VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 21
2 - I. Sachverhalt: 1.B._____ und A._____ beantragten am 8. Juli 2021 beim Erziehungs-, Kul- tur- und Umweltschutzdepartement (nachfolgend EKUD) eine Bewilligung zur Führung von Privatunterricht für ihre Kinder E._____ (Jahrgang F.), G. (Jahrgang H.) und I. (Jahrgang H.). Parallel reichten auch C., Eltern von J._____ (Jahrgang F.), ein Gesuch für eine Bewilligung zur Führung von Privatunterricht ein. Schliesslich beantragten auch D. eine Bewilligung zur Führung von Privatunterricht für ihre Tochter L._____ (Jahrgang F.). Die drei Ge- suche wurden für das Schuljahr 2021/2022 gestellt. 2.Das EKUD hiess die Gesuche mit drei Departementsverfügungen (AVS/DV 1185; AVS/DV 1186; AVS/DV 1187), alle vom 13. August 2021, gut und erteilte den Gesuchstellern die Bewilligung E., J._____ und L._____ in der 6. Primarklasse (Klassenlehrperson: B.) und G. und I._____ in der 3. Primarklasse (Klassenlehrperson: M.) für das Schuljahr 2021/2022 privat zu unterrichten. Zudem war M. für den Fremdsprachunterricht der Schüler der 6. Klasse zustän- dig. 3.Am 6. Dezember 2021 teilte B._____ der Schulinspektorin N._____ tele- fonisch mit, dass M._____ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, den Unterricht fortzusetzen. N., informierte B. in einer E-Mail vom 13. Dezember 2021, dass aufgrund des Ausfalls von M._____ der Privatunterricht nicht mehr mit dem in den drei Departe- mentsverfügungen vom 13. August bewilligten Konzept übereinstimme. Folglich wurde B._____ ersucht, dem Schulinspektorat O._____ schriftlich Lösungsvorschläge für die Fortsetzung des Privatunterrichts bis spätes- tens 6. Januar 2022 einzureichen.
3 - 4.Am 4. Januar 2022 teilten B._____ und A._____ der Schulinspektorin N._____ per E-Mail mit, dass M._____ definitiv ausgefallen sei und die Unterrichtsaufträge als Klassenlehrperson für G._____ und I._____ sowie als Fremdsprachelehrerin für E., L. und J._____ abgegeben habe. Eine Ersatzlösung sei in Erarbeitung und parallel werde auch ein Unterrichtsmodell für den Fall, dass sich keine geeignete Ersatzlehrperson finden lasse, ausgearbeitet. Aus diesem Hintergrund wurde eine Frister- streckung für die definitive Rückmeldung bis am 24. Januar 2022 ersucht. Bis dahin seien die 3. Klässler G._____ und I._____ unter der Obhut von B.. Sie habe auch den Fremdsprachenunterricht aller fünf Kinder übernommen. Die Schulinspektorin N. gewährte am 7. Januar 2022 die Fristerstreckung und betonte, dass es spätestens bis zum 24. Januar 2022 dringend notwendig sei, dass ein neues, bewilligungsfähiges Gesuch mit den notwendigen Unterlagen beim EKUD eingereicht werde. 5.In der Folge beantragten B._____ und A._____ am 24. Januar 2022 eine befristete Anpassung bis Ende Schuljahr 2021/2022 der drei Departe- mentsverfügungen vom 13. August 2021. Da keine Ersatzperson für M._____ gefunden wurde, sei neu B._____ die Klassenlehrperson der bei- den 3. Klässler G._____ und I.. Der Fremdsprachenunterricht aller fünf Kinder werde ebenfalls von B. übernommen. Die Lektionen wer- den weiterhin mehrheitlich in zwei Gruppen geführt und verteilt auf sechs Tage. Schliesslich wurde für den Donnerstagsnachmittag (Projektnachmit- tag) und für den Freitagvormittag beantragt, dass die entsprechenden Lek- tionen durch A._____ als Klassenassistenz begleitet werden dürfen. Die- sem neuen Konzeptantrag schlossen sich D., sowie C. an mit entsprechender Bevollmächtigung von B., ihren Tochter L. re- spektive ihren Sohn J._____ gemäss Antrag zu unterrichten, an. 6.In drei gleichlautenden Briefen (datiert 25. Januar 2022) an die drei Eltern- paare stellte P., Leiter des Schulinspektorats O., fest, dass die Gesuche nicht bewilligungsfähig seien. Die Gesuchsteller wurden er-
4 - neut ersucht, ein gesetzkonformes Gesuch beim EKUD einzureichen. Schliesslich wurde auch mitgeteilt, dass bis zu einer allfälligen Bewilligung des Gesuches die Kinder den Unterricht in der öffentlichen Schule zu be- suchen haben. 7.Folglich reichten B._____ und A._____ mit einem Schreiben vom 2. Fe- bruar 2022 und in deren Vertretung auch D._____ sowie C._____ ein über- arbeitetes Gesuch beim Schulinspektorat O._____ ein. Das Schulinspek- torat O._____ antwortete am 7. Februar 2022, dass das Gesuch vollstän- dig und mit sämtlichen notwendigen Dokumenten beim EKUD einzurei- chen sei. Zudem sandte P._____ am 8. Februar 2022 B._____ alle ge- setzlichen Vorgaben, welchen die Anträge zur Erteilung von Privatunter- richt zu genügen haben. 8.Das definitive Gesuch zur Führung von Privatunterricht für die Kinder E., G. und I., sowie für L. und J._____ wurde am
5 - geplant, was gemäss Schulgesetz nicht vorgesehen sei. Aufgrund dieser Unzulänglichkeiten verfügte das EKUD, dass die Kinder E., G. und I._____ sowie L._____ und J._____ per sofort in die öffent- liche Volksschule ihrer Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde überzutreten ha- ben. 10.Gegen die Departementsverfügung vom 25. Februar 2022 erhoben C., B. und A._____ sowie D._____ (nachfolgend Beschwer- deführer), am 25. März 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer bean- tragten die vollständige Akteneinsicht in die Unterlagen des EKUD (nach- folgend Beschwerdegegner). Nach Vorlage der Beweismittel sei vom Ge- richt eine neue Frist für die Einreichung der vervollständigen Beschwerde auszusetzen. Die Beschwerdeführer erachteten die Departementsverfü- gung vom 25. Februar 2022 als einen unangekündigten Bewilligungsent- zug, weshalb sie die Bestätigung der Nichtigkeit der Departementsverfü- gung vom 25. Februar 2022 verlangten, eventualiter die Aufhebung, sub- eventualiter die teilweise Aufhebung unter Kostentragung des Beschwer- degegners. Auf weiterführende Begründungen dieser Punkte wurde ver- zichtet, eine Stellungnahme werde erst nach Gewährung der Aktenein- sicht eingereicht. 11.In seiner Stellungnahme vom 14. April 2022 verlangte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde und hielt an die Begründungen in der Departementsverfügung vom 25. Februar 2022 fest. Inwieweit im Rah- men des Gesuchverfahrens das rechtliche Gehör verletzt worden sei, sei für das EKUD nicht ersichtlich. Auch die Anordnung des sofortigen Über- tritts in die öffentliche Volksschule sei rechtmässig, da dies verfügt werden könne, wenn der Privatunterricht die gesetzlichen und lehrplanmässigen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Dies sei in den Verfügungen vom 13. Au- gust 2021 klar kommuniziert worden. Ein entsprechender Hinweis wurde auch von P._____ im Schreiben vom 25. Januar 2022 abgegeben. Zusätz-
6 - lich wurde vom Beschwerdegegner aufgeführt, dass diese Anordnung nicht Folge geleistet worden sei und dass die Kinder weiterhin privat un- terrichtet werden, obwohl kein bewilligungsfähiges Gesuch eingereicht wurde. Die erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht habe keine auf- schiebende Wirkung, eine solche sei zudem nicht beantragt worden. 12.Mit Replik vom 3. Juni 2022 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Rechts- begehren und beantragten, dass die vollständige Akteneinsicht in die Un- terlagen des Beschwerdegegners neu im Zweifel durch Einsichtnahme vor Ort durchzusetzen sei. Zudem wurde eingewendet, dass der Beschwerde- gegner nur selektive, extra für das Verfahren klassierte Akten herausge- geben habe, damit seien auch Mängel in der Aktenführung gegeben. 13.Mit Duplik vom 8. Juni 2022 hielt der Beschwerdegegner an seine Begrün- dungen in der Stellungnahme fest. Insbesondere führte aus, dass das Ak- teneinsichtsrecht auch deshalb nicht verletzt worden sei, weil die Be- schwerdeführer die Akten, die für den Entscheid relevant sind, mit dem Gesuch selber eingereicht haben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Departementsverfügung vom 25. Februar 2022 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Departe- mentsverfügung (DV Nr. 378/2022) des Erziehungs-, Kultur- und Umwelt-
7 - schutzdepartements (nachfolgend EKUD) vom 25. Februar 2022 (be- schwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 1) ist weder endgültig noch kann diese bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden dar. 1.2.Als Adressaten der Verfügung sind die Beschwerdeführer durch diese berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die überdies fristgerecht und zumindest teilweise formgerecht (siehe unten, E.8.2) eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 38 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.3.Die Beschwerdeführer beantragen die Vereinigung des Verfahrens gemäss Art. 6 VRG. Da die Departementsverfügung vom 25. Februar 2022 an alle Beschwerdeführer gerichtet ist, sind die Anträge in einem ein- zigen Verfahren zu erledigen. 2.Verlangt wird die vollständige Akteneinsicht in die Unterlagen des Be- schwerdegegners und dabei rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem wird die Bestätigung der Nichtigkeit der Departementsverfügung vom 25. Februar 2022 verlangt, eventualiter die Aufhebung, subeventualiter die teilweise Aufhebung unter Kostentragung des Beschwerdegegners. 3.1.Vorab ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehör- sanspruchs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E.5.1, 115 Ia 8 E.2a). Eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts-
8 - lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer erforderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E.4). 3.2.In der Replik (Ziff. 5) stützen die Beschwerdeführer das Recht auf Akten- einsicht unter anderem auf Art. 7 des Gesetzes über das Öffentlichkeits- prinzip (Öffentlichkeitsgesetz, KGÖ; BR 171.000). Dabei verkennen sie, dass gemäss Art. 4 lit. c KGÖ, das Öffentlichkeitgesetz nicht für den Zu- gang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Staats- und Ver- waltungsrechtspflege anwendbar ist. Da die Beschwerdeführer sich in ei- nem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht befinden, ist der sach- liche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht eröffnet. Die Ak- teneinsicht der Parteien wird somit ausschliesslich durch das VRG bzw. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geregelt (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip, Heft Nr. 11/2015-2016, S. 738 f.). 3.3.Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbstständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rn. 1001 und 1003). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden
9 - für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Ver- fahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 131 I 185 E.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsge- richt wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 VRG gewährleistet. Im Ge- setz wird unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht ausdrücklich geregelt (Art. 17 VRG). 3.4.Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten. Massgebend für die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht ist dabei, ob die Unterlagen Feststel- lungen über den Sachverhalt beinhalten oder Beweischarakter aufweisen. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, so ist die Einsicht zu gewähren. Eine Ausnahme besteht bei Akten des internen amtlichen Verkehrs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich aus dem Gehörsanspruch kein Anspruch auf Einsicht in interne Verwaltungsdokumente (z. B. Entwürfe, Anträge, Noti- zen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.) ableiten, da verhindert werden soll, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheiden- den Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 132 II 485 E.3.4, 129 IV 141 E.3.3.1, 125 II 473 E.4a, beide m.w.H; Urteil des Bundesge- richts 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E.6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rn. 1021). Dies gilt insbesondere für Berichte verwaltungs- interner Fachstellen, die sich darauf beschränken, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (BGE 115 V 297 E.2g/bb). Keine internen Akten sind indes verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutach- ten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Diese unterliegen praxisgemäss dem Akteneinsichtsrecht, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör vorbehältlich gewisser Ausnahmen das Recht einschliesst, an Beweiserhebungen der Verwaltung teilzunehmen und sich zum Beweisergebnis zu äussern (BGE
10 - 115 V 297 E.2g/bb). Das Bundesgericht hat den Anspruch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) in- sofern noch erweitert, als den Parteien ferner Gelegenheit geboten wer- den muss, sich zu jedem neu eingereichten Aktenstück äussern zu können (BGE 133 I 100 E.4.3). 4.Vorliegend ist zunächst zu klären, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, spezifisch des Akteneinsichtsrechts gegeben ist. Falls diese be- jaht wird, ist dann zu prüfen, ob diese geheilt worden ist, bzw. ob eine Heilung noch möglich ist. 4.1.Das Recht auf Akteneinsicht wurde erstmals mit der Beschwerdeschrift von 25. März 2022 (Datum Poststempel) geltend gemacht. Die Beschwer- deführer legen aber nicht dar, ob und in welcher Form sie vor Einreichen der Beschwerde überhaupt um Akteneinsicht nachgesucht haben. Folglich ist auch eine unsachgemässe Akteneinsicht durch die Vorinstanz nicht dargetan. Soweit sich der Vorwurf auf eine ungenügende Akteneinsicht im Rahmen dieses Verfahrens bezieht, verkennen die Beschwerdeführer, dass die eingereichten Akten auf Wunsch vom Gericht den Parteien zur Einsicht zugestellt werden oder am Gericht selber zur Einsichtnahme zur aufgelegt werden. 4.2.Die Beschwerdeführer machen den Vorwurf geltend, bei den Beilagen der Vorinstanz handelt es sich nur um selektive Auszüge aus den fallbezoge- nen Unterlagen, die erst für das Verfahren nummeriert und ausgehändigt worden seien (Replik, Ziff. 4). Laut der Beschwerdeführer fehlten z.B die Personalblätter, die Erstanträge für die Homeschooling-Bewilligung, die in- ternen Emails zwischen Inspektoraten, die Telefonnotizen, die Emails des Vereins PIU sowie ein Aktenverzeichnis (Replik, Ziff. 6).
11 - 4.3.Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2022 wurde auf Grundlage der Gesuche, die von den Beschwerdeführern eingereicht worden sind, gefällt. Massgebend ist insbesondere das definitive Gesuch vom 13. Fe- bruar 2022 (beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 14) gewesen. Die Rüge, dass nur selektive Akten geliefert worden seien, wird von den Be- schwerdeführern nicht näher begründet, es werden keine genauen Anga- ben hinsichtlich Auskünfte oder Gespräche wie z.B. das Datum oder Ob- jekt der Auskunft dargelegt (vgl. Replik, Ziff. 4 ff.). Es wird auch nicht dar- gelegt, inwiefern weitere Akten Beweischarakter haben könnten. Die Be- schwerdeführer übersehen zudem, dass ein grosser Teil der aufgeführten Dokumente von ihnen selber stammt oder ihnen bekannt war; Vor diesem Hintergrund hätten sie zweifellos einen Teil der strittigen Dokumente sel- ber beibringen können oder zumindest in den Rechtsschriften spezifizie- ren können, welche Dokumente in den eingereichten Akten fehlten, und aus welchem Grund sie für die Überprüfung der strittigen Verfügung rele- vant seien. Abgesehen davon ist es für das Gericht klar und nachvollzieh- bar, dass relevanten Aktenstücke, welche im Vorfeld der strittigen Verfü- gung vom 25. Februar 2022, also dem Konzept des Privatunterrichtes, der Stundenplan, das Pensum etc., von den Beschwerdeführern selber stam- men, diesen also bekannt sein müssten. Dasselbe gilt für die E-Mails, wel- che der Verein PIU in Vertretung der Beschwerdeführer gesendet hat (Bg- act. 16). Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz somit alle we- sentlichen, d.h. für die Überprüfung der vorliegend strittigen Verfügung re- levanten Akten zusammen mit der Stellungnahme vom 14. April 2022 bei- gebracht (Bg-act. 1-15). 5.1.Gerügt wird ausserdem eine mangelhafte Aktenführung (Replik, Ziff. 11 ff.). Da die Parteien ihr Akteneinsichtsrecht nur dann wahrnehmen können, wenn die Behörde überhaupt Akten anlegt und führt, folge aus dem Akteneinsichtsrecht eine Aktenführungspflicht der Verwaltung. Die
12 - Behörde muss alles in den Akten festhalten, was zur Sache gehört (BGE 142 I 86 E.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1552). 5.2.Hier wurden die entscheidungsrelevanten Akten chronologisch und num- meriert zusammen mit der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
14 - sich der angefochtene Entscheid stützt, aus den Händen der Beschwer- deführer stammen, sodass sie ohne weiteres in der Lage waren, aufgrund den ihnen bereits bekannten Akten die wesentlichen Entscheidgründe zu erkennen und dazu in ihrer Beschwerde bzw. in der Replik eingehend Stel- lung zu nehmen. Das Gericht tritt somit mangels Substantiierung auf die- ses Rechtsbegehren nicht ein. 8.3.Eine Nachbesserung der Beschwerde gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG musste im vorliegenden Fall nicht gewährt werden, weil die Rechtsschrift insge- samt den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. So waren insbesondere die Rügen und die Begründung hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs korrekt und vollständig abgefasst. Im Übrigen haben sich die Be- schwerdeführer bewusst dazu entschieden, die materiellrechtlichen Rü- gen nicht zu begründen, weil sie der irrigen Meinung waren, ihnen fehlten dazu die notwendigen Unterlagen bzw. ihnen sei diesbezüglich das recht- liche Gehör verletzt worden. Wie nachstehend gezeigt wird, entsteht den Beschwerdeführern dadurch aber kein Nachteil, weil sich das Gericht un- geachtet der fehlenden Substantiierung mit den materiellrechtlichen Fra- gen befasst. 9.Selbst, wenn man annehmen sollte, dass auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens einzutreten sei, müsste dieses gemäss den folgenden Ausführungen ab- gewiesen werden. 10.Die Beschwerdeführer verlangen die Nichtigkeitserklärung der Departe- mentsverfügung vom 25. Februar 2022. 10.1.Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen (Entscheide) anfechtbar; schwerwiegende Formfehler können die Nichtig- keit des Entscheids zur Folge haben (BGE 137 I 273 E.3.1). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit eines Entscheids. Ein nichtiger Ent- scheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Er ist vom Erlass an (ex tunc)
15 - und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Entscheids eintritt, müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein. (1) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; (2) Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. Massgebend ist das Erkenntnisvermögen eines Laien; (3) Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und jenem an der richti- gen Rechtsanwendung erforderlich (BGE 144 IV 362 E.1.4.3, 398 Ia 568 E.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096 und 1098). 10.2.Hier sind weder in formeller noch in materieller Hinsicht Gründe ersichtlich, die die Nichtigkeit der Verfügung vom 25. Februar 2022 begründen könn- ten. Das Vorliegen einer nichtigen Verfügung ist zu verneinen. In der Folge ist daher zu prüfen, ob die angefochtene Departementsverfügung aufzu- heben ist.
16 - keit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Auf- sicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist (BGE 146 I 20 E.4.2, Urteil des Bun- desgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E.3.1). 11.2.Gemäss Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz, SchulG; BR 421.000) kann die Schulpflicht ne- ben der öffentlichen Volksschule auch in Institutionen der Sonderschu- lung, in Privatschulen oder durch Privatunterricht erfüllt werden. Als Pri- vatunterricht gelten dabei der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern (Art. 18 Abs. 1 SchulG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährt Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV jedoch keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht (BGE 146 I 20 E.4.3 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E.3.3.2). Bei Privatunterricht besteht die nicht geringe Gefahr schulischer Mängel sowie der Isolierung des Kindes, die eine soziale Enkulturation behindern könnte (PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 476 f.). Den Privatun- terricht bedarf daher einer Bewilligung des Departements. Diese wird er- teilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird (Art. 18 Abs. 2 SchulG). 12.Zur Klärung der Frage, ob vorliegend der Beschwerdegegner zurecht das Gesuch von B._____ und A._____ vom 13. Februar 2022 abgelehnt hat und die Bewilligung für den Privatunterricht nicht erteilt hat, ist folglich ei- nerseits zu prüfen, ob die Lehrpersonen die Voraussetzungen für eine Un- terrichtsberechtigung erfüllen. Andererseits ist zu prüfen, ob das Bildungs- angebot im beantragten Privatunterricht demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht sowie ob der Lehrplan eingehalten wird.
17 - 12.1.Gemäss Art. 12 SchulV müssen Lehrpersonen für den Privatunterricht die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllen wie Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule. Lehrpersonen müssen über einen anerkannten, stufengemässen Abschluss oder über eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung verfügen (Art. 57 SchulG). Ferner ist als Lehrper- son wählbar, wer einen Fähigkeitsausweis besitzt, welcher dem entspre- chenden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren (EDK) erlassenen Ausbildungsreglement entspricht (Art. 55 SchulV). Im Gesuch vom 13. Februar 2022 wird B._____ als Lehrperson angegeben. A._____ soll die Klasse als Assistenz während sieben Lekti- onen begleiten. B._____ verfügt laut dem Beschwerdegegner über den notwendigen Voraussetzungen (vgl. Primarlehrdiplom 1999, Bg-act. 14) und ist somit befugt, Privatunterricht zu erteilen. Zurecht erkennt der Be- schwerdegegner, dass A._____ nicht über die notwendige Unterrichtsbe- rechtigung verfügt, was auch unbestritten geblieben ist. Des Weiteren, sei weder im Schulgesetz noch in der Schulverordnung vorgesehen, dass Personen ohne Unterrichtsberechtigung als Assistenz oder Vertretung der Klassenlehrperson eingesetzt werden können. Da A._____ nicht über die notwendige Unterrichtsberechtigung verfügt, werden die Voraussetzun- gen für die Lehrpersonen nur teilweise erfüllt. 12.2.Das Vollzeitpensum für Klassenlehrpersonen beträgt 28 Lektionen pro Woche (Art. 62 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 SchulG). Gemäss Art. 59 Abs. 3 lit. b SchulG können Lehrpersonen neben dem ordentlichen Pflichtpensum verpflichtet werden, höchstens zwei zusätzliche Lektionen pro Woche zu erteilen, sodass das zulässige Pensum maximal 30 Lektionen pro Woche beträgt. Gemäss dem eingereichten Stundenplan, unterrichtet B._____ 40 Lektionen pro Woche. Das Höchstpensum von 30 Lektionen pro Woche wird somit deutlich überschritten. 12.3.Nach Art. 18 Abs. 1 SchulG gelten als Privatunterricht der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schü-
18 - lern. Dem Gesuch vom 13. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass am Don- nerstagnachmittag den Unterricht mit beiden Lerngruppen geführt werden soll, sodass gleichzeitig fünf Kinder unterrichtet werden (die 3. Klässler G._____ und I._____ und die 6. Klässler E., L. und J._____). Dies ist mit den gesetzlichen Vorgaben nicht konform. Dass der Unterricht von einer (nicht qualifizierten) Assistenz begleitet wird, ändert nichts an der Unrechtmässigkeit. Weiter ist anzunehmen, dass auch der Unterricht im Fach Italienisch, der Online und zusammen mit einer Gruppe aus dem Tessin geführt werden soll, von mehr als vier Kinder besucht wird (3. und
19 - weisung des Gesuchs durch die Departementsverfügung vom 25. Februar 2022 ist zu schützen. 13.Nach Art. 13 Abs. 1 SchulV kann das Departement den Übertritt in die öf- fentliche Schule verfügen, wenn die Voraussetzungen für den Privatunter- richt nicht erfüllt sind. Mit der Kündigung von M._____ ist ja genau eine solche Voraussetzung weggefallen und da kein bewilligungsfähiges Ge- such eingereicht worden ist, ist die Anordnung des Übertrittes in die öffent- liche Schule rechtmässig (vgl. auch oben, E.6). 14.Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass selbst wenn das Gericht annehmen sollte, dass auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens einzutreten ist, dies abzuweisen wäre, da die Departementsverfügung vom 25. Februar 2022 rechtmässig ist und somit nicht aufzuheben wäre. 15.Ausserdem hat die Verwaltungsbeschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 34 Abs. 1 VRG). Diese wurde von den Be- schwerdeführern auch in ihrer Beschwerde auch nicht beantragt. Die An- ordnung, dass die Kinder E., G. und I._____ sowie L._____ und J._____ per sofort in die öffentliche Volksschule ihrer Wohn- bzw. Auf- enthaltsgemeinde überzutreten haben, ist somit seit Erhalt der angefoch- tenen Verfügung Folge zu leisten. 16.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.-- gemäss Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zu einem Sechstel und unter solidarischer Haftung den unterlie- genden Beschwerdeführern auferlegt. Dem in seinem amtlichen Wir- kungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
20 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF521.-- zusammenCHF2'021.-- gehen je zu einem Sechstel und unter solidarischer Haftung zulasten von B., A., C., D.. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]