BGE 139 V 600, 1B_204/2017, 1C_564/2013, 4A_483/2013, 8C_709/2016
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 10 3. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarinKuster URTEIL vom 22. April 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Gesundheitswesen (URP)
5 - verwies der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, er hätte das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege selbst bei materieller Prüfung desselben abge- wiesen, da das Hauptverfahren betreffend Beurteilung des Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis ein einfaches, nicht-streitiges erstin- stanzliches Verwaltungsverfahren gewesen sei, welches nicht in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen habe; die Vorinstanz habe die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2021 zu Recht verneint. 12.Am 7. April 2022 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträ- gen fest und bestritt die Ausführungen des Beschwerdegegners. Es sei sehr wohl in ihre Rechtsposition eingegriffen worden, zumal sie Herrin über das Arztgeheimnis sei. Zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche durch die ständigen Verfahren zusätzlich ver- stärkt werde. Sie könne aus diesem Grund ihre Rechte nicht selber wahr- nehmen und sei somit sehr wohl auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des DJSG vom 20. Januar 2022, worin die von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2021 erhobene Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verbeiständung durch das Gesundheitsamt Graubünden (vgl. dazu Verfügung vom 22. Juli 2021, beschwerdegegne- rische Akten [Bg-act.] I.10) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Be- schwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese
6 - nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Das Verwaltungs- gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit zustän- dig. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdefüh- rerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht insbe- sondere dann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel – wie vorliegend – offensichtlich begründet ist (vgl. auch Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2.Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner das bei ihm mit Beschwerde vom 29. Juli 2021 anhängig gemachte Verfahren betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung durch das Gesundheitsamt Graubünden (vgl. dazu Bg- act. I.10) zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Auf darüber hinausgehende Anträge und Vorbringen, namentlich zur Ge- währung bzw. materiellen Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in den vorinstanzlichen Verfahren sowie zur Edition der Akten im Zusammenhang mit dem Beschwerde- und Rekursverfahren betreffend die Verletzung der Berufsordnung der FSP oder dem Verfahren betreffend die Befreiung vom Berufsgeheimnis, kann von vornherein nicht eingetreten werden. 3.Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs, schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab (Art. 20 Abs. 1 VRG).
7 - 3.1.Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung des Gesundheitsamtes Graubünden vom 28. Oktober 2021 in Sachen Gesuch vom 8. März 2021 von B._____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Bg-act. II.9). Mit dieser Verfügung ist das rechtserhebliche Interesse an der Behandlung der von der Beschwerde- führerin am 29. Juli 2021 erhobenen Beschwerde gegen die Nichtge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Gesundheitsamt (in Sachen Gesuch vom 8. März 2021 von B._____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis) indessen nicht weg- gefallen: Zwar hat das Gesundheitsamt in seiner Verfügung vom 28. Ok- tober 2021 auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Bg- act. II.9, Dispositiv-Ziff. 2). Aufgrund des Beizugs eines Rechtsanwalts sind der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Gesundheitsamt (in Sachen Gesuch vom 8. März 2021 von B._____ um Entbindung vom Be- rufsgeheimnis) jedoch Kosten entstanden, die im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vorläufig vom Staat übernommen würden. Insofern hat der Beschwerdegegner das Beschwerdeverfahren somit zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.2.Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nachstehenden Überlegungen: Bei Entscheiden betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege handelt es sich in der Regel um Zwischenentscheide (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_483/2013 vom 1. November 2013 E.1.4; WIEDER- KEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 850, 872 und 2333). Letztere sind akzessorisch zu einem Hauptver- fahren und fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin, d.h. sie kön- nen über die Dauer des Hauptverfahrens hinaus keinen Bestand haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E.2.1). Dies bedeutet allerdings nicht, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das rechtserhebliche Interesse an der Beurteilung von Zwischenentschei- den in jedem Fall automatisch wegfällt. So ist es gemäss bundesgerichtli-
8 - cher Rechtsprechung denn auch möglich, einen Zwischenentscheid bei fehlendem Interesse an einer Anfechtung des Endentscheids im An- schluss an diesen selbständig anzufechten (vgl. dazu BGE 139 V 600 E.2.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E.3.2 m.w.H.). Wie in vorstehender Erwägung 3.1 dargelegt, ist das rechtser- hebliche Interesse an der Behandlung der von der Beschwerdeführerin am