VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 87
2 - I. Sachverhalt: 1.C._____ und A._____ sind seit dem 16. Dezember 1999 Eigentümer der Parzelle D._____ im Grundbuch der Gemeinde B.. Zum Ferienhaus gelangt man von E. aus über die F., von welcher im Bereich 'Rathus' ab Punkt G. der H._____ abbiegt. Die Feinerschliessung erfolgt über einen Privatweg ab dem H.. 2.Mit Gesuch vom 23. Juli 2021 ersuchte A. um Erteilung der Bewilli- gung für die Befahrung der Strecke F._____ 14 bis zu seinem Ferienhaus am H._____ 3 in E._____ mit einem Raupenfahrzeug im Winter. Als Grund gab er den Transport von Gütern sowie Personen an. 3.Mit Schreiben vom 10. August 2021 lehnte die Gemeinde B._____ das Gesuch von A._____ mit der Begründung ab, dass für die relevante Stre- cke ein allgemeines Fahrverbot für Motorschlitten herrsche. Weiter gebe es auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung. 4.Am 9. September 2021 erhob der nun anwaltlich vertretene A._____ Ein- sprache gegen den Entscheid der Gemeinde vom 10. August 2021. In sei- ner Begründung verstärkte er das im Gesuch vorgebrachte Argument, dass vorliegend ein Anspruch auf eine gebührenpflichtige Fahrbewilligung vorhanden sei. Weiter machte er eine Diskriminierung hinsichtlich seiner körperlichen Behinderung geltend, da er ansonsten im Winter sein Mai- ensäss nicht nutzen könne. 5.Der Gemeindevorstand wies am 11. Oktober 2021 die Einsprache um Er- teilung der Sonderbewilligung für den Einsatz des Raupenfahrzeuges als Transportmittel ab. Die Gemeinde argumentierte, dass es sich vorliegend um eine Strasse handle, die im Winter nicht für den motorisierten Verkehr geöffnet sei und somit unter das allgemeine Fahrverbot gemäss kommu- nalem Strassenpolizeigesetz falle. Weiter könne der Einsprechende ba-
3 - sierend auf diesem Erlass keinen Anspruch auf eine Fahrbewilligung her- leiten. Auch eine verfassungsmässige Diskriminierung sei zu verneinen, da bezüglich der Ausnahmetatbestände keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Personengruppen (gesund/kranheitsbeeinträchtigt) getrof- fen werde. 6.Am 10. November 2021 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde gegen den Entscheid der Gemeinde B._____ vom 11. Oktober
4 - verbot für Motorfahrzeuge, was auch mittels Verbotstafeln markiert sei. Somit handle es sich bei der F._____ um eine für den Motorfahrzeugver- kehr gesperrte, öffentliche Strasse, wobei jedoch Bewilligungen praxis- gemäss erteilt werden können. Weiter verkenne der Beschwerdeführer, dass gemäss der kantonalen Regelung die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons Graubünden nur auf Strassen gestattet sei, welche nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Mo- torräder versehen und die bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet seien. Diese beiden Voraussetzungen seien vorliegend beide nicht gegeben. Somit handle es sich im Winter um die Benützung des freien Geländes ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen, was gemäss kommunalem Strassenpolizeigesetz für Motor- schlitten verboten sei. Ein Ausnahmetatbestand für die Benützung eines Motorschlittens werde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Sonderbewilligung für den Einsatz eines Raupenfahrzeugs als Transport- mittel auf dem relevanten Strassenabschnitt. Die Verletzung des verfas- sungsmässigen Diskriminierungsverbots wird von der Beschwerdegegne- rin bestritten. Der Beschwerdeführer habe im Begleitbrief zum Antrag für die Erteilung der Sonderbewilligung am 4. August 2021 von den Folgen seines Alters berichtet. Solche altersbedingten Schwächen gelten jedoch für alle Menschen. Weiter stelle sich auch die Frage, ob unter gegebenen Umständen die Fahreignung des Beschwerdeführers überhaupt noch ge- geben sei. 8.In der Replik vom 14. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer unverän- dert an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte dabei seinen Stand- punkt. Zusätzlich führte er aus, dass im ärztlichen Zeugnis vom 21. Juli 2021 dargelegt werde, dass beim Beschwerdeführer infolge seiner ge- sundheitlichen Beeinträchtigung ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko bestehe, was von der Beschwerdegegnerin unerwähnt bliebe. Der Weg zu seinem
5 - Ferienhaus sei somit für seine Gesundheit hochgradig gefährdet und er gelte medizinisch als gehbehinderte Person. Weiter brachte der Be- schwerdeführer vor, dass er sich im Frühling 2021 bei der damaligen Ge- meindepräsidentin telefonisch betreffend Einsatz eines Raupenfahrzeu- ges erkundigt habe, welche ihm die Erteilung der Bewilligung unter Vor- lage eines Arztzeugnisses in Aussicht gestellt habe. Infolge dessen habe er dann in gutem Glauben am 23. Juli 2021 auch das entsprechende Ge- such gestellt. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm der von der Beschwerdegegnerin angesprochene Begleitbrief vom 4. August 2021 nicht bekannt sei und die Infragestellung seiner Fahreignung absolut fehl am Platz sei. 9.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 25. Februar 2022 an den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 fest. Sie ar- gumentierte, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Inhalt des Te- lefonats im Frühling 2021 mit der damaligen Gemeindepräsidentin bestrit- ten werde. Es sei rein informell und unverbindlich über die Erteilung von Bewilligungen gesprochen worden. Dabei habe die damalige Gemeinde- präsidentin weder in Aussicht gestellt noch zugesichert, dass der Be- schwerdeführer eine Bewilligung erhalte, wenn er ein ärztliches Zeugnis vorlege. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 sowie die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid des Gemein- desvorstands vom 11. Oktober 2021. Dieser stellt ein taugliches Anfech- tungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dar. Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer zudem durch diesen berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die über- dies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 38 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die beantragte Sonderbewilligung für den Einsatz des Raupenfahrzeugs im Winter als Transportmittel von der F._____ 14 zum H._____ 3 verwei- gert hat. 3.1.Massgebend ist das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene kantonale Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100). Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzSVG regelt die Gemeinde den ört- lichen Verkehr auf den Gemeindestrassen, ausgenommen Geschwindig- keitsbeschränkungen, wobei Verkehrsanordnungen der Zustimmung durch die kantonale Behörde bedürfen. Die Gemeinde B._____ bestimmt im kommunalen Strassenpolizeigesetz vom 1. Oktober 2021 die Regelung und die Signalisation des örtlichen Verkehrs (StPG; 11.1). Gemäss Art. 1 StPG i.V.m. Art. 4 der Strassenpolizeiverordnung (StPV; 11.5) wurde der hier vorliegend relevante Abschnitt I._____ mit einem Fahrverbot für Mo- torfahrzeuge belegt (act. A2). Gemäss Art. 7 Abs. 1 Strassenverkehrsge- setz (SVG; SR 741.01) ist ein Motorfahrzeug jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fort- bewegt wird. Ein Raupenfahrzeug fällt klar auch unter die Motorfahrzeuge,
7 - da es sich unabhängig von Schienen motorisiert fortbewegt. Somit gilt das Fahrverbot auch für das Raupenfahrzeug des Beschwerdeführers. 3.2.Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPG kann die Benutzung von Strassen und Wegen, die nicht von Bundesrecht wegen dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vom Gemeindevorstand verboten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien eingeschränkt werden, namentlich zur Si- cherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnenden. Wie die Beschwerdegegnerin schon in ihrem Einspra- cheentscheid vom 11. Oktober 2021 festhielt, ist der Strassenabschnitt FH._____ im Winter für den motorisierten Verkehr nicht geöffnet, da er weder schneegeräumt noch präpariert wird. Es wird nur die Schlittelpiste oberhalb davon präpariert (Beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2). Gemäss Gesetz kann die Gemeinde folglich ihre Fahrbewilligungen auf bestimmte Zeiten einschränken wie z.B. auf die schneefreie Zeit, was gemäss ihren Aussagen auch gemacht wurde. 3.3.Laut Art. 8 Abs. 1 EGzSVG ist die Zufahrt auf den für Motorfahrzeugver- kehr gesperrten öffentlichen Strassen zum eigenen Wohnsitz oder Ge- schäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nur um ein Ferienhaus und nicht um den primären Wohn- sitz. 3.4.Der Beschwerdeführer macht ein Anspruch auf eine gemäss Art. 11 StPG gebührenpflichtige Fahrbewilligung geltend für Fahrten von Grundeigentü- merinnen und Grundeigentümern, Pächterinnen und Pächtern sowie Mie- terinnen und Mietern von Ferienobjekten sowie für deren direkte Familien- angehörige in gerader, auf- und absteigender Linie mit eigenem und frem- dem Fahrzeug (lit. a). Weiter wäre laut Beschwerdeführer aufgrund seiner
8 - ärztlich indizierten Gehbehinderung in Folge der Schwindelanfälle auch eine Bewilligung für Fahrten für gehbehinderte Personen möglich (lit. e). 3.5.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bestritt er die Vorausset- zung einer Bewilligung für das Befahren der Strecke nicht, sondern er- suchte gerade deshalb eine solche Sonderbewilligung zu seinem Ferien- haus am H._____ 3 im Winter, um Personen und Material zu seinem Fe- rienhaus zu transportieren. Denn im Winter sei die Strasse nicht schnee- geräumt, deshalb sei sein Ferienhaus nur mit Schneeschuhen erreichbar, was aufgrund seines Alters und dem stark erhöhten Sturzrisiko in Folge seines Schwindels nicht mehr zumutbar sei (Bf-act. 8). Darum ersuche er eine Sonderbewilligung für ein Raupenfahrzeug. Für ein Motorfahrzeug und ein Motorrad habe er im Jahre 2021 ja bereits eine Jahresbewilligung erhalten. 4.1.Somit ist weiter zu prüfen, ob es sich vorliegend um eine Strasse i.S.v. Art. 8 StPG handelt und folglich auch eine Fahrbewilligung gestützt auf Art. 11 lit. a oder e StPG möglich wäre. 4.2.Auf der Ebene des Kantons gilt es, die Regelung der Benützung von Mo- torschlitten (BR 870.300) zu beachten. Demnach ist die Benützung von Motorschlitten auf allen Strassen im Kanton Graubünden erlaubt, die nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt sind und bei winterlichen Ver- hältnissen geöffnet sind (Art. 1). Für das restliche Gemeindegebiet können die Gemeinden selbständig bestimmen, ob sie das ganze Gemeindege- biet, einen Teil davon oder nur Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motor- schlitten verbieten wollen (Art. 2). 4.3.Die Gemeinde hat unter einem eigenen Titel "IV. Benützung des freien Geländes mit motorisierten Fahrzeugen" im kommunalen Strassenpolizei- gesetz mit einer spezifischen Regelung für Motorschlitten in Art. 13 StPG davon Gebrauch gemacht. Diese besagt, dass für alle motorisierten Fahr-
9 - zeuge wie Motorschlitten, Luftkissenfahrzeuge, QUAD's und dergleichen das Befahren des freien Geländes ausserhalb der dem Motorfahrzeugver- kehr geöffneten Strassen verboten ist. 4.4.Der vorliegend relevante Strassenabschnitt F._____ 14 bis H._____ 3 wurde – mit Ausnahme des Privatwegs – gemäss generellem Erschlies- sungsplan als Land- und Forstwirtschaftsweg (überlagert mit einem Wan- der- und Mountainbikeweg) ausgeschieden. 4.5.Somit handelt es sich hiermit nicht um eine öffentliche Erschliessungs- strasse. Zudem ist der Strassenabschnitt, wie bereits erwähnt, bei winter- lichen Verhältnissen für den Strassenverkehr nicht geöffnet und es herrscht ansonsten ein Fahrverbot (act. A2). Die Zufahrtsstrasse zum Fe- rienhaus führt am Ende über die Parzelle J._____ (Privatbesitz) sowie D._____ (Ferienhaus des Beschwerdeführers). Die Parzelle K._____ süd- lich des Ferienhauses des Beschwerdeführers fällt auch in sein Eigentum. Somit ist hier der H._____ sowie die F._____ (I.) relevant, da es sich um eine Gemeindestrasse handelt. 4.6.Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe bereits eine ge- bührenpflichtige Jahresbewilligung i.S.v. Art. 11 lit. a StPG für ein Motor- fahrzeug und ein Motorrad erhalten und beantrage aufgrund seiner Geh- behinderung eine weitere Fahrbewilligung gemäss Art. 11 StPG für den Winter verläuft ins Leere. Diese Bewilligung bezieht sich auf die Benüt- zung von für den motorisierten Verkehr grundsätzlich geöffnete Strassen, welche verboten oder eingeschränkt werden kann (siehe unter Titel "III. Strassenbenützung" des kommunalen Strassenpolizeigesetzes). Jedoch ist die Strasse FH. im Winter für den motorisierten Verkehr über- haupt nicht geöffnet, da der Weg teilweise als Winterwanderweg präpariert wird und der H._____ weder präpariert noch geräumt wird, was von beiden Parteien unbestritten ist (act. A1 und A2). Anders wäre die Situation während den schneefreien Monaten, da die Strasse dann für den motori-
10 - sierten Verkehr wiederum geöffnet ist und Fahrbewilligungen erteilt wer- den können, wie in casu das beim Beschwerdeführer auch der Fall war. Somit gilt der Weg im Winter als freies Gelände ausserhalb der für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen gemäss Art. 13 StPG. Aus- nahmen vom allgemeinen Fahrverbot sind nur im Sinne der abschliessen- den Aufzählung der Tatbestände gemäss Art. 14 StPG erlaubt, welche sich vorliegend als nicht zutreffend erweisen. Nach Abs. 2 können Aus- nahmebewilligungen für die Zufahrt zum Hauptwohnsitz ohne für winterli- che Verhältnisse geöffnete Strassenverbindungen erteilt werden, was hier aufgrund des Feriendomizils zu verneinen ist. Folglich hat der Beschwer- deführer als Grundeigentümer keinen Anspruch auf eine Bewilligungser- teilung gemäss Art. 11 StPG (vgl. auch VGU U 19 123 E.4.3). Es liegt auch kein anderer Ausnahmetatbestand vor, bezüglich der altersbedingten Er- schwerung/Verunmöglichung den Weg zu Fuss zu bestreiten (Bf-act. 8). 5.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Zusicherung der Be- willigungserteilung während dem Telefongespräch mit der damaligen Ge- meindepräsidentin im Frühling 2021 unter Einreichung eines Arztzeugnis- ses erhalten. Diese behauptete Aussage wird von der Beschwerdegegne- rin bestritten, da es sich nur um ein informelles Gespräch gehandelt habe und zu keiner Zeit eine Zusicherung gemacht wurde. Somit ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen kann. Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauens- schutzes dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
11 - esse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. 5.2.Verfahrensrelevant ist die Eignung der Auskunft zur Begründung von Ver- trauen. Notwendig ist dabei eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Pra- xis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 668). In Lehre und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftsersuchende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörde binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 669). Gemäss der Beschwerdegeg- nerin handelte es sich um ein rein informelles und unverbindliches Tele- fongespräch über die Erteilung von Bewilligungen, folglich nicht um einen konkreten Sachverhalt. Somit stellte dies eine allgemeine Auskunft dar und geniesst keinen Vertrauensschutz. Bezüglich der Voraussetzung der Zuständigkeit muss grundsätzlich die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Soweit nicht eine beson- dere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum Entscheid auch die- jenige zur Auskunftserteilung ein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 676). Die im vorliegenden Fall behauptete Zusicherung zur Bewilli- gungserteilung liegt ausserhalb der alleinigen Zuständigkeit der Gemein- depräsidentin, da die Vergabe von Fahrbewilligungen Sache des Gemein- devorstandes ist (siehe Art. 1 Abs. 1 StPG; Bf-act. 2). Im Hinblick auf die die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft ist das Vertrauen Privater in eine Aus- kunft nicht schutzwürdig, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., N 682). Betreffend die nachteilige Disposition auf- grund der Auskunft ist festzuhalten, dass der Adressat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben muss, die er jedoch nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rück-
12 - gängig machen oder nachholen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 688). Dabei muss die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposi- tion kausal gewesen sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 689). Vor- liegend hat der Beschwerdeführer in Folge der behaupteten Zusicherung das Gesuch um die Fahrbewilligung gestellt, was keine nachteilige Dispo- sition darstellt, da er noch keine Disposition wie z.B. ein Fahrzeugkauf getätigt hatte, welche er nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen hätte können. Auch zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer den Ein- wand der telefonischen Zusicherung vom Frühling 2021 erst in seiner Re- plik vom 14. Februar 2022 anbrachte, wobei er dies sinnvollerweise schon bei der Ablehnung der Bewilligung bzw. in der Einsprache vom 9. Septem- ber 2021 rügen hätte müssen, da er durch den ablehnenden Entscheid der Gemeinde wusste, dass der Zusicherung der Gemeindepräsidentin nicht gefolgt wurde. Somit verstösst das Verhalten des Beschwerdeführers ge- gen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Treu und Glauben Art. 5 Abs. 3 BV), da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen schon viel früher hätte einbringen können. 5.3.Festzuhalten ist folglich, dass der Beschwerdeführer kein Vertrauens- schutz bezüglich des behaupteten Telefongesprächs mit der damaligen Gemeindepräsidentin im Frühjahr 2021 geniesst. 6.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass wenn die Anwendbarkeit von Art. 13 und 14 StPG bejaht werde, eine Verletzung des Diskriminierungs- verbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vorliegen würde. Begründend führte er aus, dass er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung im Winter nicht mehr zu seinem Ferienhaus gelangen könne, da er eine ärztlich indizierte schwere Gleichgewichtsstörung habe, welche ein erhöhtes Sturzrisiko be- inhalte (Bf-act. 8). 6.2.Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der
13 - Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltan- schaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar (BGE 132 I 68 E.4.1; BGE 129 I 392 E.3.2.2). 6.3.Eine tatsächliche Ungleichbehandlung liegt im zu behandelnden Fall ge- rade nicht vor, da die die abschliessende Aufzählung der Ausnahmen in Art. 14 StPG nach dem Zweck der Fahrt unterschieden werden und nicht an der Eigenschaft der Person anknüpft. Gemäss der Beschwerdegegne- rin sei die Differenzierung aufgrund funktionsbedingter Fahrten getroffen worden. Das heisst eine gesunde Person sowie eine Person mit einer kör- perlichen Behinderung sind gleichermassen vom Verbot erfasst, wenn keine Fahrt gemäss Art. 14 StPG vorliegt. Somit wird nicht an ein Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft, um eine Person in einer ver- gleichbaren Situation qualifiziert ungleich zu behandeln. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist folglich als unbegründet zu erachten. 7.Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Strassenab- schnitt F._____ 14 bis H._____ 3 im Winter ein freies Gelände ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffnete Strasse darstellt, ein allgemei- nes Fahrverbot herrscht und kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 StPG für Fahrten zum Ferienhaus des Beschwerdeführers erfüllt ist. Aus- serdem liegt weder ein Vertrauenstatbestand noch eine Diskriminierung vor. Somit ist die Nichterteilung der Fahrbewilligung durch die Beschwer- degegnerin für den Winter zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Der zu leistende Betrag von CHF 1'500.-- wird deshalb in diesem Umfang festgelegt, da Schwierigkeit und Umfang zwischen einem einfachen Fall wie etwa im Ur-
14 - teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 35 vom