VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 66
3 - des Ersten Staatsanwalts vom 21. August 2020, (2) volle Einsicht in den Einstellungsbeschluss und dessen Begründung und Belege, (3) alles unter o./e. Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Graubünden. Im Wesentlichen rügte A., die Auslegung des KGÖ durch die Staatsanwaltschaft sei ebenso unzutreffend, wie der Art. 36 EGzStPO - der ein schützenswertes Interesse zur Akteneinsicht voraussetzt - bundesrechtswidrig und damit hinfällig sei. Der Ausschluss vom sachlichen Geltungsbereich des KGÖ gelte nicht für abgeschlossene Strafverfahren. Ein schutzwürdiges Interesse zu verlangen, um den Zugang zu Urteilen bzw. die Akteneinsicht in abgeschlossene Strafverfahren zu gewähren, verstosse gegen das verfassungs- und menschenrechtliche und zugleich demokratische Gebot der Justizöffentlichkeit. Sie rügte ausserdem, entgegen der Staatsanwaltschaft, habe sie in jeder Hinsicht ein berechtigtes schutzwürdiges und überwiegendes Interesse die Einstellungsverfügung einzusehen. Diesbezüglich hätte die Staatsanwaltschaft unzulässig eine vorgefasste Meinung zu einem nachfolgenden Gesuch gehabt. 6.Die Staatsanwaltschaft nahm am 28. September 2020 Stellung zur Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie wendete insbesondere ein, ihr sei nicht klar, was A. beantrage, nachdem sie in jedem bisherigen Schreiben eine andere Formulierung wählte. Die Rüge der vorweggenommenen Abweisung eines nachfolgenden Gesuchs wies sie zurück. 7.Darauf beantragte A._____ in ihrer Replik vom 11. Oktober 2020 die volle Gutheissung der Beschwerde und erklärte, dass die Akteneinsicht umfassend sein müsse. Sie wiederholt der Ausschluss des sachlichen Geltungsbereichs des KGÖ sei nur auf hängige Strafverfahren anwendbar und hielt an ihrer Rüge zur vorweggenommenen Beurteilung durch die
4 - Staatsanwaltschaft fest. Sie zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Justizöffentlichkeit, woraus sich ergeben würde, dass Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens keinen Privatsphärenschutz geniessen würden. 8.Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. Oktober 2020 eine Duplik ein und bestritt die von A._____ vorgebrachten Standpunkte. In der Triplik vom 31. Oktober 2020 wiederholte A._____ bereits gemachte Rügen und legte dem Schreiben ein Gesuch um Aktenzugang von C._____ vom
12 - grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern, ist auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nur die Beschwerde in Bezug auf das ursprüngliche Akteneinsichtsgesuch ohne Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses zu prüfen. 3.7.Streitfrage kann demnach nur sein, ob die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf volle Einsicht in die Akten der am 3. Mai 2020 eingestellten Strafuntersuchung B._____ gestützt auf das KGÖ bzw. ohne Geltendmachung eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses, zu Recht abgewiesen hatte. 4.Die Beschwerdeführerin rügt, die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuches durch die Vorinstanz, würde Bundesrecht verletzen. Nachfolgend ist deshalb zuerst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein bundesrechtliches Recht auf volle Akteneinsicht in die eingestellte Strafuntersuchung hat. 4.1.Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankert ist, dient zum einen dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum anderen ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 407 E.6.1 m.w.H.).
13 - 4.2.In seiner jüngsten Rechtsprechung betreffend Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens hat das Bundesgericht zusammengefasst, dass der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung gewährleistet, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges Urteil, einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann - etwa weil Einsicht in Urteile verlangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind -, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher
14 - Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E.6.4.2 und vgl. auch Urteil Bundesgerichts 1B_103/2021 vom 4. März 2022 E.3.2 m.w.H.). 4.3.Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit ist gemäss Bundesgericht auch auf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen anwendbar. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2021 vom 4. März 2022 E.3.2 m.w.H.). 4.4.Vorliegend ist aber klar zu unterscheiden zwischen der Einsicht in die Einstellungsverfügung und der von der Beschwerdeführerin beantragten vollen Einsicht in die Akten der am 3. Mai 2020 eingestellten Strafuntersuchung. Das in Art. 16 Abs. 3 BV garantierte Recht auf freie Informationsbeschaffung ist auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt. Darunter fallen nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 30 Abs. 3 BV Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen zwar Einstellungsverfügungen ebenfalls darunter, jedoch bildet das Prinzip der Justizöffentlichkeit keine Grundlage für die Gewährung der Einsicht in die gesamten Strafakten, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt. Dies ergibt sich im Übrigen auch mit Blick auf Art. 69 StPO, in dessen Abs. 1 der Grundsatz der Justizöffentlichkeit für gerichtliche Strafverfahren präzisiert und in dessen Abs. 3 namentlich hinsichtlich des vorliegend betroffenen Vorverfahrens eingeschränkt wird (vgl. auch BGE 147 I 463 E.3.1.3). Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht ausdrücklich vor, dass das Vorverfahren gemäss Art. 299 ff. StPO nicht öffentlich ist (Art. 69 Abs. 3 lit. a), wobei Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 74 StPO vorbehalten bleiben. Davon hat die Staatsanwaltschaft mit einer Medienmitteilung vom 13. Mai 2020, in der sie die Gründe für die Verfahrenseinstellung bekannt gab, Gebrauch gemacht. Das Vorverfahren ist vom Untersuchungsgeheimnis geprägt. Dieses gilt im Grundsatz über den rechtskräftigen Abschluss eines
15 - Strafverfahrens hinaus (vgl. BGE 147 I 463 E.6.6 m.w.H.). Akten des Untersuchungsverfahrens sind nicht öffentlich (vgl. BGE 137 I 16 E.2.5). 4.5.Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Prinzips der Justizöffentlichkeit gemäss Bundesrecht (Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 16 Abs. 3 BV) geltend macht, zielt ihre Beschwerde deshalb ins Leere. 5.Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihr Recht auf volle Akteneinsicht in die eingestellte Strafuntersuchung sodann auf das KGÖ. Sie rügt insbesondere die Auslegung des Gesetzes durch die Vorinstanzen, weshalb nachfolgend eine entsprechende Prüfung vorzunehmen ist. 5.1.Das KGÖ wurde am 1. November 2016 in Kraft gesetzt. Es regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 1 Abs. 1 KGÖ) und bezweckt die Transparenz über die Tätigkeit der öffentlichen Organe zu fördern, mit dem Ziel, die freie Meinungsbildung, die Wahrnehmung der demokratischen Rechte und die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern sowie das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen zu stärken (Art. 1 Abs. 2 KGÖ). Dem KGÖ unterstellt sind die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2), ausgenommen sind Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege (Art. 3 Abs. 1 lit. b). Justizbehörden sind dem Gesetz nur im Bereich der Justizverwaltung (administrative Tätigkeiten) unterstellt. Damit wird ihre institutionelle Unabhängigkeit im Bereich der Rechtspflege gewahrt (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Erlass eines Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip, Heft Nr. 11/2015-2016 [Botschaft KGÖ], S. 738). Das Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren (Art. 4 Abs. 1 lit. b KGÖ). Die Botschaft sagt Folgendes zum sachlichen Geltungsbereich:
16 - In Eingrenzung des sachlichen Geltungsbereichs werden in Literae a – e jene Verfahren aufgeführt, bei welchen sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht nach dem Öffentlichkeitsgesetz, sondern nach den entsprechenden Verfahrensgesetzen richtet. Dabei werden sowohl die hängigen als auch die abgeschlossenen Verfahren erfasst. Zu beachten ist, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Einsichtsrecht in Akten abgeschlossener Verfahren besteht, wenn der Gesuchsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (BGE 129 I 253). Das KGÖ regelt nur den Zugang ohne einen solchen Interessensnachweis. (Botschaft KGÖ, S. 738) In Art. 5 KGÖ hat der Gesetzgeber einen Vorbehalt für Spezialbestimmungen eingeführt, wonach Bestimmungen anderer Gesetze vorbehalten bleiben, (a.) die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder (b) von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. Art. 5 konkretisiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vorrangs spezieller Regeln vor allgemeinen Regeln. Solche spezifischen Öffentlichkeitsregelungen können entweder bestimmte Tätigkeitsbereiche oder bestimmte Personen begünstigen (vgl. Botschaft KGÖ, S. 740). 5.2.Vorliegend ist insbesondere strittig, ob der sachliche Geltungsbereich gemäss Art. 4 KGÖ die Akten von abgeschlossenen Strafverfahren beinhaltet oder diesen ausschliesst. Auslegung ist dort notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Mit der Auslegung ist auch dafür zu sorgen, dass die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen die massgeblichen Verfassungsgrundsätze und verfassungsmässigen Rechte beachten. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, wobei die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung gelangen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175 ff.). Von Lehre und Rechtsprechung wird auch für das Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus bejaht, der keiner
17 - Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (vgl. statt vieler BGE 142 V 299 E.5.1; 141 II 220 E.3.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 178). Im Sinne einer Ergänzung der herkömmlichen Auslegungsmethoden ist auch die Interessenabwägung von zentraler Bedeutung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz. 178). Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (vgl. statt vieler BGE 142 V 299 E.4.1; 139 II 173 E.2.1). In zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen (vgl. statt vieler BGE 141 II 262 E.5 ff.; 140 II 80 E.2.5.3 f.). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem "wahren Sinn" der Norm entspricht (vgl. BGE 141 II 262 E.4.2; 140 II 129 E.3.2; 140 II 80 E.2.5.3). Der Wille des Gesetzgebers ist insbesondere bei jungen Gesetzen von erheblicher Bedeutung und darf nicht ohne Weiteres übergangen werden (vgl. BGE 141 II 262 E.4.2; 138 II 440 E.13 je m.w.H.) 5.3.Die grammatikalische Auslegung stellt auf den Wortlaut ab. Zentrales Element ist der Gesetzestext. Titel, Sachüberschriften sowie Marginalien sind Bestandteile des Textes und bei der Auslegung zu berücksichtigen (vgl. WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2022, Rz. 114). Der Sachliche Geltungsbereich wurde mit Art. 4 Abs. 1 lit. b KGÖ mit folgendem Wortlaut geregelt: Das Gesetz gilt nicht für den
18 - Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend (b) Strafverfahren. Der Beschwerdegegnerin kann entsprochen werden, wenn sie sagt, unter das Wort Strafverfahren falle nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die durch die Staatsanwaltschaft geführte Strafuntersuchung sowie ein daran allenfalls anschliessendes Gerichtsverfahren. Zu einer Interpretation es würden nur hängige oder nur abgeschlossene Verfahren gemeint sein, gibt der Wortlaut keinen Anlass. Weder im Titel, noch in der Marginale kann ein Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung des Strafverfahrens gefunden werden, weshalb die grammatikalische Auslegung ergibt, dass der Ausschluss sowohl für hängige als auch abgeschlossene Strafverfahren gilt. Die historische Auslegung zielt auf den Gehalt ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Der Wille des Gesetzgebers ergibt sich hauptsächlich aus den Materialien (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O. Rz. 115). Vorliegend kann der Botschaft zum Erlass des Öffentlichkeitsgesetzes klar entnommen werden, dass sowohl die hängigen als auch die abgeschlossenen Verfahren erfasst sind (vgl. Botschaft KGÖ, S. 738; siehe Textausschnitt in E.5.1). Die Bestimmung wurde vom Grossen Rat diskussionslos angenommen (Grossratsprotokoll Aprilsession 2016, S. 793). Nachdem das Gesetz erst am 1. November 2016 in Kraft gesetzt wurde und es sich damit um ein neueres Gesetz handelt, liegen veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger rasch nahe. Auch die historische Auslegung ergibt damit, dass sowohl hängige als auch abgeschlossene Strafverfahren unter den Ausschluss von Art. 4 Abs. 1 lit. b KGÖ fallen. Damit kann der Auslegung der Vorinstanz entsprochen werden. 5.4.Mit der Auslegung ist auch dafür zu sorgen, dass die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen die massgeblichen Verfassungsgrundsätze und verfassungsmässigen Rechte beachten. Bei
19 - der verfassungskonformen Auslegung wird die Norm eines Gesetzes oder einer Verordnung im Lichte der Bestimmungen der Verfassung interpretiert; der Sinn einer Vorschrift wird mit Blick auf die Verfassung ermittelt. Im Verwaltungsrecht kommt die verfassungskonforme Auslegung zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen (vgl. PVG 2019 Nr. 1 E.5.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 176 und 194). Die verfassungs- bzw. konventionskonforme Auslegung findet im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (vgl. PVG 2019 Nr. 1 E.5.5.1; BGE 140 I 353 E.3; 137 I 31 E.2; 134 II 249 E.2.3). 5.5.Nach den gemachten Ausführungen zur Auslegung lässt die Bestimmung zum sachlichen Geltungsbereich des KGÖ keinen Spielraum für Interpretationen offen, weshalb sich eine verfassungs- bzw. konventionskonforme Auslegung vorliegend erübrigt. 5.6.Der Vorinstanz ist damit in der Frage der Auslegung zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin rügte, diese Auslegung und Begriffsbestimmung sei nicht mit Bundesrecht vereinbar. Das Bundesgericht hat in seinem Leiturteil BGE 147 I 463 vom 26. Mai 2021 allerdings folgende Aussage zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung und dem Öffentlichkeitsgesetz des Kantons St. Gallen gemacht: Wie bereits auf Bundesebene (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
20 - Demnach widerspricht gemäss Bundesgericht das kantonale Öffentlichkeitsgesetz des Kantons St. Gallen - und damit auch jenes des Kantons Graubünden mit einer gleichartigen Regelung - dem BGÖ oder dessen Auslegung nicht, sondern entspricht diesem vielmehr (vgl. dazu auch AMMANN/LANG, in: PASSADELIS/ROSENTHAL/THÜR, Datenschutzrecht, Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, Rz. 25.22). Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. 5.7.Abschliessend kann festgehalten werden, dass Akten aus hängigen und abgeschlossenen Strafverfahren dem sachlichen Geltungsbereich des KGÖ (Art. 4 Abs. 1 lit. b) vorenthalten sind. Wenn sich die Beschwerdeführerin für ihr Recht auf volle Akteneinsicht in die eingestellte Strafuntersuchung auf das KGÖ beruft, hat sie damit keinen Erfolg. 6.Für die Vollständigkeit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ohne die Geltendmachung eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses an der vollen Einsicht in die Akten der eingestellten Strafuntersuchung aus anderen Gesetzen, konkret aus der Strafprozessordnung und dem Archivrecht, Ansprüche für sich ableiten kann. 6.1.In der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Akteneinsicht bei hängigen Verfahren in den Art. 101 und 102 geregelt. Nach dem Akteneinsichtsrecht der Parteien (Abs. 1) und von anderen Behörden (Abs. 2) enthält Art. 101 in Abs. 3 auch eine Bestimmung zum Akteneinsichtsrecht von Dritten. Demnach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
21 - 6.2.Vorliegend handelt es sich indes um ein abgeschlossenes Strafverfahren, in dessen Akten Einsicht gewährt werden soll. Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen (Art. 99 Abs. 1 StPO). 6.3.Der Kanton Graubünden hat in Bezug auf die Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens Art. 36 EGzStPO erlassen. Gemäss Abs. 3 dieses Gesetzesartikels wird Akteneinsicht gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann. Über die Akteneinsicht zu abgeschlossenen Verfahren entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt (Abs. 2). 6.4.Diese Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser zufolge kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (vgl. BGE 147 I 463 E.3.3.3 m.w.H.) 6.5.Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz richtig ausgeführt haben, wäre vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht zukommt und ob diesem überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, wobei eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Einleitend wurde bereits ausgeführt, dass von der
22 - Beschwerdeführerin im Gesuch um Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wurde. Nachdem das schutzwürdige Interesse nicht Streitfrage vor Verwaltungsgericht bildet, muss die entsprechende Prüfung hier entfallen. 6.6.An dieser Stelle sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ihr grundsätzlich freisteht, bei der Staatsanwaltschaft ein neues Gesuch auf volle Akteneinsicht in die Akten der eingestellten Strafuntersuchung gestützt auf Art. 36 EGzStPO zu stellen und dabei ein schutzwürdiges Interesse geltend zu machen und darzulegen inwiefern es überwiege. 6.7.Wenn die Beschwerdeführerin sodann versucht Art. 9 des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung (GAA; BR 490.000) heranzuziehen, so sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Gemäss Art. 103 StPO sind Strafakten mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren. Wie bereits ausgeführt werden die Akten des Strafverfahrens gemäss Art. 36 bei der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsakten beim Gericht sowie die Vollzugsakten beim zuständigen Amt aufbewahrt und über die Akteneinsicht bei Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten innert fünf Jahren dem zuständigen Archiv anzubieten und bei einer Nichtübernahme zu vernichten (Art. 6 GAA i.V.m. Art. 4 der Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA, BR 490.010). Bei Archivierung werden die Strafakten zu Archivgut (Art. 3 Abs. 1 lit. d GAA: Unterlagen, die ein Archiv zur dauernden Aufbewahrung übernommen hat). Die Einsichtsgesuche in Archivgut richten sich hierbei nach dem GAA bzw. VAA, wobei jeweils die geltende 30- bzw. 50-jährige Schutzfrist nach Art. 10 GAA zu berücksichtigen ist. Archivrecht ist vorliegend klarerweise nicht anwendbar. Inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem Archivrecht
23 - etwas für ihren Anspruch auf Akteneinsicht in ein eingestelltes Strafverfahren oder für die Auslegung der Begrifflichkeiten ableiten will, konnte sie nicht überzeugend aufzeigen. 7.Aus den obigen Ausführungen ergeht, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch auf volle Einsicht in die Akten der am 3. Mai 2020 eingestellten Strafuntersuchung B._____ zu Recht abgewiesen hat bzw. hat die Vorinstanz den Entscheid zu Recht bestätigt. Nachfolgend werden weitere von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rügen geprüft. 8.Die Beschwerdeführerin rügt, durch die Abweisung des Einsichtsgesuches werde ihr Recht auf Vorrang des Bundesrechts verletzt. 8.1.Der Inhalt der Vorrangregelung von Art. 49 Abs. 1 BV wird vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung - teils mit unterschiedlichen Nuancierungen - wie folgt umschrieben: Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht, nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck beeinträchtigen oder vereiteln (vgl. WALDMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY, BS-Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 49, Rz. 18; BGE 144 I 113 E.6.2; 138 I 356 E.5.4.2). 8.2.Nachdem in den Erwägungen 4.1 ff. bereits aufgezeigt wurde, dass der Beschwerdeführerin auch aus Bundesrecht kein Akteneinsichtsrecht zusteht, kann dieser Rüge nicht entsprochen werden.
24 - 9.In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin ausserdem eine Verletzung ihrer Persönlichkeit nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV durch die Staatsanwaltschaft geltend. 9.1.Ihr Gesuch auf Akteneinsicht sei durch die Staatsanwaltschaft systematisch verweigert und gar abgestritten worden, wodurch sie persönlich in Ehre, Ruf und Selbstverständnis und damit in ihrem verfassungs- und grundrechtlich gestützten Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. 9.2.Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der Beschwerdeführerin geprüft und die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung zu einer erneuten Stellungnahme eingeladen. Den Abweisungsentscheid hat die Staatsanwaltschaft sachlich begründet. Inwiefern sich darin eine systematische Verweigerung des Gesuchs oder ein unzulässiges Vorgehen bzw. eine Persönlichkeitsverletzung erblicken lässt, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 10.Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz hätte wesentliche Rügen nicht behandelt und damit gegen ihren Gehörsanspruch verstossen. Dem Verwaltungsgericht kommt gemäss Art. 51 VRG volle Kognition in diesem Verfahren zu, weshalb dieses Vorbringen nicht behandelt und eine allfällige Verletzung mit dem vorliegenden Entscheid geheilt wird. Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, die Vorinstanz hätte sich mit einzelnen rechtlichen Begründungen zu wenig auseinandergesetzt, ist sie an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 2 BV zwar verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, macht es aber nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
25 - und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E.5.1 m.w.H.). 11.Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV geltend. Konkret bringt die Beschwerdeführerin vor, mindestens ein Journalist habe vorbehaltlos und ohne Interessenprüfung unter Wahrung strikter Vertraulichkeit mindestens den Einstellungsbeschluss ausgehändigt bekommen. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es handle sich um eine rechtsungleiche, unhaltbar unterschiedliche und damit willkürliche Behandlung. 11.1.Nach Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. Umgekehrt ist bestehenden Ungleichheiten aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (BGE 147 I 73 E.6.1). 11.2.Die Beschwerdeführerin verkennt hier, dass es sich nach ihren eigenen Aussagen um zwei unterschiedliche Gesuche zu handeln scheint. Sie selber beantragt volle Einsicht in die Akten der eingestellten Strafuntersuchung. Dies hat sie selbst klargemacht (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] II.5). Wie bereits in den vorherigen Ausführungen zur Akteneinsicht dargestellt, ist zwischen der Einsicht in die Akten einer eingestellten Strafuntersuchung und einer Einsicht in das Urteil bzw. die Einstellungsverfügung einer Strafuntersuchung klar zu unterscheiden (vgl. E.4.4). Die von der Beschwerdeführerin dargestellten Sachverhalte sind jedenfalls nicht gleich, womit die Rüge der Rechtsgleichheit erfolglos ist. 12.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen; soweit darauf einzutreten ist.
26 - 13.Bei diesem Prozessausgang gehen die Gerichtskosten grundsätzlich gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Aufgrund vergleichbarer Fälle erhebt das Gericht vorliegend im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG praxisgemäss eine Staatsgebühr von CHF 2 000.-- (vgl. nicht veröffentliche E.6.2. von PVG 2021 Nr. 26). Das DJSG hat nach Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF500.00 zusammenCHF2'500.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] [Mit Urteil 1C_206/2023 vom 6. Mai 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.]