VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 92
2 - I. Sachverhalt: 1.Die B._____ AG (nachfolgend B.) nutzt die Wasserkräfte des Vor- derrheins und seiner Zuflüsse nach rechtsgültigen Wasserrechtsverlei- hungen vom 13. Juli 1964 gestützt auf eine von der Regierung des Kan- tons Graubünden im Oktober 1991 genehmigten und bis in das Jahr 2071 dauernden Konzession. Das Wasser aus einem Gesamt-Einzugsgebiet von 605 km 2 wird an fünf Stellen gefasst (Wasserentnahmen). Die Verar- beitung des Wassers erfolgt über zwei Stufen in der Zentrale C., wo es auch dem Vorderrhein zurückgegeben wird. In der Stufe D._____ (B._____ I) wird das Wasser des Vorderrheins (Einzugsgebiet: 558 km 2 ) in einem 12 km langen Druckstollen und anschliessendem Druckschacht (Gefälle: 100 m) der Zentrale in C._____ zugeführt und verarbeitet (instal- lierte Leistung: 34.5 MW; durchschnittliche Jahresleistung: 125 GWh). Das Ausgleichsbecken in D._____ wird einerseits mit Wasser der Rhein- fassung D._____ und andererseits mit dem von den Kraftwerken Vorder- rhein in der Zentrale in D._____ verarbeiteten Wasser gespiesen. Die Kraftwerkstufe D._____ ist seit 1990 in Betrieb. Die Kraftwerkstufe E._____ (B._____ II) nutzt die Wasserkräfte des F._____ (Einzugsgebiet: 47 km 2 ) zwischen dem Stausee E._____ (Nutzungsinhalt: 7.3 Mio. m 3 ) und der Zentrale C.. In der 7.8 km langen Druckleitung und dem an- schliessenden 2 km langen Druckschacht (Gefälle: rund 750 m) wird das entnommene Wasser der Zentrale in C. (installierte Leistung: 52.3 MW; durchschnittliche Jahresleistung: 135 GWh) zugeführt und ver- arbeitet. Die Stufe E._____ hat Ende 1992 ihren Betrieb aufgenommen. Im beschriebenen Einzugsgebiet besteht heute lediglich für die Fassung des Vorderrheins in D._____ eine Restwasserregelung. Bei allen übrigen Fassungen besteht keine Dotierung bzw. Dotierwasserregelung. 2.Mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 (mitgeteilt am 27. Oktober 2021; Prot. Nr. 932/2021) beschloss die Regierung des Kantons Graubünden, die Restwassersanierung der von der B._____ genutzten Gewässer nach
3 - Massgabe der von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Sanierungslösung zu vollziehen. Demnach wurden vier der fünf Wasserfassungen der B._____ als nicht sanierungsbedürftig qualifiziert. Hinsichtlich der fünften Fassung, derjenigen der G., wurde die B. verpflichtet, eine Dotierung von 80 l/s abzugeben. Während der Bewässerungsperiode ist ab der KWI- Wasserfassung G._____ in Absprache mit der Gemeinde C._____ zwi- schen 160 l/s bis 200 l/s zu dotieren, damit beim bachabwärts liegenden Bewässerungswerk der Gemeinde C._____ im bisherigen Rahmen maxi- mal 50 l/s für Bewässerungszwecke entnommen werden können. Hierbei ist durch die Gemeinde C._____ sicherzustellen, dass die minimale Grunddotierung von 80 l/s auch nach der Fassung des Bewässerungs- werks im Gewässer verbleibt. Weiter wurde festgestellt, dass die Restwas- sersanierung nach Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 GSchG mit den in Ziffer 1 angeordneten Massnahmen vollständig erledigt sei und folglich keine wei- teren Sanierungsmassnahmen anzuordnen sind. 3.Gegen diesen Beschluss erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 24. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellt folgende Anträge:
5 - fänglich am Regierungsbeschluss vom 26. Oktober 2021 (Prot. Nr. 932/2021) fest. Die Regierung hält fest, dass der Umfang der Sanierungs- pflicht wie auch die Kriterien zur Festlegung der Restwassermenge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit vom angerufenen Ge- richt unlängst im Urteil VGU U 18 62 vom 14. September 2021 beantwortet worden seien. Sie verweist darum im Wesentlichen auf das bereits erlas- sene Urteil. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es sich vorliegend um eine Restwassersanierung und nicht um eine Neukonzessionierung handle, weshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Die Forderung der Beschwerdeführerin, die Restwassermengen gemäss dem Expertenbericht von MARRER/KLÖTZLI zu bestimmen, gehe somit zu weit. Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass die Regierung gestützt auf BGE 107 Ib 150 im Jahre 1982 für das Kraftwerk C._____ I bereits weitergehende Restwassermengen anordnete, die über den Mindestrestwassermengen des 1992 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 1 GSchG liegen und für das Kraftwerk C._____ I zu einer zusätzli- chen Produktionseinbusse gegenüber den mit der Konzessionserteilung angeordneten Restwassermengen von 3.5 % (respektive 1.75 % bezogen auf das B.) bzw. gemäss damaliger Berechnung zu einem Minde- rerlös für das Kraftwerk C. I von 3.7 % führten. Zur Prüfung, bei wel- cher Restwassermenge die Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit er- reicht würden, sei das von der K._____ AG entwickelte Modell geschaffen worden. Dies sei vom Bundesamt für Energie geprüft worden und zur Be- urteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von konkreten Sanierungsmass- nahmen als geeignet eingestuft worden. Für das AEV habe es darum kei- nen Anlass gegeben von diesem Modell abzuweichen und somit wurde es auch dem vorliegenden Fall zugrunde gelegt. Die erfolgte Anwendung des Axpo-Modells durch die B._____ sei im vorliegenden Fall sowohl auf Stufe 1 als auch auf Stufe 2 (aufwand- und ertragsseitig) gemäss Einschätzung des AEV nachvollziehbar und plausibel. Zusammenfassend könne festge- halten werden, dass sowohl die wirtschaftliche Lage der B._____ ermittelt
6 - als auch die Auswirkungen von verschiedenen Sanierungsvarianten durch die kantonalen Fachstellen beurteilt und am runden Tisch diskutiert wor- den seien. Mit den durch die Regierung verfügten Restwassermengen werde das vom Bundesgericht geforderte Mass eingehalten. Bezüglich der Pumpspeicherung durch das J._____ sei zu betonten, dass das Verwal- tungsgericht sich erst jüngst im Rahmen eines Sistierungsverfahrens und anschliessend dagegen erhobenen Prozessbeschwerde im Zusammen- hang mit der Restwassersanierung der L._____ (L.) befasst habe. Das Gericht habe festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Argumente nicht Gegenstand einer Restwassersanierung bil- den würden und daher nicht zu hören seien. Ausserdem habe die Er- höhung der Energieproduktion auf die im vorliegenden Verfahren streiti- gen Punkte keinen positiven Einfluss. Die wirtschaftliche Tragbarkeit der L. werde davon nicht berührt und sei somit auch für die Bemessung der zu verfügenden Restwassermenge gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht relevant. Somit sei es richtig gewesen die Restwassermengen ohne Berücksichtigung einer prognostizierten Erhöhung der Schweizer Gesamt- energieproduktion zu beurteilen. Auch eine Konzessionsdauer von 80 Jah- ren im vorliegenden Fall entspreche einer üblichen maximalen Nutzungs- dauer von Wasserrechtskonzessionen. Weiter sei auch von einer Sanie- rung der Wasserfassung der B._____ nach Art. 80 Abs. 2 GSchG abzuse- hen, was durch das ANU auch geprüft wurde. Die Forderungen der Be- schwerdeführerin würden den Rahmen des wirtschaftlich Tragbaren gemäss Art. 80 ff. GSchG bei weitem übersteigen und sei entsprechend nicht zumutbar. 5.Am 21. Januar 2022 reichte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin 2) ihre Vernehmlassung ein. Darin beantragte sie ebenfalls die Be- schwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Ansicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf die wohlerworbenen Rechte treffe nicht zu, da jede Einschränkung des
7 - konzedierten Rechts ein Eingriff in das von Gesetzes wegen bestehende wohlerworbene Recht der Beschwerdeführerin sei. Solche Eingriffe seien nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen volle Entschädigung gestattet. Für die Frage der Restwassersanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG habe das Bundesgericht im Entscheid M._____ festgelegt, wie der Umfang dieser entschädigungslos zumutbaren Eingriffe zu ermitteln sei. Vorliegend sei nicht wie von der Beschwerdeführerin angeführt das Gut- achten von MARRER/KLÖTZLI massgeblich, sondern der Sanierungsbericht des ANU. Weiter behaupte hier die Beschwerdeführerin erneut, dass der Entscheid in Sachen B._____ ein Ausreisser wäre, jedoch ohne dies zu belegen. Weiter übe die Beschwerdeführerin rein appellatorische Kritik ohne konkret auf das kritisierte Modell bzw. dessen Eingangsparameter einzugehen. Auch sonst habe die Beschwerdeführerin zu keinem einzigen Aspekt des von der Vorinstanz angewendeten und der Beschwerdeführe- rin vollständig zur Verfügung gestellten Modells auseinandergesetzt, son- dern habe einfach ihre eigene Berechnung anstelle derjenigen der Vorin- stanz eingesetzt. Somit sei die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde der Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen. Weiter bedeute es nicht, dass nur, weil das Ergebnis des angewandten Modells der Be- schwerdeführerin nicht passt, dies nicht korrekt wäre. Wie der Entscheid M._____ gezeigt und durch den Entscheid N._____ bestätigt wurde, sei das Axpo-Modell angewandt und durch das Bundesgericht nicht beanstan- det worden. 6.In der Replik vom 2. März 2022 verwies die Beschwerdeführerin auf die gestellten Rechtsbegehren und hielt daran fest. Sie führte aus, dass sie die von der Beschwerdegegnerin 2 selber vorgelegten, geprüften Zahlen gemäss ihren eigenen Jahresabschlüssen entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts in den Fällen "O." und "M." zusammen- gestellt habe. Diese Zahlen würden eine ausgezeichnete Rendite der Be- schwerdegegnerin B._____ zeigen. Auch sei, bei einer Abstellung auf das
8 - Modell, eingehend darzulegen, warum das Modell die glaubhafteren Zah- len liefern soll, als die geprüften Zahlen in den eigenen Abschlüssen. In Bezug auf das vorgelegte Axpo-Modell sei eine Sensitivitätsanalyse vor- zulegen. Im Entscheid BGE 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018, auf den sich die Beschwerdegegnerinnen abstützen, sei das Modell nur deshalb nicht in Frage gestellt worden, weil die dortige Beschwerdeführerin ohne weite- res behauptete, das Werk sei als "durchschnittlich rentabel" anzusehen. Auch habe im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführerin anhand der Jahresberichte der letzten zehn Jahre der Beschwerdegegnerin detailliert gezeigt, wie gut die wirtschaftliche Lage tatsächlich sei. Das Axpo-Modell werde in casu missbraucht, um die effektive wirtschaftliche Lage des sa- nierungspflichtigen Werks zu verschleiern. 7.Die Regierung des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin 1) dupli- zierte mit Schreiben vom 6. April 2022 (Poststempel). Sie hielt an den Rechtsbegehren im angefochtenen Regierungsbeschluss vom 26. Okto- ber 2021 (Prot. Nr. 932/2021) und in der Vernehmlassung vom 17. Fe- bruar 2022 (Prot. Nr. 27/2022) fest und vertiefte dabei ihren Standpunkt. 8.Mit dem Schreiben vom 7. April 2022 reichte die Beschwerdegegnerin 2 ihre Duplik ein. Auch sie hielt an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 9.Am 31. Oktober 2022 edierte der Instruktionsrichter bei der Beschwerde- führerin das Gutachten MARRER/KLÖTZLI. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitteilte, dass ihm das Gutachten lediglich in elek- tronischer Form vorliege, wandte sich der Instruktionsrichter an das für die Regierung instruierende Departement. Das Gutachten wurde aus den Ar- chivbeständen erhältlich gemacht und am 10. November 2022 zu den Ver- fahrensakten genommen.
9 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgül- tig sind. Vorliegend handelt es sich beim Anfechtungsobjekt gesetzes- gemäss um den Beschluss der Regierung (Beschwerdegegnerin 1) vom
10 - wie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisati- onen (SR 814.076). 1.4.Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Damit sind die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen alle- samt erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.Streitgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Restwassersanierung so erlassen werden darf oder ob dieser Beschluss, wie von der Beschwerdeführerin im Hauptbe- gehren beantragt, aufzuheben ist. Bei einer Aufhebung sei die Beschwer- degegnerin 1 zu verpflichten, die Restwassermengen gemäss dem Gut- achten von MARRER/KLÖTZLI festzulegen (siehe Ziff. 2 der Beschwerde vom 24. November 2021). 3.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kantone zur Anwendung der Bundesgesetze und der kantonalen Gesetzgebung verpflichtet seien. Es gebe dabei keine Ausnahmen aus wirtschaftlichen Gründen. Da die B._____ den Gemeinden und der K._____ AG und letztere den Nordost- schweizer Kantonen gehöre, komme sie nicht in den Genuss des Schut- zes der wohlerworbenen Rechte. Kantone und Gemeinden dürfen durch das Vorschieben von Aktiengesellschaften ihre Verpflichtung zum geset- zeskonformen Handeln nicht verletzen. Dies sei als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren, weshalb für die Frage der Anwendbarkeit der Gewässer- schutzvorschriften die beteiligten Kantone sich nicht auf eine rechtliche Selbständigkeit ihrer Kraftwerksanlagen berufen können. Die von der Be- schwerdegegnerin ausgeleiteten Gewässerstrecken entsprechen nicht den gewässerschutzrechtlichen Vorschriften und seien zu sanieren. 3.2.Vorweg ist festzuhalten, dass die Restwassermenge gemäss Art. 4 lit. k des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) als Abflussmenge eines Fliessgewässers definiert wird, die nach einer
11 - oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt. Deren Festsetzung ist in Art. 31-33 GSchG geregelt. Diese Restwasservorschriften sind im Jahr 1992 in Kraft getreten. Die Art. 29 ff. GSchG gelten somit für neue Was- serentnahmen (RIVA, Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, Bern 2007, S. 135; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 18 62 vom
12 - rungspflicht, welche der vom Bundesgericht in dessen BGE 107 Ib 140 entwickelten Substanztheorie nachempfunden ist. Dabei wird unterschie- den zwischen Einschränkungen, welche in die Substanz des wohlerwor- benen Rechts eingreifen und eine Enteignung nach sich ziehen, und sol- chen, die nicht in die Substanz des wohlerworbenen Rechts eingreifen und als entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen hinzunehmen sind. 3.4.Vorliegend nutzt die B._____ gestützt auf rechtsgültige Wasserrechtsver- leihungen vom 13. Juli 1964 seit Oktober 1991 in der Stufe D._____ (Kraft- werk C._____ I) die Wasserkräfte des Vorderrheins und das turbinierte Wasser der P._____ AG ab dem Ausgleichsbecken D._____ sowie in der Stufe Q._____ (Kraftwerk C._____ II) die Wasserkräfte des F._____ zur Erzeugung von elektrischer Energie (Beilagen der Beschwerdegegnerin 1 [Bg 1-act.] 1). Somit handelt es sich um eine Restwassersanierung im Sinne der Übergangsbestimmungen von Art. 80 ff. GSchG, die nicht unter die im Jahre 1992 in Kraft getretene Regelungen für Restwassermengen fällt, und nicht um eine Neukonzessionierung im Sinne von Art. 31 GSchG (siehe Bg 1-act. 1). 3.5.Die Argumentation, dass die B._____ keinen Schutz durch wohlerworbene Rechte habe, ist nicht zu hören, da sie im Gegensatz zum Urteil des Bun- desgerichts vom 17. Juni 1981 steht, in dem der B._____ ausdrücklich der Schutz der wohlerworbenen Rechte zugestanden wurde (BGE 107 Ib 140 E.6b). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Entscheid in Sa- chen Restwassersanierung der M._____ Kraftwerke bestätigt (BGE 139 II 28 E.2.7.2). Auch wenn das Gemeinwesen selbst direkt die Wasserkraft nutzt, ist es nur soweit sanierungspflichtig, als dies gemäss Art. 80 GSchG wirtschaftlich tragbar ist. Dafür vorausgesetzt wird, dass die Wasserent- nahme innert 80 Jahren seit Betriebsaufnahme erfolgt ist (RIVA, in: HET- TICH/JANSEN/NORER, Art. 80 GSchG Rz. 13).
13 - 3.6.Ausserdem sei die Konzession eingeholt worden, als die Diskussion über verbindliche Restwassermengen bereits in vollem Gange war. Zudem sei die Pflicht zur Belassung angemessener Restwasser mehr als drei Jahre vor dem Planungsbeginn der Werke der Beschwerdegegnerin festgestan- den. Schliesslich habe die B._____ mit der langen Verzögerung des Bau- beginns eine Aushebelung der maximalen Konzessionsdauer erwirkt (Konzessionsdauer von fast 110 Jahren). Gemäss Art. 3 der Wasser- rechtsverleihung (Bg 1-act. 1) erstreckt sich die Verleihung auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerks an gerech- net. Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes gilt der Beginn der dau- ernden Stromabgabe. Im vorliegenden Fall hat sich nach der Konzessi- onsgenehmigung die Inbetriebsetzung laut Beschwerdegegnerin 1 (siehe act. A2) eher unüblich lange verzögert, u.a. wegen Einspracheverfahren bis vors Bundesgericht. Mit dieser Verzögerung sei jedoch auch einherge- gangen, dass die Restwassermengen gegenüber dem ursprünglich verlie- henen Nutzungsrecht höher ausgefallen sind. 4.1.Ferner stützt sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Sa- nierung der B._____ I und II auf das Gutachten von MARRER/KLÖTZLI. Im vorliegenden Verfahren stellt die Beschwerdeführerin betreffend KW C._____ I zunächst den Antrag (vgl. Schreiben vom 29. April 2021), den Vorderrhein gemäss MARRER/KLÖTZLI, Variante 11 (BGE 110 Ib 160 ff. S. 19) durchschnittlich mit 7 m 3 /s zu dotieren. Im Interesse der Auen und Biodiversität soll die B._____ zudem einmal jährlich während der Hoch- wasserspitze, während 24 Stunden das Wasser voll fliessen lassen (vgl. zum Antrag Protokoll der Arbeitsgruppe zur Sitzung vom 15. Februar 2021, Ziff. 3a). Betreffend KW C._____ II werden für den H._____ 500 l/s und für den G._____ 150 l/s gefordert (vgl. Schreiben vom 29. April 2021). Dem entgegen spricht der Massnahmenkatalog, welcher ein Kompromiss- vorschlag beinhaltet, der zwischen allen Parteien ausser der Beschwerde- führerin, welche dem nicht zustimmte, (B._____, Umweltverbände, Be-
14 - schwerdeführerin, Gemeinden und kantonale Fachstellen) durch Ge- spräche am runden Tisch erarbeitet wurde (act. A2; siehe auch BG 1- act. 10 und 11). Gestützt darauf erstellte das Amt für Energie und Verkehr Graubünden (nachfolgend AEV) eine Vernehmlassungsvorlage, zu wel- cher die B., die Gemeinde C., die Umweltschutzverbände (WWF, Pro Natura sowie der Fischereiverband), die Beschwerdeführerin sowie das Amt für Jagd und Fischerei (AJF) ihre Stellungnahmen abga- ben. Die damals eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ent- spricht inhaltlich bis auf die letzten sechs Seiten weitestgehend der einge- reichten Beschwerde vor Verwaltungsgericht. 4.2.Gemäss dem Sanierungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden (nachfolgend ANU) vom 30. Mai 2011 (BG 1-act. 17), der dem Lösungsvorschlag der Behörden anlässlich des runden Tischs zu- grunde lag, schlägt das ANU als Ergebnis seiner ökologischen Beurteilung an der Wasserfassung G._____ Dotierwasserabgaben von ganzjährig 80 l/s vor. Der Massnahmenkatalog sieht zudem vor, während der Bewäs- serungsperiode (wenige Wochen im Sommer) in Absprache mit der Ge- meinde C._____ zwischen 160 l/s und 200 l/s zu dotieren, damit beim bachabwärts liegenden Bewässerungswerk der Gemeinde C._____ im bisherigen Rahmen maximal 50 l/s für Bewässerungszwecke entnommen werden können. Hierbei sei durch die Gemeinde C._____ sicherzustellen, dass die minimale Grunddotierung von 80 l/s auch nach der Fassung des Bewässerungswerks im Gewässer verbleibt. Bei der Beurteilung ist vorlie- gend zu berücksichtigen dass die Regierung gestützt auf BGE 107 Ib 150 im Jahre 1982 für das Kraftwerk C._____ I bereits Restwassermengen an- ordnete, die über den Mindestrestwassermengen des 1992 in Kraft getre- tenen Art. 31 Abs. 1 GSchG liegen und für das Kraftwerk C._____ I zu einer zusätzlichen Produktionseinbusse gegenüber den mit der Konzessi- onserteilung angeordneten Restwassermengen von 3,5 % (respektive 1,75 % bezogen auf die B._____) bzw. gemäss damaliger Berechnung zu
15 - einem Mindererlös für das Kraftwerk C._____ I von 3,7 % führten. Die da- malige durch die Regierung getroffene Restwasserregelung wurde vom Bundesgericht bestätigt und die letztgenannte Einbusse mit Blick auf das wohlerworbene Recht als zumutbar erachtet. Ob die Grenze der wirt- schaftlichen Tragbarkeit damals bereits erreicht wurde, liess das Bundes- gericht offen. Für die genutzten Seitenbäche des H._____ und des G._____ würden laut Beschwerdegegnerin 1 keine Aussagen der Exper- ten zum Produktionsverlust vorliegen. 4.3.Die von den Experten MARRER/KLÖTZLI vorgeschlagenen Restwassermen- gen würden laut Beschwerdeführerin für den H._____ auf dem rund 3.5- fachen des Wertes Q347 und für den I._____ bei Q347 selbst liegen. Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin vorge- brachte Gutachten von MARRER/KLÖTZLI am 31. August 1980 erstellt wurde. Dieses wurde von der Regierung des Kantons Graubünden im Hin- blick auf die Neukonzessionierung der B._____ I und II in Auftrag gegeben, da unter anderem die Frage zu beantworten war, welche Folgen der Fi- scherei und den Auwäldern durch den Bau und Betrieb der B._____ I und II erwachsen werden. Vorliegend geht es jedoch um eine Restwassersa- nierung und nicht um eine Neukonzessionierung, was anderen rechtlichen Grundlagen folgt. Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Abflussmenge Q347 im vorliegenden Fall verhält, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit offenbleiben. Sie verkennt nämlich, dass für den gebotenen Umfang der Sanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht ausschliesslich die Art. 31 ff. GSchG massgebend sind. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um eine diesen Bestim- mungen unterliegende Konzessionserneuerung, Konzessionsverlänge- rung oder Konzessionsänderung, sondern ausschliesslich um die Behe- bung einer bestehenden mangelhaften Restwassersituation gemäss Art. 80 ff. GSchG (RIVA in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und
16 - zum Wasserbaugesetz, HETTICH/JANSEN/NORER [Hrsg.], Zürich 2016, vor Art. 80-83 GSchG Rz 1 ff.). 4.4.Bei einer Sanierung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG ist diejenige Va- riante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirt- schaftlichen Tragbarkeit das optimale ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweist (ECKERT, Rechtliche Aspekte der Siche- rung angemessener Restwassermengen, Zürich 2002, S. 165). Folglich sind bei einer Restwassersanierung gemäss Art. 80 ff. GSchG entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (siehe VGU U 18 62 vom 14. September 2021). 4.5.Der Umfang der Sanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG wird einerseits durch Art. 30 ff. GSchG, welche die Restwassermengen für neue bzw. neu konzessionierte Wasserentnahmen festlegen, und andererseits durch Art. 80 GSchG bestimmt. Das Maximum der möglichen Verbesserung, welche eine beeinträchtigte Restwassersituation durch die Sanierung erreichen kann, liegt in einem Zustand, der den Anforderungen der Art. 31-33 GSchG bzw. von Art. 30 Bst. b und c GSchG voll entspricht. Diesen Zu- stand schreibt das Gesetz bei der Neuerteilung von Wasserentnahme- rechten vor; darüber hinaus gehende Restwassermengen verlangt es in keinem Fall. Auf der anderen Seite wird der Ausgangspunkt der Sanierung durch die bestehende, als Folge der Wasserentnahmen wesentlich beein- flusste Restwassersituation markiert. Art. 80 GSchG ordnet zwingend an, dass sie verbessert werden muss. Der Sanierungsbereich liegt somit im Bereich zwischen "besser als Ist-Zustand" und "Zustand bei Neubewilli- gung". Sanierungsziel ist grundsätzlich, dass die Wasserführung den Vor- schriften von Art. 31-33 GSchG über die Mindestrestwassermengen mög- lichst nahekommt bzw. dass der ökologische Zustand der Gewässer mit Entnahmen so optimiert wird, dass er den Verhältnissen bei ausreichender Mindestrestwassermenge möglichst weitgehend entspricht (BGE 139 II 28 E.2.7.3). Die in Art. 31 GSchG festgelegten Restwasserminima haben im
17 - Rahmen einer Sanierung die Bedeutung einer Zielgrösse, nicht einer zwin- gend zu erreichenden Vorgabe (RIVA, a.a.O., Art. 80 GSchG Rz. 26). In- nerhalb dieses Rahmens legt Art. 80 GSchG den Sanierungsumfang un- terschiedlich fest. Im Normalfall (Abs. 1) muss die Sanierung so weit ge- hen, als es ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich und sie wirtschaftlich tragbar ist (RIVA, a.a.O., Art. 80 GSchG Rz. 27). 4.6.Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Dotierwassermenge ausschliesslich gestützt auf Art. 31 GSchG und damit die Abflussmenge Q347 festzulegen sei, nicht zu hören ist; dies umso weniger, als dadurch die Auswirkungen der verfügten Sanierungsmassnahme (Erhöhung der Dotierwassermenge) auf die wirtschaftliche Tragbarkeit unberücksichtigt bleiben würde, was – wie bereits gesagt – Art. 80 Abs. 1 GschG verletzen würde. Somit folgt die Vorinstanz vorliegend der Sanierungslösung im ANU-Bericht vom 30. Mai 2011 zu Recht, zumal die einschneidendere Forderung gemäss Beschwerdeführerin keine rechtliche Grundlage findet. 5.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall das Axpo-Modell dazu missbraucht werde, um die effektive wirtschaftliche Lage des sanierungspflichtigen Werks zu verschleiern. Sie führte aus, dass sie die von der Beschwerdegegnerin 2 selber vorgelegten, geprüften Zahlen gemäss ihren eigenen Jahresabschlüssen entsprechend den Vor- gaben des Bundesgerichts in den Fällen "O." und "M." zusam- mengestellt habe. So sei ersichtlich, dass sich die B._____ in einer aus- gezeichneten wirtschaftlichen Lage befinde. Die Produktionseinbusse durch die verlangte Sanierung läge im Bereich von 20 %, dies sei weniger als die natürliche jährliche Produktionsschwankung. Bei den erzielbaren Strompreisen sei diese Einbusse für die B._____ ohne weiteres verkraft- bar.
18 - 5.2.Mit BGE 139 II 28 (Entscheid M.) schaffte das Bundesgericht, hin- sichtlich der umstrittenen Methode der Festsetzung des Umfangs der Sa- nierungspflicht bzw. der wirtschaftlichen Tragbarkeit gemäss Art. 80 ff. GSchG, Klarheit. Im Entscheid M. hält das Bundesgericht fest, dass die abzugebende Restwassermenge von der wirtschaftlichen Situation des sanierungsbedürftigen Kraftwerks abhängt (BGE 139 II 28 E.2.7.4). Folglich muss vorgängig die wirtschaftliche Situation des Kraftwerks ermit- telt werden. 5.3.Gestützt auf diesen Entscheid hat die Axpo AG ein Modell, namentlich das Axpo-Modell, entwickelt, welches den vom Bundesgericht festgelegten Kriterien zur Festlegung der Restwassermenge – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit – Rechnung trägt und eine einzelfallweise Betrachtung anhand der konkreten Verhältnisse erlaubt. Nach einer Vor- prüfung durch das AEV reichte die Axpo dieses Modell dem Bundesamt für Energie (nachfolgend BFE) zur Beurteilung ein. Das BFE kam in sei- nem Bericht vom 9. Januar 2015 zum Schluss, dass das Axpo-Modell für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Zusammenhang mit Restwassersanierungsmassnahmen geeignet sei (siehe Urteil des Ver- waltungsgerichts Graubünden U 18 62 E.7.2; vgl. auch Bf-act. 1). 5.4.Das Axpo-Modell ist zweistufig aufgebaut. In einem ersten Schritt wird zunächst die wirtschaftliche Lage und anschliessend die hinzunehmende Erlöseinbusse bestimmt. Hierfür gibt das Bundesgericht Schwellenwerte vor. Gemäss BGE 139 II 28 E.2.7.1 f. ist das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs darauf gerichtet, den Wert rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren. Dabei ist von der durchschnittlichen Produktion der Werkanlagen über einen genügend langen und repräsentativen Zeit- raum auszugehen, wobei auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse des konzessionierten Kraftwerks abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind ins- besondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der Umfang der bereits erfolgten Abschreibungen. Bei guter bis sehr guter Ertragslage und ent-
19 - sprechend abgeschriebenen Anlagen könnten sich Sanierungsmassnah- men rechtfertigen, die Produktions- bzw. Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben. Bei durchschnittlichen Verhältnissen sind Massnahmen mit Produktions- bzw. Erlöseinbussen bis zu 5 % zu erwägen. Selbst bei relativ ungünstigen betrieblichen Verhältnissen dürfen die Produktions- und Erlöseinbussen im Umfang von 1-2 % bei Ausschöpfung des Optimie- rungspotenzials in der Regel noch zumutbar sein (vgl. BGE 139 II 28 E.2.7.4 mit Hinweisen auf RIVA, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Ver- trauen, 2007, S. 179 ff., insb. S. 191 f.; Mitteilung Nr. 25 des BAFU zum Gewässerschutz, Sanierungspflicht Wasserentnahmen, Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG, S. 26). Laut BFE weist ein Werk, das bei erwarteter Entwicklung keinen IRR von 5 % erreicht und damit seine Kapitalkosten nicht decken kann, eine ungünstige wirtschaftliche Lage auf oder ist gar unrentabel (BG 1-act. 18). Die erfolgte Anwendung des Axpo-Modells durch die B._____ ist im vorliegenden Fall sowohl auf Stufe 1 wie auch auf Stufe 2 (aufwand- und ertragsseitig) gemäss Einschätzung des AEV nach- vollziehbar und plausibel. Diese Einschätzung wird auch durch die Regie- rung vorbehaltlos im angefochtenen Entscheid geteilt (siehe auch act. A2 S. 15). 5.5.Die vorliegende Berechnung gemäss Axpo-Modell ergibt für die B._____ bei erwarteter Entwicklung der Preise und der Wertigkeit einen IRR 4.5 % und somit handelt es sich um ein "ungünstiges Werk", welches seine Ka- pitalkosten nicht decken kann ("Internal Rate of Return": Kennzahl drückt eine theoretische durchschnittliche Rentabilität aus und gibt an, zu wel- chem Prozentsatz die positiven und negativen Cashflows abdiskontiert werden müssten, damit sie in der Summe im heutigen Zeitpunkt gerade gleich gross sind. D.h. es drückt aus, welche Rendite durchschnittlich für die Deckung der jährlichen Kapitalkosten zur Verfügung steht; Beschrei- bung Inputparameter IRR Modell der Axpo, Bg 1-act. 19; Bf-act. 1 S. 20; siehe auch act. A3 Rz. 33-72).
20 - 5.6.Die durch den Kanton vorgeschlagenen Restwassersanierungsmassnah- men führen gemäss Berechnung allein gegenüber dem heutigen Zustand und bezogen auf die gesamte B._____ zu einer EBIT-Einbusse von 6,9 % und zu einer Produktionseinbusse von 1,7 %. Zu berücksichtigen gilt aber, dass bereits im Jahre 1982 ins ursprünglich eingeräumte Nutzungsrecht eingegriffen wurde (Berechnungsfile der Beschwerdegegnerin 2: Tabelle "Sanierung Ergebnis" [elektronisch]; Beilagen der Beschwerdegegnerin 2 [Bg 2-act.] 1). Somit beinhaltet der gesamte Eingriff gegenüber dem ur- sprünglichen Nutzungsrecht, welcher sowohl jenen im Jahr 1982 als auch den vorliegenden Eingriff berücksichtigt, eine Erlöseinbusse von 10,6 % und eine Produktionseinbusse von 3,45 % (Bf-act 1 S. 20 E.4-6 und 7b). Damit sind die vorliegenden Erlös- bzw. Produktionseinbussen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr als zumutbar zu qualifi- zieren (BGE 139 II 28 E.2.7.4). Damit ist die B._____ als Werk mit ungüns- tiger wirtschaftlicher Lage einzustufen. 5.7.Weiter hätte die Umsetzung der Restwasserforderung der Beschwerde- führerin gegenüber den im angefochtenen Beschluss der Beschwerdegeg- nerin 1 vom 26. Oktober 2021 (mitgeteilt am 27. Oktober 2021) vorge- schlagenen Massnahmenpaket eine zusätzliche Produktionseinbusse von 37,9 GWh bzw. rund 14,7 % zur Folge. Die Beschwerdeführerin bringt gemäss Schreiben vom 30. April 2021 eine eigene Berechnung der wirt- schaftlichen Lage der B._____ und der tragbaren Einbusse zur Diskus- sion, ohne auf die ihr im Rahmen des runden Tisches zur Verfügung ge- stellte Berechnung anhand des Axpo-Modells einzugehen (Bf-act. 1 S. 22 E.9). Eine Sanierung gemäss der eigens angestellten Berechnung der Be- schwerdeführerin anhand der Restwasseranforderungen gestützt auf den Expertenbericht von MARRER/KLÖTZLI vom 21. August 1980 würde offen- bar zu einer massiven Reduktion der Produktion sowie einer damit einher- gehenden Erhöhung der Gestehungskosten um rund 30 %, also von 3.97 Rp./kWh auf 5.22 Rp./kWh führen (act. A1 Ziff. 65). Die Forderung
21 - der Beschwerdeführerin überschreitet folglich das wirtschaftlich tragbare Mass und liegt somit weit ausserhalb des rechtlich zulässigen Rahmens im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG und ist entsprechend im konkreten Fall nicht als zumutbare Lösung in Betracht zu ziehen. Folglich sind die An- träge der Beschwerdeführerin, welche eine Dotierwassermenge von 500 l/s für den H._____ (Antrag 2b) und 150 l/s für den G._____ (Be- schwerdeantrag 2c) vorsehen, abzuweisen. 6.1.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass, so lange durch eine Sanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen werde, eine Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG gar nicht zu prüfen sei. Die Beschwerdeführerin führt begründend dazu aus, dass sie gezeigt habe, dass die wirtschaftlich begründete Sanierung gemäss dem Gutach- ten von MARRER/KLÖTZLI möglich sei, ohne in allfällige wohlerworbene Rechte der B._____ einzugreifen. 6.2.Gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG ordnet die Behörde weitergehende Sanie- rungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interes- sen fordern. Gemäss Bundesgericht wird erst, wenn Sanierungsumfang und -massnahmen gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG bestimmt sind, beurteilt, ob eine weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG notwendig ist und wenn ja, welchen Umfang diese haben soll (BGE 139 II 28 E.3.7). Wie bereits ausgeführt liegen die Forderungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur wirt- schaftlichen Tragbarkeit weit ausserhalb des zumutbaren Rahmens im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG; zumal das von ihr vorgebrachte Gutach- ten MARRER/KLÖTZLI aus dem Jahre 1980 nicht die im vorliegenden Ver- fahren zu entscheidende Restwassersanierung behandelt. Eine weiterge- hende Prüfung der Restwassersanierung gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG ist gesetzlich vorgeschrieben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
22 - 6.3.Da sich bei der Prüfung durch das ANU herausgestellt hat, dass sämtliche Wasserfassungen der Kategorie C ("Übrige sanierungsbedürftige Fassun- gen, die jedoch nicht gestützt auf die Bestimmungen von Art. 80 Abs. 2 GSchG zu sanieren sind."; BG 1-act. 17 S. 21) zugehörig sind, liegt kein untragbarer Zustand vor und entsprechend ist von einer Sanierung der Wasserfassungen der B._____ in der Beurteilung der kantonalen Fach- stellen (AJF, ANU) nach Art. 80 Abs. 2 GSchG abzusehen (BG 1-act. 17). 7.1.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die B._____ wür- den mit dem J._____ bereits über eine Infrastruktur verfügen, welche sich mit relativ geringen zusätzlichen Investitionen in ein Pumpspeicherwerk erweitern lasse. Bei einem Ausbau des J._____ zu einem Pumpspeicher- werk könne die B._____ mindestens 10x so viel Strom produzieren als heute. Dies habe zur Folge, dass die sanierungsbedingte Einbusse ledig- lich rund 2 % der gesamten Produktion beantragen würde. Mit Pumpspei- cherung könne die B._____ einerseits den regional dringenden Beitrag leisten, andererseits werde die hochgerechnete Produktionseinbusse durch die Sanierung mit der Pumpspeicherung um ein Vielfaches herein- geholt und die Gesamtproduktion ebenfalls vervielfacht durch die Produk- tion von Regelenergie. 7.2.Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, dass diese Ausführungen unberücksichtigt lassen, dass für die Restwassersa- nierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG ausschliesslich werkspezifische Faktoren geprüft werden können und sich die anzuordnenden Massnah- men primär in einer Erhöhung der Restwassermengen erschöpfen. Die Neuerstellung von ganzen Pumpspeicherwerken kann nicht auf dem Weg der Restwassersanierung erfolgen. Die Festlegung der Dotierwassermen- gen gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG erfolgt in einem zweiten Schritt in Ab- hängigkeit der wirtschaftlichen Lage des B._____, somit spielt der Faktor "Schweizer Gesamtenergieproduktion" und dessen allfällige Erhöhung
23 - keine Rolle. Folglich sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin dies- bezüglich für dieses Verfahren nicht von Relevanz. 8.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, da das angewandte Axpo-Modell den bundesgerichtlichen Vorgaben entspricht, die verfügte Sanierung dem vom ANU im Sanierungsbericht als notwendig Erachteten entspricht und im Rahmen eines runden Tisches als breit ab- gestützte Lösung zustande kam, die B._____ eine ungünstige wirtschaftli- che Lage aufweist und von der Beschwerdeführerin angeführte Berech- nung für die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht die tatsächlichen betriebli- chen Verhältnisse abbildet. Ferner ist das Gutachten MARRER/KLÖTZLI, auf welches sich die gesamte Begründung der Beschwerdeführerin stützt, im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, da es im Jahre 1980 zur Klärung von Fragen in Bezug auf eine Neukonzessionierung in Auftrag gegeben wurde und die hier zu überprüfende Restewassersanierung nicht behan- delt. 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Was die Höhe der Gerichtskosten anbelangt, ist das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlich- keitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) sowie das diese Konvention anwendende Urteil des Bun- desgerichts 1C_526 u. 528/2015 vom 12. Oktober 2016 E.11.3 zu berück- sichtigten. Beim Kostenentscheid ist das öffentliche Interesse an der Be- schwerdeführung zur Durchsetzung des Umweltrechts zu berücksichtigen. Das kantonale Recht eröffnet dem Verwaltungsgericht dafür prima vista einen Spielraum (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Gemäss Art. 9 Abs. 4 und 5 der Aarhus-Konvention müssen verwaltungsbehördliche und gerichtliche Ver- fahren in Umweltsachen angemessenen und effektiven Rechtsschutz si- cherstellen und fair, gerecht, zügig und nicht übermässig teuer sein. Die Vertragsstaaten sind nach Art. 9 Abs. 5 der Aarhus-Konvention verpflich-
24 - tet, die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen zu prüfen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu den Ge- richten zu beseitigen oder zu verringern (vgl. dazu United Nations Econo- mic Commission für Europe, The Aarhus Convention, An Implementation Guide, 2. Aufl., 2004, S. 203 ff.). Nach der Praxis des für die Überwachung der Einhaltung der Konvention zuständigen Compliance Committee muss beim Kostenentscheid dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung der umweltrechtlichen Rügen Rechnung getragen werden (ACCC/C/2008/27, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.2, November 2010, § 45 und ACCC/C/2008/33, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.3, Dezember 2010 §§ 129 und 134; beide betr. Vereinigtes Königreich). 9.2.Aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des vorliegen- den Falls sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu den Gerichtskosten in Umweltsachen erscheint eine Staats- gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 6'000.-- als angemessen. 10.1.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel dazu verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit ver- ursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Darunter fallen regelmässig die durch den Beizug eines mandatierten, externen Rechtsanwalts mittels Honorarnote ausgewiesenen (Vertretungs-)Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Die Beschwerdegegnerin 2 ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich durch Rechtsanwalt LL. M. lic. iur. Florian Duss vertreten und hat somit einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss einge- reichter Honorarnote vom 2. Mai 2022 für den Zeitraum vom 29. Oktober 2021 (AS Regierungsbeschluss) bis 7. April 2022 (Tel. Klientin, Finalisie- ren Duplik zum Versand) beläuft sich der Aufwand dabei auf 53.75 h. Der Zeitaufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles angemes-
25 - sen. Allerdings ist die Honorarnote beim Stundenansatz zu korrigieren. Dieser ist gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts auf den Mittelwert gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) von CHF 240.-- pro Stunde herabzusetzen, wenn – trotz Aufforderung dazu – keine Honorarvereinbarung zu den Akten gereicht wird (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 107 vom 17. August 2017 E.9b und R 20 111 E.2.2 vom 8. Februar 2021). Im vorliegenden Fall wurden die Parteivertreter mit dem Abschluss des Schriftenwechsels zur Einreichung ihrer Honorarnote sowie einer allfälligen Honorarvereinba- rung aufgefordert, soweit nicht schon früher im Verfahren eingelegt. Von RA Duss liegt eine Vollmacht bei den Akten aber keine Honorarvereinba- rung. Deshalb nimmt das Gericht praxisgemäss einen mittleren Stunden- ansatz in der Höhe von CHF 240.-- an, was ein Honorar von CHF 12'900.-- ergibt. Zuzüglich den Auslagen im Umfang von CHF 483.75 ergibt sich ins- gesamt ein Betrag von CHF 13'383.75. Gemäss UID-Auszug ist die Be- schwerdegegnerin 2 mehrwertsteuerpflichtig und somit auch vorsteuerab- zugsberechtigt. Entsprechend ist ihr die MWST auch nicht zu entschädi- gen. 10.2.Die Beschwerdegegnerin 1 hat in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, womit sie gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
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einer Staatsgebühr vonCHF6'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF580.-- zusammenCHF6'580.-- gehen zulasten der A.. 3.Die A. wird verpflichtet der B._____ AG aussergerichtlich eine Par- teientschädigung von CHF 13'383.75 zu zahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_15/2023 vom 11. Oktober 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.]