VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 78

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenParolini und von Salis Aktuarin ad hoc Eckstein URTEIL vom 5. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Gemeinde A., Gemeinde B., Gemeinde C., Gemeinde D., Gemeinde E., Gemeinde F., Gemeinde G., Gemeinde H., Gemeinde I., Gemeinde J., und Gemeinde K._____,
  • 2 - alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fadri Ramming, Klägerinnen gegen L._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michelangelo Giovannini und Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli, Beklagte betreffend Stromversorgung (Kostentragung für Netzanschlüsse)

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Im Jahr 1954 haben die Gemeinden B., C., D., F., I., A., E., K., G., J. und H._____ bzw. deren Vorgängergemeinden der M._____ AG zuhanden der noch zu gründenden L._____ AG zwei Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft des N._____ verliehen, eine für die Gefällsstufe O./P. (nachfolgend: Wasserrechtsverleihung bzw. Konzession 1) und eine für die Gefällsstufe Q._____ (nachfolgend: Wasserrechtsverleihung bzw. Konzession 2). Diese zwei Konzessionen wurden im Jahr 1955 von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt. Eine weitere Konzession erteilte die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch den Bundesrat, im Jahr 1955 der M._____ AG und der R._____ in Mailand zuhanden einer zu gründenden Aktiengesellschaft für die Nutzung der Wasserkraft des S._____ und des T._____ in einem Kraftwerk bei O._____ (nachfolgend: Wasserrechtsverleihung bzw. Konzession 3). Diese ist am 1. Februar 1956 in Kraft getreten und ist mit einer weiteren, am 1. Juni 1993 in Kraft getretenen Konzession geändert worden. 2.Alle drei Kraftwerke wurden in der Folge auf die L._____ AG übertragen, welche heute in Ausübung dieser Konzessionen die Wasserkraftwerke D., U., V._____ sowie J._____ betreibt. Die Konzessionsgemeinden schlossen sich zur Gemeindekorporation W._____ zusammen. 3.Der Vollzug der Konzessionsbestimmungen wurde in der Folge konkretisiert durch den Energieversorgungsvertrag (nachfolgend: EVV) von 1964/1965 zwischen der Gemeindekorporation W._____ und der L._____ AG, welcher später vom EVV von 1978/1979 mitsamt einer Auslegungserklärung von 1981 abgelöst wurde. 2015 schlossen die Parteien einen neuen EVV, der den EVV 1978/79 sowie die Erklärung von

  • 4 - 1981 ersetzte. Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte den neuen Vertrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2015. Dieser EVV gilt bis heute. 4.In der Folge brach zwischen den Parteien eine Auseinandersetzung betreffend die Kostentragung der Netzanschlüsse innerhalb der Bauzone aus. Sie sind sich uneinig darüber, ob die Konzessionen auch die Kostentragung der Netzanschlüsse für die Ladestationen von Elektromobilität und energieintensiven Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Bauzonen durch die L._____ AG umfasst oder nicht (vgl. act. A.1, Rz. 24 ff.). Strittig ist die Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Wasserrechtsverleihung 1 und 2 vom 13. März 1954 (vgl. act. KB [= Beilage der Klägerin] 1 und 2), welcher wie folgt lautet: Energieabgabe Der Beliehene erstellt, betreibt und unterhält auf eigene Kosten sämtliche Übertragungs- und Verteilanlagen (Hochspannungsleitungen, Transformatorenstationen, Niederspannungsleitungen und Strassenbeleuchtungen, exkl. Beleuchtungskörper) bis zu den Hausanschlüssen in den Gemeinden (exkl. X.), exkl. Hausinstallationen und Verbrauchseinrichtungen. Soweit eine Gemeinde entsprechende Einrichtungen auf eigene Kosten erstellt hat und betreibt, sind sie ihr vom Beliehenen auf Verlangen der Gemeinde abzukaufen. Die Bestimmungen des Kaufpreises erfolgt durch im Benehmen mit den "Gemeinden" oder im Nichteinigungsfalle durch vom Kleinen Rat ernannte unabhängige Fachleute in verbindlicher und unweiterzüglicher Weise. (...). Diese Bestimmung wurde in Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen den damaligen Gemeinden X., B._____ und O._____ sowie der

  • 5 - M._____ AG betreffend die Wasserrechtsverleihung 3 vom 13. März 1954 übernommen (act. BB [= Beilage der Beklagten] 38). 5.Die L._____ AG vertritt die Auffassung, die Konzessionen 1 bis 3 erfassten die Kostentragung der Netzanschlüsse der Ladestationen für Elektromobilität (E-Mobilität) und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen, wie Rechenzentren für Kryptowährungen (Krypto-Mining Rechenzentren), nicht. Sie regle diese Frage deshalb auf Basis der Stromversorgungsgesetzgebung von Bund und Kanton sowie auf Grundlage individueller Netzanschlussverträge mit den Netzanschlussnehmern (Endverbrauchern). Für Anschlüsse, welche der E-Mobilität dienten, sowie für weitere besondere Netzanschlüsse, stelle die L._____ AG dem Anschlussnehmer die darauf entfallenden Kostenanteile distanz- und leistungsbezogen in Rechnung und verlange Netzanschlusskosten, einen Netzkostenbeitrag und eine Grundgebühr (vgl. act. KB 14 und 15). 6.Die Gemeindekorporation W._____ stellt sich auf den Standpunkt, dass die L._____ AG mit diesem Vorgehen ihre Pflichten aus den Wasserrechtsverleihungen und dem EVV 2015 verletze. Zudem würden ihr Informationen vorliegen, dass die L._____ AG bereits ihrem Standpunkt entsprechend vorgehe. So habe diese bereits mehrere Verträge mit Anschlussnehmern abgeschlossen und diesen die Netzanschlusskosten der Ladestationen für E-Mobilität in Rechnung gestellt, bzw. stehe mit solchen in Vertragsverhandlungen, in welchen sie die Absicht kundgetan habe, ihnen die Kosten aufzuerlegen (vgl. act. A.1, Rz. 17; act. KB 16). 7.Im März 2019 unterbreitete die L._____ AG ihrem Verwaltungsrat, dem auch der Präsident der Gemeindekorporation W._____ angehört, einen Vorschlag, wonach die Direktion der Konzessionärin mit den Konzessionsgemeinden eine einvernehmliche Regelung in der

  • 6 - vorstehend dargelegten Streitigkeit verhandeln sollte. Daraufhin stellte die Konzessionärin der Gemeindekorporation W._____ ein Arbeitspapier mit Lösungsvorschlägen zu (vgl. act. KB 11). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 teilte die Gemeindekorporation W._____ der L._____ AG mit, dass sie keine Notwendigkeit sehe, die Netzanschlusspflicht und die Frage der Kostentragung neu zu verhandeln (act. KB 12). Auch an einer Besprechung vom 5. November 2019 konnte keine Einigung erzielt werden. 8.Während dieser Zeit regelte die L._____ AG die Netzanschlüsse der Ladestationen für E-Mobilität mit deren Betreibern auf Grundlage individueller Vereinbarungen, welche bestimmten, dass die Netzanschlusskosten von den Anschlussnehmerinnen und -nehmern zu tragen seien (vgl. act. BB 27; act. KB 24.1). Ein Netzanschluss für eine energieintensive Datenverarbeitungsanlage wurde nicht erstellt. 9.Mit Schreiben vom 1. April 2021 unterbreitete die L._____ AG der Gemeindekorporation W._____ einen Vorschlag vor dem Hintergrund der folgenden Ausgangslage: Befinden sich Anschlussnehmer im Konzessionsgebiet der L._____ AG in der Grundversorgung, beziehen sie ihren Strom von den Konzessionsgemeinden, welche die Endkundenversorgung besorgen. Die dazu erforderliche Energiemenge beziehen die Konzessionsgemeinden von der Konzessionärin. Für Netzanschlüsse, die nicht in den Anwendungsbereich der Konzessionen fallen, hat die L._____ AG den Konzessionsgemeinden keine Energie zu Vorzugsbedingungen zu liefern. Da zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Netzanschlüsse der Ladestationen für E-Mobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen in den Anwendungsbereich der Konzessionen fallen, schlug die Konzessionärin der Gemeindekorporation W._____ vor, die hierfür erforderliche Energie zu Marktbedingungen zu beschaffen und sie den Gemeinden zu den

  • 7 - Selbstkosten weiterzugeben (vgl. act. KB 13). Die Gemeindekorporation W._____ lehnte diesen Vorschlag indes ab (vgl. act. KB 16). 10.Die bisherigen Vergleichsverhandlungen fanden ausschliesslich zwischen der L._____ AG sowie der Gemeindekorporation W._____ statt. Mit E-Mail vom 26. Juli 2021 wandte sich die L._____ AG direkt an die Konzessionsgemeinden und lud sie zu einer Besprechung ein. Die Konzessionärin informierte auch die Gemeindekorporation W._____ (vgl. act. KB 19). Die Konzessionsgemeinden verzichteten auf die Teilnahme an dieser Besprechung und verwiesen in dieser Sache auf die Gemeindekorporation W._____ als Vertreterin der Gemeinden (vgl. act. BB 29). 11.Ein aussergerichtlicher Vergleich scheiterte (vgl. act. A.1, Rz. 13 ff.). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob daher die Gemeindekorporation W._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwaltungsgerichtliche Klage und liess, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fadri Ramming, folgende Rechtsbegehren stellen (act. A.1):

  1. Hauptanträge Die Beklagte sei zu verpflichten a. Im gesamten Gebiet der in der Gemeindekorporation W._____ zusammengeschlossenen Konzessionsgemeinden die Kosten im Zusammenhang mit Netzanschlüssen für die Elektromobilität sowie für energieintensive Endverbraucher («besondere Netzanschlüsse») innerhalb der im Dezember 2015 rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen (exklusive Bauzonenarten und Objekte, die nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung nicht erschliessungspflichtig sind oder für die spezialgesetzliche Regelungen gelten) zu übernehmen; b. Vollständig offenzulegen, bei welchen realisierten Netzanschlüssen sie seit dem 1. Januar 2016 die Kosten dem Anschlussnehmer belastet hat;
  • 8 - c.Bei den seit dem 1. Januar 2016 realisierten Netzanschlüssen, bei denen sie die Kosten dem Anschlussnehmer belastet hat, diese Kosten dem jeweiligen Anschlussnehmer zu erstatten.
  1. Eventualantrag Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im gesamten Gebiet der in der Gemeindekorporation W._____ zusammengeschlossenen Konzessionsgemeinden die Kosten im Zusammenhang mit Netzanschlüssen für die Elektromobilität sowie für energieintensive Endverbraucher («besondere Netzanschlüsse») innerhalb der im Dezember 2015 rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen (exklusive Bauzonenarten und Objekte, die nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung nicht erschliessungspflichtig sind oder für die spezialgesetzliche Regelungen gelten) zu übernehmen.
  2. Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen Die Beklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung von Schadenersatzfolgen vorsorglich zu verpflichten, ab sofort im gesamten Gebiet der in der Gemeindekorporation W._____ zusammengeschlossenen Konzessionsgemeinden die Kosten im Zusammenhang mit Netzanschlüssen für die Elektromobilität sowie für energieintensive Endverbraucher («besondere Netzanschlüsse») innerhalb der im Dezember 2015 rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen (exklusive Bauzonenarten und Objekte, die nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung nicht erschliessungspflichtig sind oder für die spezialgesetzliche Regelungen gelten) zu übernehmen und in den entsprechenden Verträgen mit den Netzanschlussnehmern einen Nachforderungsvorbehalt aufzunehmen.
  3. Antrag auf Koordination zweier Verfahren Vorliegendes Klageverfahren sei mit dem zwischen der Klägerin und der Beklagten vor der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) hängigen Gesuchsverfahren betreffend Festlegung des Netzanschlusspunkts innerhalb der Bauzone zu koordinieren.
  • 9 -
  1. Antrag zur Kosten- und Entschädigungsregelung Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 12.Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 liess die L._____ AG (nachfolgend: Beklagte), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michelangelo Giovannini und Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli, beantragen, dass die Anträge der Klägerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie auf Koordination der Verfahren abzuweisen seien (act. A.2). 13.Das Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Massnahmen wurde vom Instruktionsrichter der zuständigen Kammer mit Verfügung vom 10. November 2021 abgewiesen. Der Antrag auf Koordination des Klageverfahrens mit dem damit zusammenhängenden Gesuchsverfahren vor der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (nachstehend: ElCom) wurde gutgeheissen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss der Koordination zwischen der ElCom und des Verwaltungsgerichts wurde das vorliegende Verfahren sistiert (act. E.1). 14.Gleichentags wie die verwaltungsgerichtliche Klage, am 7. Oktober 2021, reichte die Klägerin bei der ElCom ein Gesuch betreffend Festlegung des Netzanschlusspunktes innerhalb der Bauzone ein. Nach erfolgtem Meinungsaustausch mit dem Instruktionsrichter der streitberufenen Kammer (vgl. act. D.2) trat die ElCom mit Verfügung vom 15. März 2022 mangels Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. Daraufhin nahm das Verwaltungsgericht das Klageverfahren wieder an die Hand (vgl. act. D.3). Der Schriftenwechsel wurde fortgeführt. 15.Mit Klageantwort vom 19. September 2022 liess die Beklagte beantragen, dass die Klage abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (act. A.3).
  • 10 - 16.Am 22. November 2022 replizierte die Klägerin. An den klägerischen Anträgen Ziff. 1 (Hauptanträge), Ziff. 2 (Eventualantrag) und Ziff. 5 (Antrag zur Kosten- und Entschädigungsregelung) gemäss Klage vom 7. Oktober 2021 hielt die Klägerin fest. Die klägerischen Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 seien aufgrund der vorsorglichen Verfügung des Instruktionsrichters vom
  1. November 2021 sowie gestützt auf die Verfügung der ElCom vom
  2. März 2022 hinfällig geworden (act. A.4). 17.Am 21. Dezember 2022 reichten die Beklagte die Duplik (act. A.5) und am
  3. Februar 2023 die Klägerin die Triplik (act. A.6) hierorts ein. Am 17. April 2023 folgte die Quadruplik der Beklagten (act. A.7) und am 2. Juni 2023 eine weitere Stellungnahme der Klägerin (act. A.8). An den gestellten Rechtsbegehren wurde unverändert festgehalten. Beide Parteien vertieften ihre jeweiligen Argumente. 18.Am 15. Juni 2023 und am 22. Juni 2023 reichten die Rechtsvertreter/- innen der Parteien ihre Honorarnoten ein. Die Klägerin liess beantragen, dass der vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 auf maximal CHF 270.00 zu kürzen sowie der Stundenaufwand auf ein nach richterlichem Ermessen vertretbares Mass zu reduzieren sei (act. F.2). Auf eine Stellungnahme seitens der Beklagten wurde verzichtet (vgl. act. F.1). 19.Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 liess die Beklagte mitteilen, dass das Verteilnetz auf dem Gebiet der Fraktion X._____ an die Gemeinde C._____ (Y.) verkauft worden sei. Die Eigentumsübertragung und der Besitzesantritt erfolge per 1. Januar 2024. Entsprechend sei die Gemeinde C. vom vorliegenden Klageverfahren nicht mehr betroffen und das Verfahren sei diesbezüglich abzuschreiben (act. A.9). Die Klägerin nahm dazu am 21. Dezember 2023 Stellung (act. A.10).
  • 11 - 20.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 1.1.1.Gemäss Art. 21 der Wasserrechtsverleihungen 1 und 2 entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dem Verleihungsverhältnis für die Parteien ergebenden Rechte und Pflichten, soweit sich aus der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden ergibt, in erster Instanz das Kantonsgericht, in zweiter Instanz das Bundesgericht als Staatsgerichtshof (act. KB 1 und 2). Dieselbe Bestimmung findet sich in Art. 5 der Vereinbarung betreffend die Wasserrechtsverleihung 3 (vgl. act. BB 38). Weiter verweist diese Bestimmung auf Art. 71 Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz; WRG; SR 721.80), welcher in der heute geltenden Fassung bestimmt, dass in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht entscheidet, wo das WRG oder die Konzession nichts anderes bestimmt, wenn zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten entsteht. Im Zeitpunkt der Wasserrechtsverleihungen im Jahre 1954 galt das Kantonsgericht von Graubünden als "zuständige kantonale Gerichtsbehörde" im Sinne von Art. 71 Abs. 1 WRG, da das Verwaltungsgericht Graubünden erst auf den 1. Januar 1969 konstituiert worden ist. Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bund wird

  • 12 - Art. 71 Abs. 1 WRG aber als Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgefasst (BGE 126 II 171 E. 1b; 88 I 181 E. 2; 78 I 375 E. I/1; 77 I 164 E. 1; vgl. auch PVG 2002 43 E. 2.a; siehe dazu MICHAEL MERKER/PHILIPP CONRADIN-TRIACA, Art. 71 WRG in: KRATZ/MERKER/TAMI/RECHSTEINER (Hrsg.), Kommentar zum Energierecht Band III, Bern 2020, Kommentar WRG, Art. 71 Rz. 8; ENRICO RIVA, Konzessionsverhältnis und Leistungsstörung, in: HÄNER/WALDMANN (Hrsg.), Die Konzession, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 71), womit die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres erstellt ist. 1.1.2.Die Klägerin hat eine Klage beim streitberufenen Gericht anhängig gemacht (vgl. act. A.1). Das Bundesgericht bezeichnet die Konzession als einen gemischten Akt und unterscheidet zwischen einem verfügungsmässig und einem vertraglich begründeten Teil der Konzession (BGE 130 II 18 E. 3.1; Urteil BGer 2C_828/2013 vom 24. März 2014 E. 2.1; Urteil BGer 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.1). Zum Verfügungsteil gehören diejenigen Konzessionsbestimmungen, die durch das Gesetz weitgehend festgelegt sind und Pflichten des Konzessionärs regeln, an deren Erfüllung ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Vertraglich sind diejenigen Teile der Konzession, bei denen die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage gering und damit der Spielraum für die Ausgestaltung des Konzessionsverhältnisses im einzelnen Fall gross ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2720; auch BERNHARD WALDMANN, Die Konzession: Eine Einführung, in: HÄNER/WALDMANN (Hrsg.), Die Konzession, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 18 f.; vgl. Urteil BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1). Das vorliegende Verfahren betrifft die Anwendung und Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Wasserrechtsverleihungen 1 und 2 (vgl. act. KB 1 und 2) bzw. von Art. 3 der Wasserrechtsverleihung 3 (vgl. act. BB 38). Es handelt sich

  • 13 - hierbei um nichtzwingenden Konzessionsinhalt, weswegen das vertragliche Element im Vordergrund stehen dürfte (vgl. Art. 54 und 55 WRG) – was im Übrigen zwischen den Parteien auch unbestritten ist. 1.1.3.Zu beachten ist, dass auch der vertraglich begründete Teil öffentlich- rechtlicher Natur ist (BGE 109 II 76 E. 2 m.w.H.; Urteil BGer 2C_828/2013 vom 24. März 2014 E. 2.1). Demzufolge sehen diverse Kantone bei Konzessionen ein verwaltungsrechtliches Klageverfahren ex lege vor (vgl. z.B. § 60 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau (VRPG/AG; SAR 271.200); Art. 57 Abs. 1 lit. c Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Appenzell Ausserrhoden (VRPG/AR; bGS 143.1); § 50 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (VPO/BL; SGS 271); dazu WALDMANN, a.a.O., S. 19 Fn. 93); nicht so hingegen der Kanton Graubünden (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 63 Abs. 1 VRG). Hierorts stützt sich das Klageverfahren bei Streitigkeiten aus Wasserrechtskonzessionen auf Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht unter anderem Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Klageverfahren beurteilt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 2019 77 vom 21. August 2021 E. 1.1; ferner MERKER/CONRADIN-TRIACA, a.a.O., Art. 71 Rz. 5 ff.). 1.2.1.Das VRG bestimmt in Art. 65, dass die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar sind, soweit der Abschnitt über die verwaltungsgerichtliche Klage keine Vorschriften enthält (Abs. 1). Kann dem VRG keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung (Abs. 2). 1.2.2.Die prozessuale Zulässigkeit der Klage entscheidet sich wie im Zivilprozess anhand der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Art. 60 der

  • 14 - Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Diese sind – gleich oder ähnlich wie bei der Beschwerde – sachliche und örtliche Zuständigkeit, zulässiger Rechtsweg (Klage-, nicht Beschwerdeverfahren), Partei- und Prozessfähigkeit, Rechtsschutzinteresse, ablehnende Stellungnahme der Beklagten, formrichtige Klageerhebung, keine bereits beurteilte Angelegenheit mit materieller Rechtskraft (res iudicata) sowie eine allfällige Kautionsleistung. Nur wenn sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Klage zulässig und tritt das Verwaltungsgericht auf sie ein (TOBIAS JAAG, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 83 Rz. 3). 1.3.1.Die Beklagte macht zunächst in prozessualer Hinsicht geltend, dass das angerufene Gericht nicht zuständig sei. Da die Klägerin keine eigenen Rechte aus dem Konzessionsvertrag geltend machen könne, fehle es bezüglich der eingereichten Klage an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Art. 71 WRG richte sich als Zuständigkeitsregelung an die Verleihungsbehörde – im Kanton Graubünden die (politische) Konzessionsgemeinde – und den Konzessionär. Die Klägerin sei weder noch. Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG begründe eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren für Streitigkeiten aus öffentlich- rechtlichen Verträgen und sei somit ebenfalls nur für die Vertragsparteien des Konzessionsverhältnisses anrufbar. Auf die Klage sei somit nicht einzutreten. Anders würde es sich bezüglich dieser Prozessvoraussetzung verhalten, wenn die Konzessionsgemeinden die verwaltungsrechtliche Klage anhängig machen würden (act. A.2, Rz. 19 f.). In derselben Rechtsschrift anerkennt die Beklagte hingegen ausdrücklich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf die durchgeführte Verständigung zwischen der ElCom und dem Verwaltungsgericht und bringt vor, dass sich entsprechend diesbezügliche Ausführungen erübrigen würden (vgl. act. A.2, Rz. 62). Insofern widerspricht sich die

  • 15 - Beklagte in derselben Rechtsschrift selbst. Bereits deswegen ist die Rüge der Unzuständigkeit der Beklagten unbeachtlich. Die Frage, ob die Klägerin eigene Rechte aus dem Konzessionsvertrag geltend macht oder nicht, beschlägt im Übrigen die Frage der Aktivlegitimation (vgl. auch infra E. 1.5.1) und nicht die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit keine Eintretensvoraussetzung. Folglich ist an dieser Stelle auf die widersprüchliche Rüge der Beklagten betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht weiter einzugehen. 1.3.2.Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist für jede der drei Wasserrechtsverleihungen separat zu prüfen. Die Verleihungsbehörde der Konzession 1 besteht aus den Gemeinden A., E., G., V., J., K. bzw. deren Vorgängergemeinden (vgl. act. KB 1). Die Verleihungsbehörde der Konzession 2 besteht aus den Gemeinden A., D., F., I., E._____ bzw. deren Vorgängergemeinden (vgl. act. KB 2). Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist in Bezug auf die Wasserrechtsverleihungen 1 und 2 gestützt auf Art. 21 der Konzessionsvereinbarungen sowie Art.2 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 WRG ohne Weiteres erstellt (vgl. supra E. 1.2.3). 1.3.3.Die Verleihungsbehörde der Konzession für die Gefällsstufe Z._____, verliehen am 16. Dezember 1955 und in Kraft getreten am 1. Februar 1956, ist die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Bundesrat (vgl. act. KB 4). Denn der Bund ist für die Verleihung der Rechte bei internationalen Wasservorkommen umfassend zuständig. Er ist namentlich befugt, Staatsverträge abzuschliessend und Konzessionen zu erteilen (vgl. Art. 76 Abs. 5 Satz 1 BV; Art. 7 und Art. 38 Abs. 3 WRG; ARNOLD MARTI/PETER HETTICH, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 76 Rz. 29; CORINA CALUORI/ALAIN GRIFFEL, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Schweizerische Bundesverfassung. Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 76 Rz. 54; ferner Urteil BGer

  • 16 - 2C_338/2013 vom 21. August 2013 E. 2.2). Diese Konzession betrifft daher zwar die Gemeinden B., C. und D., bzw. deren Vorgängergemeinden. Sie können selbst allerdings nicht als Verleihungsbehörden qualifiziert werden. Trotz der umfassenden Bundeszuständigkeit im internationalen Verhältnis werden die Gewässer dadurch nicht zu Bundesgewässern; die kantonale Gewässerhoheit bleibt also unangetastet (CALUORI/GRIFFEL, a.a.O., Art. 76 Rz. 54). Die Verleihungsbehörde und der Träger der Gewässerhoheit fallen damit auseinander (vgl. Art. 76 Abs. 4 Satz 1 BV, welcher die Gewässerhoheit der Kantone auch bei internationalen Verhältnissen statuiert. Die Gewässerhoheit im Kanton Graubünden obliegt gemäss Art. 83 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [BR 110.100] den Gemeinden; vgl. dazu auch RAPHAEL KRAEMER/FADRI RAMMING, Die Konzession im Wasser- und Energierecht, in: HÄNER/WALDMANN (Hrsg.), Die Konzession, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 123 ff. [S. 125]; PVG 2004 Nr. 29 E. 2b). Weder der Konzessionsverleihung vom 16. Dezember 1955 noch der Änderung dieser Konzession vom 23. März 1988 kann die sachliche Zuständigkeit entnommen werden (vgl. act. KB 4 und 5). Die Vereinbarung zwischen den Gemeinden X., B._____ und O._____ und der M._____ AG vom 13. März 1954 enthält mit Art. 5 dieselbe Bestimmung wie die Wasserrechtsverleihungen 1 und 2 in Art. 21 (act. BB 38). In erster Instanz ist damit eine kantonale Gerichtsbehörde sachlich zuständig – dazumal das Kantonsgericht, heute das Verwaltungsgericht (vgl. supra E. 1.2.1) –, vorbehältlich eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung, aus welcher sich die sachliche Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden ergibt. Gemäss Art. 71 Abs. 2 WRG erlässt das Departement im Streitfall über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eine Verfügung, wenn die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden ist. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege

  • 17 - Beschwerde geführt werden. Da Art. 71 Abs. 2 WRG das Departement als sachlich zuständige Behörde bestimmt, geht diese Bestimmung der Regelung in Art. 5 der Vereinbarung zwischen den Gemeinden X., B. und O._____ und der M._____ AG vom 13. März 1954 vor. Auch der Genehmigungsbeschluss des Kleinen Rates des Kantons Graubündens vom 5. November 1955 betreffend Konzessionen 1 und 2 vermag daran nichts zu ändern: die Bestimmungen in Art. 8 der Konzessionen 1 und 2 "berechtigen die Gemeinden X., B. und O._____ in gleicher Weise wie die anderen Gemeinden, wiewohl ihre Ansprüche (abgesehen von O.) nur Wasserkraftanteilen an der obersten, zwischenstaatlich geordneten Gefällsstufe entspringen" (act. KB 3, S. 3 f.). Daraus könnte sich wenn schon eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der drei von der Wasserrechtsverleihung 3 betroffenen Gemeinden C., B._____ und D._____ ableiten lassen, wobei fraglich, aber an dieser Stelle nicht weiter zu beurteilen ist, ob es in der Kompetenz des Kleinen Rates lag, die Anwendung von Art. 8 der Konzessionen 1 und 2 auf diese Gemeinden auszudehnen und ob diese Genehmigung als Anspruchsgrundlage ausreichen würde. Eine sachliche Zuständigkeit lässt sich hingegen nicht erstellen. Zu Art. 21 der Konzessionen 1 und 2 äussert sich der Genehmigungsbeschluss nicht. Folglich bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf die Wasserrechtsverleihung 3 nach Art. 71 Abs. 2 WRG. Zuständig ist demnach das Departement. Die Verfügungskompetenz steht dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend: UVEK) zu (vgl. statt vieler Urteil BVGer A-3037/2022 vom 25. August 2023 sowie A- 2712/2016 vom 25. August 2017; MERKER/CONRADIN-TRIACA, a.a.O., Art. 71 Rz. 39). So auch dann, wenn das Departement die Konzession erteilt und zu Gunsten der beteiligten Kantone und Gemeinden Rechte ausbedungen hat, die jene selbständig geltend machen könnten (vgl.

  • 18 - MERKER/CONRADIN-TRIACA, a.a.O., Art. 71 Rz. 41). Die Verfügung des UVEK kann gestützt auf Art. 44 VwVG bzw. Art. 31 VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Insofern kommt dem angerufenen Gericht im Geltungsbereich der Wasserrechtsverleihung für die Gefällsstufe Z., verliehen am 16. Dezember 1955 und in Kraft getreten am 1. Februar 1956, keine sachliche Zuständigkeit zu. In diesem Umfang ist auf die Klage nicht einzutreten. 1.3.4.Die Eingabe der Beklagten vom 14. Dezember 2023, mit welcher sie mitteilen liess, dass das Verteilnetz auf dem Gebiet der Fraktion X. an die Gemeinde C._____ (Y._____) verkauft worden sei (vgl. act. A.9), ist damit unbeachtlich, da es in den Geltungsbereich der Wasserrechtsverleihung 3 fällt, wofür dem angerufenen Gericht – wie dargelegt – die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fehlt. 1.4.1.In formeller Hinsicht stellt sich namentlich im Zuge eines Klageverfahrens zunächst immer auch noch die Frage nach der Legitimation der Klägerin zur Klageerhebung vor Gericht (vgl. VGU U 2015 91 vom 13. Juni 2017 E. 1d; VGU U 2014 3 vom 13. Mai 2014 E. 2a). Betreffend die Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Klage kann dem VRG keine Bestimmung entnommen werden (vgl. Art. 63 ff. VRG). Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren sind die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden, soweit der Abschnitt über die verwaltungsgerichtliche Klage keine Bestimmung enthält und sich insbesondere auch den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde keine anwendbare Bestimmung entnehmen lässt (Art. 65 VRG). 1.4.2.Hinsichtlich der Legitimation zur Klage kommen wegen der Nähe zum Zivilprozess die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss zur Anwendung, und nicht Art. 50 VRG

  • 19 - betreffend die Legitimation im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. TOBIAS JAAG, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs-rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 83 Rz. 3 ff., wobei Art. 50 VRG § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG; LS 175.2] entspricht). Den stärker parteimässigen Strukturen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens muss Rechnung getragen werden, denn es gleicht eher dem erstinstanzlichen Zivilprozess als dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. TOBIAS JAAG, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 86 Rz. 2). Abweichend vom Beschwerdeverfahren bzw. von der Beschwerdelegitimation ist der Begriff der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation) massgebend. Wer als Klägerin bzw. Beklagte auftreten muss, damit eine Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts. Mit anderen Worten: Die Sachlegitimation ist nicht Prozessvoraussetzung, sondern Bedingung der materiellen Begründetheit der Rechtsbehauptung. Sie ist mithin eine Frage des Bundesrechts in den von ihr beherrschten Rechtsbeziehungen (BGE 114 II 345 E. 3a; VGU U 2014 3 vom 13. Mai 2014 E. 2b). Für die prozessuale Zulässigkeit der Klage ist es unerheblich, ob dem Kläger der behauptete Anspruch materiell zusteht oder nicht; die Sachlegitimation ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren keine Sachurteilsvoraussetzung. Die fehlende Sachlegitimation bzw. der fehlende Rechtsanspruch führt nicht zu einem Prozessurteil. Der Parteibegriff im Klageverfahren entspricht daher dem Parteibegriff im Zivilprozess (vgl. JAAG, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., § 83 N. 4; MICHAEL MERKER, Die verwaltungsrechtliche Klage, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 87 ff. [S. 105 f.]; BGE 139 III 504 E. 1.2; VGU U 2018 80 vom 3. Dezember 2019 E. 3.1).

  • 20 - 1.4.3.Die Klägerin äussert sich in der Klageschrift zur Legitimation. Demgemäss sei legitimiert, wer besonders berührt sei und über ein schutzwürdiges Interesse verfüge (vgl. Art. 50 VRG). Dafür genüge allgemein nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein bloss tatsächliches Interesse (act. A.1, Rz. 38). Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung (vgl. PVG 2002 Nr. 43 E. 2a; BGE 123 II 413) bezieht sich allerdings auf Feststellungsklagen und das dafür erforderliche Feststellungsinteresse und ist damit nicht auf die hierorts gestellten Hauptanträge im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren – auch nicht analog – anwendbar. Auf das Feststellungsinteresse geht die Klägerin jedoch nicht gesondert ein. Das Feststellungsinteresse für das Feststellungsbegehren im Eventualantrag wird nachstehend separat geprüft (siehe infra E. 1.4.9 und 1.4.10). 1.4.4.Die Beklagte rügt, dass die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Klage habe und damit auf die Haupt- und Eventualbegehren der Klage nicht einzutreten seien (vgl. act. A.2, Rz. 18; act. A.3, Rz. 10). Sie führt aus, dass die Klägerin kein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse habe. Die Klägerin sei nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, sondern sie wolle nach ihren eigenen Ausführungen die den Konzessionsgemeinden aus den Wasserrechtsverleihungen zustehenden Rechte wahren. Die Klägerin sei somit weder Trägerin jener Rechte, die sie feststellen lassen wolle, noch selber Anschlussnehmerin (act. A.3, Rz. 9). Betreffend die Rückerstattung von Netzanschlusskosten im Falle eines Unterliegens der Beklagten hätten gegebenenfalls die einzelnen Anschlussnehmer ein Rechtsschutzinteresse, nicht jedoch die Klägerin. Zur Geltendmachung allfälliger Rückforderungsansprüche von Anschlussnehmern sei die Klägerin ebenfalls nicht legitimiert, zumal sie im Rechtsverhältnis zwischen Beklagter und Anschlussnehmer nicht Partei sei (act. A.3, Rz. 7).

  • 21 - 1.4.5.Soweit sich also sowohl Klägerin als auch Beklagte zur Klagelegitimation mit Verweis auf Art. 50 VRG äussern (vgl. act. A.1, Rz. 37 ff.; act. A.2, Rz. 18) oder Art. 50 VRG mit der Aktivlegitimation verwechseln (vgl. act. A.4, Rz. 16 ff.), ist darauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen (vgl. supra E. 1.4.2). Hingegen ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin analog dem Zivilprozess als Eintretensvoraussetzung zu prüfen, zumal die Beklagte das fehlende Rechtsschutzinteresse der Klägerin explizit rügt (vgl. act. A.2, Rz. 18; act. A.3, Rz. 9). Das Rechtsschutzinteresse gilt es aber von der Aktiv- und Passivlegitimation im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren klar zu trennen. Dem Ansatz der Klägerin, "die Legitimation bzw. Aktivlegitimation unabhängig der formell- oder materiellrechtlichen Natur der Einwendung gemeinsam zu behandeln" (vgl. act. A.4, Rz. 16), ist nicht zu folgen. 1.4.6.Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechtsschutzinteresse für die Rechtsbegehren im Hauptpunkt (Ziff. 1 lit. a–c) und dem Feststellungsinteresse für das Rechtsbegehren im Eventualpunkt (Ziff. 2). 1.4.7.Die klagende Partei muss ein hinreichendes, persönliches und aktuelles Interesse am angehobenen Verfahren aufweisen, sodass der gutheissende Richterspruch die Lage der Partei konkret und nachvollziehbar verbessert. Bei Verfahren ohne individuell-konkreten Streithintergrund sowie bei missbräuchlichen oder nutzlosen Klagen fehlt es am schutzwürdigen Interesse. Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Rechtlicher Natur ist das schutzwürdige Interesse, wenn die Verletzung, die Wahrung und/oder der Schutz einer individuell-konkreten Rechtsstellung Gegenstand des Verfahrens sind. Tatsächlicher Natur ist das Interesse, wenn – ohne dass eine individuell-konkrete Rechtsstellung verletzt oder bedroht sein müsste – die klagende Partei bei gutheissendem Richterspruch einen Vorteil praktischer und/oder finanzieller Natur erlangt (vgl. zum Ganzen ROGER MORF, in: GEHRI/JENT-SØRENSEN/SARBACH [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar

  • 22 - zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 59 Rz. 15 ff.; SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]. Band I, Bern 2012, Art. 59 Rz. 35 ff.; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, Rz. 7276 [zit. Botschaft ZPO]). 1.4.8.Das schutzwürdige Interesse der Klägerin am Verfahren ist ohne Weiteres gegeben. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 betrifft die Klägerin unmittelbar und sie würde bei gutheissendem Urteil zumindest einen praktischen Vorteil erlangen, indem die Auslegungsstreitigkeit zu ihren Gunsten beigelegt würde, ohne dass die Frage nach der Rechtsstellung der Klägerin und die Frage der Aktivlegitimation zur Rückerstattung der Netzanschlusskosten an dieser Stelle zu klären wären. Unlautere oder missbräuchliche Klageerhebung kann der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ob die Klägerin in ihren eigenen Rechten betroffen ist oder nicht (vgl. Rügen der Beklagten in act. A.3, Rz. 9), ist eine materiell-rechtliche Frage und beschlägt nicht die Frage des Rechtsschutzinteresses. Insofern ist dieses Vorbringen der Beklagten unbehilflich und das Rechtsschutzinteresse erstellt. 1.4.9.Anders als bei einer Leistungs- oder Gestaltungsklage oder bei gesetzlich vorgesehenen besonderen Feststellungsklagen muss die Klägerin, wenn sie eine allgemeine Feststellungsklage erhebt, als Prozessvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, das sogenannte Feststellungsinteresse, gesondert nachweisen (Botschaft ZPO, a.a.O., Rz. 7288). Ein Feststellungsinteresse ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn die Klägerin an der umgehenden Feststellung ein erhebliches, schutzwürdiges Interesse hat. Dieses Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ungewiss ist, diese Ungewissheit die betroffene Partei in unzumutbarer Weise beeinträchtigt und diese Ungewissheit durch Sachentscheid behoben werden kann (MORF, in: GEHRI/JENT-

  • 23 - SØRENSEN/SARBACH [Hrsg.], Art. 59 Rz. 20; MYRIAM A. GEHRI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 59 Rz. 8; BGE 120 II 20 E. 3a; BGE 133 III 282 E. 3.5). 1.4.10. Die Klägerin vermag in ihren Rechtsschriften den Nachweis des Feststellungsinteresses nicht zu erbringen. Mithin fehlt es am Vorbringen eines erheblichen, schutzwürdigen Interesses in Bezug auf den Eventualantrag. In ihrer Argumentation betreffend "Legitimation" geht sie durchwegs nur auf das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 50 VRG ein, wobei auch in diesem Zusammenhang eine Abgrenzung zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation unterbleibt, ohne dass die Klägerin das Feststellungsinteresse gesondert prüfen würde (vgl. act. A.1, Rz. 37 ff.; act. A.4, Rz. 18 ff.). Zudem fehlt es ohnehin am rechtlichen Feststellungsinteresse, da die Klägerin offensichtlich in der Lage war, Leistungsbegehren zu stellen (vgl. Hauptanträge Ziff. 1 lit. a–c in act. A.1). Folglich ist auf den Eventualantrag mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten (vgl. BGE 124 III 382 E. 3b). Das Nichteintreten auf den Eventualantrag ist jedoch lediglich von Belang, wenn die klägerischen Hauptanträge Ziff. 1 lit. a–c in der Sache abgewiesen werden sollten (quod non). 1.5.Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass auf die Klage im Geltungsbereich der Wasserrechtsverleihung für die Gefällsstufe Z._____, verliehen am 16. Dezember 1955 und in Kraft getreten am 1. Februar 1956, mangels sachlicher Zuständigkeit sowie auf den Eventualantrag mangels Nachweis des Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Klage einzutreten.

  • 24 - 2.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst auf die Editionsbegehren und die beantragten Sachverständigengutachten der Parteien einzugehen. 2.1.Das angerufene Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VRG). Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VRG). Hinsichtlich der anzuwendenden Verfahrensgrundsätze ist dem Wesen der verwaltungsgerichtlichen Klage als Institut der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege jedoch Rechnung zu tragen. Die das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren und das Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich beherrschende Untersuchungsmaxime mit Mitwirkungspflicht (Art. 11 VRG) wird im Klageverfahren insbesondere zu Gunsten der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO), welche grundsätzlich das Zivilverfahren beherrscht, zurückgedrängt. Dabei ist auch zu beachten, dass in streitigen Verwaltungsverfahren bzw. der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege mithin bereits eine eingeschränkte Untersuchungspflicht herrscht, weil die Parteien im Sinne einer Mitwirkungspflicht eine Begründungs- und Substantiierungspflicht trifft (vgl. KASPAR PLÜSS in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, § 7 Rz. 33 f.). Damit ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren der Prozessstoff in besonderem Masse durch die Parteien beizubringen und darzulegen (vgl. dazu auch JAAG, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 81–86 Rz. 20 ff.; MICHAEL MERKER, Die verwaltungsrechtliche Klage, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 87 ff. [S. 104]). 2.2.Die Klägerin stellte replicando zwei Editionsbegehren. Sie ersuchte um Edition aus Händen der Beklagten der vollständigen Beilage 10, des

  • 25 - Protokolls der Verwaltungsratssitzung der Beklagten vom 3. Dezember 1953, welche die Beklagte mit Klageantwort nur partiell eingereicht habe (vgl. act. A.4, Rz. 8 sowie act. A.3, Rz. 20). Weiter ersuchte die Klägerin um Edition aus Händen der Beklagten des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats der Beklagten vom 21. September 2021 (vgl. act. A.4, Rz. 14). Mit Duplik ist die Beklagte den beiden Editionsbegehren nachgekommen (vgl. act. A.5, Rz. 3 und Rz. 11). Eine Beweisabnahme seitens des streitberufenen Gerichts erübrigt sich damit. 2.3.1.Die Parteien beantragen, dass ein Sachverständigengutachten über die Frage, ob eine grobe Äquivalenzstörung für die Anwendung der clausula rebus sic stantibus gegeben sei (act. A.4, Rz. 104; act. A.5, Rz. 50), eingeholt werde. Namentlich führt die Beklagte duplicando aus, dass für den Fall, dass das Gericht die Daten zur Feststellung der groben Äquivalenzstörung als ungenügend erachte, die Erstellung einer gerichtlichen Expertise beantragt werde. Diese müsse einerseits die zu erwartenden Kosten zu Lasten der Beklagten für die Erstellung von Netzanschlüssen für die Ladeinfrastruktur von E-Mobilität und energieintensive Endverbraucher sowie der dafür erforderlichen Verstärkung des elektrischen Verteilnetzes für die Restkonzessionsdauer aufzeigen. Andererseits müsse die Expertise die damit zusammenhängenden Mehrverbräuche ermitteln (ibid.). 2.3.2.Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage betreffend Anwendung der clausula rebus sic stantibus aufgrund der fehlenden Eventualwiderklage nicht (siehe infra E. 5.4.1 ff.). Entsprechend erübrigt sich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens. Im Übrigen könnte auch in Anwendung antizipierter Beweiswürdigung auf das Sachverständigengutachten verzichtet werden. Führen die Abklärungen des Gerichts bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten

  • 26 - und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 131 I 157 E. 3, 124 V 94 E. 4b, 122 III 223 E. 3c). Es erübrigt sich jedoch, darauf näher einzugehen. 2.4.Die Beweisanträge sind demzufolge abzuweisen bzw. infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 3.1.Wie bereits vorstehend dargelegt, ist die Aktivlegitimation der Klägerin umstritten (vgl. insbesondere supra E. 1.5.4). Die Aktivlegitimation der Klägerin für die Ansprüche aus der Konzession (Hauptantrag Ziff. 1 lit. a) und für die Offenlegung und Rückerstattung der Netzanschlusskosten (Hauptanträge Ziff. 1 lit. b und lit. c) sind separat zu prüfen. 3.2.1.Zunächst ist die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe die Kosten der Netzanschlüsse der Ladestationen für E-Mobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Bauzonen zu übernehmen (Hauptantrag Ziff. 1 lit. a). 3.2.2.Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie bringt vor, dass die Klägerin mit der Klage nicht eigene konzessionsvertragliche Rechte geltend mache. Die konzessionsvertraglichen Rechte ständen den politischen Gemeinden, deren Wasserkräfte genutzt werden, als Verleihungsbehörden bzw. als Vertragsparteien des Konzessionsverhältnisses zu. Daran habe auch die Bildung einer Gemeindekorporation nichts geändert. Denn im Konzessionsgenehmigungsentscheid vom 5. November 1955 habe die Regierung – dazumal der Kleine Rat des Kantons Graubünden – ausdrücklich festgehalten, dass die Rechts- und Parteistellung der einzelnen Verleihungsgemeinden aus der Gebietshoheit und dem Verleihungsverhältnis durch die Bildung einer Korporation des öffentlichen

  • 27 - Rechts nicht eingeschränkt würde, da diese Rechte nicht auf die Korporation übergehen könnten (vgl. act. KB 3). Erklärterweise wolle die Klägerin die den Konzessionsgemeinden aus den Wasserrechtsverleihungen zustehenden Rechte wahren. Dies sei jedoch in einem Gerichtsverfahren in eigenem Namen nicht möglich. Der Klägerin fehle es deshalb an der Aktivlegitimation zur Klage (act. A.2, Rz. 2; act A.3, Rz. 6). Weiter führt die Beklagte aus, dass die Konzessionsgemeinden, mithin die politischen Gemeinden, deren Wasserkräfte genutzt werden, laut Art. 7 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG; BR 810.100) unzweifelhaft Vertragsparteien des Konzessionsverhältnisses und Trägerinnen der mit ihnen vereinbarten konzessionsvertraglichen Leistungen seien. Zurecht werde somit das vorliegende Klageverfahren in Anwendung von Art. 71 WRG instanziiert, zumal es eine Streitigkeit zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zu beurteilen gelte. Verleihungsbehörden seien jedoch die Konzessionsgemeinden und nicht die Klägerin. Letztere sei selber nicht Trägerin der geltend gemachten Rechte und auch nicht Partei im wasserrechtlichen Verhältnis zum Konzessionär (act. A.3, Rz. 66). 3.2.3.Die Klägerin vertritt hingegen den Standpunkt, dass sie aktivlegitimiert sei, da sich die politischen Gemeinden zur Wahrung ihrer zustehenden Rechte und gemeinsamen Interessen aus den Konzessionen von der Klägerin vertreten lassen. Dabei trete sie gemäss Art. 3 ihrer Statuten im Umfang ihrer Aufgaben an die Stelle der ihr angeschlossenen Gemeinden und habe deren Rechte und Pflichten zu wahren. Zudem halte Abs. 3 der "Einleitungen" in den Konzessionen 1 bis 3 fest, dass die Gemeinden zur Behandlung aller mit der Wasserrechtsverleihung zusammenhängenden Fragen eine Korporation des öffentlichen Rechts bilden, mit deren

  • 28 - Organen der Beliehenen in Angelegenheiten dieser Verleihung ausschliesslich zu verkehren hat, sofern eine Angelegenheit nicht eine Gemeinde alleine betreffe. Die Beklagte habe somit ausschliesslich mit der Klägerin zu verkehren. Die Klägerin sei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in Form einer Gemeindeverbindung mit Rechtspersönlichkeit. Sie setze sich derzeit gemäss Art. 1 der Statuten der Klägerin aus den Gemeinden B., C., D., AA. (heute: Gemeinde F.), I., A., E., K., G., J._____ und V._____ zusammen (act. A.1, Rz. 37 ff.; act. A.4, Rz. 29 ff.). Die Beklagte sei der Ansicht, es handle sich vorliegend um keine konzessionsrechtliche Frage und somit auch um kein gemeinsames Interesse der Konzessionsgemeinden. Sie könne deshalb mit jeder Konzessionsgemeinde individuell und direkt verhandeln (act. A.4, Rz. 19). Demgegenüber habe die Klägerin nie einen Zweifel darüber offengelassen, dass es sich bei der vorliegend streitigen Frage um eine fundamentale konzessionsvertragliche Leistung und somit gleichzeitig auch um ein gemeinsames Interesse aller Konzessionsgemeinden handle (act. A.4, Rz. 20). 3.2.4.Schliesslich bringt die Klägerin aber vor, dass alle Konzessionsgemeinden dem unterzeichnenden Rechtsvertreter in Bezug auf das vorstehende Verfahren Vollmachten erteilt haben (vgl. KB 36.1–36.11), sofern die erkennende Kammer die Aktivlegitimation der Klägerin verneinen sollte. Sofern und soweit nötig wäre damit auch die Grundlage für eine Berichtigung der Parteibezeichnung gegeben (vgl. act. A.4, Rz. 34). Im Rahmen der Vollmachten erklären alle elf Gemeinden "vollständige Kenntnis vom (...) vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängigen Klageverfahren U 21 78" zu haben. Weiter erklären sich die Gemeinden mit einem Parteiwechsel einverstanden, sofern die Klägerin nicht aktivlegitimiert sein sollte. Der Parteiwechsel erfolge rückwirkend auf

  • 29 - den Zeitpunkt der Klageeinreichung, somit auf den 7. Oktober 2021 (vgl. KB act. 36.1–36.11). Duplicando erklärt die Beklagte für die Korrektur der Parteibezeichnung oder einen Parteiwechsel Hand bieten zu wollen, insbesondere da die Klägerin die Vollmachten der Konzessionsgemeinden nachgereicht habe (act. A.5, Rz. 15). Somit gilt es zu prüfen, ob die Klägerin oder die Konzessionsgemeinden zur Klage aktivlegitimiert sind. 3.2.5.Die Klägerin hat im Jahr 2013 neue, mit Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden genehmigte Statuten verabschiedet, womit die Statuten aus dem Jahr 1956 aufgehoben worden sind (vgl. act. KB 26). Gemäss Art. 1 der Statuten besteht unter dem Namen "Gemeindekorporation W._____" eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in Form einer Gemeindeverbindung mit Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 51 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050). Art. 3 der Statuten bestimmt, dass die Klägerin im Umfang ihrer Aufgaben an die Stelle der ihr angeschlossenen Gemeinden tritt und in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten zu wahren hat mit Einschluss der Befugnis, Gebühren und Beiträge zu erheben und die erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Verfügungen zu erlassen sowie Verträge aller Art abzuschliessen. In Ausnahmefällen können einzelne Korporationsgemeinden eine ergänzende Aufgabenerfüllung vornehmen. Weiter definieren die Statuten in Art. 6 die Aufgaben der Klägerin. Darunter fallen die Wahrung der den Konzessionsgemeinden aus den Konzessionen zustehenden Rechte und gemeinsamen Interessen sowie die Erfüllung der den Gemeinden aus den Konzessionen erwachsenden Pflichten soweit diese alle Gemeinden gemeinsam betreffen (lit. a) sowie die Wahrung der Korporationsinteressen gegenüber Dritten, namentlich gegenüber der Konzessionärin, dem Kanton, dem Bund und vor Gerichten und entscheidbefugten Behörden (lit. e). 3.2.6.Im 2013, als die neuen Statuten der Klägerin in Kraft getreten sind, war noch das alte Gemeindegesetz des Kantons Graubünden in Kraft, welches

  • 30 - per 1. Juli 2018 totalrevidiert worden ist. Die Schlussbestimmungen des totalrevidierten GG, Art. 109 ff. GG, äussern sich übergangsrechtlich nicht zu Gemeindeverbänden. Das ist vorliegend aber auch nicht weiter von Belang, da die hier relevanten Bestimmungen im alten und im totalrevidierten Gemeindegesetz inhaltlich übereinstimmen. Gemäss Art. 51 GG (in der bis 1. Juli 2018 in Kraft gestandenen Fassung) sind Regional- und Gemeindeverbände öffentlich-rechtliche Körperschaften (Abs. 1). Sie erlangen die Rechtspersönlichkeit nach Annahme der Statuten durch die Mitgliedgemeinden mit der Genehmigung durch die Regierung, welcher auch jede nachträgliche Änderung bedarf. Der Entscheid der Regierung ist endgültig (Abs. 2). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 55 Abs. 2 und 3 des totalrevidierten Gemeindegesetzes, wobei die Genehmigungspflicht der Statuten durch die Regierung des Kantons Graubünden unter dem totalrevidierten Gesetz entfällt. Gemäss aArt. 54 Abs. 1 GG treten die Regional- und Gemeindeverbände im Umfang ihrer Aufgaben an die Stelle des Kantons oder des Kreises beziehungsweise der ihnen angeschlossenen Gemeinden und haben in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten mit Einschluss des Rechtes, Gebühren und Beiträge zu erheben und allfällige Subventionen zu beanspruchen. Diese Bestimmung entspricht Art. 56 Abs. 1 des totalrevidierten Gemeindegesetzes. Entsprechend kann die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Totalrevision des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 2017 (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Totalrevision des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 2017, Heft Nr. 3 / 2017 – 2018, S. 187 ff. [nachfolgend: Botschaft Gemeindegesetz]) zur Auslegung dieser Bestimmungen ohne Weiteres beigezogen werden. 3.2.7.Zu Art. 55 Abs. 2 und 3 GG hält die Botschaft fest, dass als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 52 ZGB der Gemeindeverband ebenso wie die Gemeinde sowohl im öffentlichen Recht als auch im

  • 31 - Privatrecht juristische Persönlichkeit besitzt und daher über Vermögen verfügen, Verpflichtungen eingehen und in einem gerichtlichen Verfahren Partei sein kann. Die Statuten eines Gemeindeverbandes sind der Gemeindeverfassung grundsätzlich gleichgestellt. Sie stellen eine formell- gesetzliche Grundlage für hoheitliches Handeln dar. Die bisherige Genehmigungspflicht der Statuten durch die Regierung wird aufgehoben. Folglich erlangt ein Gemeindeverband künftig seine Rechtspersönlichkeit bereits durch die Annahme der Statuten durch die Verbandsgemeinden und nicht wie bisher erst nach der konstitutiv wirkenden Genehmigung durch die Regierung (Botschaft Gemeindegesetz, S. 253). Weiter führt die Botschaft zu Art. 56 Abs. 1 GG aus, dass der Gemeindeverband eine Art "Spezialgemeinde" mit einem auf einen einzigen Zweck beschränkten Aufgabenkreis ist. Diesem Grundsatz entsprechend bestimmt Abs. 1, dass der Gemeindeverband im Umfang der ihm übertragenen Aufgabe an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden tritt. Da der Gemeindeverband nach dem Vorbild der Gemeinde körperschaftlich konzipiert ist, kommen auf diesen nach Art. 1 Abs. 1 die Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäss zur Anwendung (ibid.). 3.2.8.Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis die Legitimation von Gemeindeverbänden bzw. -korporationen mit Rechtspersönlichkeit wie der Klägerin – auch unter dem totalrevidierten GG – wiederholt bejaht bzw. nicht in Frage gestellt (vgl. z.B. VGU U 2019 124 vom 18. Oktober 2022, insbesondere E. 1.5; VGU U 2016 62 vom 15. Dezember 2016). Auch das Bundesgericht hat die Legitimation von Gemeindeverbänden bzw. -korporationen im Allgemeinen anerkannt (vgl. Urteile BGer 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013, welches eine Streitigkeit betreffend Wasserrechtskonzession betraf [die Gemeindekorporation ist in diesem Fall aber das verfügungsberechtigte Gemeinwesen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 WRG]; 1C_360/2022 vom 06. März 2023; 2C_889/2016 vom 12. Juni 2017; 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015; 1A_135/2006 vom 20. Mai 2007).

  • 32 - 3.2.9.Folglich kann die Klägerin anstelle der Korporationsgemeinden Parteistellung in einem Verfahren wie dem vorliegenden haben, sofern das Verfahren eine ihr übertragene Aufgabe betrifft und sie damit die gemeinsamen Interessen aller Gemeinden vertritt. Die Teilnahme der Gemeinden am Verfahren ist nicht erforderlich (vgl. Urteil BGer C_815/2012 vom 24. Juni 2013). Dies ist nicht der Fall, wenn Konzessionsgemeinden verschiedene Parteistandpunkte vertreten und daher im gerichtlichen Verfahren teils als Klägerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen, teils als Beklagte bzw. Beschwerdegegnerinnen teilzunehmen haben. Dann ist eine Vertretung der Gemeinden durch die Korporation ausgeschlossen (vgl. VGU U 2019 124 vom 18. Oktober 2022). 3.2.10. Angesichts der Tatsache, dass alle Korporationsgemeinden eine Vollmacht eingereicht haben (vgl. act. KB 36.1–36.11), scheint die Klägerin die gemeinsamen Interessen aller involvierten Gemeinden zu vertreten. Allerdings ist lediglich aktivlegitimiert, wer vom Geltungsbereich der Konzessionen 1 und 2 erfasst ist, da auf die Klage betreffend Konzession 3 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann. Die Gemeinden C._____ und B._____ gelten nicht als Verleihungsgemeinden der Konzessionen 1 und 2 und sind daher nicht involviert, obschon sie nebst den Verleihungsgemeinden der Konzessionen 1 und 2 eine Vollmacht eingereicht haben und damit ein gemeinsames Interesse zum Ausdruck bringen. So sehen auch die Statuten vor, dass die Wahrung der den Konzessionsgemeinden aus den Konzessionen zustehenden Rechte der Klägerin als Aufgabe übertragen wurde, "soweit diese alle Gemeinden gemeinsam betreffen" (Art. 6 lit. a). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da die Gemeinden B._____ und C._____ keine Verleihungsgemeinden der Konzessionen 1 und 2 sind. Der Genehmigungsbeschluss des Kleinen Rates vom 5. November 1955 erklärt in Bezug auf Art. 8 der Konzessionen 1 und 2, "die Gemeinden

  • 33 - X., B. und O._____ in gleicher Weise wie die anderen Gemeinden" zu berechtigen (act. KB 3). Davon lässt sich aber kein Rechtsanspruch zu Gunsten der Gemeinden B._____ und C._____ ableiten. Entsprechend hält der Genehmigungsbeschluss nachfolgend auch fest, dass die von der Wasserrechtsverleihung 3 betroffenen Gemeinden berechtigt seien, "wiewohl ihre Ansprüche (abgesehen von O.) nur Wasserkraftanteile an der obersten, zwischenstaatlich geordneten Gefällsstufe entspringen" (ibid.). Von eigentlichen Korporationsinteressen im Sinne von Art. 6 lit. e der Statuten kann in diesem Zusammenhang auch deswegen nicht gesprochen werden, da keine Rechte aus den Konzessionen selber auf die Klägerin übergegangen sind. Demzufolge ist die die Parteistellung der Klägerin zu verneinen. Aktivlegitimiert sind die Verleihungsgemeinden der Konzessionen 1 und 2, nämlich A., E., G., V., J., K., D., F._____ und I.. Nicht aktivlegitimiert sind die Gemeinden B. und C._____. Aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin müsste die Klage abgewiesen werden. Die Beklagte hat aber einem Parteiwechsel zugestimmt (vgl. supra E. 3.2.4). Darauf ist später zurückzukommen (vgl. infra E. 3.6.1 ff.). 3.3.1.Nun gilt es zu prüfen, ob die Klägerin (bzw. die Verleihungsgemeinden der Konzessionen 1 und 2) in Bezug auf die Offenlegung und Rückerstattung der Netzanschlusskosten (Hauptanträge Ziff. 1 lit. b und c) aktivlegitimiert ist. 3.3.2.Die Beklagte rügt, dass die Klägerin in Bezug auf die Offenlegung und Rückerstattung von Netzanschlusskosten im Falle eines Unterliegens der Beklagten nicht aktivlegitimiert sei. Auf die Offenlegung aller einzelnen Netzanschlüsse für E-Ladestationen und Krypto-Mining Rechenzentren habe die Klägerin keinen Anspruch. Zur Geltendmachung allfälliger Rückforderungsansprüche von Anschlussnehmern seien gegebenenfalls die einzelnen Anschlussnehmer, aber nicht die Klägerin legitimiert, zumal

  • 34 - sie im Rechtsverhältnis zwischen Beklagter und Anschlussnehmer nicht Partei sei (act. A.3, Rz. 7 und 69). 3.3.3.Die Klägerin liess sich dazu nicht vernehmen. 3.3.4.Die Beklagte verkennt, dass es sich bei der Vertragsklausel in Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 um eine Vertragsklausel zugunsten eines Dritten handelt und damit die Klägerin ohne Weiteres aktivlegitimiert ist, die Rückerstattung von Netzanschlusskosten zugunsten der Netzanschlussnehmerinnen und -nehmer und die Offenlegung aller einzelnen Netzanschlüsse für E-Mobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen zu fordern. 3.3.5.Beim Vertrag zugunsten eines Dritten verpflichtet sich die Versprechende (Promittentin) gegenüber dem Versprechensempfänger (Promissar), die geschuldete Leistung an einen Dritten zu erbringen, der nicht Vertragspartei ist. Der Gläubiger handelt dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, nicht etwa als Stellvertreter des Dritten. Der Dritte ist am Vertragsschluss nicht beteiligt und die Forderung entsteht auch ohne Wissen des Dritten (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht. Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich 2019, Rz. 1119 ff.; PETER GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 11. Auflage, Zürich 2020, Rz. 3876). Es genügt, dass der Dritte im Fälligkeitszeitpunkt der Leistung objektiv bestimmbar ist. Dem Dritten kommt die Rechtsstellung eines (passiven) Leistungsempfängers zu (Urteil BGer 5C_7/2004 vom 22. April 2004 E. 4.3). Der Vertrag zugunsten eines Dritten bildet keinen eigenen Vertragstypus, es handelt sich dabei um eine besondere Erfüllungsvereinbarung, nach der nicht der Vertragspartner des Leistungspflichtigen, sondern ein Dritter Leistungsempfänger ist (Urteil BGer 4A_724/2011 vom 05. März 2011 E. 4.2.1). Gegenstand des Vertrags zugunsten eines Dritten kann alles sein, was der Gegenpartei

  • 35 - versprochen werden kann und nicht der Natur der Sache nach durch Leistung an sie selbst erfüllt werden muss (BGE 83 II 277 E. 2). 3.3.6.Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den Netzanschlussnehmerinnen und -nehmern gründen auf den Konzessionsvereinbarungen, namentlich auf Art. 8 Abs. 1 der Wasserrechtsverleihungen 1 und 2, welcher bestimmt, dass die Beklagte auf eigene Kosten sämtliche Übertragungs- und Verteilanlagen (Hochspannungsleitungen, Transformatorenstationen, Niederspannungsleitungen und Strassenbeleuchtungen, exkl. Beleuchtungskörper) bis zu den Hausanschlüssen in den Gemeinden (exkl. X.), exkl. Hausinstallationen und Verbrauchseinrichtungen, erstellt, betreibt und unterhält (vgl. KB 1 und 2). Vertragsparteien der Konzessionen sind die Beklagte und die Konzessionsgemeinden. Die Netzanschlussnehmerinnen und -nehmer sind nicht Parteien dieser Vereinbarungen, ihnen kommt aber die Rechtsstellung von Leistungsempfängern zu, da gemäss Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 die Beklagte die Netzanschlusskosten bis zu den Hausanschlüssen trägt und damit die Netzanschlussnehmerinnen und -nehmer von einer Kostentragungspflicht im Grundsatz befreit sind (wobei der Umfang der Kostentragungspflicht im vorliegenden Verfahren umstritten ist). So hat auch bereits am 25. März 1964, anlässlich einer Besprechung zwischen den Verleihungsgemeinden und der Beklagten betreffend den Energieversorgungsvertrag, AB., ein Vertreter der Beklagten, zu Recht festhalten lassen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Verteilanlagen bis zu den Hausanschlüssen in den Konzessionen enthalten sei. Es handle sich also um eine den Gemeinden und nicht den Privaten gegenüber eingegangene Verpflichtung. Die Privaten können daraus direkt keine Rechte ableiten (act. BB 22, S. 3). Demzufolge sind die Netzanschlussnehmerinnen und - nehmer auch nicht aktivlegitimiert.

  • 36 - 3.3.7.Es wird zwischen dem echten und dem unechten Vertrag zugunsten eines Dritten unterschieden. Bei ersterem kann der Dritte selbständig die Erfüllung fordern (vgl. Art. 112 Abs. 2 OR), bei zweiterem nicht (vgl. Art. 112 Abs. 1 OR). Das Votum von AB._____ (vgl. act. BB 22, S. 3) indiziert einen unechten Vertrag zugunsten Dritten. Vorliegend geht es allerdings nicht um die Frage, ob die Netzanschlussnehmerinnen und -nehmer ein selbständiges Forderungsrecht gegenüber der Beklagten haben oder nicht, weswegen eine Differenzierung zwischen echtem und unechtem Vertrag zugunsten eines Dritten nicht erforderlich ist. Mithin lässt sich die Frage der Aktivlegitimation auch so beantworten. 3.3.8.Es kann somit festgehalten werden, dass die Klägerin (bzw. gemäss den Ausführungen in E. 3.2 die Verleihungsgemeinden der Konzessionen 1 und 2) in Bezug auf die Offenlegung und Rückerstattung der Netzanschlusskosten (Hauptanträge Ziff. 1 lit. b und c) aktivlegitimiert ist. Die Rüge der Beklagten ist unbegründet. 3.4.1.Die Beklagte rügt ferner, dass die Gemeinde C._____ (ehem. X.) bzw. die Klägerin in Vertretung der Gemeinde C. (ehem. X.) nicht aktivlegitimiert sei. Sie führt im Einzelnen aus: In Bezug auf die ehemalige Gemeinde X. bzw. die heutige Gemeinde C._____ gelte darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Genehmigungsbeschluss des Kleinen Rates vom 5. November 1955 (act. KB 3) nicht mit hinreichender Klarheit ergebe, ob X._____ nur bezüglich der Abgabe von Gratis-, Vorzugs- und Zusatzenergie den übrigen Gemeinden gleichgestellt werden sollte oder ob dies entgegen dem eindeutigen Wortlaut in Art. 8 der Konzessionen 1 und 2 sowie in Art. 3 der Vereinbarung zwischen den Gemeinden X., B. und O._____ mit der M._____ AG vom 13. März 1954 ("exkl. X.") auch für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt des Verteilnetzes gelten sollte. Die Beklagte sei bisher davon ausgegangen, dass der Rechtstitel zur Erbringung von Leistungen im Verteilnetzbereich in X. privatrechtlicher Natur sei. Dies sei auch in

  • 37 - Art. 1 lit. d der Präambel des EVV 2015 entsprechend festgehalten worden. Insofern fehle es der heutigen Gemeinde C._____ in Ermangelung eines konzessionsvertraglichen Anspruches im vorliegenden Verfahren an der Legitimation (act. A.5, Rz. 16; vgl. auch act. A.7, Rz. 12). 3.4.2.Die Klägerin bestreitet die Rügen der Beklagten betreffend die Legitimation der Gemeinde C.. Die Vereinbarung vom 13. März 1954 zwischen den Gemeinden X., B._____ und O._____ mit der M._____ AG bilde gemäss dem Willen der Parteien einen integrierenden Bestandteil der Bundesverleihung. Sie diene dazu, die in der Bundesverleihung nur grundsätzlich festgelegten Leistungen zu normieren. Grundlage der Vereinbarung bilde somit eine Konzession. Die Ansprüche der Gemeinde C., worunter auch die uneingeschränkte Kostentragungspflicht der Beklagten für Netzanschlüsse innerhalb der Bauzone falle, leiten sich somit aus den verliehenen Konzessionen ab. Die Beklagte nutze unbestrittenermassen Wasser auf Gebiet der Gemeinde C.. Dieses Sondernutzungsrecht habe seit Inkraftsetzung des Bündnerischen Civilgesetzbuches per 1. September 1862 ausschliesslich durch Konzession erworben werden können, eine Bestimmung, die sich heute in Art. 120 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) finde. Die Vereinbarung vom

  1. März 1954 sei untrennbar mit der Bundeskonzession verknüpft und bilde gemäss übereinstimmendem Parteiwillen integrierender Bestandteil der Bundesverleihung. Die Legitimation der Gemeinde C._____ sei vorliegend somit gegeben (act. A.6, Rz. 9). 3.4.3.Auf die Rüge der Beklagten ist insofern nicht weiter einzugehen, da bereits erstellt ist, dass nicht die Klägerin, sondern die Verleihungsgemeinden der Konzessionen 1 und 2 aktivlegitimiert sind. Die Gemeinde C., wie auch die Gemeinde B., sind nicht Verleihungsgemeinden der Konzessionen 1 und/oder 2. Entsprechend können sie keine Ansprüche
  • 38 - aus den Konzessionen 1 und 2 gegenüber der Beklagten geltend machen und sind damit ohnehin nicht aktivlegitimiert. In diesem Zusammenhang gilt es daher auch auf die Eingabe der Beklagten vom 14. Dezember 2023 (act. A.9) nicht weiter einzugehen. 3.5.Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist. Aktivlegitimiert sind die Verleihungsgemeinden der Konzessionen 1 und 2, nämlich A., E., G., V., J., K., D., F. und I.. Nicht aktivlegitimiert sind die Gemeinden B. und C._____. Eine Vertretung der aktivlegitimierten Gemeinden durch die Klägerin ist nach dem Gesagten ausgeschlossen. Als Folge der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin müsste die Klage grundsätzlich abgewiesen werden. Die Beklagte hat aber explizit im Falle der Aktivlegitimation der Verleihungsgemeinden einem Parteiwechsel zugestimmt. Die Klägerin hat die entsprechenden Vertretungsvollmachten ins Recht gelegt (vgl. supra E. 3.2.4). Darauf ist nun näher einzugehen. 3.6.1.Nach Art. 65 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO enthält die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter. Mit der Rechtshängigkeit wird der Prozess hinsichtlich des Streitgegenstands und auch hinsichtlich der Parteien fixiert, wobei Änderungen daran nur noch unter eingeschränkten, durch das Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen möglich sind (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1; zudem DANIEL SCHWANDER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Rz. 4 zu Art. 83 ZPO). Da die Verleihungsgemeinden in der Klage nicht als Parteien aufgeführt waren, erlangten sie somit bei Eintritt der Rechtshängigkeit keine Parteistellung (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1 2020 176 E. 4.3.2).

  • 39 - 3.6.2.Als Parteiwechsel nennt man den prozessualen Vorgang, bei dem in einem hängigen Verfahren eine Hauptpartei ausscheidet und durch einen Dritten ersetzt wird. In der Durchbrechung der subjektiven Identität unterscheidet er sich von der Parteierweiterung durch Parteibeitritt, insbesondere zufolge Intervention, von der alternativen oder eventuellen subjektiven Klagehäufung wie auch von der blossen Berichtigung einer Parteibezeichnung (BGE 118 Ia 129 E. 2a; BGE 114 II 336 E. 3a). Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist bei einem bloss redaktionellen Versehen angezeigt, wenn sich die hier klagende Partei offensichtlich in der Bezeichnung vergriffen hat. Die Berichtigung hat dann von Amtes wegen zu erfolgen (vgl. Urteil BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2). Insofern geht die Klägerin selbst fehl, wenn sie lediglich von Berichtigung der Parteibezeichnung in diesem Zusammenhang spricht (vgl. act. A.4, Rz. 34), denn es steht die Frage eines Parteiwechsels im Raum (vgl. KGer GR ZK2 2018 20 E. 3.6). Ein bloss redaktionelles Versehen liegt nicht vor. 3.6.3.Art. 65 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 83 ZPO behandelt den Parteiwechsel im Verlauf des Verfahrens. Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Abs. 1). Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit (Abs. 2). In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten (Abs. 3). Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten (Abs. 4). 3.6.4.Abgesehen von den besonderen Gesetzesnormen, welche eine Rechtsnachfolge ex lege (oder eo ipso) anordnen, und der Veräusserung

  • 40 - des Streitobjekts, ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO zulässig (sog. gewillkürter oder schlichter Parteiwechsel; BGE 142 III 782 E. 3.2.2; Urteile BGER 4A_560/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2; 4A_385/2014 vom 29. September 2014 E. 4.1; ferner GRABER/FREI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 83 N 33). Die Zustimmung erfolgt als einfache Prozesserklärung der zustimmenden Gegenpartei. Erklärt sich die Gegenpartei mit dem Parteiwechsel einverstanden, ist dieser vor kantonalen Instanzen jederzeit möglich, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. IVO SCHWANDER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 83 N 12). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen eines Parteiwechsels mit Zustimmung der Gegenpartei nach Art. 83 Abs. 4 ZPO erfüllt sind. 3.6.5.Die Zustimmung der Beklagten zum Parteiwechsel ist ohne Weiteres als einfache Prozesserklärung zu werten (vgl. act. A.5, Rz. 15). Entsprechend erfolgt der beantragte Parteiwechsel auf klägerischer Seite. Infolgedessen sind nachfolgend die Gemeinden als "Klägerinnen" zu bezeichnen, die Klägerin als "Gemeindekorporation W.". Das Rubrum des vorliegenden Entscheids ist an den Parteiwechsel angepasst. Unter die "Klägerinnen" fallen auch die beiden Gemeinden C. und B._____, da sie vom gewillkürten Parteiwechsel explizit mitumfasst sind, obschon sie keine Verleihungsgemeinden der Konzessionen 1 und 2 sind und daher deren Aktivlegitimation nicht erstellt ist. 4.1.In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien die Anwendung und Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Wasserrechtsverleihungen 1 und 2 vom 13. März 1954 umstritten. Die Parteien sind sich uneinig, ob diese Bestimmung auch die Kostentragungspflicht der Netzanschlüsse für die Ladestationen von E-Mobilität und energieintensiven Datenverarbeitungsanlagen zu Lasten der Beklagten umfasst. Dem

  • 41 - besseren Verständnis halber wird der Wortlaut von Art. 8 der Konzessionen 1 und 2 an dieser Stelle rekapituliert: Energieabgabe Der Beliehene erstellt, betreibt und unterhält auf eigene Kosten sämtliche Übertragungs- und Verteilanlagen (Hochspannungsleitungen, Transformatorenstationen, Niederspannungsleitungen und Strassenbeleuchtungen, exkl. Beleuchtungskörper) bis zu den Hausanschlüssen in den Gemeinden (exkl. X._____), exkl. Hausinstallationen und Verbrauchseinrichtungen. Soweit eine Gemeinde entsprechende Einrichtungen auf eigene Kosten erstellt hat und betreibt, sind sie ihr vom Beliehenen auf Verlangen der Gemeinde abzukaufen. Die Bestimmungen des Kaufpreises erfolgt durch im Benehmen mit den "Gemeinden" oder im Nichteinigungsfalle durch vom Kleinen Rat ernannte unabhängige Fachleute in verbindlicher und unweiterzüglicher Weise. (...). 4.2.1.Die Klägerinnen vertreten den Standpunkt, dass die Kostentragung für den Netzanschluss zwischen den Parteien in den Konzessionen im Sinne einer vertraglich vereinbarten Vorzugsleistung klar zulasten der Beklagten vereinbart worden sei. Es bleibe kein Spielraum, um Unklarheiten in diese umfassende konzessionsvertragliche Vereinbarung hineininterpretieren zu wollen (act. A.1, Rz. 58). Schliesse das Gericht darauf, dass die Parteien eine uneingeschränkte Kostentragungspflicht für Netzanschlüsse innerhalb der Bauzonen der Konzessionsgemeinden vereinbart hätten, bestehe diese Kostentragungspflicht für sämtliche Netzanschlüsse innerhalb der Bauzonen der Konzessionsgemeinden und damit selbstredend auch für Netzanschlüsse in Sachen Elektromobilität und energieintensive Endverbraucher ("besondere Netzanschlüsse"). Entgegen der Ansicht der Beklagten sei somit kein Parteiwille mit spezifischem Bezug auf Netzanschlüsse für Elektromobilität und

  • 42 - energieintensive Datenverarbeitungsanlagen (z.B. für Krypto-Mining Anlagen) zu prüfen (act. A.6, Rz. 3). Die Beklagte habe im Wissen um die mit Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 verbundene Kostentragungspflicht bewusst darauf verzichtet, die Tragweite auf das damals "Vorstellbare" einzuschränken. Damit mangle es gleichzeitig auch dem Argument der "unerwarteten Mehrleistung", denn wenn die Beklagte im vollen Bewusstsein um das damit verbundene Kostenrisiko einer umfassenden, d.h. uneingeschränkten Kostentragungspflicht innerhalb der Bauzonen der Konzessionsgemeinden zugestimmt habe, können ihr per definitionem keine unerwarteten Mehrleistungen erwachsen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Beklagte bei Unterzeichnung der Konzessionsvereinbarungen deshalb auch im Lichte des objektiven Parteiwillens vernünftigerweise sehr wohl mit entsprechenden steigenden Kosten rechnen können und müssen, und zwar für sämtliche Arten von Netzanschlüssen innerhalb der Bauzonen (act. A.6, Rz. 14). Auf die Statuierung risikomindernder Vorbehalte sei bewusst verzichtet worden (act. A.6, Rz. 15). 4.2.2.Die Beklagte hält den Vorbringen der Klägerinnen entgegen, dass der Zweck dieser Regelung die Sicherstellung bzw. Verbesserung der elektrischen Grundversorgung der einheimischen Bevölkerung gewesen sei. Denn die Netze im Konzessionsgebiet seien grösstenteils in einem schlechten Zustand und andererseits sei die Situation im Hinterrheingebiet aufgrund der schwierigen topographischen und siedlungstechnischen Verhältnisse mit weit auseinandergezogenen Siedlungen speziell gewesen. Deswegen hätte eine "Normalkonzession" mit Energie-Abgabe ab einer Trafo-Station pro Gemeinde nicht zur gewünschten Verbesserung der elektrischen Versorgung der einheimischen Bevölkerung geführt, weshalb sich die Beklagte damals bereit erklärte habe, den hierzu

  • 43 - erforderlichen (Aus-)Bau des Verteilnetzes zu übernehmen (act. A.3, Rz. 78). Der Begriff des "Hausanschlusses" sei restriktiv, d.h. streng "gebäudebezogen" auszulegen (act. KB 11). Die Kostentragungspflicht bestimme sich auch durch die Art und Weise, wie der Endkonsument den bezogenen Strom nutze (ibid.) Es habe daher nicht dem übereinstimmenden, wirklichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen, dass auch Netzanschlüsse für E-Mobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen darunterfallen würden (vgl. act. A.3, Rz. 82 in fine). Auch die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (objektive Auslegung) führe zum selben Schluss. Die Willenserklärungen der Parteien haben nicht so verstanden werden dürfen und müssen, dass die Beklagte durch Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen verpflichtet werde, Netzanschlüsse für die Ladeinfrastruktur der E-Mobilität sowie für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Bauzonen auf eigene Kosten und damit kostenfrei für die einzelnen Verbraucher zu erstellen (act. A.3, Rz. 87). Insbesondere habe die Gewährung von Gratis- Anschlüssen selbstredend grosse Auswirkungen in Bezug auf die Energielieferung bzw. den Energieverbrauch und setzt entsprechende, in der heutigen Strommangellage sicherlich nicht erwünschte Anreize (act. A.5, Rz. 18). Es habe im Zeitpunkt des Konzessionsabschlusses unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hinsichtlich der heutigen Streitfrage kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille bestanden. Der Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 zugrundeliegende Parteiwille habe lediglich die Sicherstellung bzw. Verbesserung der elektrischen Grundversorgung der einheimischen Bevölkerung beinhaltet, u.a. durch Erstellung der damals im Rahmen des Vorstellbaren liegenden Netzanschlüsse auf Kosten der Beklagten. Netzanschlüsse für die Ladeinfrastruktur der E-Mobilität oder Krypto-Mining Rechenzentren und

  • 44 - deren Dimensionen sowie Auswirkungen haben zum Zeitpunkt des Konzessionsabschlusses ausserhalb des Vorstellbaren gelegen (act. A.5, Rz. 19). Es habe nicht dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen im Zeitpunkt des Konzessionsabschlusses entsprochen, volkswirtschaftlich motivierte Anreize für eine Ansiedlung energieintensiver Unternehmungen im Konzessionsgebiet zu setzen und erst recht nicht für gewerbliche Prozesse mit einem sehr hohen Stromverbrauch ohne Wertschöpfung für die Region. Es würde dem Konstrukt der Beklagten grundlegend widersprechen, dass die kapitalgebenden Partner sämtliche Investitionen und damit zusammenhängenden Risiken für den Bau und Betrieb der Kraftwerksanlagen übernommen und gleichzeitig spätere, wesentliche und in der Höhe unlimitierte Schmälerungen ihrer Energiequoten an der Beklagten akzeptiert hätten (act. A.5 Rz. 19). Bei Abschluss des Konzessionsvertrags habe es keinen übereinstimmenden Parteiwillen gegeben, dass die Beklagte über den stationären Stromverbrauch hinaus auch Energie im Sinne von "Treibstoff" für die individuelle (überregionale) Mobilität zu liefern habe. In den Konzessionen finden sich laut der Beklagten keine Anhaltspunkte, wonach es dem Willen der Parteien entsprochen hätte, der Beklagten wirtschaftliche Leistungen zur Erreichung energiepolitischer Zielsetzungen, namentlich zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors als Klimaschutzmassnahme, aufzuerlegen (act. A.5, Rz. 19). Die Willenserklärungen der Parteien, so die Beklagte, hätten im Übrigen nicht in diesem Sinne verstanden werden dürfen und müssen. Mit der Pflicht zur Erstellung von Netzanschlüssen für die Ladeinfrastruktur der E- Mobilität und für energieintensive Endverbraucher (insbesondere Krypto- Mining-Rechenzentren) auf Kosten der Konzessionärin hätten die Parteien im Zeitpunkt des Konzessionsabschlusses vernünftigerweise nicht rechnen können und müssen (act. A.5, Rz. 19). Vorliegend entscheidend sei einerseits, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

  • 45 - vernünftigerweise nicht damit habe gerechnet werden können oder gar müssen, dass dereinst Netzanschlüsse für die gesamte Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität sowie für energieintensive Endverbraucher nachgefragt werden würden. Andererseits sei entscheidend, dass die Erstellung solcher Anschlüsse auf Kosten der Beklagten nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entspreche. Folglich habe Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen nicht in diesem Sinne verstanden werden dürfen und müssen (act. A.5, Rz. 35). Insofern sieht die Beklagte auch im Rahmen der objektiven Vertragsauslegung die Netzanschlusskosten für die Ladestationen von E- Mobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen von Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 nicht erfasst. 4.3.1.Konzessionen, insbesondere solche über die Verleihung von Wassernutzungen, weisen sowohl vertragliche als auch hoheitliche Elemente auf (BGE 130 II 18 E. 3.1; BGE 126 II 171 E. 4c/bb; BGE 109 II 76 E. 2; vgl. auch BGE 127 II 69 E. 5). In Bezug auf die vertraglichen Elemente, so namentlich diejenigen Fragen, die von Gesetzes wegen unterschiedlich geregelt werden können, ist die Konzession wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auszulegen (BGE 126 II 171 E. 4c/bb; BGer Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1). Die vorliegend streitige Pflicht zur Kostentragung der Netzanschlüsse für die Ladestationen von Elektromobilität und für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Bauzonen durch die Beklagte gehört nicht zu den gesetzlich zwingenden Konzessionsbestandteilen und hat daher vertraglichen Charakter (vgl. Art. 54 f. WRG; insbesondere auch supra E. 1.1.2). Insofern ist den Klägerinnen zuzustimmen, soweit sie ausführen, dass den Parteien bei Vertragsabschluss bewusst gewesen sei, dass die Regelung in Art. 8 der Konzessionen 1 und 2 von den "Normbestimmungen" abweicht (vgl. act. A.5, Rz. 20), was die Beklagte im Übrigen auch nicht bestreitet (vgl. act. A.3, Rz. 78).

  • 46 - 4.3.2.Für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (empirische oder subjektive Vertragsauslegung). Die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) finden als subsidiäres öffentliches Recht analog Anwendung. Hier ist insbesondere Art. 18 Abs. 1 OR von Interesse. Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 129 III 675 E. 2.3). Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung; BGE 137 III 145 E. 3.2.1; BGE 136 III 186 E. 3.2.1; BGE 135 V 237 E. 3.6; BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 121 II 81 E. 4a). Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen; von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 137 III 444 E. 4.2.4; BGE 136 III 186 E. 3.2.1; BGE 135 III 295 E. 5.2; BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 131 III 606E. 4.2). Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden sollte (BGE 133 III 607 E. 2.2). Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen

  • 47 - und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (BGE 135 V 237 E. 3.6; BGE 122 I 328 E. 4e; BGE 121 II 81E. 4a; BGer Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1). Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (BGE 122 I 328 E. 4e; BGE 103 Ia 505 E. 2b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1342 ff.). 4.3.3.Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage (BGE 133 III 675 E. 3.3; BGE 131 III 606 E. 4.1); die tatsächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens (subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung, die dem Verwaltungsgericht umfassend zugänglich ist (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 VRG; vgl. z.B. VGU U 2017 73 vom 28. Mai 2020 E. 4.6). Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz (objektive Vertragsauslegung) ist demgegenüber Rechtsfrage (BGE 136 III 186 E. 3.2.1; BGE 133 III 675 E. 3.3; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 131 III 606 E. 4.1). Die Auslegung von Wasserkraftkonzessionen nach Vertrauensprinzip prüft das Verwaltungsgericht gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG frei (vgl. auch zum Ganzen VGU U 2019 77 vom 12. August 2021 E. 3). 4.3.4.Die subjektive Vertragsauslegung hat Vorrang vor der objektivierenden Vertragsauslegung (BGE 123 III 35 E. 2; BGE 121 III 118 E. 4.b/aa). Entsprechend wird zunächst auf die subjektive Vertragsauslegung im Einzelnen eingegangen.

  • 48 - 4.3.5.Eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung setzt unter anderem einen Rechtsfolgewillen voraus. Das Vorhandensein eines solchen Willens ist unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung. Ziel jeder Auslegung ist deshalb die Ermittlung des Parteiwillens. Dabei kann die Auslegung dazu führen, dass ein gemeinsamer Rechtsfolgewille feststellbar ist, dass mit Bezug auf die strittige Frage kein gemeinsamer Rechtsfolgewille bestand, da sich die Parteien die strittige Frage überhaupt nicht gestellt oder bewusst nicht geregelt haben, oder dass der Prozessstoff keine sichere Feststellung über das Vorhandensein eines bestimmten Rechtsfolgewillens erlaubt (CHRISTOPH MÜLLER, Berner Kommentar, Art. 1–18 OR. Allgemeine Bestimmungen mit allgemeiner Einleitung in das Schweizerische Obligationenrecht, Bern 2018, Rz. 18 f. zu Art. 18 OR; PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kommentar. Art. 18 OR, Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge; Simulation, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz. 323 ff.). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage (statt vieler BGE 144 V 84 E. 6.2.1 f.). 4.3.6.Die Frage, wie und nach welchen Kriterien der wirkliche subjektive Wille zu ermitteln ist, überlässt der Gesetzgeber Lehre und Rechtsprechung (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Art. 18 N 9). Dabei ist an erster Stelle der Wortlaut des Vertragstextes massgebend (BGE 118 II 365 E. 1; BGE 117 II 273 E. 5a). Die Vertragsauslegung darf sich allerdings nicht auf eine "reine Wortauslegung" beschränken, auch dann nicht, wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint (BGE 129 III 702 E. 2.4.1; BGE 127 III 444). Selbst bei "klarem Wortlaut" einer Vertragsklausel sind andere Auslegungsmethoden nicht von vornherein auszuschliessen. So kann es

  • 49 - sich z.B. aus anderen Vertragsbestimmungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck und weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut einer strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn einer Vereinbarung zwischen den Parteien wiedergibt (BGE 131 III 208 E. 3.1; BGE 128 III 265 E. 3). Allerdings kann eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut bei geschäftserfahrenen Personen angezeigt sein (BGE 129 III 702 E. 2.4; Urteil BGer 5C_21/2007 vom 20. April 2007 E. 3.1). Sofern die übrigen Auslegungselemente keinen anderen Schluss zulassen, bleibt es bei der grammatikalischen Auslegung (ibid.). 4.3.7.Da der "innere Wille" als rein psychologisches Phänomen nicht feststellbar ist, begnügen sich die herrschende Lehre und Rechtsprechung mit dem gegenüber der Aussenwelt geäusserten Willen (MÜLLER, a.a.O., Rz. 59 zu Art. 18 OR; WOLFGANG WIEGAND, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Rz. 12 zu Art. 18 OR; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., Rz. 346; BGE 140 III 86 E. 4.1). Dabei kann auch nachträgliches Parteiverhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (statt vieler BGE 143 III 157 E. 1.2.2 und BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Allerdings sind solche Rückschlüsse nur mit Zurückhaltung zu ziehen, da sich Parteien falsche Vorstellungen von ihrem damaligen Willen machen können und das spätere Parteiverhalten auch auf anderen Gründen als der Vorstellung vom damals Vereinbarten oder einem Missverständnis beruhen kann. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen sind (WIEGAND, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 18 OR; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., Rz. 396). Je näher das nachträgliche Verhalten der Parteien zeitlich beim Vertragsschluss liegt, umso wertvoller ist es als Indiz. Sobald zwischen den Parteien Spannungen auftreten und widersprüchliche Auslegungen ihres Vertrags zutage treten, verliert das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss als

  • 50 - Auslegungsmittel an Bedeutung. Bahnt sich sogar bereits ein Auslegungsstreit an, so wird das nachträgliche Verhalten der Parteien als Auslegungsmittel völlig untauglich (MÜLLER, a.a.O., Rz. 166 zu Art. 18 OR). 4.4.Zunächst ist zu prüfen, ob sich sachverhaltlich ein empirischer Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststellen lässt. 4.4.1.Der Beklagten ist grundsätzlich zuzustimmen, insoweit sie geltend macht, dass die verschiedenen Energieversorgungsverträge (EVV 1964, 1978 sowie 2015) nicht dazu geeignet seien, den übereinstimmenden wirklichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wiederzugeben bzw. zu belegen, worauf sich die subjektive Vertragsauslegung gerade beziehe (vgl. act. A.3, Rz. 76). Die EVV 1964, 1978 und namentlich 2015 sind nur relevant, soweit sie sachdienliche Rückschlüsse auf einen gemeinsamen Parteiwillen zum Zeitpunkt der Wasserrechtsverleihung im Jahre 1954 bezüglich Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 zulassen. Das gleiche gilt generell für das nachträgliche Parteiverhalten. Ausschlaggebend für die Vertragsinterpretation ist das Verhalten in zeitlicher Nähe mit dem Vertragsschluss. Es ist daher zu eruieren, auf was sich der gemeinsame wirkliche Parteiwille bezüglich Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung der betreffenden Wasserrechtsverleihungen bezog, welche vom 13. März 1954 datiert. 4.4.2.Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 erstellt, betreibt und unterhält die Beklagte auf eigene Kosten sämtliche Übertragungs- und Verteilanlagen (Hochspannungsleitungen, Transformatorenstationen, Niederspannungsleitungen und Strassenbeleuchtungen, exkl. Beleuchtungskörper) bis zu den Hausanschlüssen in den Gemeinden (exkl. X._____), exkl. Hausinstallationen und Verbrauchseinrichtungen. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 stellt mit der Verwendung des Begriffs "sämtliche" im untechnischen Sinne klar, dass alle Netzanschlüsse von

  • 51 - dieser Bestimmung erfasst sind, und damit wohl auch die Netzanschlüsse für E-Mobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Weiter definiert der Vertragstext den "Hausanschluss" als Abgrenzungsmerkmal, ob die Kosten des Netzanschlusses durch die Beklagte oder die Netzanschlussnehmer bzw. die Gemeinden zu tragen sind. "Bis zu den Hausanschlüssen" (exkl. Beleuchtungskörper, Hausinstallationen sowie Verbrauchseinrichtungen) hat die Beklagte eine Kostentragungspflicht. Somit haben e contrario die Netzanschlussnehmer die Kosten "ab den Hausanschlüssen" zu tragen. Insofern besteht nach grammatikalischer Auslegung eine Pflicht zu Lasten der Beklagten, auch die Netzanschlusskosten der Ladestationen für E-Mobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen zu tragen. Dabei spielt es keine Rolle, dass es E-Ladestationen und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen, wie beispielsweise Krypto-Mining- Rechenzentren, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht gab. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beklagte – auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – den Klägerinnen mindestens ebenbürtig war und ist. Eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut ist daher grundsätzlich angezeigt (vgl. supra E. 4.3.6). 4.4.3.Es ist unbestritten, dass die Versorgung der Haushalte und der Gewerbe und Industrieunternehmen mit Elektrizität Anlass für die Regelung in Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 gab (vgl. act. A.2, Rz. 79 ff.; act. KB 12, S. 3). Allerdings hätte die Beklagte als durchaus geschäftserfahrene und der Gegenpartei ebenbürtige Vertragspartei darauf bestehen können, dass diese Einschränkung so im Vertragstext festgehalten wird. Darauf hat sie verzichtet; oder zumindest nicht darauf beharrt. Anlässlich einer Sitzung der Vertreter der Beklagten vor Vertragsschluss, welcher am

  1. März 1954 erfolgte, wurde explizit darauf hingewiesen, dass Art. 8 Abs. 1 "ausserordentlich weit" gehe:
  • 52 - Das Protokoll der Sitzung "Konsortium L." hält zunächst ein Votum von AC. fest. Er bemerkt, dass die Bestimmung der Energiezuleitung bis zu den Hausanschlüssen in den Gemeinden ausserordentlich weit gehe. Seiner Meinung nach hätte man eine zentrale Abgabestelle in den Gemeinden bezeichnen sollen. Der Vorsitzende hat dazu angemerkt, dass letzteres infolge der besonderen Siedlungsverhältnisse im B._____ nicht möglich gewesen sei. Die Zuleitung bis zu den Hausanschlüssen habe auf Verlangen der Gemeinden zugestanden werden müssen und sei schon in den früheren, vom VPA seinerzeit behandelten Verleihungsentwürfen vorgesehen gewesen. Praktisch dürfte daraus keine übermässige Belastung erwachsen, weil alle Siedlungen mit Ausnahme von AD._____ im Zuge der ohnehin notwendigen Bauenergieleitungen liegen würden (act. BB 34, S. 3). Damit ist erstellt, dass der Beklagten bereits vor Vertragsschluss klar gewesen sein muss, dass diese Bestimmung in Art. 8 Abs. 1 "ausserordentlich weit" geht. Dennoch hat sie vertraglich vereinbarten Kostenpflicht zugestimmt. 4.4.4.Entsprechend ändern die Vorbringen der Beklagten nichts daran, dass in der Konzession die Kostentragungspflicht von Netzanschlüssen in sachlicher Hinsicht nicht limitiert oder beispielsweise nicht in Relation zur Erschliessung der Grundstücke, sondern praktisch unlimitiert, ohne den bereits dazumal stark zunehmende Strombedarf berücksichtigend, vertraglich festgelegt worden ist (vgl. Urteil BGer 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 6.3). Gerichtsnotorisch wurden und werden im Rahmen von Wasserkraftkonzessionen nicht selten Leistungen der Kraftwerke vereinbart, die nicht direkt einem Ausgleich anfallender Kosten dienen, sondern eine darüber hinausgehende, frei auszuhandelnde Leistung an die konzedierenden Gemeinwesen darstellen (vgl. Art. 55 WRG; BGer Urteil 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 3). Darauf hat sich die Beklagte behaften zu lassen.

  • 53 - 4.4.5.Es war von Beginn weg klar, dass es ein auf 80 Jahre befristeter Vertrag ist (vgl. KB 1 und 2, jeweils Art. 1). Die Entwicklungen waren nicht absehbar. Man konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht voraussehen, wie sich der Strombedarf entwickeln werden wird. Wie sich aus den ins Recht gelegten Akten ergibt, war allerdings allen Beteiligten klar, dass der Strombedarf stark zunehmen würde. Die Beklagte ist daher mit Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 ein grosses Risiko eingegangen, welches sich über die Jahrzehnte zu ihrem Nachteil entwickelt hat. Nur weil eine Vertragsbestimmung sich längerfristig zu Ungunsten einer Vertragspartei entwickelt, kann davon nicht abgeleitet werden, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein übereinstimmender Parteiwille bestanden habe. Rund zehn Jahre nach Vertragsschluss hat die Beklagte deswegen ersucht, dass Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 überarbeitet und der Anwendungsbereich eingeschränkt werde, da er zu umfassend sei: Anlässlich einer Besprechung vom 25. März 1964 hielt AB., Vertreter der Beklagten, fest, dass das Wort "sämtliche" eine korrekte und sinnvolle Auslegung erfahren müsse. Der Ausdruck "sämtliche" müsse vernünftig ausgelegt werden und es sollten keine unbilligen Forderungen an die Beklagte gestellt werden. AE., Vertreter der Gemeindekorporation W., äusserte sich ähnlich. An dieser Besprechung war allerdings die räumliche, und nicht die sachliche Eingrenzung von Art. 8 Abs. 1 Thema (act. BB 22, S. 3 ff.). Eine Aktennotiz, datiert vom 2. September 1964, hält fest, dass die Bestimmung im Konzessionsvertrag ausserordentlich weitgehend sei. Dr. AF., Jurist des Bau- und Forstdepartements, Chur, sei der Ansicht gewesen, dass für jede Gemeinde eine Zone ausgeschieden werden sollte, innerhalb welche eine Anschlusspflicht bestehe und keine Diskussionen möglich seien (act. BB 23). Auch hier steht die Differenzierung zwischen der Kostentragungspflicht innerhalb und ausserhalb der Bauzone zur Diskussion. Diese Differenzierung hat dann

  • 54 - auch im EVV 2015 Niederschlag gefunden. Weitere Unterscheidungen für die Netzanschlusskostentragung durch die Beklagte – zum Beispiel in sachlicher Hinsicht – wurden nicht gemacht. Insofern ging es bei diesen beiden Vorstössen im Vorfeld des EVV 1964 einzig um den geografischen Umfang der Anschlusspflicht und der damit verbundenen Kostentragung durch die Beklagte. Mithin wurde die räumliche Eingrenzung des Geltungsbereichs von Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 diskutiert. Entsprechend können weder die Voten anlässlich der Besprechung vom 25. März 1964 noch die Aktennotiz vom

  1. September 1964 – notabene rund zehn Jahre nach Vertragsschluss und damit durchaus fraglich, ob überhaupt noch für die subjektive Vertragsauslegung relevant – für die Argumentation gegen eine Kostentragungspflicht der Beklagten in Bezug auf Netzanschlüsse für Ladestationen von E-Mobilität sowie für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen behelfsweise beigezogen werden. Insoweit sind die Rügen der Beklagten unbegründet, wenn sie in Bezug auf diese Besprechung und diese Aktennotiz vorbringt, dass wenige Jahre nach Abschluss der Verträge auch seitens der Gemeindekorporation W._____ eingestanden worden sei, dass der Ausdruck "sämtliche" in Bezug auf die Anschlusspflicht nicht jeden x-beliebigen Anschluss umfasse, sondern auslegungsbedürftig sei. Zum gleichen Schluss sei auch Dr. AF._____ vom kantonalen Bau- und Forstdepartement gekommen (act. A.3, Rz. 78). Die Beklagte verkennt, dass es dabei um die räumliche Beschränkung der Anschlusspflicht ging. Auch im Vorfeld des EVV 1978 ersuchte die Beklagte um eine Beschränkung von Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2. Die Vertreter der Gemeindekorporation W._____ zeigten sich mit einer räumlichen Eingrenzung der kostenlosen Anschlusspflicht auf das ausgeschiedene Baugebiet (mit Einschluss landwirtschaftlicher Bauten in Landwirtschaftszonen, jedoch nicht Maiensässen und Alpen)
  • 55 - grundsätzlich einverstanden (act. BB 24). Dennoch ging es auch bei dieser Verhandlung um die Tragung der Netzanschlusskosten ausserhalb der Bauzone und damit um eine geografische Einschränkung des Anwendungsbereichs. Wie sich aus dem nachträglichen Parteiverhalten zeigte, war sich die Beklagte bewusst, dass Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 in räumlicher wie auch in sachlicher Hinsicht sehr weit geht und sie versuchte mittels der EVV 1964 und 1978 die Kostentragungspflicht einzuschränken; dies aber lediglich in räumlicher und nicht in sachlicher Hinsicht. Im Nachgang an die Wasserrechtsverleihung im Jahre 1954 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Tragung der Netzanschlusskosten zu weitgehend sei und einer Einschränkung bedarf. Dabei ging es allerdings – wie sich aus den ins Recht gelegten Akten ergibt – um eine räumliche und nicht um eine sachliche Einschränkung. So wurde wie vorstehend dargelegt die Einschränkung der Tragung der Netzanschlusskosten durch die Beklagte ausserhalb der Bauzone wiederholt gefordert. Die Klägerinnen bzw. die Gemeindekorporation W._____ hat dieser räumlichen Einschränkung zugestimmt, zuletzt mit dem EVV 2015, welcher heute in Kraft ist. Eine sachliche Einschränkung, dass die Beklagte nicht "sämtliche" Netzanschlüsse im Sinne des sachlichen Geltungsbereichs zu finanzieren habe, wurde hingegen nicht gefordert. 4.4.6.Die Beklagte ist ohne Frage mit der Zustimmung zu Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 ein Risiko eingegangen, indem sie die Finanzierung sämtlicher Netzanschlüsse vertraglich zusicherte. Diese vertragliche Verpflichtung ist ihr nun insofern zum Verhängnis geworden, dass sie auch für die Netzanschlusskosten für E-Mobilität sowie für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen, wie beispielsweise Krypto-Mining-Bauten, aufzukommen hat; zumindest sofern sie sich innerhalb der Bauzone befinden.

  • 56 - Es überzeugt jedoch nicht, dass aufgrund der geäusserten Bedenken seitens der Beklagten betreffend den Umfang der Kostentragungspflicht rund zehn Jahre nach der Wasserrechtsverleihung, die Kostentragungspflicht der Netzanschlüsse sachlich eingeschränkt sei, obwohl der Vertragstext ausdrücklich von "sämtlichen" spricht. Die prognostizierte exponentielle Zunahme von E-Ladestationen (vgl. act. BB 31) und die damit im Hinblick auf die dafür erforderlichen Netzanschlüsse zusammenhängenden Kosten haben auf die subjektive Vertragsauslegung keinen Einfluss. Es mag für die Beklagte ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darstellen, wenn sie für die Netzanschlusskosten in diesem Bereich sowie für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen, wie Krypto-Mining-Anlagen, aufzukommen hat. Daraus lässt sich allerdings nicht herleiten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betreffend den sachlichen Geltungsbereich von Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 kein übereinstimmender, wirklicher Parteiwille bestanden habe. Insofern lässt sich festhalten, dass der Wille beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Wortlaut in Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 übereingestimmt hat. Und zwar lässt sich einen übereinstimmenden empirischen Parteiwillen feststellen, dass die Beklagte die Kosten für die Netzanschlüsse von Ladestationen für Elektromobilität und für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Bauzonen zu tragen hat. 4.4.7.Zusammengefasst lässt sich anhand der Vorgeschichte der Konzessionsverträge, deren Wortlaut und des nachträglichen Parteiverhaltens beweisen, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konzessionsverträge im Jahre 1954 ein gemeinsamer Parteiwille bestand, dass die Beklagte alle Netzanschlüsse bis zu den Hausanschlüssen zu erstellen und damit auch zu finanzieren habe. Darunter fallen auch die

  • 57 - Ladestation für Elektromobilität sowie energieintensive Datenverarbeitungsanlagen. 4.4.8.Da mittels subjektiver Vertragsauslegung ein übereinstimmender empirischer Parteiwille erstellt werden konnte, kann auf die objektive Vertragsauslegung verzichtet werden. 5.1.1.Die Beklagte macht im Rahmen ihrer Rechtsschriften geltend, dass im Falle einer Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerinnen die Konzessionsverträge in Anwendung der clausula rebus sic stantibus angepasst werden müssten (act. A.3, Rz. 88). Denn die Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus seien erfüllt (act. A.3, Rz. 91). Ein Rechtsbegehren auf richterliche Vertragsanpassung bzw. auf Vertragsänderung stellt sie nicht. 5.1.2.Für eine richterliche Vertragsanpassung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus sieht die Klägerin keine Grundlage (act. A.4, Rz. 107). 5.2.Verträge sind so zu erfüllen, wie sie vereinbart worden sind (pacta sunt servanda), soweit die Parteien nicht einvernehmlich eine neue Vertragsregelung treffen. Zwar ist nach der clausula rebus sic stantibus eine richterliche Anpassung auch gegen den Willen einer Partei möglich, wenn sich die Umstände nach Vertragsabschluss so grundlegend ändern, dass eine gravierende Äquivalenzstörung eintritt (BGE 135 III 1 E. 2.4; vgl. BGE 138 V 366 E. 5.1; BGE 127 III 300 E. 5b mit Hinweisen). Voraussetzung für eine richterliche Vertragsanpassung nach der clausula rebus sic stantibus ist, dass die Verhältnisänderung beim Abschluss des Vertrags weder voraussehbar noch vermeidbar war (BGE 135 III 1 E. 2.4; BGE 127 III 300 E. 5b; je mit Hinweisen). Die Vertragsanpassung findet auch Anwendung im öffentlichen Recht, nicht nur im Privatrecht, wobei das Bundesgericht die privatrechtlichen Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus auf das öffentliche Recht überträgt und damit

  • 58 - sinngemäss anwendet (vgl. BGE 138 V 366 E. 5.2; BGE 122 I 328 E. 7d; ferner BERNHARD WALDMANN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – Eine Einführung, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 10 f.). Die Vertragsanpassung hat zur Rechtsfolge, dass der Richter den Vertrag unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls auflösen, verkürzen, verlängern oder inhaltlich anpassen kann (MARCO WEISS, Vertragsanpassung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, ZBJV 157/2021, S. 401 ff., S. 405 m.w.H.). 5.3.Die Beklagte beantragte, dass die Klage abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (act. A.3). Sie verzichtete darauf, Eventualwiderklage zu erheben und dabei um richterlich Abänderung des Vertrags zu ersuchen. Zu prüfen ist, ob in Anwendung der clausula rebus sic stantibus eine richterliche Vertragsabänderung erfolgen könnte, obschon kein entsprechendes Rechtsbegehren durch die um Vertragsabänderung ersuchende Verfahrenspartei gestellt worden ist. 5.4.1.Das VRG enthält keine Regelung betreffend die (Eventual-)Widerklage. Entsprechend sind durch den Verweis in Art. 65 Abs. 2 VRG wohl die Regeln des Zivilverfahrensrechts anwendbar (vgl. dazu z.B. Art. 90 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]: Die Zulässigkeit der Widerklage richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung). 5.4.2.Gemäss Art. 65 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 224 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Abs. 1). Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Abs. 2).

  • 59 - Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig (Abs. 3). 5.4.3.Die Widerklage ist eine selbständige Klage im Rahmen eines anderen Prozesses. Sie ist weder Angriffs- noch Verteidigungsmittel, sondern Klage wie die Hauptklage, ein gegen den Angriff geführter Gegenangriff, mit welchem der Beklagte ein selbständiges Ziel verfolgt, indem er einen von der Hauptklage nicht erfassten, unabhängigen Anspruch ins Recht legt (BGE 123 III 35 E. 3c). Keiner Widerklage bedarf es bei den sog. doppelseitigen Klagen, die sich aus dem materiellen Privatrecht ergeben (actio duplex). Bei der actio duplex kann der Beklagte Gegenrechtsbegehren stellen, ohne dass eine Widerklage nötig ist. Die beklagte Partei kann ihren Anspruch aber auch in diesen Fällen widerklageweise erheben, wenn sie unabhängig von einem allfälligen Klagerückzug der Gegenpartei klagen will (DANIEL WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 224 Rz. 28; ROMAN RICHERS/GEORG NAEGELI, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 224 Rz. 1). Ein Rechtsbegehren bzw. ein Antrag ist aber sowohl im Rahmen der actio duplex als auch bei der Widerklage erforderlich (vgl. WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 224 Rz. 10). Wenn man davon ausgehen würde, dass die Klage aus Wasserrechtsverleihung eine actio duplex darstellen würde (quod non), dann hätte die Beklagte nach den Regeln der zivilrechtlichen Widerklage trotzdem ein Begehren um richterliche Vertragsanpassung stellen müssen. 5.4.4.Die eventuelle Widerklage, d.h. die Widerklage für den Fall der Gutheissung der Hauptklage, ist zulässig. Bei Nichteintreten auf die Hauptklage sowie bei Abweisung oder Rückzug der Hauptklage wird auf

  • 60 - die eventuelle Widerklage nicht eingetreten (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]. Band II, Bern 2012, Art. 224 Rz. 54; PETER RUGGLE, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 14 Rz. 6; ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 14 Rz. 7; vgl. dazu auch Urteil BGer 4P.266/2006 vom 13. Dezember 2006, E. 1.2 sowie Urteil Handelsgericht Zürich HG170207-O vom 5. Dezember 2019 E. 1.2.1; ferner KGer GR ZK2 2020 22 vom 7. Dezember 2020 E. 3.4.1). Wird mit einer Leistungsklage nur ein Teilbetrag eingeklagt, so ist eine Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des gesamten Schuldverhältnisses möglich (vgl. KILLIAS, a.a.O., Art. 224 Rz. 12). Entsprechend ist durch den Verweis in Art. 65 Abs. 2 VRG ohne Weiteres auch im Klageverfahren vor dem angerufenen Gericht die Erhebung einer Eventualwiderklage zulässig, auch wenn das VRG das Institut der Anschlussbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht kennt und daher im Beschwerdeverfahren die Beschwerdegegnerin nur eine Abweisung oder – jedenfalls in der Theorie – eine teilweise oder vollständige Gutheissung beantragen kann (vgl. MARCO DONATSCH, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 63 Abs. 2, Rz. 22). So wurden bereits wiederholt vor Verwaltungsgericht widerklageweise Anträge gestellt (vgl. VGU S 2017 97 vom 5. Juni 2019; VGU U 2013 94 vom 18. März 2014; VGU U 2004 108 vom 1. Februar 2005). Feststellen lässt sich damit, dass die Beklagte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, eventualwiderklageweise um richterliche Vertragsanpassung bzw. – abänderung zu ersuchen. 5.5.Zu prüfen ist daher, ob die clausula rebus sic stantibus trotzdem Anwendung finden kann, obschon kein entsprechender Antrag gestellt

  • 61 - worden ist. In diesem Sinne stellt sich die Frage, ob die streitberufene Kammer von der im hiesigen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime abweichen kann. Denn die Anträge der Verfahrensparteien führen zur Gutheissung, teilweisen Gutheissung oder Abweisung der Klage. 5.5.1.Das Verwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt von abweichenden gesetzlichen Bestimmungen an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRG). Im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht wird hingegen regelmässig – aber nicht durchwegs – unter Verweis auf Art. 65 Abs. 2 VRG auf die zivilprozessuale Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO abgestellt (vgl. VGU U 2021 37 vom 23. April 21 E. 4; VGU S 2014 180 vom 18. Juli 2017 E. 7c; VGU U 2015 91 vom 13. Juni 2017 E. 8c). Da inhaltlich deckungsgleich (vgl. z.B. die Ausführungen zu Art. 56 Abs. 1 VRG in VGU R 2019 12 vom 28. April 2020 E. 3.7), erübrigt sich zu diskutieren, welche der beiden Bestimmungen im vorliegenden Klageverfahren zur Anwendung gelangt, zumal das angerufene Gericht auch im Anwendungsbereich von Art. 56 Abs. 1 VRG auf Literatur zu Art. 58 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt (vgl. VGU S 2014 180 vom 18. Juli 2017 E. 7c). 5.5.2.Gemäss Art. 56 Abs. 1 VRG bzw. Art. 58 Abs. 1 ZPO ist die erkennende Kammer an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann also den Klägerinnen nicht mehr zusprechen oder anderes zusprechen als diese verlangt haben und nicht weniger, als die Beklagte anerkannt hätte. Diese Einschränkung ist Ausdruck der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- wie Klageverfahren vor Verwaltungsgericht konsequent verwirklichten Dispositionsmaxime. Insofern bestimmen die Parteien das Thema des Prozesses und das Gericht darf dabei den Streitgegenstand auf nicht geltend gemachte Punkte nicht ausdehnen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2; BGE 120 II 172 E. 3a; MYRIAM A. GEHRI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 58 N. 5; DONATSCH, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., §

  • 62 - 62 Abs. 2 Rz. 21). Die Entscheidbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren liegt somit zwischen dem angefochtenen Entscheid bzw. einer allfälligen, im Sinne der Klägerinnen darüberhinausgehenden Anerkennung sowie dem Antrag der klagenden Parteien. Eine quantitative Überschreitung des Klageantrags verletzt den Dispositionsgrundsatz ebenso wie die Zusprechung einer anderen Leistung als verlangt (DANIEL GLASL, in: BRUNNER/SCHWANDER/FISCHER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2024, Art. 58 ZPO Rz. 11 m.H.). Das Rechtsbegehren ist so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (Urteil BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1; BGE 137 III 617 E. 4.3). Nicht unter diese Thematik fällt aber die Konstellation, wo das Gericht bei Rechtwendung von Amtes wegen den eingeklagten Anspruch ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt und es sich dabei (noch) im Rahmen der Rechtsbegehren bewegt (vgl. BGE 120 II 172 E. 3a, Urteile des Bundegerichts 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.2.2.4, 9C_873/2012 vom 25. Februar 2012 E.3.3 und 2C_1016/2011 vom 3. Mai 2012 E.5.1; ferner Donatsch, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., § 63 Rz. 21 ff.). 5.5.3.In Bezug auf das Antragserfordernis im Zusammenhang mit der Anwendung der clausula rebus sic stantibus kann festgehalten werden, was folgt: Die Ausübung der clausula rebus sic stantibus ist ein Gestaltungsrecht. Der Entscheid hat rechtsgestaltende und gleichzeitig auch feststellende Wirkung (vgl. WIEGAND, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Art. 18 Rz. 118). Das angerufene Gericht kann nicht einfach die vorzeitige Auflösung des Vertrags oder eine Vertragsänderung verfügen, wenn es von keiner Partei beantragt worden ist (MÜLLER, a.a.O., Art. 18 Rz. 720 in fine). Denn entscheidend ist, dass das Wahlrecht des Gerichts bei Anwendung der clausula rebus sic stantibus nämlich in jedem Fall durch die Rechtsbegehren der Parteien beschränkt wird. In anderen

  • 63 - Worten: Das Gericht kann keine Rechtsfolgen aussprechen, die im Rechtsbegehren nicht enthalten waren (MÜLLER, a.a.O., Art. 18 Rz. 723; GLASL, in: BRUNNER/SCHWANDER/FISCHER [Hrsg.], Art. 58 ZPO Rz. 12; so wohl auch MARCO WEISS, Vertragsanpassung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, ZBJV 157/2021 S. 401 ff., S. 422; a.A. STEFAN VOGEL, Die "clausula rebus sic stantibus" als Mittel zur Anpassung und Aufhebung von verwaltungsrechtlichen Verträgen, ZBl 109/2008 S. 298 ff., S. 309, der allerdings nicht weiter begründet, weswegen kein Rechtsbegehren erforderlich sei). Bei der richterlichen Vertragsanpassung kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Rechtsfolgen zu. Als Hauptfolgen richterlicher Vertragsanpassung kommen die vorzeitige Vertragsauflösung und eine Modifikation der vertraglichen Leistungspflicht in Betracht. Bei der Bestimmung der im Einzelfall aufgrund des hypothetischen Parteiwillens sachgerechten Anpassungsfolge steht dem Sachgericht ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 115 II 484 E. 4b). Die Dispositionsmaxime bestimmt aber auch hier den Spielraum, innerhalb dessen sich der Entscheid des Gerichts zu bewegen hat (GLASL, in: BRUNNER/SCHWANDER/FISCHER [Hrsg.], Art. 58 N 23 in fine). Auch nach dem Gesagten fällt daher im vorliegenden Verfahren eine richterliche Vertragsabänderung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus ausser Betracht. Die Beklagte hat gar keinen Antrag auf Vertragsanpassung, - ergänzung oder –auflösung gestellt. Indem sie gänzlich darauf verzichtet hat, ist es der erkennenden Kammer nach Lehre und Rechtsprechung untersagt, im Rahmen ihres Ermessens einen Antrag der Beklagten zu fingieren und die clausula rebus sic stantibus zu prüfen. Ein solches Vorgehen würde den Dispositionsgrundsatz verletzen. 5.6.1.Die Beklagte beruft sich im Rahmen ihrer Argumentation auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2013 vom 24. März 2014 (vgl. act. A.3, Rz. 89 ff.). Dieser höchstrichterliche Entscheid hat ebenfalls die clausula rebus sic stantibus bei einer Wasserrechtskonzession zum Gegenstand. In diesem

  • 64 - Verfahren vor Bundesgericht hatte die Klägerin einen Antrag gestellt, dass festzustellen sei, dass die Beitragspflicht für bestimmte Unterhaltskosten beschränkt sei. Dabei stellt die Klägerin kein separates Rechtsbegehren um richterliche Abänderung der Wasserrechtsverleihung. Das Bundesgericht selbst äussert sich in diesem Entscheid nicht zum Rechtsbegehren. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass sich dieses Verfahren vor Bundesgericht mit dem vorliegenden nur beschränkt vergleichen lässt, namentlich in Bezug auf die (nicht) gestellten Anträge. Im Verfahren vor Bundesgericht ersucht die Klägerin um subjektive und objektive Vertragsauslegung und gegebenenfalls um richterliche Vertragsanpassung (clausula rebus sic stantibus) im Sinne des Rechtsbegehrens. Das von ihr gestellte Feststellungsbegehren, die Beitragspflicht für bestimmte Unterhaltskosten zu beschränken, kann auf die subjektive und objektive Vertragsauslegung, aber auch auf die richterliche Vertragsanpassung passend angewendet werden. Mithin liegt sie im dem der richterlichen Behörde zustehenden Ermessensspielraum, welcher die Dispositionsmaxime noch zulässt (Urteil BGer 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 6.1). Im hiesigen Verfahren handelt es sich hingegen um eine andere Ausgangslage: Die Klägerinnen ersuchen um subjektive und gegebenenfalls objektive Vertragsauslegung. Im Rahmen des Verfahrens lanciert die Beklagte einen Gegenangriff. Sollte die subjektive oder die objektive Vertragsauslegung tatsächlich die Ansicht der Klägerinnen stützen, so müsse der Vertrag richterlich angepasst werden. Der beklagtische Antrag auf Abweisung der Klage reicht daher nicht aus. Die Beklagte hätte eventualwiderklageweise um richterliche Vertragsabänderung ersuchen müssen. 5.6.2.Schliesslich ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht bislang noch nicht entscheiden hat, ob im Rahmen einer clausula rebus sic stantibus ein entsprechendes Begehren auf richterliche Vertragsabänderung gestellt werden muss. Das Kantonsgericht von Graubünden hatte sich

  • 65 - allerdings bereits mit dieser Frage auseinanderzusetzen. In einem Verfahren wurde eventualwiderklageweise ein Rechtsbegehren gestellt, dass eine Bestimmung einer Vereinbarung richterlich abzuändern sei (KGer GR ZF 2005 34 vom 10. Oktober 2005). In einem anderen Verfahren ist kein entsprechender Antrag gestellt worden. Die angerufene Kammer hielt fest, dass daher die clausula rebus sic stantibus nicht angewendet werden könne (KGer GR ZF 2007 104 vom 11. März 2008 E. 4). Die hierorts angerufene Kammer sieht keinen Grund, in Abweichung der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von dem Antragserfordernis im vorliegenden Verfahren abzusehen, zumal auch in den Verfahren vor Kantonsgericht die Dispositionsmaxime ebenfalls Anwendung fand. 5.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte es unterlassen hat, Eventualwiderklage zu erheben und einen Antrag auf richterliche Vertragsanpassung bzw. Vertragsergänzung zu stellen. Da die erkennende Kammer im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren an die Dispositionsmaxime gebunden ist – sei dies gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRG oder Art. 58 Abs. 1 ZPO –, kann die clausula rebus sic stantibus nicht angewendet werden. Die Kammer kann lediglich die Klage gutheissen, teilweise gutheissen oder abweisen. Entsprechend sind die Vorbringen der Beklagten (als auch der Klägerinnen) zur clausula rebus sic stantibus unbehilflich und auf die Rügen ist nicht weiter einzugehen. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte mit der Eventualwiderklage obsiegt hätte, wenn sie den entsprechenden Antrag gestellt hätte. 5.8.Die erkennende Kammer gestattet sich abschliessend noch folgenden Hinweis: Hätte sie richterlich Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 abgeändert, so hätte sie prüfen müssen, ab welchem Zeitpunkt die richterliche Vertragsanpassung greift. Die Beklagte ersucht – zumindest implizit – nach richterlicher Vertragsanpassung ab der ersten gravierenden Äquivalenzstörung. Zu beachten ist, dass die Vertragsanpassung grundsätzlich keine Rückwirkung kennt. Massgebender Zeitpunkt für die

  • 66 - Gestaltungswirkung ist die Geltendmachung gegenüber der anderen Vertragspartei. Deshalb handelt es sich bei der Berufung auf die clausula rebus sic stantibus um die Ausübung eines Gestaltungsrechts. Das Urteil hat rechtsgestaltende und feststellende Wirkung (WIEGAND, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 Rz. 118; zum Ausnahmefall der rückwirkenden Vertragsanpassung vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 18 Rz. 699). Insofern hätte die Beklagte ohnehin erst ab Rechtskraft des Urteils eine richterliche Vertragsanpassung erwirken können. Antrag Ziff. 2 und 3 der Klägerinnen hätten somit ohnehin gutgeheissen werden müssen. 6.Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, was folgt: 6.1.Auf die Klage im Geltungsbereich der Wasserrechtsverleihung für die Gefällsstufe Z._____, verliehen am 16. Dezember 1955 und in Kraft getreten am 1. Februar 1956 (Konzession 3), ist mangels sachlicher Zuständigkeit und auf den Eventualantrag ist mangels Nachweis des Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Klage einzutreten. 6.2.Die subjektive Vertragsauslegung hat ergeben, dass die Netzanschlüsse für E-Mobilität sowie energieintensive Datenverarbeitungsanlagen in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 der Wasserrechtsverleihungen 1 und 2 fallen. Die Kosten für diese Netzanschlüsse sind daher von der Beklagten zu tragen. 6.3.Die Beklagte hat eventualwiderklageweise keinen Antrag um richterliche Vertragsabänderung gestellt. Entsprechend kann unter Berücksichtigung des Antragserfordernisses die Prüfung der Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus unterbleiben. Es kommt zu keiner richterlichen Vertragsanpassung.

  • 67 - 6.4.Gestützt auf das Ergebnis der subjektiven Vertragsauslegung kann daher im Hinblick auf die Rechtsbegehren der Klägerinnen folgendes festgehalten werden: Die Hauptanträge Ziff. 1 lit. a und c sind ohne Weiteres gutzuheissen. In Bezug auf Hauptantrag Ziff. 1 lit. b kann den ins Recht gelegten Akten entnommen werden – und ist im Übrigen zwischen den Parteien auch unbestritten –, dass die Kosten für die in Frage stehenden Netzanschlüsse durch die Beklagte grundsätzlich den Netzanschlussnehmern in Rechnung gestellt wurden. Diese Kosten sind zurückzuerstatten. Da die Netzanschlussnehmer als "Dritte" (im Vertragsverhältnis zugunsten Dritter) nicht Partei im vorliegenden Verfahren sind, werden sie durch den Ausgang dieses Verfahrens auch nicht orientiert. Die Klägerinnen wissen nicht, wer im gesamten Gebiet der Konzessionen 1 und 2 für die betreffenden Netzanschlüsse eine Rechnung erhalten und diese beglichen hat. Entsprechend ist es angezeigt, dass die Beklagte offenzulegen hat, wem sie die Kosten für diese Netzanschlüsse in Rechnung gestellt hat, zumal ja auch das Vertragsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten besteht. Demnach ist auch Hauptantrag Ziff. 1 lit. b gutzuheissen. 6.5.Zusammengefasst ist somit die Klage im Geltungsbereich der Konzessionen 1 und 2 gutzuheissen. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG die Beklagte die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Eine andere Verteilung der Verfahrenskosten drängt sich trotz der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts in Bezug auf die Wasserrechtsverleihung 3 nicht auf. Die Auswirkungen auf die Kostenfolge sind unbeachtlich. Ferner hat die Beklagte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch im Geltungsbereich der Wasserrechtsverleihung 3 ausdrücklich anerkannt. Das Gericht hat von Amtes wegen auf Unzuständigkeit erkannt.

  • 68 - 7.1.1.Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr für die Beanspruchung des Gerichts, aus den Gebühren für Ausfertigung und Mitteilung des Entscheids und aus den Barauslagen (Art. 75 VRG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 2 VRG beträgt die Staatsgebühr höchstens 20'000 Franken. Sie richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache. In Verfahren vor Verwaltungsgericht, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100'000 Franken. Zwischen den Verfahrensparteien hat ein mehrfacher, sehr umfangreicher Schriftenwechsel stattgefunden, mit entsprechendem Aktenumfang. Auch das vorsorgliche Massnahmeverfahren hat einen erheblichen Aufwand verursacht. In dessen Rahmen wurde zudem verfügt, dass die Kostenregelung dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten bleibe (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 4). Der durch den Meinungsaustausch mit der ElCom entstandene Aufwand findet in diesem Verfahren allerdings keinen Eingang. Ein Augenschein oder eine Hauptverhandlung haben nicht stattgefunden. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Staatsgebühr auf 15'000 Franken festzusetzen (vgl. auch die Höhe der Staatsgebühr in VGU U 2021 13 vom 23. November 2020 E. 10; VGU U 2019 77 vom 12. August 2021 E. 8). 7.1.2.Die Kanzleiauslagen werden gestützt auf die Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes (BR 370.110) festgesetzt (Art. 75 Abs. 4 VRG). 7.2.Die im Klageverfahren unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG). Abweichend davon wird mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 2 VRG).

  • 69 - 7.2.1.Die Klägerinnen verlangen in Abweichung des Grundsatzes nach Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 2 VRG, dass ihnen eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet werde, da sie nicht im Stande gewesen seien, das Verfahren selbst zu führen. Die Komplexität der Materie im vorliegendem Verfahren stelle einen ausserordentlichen Fall dar, der das Fachwissen der Gemeinden sprenge und sie dazu zwinge, externes Fachwissen in Anspruch zu nehmen. Zudem handle es sich bei der Beklagten nicht um eine Bürgerin mit bescheidenem Einkommen, sondern um eine Aktiengesellschaft mit sehr kapitalkräftigen Partnern (act. A.4, Rz. 113). 7.2.2.Die Beklagte entgegnet, dass die Klägerinnen dabei verkennen, dass Gemeinden gemäss der geltenden Fassung von Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werde, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Gemäss der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts werde von diesem Grundsatz nur sehr selten abgewichen. Art. 78 Abs. 2 VRG sei an Art. 68 Abs. 3 BGG angepasst worden. Ausnahmefälle seien keine vorgesehen. Es sei kein "ausserordentlicher Fall" vorgesehen, in welchem aufgrund der Notwendigkeit der Beanspruchung von externem Fachwissen den Gemeinden eine Parteientschädigung zugesprochen werden könne (act. A.5, Rz. 73 f.). 7.2.3.In Ausnahmefällen kann den obsiegenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften bzw. den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen auch eine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Handelt es sich um ein anspruchsvolles Verfahren, ist eine professionelle Rechtsvertretung vonnöten und hat die obsiegende öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen eigenen Rechtsdienst (vgl. VGU U 2019 77 vom 12. August 2021 E. 8) so kann es angezeigt sein, dass ausnahmsweise die

  • 70 - unterliegende Partei trotz der Regelung in Art. 78 Abs. 2 VRG die obsiegende zu entschädigen hat. 7.2.5.Die Formulierung von Art. 78 Abs. 2 VRG geht auf die parlamentarische Beratung vom 31. August 2006 im Rahmen der Justizreform 2006 zurück (siehe Grossratsprotokoll August 2006, Nr. 1 2006/2007, S. 235 f.). Dabei wurde Art. 78 VRG abweichend vom Entwurf gemäss der Botschaft der Regierung vom 30. Mai 2006 (Botschaften der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2006–2007. S. 559 f. und 636) formuliert. Der Hintergrund dazu war, dass der Grundsatz verankert werden sollte, dass der obsiegende Private von dem unterliegenden Gemeinwesen eine namhafte Parteientschädigung erhalten soll. Aber auch wenn der Private unterliege, seien die Kosten eines beigezogenen Rechtsvertreters des Gemeinwesens (grundsätzlich) aus dem allgemeinen Staatshaushalt zu finanzieren. Der revidierte Wortlaut von Art. 78 Abs. 2 VRG wurde dementsprechend analog zu demjenigen von Art. 68 Abs. 3 BGG formuliert, welcher ein Regel-Ausnahmemodell statuiert. Nach der heute geltenden Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 3 BGG kann auch dem in amtlichen Wirkungskreis handelnden Gemeinwesen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen insbesondere eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn ein Rechtsmittel durch die unterliegende Partei leichtsinnig oder mutwillig provoziert worden ist (siehe BGE 126 V 143 E. 4c). Daneben gab es aber auch Fälle, wo die Art des Prozesses ein Abweichen rechtfertigte (vgl. dazu THOMAS GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 68 Rz. 21). Das Bundesgericht ging im Verlauf des Jahres 2007 anlässlich einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dazu über, auch einer kleineren Gemeinde mit anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung mehr zuzusprechen (siehe Urteil BGer 1C_122/2007, 1C_124/2007 vom 24. Juli 2007 E.6; vgl. auch BGE 134 II

  • 71 - 117 E. 7 und Urteil BGer 1C_357/2007 vom 29. Mai 2008 E. 6.2; siehe hingegen auch Urteil BGer 2C_10/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 4.3). Die am 31. August 2006 verabschiedete Fassung von Art. 78 Abs. 2 erging aber noch nicht in Kenntnis dieser Praxisänderung. Diese Praxisänderung gilt sowieso nur direkt für das Verfahren vor Bundesgericht, nicht hingegen für das kantonale Rechtsmittelverfahren (siehe Urteil BGer 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 E.4.2; vgl. auch BVGE 2011/19 E.60). Insofern steht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 68 Abs.3 BGG, wonach auch kleineren Gemeinden ohne eigenen Rechtsdienst grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben, im vorliegenden Verfahren einer (reduzierten) Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht per se entgegen. Das streitberufene Gericht hat sodann schon einer Gemeinde bzw. einer Alpgenossenschaft infolge von vermeidbarem Aufwand bzw. treuwidrigem Verhalten (vgl. PVG 2015 Nr. 20; VGU R 2016 48 vom 18. August 2016 E. 7b) sowie aufgrund der Komplexität des Falls und der Grösse der Gemeinde, welche über keinen eigenen Rechtsdienst verfügt (vgl. VGU U 2019 77 vom 12. August 2021 E. 8), in Abweichung von Art. 78 Abs. 2 VRG, jeweils eine Entschädigung zugesprochen. 7.2.6.Die Klägerinnen setzen sich aus vielen, wenn auch mehrheitlich kleineren Gemeinden zusammen. Die Gemeinde J._____ ist vergleichsweise gross. Bereits diese Ausgangslage spricht gegen die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Klägerinnen, obschon die Klägerinnen über keinen eigenen Rechtsdienst zu verfügen scheinen und das vorliegende Verfahren ohne Weiteres als komplex bezeichnet werden kann, was den Beizug einer anwaltlichen Rechtsvertretung zwar nicht zwingend, aber doch faktisch erforderlich macht. Ob es sich bei der Beklagten um eine finanzstarke juristische Person handelt oder nicht, spielt für die Frage, ob der obsiegenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine Parteientschädigung auszurichten ist, keine Rolle. Es mag für die

  • 72 - betroffenen Gemeinden als unbefriedigend erscheinen, dass die unterliegende Beklagte gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu entrichten hat, zumal das vorliegende Verfahren eine Streitigkeit betrifft, welcher nicht hoheitliches Handeln der Klägerinnen bzw. der Gemeindekorporation W._____ zugrunde liegt. Die angerufene Kammer sieht aber keinen Anlass, mit diesem Entscheid von der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts Graubünden abzuweichen und den Klägerinnen aufgrund des Klageverfahrens bzw. des verwaltungsrechtlichen Vertrags eine Parteientschädigung zuzusprechen. Demzufolge ist dem Ersuchen der Klägerinnen um Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht nachzukommen. Die Beklagte hat lediglich die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen, zu tragen. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Verfahren nicht zu verantworten hat. Die Beklagte hat mithin das Verfahren nicht leichtsinnig oder mutwillig provoziert. Ein treuwidriges Verhalten kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Anwendung und Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 war zwischen den Parteien umstritten. Eine aussergerichtliche Einigung konnte nicht erzielt werden und demgemäss war es von Seiten der Klägerinnen als auch von Seiten der Beklagten erwünscht, dass ein Gericht darüber befinden soll. Auch gestützt darauf kann daher keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. 7.3.Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von 15'000 Franken zzgl. der Kanzleiauslagen, gehen zu Lasten der Beklagten. Es wird keine Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerinnen zugesprochen.

Mitgeteilt am III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird im Geltungsbereich der Wasserrechtsverleihung für die Gefällsstufe Q._____ vom 13. März 1954 sowie der Wasserrechtsverleihung für die Gefällsstufe O./P. vom 13. März 1954 gutgeheissen. Auf die Klage im Geltungsbereich der Verleihung für die Wasserkraftnutzung des AG._____ mit dem T._____ in einem Kraftwerk bei O., erteilt am 16. Dezember 1955 und in Kraft getreten am 1. Februar 1956, wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2.Die L. AG wird verpflichtet, im gesamten Gebiet der Verleihungsgemeinden der Wasserrechtsverleihung für die Gefällsstufe Q._____ vom 13. März 1954 sowie der Wasserrechtsverleihung für die Gefällsstufe O./P. vom 13. März 1954 die Kosten im Zusammenhang mit Netzanschlüssen für die Elektromobilität sowie für energieintensive Endverbraucher («besondere Netzanschlüsse») innerhalb der im Dezember 2015 rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen (exklusive Bauzonenarten und Objekte, die nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung nicht erschliessungspflichtig sind oder für die spezialgesetzliche Regelungen gelten) zu übernehmen. 3.Die L._____ AG wird verpflichtet, gegenüber den Verleihungsgemeinden der Wasserrechtsverleihung für die Gefällsstufe Q._____ vom 13. März 1954 sowie der Wasserrechtsverleihung für die Gefällstufe O./P. vom 13. März 1954 offenzulegen, bei welchen realisierten Netzanschlüssen im Sinne von Dispositiv-Ziff. 2 sie seit dem

  1. Januar 2016 die Kosten der Netzanschlussnehmerin bzw. dem Netzanschlussnehmer belastet hat und sie wird verpflichtet, diese Kosten zu erstatten.
  • 74 - 4.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF15'000
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF2'292 zusammenCHF17'292 gehen zulasten der L._____ AG. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] [Mit Urteil 2C_246/2024 vom 22. Mai 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gutgeheissen.]

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25.03.2026