VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 72
3 - Stadt B._____ sowie A._____ wurde dieser die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2021 angekündigt. Zusätzlich erfolgte gleichentags mit Schreiben der Personaldienste die Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Als Grund wurde angegeben, auf die gemäss der Auflage der Lehrbewilligung vom 19. Mai 2020 erfolgte Ausschreibung hätten sich qualifizierte Lehrpersonen mit einem gültigen Lehrdiplom für die Sekundarstufe I beworben. Daher seien sie verpflichtet, eine dieser Bewerbungen anzunehmen. Mit Schreiben vom 1. März 2021 beantragte A., mangels Vorliegens eines sachlich ausreichenden Grundes sei von der geplanten Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzusehen. 5.Mit Verfügung vom 4. März 2021 löste die Stadtschule B. das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2021 auf. Dagegen erhob A._____ am 25. März 2021 Beschwerde an den Stadtrat der Stadt B._____ und beantragte die Aufhebung der Verfügung und das Anbieten einer anderen, zumutbaren Stelle sowie eventualiter für den Fall der Nicht- Weiterbeschäftigung eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen. Mit Eingabe vom 13. April 2021 teilte A._____ dem Stadtrat der Stadt B._____ mit, dass sie am 1. August 2021 eine neue Stelle ausserhalb der Stadtschule B._____ antreten werde und passte ihre Rechtsbegehren dahingehend an, dass ihr neu nur noch eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen zuzusprechen sei. 6.Mit Entscheid vom 10., mitgeteilt am 16. August 2021, wies der Stadtrat der Stadt B._____ die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde festgehalten, aufgrund der neuen Rechtsbegehren sei ein Teilrückzug der Beschwerde erfolgt und damit ein allfälliger Anspruch auf eine Entschädigung entfallen. Zudem sei im Fehlen einer Lehrbewilligung für die Sekundarstufe I ein sachlich ausreichender Grund für die Kündigung gegeben. Eine missbräuchliche Kündigung liege nicht vor, da kein
4 - relevanter Kausalzusammenhang zwischen den Vorgaben zur Maskentragpflicht und der Kündigung ersichtlich sei. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin bzw. Klägerin) am 16. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides respektive der Verfügung der Stadtschule B._____ vom 4. März 2021 und Zusprechung einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin/Klägerin die Edition verschiedener Akten. Sie machte sinngemäss geltend, die Begründung der Kündigung sei im Kontext ihrer gültigen und vom Vertrauensarzt bestätigten Maskendispens nur vorgeschoben. Ihre Beschäftigung als Sekundarlehrerin sei auf Wunsch der Stadtschule B._____ erfolgt. Eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin/Klägerin wäre in keinem Fall gewährt worden. Es sei zudem nicht nur auf den letzten Arbeitsvertrag abzustellen, sondern das ganze Anstellungsverhältnis zu berücksichtigen. Die Kündigung sei weiterhin als unberechtigt angefochten und ein Anspruch auf Entschädigung gegeben. 8.Mit Vernehmlassung vom 1. November 2021 beantragte die Stadt B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin bzw. Beklagte) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Sie hielt am angefochtenen Entscheid vom 10. August 2021 fest und führte zur Begründung aus, es liege eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren vor. Die Beschwerdeführerin/Klägerin habe ihre in der Beschwerde vom 25. März 2021 gestellten Rechtsbegehren mit Eingabe vom 13. April 2021 vorbehaltlos und bewusst angepasst und insbesondere das ursprüngliche Rechtsbegehren, wonach die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt werden solle, weggelassen. Eine Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Kündigung habe nicht mehr zu erfolgen,
5 - womit auch keine Entschädigung mehr zugesprochen werden könne. Zudem seien sachlich ausreichende Gründe für die – mithin nicht mehr angefochtene – Kündigung vorhanden und diese sei nicht missbräuchlich erfolgt. 9.Replizierend hielt die Beschwerdeführerin/Klägerin am 2. Dezember 2021 an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Insbesondere führte sie aus, mit der alternativen Anstellung könne nicht weiterhin die Aufhebung der Kündigung verlangt werden. Es sei jedoch kein Teilrückzug erfolgt, sondern mit dem Antrag auf Entschädigung habe sie implizit an der Anfechtung festgehalten. Würde ihre ursprüngliche Anstellung als Primarlehrerin nicht berücksichtigt, ginge diese ihres personalrechtlichen Kündigungsschutzes vollständig verlustig. Die Kündigung sei ohne sachlichen Grund erfolgt und daher missbräuchlich, weshalb ihr eine Entschädigung von CHF 30'000.-- zzgl. Zins vom 5 % seit 31. Juli 2021 zuzusprechen sei. 10.Duplizierend verwies die Beschwerdegegnerin/Beklagte am 12. Januar 2022 mit unveränderten Rechtsbegehren im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 10. August 2021 sowie auf ihre Vernehmlassung vom
6 - Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerde- bzw. Klageverfahren bildet der Entscheid des Stadtrates der Beschwerdegegnerin/Beklagte vom 10. August 2021, mit welchem die Beschwerde vom 25. März 2021 bzw. vom 13. April 2021 abgewiesen wurde. Das Arbeitsverhältnis, welches mit Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2017 begründet wurde, ist unbestrittenermassen als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu qualifizieren. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Personalverordnung der Stadt B._____ (PVO) richtet sich der Weiterzug und die klageweise Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren unter anderem "vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist". Demgegenüber kommt das Beschwerdeverfahren nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG immer dann zum Zuge, wenn "Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts" angefochten werden. 1.2.Vorliegend handelt es sich bei der fraglichen Eingabe vom 16. September 2021 um eine Kombination zwischen einer Beschwerde und einer Klage. Diese Kombination hat das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit bereits zugelassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 17 45 vom 16. August 2021 E.1.3, U 14 52 vom 15. Dezember 2017 E.1a). Zu beachten ist im Klageverfahren indessen – gleichermassen wie im Beschwerdeverfahren – das Verbot der Ausdehnung der Rechtsbegehren gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG. Eine Beschwerde liegt insofern vor, als die
7 - Aufhebung des Entscheids des Stadtrates der Stadt B._____ vom 10. August 2021 respektive die Verfügung der Stadtschule B._____ vom 4. März 2021 beantragt wird (vgl. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Demgegenüber handelt es sich um eine Klage, soweit eine Entschädigungsforderung geltend gemacht wird (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens; vgl. zum Ganzen VGU U 2007 87 E.2a; PVG 2007 Nr. 6 E.1 und 2 S. 40 ff.). Es würde jedoch auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen, wenn auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten würde, nur weil es falsch bzw. unzureichend betitelt worden ist. Als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegende Partei ist die Beschwerdeführerin/Klägerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert, weshalb sie zur Beschwerde bzw. Klage legitimiert ist (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) bzw. Klage gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG (ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) ist daher – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.3 betreffend Ausdehnungsverbot der Rechtsbegehren (Art. 51 Abs. 2 VRG) – einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG; vgl. zum Ganzen auch PVG 2011 Nr. 2). 1.3.Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insofern, als in dieser die Aufhebung des Entscheids des Stadtrates der Stadt B._____ vom 10. August 2021 respektive der Verfügung der Stadtschule B._____ vom 4. März 2021 beantragte. Mit Beschwerde an den Stadtrat der Stadt B._____ vom 25. März 2021 beantragte die Beschwerdeführerin/Klägerin zunächst die Aufhebung der Verfügung der Schuldirektion der Stadt B._____ vom
9 - Art. 16 PVO hält sodann bezüglich Weiterbeschäftigung und Entschädigung Folgendes fest: Erweist sich die Kündigung als nicht ausreichend begründet oder als missbräuchlich, ist der betroffenen Person nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten (1. Satz). Ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung besteht jedoch nicht (2. Satz). Wird die betroffene Person nicht wieder angestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung (3. Satz). Die gesamte Entschädigung beträgt maximal sechs Monatslöhne (4. Satz). 3.2.Aus dem Wortlaut von Art. 16 Satz 3 PVO ergibt sich zunächst, dass eine Entschädigung erst geschuldet ist, wenn keine Weiterbeschäftigung vorliegt. E contrario würde dies bedeuten, dass für den Fall einer Weiterbeschäftigung bei der Stadtschule B._____ keine Entschädigung geschuldet wäre, selbst wenn die Kündigung unzureichend begründet oder missbräuchlich wäre. Da vorliegend aber unbestritten von der Situation einer Nicht-Weiterbeschäftigung auszugehen ist, ist lediglich zu prüfen, ob die Kündigung unzureichend begründet oder missbräuchlich ist. Im Übrigen ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin/Klägerin am 1. August 2021 ausserhalb der Stadt B._____ als Arbeitgeberin eine neue Stelle antreten konnte, vorliegend irrelevant, da sich die Bestimmung offensichtlich lediglich auf eine Weiterbeschäftigung bei der Beschwerdegegnerin/Beklagten als gleiche Arbeitgeberin bezieht. 3.3.Welche Gründe als sachlich ausreichend für die ordentliche Kündigung durch die Stadt B._____ gelten, wird in Art. 11 AB zur PVO aufgezählt. Genannt sind dort u.a. die mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die vereinbarte Arbeit zu verrichten (lit. c) oder der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung (lit. f). Anderseits gilt es darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung in Art. 11 AB zur PVO nicht abschliessend ist, was das Wort „insbesondere“ zum
10 - Ausdruck bringt. Somit ist frei zu überprüfen, ob sich die für die Kündigung genannten Gründe als sachlich ausreichend erweisen und nicht bloss vorgeschoben erscheinen, um eine missliebige angestellte Person loszuwerden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein besonders qualifizierter Grund vorliegt, sondern es genügt ein sachlich zutreffender Grund, welcher es dem Arbeitgeber bei pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens erlaubt, eine Entlassung auszusprechen. Wichtige und somit qualifizierte Gründe sind demgegenüber bei einer – hier nicht zur Diskussion stehenden – ausserordentlichen Kündigung zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2009 vom 24. August 2009, E.2 mit Hinweisen). 3.4.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin/Klägerin ursprünglich befristet ab dem Schuljahr 2014/2015 als Primarlehrerin eingestellt und war auch als solche tätig. Für die beiden Schuljahre 2015/16 und 2016/17 beantragte die Schule jeweils die Bewilligung für neun Wochenlektionen Italienischunterricht auf Sekundarstufe I. Das AVS erteilte diese Bewilligungen mit der Bemerkung, die Stelle sei jeweils bis spätestens Anfang des nächsten Februars öffentlich auszuschreiben (vgl. Bg- act. 61 f.). Für die folgenden drei Schuljahre 2017-2020 beantragte die Schule sodann die Bewilligung für zwölf Wochenlektionen auf Sekundarstufe I. Das AVS erteilte auch diese Bewilligung, wiederum mit der Bemerkung, dass die Stelle bis spätestens Anfang Februar 2020 auszuschreiben sei. Ab dem Schuljahr 2017/2018 war die Beschwerdeführerin/Klägerin nunmehr ausschliesslich als Lehrerin auf der Sekundarstufe I tätig. Am 30. April 2020 beantragte die Schule schliesslich für 16 Wochenlektionen erneut die Lehrbewilligung für die nächsten drei Schuljahre (2020/21, 2021/22, 2022/23), erhielt vom AVS jedoch lediglich die Lehrbewilligung das Schuljahr 2020/21 erteilt. Abermals wurde festgehalten, die Stelle sei bis spätestens Anfang Februar
11 - 2021 auszuschreiben (vgl. Bg-act. 56 f.; Replik, S. 3). Im Schreiben vom
12 - und mithin einzigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses auszulegen. Das AVS erteilte die Lehrbewilligung jeweils mit der Bemerkung, dass die Stelle auf den nächsten Februar ausgeschrieben werden müsse. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als sich sodann geeignetere Kandidaten mit Sekundarlehrdiplom auf die besagte Stelle beworben haben, liegt für das streitberufene Gericht ein offensichtlich ausreichender Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Ob dies vorliegend unter Art. 11 lit. c (mangelnde Eignung, die vereinbarte Arbeit zu verrichten) oder lit. f AB zur PVO (Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung) zu subsumieren ist oder aber ob es einen anderen – sachlich ausreichenden – Grund darstellt, kann offengelassen werden. Wie bereits ausgeführt handelt es sich nämlich bei Art. 11 AB zur PVO nicht um eine abschliessende Aufzählung (vgl. vorstehende E.3.3), weshalb jeder sachlich ausreichende Grund für eine Kündigung genügt. 3.7.Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin/Beklagten zu folgen, wenn sie in der Ermangelung des Sekundarlehrdiploms der Beschwerdeführerin/Klägerin einen sachlichen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses erkannte, nachdem sich geeignetere Kandidaten mit besagtem Diplom auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatten. Die öffentliche Ausschreibung der Stelle erfolgte nämlich de facto als Auflage des AVS, welches die Lehrbewilligung erteilte und auf sämtlichen erteilten Lehrbewilligungen festhielt, die Stelle müsse ausgeschrieben werden. Daran ändert auch das beschwerdeführerische/klägerische Argument, die Anstellung als Sekundarlehrerin sei alleine auf Wunsch der Beschwerdegegnerin/Beklagten hin ergangen, nichts. Massgeblich ist einzig das letzte bestehende, unbefristete Vertragsverhältnis. Die vorgängigen Verträge als Primarlehrperson bis zum Schuljahr 2017/2018 waren allesamt befristet und die dortigen Arbeitsverhältnisse
13 - abgeschlossen. Mit unbefristetem Arbeitsvertrag ab dem 1. August 2017 als Lehrperson auf Sekundarstufe I (mit Ausnahmebewilligung durch das AVS) wurde ein neues Arbeitsverhältnis begründet. 3.8.Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass in der Ermangelung des Sekundarlehrdiploms der Beschwerdeführerin/Klägerin für die Auflösung des Dienstverhältnisses ein sachlich ausreichender Grund vorlag. Es liegt folglich auch keine nicht ausreichend begründete Kündigung i.S.v. Art. 16 PVO als Voraussetzung für eine Entschädigung vor. 4.1.Letztlich bliebt zu prüfen, ob sich die Kündigung als missbräuchlich erweist und die Beschwerdeführerin/Klägerin daraus gestützt auf Art. 16 PVO einen Entschädigunganspruch geltend machen kann. Zur missbräuchlichen Kündigung äussert sich wiederum die AB zur PVO, deren Art. 12 eine Aufzählung von Kündigungsgründen enthält, die im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 336 Abs. 1 lit a-e und Abs. 2 lit. a OR entspricht. Das Bundesgericht äussert sich in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 336 OR dahingehend, dass eine Kündigung nur dann missbräuchlich ist, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei diese Aufzählung wiederum nicht abschliessend ist (vgl. BGE 136 III 513 E. 2.3, 134 III 108 E.7.1, 132 III 115 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_216/2019 E.3.1 m.w.H.). In analoger Anwendung dieser Rechtsprechung ist anzunehmen, dass auch die Aufzählung in Art. 12 AB zur PVO nicht abschliessender Natur ist. 4.2.Die Beschwerdeführerin/Klägerin macht indessen eine Verletzung von Art. 12 lit. a AB zur PVO geltend, wonach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich ist, wenn eine Partei sie ausspricht wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei Kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang
14 - mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb (sog. Diskriminierungskündigung). Diese Formulierung deckt sich im Übrigen im Wortlaut mit Art. 336 Abs. 1 lit. a OR. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin/Klägerin vor, die Beschwerdegegnerin/Beklagte habe sich an der Maskendispens gestossen und habe "einen bequemen Ausweg [gefunden], in dem der Antrag für die Ausnahmebewilligung nicht mehr gestellt wurde" (vgl. Beschwerde, S. 19 f.). Zwar bestätigte der Vertrauensarzt die Maskendispens, was die Beschwerdegegnerin/Beklagte denn auch nicht bestreitet. Die Beschwerdeführerin/Klägerin kann sich daraus jedoch auch hinsichtlich der vorgeworfenen Missbräuchlichkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal wie bereits ausgeführt (vgl. E.3.4) der Vorwurf des nicht gestellten Antrags aktenkundig wiederlegt werden konnte und auch sonst ins Leere zielt. 4.3.Die Beschwerdeführerin/Klägerin machte schliesslich geltend, nach der Kündigung habe sie sich auf Stellen auf Primarstufe beworben und jeweils Absagen erhalten mit der Begründung, man habe geeignetere Kandidaten bevorzugen müssen, gleichzeitig seien aber dieselben Stellen nach Erhalt der Absage wieder ausgeschrieben worden (vgl. Beschwerde, S. 20). Wenn dem denn tatsächlich so wäre, wäre dies aus Sicht der Beschwerdeführerin/Klägerin verständlicherweise zwar unerfreulich, muss für den vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Frage der Entschädigung nach Art. 16 PVO mangels Entscheidrelevanz jedoch offengelassen werden. Ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 16 PVO würde auch etwa im Falle einer potenziellen Anstellungsdiskriminierung nicht bestehen. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche die Kündigung als missbräuchlich erscheinen liessen. Auch daraus kann die Beschwerdeführerin/Klägerin kein
15 - Entschädigungsanspruch ableiten, weshalb die Beschwerde bzw. Klage auch diesbezüglich abzuweisen ist. 5.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Kündigung der Beschwerdeführerin/Klägerin sachlich begründet und zudem nicht missbräuchlich war. Somit ist klar, dass sie auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 16 PVO hat. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin/Beklagten vom 10. August 2021 erweist sich daher als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde bzw. Klage vom