VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 27

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInPaganini und von Salis Aktuarin ad hoc Neiger URTEIL vom 6. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthalts- und Härtefallbewilligung
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., afghanischer Staatsangehöriger, geboren am B., reiste am 20. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfü- gung vom 18. Januar 2018 wurde sein Asylgesuch wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Gleichzeitig wurde A._____ aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. 2.Seit seiner Ankunft in der Schweiz bemühte sich A., sich sprachlich und wirtschaftlich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Im Okto- ber 2016 hatte er das Niveau A2 und im Juli 2017 das Niveau B1 in der deutschen Sprache erreicht. In den Jahren 2017 und 2018 besuchte er verschiedene Kurse auf Niveau B2. In der Wintersaison 2017/2018 arbei- tete er in einem 100%-Pensum beim C. als Kellner. Ab September 2018 und bis am 31. Juli 2019 absolvierte er ein Praktikum bei der D._____ AG als IT Systemtechniker und besuchte gleichzeitig beim Bil- dungszentrum Gesundheit und Soziales verschiedene Module zur Allge- meinbildung und Gesellschaftskunde. Seit dem 1. August 2019 absolviert A._____ eine Lehre als Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeug- nis (Informatiker EFZ) beim gleichen Arbeitgeber und besucht die Berufs- schule. 3.Mit Schreiben vom 18. August 2020 belohnte die Fachstelle Integration des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) A._____ mit ei- ner Motivationsprämie in der Höhe von CHF 1000.-- für seine guten Leis- tungen und die Zusammenarbeit im Prozess der beruflichen Integration. 4.Am 15. April 2021 liess A._____ ein Gesuch um Erteilung einer Härtefall- bewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG beim AFM einreichen. Mit Schrei- ben vom 5. Mai 2021 stellte ihm das AFM die Abweisung des Gesuchs in

  • 3 - Aussicht, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine kostenpflich- tige beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Mit Schreiben vom

  1. Mai 2021 nahm A._____ zur beabsichtigten Abweisung Stellung und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Das AFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2021 im Wesentlichen aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der fehlenden erheblichen Tragweite ab. 5.Dagegen liess A._____ am 12. Juli 2021 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) erheben. Die Beschwerde wurde mit Verfügung vom 9. März 2022 abgewiesen, mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Krite- rium der beruflichen Integration und der finanziellen Selbstständigkeit be- reits vollständig erfüllt worden sei. Der ablehnende Entscheid habe zudem keine erhebliche Tragweite für den Beschwerdeführer, da der weitere Auf- enthalt im Rahmen der vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres bestehen bleibe. 6.Gegen die Verfügung des DJSG vom 9. März 2022 liess A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 11. April 2022 Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren er- heben:
  2. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
  3. Es sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härte- fallbewilligung vom 19. April 2021 [recte: 15. April 2021] gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, es dem SEM zur Zustim- mung zu unterbreiten.
  4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
  5. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
  6. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
  • 4 - 7.Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 beantragte das DJSG die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Be- schwerdeführers. Bezüglich der Sachverhaltsschilderung und der rechtli- chen Ausführungen verwies das DJSG auf den angefochtenen Entscheid und auf die Akten. Im Übrigen bestritt das DJSG ausdrücklich die Aus- führungen des Beschwerdeführers, soweit sie nicht mit den Akten und den Erwägungen im angefochtenen Entscheid übereinstimmten. 8.Mit Replik vom 25. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde fest und verzichtete auf weitere Erläuterungen, da das DJSG weder inhaltlich auf die Beschwerde eingegangen sei noch neue Argumente vorgebracht habe. 9.Am 4. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, in wel- chem er auf die aktualisierten Richtlinien der Härtefallkommission des AFM des Kantons Graubünden hinwies. Gemäss den neuen Richtlinien soll die berufliche Integration als erfüllt qualifiziert werden, wenn die ge- suchstellende Person während 60% des gesamten Aufenthaltes oder seit drei Jahre ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder aner- kannte Aus- und Weiterbildungen absolviert. Zudem präzisieren die neuen Richtlinien, dass Personen, welche aufgrund der Absolvierung einer Be- rufslehre zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch Sozialhilfe beziehen, von der Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit ausgenommen sind. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass dies bei der Entscheid- findung gebührend zu berücksichtigen sei, da er seit 2017 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit oder Aus- und Weiterbildung nachgegangen sei. 10.Am 7. Juli 2022 nahm das DJSG zum Schreiben des Beschwerdeführers Stellung und brachte vor, dass die Integration eigenständig und altersge- recht zu überprüfen und gegeben sei, wenn der Betroffene eine altersge- rechte Ausbildung absolviere und die entsprechende berufliche Integration

  • 5 - vorliege. Gemäss dem DJSG seien die angepassten Richtlinien grundsätzlich nur auf Jugendliche und junge Erwachsene, die sich in der ordentlichen Erstausbildung befinden, anwendbar. Das DJSG hielt zudem fest, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung der Härtefallbewilligung nicht nur aufgrund der bestehenden Fürsorgeabhängigkeit, sondern auch infolge des Fehlens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verwei- gert worden sei. Der angefochtene Entscheid sei nicht unverhältnismäs- sig, zumal das AFM die Überweisung des Gesuchs ans SEM nach erfolg- reichem Abschluss der Lehre und dem Vorliegen eines unbefristeten Ar- beitsvertrags in Aussicht gestellt habe. 11.Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 replizierte der Beschwerdeführer, dass Lehrlingen die aus dem niedrigen Lehrlingslohn resultierende Sozialhil- feabhängigkeit nicht als unzureichende Integration entgegengehalten wer- den könne. Im Übrigen sei die Praxis des DJSG, Lehrlingen während der Ausbildung keine Härtefallbewilligung zu erteilen, rechtswidrig. 12.Am 17. August 2022 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter ein weiteres Schreiben ein, in welchem er auf ein Parallelverfahren eines vorläufig aufgenommenen afghanischen Mandanten verwies, der sich in der Berufslehre befindet und dessen Härtefallgesuch mit ähnlicher Be- gründung abgewiesen wurde. In diesem Parallelverfahren habe das AFM den abweisenden Entscheid aufgrund der genannten Praxisänderung auf- gehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung überstellt. Seiner Meinung nach handle es sich um einen Verstoss gegen das Gleichbe- handlungsgebot, würde das AFM im vorliegenden Fall anders entschei- den. 13.Mit Schreiben vom 23. August 2022 nahm das DJSG dazu Stellung und führte aus, dass es gemäss der neuen Praxis eine Rolle spiele, in welchem Alter die betroffene Person eine ordentliche Erstausbildung abschliesse

  • 6 - (in der Regel bis 25 Jahre) und ob sie vor der Ausbildung erwerbstätig gewesen sei und sich grundsätzlich auch ohne Ausbildung von der Sozi- alhilfeabhängigkeit lösen könnte. Die Situationen seien nicht vergleichbar, da der Gesuchsteller im Parallelverfahren jünger sei und schon mit 25 Jah- ren die ordentliche Erstausbildung abschliessen werde. Der Beschwerde- führer dagegen habe mit 22 Jahren (recte: 21 Jahren) eine Arbeit als Kell- ner gefunden und hätte sich dadurch von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen können – stattdessen habe er mit 24 Jahren (recte: 23 Jahren) eine or- dentliche Erstausbildung begonnen, welche er erst mit 28 Jahren (recte: 27 Jahren) abschliessen werde. 14.In der letzten Stellungnahme vom 29. August 2022 argumentierte der Be- schwerdeführer, dass in den neuen Richtlinien von solchen Kriterien nichts zu lesen sei und dass es ohnehin schleierhaft bleibe, weshalb zwei Jahre Altersunterschied und eine Differenz von drei Jahren bezüglich des Ab- schlusses der Ausbildung überhaupt von entscheidrelevanter Bedeutung sein sollen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb eine Erwerbs- tätigkeit vor Antritt der Ausbildung ein Ausschlusskriterium darstellen soll. Das DJSG habe bei der erwähnten Praxis ihr gesetzliches Ermessen un- terschritten und das Recht verletzt. Der Beschwerdeführer warf sodann die Frage auf, weshalb das DJSG die Härtefallkommission und das AFM nicht in die Vernehmlassung miteinbezogen habe, obschon die neuen Richtlinien von der Härtefallkommission erarbeitet und erlassen worden seien. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

  • 7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 9. März 2022 ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. c des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde- erhebung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte- gration (AIG; SR 142.20) zu Recht vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) und später auf Beschwerde hin vom DJSG aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und unvollständigen beruflichen Integration sowie der fehlenden erheblichen Tragweite abgelehnt wurde. 3.Unter Beachtung der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG) macht der Beschwerdeführer geltend, dass das DJSG sein Ermessen unterschritten habe und dabei in Willkür und Diskri- minierung verfallen sei. 3.1.Zu den qualifizierten Ermessensfehlern, welche durch die Verwaltungsge- richte beurteilt werden können, gehören der Ermessensmissbrauch, die Ermessensüberschreitung und die Ermessensunterschreitung (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 442; vgl. auch Art. 51 Abs. 1 VRG). Ermes- sensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraus- setzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber

  • 8 - das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vor- schriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechts- prinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit verletzt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 434; vgl. BGE 141 V 365 E.5.1, 138 I 305 E.1.4.5 f.). Eine Ermessensüber- schreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt hat (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 437). Hingegen liegt eine Ermessensunter- schreitung vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden be- trachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 439; vgl. BGE 135 IV 139 E.2.4.2). 3.2.Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht bereits dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar treffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605; siehe u.a. BGE 141 I 70 E.2.2). Willkürliche Rechtsanwendung wird unter anderem bei groben Er- messensfehlern oder offensichtlicher Gesetzesverletzung angenommen (siehe zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605 f.). 3.3.Schliesslich sind auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) zu

  • 9 - erwähnen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung erfordert, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Die Gleichbehandlung durch die rechtsanwendende Behörde ist nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind. Eine rechtsanwendende Behörde ver- letzt somit den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situa- tionen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572 und 587 f.; vgl. BGE 136 I 345 E.5). Das Diskriminierungsverbot untersagt hingegen die Benachteiligung von Per- sonen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe aufgrund von Merkmalen, die sie nicht frei wählen und verändern können (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 568). 4.Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine Person, die im Sinne von Art. 83 ff. AIG vorläufig aufgenommen wurde, erfolgt nach Massgabe des Art. 84 Abs. 5 AIG. 4.1.Eine vorläufige Aufnahme wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt, wenn der Vollzug einer angeordneten Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist und kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 Abs. 1 und 7 AIG). Das SEM überprüft sodann periodisch, ob die Voraussetzungen für eine solche noch gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- weisung an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). 4.2.Halten sich vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, sind deren Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Her-

  • 10 - kunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Die Erteilung einer so- genannten "Härtefallbewilligung" an vorläufig aufgenommene Auslände- rinnen und Ausländer erfolgt in der Regel in Abweichung von den in Art. 18-29 AIG geregelten Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020, S. 165). Obschon in Art. 84 Abs. 5 AIG nur einzelne Aspekte des schwerwiegenden persönli- chen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) Erwähnung finden (nämlich wie erwähnt die Integration, die familiären Verhältnisse und die Zumutbar- keit der Rückkehr), stellt Art. 84 Abs. 5 AIG nicht einen eigenständigen ausländerrechtlichen Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Per- sonen dar. Die Formulierung von Art. 84 Abs. 5 AIG ist auch nicht eine Aufforderung an die Behörden, ein Gesuch sorgfältig zu prüfen – dies ha- ben sie ohnehin zu tun (vgl. ILLES, in: CARONI/GÄCHTER/THURNERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der, Bern 2010, Art. 84 Rz. 26). Vielmehr unterscheiden sich die Voraus- setzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bezüglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Aus- länders gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG – abgesehen von der Pflicht zur ver- tieften Prüfung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren – grundsätzlich nicht von den Kriterien, nach denen einer Ausländerin oder einem Auslän- der in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE eine Aufenthaltsbewil- ligung erteilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2240/2010 vom 14. Dezember 2012 E.5.2; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] U 16 67 vom 17. Januar 2017 E.2b; vgl. auch BOLZLI in; SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK [Hrsg.], OFK Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 84 Rz. 12).

  • 11 - 4.3.Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, erfolgt somit gestützt auf die in Art. 31 Abs. 1 lit. a-g VZAE aufgeführten Kriterien, d.h. die Integration nach Massgabe des Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die fi- nanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (vgl. CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrations- recht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 227 Rz. 552). Diese Kriterien dürfen nicht als Voraussetzungen verstanden werden, die kumulativ erfüllt sein müssen – es genügt, dass einzelne oder auch nur ein einzelnes Kriterium ausge- prägt vorliegen (vgl. BVGE 2009/40 E.6.2). Sie sind zudem insofern re- striktiv zu handhaben, als der Härtefallklausel nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Ausnahmecharakter zukommt (vgl. hierzu ange- fochtene Verfügung Ziff. 2b S. 5 und BVGE 2009/40 E.6.1). Gemäss bis- heriger Praxis des Bundesgerichts sind bei der Beurteilung von Härtefallen die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Prüfung des Einzelfalles soll die ganze Sachlage erfassen und alle Aspekte berücksich- tigen, welche für oder gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls sprechen (BGE 124 II 110 E.2; 128 II 200 E. 4; SEM, Weisungen und Er- läuterungen, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Oktober 2013 [Stand am 1. März 2023], S. 99 Ziff. 5.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öf- fentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entge- genstehen können. Wenn es um die Umwandlung einer vorläufigen Auf- nahme in eine Härtefallbewilligung geht, ist angesichts der Sonderbestim- mung von Art. 84 Abs. 5 AIG jedoch zusätzlich zu beachten, dass eine vorläufig aufgenommene Person die gewichtigen Härtefallkriterien der "langjährigen Anwesenheit" (nämlich mindestens fünf Jahre) und der "Un- zumutbarkeit der Rückkehr" (welche sich im Status der vorläufigen Auf-

  • 12 - nahme manifestiert) grundsätzlich erfüllt (vgl. CARONI/SCHEIBER/PREI- SIG/PLOZZA, a.a.O., S. 227 Rz. 552; SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, a.a.O., S. 165.; BOLZLI, a.a.O., Art. 84 Rz. 11; ILLES, a.a.O., Art. 84 Rz. 26). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass mit Art. 84 Abs. 5 und Art. 85 AIG die Stellung der vorläufig Aufgenommenen verbessert und deren Integration gefördert werden sollte (vgl. BOLZLI, a.a.O., Vorb. zu Art. 85-88 Rz. 1), vermögen allenfalls fehlende andere Kriterien die Interessenabwägung nur noch im Ausnahmefall negativ zu beeinflussen (BOLZLI, a.a.O., Art. 84 Rz. 11). Somit ist fünf Jahre nach der Einreise ein F-Ausweis grundsätzlich in einen B-Ausweis umzuwandeln, und dies selbst dann, wenn beim Gesuchsteller bezüglich der beruflichen oder der sozialen Situation (noch) gewisse Defizite vorliegen sollten (SPE- SCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, a.a.O., S. 165). Insbesondere darf sich gemäss BOLZLI eine (noch) unzureichende berufliche Integration der vor- läufig Aufgenommenen nicht entscheidwesentlich auswirken, und auch im Falle einer allenfalls unzureichenden sozialen Integration sei der Ermes- sensspielraum der Behörden insofern eingeschränkt, als für die Verweige- rung der Aufenthaltsbewilligung gewichtige Integrationsdefizite wie bei- spielsweise selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit oder erhebliche Straffälligkeit vorliegen müssten (vgl. BOLZLI, a.a.O., Art. 84 Rz. 11 ff.). Die in Art. 84 Abs. 5 AIG enthaltene Anweisung, das Gesuch um Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen, bewirkt somit eine Einschrän- kung des Ermessens der Migrationsbehörde (SPE- SCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, a.a.O., S. 165; CARONI/SCHEIBER/PREI- SIG/PLOZZA, a.a.O., S. 227 Rz. 552; BOLZLI, a.a.O., Art. 84 Rz. 11). 4.4.Zu beachten ist überdies, dass eine vorläufige Aufnahme dann verfügt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- oder Heimat- staat nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Sie basiert auf der Vorstellung, dass für den Vollzug der Wegweisung ein temporäres Hin-

  • 13 - dernis vorliegt und bei Wegfall dieses Hindernisses die vorläufige Auf- nahme aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird (Art. 84 Abs. 2 AIG). Insofern handelt es sich bei der vorläufigen Auf- nahme nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung, sondern um eine Ersatzmassnahme bei undurchführbarem Vollzug, bei welcher die materi- elle Verpflichtung zur Ausreise bestehen bleibt. Aufgrund des temporären Charakters dieser Ersatzmassnahme sind vorläufig Aufgenommene im Vergleich zu Personen mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung beacht- lichen rechtlichen Einschränkungen unterworfen (vgl. hierzu Art. 85 AIG sowie CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, a.a.O., S. 596 Rz. 1480 ff.). Bei der Beurteilung, ob bei einer vorläufig aufgenommenen Person ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist deshalb ein besonde- res Augenmerk auf die Frage zu richten, aus welchen Gründen die vorläu- fige Aufnahme verfügt worden ist und ob bzw. wann mit einer Aufhebung derselben gerechnet werden kann. Je unwahrscheinlicher die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist, desto weniger rechtfertigt es sich, die Be- troffenen auf unbestimmte Dauer den rechtlichen Einschränkungen zu un- terwerfen, die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme einhergehen, und umso eher ist vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls auszugehen (BOLZLI, a.a.O., Art. 84 Rz. 16 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau AGVE 2014 131 vom 26. Septem- ber 2014). 4.5.Festzuhalten bleibt schliesslich, dass es sich dabei (mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen) um einen Ermessensentscheid handelt (vgl. Art. 96 AIG) und die betroffenen Personen keinen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung haben (CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, a.a.O., S. 227 Rz. 552; SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, a.a.O., S. 164 f.; ILLES, a.a.O., Art. 84 Rz. 28). Ausserdem steht die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

  • 14 - gemäss Art. 40 AIG unter dem Zustimmungsvorbehalt des SEM (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer- rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [ZV-EJPD]). Dementspre- chend hätte die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gegen die ab- schlägige Departementsverfügung nicht die unmittelbare Erteilung einer Härtefallbewilligung zur Folge, sondern würde eine solche einzig dazu führen, dass das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zu unterbreiten und dabei dessen Zustimmung zu beantragen wäre. 5.Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 in der Schweiz auf und ist seit dem 18. Januar 2018 im Besitze einer vorläufigen Aufnahme. Mit seinem fast sechs (mittlerweile acht) Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz erfüllt er die formellen Voraussetzungen zur Einleitung eines Auf- enthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE. Im Lichte der vorstehen- den Ausführungen ist im Folgenden deshalb zu prüfen, ob das DJSG in seiner Gesamtwürdigung der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Krite- rien zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, welcher die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Umstritten ist dabei insbeson- dere das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit, die Integration des Be- schwerdeführers in beruflicher Hinsicht bzw. die damit zusammenhän- gende finanzielle Selbstständigkeit sowie die (fehlende) Berücksichtigung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland. 6.Das Gericht widmet sich zunächst den Kriterien der Sozialhilfeabhängig- keit, der beruflichen Integration und der finanziellen Selbstständigkeit, wel- che im vorliegenden Fall stark voneinander abhängen. Der Beschwerde- führer bezieht nämlich Sozialhilfe, weil er eine Berufslehre mit einem ent- sprechend niedrigen Lohn absolviert (CHF 950.-- im 1. Jahr; CHF 1050.--

  • 15 - im 2. Jahr; CHF 1250.-- im 3. Jahr; CHF 1450.-- im 4. Jahr). In Bezug auf diese Kriterien bringt der Beschwerdeführer die Rüge vor, dass das DJSG sein Ermessen unterschritten habe und dabei in Willkür und Diskriminie- rung verfallen sei. 6.1.Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Kriterium der beruflichen Integra- tion gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG sowohl auf die Teilnahme am Wirt- schaftsleben als auch auf die Teilnahme am Erwerb von Bildung bezieht. Die Teilnahme am Erwerb von Bildung wird somit der Teilnahme am Wirt- schaftsleben gleichgestellt (vgl. SEM, a.a.O., Ziff. 3.3.1.4.2, S. 55). Am Er- werb von Bildung nehmen Ausländerinnen und Ausländer teil, wenn sie in einer Aus- oder Weiterbildung sind (Art. 77e Abs. 2 VZAE). Gemäss Wei- sung des SEM misst sich eine solche Teilnahme am Nachweis von Ar- beits- und Bildungsverhältnissen bzw. aktiver Bemühungen, solche einzu- gehen (vgl. SEM, a.a.O., Ziff. 5.6.10.1, S. 105). Vom Erwerb von Bildung werden grundsätzlich formale Aus- und Weiterbildungen wie die Berufs- lehre erfasst, die z.B. zu einem Abschluss mit eidgenössischem Fachaus- weis oder Berufsmaturität führt (vgl. CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, a.a.O., S. 365 Rz. 902; SEM, a.a.O., Ziff. 3.3.1.4.2, S. 55). Zu beachten gilt es sodann, dass die Integration von Jugendlichen und jungen Erwach- senen, die noch in Ausbildung sind und lediglich einen Lehrlingslohn er- zielen und daher von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen, grundsätzlich nicht verneint werden kann (vgl. SPESCHA in; SPE- SCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK [Hrsg.], OFK Kommentar Migrati- onsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 58a Rz. 9). Ein Sozialhilfebezug während einer Lehre, eines Praktikums oder einer erstmaligen tertiären Ausbildung gereicht den Betroffenen nicht zum Vorwurf und erlaubt keine ungünstige Integrationsbeurteilung. Bei einem so bedingten Defizit in er- werblicher Hinsicht bedarf es vielmehr einer einzelfallgerechten, diskrimi- nierungsfreien und insofern fairen Gesamtbetrachtung, welche gleichwohl

  • 16 - zu einer positiven Beurteilung führen kann (vgl. SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, a.a.O., S. 357). Es muss zudem beachtet werden, dass wer aus subjektiven oder objektiven Gründen daran gehindert war, ein Er- werbseinkommen zu erzielen, nicht "bestraft" werden soll, wenn er Bemühungen betreffend die Verbesserung seiner Erwerbschancen, etwa durch den Besuch eines Deutschkurses, nachweisen kann (SPE- SCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, a.a.O., S. 306). Schliesslich ist zu erwäh- nen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Wider- rufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. Novem- ber 2018 E.3.2/3.5.1; SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, a.a.O., S. 329 f.). Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerech- net werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E.3.1, 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E.4.1). 6.2.Richtigerweise betont das DJSG in der angefochtenen Verfügung vom

  1. März 2022 (vgl. Ziff. 2c S. 6), dass es grundsätzlich im Ermessen der kantonalen Behörden liegt, eigene Kriterien und Massstäbe für die berufli- che Integration festzulegen, damit sich die Praxis in der Folge rechtsgleich und einheitlich gestaltet. 6.2.1.Tatsächlich hat die Härtefallkommission des AFM solche Kriterien und Massstäbe entwickelt, zuletzt in den angepassten Richtlinien vom
  2. Juni 2022. Im Zeitpunkt der Gesucheinreichung (15. April 2021) bzw. des Erlasses der Departementsverfügung (9. März 2022) waren die Richt- linien in der aktualisierten Version noch nicht veröffentlicht. Der Beschwer- deführer hat erst beim dritten Schriftenwechsel (4. Juli 2022) des vorlie-
  • 17 - genden Verfahrens auf die aktualisierten Richtlinien hingewiesen, und zwar knapp einen Monat nach deren Erlass. Da sich die angepassten Richtlinien nach der herrschenden Lehre, Recht- sprechung und den Gesetzesbestimmungen richten, rechtfertigt sich eine rückwirkende Anwendung derselben auf das Härtefallgesuch des Be- schwerdeführers. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit berück- sichtigt das Gericht somit die aktualisierten Richtlinien vom 7. Juni 2022. 6.2.2.Relevant in casu sind Punkt 4.3.b) und Punkt 4.4 der genannten Richtli- nien, welche wie folgt lauten: Punkt 4.3.b): Die berufliche Integration ist dann erfüllt, wenn die gesuchstellende Person während 60% des gesamten Aufenthaltes oder seit drei Jahren ununter- brochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder anerkannte Aus- und Weiterbildun- gen absolviert. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung muss deshalb ein unbefristeter Arbeitsvertrag oder ein gültiger Lehrvertrag vorliegen. Punkt 4.4.: Dem Grundsatz nach dürfen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine Fürsorgeabhägigkeit oder konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Ab- hängigkeit bestehen. Davon ausgenommen sind Personen, deren Fürsorgeab- hängigkeit im Zeitpunkt der Gesuchsstellung durch die Absolvierung einer Be- rufslehre begründet ist. Die Richtlinien der Härtefallkommission des AFM präzisieren das im Ge- setz statuierte Kriterium der beruflichen Integration (vgl. Art. 58a AIG) in- soweit, als sie eine zeitliche Komponente hinzufügen. Was die Sozialhil- feabhängigkeit betrifft, sehen die Richtlinien richtigerweise eine Ausnahme für Lehrlinge vor. 6.3.Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer sprachlich, sozial so- wie beruflich mit grossem Engagement an die hiesigen Verhältnisse an- passt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 2c S. 6). Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er mehrere Deutschkurse besucht, während einer Winter- saison (2017-2018) als Kellner gearbeitet und danach ein einjähriges

  • 18 - Praktikum als IT Systemtechniker absolviert. Seit dem 1. August 2019 ab- solviert er eine vierjährige Lehre als Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Informatiker EFZ) und besucht die Berufsschule. Selbst das DJSG anerkennt richtigerweise, dass die berufliche Integration des Beschwerdeführers insgesamt als gelungen erscheint (vgl. angefoch- tene Verfügung, Ziff. 2c S. 7). Zugleich führt das DJSG aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Kriterium der beruflichen Integra- tion und der finanziellen Selbstständigkeit bereits vollständig erfüllt sei, da der Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz durchgehend durch die öffentliche Hand finanziell unterstützt wurde. Im Lichte der vorherigen Ausführungen gilt es nachfolgend zu prüfen, ob das DJSG zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die berufliche Inte- gration des Beschwerdeführers (noch) nicht ausreichend ist und die Sozi- alhilfeabhängigkeit für die Ablehnung des Härtefallgesuchs ausschlagge- bend ist. 6.3.1.Das DJSG führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass es grundsätz- lich nicht zu beanstanden ist, dass das AFM der beruflichen bzw. wirt- schaftlichen Integration bei der Härtefallprüfung ein grosses Gewicht bei- misst. Es verweist sodann auf die damals noch geltende Praxis des AFM, gemäss welcher die berufliche Integration dann erfüllt ist, wenn der Ge- suchsteller 60% seines gesamten Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nach- gegangen ist oder drei Jahre ununterbrochen eine Arbeitsstelle innehatte, welche ein genügend hohes Einkommen generiert, um ohne sozialhilfe- rechtliche Unterstützung das Leben bestreiten zu können (vgl. angefoch- tene Verfügung, Ziff. 2c S. 6). Das DJSG vertritt die generelle Auffassung, dass grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass Gesuche von jungen Erwachsenen, welche sich während der beruflichen Grundaus- bildung in finanzieller Teilabhängigkeit von der Sozialhilfe befinden, gut-

  • 19 - geheissen werden, selbst wenn die übrigen Integrationskriterien erfüllt sind. Die Integration einer vorläufig aufgenommenen Person in der Schweiz sei erst dann genügend fortgeschritten und vermöge die Herab- setzung der Anforderung an die persönliche Notlage zu rechtfertigen, wenn die wesentlichen Prüfungskriterien, d.h. unter anderem auch die fi- nanzielle Selbstständigkeit, auch tatsächlich erfüllt sind. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die neuen Richtlinien der Härte- fallkommission des AFM hält das DJSG entgegen, dass die Integration eigenständig und altersgerecht zu überprüfen sei und gegeben sei, wenn der Betroffene eine altersgerechte Ausbildung absolviere und die entspre- chende berufliche Integration vorliege. Nach Auffassung des DJSG sind die angepassten Richtlinien grundsätzlich nur auf Jugendliche und jungen Erwachsenen, die sich in der ordentlichen Erstausbildung befinden, an- wendbar. Das DJSG hält zudem fest, dass dem Beschwerdeführer die Er- teilung der Härtefallbewilligung nicht nur aufgrund der bestehenden Für- sorgeabhängigkeit, sondern auch infolge des Fehlens einer schwerwie- genden, persönlichen Notlage verweigert worden sei. Der angefochtene Entscheid sei nicht unverhältnismässig, zumal das AFM die Überweisung des Gesuchs ans SEM nach erfolgreichem Abschluss der Lehre und dem Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsvertrags in Aussicht gestellt habe. Mit Eingabe vom 17. August 2022 verwies der Beschwerdeführer auf ein Parallelverfahren, in welchem das AFM ein Gesuch auf Basis der ange- passten Richtlinien gutgeheissen hat. Vor diesem Hintergrund macht er geltend, dass sein Gesuch dementsprechend auch gutzuheissen und dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten wäre – es würde sich sonst um einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot handeln. Das DJSG ist je- doch der Meinung, dass die zwei Verfahren bzw. Gesuche nicht vergleich- bar seien. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren (recte: 19 Jahren) in die Schweiz eingereist, habe mit 22 Jahren (recte: 21 Jah-

  • 20 - ren) eine Arbeit als Kellner gefunden und hätte sich dadurch von der So- zialhilfeabhängigkeit lösen können. Stattdessen habe er im Alter von 23 Jahren (recte: 22 Jahren) ein Praktikum absolviert und mit 24 Jahren (recte: 23 Jahren) eine ordentliche Erstausbildung begonnen, welche er mit 28 Jahren (recte: 27 Jahren) abschliessen werde. Der Gesuchsteller im Parallelverfahren sei zwei Jahre jünger als der Beschwerdeführer und sei im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist. Mit 20 Jahren habe er das zehnte Schuljahr und anschliessend ein einjähriges Praktikum ab- solviert. Mit 22 Jahren habe er eine ordentliche Erstausbildung begonnen, welche er mit 25 Jahren abschliessen werde. Das DJSG vertritt somit die Auffassung, dass es gemäss der neuen Praxis eine Rolle spiele, in wel- chem Alter die betroffene Person eine ordentliche Erstausbildung absch- liesse (in der Regel bis 25 Jahre) und ob sie vor der Ausbildung erwerbs- tätig gewesen sei und sich grundsätzlich auch ohne Ausbildung von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen könnte. Zusammenfassend begründet das DJSG die Ablehnung des Härtefallge- suchs des Beschwerdeführers resp. die unvollständige Erfüllung des Kri- teriums der beruflichen Integration also mit der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers, seinem zu hohen Alter für das Absolvieren einer Aus- bildung sowie der Tatsache, dass er seine frühere Tätigkeit als Kellner hätte weiterführen und sich dadurch von der Sozialhilfeabhängigkeit hätte lösen können. 6.3.2. Dabei rügt der Beschwerdeführer insofern eine Ermessensunterschrei- tung, als das DJSG ausschliesslich das Kriterium des Sozialhilfebezugs herangezogen habe, um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu ver- weigern. Das DJSG habe zudem die anderen Härtefallkriterien ausser Acht gelassen und damit die von Gesetzes wegen erforderliche Gesamt- würdigung unterlassen. Weiter betont der Beschwerdeführer zu Recht, dass im Hinblick auf die berufliche Integration und die finanzielle Selbst-

  • 21 - ständigkeit die Anforderung von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG durch das Vor- liegen einer der beiden Alternativen (Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung) erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hebt auch zu Recht hervor, dass Lehrlingen die Sozialhilfeabhängigkeit resultierend aus dem niedrigen Lehrlingslohn nicht als unzureichende Integration entgegenge- halten werden kann. Es erscheint zudem widersprüchlich, dem Beschwer- deführer eine Prämie wegen seiner ausgezeichneten Integration auszu- richten und ihn zugleich aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe als ungenü- gend integriert zu betrachten. Zudem ist in den neuen Richtlinien von sol- chen (Ausschluss)Kriterien wie dem Alter und der vorherigen Arbeitstätig- keit nichts zu lesen. Schliesslich hat das DJSG nicht weiter ausgeführt, weshalb zwei Jahre Altersunterschied und eine Differenz von drei Jahren bezüglich des Abschlusses der Ausbildung überhaupt von entscheidrele- vanter Bedeutung sein sollen. 6.3.3. Die Argumentation des DJSG vermag nicht zu überzeugen. Weshalb in casu das Kriterium der beruflichen Integration – wie es gesetzlich statuiert ist (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE) – nicht als vollständig erfüllt zu qualifizieren wäre, ist nicht ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts, welcher den Erwerb von Bildung der Teil- nahme am Wirtschaftsleben gleichstellt, erfüllt der Beschwerdeführer of- fensichtlich das Kriterium der beruflichen Integration i.S. vom Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE), da er die Ausbildung als Informatiker EFZ absolviert. Dass er dabei auf Sozialhilfe angewiesen ist und finanziell noch unselbstständig ist, ist auf den niedri- gen Lehrlingslohn zurückzuführen und damit zu rechtfertigen. Es kann zu- dem davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Abschluss der Lehre von der Sozialhilfeabhängigkeit befreien wird. Ungeachtet der angepassten Richtlinien und der bestehenden Sozialhil-

  • 22 - feabhängigkeit bzw. nur gestützt auf die gesetzliche Regelung wäre die berufliche Integration des Beschwerdeführers somit zu bejahen gewesen. Was die Ausrichtung der Prämie wegen der ausgezeichneten Integration betrifft, ist lediglich anzumerken, dass es tatsächlich widersprüchlich er- scheint, den Beschwerdeführer für die geleisteten Integrationsbemühun- gen zu belohnen und zugleich im Rahmen der Beurteilung seines Härte- fallgesuchs das Integrationskriterium als nicht vollständig erfüllt zu qualifi- zieren. Es könnte zwar stimmen, dass die Ausrichtung von Prämien für eine gute Integration nicht zwangsläufig zur Gutheissung eines Härtefall- gesuchs führen muss – im Fall vom Beschwerdeführer stosst diese Vor- gehensweise aber an seine Grenzen und kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht als vertretbar betrachtet werden. 6.3.4.Die nun angepassten Richtlinien der Härtefallkommission des AFM (Punkt. 4.3.b) legen umso mehr den Schluss nahe, dass die berufliche In- tegration des Beschwerdeführers bzw. die vollständige Erfüllung dieses Kriteriums zu bejahen ist. Angesichts der Absolvierung der Lehre und des Praktikums sowie der früheren Tätigkeit als Kellner gibt die zeitliche Kom- ponente, welche von den Richtlinien vorgeschrieben ist (vgl. Punkt 4.3.b), zu keinen Bemerkungen Anlass. Die neuen Richtlinien bestätigen zudem, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers in der Gesamt- würdigung bzw. bei der Prüfung der Härtefallkriterien als unbeachtlich gilt, da er als Lehrling vom Grundsatz der Sozialhilfeunabhängigkeit ausge- nommen ist. 6.3.5.Das Beharren des DJSG sowohl auf der beruflichen Integration i.S. der Teilnahme am Wirtschaftsleben als auch auf der Sozialhilfeunabhängig- keit, ist vorliegend nicht nachvollziehbar und findet keine Rechtfertigung. Im Absehen von den gesetzlichen Bestimmungen, welche den Erwerb von Bildung der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichstellen

  • 23 - (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE), sowie in der späteren Nichtberücksichtigung der neuen Richtlinien ist somit eine Er- messensunterschreitung seitens des DJSG zu erblicken. 6.4.Da das DJSG entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und trotz der neuen Richtlinien den Entscheid des AFM geschützt hat und dabei zusätz- liche Voraussetzungen für die berufliche Integration entwickelt hat, ist zu prüfen, ob das Festlegen von Zusatzanforderungen (d.h. die Einführung einer Altersgrenze und das Kriterium der Erwerbstätigkeit vor Antritt der Ausbildung) einen qualifizierten Ermessensfehler i.S. eines Ermessens- missbrauchs darstellt. 6.4.1. Tatsächlich ist die Integration eigenständig und altersgerecht zu prüfen und dann gegeben, wenn die Gesuchsteller eine altersgerechte Ausbil- dung absolvieren. Die Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz ist grundsätzlich unproblematisch, sofern sie nicht durch vorwerfbares persönliches Verhalten herbeigeführt wurde (vgl. Art. 9 lit. c Ziff. 4 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht [BüV; SR 141.01] per analogiam; SPESCHA, a.a.O., Art. 58a Rz. 9). 6.4.2. Das DJSG geht erstens davon aus, dass eine ordentliche Erstausbildung in der Regel bis 25 Jahre abzuschliessen ist. Der Beschwerdeführer hat mit 23 Jahren die Lehre angefangen und wird sie mit 27 Jahren, im Juli 2023, abschliessen. Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb das DJSG an dieser Altersgrenze strikt festhalten möchte, obschon ein gewis- ser Ermessensspielraum einräumt wird ("in der Regel bis 25"). Das Gericht vertritt vorliegend die Auffassung, dass der Abschluss einer Erstausbil- dung mit 27 Jahren immer noch als altersgerecht anzusehen ist. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in der Schweiz exemplarisch bemüht hat, sich sprachlich, sozial und beruflich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren (vgl. angefochtene Verfügung,

  • 24 - Ziff. 2c S. 6). Dass er es erst (aber immer noch) als junger Erwachsener mit 23 Jahren geschafft hat, eine Lehre zu beginnen, kann beim Kriterium der beruflichen Integration bzw. altersgerechten Ausbildung nicht so schwer und zu seinen Ungunsten wiegen. In Anbetracht der Integrations- bemühungen des Beschwerdeführers ist es vorliegend nicht vertretbar und verhältnismässig, die berufliche Integration aufgrund eines um zwei Jahre verspäteten Ausbildungsabschlusses als nicht vollständig erfüllt zu quali- fizieren. 6.4.3. Das DJSG behauptet zweitens, dass es gemäss neuer Praxis darauf an- komme, ob die Person vor der Ausbildung erwerbstätig gewesen ist und sich grundsätzlich ohne Ausbildung von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen könnte. Das DJSG führt nicht näher aus, was Sinn und Zweck dieser Ein- schränkung sein sollte. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer wei- terhin als Kellner hätte arbeiten können und sich damit wahrscheinlich von der Sozialhilfeabhängigkeit hätte lösen können. In dieser Argumentations- linie ist aber eine klare Benachteiligung des Beschwerdeführers zu erbli- cken, welcher sich als junger Erwachsener für eine Ausbildung entschie- den hat, die auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt ist und ihm inskünftig eine komfortable finanzielle Selbstständigkeit garantieren kann. 6.4.4. Die Kriterien des DJSG stellen keinen sachlichen Grund dar, um die be- rufliche Integration des Beschwerdeführers zu verneinen und ihn lediglich aufgrund eines Altersunterschieds von zwei Jahren anders zu behandeln als den Gesuchsteller im erwähnten Parallelverfahren. Es scheint zudem willkürlich, die berufliche Integration auszuschliessen resp. als unvollstän- dig zu qualifizieren, weil er früher als Kellner tätig gewesen ist und erst mit 23 Jahren die Lehre als Informatiker EFZ begonnen hat bzw. diese mit 27 Jahren abschliessen wird.

  • 25 - 6.4.5. Nach Auffassung des Gerichts scheint das DJSG verkannt zu haben, dass die Konstellation des Beschwerdeführers in Beachtung der Richtlinien der Härtefallkommission unter Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG subsumiert werden kann. Indem das DJSG das Kriterium der beruflichen Integration als nicht vollständig erfüllt betrachtet und dabei von den gesetzlichen Bestimmun- gen und den Richtlinien der Härtefallkommission abgesehen hat, hat es sein Ermessen unterschritten. Die vom DJSG gestellten "Zusatzanforde- rungen" scheinen zudem willkürlich und verletzen die Prinzipien der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Die unterschiedliche Anwendung der Richtlinien bzw. das Zurückgreifen auf Kriterien, welche an sich un- sachlich erscheinen, ist im vorliegenden Fall nicht vertretbar und kommt einem Verstoss gegen das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsge- bot gleich. Das DJSG hat damit sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt. 6.5. Abschliessend ist festzuhalten, dass die berufliche Integration des Be- schwerdeführers aufgrund der obigen Ausführungen als erfüllt zu qualifi- zieren ist. Die Entscheidung des Beschwerdeführers, als junger Erwach- sener eine Lehre zu absolvieren anstatt einer Tätigkeit ohne Lehrab- schluss nachzugehen, ist vertretbar und kann nicht beanstandet werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er inskünftig mit der Aus- bildung als Informatiker EFZ finanziell selbstständig sein wird, sich ohne Probleme in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren und sozialhil- feunabhängig sein wird. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Gesamtwürdi- gung aller Umstände des Einzelfalles ihr Ermessen in Bezug auf das Kri- terium der beruflichen Integration bzw. finanziellen Selbstständigkeit un- terschritten und durch das Festlegen von Zusatzanforderungen miss- bräuchlich ausgeübt. Zugleich hat sie zu viel Gewicht auf das Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit gelegt, welche im vorliegenden Fall mit der Absol- vierung der Lehre zu rechtfertigen ist, was auch die aktualisierten Richtli- nien der Härtefallkommission des AFM bestätigen.

  • 26 - 7.Der Beschwerdeführer rügt insofern eine weitere Ermessensunterschrei- tung resp. die Unverhältnismässigkeit des Entscheids, als das DJSG die kaum vorstellbare Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) sowie das öffentliche Interesse an der Ertei- lung der Härtefallbewilligung unberücksichtigt gelassen habe. 7.1. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist insofern zu folgen, als das DJSG das Kriterium der "Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat" (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) nicht vertieft geprüft habe. Gemäss dem Beschwerdeführer wäre gewichtig in die Beurteilung mitein- zubeziehen gewesen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af- ghanistan angesichts der heutigen Sachlage weiterhin unzumutbar und somit auszuschliessen ist. Das DJSG hat aber lediglich darauf hingewie- sen, dass der abweisende Entscheid keine erhebliche Tragweite für den Beschwerdeführer hat, da der weitere Aufenthalt in der Schweiz im Rah- men der vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres bestehen bleibe. Diesbezüglich zu beachten gilt es, dass das Ermessen der Migrations- behörde in dieser Hinsicht ohnehin eingeschränkt ist, da die Erfüllung des Härtefallkriteriums gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE durch den Status der vorläufigen Aufnahme ausgewiesen ist (vgl. vgl. CARONI/SCHEIBER/PREI- SIG/PLOZZA, a.a.O., S. 227 Rz. 552; SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, a.a.O., S. 165.; BOLZLI, a.a.O., Art. 84 Rz. 11). Die unterbliebene vertiefte Prüfung der Wiedereingliederungsmöglichkeit im Herkunftsland bzw. die fehlende Berücksichtigung dieses Kriteriums gereicht dem DJSG nicht zum Vorwurf – indem es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat, hat es die Unzumutbarkeit der Rückkehr quasi indirekt bestätigt. 7.2.Was das öffentliche Interesse an der Bewilligungserteilung angeht, hätte der Beschwerdeführer nach Abschluss der Lehre wahrscheinlich bessere

  • 27 - Chancen, sogleich eine Stelle anzutreten, wenn er im Besitze einer Auf- enthaltsbewilligung wäre. Diese Sichtweise ist sicher zutreffend, allerdings anerkennt der Beschwerdeführer selber, dass die rechtlichen Differenzen beim Zugang zum Arbeitsmarkt zwischen Personen mit Bewilligung F und Bewilligung B unterdessen beseitigt worden sind. In Anbetracht dieser Tat- sache ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Bewilligungs- erteilung nicht leichthin anzunehmen und kann im vorliegenden Fall ohne- hin offenbleiben. Die Gesamtwürdigung der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufge- führten Kriterien hätte nämlich zur Gutheissung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen müssen. 8.Die zu beurteilende Härtefallprüfung nach Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE ist in mehrfacher Hinsicht als unhaltbar zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. In Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung erfüllt. Somit hebt das Verwaltungsgericht die Verfügung des DJSG vom 9. März 2022 auf und heisst das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2021 um Er- teilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG gut. Das AFM wird aufgefordert, das Härtefallgesuch des Beschwerdeführers dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 5 lit. d ZV-EJPD). 9.Bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht gemäss Art. 56 Abs. 3 VRG die Möglichkeit, die Sache selbst zu entschei- den oder sie an das DJSG zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Für die vorliegende Angelegenheit erscheint ein reformatorischer Entscheid als sinnvoll und zweckmässig, zumal angesichts des bevorstehenden Lehrab- schlusses des Beschwerdeführers eine Beschleunigung des Verfahrens zu begrüssen ist und ohnehin eine klare Handlungsanweisung angezeigt

  • 28 - ist. Eine Rückweisung an die verfügende Behörde erscheint bei diesen Vorzeichen sachlich nicht geboten und würde einzig einen unnötigen pro- zessualen Leerlauf bedeuten und eine unnötige Zeitverzögerung darstel- len. 10.Bei diesem Prozessausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners. Aufgrund vergleichbarer Fälle (vgl. VGU 2016 67) erhebt das Gericht vor- liegend praxisgemäss eine Staatsgebühr von CHF 1'500.--. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Mit einer Ho- norarnote vom 29. August 2022 hat der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von CHF 1'979.85, bestehend aus einem Honorar von 7.20 Arbeitsstunden à CHF 250.--, Auslagen von CHF 38.30 sowie 7.7% Mehrwertsteuer (MWST), geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht für die vorliegende An- gelegenheit als angemessen, zumal verschiedene Schriftenwechsel statt- gefunden haben und überdies eine am 9. Februar 2021 unterschriebene Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.-- ins Recht gelegt wurde. Somit hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Umfang von CHF 1'979.85 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Da das Gericht den angefochtenen Entscheid reformatorisch aufhebt, ist die Parteientschädigung für die Verwaltungsbeschwerde ans DJSG neu zu bestimmen. Das DJSG hat in der angefochtenen Verfügung die Partei- entschädigung auf der Basis eines reduzierten Honoraransatzes berech- net (75% des vom Bündnerischen Anwaltsverband empfohlenen Hono- rars, vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 S. 11). Infolge Aufhebung der Departementsverfügung bzw. Gutheissung des Härtefallgesuchs rechtfer-

  • 29 - tigt es sich, vom vollen Honoraransatz auszugehen. Der Einfachheit halber wird die in der Verfügung vom 9. März 2022 zugesprochene Entschädi- gung von CHF 1'111.80 (inkl. MWST) auf 100% hochgerechnet. Die Par- teientschädigung für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird somit auf CHF 1'482.40 (inkl. MWST) festgesetzt. Das AFM hat den Beschwerde- führer für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Umfang von CHF 1'482.40 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Bei diesem Verfahrensausgang wird schliesslich das beschwerdeführeri- sche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutheissen und die Verfügung des DJSG vom

  1. März 2022 aufgehoben. Das Gesuch vom 15. April 2021 von A._____ um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG wird gut- geheissen. Das AFM wird angewiesen, das Gesuch dem SEM zur Zustim- mung zu unterbreiten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF664.00 zusammenCHF2'164.00 gehen zulasten des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden. 3.1.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden hat A._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'979.85 (inkl. MWST) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auszurichten.

  • 30 - 3.2.Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden hat A._____ eine Partei- entschädigung in der Höhe von CHF 1'482.40 (inkl. MWST) für das Ver- waltungsbeschwerdeverfahren auszurichten. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2022 27
Entscheidungsdatum
06.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026