VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 29
2 - I. Sachverhalt: 1.Die deutsche Staatsangehörige A., geborene E. (Jahrgang 1984), lebte und arbeitete in den Jahren 2009 bis 2019 mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) in der Schweiz. Im Jahr 2013 brachte A._____ einen Sohn zur Welt und im darauffolgenden Jahr ehelichte sie C., ebenfalls deutscher Staatsangehöriger. Die Familie vergrösserte sich im Jahr 2016 mit der Geburt einer Tochter. Der Antrag auf Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungs- bewilligung (Ausweis C) wurde im Jahr 2018 bewilligt. Ende 2019 meldete sich die Familie nach Deutschland ab, womit ihr Aufenthaltsstatus unwiderruflich erlosch. 2.Im August 2020 zog A. mit ihren beiden Kindern aus Deutschland herkommend nach D._____ als Untermieterin in die Wohnung einer befreundeten Familie. Am 16. Oktober 2020 meldete sie sich auf der Gemeindeverwaltung an und kündigte an, mit ihren Kindern Wohnsitz in D._____ zu begründen und einem selbständigen Erwerb nachzugehen. Am 2. November 2020 beantragte sie für sich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit mit Familiennachzug für ihre beiden Kinder. Dazu legte sie diverse Formulare und Dokumente vor. Die Gemeinde und das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (nachfolgend AFM) forderten A._____ in der Folge auf, gewisse Dokumente zu ergänzen und noch fehlende Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 24. November 2020 gewährte das AFM A._____ das rechtliche Gehör zu einer möglichen Ablehnung der beiden Gesuche und forderte erneut die fehlenden Unterlagen ein, welche sodann am 9. Dezember 2020 eingereicht wurden. 3.Am 11. Dezember 2020 lehnte das AFM das Gesuch von A._____ für eine Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit sowie den
3 - beantragten Familiennachzug für ihre beiden Kinder formlos ab und verfügte eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2021. 4.Nachdem der inzwischen beigezogene Rechtsvertreter von A._____ am
4 - 6.Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem DJSG legte A._____ einen im Mai 2021 unterzeichneten Mietvertrag betreffend eine 4.5-Zimmer- Wohnung in D._____ vor; ausserdem liess sie mitteilen, dass sie neu über ein Geschäftskonto verfüge, über welches sie nun auch Zahlungen auf Rechnung entgegennehme. 7.Mit Strafbefehl vom 16., mitgeteilt am 21. Juni 2021, wurde A._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen einer Tätlichkeit zum Nachteil einer anderen Frau zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 verurteilt; Anlass zur Tat war eine verbale Auseinander- setzung zwischen den beiden Frauen, in deren Verlauf A._____ die andere Frau an eine Hauswand gestossen hatte. 8.Im Zeitraum von Juli 2021 bis Januar 2022 blieb das Verwaltungs- beschwerdeverfahren aufgrund der Abklärung von Kinderbelangen sistiert. Mit Schreiben vom 24. März 2022 orientierte die Gemeinde- verwaltung D._____ das AFM über eine erschwerte Zusammenarbeit zwischen A._____ und der Schule bzw. dem Kindergarten. So sei A._____ wichtigen neuropädiatrischen Abklärungen zum Wohle des Kindes nicht nachgekommen; ausserdem würden organisatorische und disziplinarische Schwierigkeiten den Schulbetrieb erschweren. Auch das Verhalten der Tochter auf dem Schulweg sei problematisch und es sei bereits mehrfach zu Sachbeschädigungen gekommen. Die Schulleitung habe A._____ und ihrem Ehemann mitgeteilt, dass eine Meldung an die zuständige KESB erfolgen werde, sollten sich die dargestellten Schwierigkeiten nicht umgehend verbessern. 9.Mit Entscheid vom 30. März 2022 wies das DJSG die Verwaltungs- beschwerde vom 3. März 2021 als unbegründet ab unter Auflage einer Staatsgebühr von CHF 1'080.00 sowie Gebühren von CHF 316.00. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz zu Recht nicht von einer nachhaltigen, tatsächlichen und existenzsichernden
5 - selbständigen Tätigkeit von A._____ ausgegangen sei, so dass die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung nach FZA nicht zu beanstanden sei. Daraus folge, dass den Kindern im Rahmen des Familiennachzugs auch kein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch zustehe. Zudem sei auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Nachweis einer angemessenen Wohnung immer noch nicht erbracht worden, liege doch bezüglich der 4.5- Zimmerwohnung ab 1. Juni 2021 mangels Unterzeichnung durch den Vermieter kein rechtsgültiger Mietvertrag vor. Schliesslich mangle es vorliegend für den Nachzug von Kindern zu einem Elternteil am erforder- lichen formellen Sorgerechtstitel (gerichtlicher oder behördlicher Sorgerechtsnachweis), sei doch bei einem gemeinsamen Sorgerecht zusätzlich die schriftliche Erklärung des im Ausland lebenden Elternteils erforderlich, wonach er gegen eine definitive Übersiedlung der Kinder in die Schweiz nichts einzuwenden habe. Aus den Akten bleibe aber ungeklärt, wie die Eltern die Kinderbelange einvernehmlich regelten bzw. ob der Ehemann mit der definitiven Übersiedlung der Kinder in die Schweiz einverstanden sei. Weiter erwiesen sich auch die vom AFM erhobenen Verfahrenskosten ohne weiteres als verhältnismässig und gesetzlich vorgesehen. 10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mitsamt Familiennachzug; even- tualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zu erneuter Abklärung und Neuentscheid, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge in diesem sowie im Verfahren vor der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche bzw. teilweise willkürliche Feststellung des Sachverhalts; weiter wirft sie der Vorinstanz vor, treuwidrig gehandelt zu haben, indem sie ihre Aufklärungspflicht verletzt und keine Belege für die von ihr in Zweifel gezogenen
6 - Sachverhalte eingefordert habe. Begründend führt die Beschwerde- führerin im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe zu Recht die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin akzeptiert, indessen das Erwirtschaften genügender Mittel mit dieser Tätigkeit zu Unrecht verneint. Ebenso habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer angemessenen Wohnung für den Familiennachzug verneint und es dabei unterlassen, den Sachverhalt genügend abzuklären. Der von der Vorinstanz ermittelte aktuelle Grundbedarf von CHF 3'341.00 für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder werde nicht beanstandet. Für das Jahr 2021 ergebe sich betreffend die – durch die Vorinstanz anerkannten – Einnahmen und das Kindergeld ein Nettoeinkommen von CHF 3'470.50, welches klar über dem durch die Vorinstanz ermittelten Grundbedarf liege, so dass sie im Jahr 2021 genügend finanzielle Mittel erwirtschaftet habe. Auch im Jahr 2022 weise die Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen von fast CHF 4'000.00 auf, ohne Einbezug des Kindergeldes oder weiteren Leistungen des Ehemannes. Die Beschwerdeführerin sei unter erschwerten Bedingungen während der COVID-19 Pandemie erfolgreich in die Selbständigkeit gestartet, so beschäftige sie heute sogar zwei Mitarbeiterinnen in Teilzeit. Bezüglich das Einverständnis des Ehemannes mit der definitiven Übersiedlung der Kinder in die Schweiz obliege der Behörde eine Aufklärungspflicht. Diese habe insbesondere darüber zu informieren, welche Beweismittel vorzulegen seien. Die entsprechende Bestätigung des Ehemannes vom 11. April 2022 betreffend den Familien- nachzug der beiden gemeinsamen Kinder werde beiliegend eingebracht. Schliesslich verfüge die Familie mit der 4.5-Zimmerwohnung in D._____ auch über eine angemessene Wohnung. Indes sei auch bereits die bisherige Wohnsituation angemessen gewesen. 11.Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehm- lassung vom 13. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
7 - folge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden ausdrücklich bestritten, soweit sie nicht mit den Akten und den Erwägungen im angefochtenen Entscheid überein- stimmten. Der Beschwerdegegner verwies auf die angefochtene Verfügung, da keine wesentlichen neuen Vorbringen geltend gemacht worden seien. 12.Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Mai 2022 ihre Replik und Honorarnoten ein, wobei sie sich in der Replik darauf beschränkte, an ihren Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten, nachdem in der Vernehmlassung keinerlei substantiierten Ausführungen zur Sache gemacht wurden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Departementsentscheid sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechts- erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die angefochtene Departementsverfügung vom 30. März 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2 = Akten des Beschwerde- gegners [Bg-act.–DJSG] 17), mit welcher der Beschwerdegegner die Beschwerde gegen die Verfügung des AFM vom 3. Februar 2021 betreffend Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen der Wohnsitznahme als Selbständigerwerbende in der Schweiz sowie den damit zusammenhängenden Familiennachzug
8 - abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Departementsverfügung ist die Beschwerdeführerin direkt nachteilig von der nicht gewährten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA inkl. Familiennachzug berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf, weshalb sie zu deren Anfechtung berechtigt ist (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 1.2.Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 20 95 vom 16. Juni 2021 E.1.2). 1.3.In Bezug auf die Ermittlung des für das Beschwerdeverfahren erheblichen Sachverhalts ist zunächst festzuhalten, dass dieser grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (vgl. Art. 11 VRG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Sie kann dazu Einsicht in die öffentlichen Register nehmen (z.B. Straf- und Betreibungsregister) und auch spezifische Auskünfte von Parteien oder Dritten einholen (z.B. Lohnauszüge, Mietverträge, Kursbestätigungen etc.). Zudem sind andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Rahmen der Amtshilfe zur Bekanntgabe von bestimmten
9 - Daten und Informationen befugt bzw. verpflichtet. Ergänzend dazu besteht die Mitwirkungspflicht der Parteien, die bei Tatsachen zum Tragen kommt, die eine Partei besser kennt und die ohne Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnte, wie namentlich Auskünfte zu den familiären Verhältnissen oder zur Einkommens- und Vermögenssituation (vgl. BGE 130 II 482 E.3.2, 124 II 361 E.2b; siehe auch SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht,
14 - zumindest seit Januar 2021 auch tatsächlich das Kindergeld zur Verfügung; so ergeben sich diese Zahlungen aus den dem Gericht eingereichten Auszügen des Girokontos bei der ING Bank (vgl. Bf-act. 3). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich der Eindruck, als dass die Beschwerdeführerin immer nur häppchenweise Einblick in ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bringt. So stellt sich in diesem Zusammenhang tatsächlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist oder ob sie die Folgen ihrer Nachlässigkeit oder allenfalls Unzulänglichkeit selber zu tragen hat. Umgekehrt gibt die Vorinstanz aber auch kein gutes Bild ab, so forderte sie auf für sie unklare Unterlagen hin nichts von der Beschwerdeführerin nach, sondern zog sogleich ihre (negativen) Schlüsse daraus. Vollends unbefriedigend erweist sich sodann der Umstand, dass die Vorinstanz auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingelegten neuen Dokumente gar nicht mehr reagierte, sondern lediglich auf den angefochtenen Entscheid verwies. So oder anders ergibt sich aus den vorliegenden Akten keine ausreichende Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Tätigkeiten eine genügend solide Existenz für sich und ihre Kinder aufbauen kann, und sich damit für einen Aufenthaltstitel qualifiziert. Aufschlussreich und zielführend wären nach Auffassung des Gerichts z.B. der Beizug der Auszüge der Ausgleichs- kasse bezüglich der von der Beschwerdeführerin dort deklarierten und einbezahlten AHV-Beiträge oder der Beizug der Steuererklärung 2021 gewesen. 2.2.7.Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als durch die Vorinstanz ungenügend abgeklärt und gewürdigt. Das Verwaltungsgericht ist nicht dazu berufen, den unvollständig festgestellten Sachverhalt an Stelle der Vorinstanz zu ermitteln, weshalb diese – nach Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen – nach entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden hat. Insoweit trifft die Beschwerdeführerin
15 - auch eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration AIG [AIG; SR 142.20]; BGE 137 I 284 E.2.8). 2.3.1.Aus verfahrensökonomischen Gründen ist noch auf die weiteren Rügen bzw. Vorbringen einzugehen. Der Beschwerdegegner verneinte weiter auch das Vorliegen einer angemessenen Wohnung für den ersuchten Familiennachzug. Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist die Ermöglichung des Zusammenlebens der Familie. Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts zum partiellen Familiennachzug ist ein Zusammenleben der Kinder mit ihren beiden Eltern nicht mehr unabdingbar, so kann ein Elternteil nun alleine eine Aufenthaltsbewilligung für sich und seine Kinder erhalten. Die Familienangehörigen müssen in der Schweiz zusammenwohnen, wobei die Familienwohnung die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen können muss. So setzt das AIG beim Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich eine 'angemessene Wohnung' voraus (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3784 und 3792). Gemäss Rechtsprechung kann eine Wohnung auch dann angemessen sein, wenn sie von einem Ehepaar zusammen mit den Schwiegereltern bewohnt wird, massgebend ist dabei, dass die Wohnung in diesem Fall nicht überbelegt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_304/2021 vom 29. Juli 2021 E.4.1, 6B_497/2010 vom 25. Oktober 2010 E.1.2; vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration SEM, I. Ausländerbereich [nachfolgend Weisungen AIG], Stand
16 - eigene 4.5-Zimmer-Mietwohnung in D._____ zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'390.00 verfügt. Die Vorinstanz bewertete dieses Novum indessen negativ, da der eingebrachte Mietvertrag vom Mai 2021 (siehe Bg-act.–DJSG 7) lediglich eine Unterschrift der Beschwerdeführerin als Mieterin sowie eine Unterschrift unter der Zeile 'Ehegatte' enthalte, die Unterschriftenzeile 'Vermieter' aber leer geblieben sei und unter diesen Umständen das Zustandekommen eines rechtsgültigen Mietvertrags nicht nachgewiesen sei. 2.3.3.Nach Auffassung des Gerichts hätte es hier aber an der Vorinstanz gelegen, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, weshalb die Unterschrift des Vermieters fehle. Sie hätte zur Antwort erhalten, dass der Vermieter versehentlich auf der falschen Unterschriftenzeile unterzeichnet habe (bei 'Ehegatte' anstatt bei 'Vermieter'). Die Vorinstanz hätte dies aber auch selber überprüfen und das offensichtliche Versehen erkennen können, liegt im selben Verfahren doch ein Dokument mit der Unterschrift des Ehegatten vor (vgl. Bg-act.–DJSG 14), welche sich sehr deutlich von derjenigen des Vermieters unterscheidet. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren klärte die Beschwerdeführerin das Missgeschick mit der Unterschrift auf der falschen Zeile auf und legte mit ihrer Beschwerde auch einen Auszug aus dem Geschäftskonto mit drei Mietzinszahlungen über je CHF 1'390.00 von Ende Juni, Juli und Ende September 2021 ein. Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung indessen gar nicht auf diese Vorbringen ein, sondern verweist einzig auf den angefochtenen Entscheid, was nicht nachvollziehbar ist. 2.4.1.Ein weiterer Punkt betrifft die Frage des Aufenthaltsrechts der Kinder bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Ehegatten. Der Beschwerdegegner erachtet die Kriterien für die Bewilligung des Familiennachzugs im Übrigen auch nicht als erfüllt, da eine schriftliche Einverständniserklärung des Ehegatten über die definitive Übersiedlung der Kinder in die Schweiz fehle und sich diese notwendige Erklärung auch nicht aus den Akten ergebe.
17 - 2.4.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Ausländer- behörden beim partiellen Familiennachzug zum einen sicherzustellen, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht missbräuchlich geltend gemacht wird. Erforderlich ist zudem, dass der Elternteil, der eine Aufenthaltsgenehmigung für sein Kind im Rahmen der Familien- zusammenführung beantragt, (allein) über die elterliche Sorge verfügt oder, im Falle einer gemeinsamen elterlichen Sorge, dass der andere im Ausland lebende Elternteil seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Schliesslich muss das Wohl des Kindes berücksichtigt werden. Da es jedoch in erster Linie Sache der Eltern ist, unter Berücksichtigung des Kindeswohls über den Aufenthaltsort ihres Kindes zu entscheiden, haben die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht nur eine begrenzte Prüfungsbefugnis. Sie können und dürfen die Familienzusammenführung nur dann verweigern, wenn sie dem Kindeswohl offensichtlich widerspricht (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_764/2009 vom 31. März 2010 E.4). 2.4.3.Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zwar eine Einverständniserklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend die definitive Übersiedlung der gemeinsamen Kinder zur Beschwerdeführerin, datiert und unterzeichnet am 11. April 2022 (vgl. Bf-act. 7), doch ist nicht klar, ob diese Erklärung formell ausreicht oder allenfalls der Einbezug der Kinderschutzbehörde notwendig sein wird. So stellt sich weiter die Frage, ob diesbezüglich Schweizer Recht – aufgrund des Aufenthalts der Kinder – oder allenfalls deutsches Recht – aufgrund der Staatsangehörigkeit der Kinder und dem Wohnsitz des 'abgebenden' Elternteils – anwendbar ist. Nach Ansicht des Gerichts obliegt es ebenfalls der Vorinstanz, auch diese offenen Fragen noch zu klären. Die Migrationsbehörden haben demnach zu prüfen, ob der gesuchstellende Elternteil der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge ist. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss der im Ausland lebende Elternteil sich ausdrücklich mit dem Nachzug einverstanden erklärt haben (siehe BGE 125 II 585 E.2a). Der Elternteil,
18 - der die Auffassung vertritt, dass es im Interesse des Kindes sei, zu ihm in die Schweiz nachzuziehen, muss grundsätzlich gemäss den zivilrechtlichen Bestimmungen berechtigt sein, mit seinem Kind zusammenzuleben. So muss aus familienrechtlichen Gründen der nachziehende Elternteil immerhin über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (vgl. BGE 137 I 284 E.2.3.1; vgl. dazu auch das Urteile des Bundesgerichts 2C_550/2018 vom 21. Dezember 2018 E.2.1, 2C_132/2011 vom 28. Juli 2011 E.6.2.3 bei fehlendem gemeinsamen Sorgerecht). Eine einfache Erklärung des im Ausland verbliebenen Elternteils, womit dem Kind der Nachzug in die Schweiz erlaubt wird, reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2011 vom 28. Juli 2011 E.6.2.3; siehe dazu auch die Weisungen AIG, S. 127). Auch reicht die Erklärung, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen nicht, wenn nicht zusätzlich dargelegt wird, inwiefern sich die Eltern über die Obhut und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile sowie den Unterhalt geeinigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2016 vom
19 - 3.2.Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG ist der obsiegenden Beschwerdeführerin dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend eine aussergerichtliche Parteientschädigung zuzusprechen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stunden- ansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00. Reichen die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung ein, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwalts- rechnung heranzuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht eine nicht nachvollziehbare Honorarrechnung ein, zudem findet sich eine Honorarvereinbarung weder in den Gerichtsakten noch in den Akten der Vorinstanz. Die Entschädigung ist daher nach Auffassung des Gerichts für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bei einem einfachen Schriftenwechsel und einer Beschwerde im Umfang von elf Seiten pauschal auf CHF 1'500.00 (inkl. MWST und Spesen) festzulegen. Für das vorinstanzliche Verfahren ist der Beschwerdeführerin eine solche von ebenfalls CHF 1'500.00 (inkl. MWST und Spesen) zuzusprechen.
20 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Departementsentscheid vom