowie seines Sohnes (Replik, S. 4 f.), "niedere Beweggründe", vorsätzliches sub- tiles Herauszögern (Replik, S. 7 und 17), wiederholte, "hinauströlerische Hinhaltetaktik" (Replik, S. 8), "vorsätzliches Mobbing und Schikane", "be- wusste Schädigungsstrategie" (Replik, S. 13). 6.2.Ferner habe die Beschwerdegegnerin bzw. deren Präsident böswillig und völlig unnötig Gerichtsverfahren herbeigezwungen und wirft ihr "mutwillige Prozessführung" vor. Diese sei des vorsätzlichen Auftischens von Un- wahrheiten, unterschiedlichen Aussagen und Darstellungen usw. erwie- sen überführt, während der Beschwerdeführer mit seinen Annahmen im- mer richtig gelegen und zudem nach einvernehmlichen Lösungen bestrebt
11 - gewesen sei (vgl. Replik, S. 13 und 17). Von Bestrebungen nach einver- nehmlichen Lösungen kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Auf eine Stellungnahme zu den beschwerdeführerischen Ausführungen zum VGU U 16 6 vom 10. Februar 2015 (vgl. Replik, S. 14-16) kann sodann mangels Entscheidrelevanz verzichtet werden. Inwiefern sodann die Aus- führungen zum Rücktritt des Gemeindevizepräsidenten (vgl. Replik, S. 13-